Pflegetagegeld PTPU Württembergische NEU

24. September 2013 in Private Pflegezusatztarife

Leistungsmerkmale des PTPU Premium Plus

–        Leistungen in den Pflegestufen 1, 2 und 3: 40% / 70% / 100%

–        Leistungen bei Härtefällen: 150%, ambulant und stationär

–        Demenzleistungen: 30% der PS 3, ohne eine daneben bestehende Pflegebedürftigkeit der PS 1, 2 und 3 / Einstufung durch den MDK wird anerkannt

–        stationär 100% in allen 3 Pflegestufen

–        Leistungsbeurteilung durch Einreichung des MDK-Gutachtens

–        in Stufen von 5 € versicherbar, Mindestpflegetagegeld 10 €

–        Leistungen auch während Aufenthalt im Krankenhaus oder Reha

–        Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen

–        keine Wartezeiten

–        Beitragsbefreiung bereits ab Pflegestufe 0

–        Dynamik: ab dem vollendeten 21. LJ jährlich um 4%

–        weltweiter Geltungsbereich

–        Einmal-Leistungen in Höhe des 30-fachen Pflegetagegeldes, einmalig bei Eintritt in die Pflegestufen 1, 2 oder 3

–        Anwartschaft: für die Dauer eines längeren vorübergehenden Auslandsaufenthaltes

–        Ruheversicherung bis zu 6 Monate, wenn Arbeitslosigkeit besteht, oder wenn Zahlungsverzug eintritt

–        Mindestvertragslaufzeit: 2 Jahre

–        Minderung der Pflegebedürftigkeit: Gutachten des MDK ist maßgeblich

–        Änderung des SGB XI: s. Teil III Nr. 4: VP hat das Recht, die Umstellung in neue Tarife zu verlangen, wenn das VU in Reaktion auf in Kraft tretende Reformen neue Tarife eingeführt hat

–        die Pflegebedürftigkeit ist innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen

–        neben der Pflegetagegeldversicherung darf der Neuabschluss einer weiteren Versicherung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden

Vergleich zwischen dem PTPU und dem PZTBest der Allianz finden Sie hier: PTPU_neues Pflegetagegeld_11_2013

Prospektantrag inkl. Versicherungsbedingungen PTPU: Prospektantrag Pflege

Stuttgarter Pflegerente neu per 08_2013

5. August 2013 in Private Pflegezusatztarife

Gegenüberstellung von IDEAL-Pflegerente AB_IPR_2012B und

Stuttgarter Pflegerente Tarif 70 (V70-201308)

FAZIT

Bei der Stuttgarter ist Folgendes anders geregelt als bei der IDEAL:

  1. Todesfall-Leistung ist geringer
  2. höherer Beitrag (s. Beispiel unten in der Tabelle), evtl. gibt es Beispiele, wo der Beitrag gleich oder geringer ist
  3. es gibt für diesen Tarif keine Beitragsverrechnung, d.h., der Nettobeitrag ist nicht rechenbar
  4. für die BWS werden max. 40 Jahre zugrunde gelegt (bei der IDEAL sind es 45 Jahre bis EA 85)
  5. es muß nicht das Gutachten des MDK eingereicht werden, sondern nur der Leistungsbescheid, dafür aber zusätzliche Unterlagen wie Darstellung der Ursache der Pflegebedürftigkeit, ausführliche Berichte der Ärzte etc.
  6. 2 zusätzliche Antragsfragen für VNs ab 65 Jahre: nach Hilfsmittelverwendung, nach den ADL-Inhalten, ob man in den letzten 12 Monaten gestürzt ist und wenn ja, wie oft und weshalb
  7. Anlage in Fonds möglich
  8. bei allen privaten Altersvorsorge-Produkten kann die Pflegerentenoption kostenlos mit eingeschlossen werden

Die Leistungsinhalte in Tabellenform finden Sie hier: Leistungstabelle Ideal Stuttgarter

Zusätzlich zur Tabelle gibt es noch weitere Leistungsinhalte:

IDEAL

Nach zwölf Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III oder II aus diesem Vertrag bleibt Ihr Anspruch auf Beitragsbefreiung bestehen, wenn Sie in die Pflegestufe I oder II zurückgestuft werden, auch wenn diese Pflegestufen nicht versichert sind.

Nach 18 Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III aus diesem Vertrag erfolgt keine Herabsetzung der Pflegerente wegen einer geringeren Pflegestufe oder bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit. Die Versicherte Person gilt im Sinne dieses Vertrages weiterhin als pflegebedürftig in der Pflegestufe III.

_______

Die Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit nach dem Punktesystem bzw. des Autonomieverlustes infolge Demenz erfolgt auf Wunsch alternativ zu der Einstufung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Stand vom 01.01.2010.

_______

Eine Änderung der gesetzlichen Definition der Pflegebedürftigkeit und der Einteilung in Pflegestufen gemäß §§ 14 und 15 SGB XI (Stand 01.01.2010), von Rechtsverordnungen im Sinne des § 16 SGB XI oder von Richtlinien im Sinne des § 17 SGB XI führt zu keiner Änderung der versicherten Leistungen aus diesem Vertrag. Maßgeblich sind allein die in diesen Bedingungen genannten Definitionen.

