Arbeitsthese: Selbstständige sollten erst ab einem bestimmten Einkommen in die PKV wechseln dürfen

19. Februar 2025 in GKV, PKV

Selbstständigkeit verspricht Freiheit, Flexibilität und unternehmerische Selbstbestimmung. Doch gerade für Selbstständige mit niedrigem Einkommen kann diese Freiheit später zur Belastung werden – insbesondere, wenn es um die Krankenversicherung im Alter geht. Viele Selbstständige sind in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert, da ihnen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oft verwehrt bleibt oder weil sie die Beiträge in der GKV im Vergleich zur PKV als zu hoch empfinden. Doch während niedrige Einkommen in jungen Jahren noch verkraftbar erscheinen, drohen im Alter drastische finanzielle Engpässe. Daher sollte es eine Einkommensgrenze geben, bis zu der Selbstständige verpflichtend in der GKV bleiben müssen – ähnlich der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für Arbeitnehmer.

Das Problem: Hohe PKV-Beiträge im Alter

Viele Selbstständige entscheiden sich zu Beginn ihrer Laufbahn für die PKV, weil die Beiträge oft günstiger sind als der einkommensabhängige Beitrag der GKV. Wer jung und gesund ist, profitiert zunächst von niedrigen Prämien. Doch mit steigendem Alter erhöhen sich die Beiträge drastisch, während das Einkommen oft nicht im gleichen Maße wächst. Wer keine ausreichenden Rücklagen bildet, steht vor einem Dilemma: Die hohen Krankenversicherungsbeiträge können im Rentenalter eine massive finanzielle Belastung darstellen.

Die gesetzliche Krankenversicherung als Sicherheitsnetz

Für Arbeitnehmer gibt es eine klare Regelung: Wer unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdient, bleibt automatisch in der GKV. Erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist der Wechsel in die PKV möglich. Diese Regelung schützt Arbeitnehmer mit niedrigen und mittleren Einkommen vor finanziellen Risiken im Alter. Selbstständige hingegen haben diese Sicherheit nicht – sie müssen sich selbst absichern und sind oft nicht ausreichend über die langfristigen Konsequenzen einer Entscheidung für die PKV informiert.

Eine Einkommensgrenze für Selbstständige

Eine Lösung für dieses Problem könnte eine verpflichtende Einkommensgrenze für Selbstständige sein, bis zu der sie in der GKV versichert bleiben müssen. Wer unterhalb dieser Grenze verdient, wäre automatisch in der GKV pflichtversichert. Diese Regelung hätte mehrere Vorteile:

  1. Soziale Absicherung: Geringverdienende Selbstständige hätten im Alter eine finanzielle Entlastung und müssten sich nicht vor explodierenden Beiträgen fürchten.
  2. Verhinderung von Altersarmut: Wer während der aktiven Berufszeit keine oder nur geringe Rücklagen bilden kann, wird nicht im Rentenalter mit untragbaren PKV-Kosten konfrontiert.
  3. Solidaritätsprinzip der GKV stärken: Durch die Einbindung von Selbstständigen mit niedrigen Einkommen würde das Prinzip der solidarischen Krankenversicherung weiter gefestigt.
  4. Planungssicherheit für Selbstständige: Eine verpflichtende Regelung würde Selbstständige davor bewahren, sich aus Unwissenheit oder kurzfristigen Kostenvorteilen für ein System zu entscheiden, das sie langfristig nicht finanzieren können.

Die Einführung einer Einkommensgrenze für die Pflichtversicherung in der GKV für Selbstständige wäre ein wichtiger Schritt, um soziale Absicherung und wirtschaftliche Stabilität im Alter zu gewährleisten. Sie würde verhindern, dass Geringverdiener in eine finanzielle Sackgasse geraten und im Alter mit untragbaren Krankenversicherungsbeiträgen kämpfen müssen. Ein solcher Schutzmechanismus würde nicht nur die Betroffenen entlasten, sondern auch das solidarische Gesundheitssystem stärken und Altersarmut vorbeugen.

