Dauernde Öffnung der privaten Krankenversicherung für Beamtenanfänger

6. Januar 2012 in PKV

Zukünftige Beamte müssen sich mit vielen versicherungstechnischen Angelegenheiten beschäftigen. Ein wichtiger Punkt ist dabei der zukünftige Krankenversicherungsschutz.

Zukünftige Beamte, die in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollen, müssen wie jeder andere Antragsteller Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben. Dies geschieht durch die Beantwortung von Fragen, die der Versicherer schriftlich im Versicherungsantrag stellt.

Aber nicht jeder zukünftiger Beamter ist aus Sicht der Versicherung gesund genug, um ohne Probleme in die PKV wechseln zu können. Manchmal ist dieser Weg wegen Vorerkrankungen auch gänzlich verwehrt.

Für zukünftige Beamte, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die PKV wechseln möchten, gibt es jedoch von vielen Krankenversicherungsunternehmen eine freiwillige Selbstverpflichtung, auch Beamte mit Vorerkrankungen zu versichern.

In der Broschüre „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamtenanfänger, gesetzlich versicherte Beamte und deren Angehörige“ (Stand: April 2013) sind die Voraussetzungen genau aufgeführt:

Beamtenanfänger sowie ihre Familienangehörigen werden zu
folgenden erleichterten Bedingungen aufgenommen:
• Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
• Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
• Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden – soweit
sie erforderlich sind – auf maximal 30 % des tariflichen
Beitrages begrenzt.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Öffnungsaktion
sind […], dass der Beamtenanfänger
• den Antrag auf Versicherung zu den Bedingungen der Öffnung
innerhalb von sechs Monaten nach seiner erstmaligen
Verbeamtung stellt und
• noch nicht über eine seinen Beihilfeanspruch ergänzende
private Krankheitskostenvollversicherung (Ausnahme Basistarif)
verfügt.

Auch der berechtigte Personenkreis ist klar definiert:

Die erleichterten Bedingungen gelten für Beamtenanfänger mit
Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes
oder eines Landes und ihre Familienangehörigen.
Als Beamtenanfänger im Sinne der Öffnungsaktion gelten:
• Beamte auf Probe,
• Beamte auf Zeit/Zeitsoldaten,
• Beamte auf Lebenszeit/Berufssoldaten.
Diese Personen waren zuvor als Angestellte, Arbeiter, Freiberufler,
Selbständige tätig oder waren bislang überhaupt nicht
erwerbstätig. Als Beamtenanfänger gelten auch Beamte auf
Widerruf nach Abschluss ihrer Ausbildung.
Als Beamtenanfänger gelten nicht Beamte auf Widerruf beziehungsweise
Beamtenanwärter, die sich noch in der Ausbildung
befinden.

Und weitere Voraussetzungen…

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Öffnungsaktion
sind des Weiteren, dass der Beamtenanfänger
• den Antrag auf Versicherung zu den Bedingungen der Öffnung
innerhalb von sechs Monaten nach seiner erstmaligen
Verbeamtung stellt und
• noch nicht über eine seinen Beihilfeanspruch ergänzende
private Krankheitskostenvollversicherung (Ausnahme Basistarif)
verfügt.

Und natürlich gibt es auch Einschränkungen und Besonderheiten:

Werden durch die jeweilige Beihilfestelle auch Kosten für Wahlleistungen
– wie z.B. Unterbringung im Zweibettzimmer und
Chefarztbehandlung – erstattet, so sind diese Wahlleistungen
auch Bestandteil des Versicherungsschutzes. Umfasst jedoch
die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen ohne
diese Wahlleistungen, so deckt auch der Versicherungsschutz
nur die Grundleistungen ab.

Und auch der Abschluss des wichtigen Beihilfeergänzungstarifs ist im Rahmen der Öffnungsaktion nicht möglich.

Beim Abschluss im Rahmen der Öffnungsaktion ist weiterhin zu beachten, dass der zukünftige Beamte nur einen Versuch hat. Das bedeutet, dass der erste Antrag im Rahmen der Öffnungsaktion auch gleichzeitig der letzte Antrag ist. Es ist also nicht möglich, bei mehreren Gesellschaften nacheinander Anträge im Rahmen der Öffnungsaktion zu stellen.

Auch ist es nicht möglich, zunächst einen regulären Antrag zu stellen und nach einer Ablehnung bzw. der Verfügung eines über 30% hinausgehenden Risikozuschlags beim selben Versicherer einen Antrag im Rahmen der Öffnungsaktion zu stellen.