_______

Die Vorlage eines Bescheids eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, der eine neue Gesetzeslage berücksichtigt, kann als Nachweis der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI nicht ausreichend sein. Für diesen Fall müssen Sie uns die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Stand 01.01.2010) ärztlich nachweisen.

_______

Ändert sich die Definition der Pflegebedürftigkeit für die Pflegepflichtversicherung gemäß den §§ 14 und 15 SGB XI grundlegend, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen Wechsel-Tarif umzustellen, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt.

Der Tarifwechsel darf nicht zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes führen, wir werden Ihnen daher einen entsprechenden Wechsel-Tarif anbieten, der sich an Ihren bisherigen versicherten Pflegestufen orientiert.

Der Wechsel ist nur möglich, wenn wir für den Neuabschluss von Pflege-rentenversicherungen ebenfalls einen Tarif anbieten, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt.

Eine Umstellung ist nicht möglich, wenn zum Umstellungstermin

• bereits eine Leistung aus dieser Versicherung bezogen wird oder beantragt wurde,

• die Umstellung auf den neuen Wechsel-Tarif unmittelbar zu einer Leistung führen würde,

• die versicherte Person bereits Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung bezieht oder eine entsprechende Leistung beantragt wurde.

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Zur Feststellung der Leistungspflicht sind uns die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 bis 2 einzureichen. Innerhalb einer Woche entscheiden wir, ob und ab welchem Termin ein Leistungsanspruch besteht. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung bei uns eingegangen sind.

_______

Nachprüfung der Pflegebedürftigkeit

(5) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, einmal im Jahr Art und Umfang des Pflegefalls nachzuprüfen. Dazu ist uns eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege zu schicken. Sind Nachweise für die gesetzliche Pflegepflichtversicherung erstellt worden, sind diese vorzulegen.

(7) Zur Klärung des Leistungsumfangs können wir weitere notwendige Nachweise bzw. Untersuchungen auf unsere Kosten verlangen und erforderliche Daten selbst ermitteln. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

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Allgemeines zu den Pflegerenten

3. August 2013 in Private Pflegezusatztarife

Die Pflegerenten sind eine weitere Variante der privaten Pflegezusatzversicherungen neben den Pflegetagegeldern und Pflegekostentarifen. Die Pflegerenten sind im Bereich der Lebensversicherungen angesiedelt und funktionieren schon daher anders als die Tarife der Krankenversicherer.

Der folgende Beitrag ist in verschiedene Rubriken aufgeteilt:

1.     Leistungsinhalte der Pflegerenten

2.     Das ADL-System

3.     Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers

4.     Die Lückenermittlung

Leistungsinhalte der Pflegerenten

Folgende Inhalte können in einem Pflegerenten-Tarif enthalten sein. Es gibt natürlich von Anbieter zu Anbieter Unterschiede in der Gestaltung der Tarife.

  • Meistens frei wählbarer Tages-/Monatssatz (in Euroschritten) pro Pflegestufe.
  • Es sind alle 3 Pflegestufen versicherbar.
  • Es gibt Leistungen bei Laienpflege (durch Angehörige oder selbst beschaffte Pflegepersonen) und für ambulante und stationäre Leistungen.
  • Die Leistungen werden nach Einstufung lt. SGB XI erbracht.
  • Es gibt Leistungen nach dem ADL-System.
  • Es gibt Demenz-Leistungen nach Prüfung durch einen Facharzt der Neurologie, meistens in Höhe der abgesicherten Pflegestufe 2. Es ist keine Einstufung lt. SGB XI möglich.
  • Die Leistungen werden auch während einer stationären Unterbringung erbracht. Hat man einmal einen Krankenhausaufenthalt oder befindet sich in einer stationären Reha-Maßnahme, werden die Leistungen weiter gezahlt.
  • Es werden Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen erbracht.
  • Um Leistungen zu erhalten, muss der Leistungsbescheid der Pflegekasse oder auch das Gutachten eingereicht werden.
  • Es gibt Einmal-Leistungen x-fach des versicherten Tagessatzes oder als Einmalbetrag in Höhe einer bestimmten Summe.
  • Keine Versicherung von Neugeborenen, so wie es zum Beispiel bei den Pflegetagegeldern möglich ist. Die Pflegerenten gehen in der Regel ab einem Eintrittsalter von 18 oder älter los.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Unterbrechung der Beitragszahlung möglich. Da es eine Lebensversicherung ist, sind z.B. Beitragsaussetzungen, Beitragsfreistellungen und auch Kapitalentnahmen möglich.
  • Die Leistungen stehen zur freien Verwendung zur Verfügung.
  • Es sind keine Kostennachweise erforderlich.
  • Die Anfangsbeiträge sind relativ hoch. Es werden Rückkaufswerte gebildet, es werden Überschüsse angesammelt und es gibt Todesfall-Leistungen. Durch die Überschußbildung können die Beiträge stabil gehalten werden.
  • Damit die Leistungen analog der allgemeinen Inflationsrate mitwachsen können, werden Dynamisierungen der Beiträge angeboten.
  • Es gibt keine Warte- und Karenzzeiten, das heißt, man ist ab Versicherungs-beginn sofort versichert. Allerdings kann man Karenzzeiten wählen, z.B. 3 oder 6 Monate, welche sich positiv auf die Höhe des Beitrages auswirkt.
  • Es werden Beitragsbefreiungen im Leistungsfall angeboten bzw. kann man diese einschließen. In der Regel ist die Beitragsbefreiung ab der Pflegestufe 1 möglich.
  • Geltungsbereich: weltweit. Die Nachprüfung findet auf Kosten des Versicherungsnehmers z.B. in der EU, Norwegen oder der Schweiz statt.