 

Finanzielle Folgen einer Krankschreibung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

24. Januar 2025 in Gesetzliche Pflegeversicherung, GKV

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erkranken, sind sie in Deutschland durch umfassende Regelungen wie die Lohnfortzahlung und das Krankengeld abgesichert. Doch besonders bei längeren Krankheitszeiten können finanzielle Einbußen entstehen. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Grundlagen, die Berechnung des Krankengeldes und wie sich die Krankengeldlücke auswirkt.

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber: Die ersten 6 Wochen

Bei einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst für bis zu sechs Wochen eine Lohnfortzahlung in voller Höhe ihres Bruttogehalts. Diese Leistung ist in §3 EntgFG geregelt und dient der finanziellen Sicherheit in der ersten Krankheitsphase. Diese Regelung gilt unabhängig von der Art der Erkrankung.

Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts, und die Krankenkasse übernimmt mit der Zahlung des Krankengeldes.

Krankengeld: Höhe und Berechnung

Nach den ersten sechs Wochen tritt die gesetzliche Krankenversicherung ein. Das Krankengeld beträgt:

  • 70 % des Bruttoeinkommens, maximal jedoch 90 % des Nettoeinkommens.
  • Ab dem 1. Januar 2025 liegt der Höchstbetrag bei 128,63 Euro pro Tag.

Um die Krankengeldlücke zu berechnen, wird das vorherige Nettoeinkommen mit dem gezahlten Krankengeld verglichen. Von der Differenz müssen zudem Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abgezogen werden. Diese werden anteilig weiterhin aus dem Krankengeld entrichtet. Für die Krankenversicherung fallen keine Beiträge an.
Nicht nur in diesem Zusammenhang ist die neue Beitragsregelung in der Pflegeversicherung zum 01.01.2025 sehr interessant.
Ich darf an dieser Stelle auf eine sehr gute Zusammenstellung der Techniker Krankenkasse verweisen:
Der Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trag ab 1. Januar 2025.

Rechenbeispiel: Die Krankengeldlücke

Ausgangsdaten:

  • Bruttoeinkommen: 3.500 € pro Monat
  • Nettoeinkommen: 2.300 € pro Monat
  • Krankengeld: 70 % vom Brutto = 2.450 €, maximal 90 % vom Netto = 2.070 €

Berechnung der Lücke:

  • Das monatliche Krankengeld (nach Abzug der Beiträge zur Sozialversicherung) beträgt etwa 1.950 €.
  • Die Differenz zum vorherigen Nettoeinkommen liegt bei 350 € monatlich.
  • Über die maximale Dauer des Krankengeldbezugs (72 Wochen nach Lohnfortzahlung) summiert sich die Einkommenslücke erheblich.

Wichtig: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten ihre finanzielle Situation frühzeitig prüfen.
Mit Hilfe dieser Excel-Datei können Sie Ihre individuelle Lücke berechnen.

Dauer und Begrenzung des Krankengeldes

  • Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt.
  • Davon werden die ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung angerechnet, sodass Krankengeld für 72 Wochen beansprucht werden kann.

Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Zeit weiterhin arbeitsunfähig, endet die Krankengeldzahlung.

Aktuelle Reformdiskussionen zur Lohnfortzahlung

In der politischen Diskussion steht unter anderem die Einführung von Karenztagen, wie sie in anderen Ländern üblich sind. Dabei würde für die ersten Krankheitstage keine Lohnfortzahlung erfolgen.

Befürworter argumentieren, dass dies die Eigenverantwortung der Beschäftigten stärken würde. Kritiker hingegen warnen vor sozialen Ungerechtigkeiten und gesundheitlichen Risiken, da sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus finanziellen Gründen krank zur Arbeit schleppen könnten.

Wie sich Arbeitnehmer vorbereiten können

  • Zusatzversicherungen: Private Krankentagegeldversicherungen können die Einkommenslücke schließen.
  • Rücklagenbildung: Ein Notgroschen hilft, finanzielle Engpässe zu überbrücken.
  • Arbeitsvertrag prüfen: Manche Arbeitgeber bieten freiwillige Zuschüsse zum Krankengeld oder haben tarifvertragliche Regelungen.