Um hier auf der sicheren Seite zu stehen, sollte der von Ihnen beauftragte unabhängige Versicherungsmakler im Vorfeld eine informelle Voranfrage bei Ihren „Wunschanbieter“ stellen, damit Ihnen der Weg in die Öffnungsaktion nicht verbaut wird.

Beim Abschluss einer PKV im Rahmen der Öffnungsaktion müssen selbstverständlich die Kriterien zur Auswahl des geeigneten Krankenversicherungsschutzes beachtet werden. Neben den für Beamte relevanten Besonderheiten muss hier zwingend geprüft werden, ob nicht wesentliche Leistungsmerkmale in den Beihilfeergänzungstarif ausgelagert sind. Zur Erinnerung: Der Asbschluss des Beihilfeergänzungstarif ist im Rahmen der Öffnungsaktion nicht möglich.

Die Beratung durch einen spezialisierten Versicherungsmakler ist daher unerlässlich.

 

Wann sollte ein Lehramtsanwärter seine PKV beantragen?

1. Januar 2012 in PKV

Heute erreichte mich eine Anfrage eines Lehramtsanwärters (Referendars):

„Mein Referendariat beginnt am 1.02.2012 und  jetzt frag ich mich, bis wann ich denn in etwa Zeit hab mich wirklich zu entscheiden. Auch damit alles mit der GKV gut über die Bühne läuft und so. Derzeit fühl ich mich nämlich einfach noch nicht informiert genug…“

Da es sich um eine häufig gestellte Frage handelt, möchte ich hierzu einmal generell Stellung nehmen:

Grundsätzlich sollte man sich auf keinen Fall unter Druck setzen lassen, wenn man sich noch nicht genug informiert fühlt, um eine Entscheidung zu treffen.Wenn es wegen der Gesundheitsfragen zu keinen Verzögerungen bei der Antragstellung kommt, reicht es aus, den Antrag bis ca. zehn Tage vor dem geplanten Versicherungsbeginn zu stellen.Man sollte die Zeit bis dahin nutzen und  sich Abschriften von einen Patientenakten von den Ärzten besorgen, die einen in den letzten fünf Jahren behandelt haben, damit man die Gesundheitsfragen korrekt beantworten kann.Grundsätzlich sind drei Szenarien dankbar:

Sie können sich rechtzeitig vor dem Versicherungsbeginn entscheiden:
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, sobald Ihre Entscheidung fest steht.
Sobald Ihnen die Annahmebestätigung der PKV vorliegt, kündigen Sie Ihre Mitgliedschaft in der GKV wegen Wegfalls der Versicherungspflicht aufgrund des Statuswechsels in das Beamtenverhältnis. Die GKV will dann noch die Ernennungsurkunde und die Annahmebestätigung der PKV sehen.

Sie können sich erst innerhalb von zwei Monaten entscheiden:
Ein Rückwirkender Beginn zum 01.02. ist bis zum 31.03. möglich. Auch hier müssen Sie der GKV eine Kopie der Ernennungsurkunde und die Annahmebestätigung der PKV vorlegen.
Sie sollten die GKV aber vor dem 01.02. darüber informieren, dass Sie verbeamtet werden und wie hoch Ihr Bruttoeinkommen sein wird. Sie bleiben dann in der GKV und erhalten einen Bescheid über den zu zahlenden Beitrag. Wenn Sie dann während der o. g. Frist rückwirkend wechseln, wird Ihnen der an die GKV gezahlte Beitrag natürlich erstattet. Schließen Sie aber keinen Wahltarif mit einer Mindestversicherungsdauer von einem oder drei Jahren ab, sonst bleiben Sie in der GKV!

Sie können sich erst nach zwei Monaten entscheiden:
Unter Einhaltung der Kündigungsfrist in der GKV (immer zum Ende des übernächsten Monats) können Sie jeweils zum 1. eines Monats in die PKV wechseln. Jedoch dann nicht mehr rückwirkend zum 01.02. Die o. g. Unterlagen müssen dann ebenfalls vorgelegt werden.

Nachteile bei einer späteren Antragstellung:

Durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands kann der Wechsel in die PKV erschwert oder gar unmöglich werden. Für Behandlungen, die begonnen werden, während noch keine Versicherung in der PKV besteht, könnte ein Leistungsausschluss oder ein Risikozuschlag verfügt werden.