Viele Anbieter von Pflegerenten bieten ihre Tarife so an, dass man im Leistungsfall wählen kann, ob man Leistungen aus der Einstufung durch den MDK erhält oder ob die Einstufung nach den ADLs eventuell günstiger für den Versicherungsnehmer ausfällt (dieses Verfahren wird „Günstigerprüfung“ genannt). Das heißt, wer diese Wahl haben möchte, sollte auf Tarife achten, die beide Leistungsvarianten anbieten.

Das ADL-System

ADL heißt „activities of daily living“, manchmal heißt das Punktesystem auch ATL,  also Aktivitäten des Täglichen Lebens.

Wenn sich das SGB XI einmal inhaltlich ändern sollte, kann bezweifelt werden, ob man noch die Leistungen, so wie man sie einmal abgeschlossen hat, auch aus dem Tarif lt. SGB XI erhält. In diesem Fall kann man dann auf die ADL-Leistungen zurückgreifen, denn diese sind schon heute in den Bedingungen genau definiert und Vertragsbestandteil.

Allerdings sollte man wissen, dass die Inhalte dieser Punkte nicht identisch mit den Pflegestufen des SGB XI sind und die Einstufung auch anders vorgenommen wird. Es kommt kein MDK vorbei und stuft nach zeitlichen Komponenten ein, sondern der Umfang wird von einem Hausarzt festgestellt. Die Anzahl der Punkte kann man nicht mit einer bestimmten Pflegestufe gleichsetzen und vergleichen.

Anhand der folgenden Beispiele wird deutlich, dass es auch hier nicht gerade einfach ist, die Pflegepunkte zu erhalten.

Der Pflegepunkt „Fortbewegen im Zimmer“ beinhaltet folgendes:  

„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls, die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.“

Was bedeutet eigentlich „auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls“? Solange man die Gehhilfen, wie z.B. einen Rollator etc. oder den Rollstuhl noch selbst benutzen kann und keine Hilfe dabei benötigt, erhält man diesen Punkt nicht. Man kann sich vielleicht vorstellen, dass man in der ersten Phase der Pflegebedürftigkeit noch relativ lange ohne Hilfe klar kommt. Bei der gesetzlichen Pflegeeinstufung spielt das keine Rolle. Hier wird der Pflegebedarf festgestellt und hinterher eine Empfehlung für Hilfsmittel ausgesprochen, um sich den Alltag erleichtern zu können.

Beim Punkt „Waschen“ sieht es auch nicht anders aus:

„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift, sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.“

Hier ist auf die Formulierung zu achten: „auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift“, das ist also so ähnlich formuliert wie bei „Fortbewegen im Zimmer“. Und „ein akzeptables Maß“ ist wohl immer eine Auslegungssache.

Beim Punkt „Verrichten der Notdurft“ ist es noch eindeutiger zu sehen (fett gekennzeichnet):

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit  fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheter oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

Wenn ein Katheter verwendet wird, benötigt man praktisch keine pflegerische Unterstützung. Das Wechseln der Beutel wird entweder selbst erledigt oder es wird über eine Behandlungspflege – über eine Verordnung vom Arzt – durch eine examinierte Krankenschwester durchgeführt. Das hat nichts mit der Pflege über das SGB XI zu tun. Leider werden in der Pflege bei Inkontinenz oft Katheter gesetzt, um Pflegezeit zu einzusparen. Das ständige „Zur-Toilette-Bringen“ und Windeln ist einfach viel aufwendiger.

Diese o.g. 3 beispielhaften und auch die weiteren 3 ADL-Punkte sind bei den Pflegerentenanbietern gleich bis ähnlich formuliert. Es gibt insgesamt 6 Punkte, die zu erreichen sind. Diese Punkte sind einfach Versicherungsbedingungen, die sich wohl an den SGB XI anlehnen sollen, aber keineswegs mit dem Einstufungsprozedere des MDK zu tun hat.

FAZIT

Es ist wichtig, bei der Auswahl eines Pflegerenten-Tarifes darauf zu achten, dass der Tarif lt. SGB XI leistet und zusätzlich als Wahlmöglichkeit die Leistungen der ADL-Punkte beinhaltet, denn es gibt auch Gesellschaften, die ihre Tarife nur mit dem ADL-System anbieten.

Beide Leistungsvarianten sind nicht miteinander vergleichbar. Der MDK beurteilt nach einem Fragenkatalog die Verrichtungen des täglichen Lebens, also die Grundpflegetätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität nach zeitlichen Komponenten. Bei der ADL-Einstufung beurteilt ein Hausarzt/Arzt, ob die Verrichtungen, die in den ADL-Punkten definiert sind, überhaupt noch allein ohne fremde Hilfe ausgeübt werden können.

Es gibt mindestens einen Versicherer, der schon ab 2 ADL-Punkten leistet, üblich ist ab 3 Punkten. Dieser Tarif wäre für Kunden interessant, die die ADL-Definitionen für sich entdeckt haben.