Fazit

Die finanzielle Absicherung bei einer Krankschreibung ist in Deutschland gut geregelt. Dennoch können längere Krankheitsphasen eine erhebliche Einkommenslücke verursachen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich über ihre individuellen Ansprüche informieren und gegebenenfalls vorbeugende Maßnahmen ergreifen. Angesichts der laufenden politischen Diskussionen ist es wichtig, Änderungen der Regelungen aufmerksam zu verfolgen.

Krankenkassen erhöhen die Beiträge und (fast) niemand merkt es

2. Januar 2023 in GKV

Am 01.01.2023 sind die Beiträge in der GKV gestiegen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Krankenkassen ihre Mitglieder NICHT individuell informieren müssen! Das heißt, es ist ausnahmsweise – bis Ende März 2023 – nicht erforderlich, dass individuelle Briefe mit Ankündigung der Erhöhung versendet werden. Stattdessen reicht die Bekanntgabe mittels Aushang, Mitgliederzeitschrift oder Homepage vollständig aus. Die Folge: Viele Mitglieder werden gar nichts von der Beitragserhöhung mitbekommen! Und wer schaut sich schon seine Gehaltsabrechnung so genau an, dass die Erhöhung der Kassenbeiträge auffällt?

Durch die Auswahl einer günstigen GKV lassen sich bei einem Bruttoeinkommen von 3.500 EUR jährlich bis zu 210 EUR sparen.

Die Krankenkassenleistungen sind zu 99% identisch. Der Wechsel zu einem günstigen Anbieter ist also fast immer problemlos möglich.

Der Beitrag der GKV setzt sich aus dem kasseneinheitlichen Beitragssatz und dem pro Kasse individuellen Zusatzbeitrag zusammen.
Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag oder führt sie diesen erstmalig ein, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Auch wenn Sie die Kasse nicht ausdrücklich auf die Erhöhung des Zusatzbeitrags hinweist.

Kündigungsfrist beachten 
Bitte beachten Sie, dass es bei Beitragserhöhungen von Gesetzlichen Krankenkassen zwar ein sogenanntes
„Sonderkündigungsrecht“ gibt – das bezieht sich aber nur auf Personen, die weniger als 12 Monate in ihrer
aktuellen Kasse Mitglied sind und daher eigentlich noch nicht wechseln dürften. Aber egal ob mit oder ohne
Sonderkündigungsrecht: Ein Wechsel ist IMMER nur mit einer Frist von zwei vollen Monaten möglich – auch bei
einer Beitragserhöhung!
Dabei kann die Kündigung NICHT mehr vom Mitglied selbst ausgesprochen werden, das geht nur noch im Rahmen
der Antragstellung bei einer neuen Krankenkasse.

Wenn Sie eine günstige Krankenkasse auswählen möchten, habe ich Ihnen eine Auswahl von Anbietern mit Vergleichs- und Abschlussmöglichkeit zusammengestellt. Folgen Sie einfach den Anweisungen und sparen Sie sich unnötig hohe Beiträge.

Mit der Antragstellung führt die neue Krankenkasse das Kündigungsprocedere bei Ihrer alten Krankenkasse für Sie durch.
Sie müssen sich nicht selber darum kümmern.

Endlich eine Reiseversicherung, die auch das Corona-Risiko absichert

4. November 2020 in GKV, Newsletter, PKV

Viele Kunden haben auf einen entsprechenden Versicherungsschutz gewartet.
Jetzt ist er da!

Eine Reiserücktrittversicherung schützt Urlauber vor den Stornokosten, wenn eine Reise aus bestimmten, unvorhersehbaren Gründen kurzfristig storniert werden muss.

Versichert sind folgende Ereignisse:

  • schwerwiegende Erkrankung
  • Todesfall eines Angehörigen
  • Schwangerschaft
  • Unfall
  • Jobverlust
  • Schaden am Eigentum

Doch was ist, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht oder eine Infektion mit dem Coronavirus ohne Erkrankung besteht?

Wie man in der obigen Aufzählung sehen kann, gehört ein Verdacht auf eine Infizierung oder eine reine Infektion ohne Krankheitssymptome nicht zum Versicherungsschutz.

Die Würzburger Versicherung hat diese Lücke jetzt geschlossen, und bietet als eigenständiges Produkt nun den Reiseschutzbrief – Corona Premium an.
Die Leistungen können Sie hier einsehen.

Ich bin mir sicher, dass ich Sie neugierig gemacht habe.
Eine individuelle Berechnung und einen Onlineabschluss können Sie in unserem Onlinerechner vornehmen.
Bitte auf der sich unter dem v. g. Link öffnenden Seite ganz nach unten scrollen.

 

 

 

 

Neues Krankenkassenwahlrecht ab 2021 und wie Sie die passende Krankenkasse finden

3. November 2020 in GKV, Newsletter

Das Krankenkassenwahlrecht für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird flexibler.
Das sind wirklich sehr gute Nachrichten für 90% der Bevölkerung.

Wie sind die Regelungen ab dem 01.01.2021?

Bei einem Wechsel innerhalb der GKV ist keine Kündig mehr erforderlich. Es reicht, bei der neuen GKV einen Mitgliedsantrag zu stellen. Die Kündigung der bisherigen Krankenkasse wird von der neuen Krankenkasse vorgenommen.
Die bisherige Kasse meldet innerhalb von 14Tagen eine Bestätigung mit dem möglichem Kündigungstermin zurück (ersetzt die Kündigungsbestätigung).
Das stellt eine enorme Erleichterung für die Versicherten dar.

Die Bindungsfrist für Bestandsmitglieder ohne Statuswechsel verkürzt sich von 18 auf 12 Monate.
Versicherte müssen also nur noch 12 Monate bei der Krankenkasse bleiben, bevor sie kündigen können.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des übernächsten Monats.
Die Bindungsfrist gilt nicht bei Statuswechsel (z. B. neuer Arbeitgeber) oder Beitragserhöhung.
Dann ist eine Sonderkündigung möglich.

Das „passive Wahlrecht“ wird abgeschafft. Ein Statuswechsel, der nicht für einen Wechsel der Krankenkasse genutzt wird, löst keine neue Bindungsfrist aus.

Ein Kassenwechsel ist ohne Kündigungsverfahren und ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich, wenn sich zwei Versicherungstatbestände nahtlos aneinanderreihen, z.B. zwei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse,
ein Beschäftigungsverhältnis und sich anschließender Arbeitslosengeldbezug (oder umgekehrt), Rente und Beschäftigung,
Eintritt von Versicherungspflicht nach vorheriger Versicherungsfreiheit (oder umgekehrt).

Es ist jetzt also noch viel einfacher, von einer teuren Krankenkasse in einer günstige Krankenkasse zu wechseln.
Je nach Einkommen ist hier eine Beitragsersparnis von bis zu 340 EUR jährlich möglich. 

Ihre Persönliche Ersparnis können Sie jederzeit selber berechnen

 

 

 

Zusatzversicherungen für gesetzlich Krankenversicherte

3. November 2020 in GKV, Newsletter, PKV

Soll ich in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln oder soll ich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die mir von Kunden rund um das Thema Krankenversicherung gestellt wird.

Natürlich gibt es darauf keine pauschale Antwort. Es müssen sehr viele Parameter geprüft und besprochen werden.

90% der Menschen in Deutschland sind in der GKV versichert. Die überwiegende Mehrzahl hat auch gar nicht die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln, weil eine Versicherungspflicht in der GKV besteht.

Dennoch besteht häufig der Wunsch, zumindest in Teilbereichen einen besseren Versicherungsschutz zu erhalten.

Aber auch für Menschen, die in die PKV wechseln könnten, kann es bedarfsgerecht sein, in der GKV zu verbleiben und Teilbereiche höherwertig, also auf dem Niveau eine Privatpatienten abzusichern.

Der Oberbegriff für diese höherwertige Absicherung von Teilbereichen ist „Krankenzusatzversicherung“.

Welche Zusatzversicherungen sind sinnvoll?