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uniVersa: neu per 01.07.2013 Demenz-Bausteine

23. Juli 2013 in Private Pflegezusatztarife

 Allgemeine Bedingungen des Pflegetagegeldes

–        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa.

–        Die Wartezeit entfällt.

–        Keine Leistungspflicht besteht für Versicherungsfälle, die auf Sucht beruhen.

–        Erfolgt die Antragsstellung innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit, wird die Leistung nachträglich ab dem 1. Tag der Pflegebedürftigkeit erbracht.

–        Es können Risikozuschläge vereinbart werden.

–        Die Pflegebedürftigkeit ist unter der Angabe des Befundes und der Diagnose sowie der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit anzuzeigen.

–        Die versicherte Person hat für die Minderung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen.

–        Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat (als Europa), kann das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden.

–        Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen können bei Änderung des SGB XI angepasst werden.

Tarif uni-PT-Komfort (uni-PT-K)

–        Leistungen bei Pflegestufe 3 = 100%, Härtefall = 150%

–        Keine Leistungen bei Pflegestufe 1 und 2.

–        Das Tagegeld muss mind. 15 € betragen (in 5er-Schritten).

–        Tritt die Pflegebedürftigkeit infolge eines Unfalles ein, wird das vereinbarte Pflegetagegeld verdoppelt, wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

–        Im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 wird das vereinbarte Pflegetagegeld verdoppelt, wenn und solange mindestens ein Kind unter 18 Jahren versorgt werden muss.

–        Das Pflegetagegeld wird zur Hälfte gezahlt während einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus, einer stationären Reha-Maßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung (die nicht ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht).

–        Eine Sonderzahlung in Höhe des 10fachen vereinbarten Pflegetagegeldes wird bei erstmaliger Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 zusammen mit der ersten Leistungsauszahlung gezahlt.

–        Beitragsbefreiung ab Pflegestufe 3

–        Dynamik: alle 3 Jahre 10%

–        Stichtage zur Höherversicherung: zum Monatsersten nach Ablauf von 5 Jahren oder zum Monatsersten nach Ablauf von 10 Jahren. Als zusätzlicher Stichtag gilt der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt.

Ergänzungstarif uni-PT-Komfort plus (uni-PT-Kplus)

–        Besteht bei der versicherten Person ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf wegen eingeschränkter Alltagskompetenz nach §45a SGB XI, leistet der Versicherer das vereinbarte Pflegetagegeld.

–        Der Anspruch auf Leistungen entfällt bei Fortfalls des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfes und bei Zuordnung der versicherten Person in die Pflegestufen 1,2 oder 3. Der Ergänzungstarif ist dann innerhalb von 3 Monaten kündbar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsanspruch entfallen ist.

–        Das Pflegetagegeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

–        Maßgeblich ist die Feststellung im Gutachten der gesetzlichen Pflegeversicherung.

–        Eine Sonderzahlung in Höhe des 20fachen des vereinbarten Pflegetagegeldes wird bei erstmaliger Feststellung  des allg. Betreuungsbedarfes zusammen mit der ersten Leistungsauszahlung gezahlt.

–        Dynamik: alle 3 Jahre 10%

–        Höherversicherung von uni-PT-Komfort plus in uni-PT-Premium plus: Der Versicherer garantiert jeder im Ergänzungstarif uni-PT-Komfort plus versicherten Person, die bei Abschluss des Ergänzungstarifs uni-PT-Komfort plus das tarifliche Eintrittsalter von 55 Jahren noch nicht überschritten hat, die Höherversicherung durch Umstellung in den Ergänzungstarif uni-PT-Premium plus zu Sonderkonditionen. Als tarifliches Eintrittsalter gilt der Unterschied an Jahren zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.

–        Stichtage zur Höherversicherung: zum Monatsersten nach Ablauf von 5 Jahren oder zum Monatsersten nach Ablauf von 10 Jahren. Als zusätzlicher Stichtag gilt der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt.

Tarif uni-PT-Premium (uni-PT-P)

–        Leistungen Pflegestufe 1 = 40%, Pflegestufe 2 = 60%, Pflegestufe 3 = 100%, Härtefall = 150%

–        Das Tagegeld muss mind. 15 € betragen (in 5er-Schritten).

–        Tritt die Pflegebedürftigkeit infolge eines Unfalles ein, wird das vereinbarte Pflegetagegeld verdoppelt, wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

–        Im Falle einer Pflegebedürftigkeit wird das vereinbarte Pflegetagegeld verdoppelt, wenn und solange mindestens ein Kind unter 18 Jahren versorgt werden muss.

–        Das Pflegetagegeld wird zur Hälfte gezahlt während einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus, einer stationären Reha-Maßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung (die nicht ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht).

–        Eine Sonderzahlung in Höhe des 10fachen vereinbarten Pflegetagegeldes wird bei erstmaliger Feststellung der Pflegebedürftigkeit zusammen mit der ersten Leistungsauszahlung gezahlt.

–        Beitragsbefreiung ab Pflegestufe 3

–        Dynamik: alle 3 Jahre 10%

Ergänzungstarif uni-PT-Premium plus (uni-PT-Pplus)

–        Besteht bei der versicherten Person ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf wegen eingeschränkter Alltagskompetenz nach §45a SGB XI, leistet der Versicherer das vereinbarte Pflegetagegeld.