JETZT BERATUNGSTERMIN VEREINBAREN

Aber auch für in der PKV versicherte Personen gibt es sinnvolle Zusatzversicherungen.
Neben der Auslandsreisekrankenversicherung möchte ich auch an dieser Stelle noch einmal auf die Beitragsentlastungstarife hinweisen.

 

Ist Ihre Lücke bei längerer Krankschreibung ausreichend abgesichert?

3. November 2020 in GKV, Newsletter, PKV

Beschäftigte erhalten ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit („Krankschreibung“) keine Entgeltfortzahlung vom Unternehmen mehr.
In der GKV versicherte Personen erhalten ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von maximal 78 Wochen Krankengeld. Das Krankengeld berechnet sich aus dem niedrigeren Wert von 70% des letzten Bruttogehaltes oder 90% des letzten Nettogehaltes. Dieser Betrag wird um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduziert.
Für das Jahr 2021 sind das 12,025 bzw. 12,275%.
Das anzurechnende Bruttoeinkommen ist jedoch auf die Beitragsbemessungsgrenze der GKV begrenzt.

Mit der folgenden Excel-Tabelle können Sie Ihre Lücke und Ihren Absicherungsbedarf ermitteln
Bitte die markierten Felder ausfüllen:

Ermittlung Lücke Krankengeld

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Beschäftigte, die in der GKV versichert sind, haben häufig keine Absicherung der entstehenden Lücke.
Das kann sehr schnell unangenehm werden, wie Sie sehen können, wenn Sie die Lückenermittlung durchgeführt haben.
Eine Absicherung durch eine private Krankentagegeldversicherung ist sehr günstig.
Sprechen Sie mich gerne an.

In der PKV versicherte Personen haben keinen „automatischen“ Anspruch auf Krankengeld.
Hier muss ein Zusatztarif, die so genannte Krankentagegeldversicherung, abgeschlossen werden.
Anders als beim Krankengeld der GKV wird hier ein fester Tagessatz versichert.
Für die Versicherung wird jeder Monat mit 30 Tagen berechnet.
Wenn also z. B. ein Krankentagegeld in Höhe von 140 EUR versichert wird, entspricht das einer monatlichen Leistung in Höhe von 4.200 (140 x 30).
Bei der Bedarfsermittlung kann man leider nicht auf die o. g. Tabelle zurückgreifen.
Zudem haben die unterschiedlichen privaten Krankenversicherer unterschiedliche Berechnungsmethoden.

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Gleichwohl möchte ich einen Orientierungswert für die Berechnung geben:

Nettoeinkommen + SV Beiträge (AN-Anteil) + PKV Gesamtbeitrag = zu versicherndes Krankengeld

Personen ohne Entgeltfortzahlungsanspruch, also Gewerbetreibende und Freiberufler, müssen die Einkünfte schätzen bzw. anhand der Einkünfte des Vorjahres ermitteln.
Hier sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit sehr schnell ein Einkommensverlust entstehen kann.
Anders als bei abhängig Beschäftigten gibt es keine feste Karenzzeit (42 Tage). Es kann durchaus erforderlich sein, dass das Krankengeld schon früher benötigt wird (z. B. ab dem 8. oder 15. Krankheitstag).

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Vorsicht bei Bonusangeboten der Krankenkasse

5. September 2020 in GKV

Gesetzliche Krankenkassen versuchen sich seit einiger Zeit mit Bonusangeboten zu überbieten.
Manche Angebote sind sinnvoll, andere Angebote sind es nicht.
Ziel dieser Boni ist es vermutlich auch, Mitglieder von anderen Mitbewerbern abzuwerben.

Im Fitness-Studio meines Vertrauens ist mir kürzlich ein Plakat ins Auge gefallen.
Da ich mich keiner Urheberrechtsdiskussion aussetzen möchten, an dieser Stelle nur eine kurze Beschreibung und kein Foto:

Auf dem Plakat einer Krankenkasse wird ein erkennbar untrainierter Mann gezeigt.
Folgender Text ist zu sehen: „Fit²“ und „Wenn die Leistung stimmt gibt’s Kohle“.
Berufsbedingt hat mich dieses Plakat angesprochen und ich habe weiter gelesen.
„75 Euro Bonus pro Jahr für Ihr regelmäßiges Training“.