–        Höhe des Pflegetagegeldes: Zuordnung keiner Pflegestufe = 100%, auch Zuordnung der Pflegestufe 1 = 50%, auch Zuordnung der Pflegestufe 2 = 25%, auch Zuordnung der Pflegestufe 3 = 25%

–        Das Pflegetagegeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

–        Maßgeblich ist die Feststellung im Gutachten der gesetzlichen Pflegeversicherung.

–        Eine Sonderzahlung in Höhe des 20fachen des vereinbarten Pflegetagegeldes wird bei erstmaliger Feststellung  des allg. Betreuungsbedarfes zusammen mit der ersten Leistungsauszahlung gezahlt.

–        Beitragsbefreiung ab Pflegestufe 3

–        Dynamik: alle 3 Jahre 10%

FAQ der uniVersa finden Sie hier: FAQ-Demenz

Was machen der MDK und der MDS eigentlich genau?

24. April 2013 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Ich habe beim MDK angefragt, ob es noch immer so ist, dass der MDK die Pflegeeinstufungen vornimmt!?

Hier die Antwort des MDS e.V. auf meine Anfrage:

„Ihre Annahme, dass der MDK die Pflegeprüfungen durchführt, ist richtig. Der vollständige Titel für den MDK lautet: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, der des MDS: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Nachfolgend die Aufgaben der einzelnen Institutionen:

Für den MDS

Unsere Aufgaben
Aufgaben für die gesetzliche Krankenversicherung
Der MDS berät den GKV-Spitzenverband in allen medizinischen Versorgungs-, Leistungs- und Strukturfragen – und zwar auf der Basis der aktuellen medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse. Zu den Produkten des MDS zählen Grundsatz- und HTA-Gutachten sowie die medizinisch-fachliche  Beratung in Gremien der Gesundheits-selbstverwaltung…

… und für die soziale Pflegeversicherung
Auch in Fragen der sozialen Pflegeversicherung berät der MDS den GKV-Spitzenverband. Dabei bringt er die Erfahrungen der Medizinischen Dienste aus den Pflegebegutachtungen und den Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen in die politische Diskussion ein. Außerdem wirkt er bei der Entwicklung von Normen und Standards mit. Alle drei Jahre gibt der MDS einen Bericht über die Qualität in der ambulanten und stationären Pflege ab. Außerdem führt er die Daten aus der Pflegebegutachtung der Medizinischen Dienste der Kranken-versicherung (MDK) in einer bundesweiten Statistik zusammen.

Koordinierung der Medizinischen Dienste
Darüber hinaus koordiniert der MDS die fachliche Arbeit der Medizinischen Dienste in der Beratung und Begutachtung und fördert ein einheitliches Vorgehen in organisatorischen Fragen. Für die Medizinischen Dienste nimmt er Gemeinschaftsaufgaben wahr: Das reicht von der Fortbildung über das Berichtswesen bis hin zum Tarifgeschehen. Für die Versicherten der gesetzlichen
Krankenkassen ist damit gewährleistet, dass die MDK der Länder kassenarten- und länderübergreifend nach gleichen Kriterien und Verfahren vorgehen.
Dabei wird der MDS von den Medizinischen Diensten unterstützt. Zu diesem Zweck führt der MDS in Abstimmung mit den MDK der Länder medizinischen und pflegefachlichen Sachverstand aus den verschiedenen Regionen z.B. in Expertengruppen und Kompetenz-Centren zusammen.
Deutschland hat eines der leistungsfähigsten Gesundheitssysteme der Welt. Rund 90 Prozent der Bevölkerung sind über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert, an deren Spitze seit dem 1. Juli 2008 der GKVSpitzenverband steht. Der MDS berät den GKV-Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegefachlichen Grundsatzfragen. Damit wirkt er an der Gestaltung des deutschen Gesundheitswesens mit.

Kosten und Finanzierung des MDS
Der MDS ist ein Verein und wird von seinen Vereinsmitgliedern finanziert. Das ist in erster Linie der GKV-Spitzenverband. Er ist das allein entscheidungsberechtigte Vereinsmitglied des MDS und finanziert den MDS zu fast 100 Prozent. Darüber hinaus gehören dem MDS Fördermitglieder an (die Bundesverbände der Krankenkassen und die meisten MDK). Die Fördermitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag von 5.000 Euro an den MDS. Das Haushaltsvolumen des MDS liegt im Jahr 2013 bei 8,6 Mio Euro.

Kosten und Finanzierung der MDK
Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) sind Gemeinschaftseinrichtungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in den Bundesländern. Sie werden von den Kassen finanziert. Die Krankenkassen bezahlen für jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz in dem Gebiet eines MDK hat, einen Pauschalbetrag (Pro-Kopf-Umlage) an diesen MDK.

Für den MDK

Die Rolle des MDK im Gesundheitswesen
Die Bevölkerung Deutschlands genießt die Vorzüge eines der modernsten Gesundheitswesen der Welt. Rund 90 Prozent der Menschen sind dabei über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung liegen jährlich bei rund 140 Milliarden Euro, der sozialen Pflegeversicherung bei rund 18 Milliarden Euro. Diese Kosten tragen die Versicherten und die Arbeitgeber in Deutschland.

Gute und preiswerte Versorgung sichern
Jeder Versicherte wünscht sich
– eine qualitativ gute, wissenschaftlich gesicherte Versorgung,
– eine preiswerte Versorgung,
– und eine gleichwertige Versorgung,
– unabhängig vom Wohnort und der gewählten Kasse.