Die Krankenkasse zahlt dem Mitglied also einen Bonus von 75 Euro pro Jahr, wenn es nachweislich regelmäßig trainiert.
Der Nachweis kann z. B. durch eine Bestätigung des Fitness-Studios erfolgen.

Klingt gut, oder?
Wer möchte nicht 75 Euro pro Jahr geschenkt bekommen?

Neugierig wie ich bin, habe ich einfach einmal eine Berechnung durchgeführt.
Vorgabe: Arbeitnehmer*in, 2.000 Euro Bruttogehalt.
Fragestellung: Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag (Arbeitnehmeranteil) 
a) beim günstigsten Anbieter
b) bei einem Anbieter mit sinnvollen medizinischen Zusatzleistungen außerhalb eines Bonussystems
c) bei der mit dem Plakat werbenden Krankenkasse

Die Untersuchung bezieht sich auf Krankenkassen, die in Berlin geöffnet sind.

Ergebnis:
Beim günstigsten Anbieter beträgt der Arbeitnehmeranteil 149,90 Euro.
bei einem Anbieter mit sinnvollen medizinischen Zusatzleistungen beträgt der AN-Anteil 153,00 Euro.
Bei „unserer“ mit dem Plakat werbenden Krankenkassen beträgt der AN-Anteil 160,90 EUR.

Gegenüber dem günstigsten Anbieter zahlt man also 11,00 Euro mehr pro Monat.
Auf ein Jahr gerechnet folglich 132,00 Euro mehr pro Monat.
Selbst bei Berücksichtigung des Bonus i. H. v. 70,00 Euro sind das noch immer 62,00 Euro mehr,
als beim günstigsten Anbieter.

Bei einem höheren Gehalt fällt der absolute Beitragsunterschied natürlich noch höher aus.

Wie man unschwer erkennen kann, lohnt sich ein Krankenkassenwechsel wegen eines Bonus nicht unbedingt.
Zumindest nicht in diesem Beispiel.

Wenn Sie Beiträge und Zusatzleistungen verschiedener gesetzlicher Krankenkassen vergleichen möchten, sollten Sie sich nicht von Boni leiten lassen. Zumal diese Bonussysteme auch schnell wieder „verschwinden“ könnten.

Einen ausführlichen Vergleich zu Beiträgen, Leistungen und Hintergrundinformationen können Sie auf unserer

Serviceseite

durchführen.

 

 

 

Finanztest – Der ewige Pflegefall

7. November 2017 in Finanztest / Stiftung Warentest, GKV, Pflegeversicherung, PKV, Pressespiegel

Die Zeitschrift Finanztest zeigt in der Ausgabe 11/2017 einmal mehr ihre Inkompetenz.
Diesmal hat man sich dem Thema Pflegezusatzversicherung gewidmet.

Wer sich auf diesen „Test“ verlässt, der ist verlassen, denn wieder wurde eine völlig unsinnige Testsystematik herangezogen.


80% des Testergebnisses beziehen sich auf den Beitrag:

„Wir haben die Höhe der monatlichen Leistungen für die 55-jährigen und die 45-jährigen Modellkunden getrennt bewertet. Dabei wurden die Leistungen bewertet, die diese für den vorgegebenen Beitrag im Pflegefall erhalten. Diese Leistungen haben wir der von uns angenommenen Versorgungslücke gegenübergestellt. Müssen Kunden auch im Pflegefall weiter Beiträge zahlen, so haben wir den aktuellen Beitrag von der Leistung abgezogen.“

Finanztest bewertet eine Momentaufnahme, den aktuellen Beitrag, mit 80%.
Die Versicherungsbedingungen werden hingegen nur mit 20% bewertet. Und das auch noch mit zweifelhaften Kriterien.
Finanztest berücksichtigt dabei nicht, dass sich der Beitrag in den nächsten Jahren verändern wird. Und das natürlich nicht kontinuierlich bei allen Tarifen im gleichen Rahmen.
Die Leistungen, die in den Versicherungsbedingungen verbindlich für die gesamte Vertragslaufzeit zugesichert sind, sollen also nur 20% des Gesamturteils Wert sein?
Interessant. Was nützt ein aus heutiger Sicht günstiger Tarif, der im Pflegefall möglicherweise nicht leistet?