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen haben die Verantwortung, die Beitragseinnahmen in die bestmögliche Versorgung ihrer Versicherten zu investieren. Dazu handeln sie mit Ärzten und anderen Leistungserbringern Verträge aus. Die Leistungen müssen in jedem Einzelfall ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Um dies beurteilen zu können, brauchen die Kranken- und Pflegekassen das medizinische und pflegerische Wissen des MDK.

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Mannheimer: NEU: Pflegekostentarif HUMANIS ZP13

13. Februar 2013 in Private Pflegezusatztarife

Diesen Artikel fange ich dieses Mal mit meinem FAZIT an:

Der schon sehr gute Pflegekostentarif der Mannheimer wurde durch die Überarbeitung der o.g. Punkte noch verbessert (s. meinen Artikel am Ende des Beitrages).

Ich freue mich sehr, dass ich bei den folgenden Punkten meine Empfehlungen mit einbringen durfte und diese im neuen Bedingungswerk umgesetzt wurden:

  1. Klarstellung bei der Bezugnahme auf den aktuellen Stand des SGB XI
  2. Klarstellung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (ärztliche Feststellung ist gleichzusetzen mit der MDK-Feststellung)
  3. Die Aufzählungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens korrespondierten nicht mit den Richtlinien der MDK-Einstufung und konnten so den Eindruck erwecken, dass die Mannheimer eine Parallelprüfung durchführen möchte (analog der ADL-Leistungsprüfung bei den Pflegerenten). Das war von der Mannheimer nicht gewollt und somit wurden die Verrichtungen klarer definiert.
  4. höhere Leistungen bei dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

Weiterhin wurden kundenfreundlich folgende Punkte verbessert:

–         höhere Leistungen bei Demenz, es gibt kein separates Prüfverfahren, sondern es wird der Pflegebescheid der Pflegekasse akzeptiert

–         bei stationärer und teilstationärer Pflege werden auch die Kosten für Unterkunft, Transport, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungs-zuschläge abgesichert

–         Tarifleistungen für Leistungen im Ausland wurden erhöht

Trotz der Beitragserhöhung, die ja der ganze Markt mit den neuen Unisex-Tarifen verzeichnet, bietet der HUMANIS ZP13 weiterhin ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis.

Noch hervorzuheben ist, dass die Mannheimer jedem Kunden, der einen Versicherungsvertrag für den ZP13 abschließt, folgendes zusichert:

„Unser Versprechen für die Zukunft

Sie haben sich für eine HUMANIS® Pflege-Zusatzversicherung entschieden.

Damit verfügen Sie über einen zukunftsfähigen finanziellen Schutz für den Pflegefall, der sich an den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen orientiert und Ihre Pflege-Pflichtversicherung ergänzt.

Falls sich in Zukunft die Bestimmungen der Pflege-Pflichtversicherung ändern sollten, werden wir bei Bedarf mit veränderten oder neuen Tarifen reagieren.

Wenn Sie dann in einen von der Mannheimer angebotenen Nachfolgetarif wechseln wollen, garantieren wir Ihnen die Anrechnung der aus Ihrem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Wechseln Sie innerhalb von drei Monaten nach unserem Angebot in diesen neuen Tarif, verzichten wir außerdem auf eine neue Gesundheitsprüfung.“

Eine bessere Formulierung habe ich bis jetzt noch bei keinem Pflegezusatztarif gesehen. Dort ist sonst formuliert: es „können“ die Bedingungen bei Änderung im SGB XI angepasst werden.

Mehr lesen Sie hier: Tarif ZP13_02_2013

 

Allianz Pflege-Bahr PZTG02 per 29.01.2013

2. Februar 2013 in Pflege-Bahr / Förderpflege

Pflege-Bahr der Allianz – Leistungsübersicht – Tarif PZTG02

Versicherungsfähig sind Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (soziale oder private Pflegepflichtver-sicherung) versichert sind, für Tarif PZTG02 eine Pflegevorsorgezulage nach §126 SGB XI (monatlich 5 Euro) erhalten und keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beziehen oder bereits bezogen haben.

Der Mindestbeitrag beträgt 15 Euro (inkl. der 5 Euro Förderung).

Gezahlt wird bei Pflegebedürftigkeit in der privaten oder gesetzlichen Pflege-pflichtversicherung (Pflegestufen I bis III) oder bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (§45a SGB XI, sogenannte Pflegestufe „0“) ein Pflegetagegeld. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sowie die Zuordnung zu einer der Pflegestufen ergibt sich aus den Feststellungen der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung.

Versichert ist ein Pflegetagegeld (mindestens 20 Euro), worüber der Versicherte frei verfügen kann.

 Im Leistungsfall werden vom Beginn der Leistungen in der privaten oder gesetz-lichen Pflegepflichtversicherung an folgende Leistungen monatlich (jeder Monat wird mit 30 Tagen festgesetzt) ausgezahlt:

• Bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe I 30% des vereinbarten Pflegetagegeldes, mindestens 120 Euro pro Kalendermonat.

• Bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe II 60% des vereinbarten Pflegetagegeldes, mindestens 180 Euro pro Kalendermonat.

• Bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe III 100% des vereinbarten Pflegetagegeldes, mindestens 600 Euro pro Kalendermonat.

• Bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe „0“) 10% des vereinbarten Pflegetagegeldes, mindestens 60 Euro pro Kalendermonat (nicht zusätzlich zu den Pflegestufen I bis III).

•  Volle Leistung bei häuslicher Pflege sowohl durch Pflegefachkräfte als auch durch Familienangehörige, Freunde, Nachbarn und/oder ehrenamtliche Helfer (Laienpflege), also ambulant, teil- und vollstationär.

• Planmäßige Erhöhung des versicherten Tagessatzes (Dynamisierung) ohne Gesundheitsprüfung alle 36 Monate um 5% (max. in Höhe der allgemeinen Inflationsrate) bis zum vollendeten 69. Lebensjahr der versicherten Person. Dies gilt auch im Pflegefall.

Folgende Kriterien sind noch erfüllt:

  • kein Höchstaufnahmealter
  • der Versicherer darf keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse verlangen
  • jeder Kunde, der noch nicht pflegebedürftig oder in Pflegestufe 0 (Demenz) ist, muss aufgenommen werden (Kontrahierungszwang, keine Gesundheits-fragen)
  • Zulageverfahren über die Deutsche Rentenversicherung
  • die Beiträge müssen abhängig vom Alter als Unisex-Beiträge kalkuliert sein

Weiterhin sieht der Tarif PZTG02 keine Assistance-Leistungen, keine Einmalzahlung und keine Beitragsfreiheit im Pflegefall vor.

Die Wartezeit beträgt ab Versicherungsbeginn 5 Jahre.

Bei Unfällen und bedingungsgemäßer Kindernachversicherung entfällt die Wartezeit.

Die Leistungen werden rückwirkend ausgezahlt.

Vertragsdauer beträgt bis zu 2 Jahren. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres.

FAZIT

Viele Unterschiede wird es zwischen den einzelnen Pflege-Bahr-Anbietern nicht geben, s. folgendes Beispiel mit der Barmenia:

       die Barmenia zahlt das Pflegemonatsgeld (so heißt das Pflegetagegeld dort) im Voraus (die Allianz am Ende des Monats)

       die Dynamisierung ist nicht altersbegrenzt (bei der Allianz 69. LJ)

Pflege-Bahr Rechenbeispiele: geb. 03.02.1968

Pflegestufe 0 =   60 Euro

Pflegestufe 1 = 180 Euro

Pflegestufe 2 = 360 Euro

Pflegestufe 3 = 600 Euro

Beitrag Allianz      = 18,00 Euro

Beitrag Barmenia = 19,14 Euro

Beispiel „normaler“ Tarif der Allianz PZTB02

Pflegestufe 0 = 180 Euro

Pflegestufe 1 = 180 Euro

Pflegestufe 2 = 360 Euro

Pflegestufe 3 = 600 Euro

Beitrag = 20,74 Euro

Allianz: Pflegetagegeld PZTB02 per 01.01.2013

16. Januar 2013 in Private Pflegezusatztarife

Aufgrund der Neukalkulation der Unisex-Tarife hat die Allianz das Bedingungswerk neu gestaltet.

Folgende Veränderungen zugunsten des Versicherungsnehmers haben stattgefunden:

1. Verspätet gemeldeter Versicherungsfall

alt: Leistung erst ab Antragsstellung

neu: rückwirkende Leistung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit für alle versicherten Leistungen, also für die Pflegestufen 0,1,2 und 3

2. Pflegetagegeld bei stationärer Unterbringung

alt: keine Leistung während stationärer Heilbehandlung, Kur oder Reha

neu: Leistung auch bei stationärer Heilbehandlung, Kur oder Reha für alle versicherten Leistungen, also für die Pflegestufen 0,1,2 und 3

3. Einmalzahlung (Pflege-Pauschale)

alt: keine Einmahlzahlung

neu: Einmalzahlung bei erstmaligem Eintritt der Pflegestufe 3 in Höhe des 50-fachen Tagessatzes

4. Wohnsitzverlegung ins europäische Ausland

alt: Leistung in Staaten der EU und des EWR

neu: Leistung auch in der Schweiz

Die Gesundheitsfragen im Antrag wurden nicht verändert.

Tarifkalkulation

Beispiele Männer

Mann, geb. 07.09.1985, 80 Euro TG

alter Beitrag: 15,84 Euro, neu: 34,96 Euro

Mann, geb. 14.06.1974, 100 Euro TG

alter Beitrag: 36,80 Euro, neu: 75,50 Euro

Beispiele Frauen (die versicherungstechnisch 1 Jahr älter sind):

Frau, geb. 28.08.1970, 40 Euro TG

alter Beitrag: 31,20 Euro, neu: 36,24 Euro

Frau, geb. 16.11.1979, 90 Euro TG

alter Beitrag: 41,31 Euro, neu: 53,64 Euro

FAZIT

Durch die 4 zusätzlichen Punkte wird das Pflegetagegeld der Allianz noch attraktiver.

Und die Beitragserhöhungen haben aufgrund der Neukalkulation der Beiträge für die Unisex-Welt überall stattgefunden.

Ein kleines Weihnachtsgeschenk :-))

12. Dezember 2012 in Private Pflegezusatztarife

Ich werde immer wieder gefragt, welche Tarife ich empfehle und warum.