Einer meiner „Lieblingspunkte“ ist der Punkt „Einmalzahlungen“.
Einmalzahlungen sind aus meiner Sicht eine finanzielle Erleichterung, müssten aber nicht unbedingt im Tarif eingepreist sein. Und je früher Leistungen fällig werden, desto mehr wird die Versichertengemeinschaft belastet und sieht sich mit Beitragserhöhungen konfrontiert. Es ist gut, dass diese Leistung in den Pflegezusatztarifen enthalten ist, es ist aber kein Kriterium, um einen Tarif zu bewerten.

Auch nicht zu verachten – ich hoffe, Sie erkennen die Ironie – ist die Bewertung des Punktes „Hilfe“.
Gemeint ist damit: „Gibt es Unterstützung, zum Beispiel die Vermittlung eines Pflegeheimplatzes, oder einen Zuschuss für die Einrichtung eines Hausnotrufsystems?“
Es ist für den Versicherungsnehmer zwar gut zu wissen, wenn im Pflegezusatztarif die sogenannten Assistenzleistungen mit enthalten sind. Allerdings ist dieser Punkt bei der Beurteilung einer Pflegezusatzversicherung m. E. nicht relevant.

Auch die Bewertung des Punktes Ausland (Zahlt der Versicherer automatisch auch, wenn der Kunde ins außereuropäische Ausland umzieht?) ist sehr fraglich.
Weltweite Geltung ist für den einen oder anderen wichtig, für viele allerdings nicht. Auch hier wieder: diesen Punkt in die Bewertung mit einfließen zu lassen, ist unnötig. Es kommt immer auf die individuelle Situation des Kunden an. Außerdem sind bei diesem Punkt sehr viele Kriterien zu beachten, wann, wie genau und unter welchen Bedingungen die Leistungen beim Auslandsaufenthalt fließen. Dieser Passus ist bei allen Tarifen anders geregelt und formuliert. Maßgeblich ist hier meistens auch die Vorleistung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Nach der Kritik hier nun die aus meiner Sicht sinnvollen Kriterien zur Auswahl einer leistungsstarken Pflegezusatzversicherung, dargestellt an einer Pflegetagegeldversicherung:

Kriterium

Optimalleistung

Gesundheitsfragen im Antrag Abfrage von Einzelerkrankungen in einem festgelegten Zeitraum
Wartezeiten Keine
Ambulante und stationäre Leistungen Prozentuale Abstufungen und 100% stationäre Leistungen bei PG 2-5 (ohne MDK-Gutachten)
Leistungen nach ADL-Punkten Alternativprüfung
Leistungen nach Reisberg-Scala (Demenz) Prüfung lt. GDS-Skala Grad 5 durch einen Neurologen (Alternativprüfung)
Anzeigefrist der Pflegebedürftigkeit Keine
Dynamisierungen und Widerspruch Beitrags- und Leistungsdynamiken ohne Altersbegrenzung
Leistungen bei Sucht und Vorsatz Ja
Leistungen auch während stationärer Krankenhaus-Unterbringung Ja
Unterlagen für die Leistungsprüfung Gutachten
Geltungsbereich Weltweit
Wie oft Nachprüfungen und durch wen Sollte sich nach dem MDK-Gutachten richten
Neuabschluss einer weiteren anderweitigen Pflegezusatzversicherung Ohne Einwilligung des Versicherers

Eine Betrachtung, die eine Berechnung zwischen Beitrag und theoretischer Leistung in den Vordergrund rückt, ist nicht zielführend, da erstens der Beitrag nicht konstant bleiben wird und zweitens Papier geduldig ist. Was nützen günstige Preise, wenn das Bedingungswerk nichts taugt?

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