Dann werde ich heute einmal das „Geheimnis“ lüften!

Ich beurteile die Pflegezusatztarife nach folgenden Punkten:

–          Wie findet die Leistungsprüfung statt?

–          Wie sieht die Nachprüfung aus?

–          Welche Leistungsmerkmale gibt es?

–          Wie sehen die Antragsfragen aus?

Meine Empfehlungen zu den verschiedenen Varianten:

Pflegetagegeld-Tarif:

–          Allianz PZTBest bis EA 69 Jahre

–          wenn älter, dann SDK

–          oder wenn zu krank, Münchener Verein „ohne“ Gesundheitsfragen

Kurz noch zur SDK: der Tarif ist ähnlich gut wie die Allianz. Es wird auch nur der Leistungsbescheid der Pflegekasse verlangt, um Leistungen zu erhalten. Es gibt ein Baukastensystem für die einzelnen ambulanten und stationären und Demenz-Leistungen. Die Antragsfragen sind auch gut geregelt, ähnlich wie bei der Allianz. Einen kleinen Haken gibt es: Der VN muss für die Minderung der Pflegebedürftigkeit sorgen. Deshalb ist der Tarif „nur“ auf Platz 2, denn die Allianz hat diesen Passus nicht im Bedingungswerk.

Pflegekosten-Tarif:

Mannheimer HUMANIS ZP06

Es wird im Januar 2013 neue Versicherungsbedingungen geben. Dort sind einige Kleinigkeiten zum Besseren angepaßt worden. Meine Anmerkungen zu Verbesserungen des Tarifes wurden intern bei der Mannheimer geprüft und auch mit berücksichtigt. Finde ich sehr innovativ!

Pflegerenten-Tarif:

IDEAL Pflegerente

 

IDEAL-Pflegerente einmal anders betrachtet

9. Dezember 2012 in Private Pflegezusatztarife

Die IDEAL-Pflegerente ist meiner Meinung nach die einzige Pflegerente zurzeit auf dem Markt, die man den Kunden anbieten kann. In meinem vorigen Artikel zu den Pflegerenten habe ich schon ausführlich erklärt, dass die anderen Pflegerenten-Anbieter leider ihre BU-Bedingungen in die Pflegerenten-Bedingungen „übertragen“ haben und es somit völlig am Bedarf und an der Realität vorbei geht. Die IDEAL bietet als Versicherungsunternehmen keine BU an und demnach lesen sich die Bedingungen ganz anders, hier geht es schon viel eher Richtung Pflegebedürftigkeit!

Allerdings gibt es auch bei der IDEAL einige wenige Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, die nicht ganz gelungen sind und somit habe ich bei der IDEAL einfach einmal angefragt, was sie mit den jeweiligen Formulierungen im Bedingungswerk meinen.

Der Schriftverkehr zeigt, dass sich die IDEAL mit ihrem Pflegerenten-Produkt auseinander setzt und auch gewillt ist, die Bedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer anzupassen und zu verändern. Das konnte man in der Vergangenheit schon gut beobachten.

Durch meine Anmerkungen und Fragen zu den Bedingungen und durch die Antworten der IDEAL dazu kann man Hinweise erhalten, was  im Leistungsfall evtl. nicht ganz so optimal läuft. Ich stelle Ihnen hiermit gern den Schriftverkehr zur Verfügung, welches mit der IDEAL abgesprochen ist.

Am Ende des Artikels finden Sie die Leistungsmerkmale der IDEAL-Pflegerente, die natürlich nicht ganz unwichtig sind.

Ich habe im Mai 2012 die IDEAL mit folgender Frage angeschrieben:

Reicht die Vorlage des Leistungsbescheids der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung aus, um einen Leistungsanspruch aus Ihrer Pflegerente zu erhalten?

Hier die Antwort der IDEAL:

Gemäß unseren Versicherungsbedingungen ist bei gesetzlichen Pflegepflichtversicherten das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversicherung einzureichen. Der reine Leistungsbescheid ist nicht ausreichend. Wir übernehmen die im Gutachten der Pflegepflichtversicherung festgestellt Pflegestufe und erkennen diese an. Dies ist jedoch nur so lange möglich, wie die Definition der Pflegestufen in der Sozialgesetzgebung mit der in den Versicherungsbedingungen übereinstimmt.

Die Definition der Pflegestufen in den Versicherungsbedingungen ist für die Vertragsdauer verbindlich festgelegt. Unsere Versicherungsnehmer haben jedoch das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen, in einen Tarif zu wechseln welcher die Veränderungen der Sozialgesetzgebung berücksichtigt.

Im September 2012 habe ich eine weitere Anfrage gestellt (mit Auszügen aus den Versicherungsbedingungen der „superia PflegeSchutz“):

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

Erläuterungen der Pflegestufen im Sinne dieser Bedingungen

Die Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit nach dem Punktesystem bzw. des Autonomieverlustes infolge Demenz erfolgt auf Wunsch alternativ zu der Einstufung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Stand vom 01.01.2010.

Meine Frage: Kann sich der VN im Leistungsfall entscheiden, ob er nur die Leistung lt. SGB XI oder ob er die Günstigerprüfung auch nach dem Punktesystem möchte? Oder führen Sie automatisch die Günstigerprüfung durch?

Mehr lesen Sie hier: IDEAL Pflegerente