Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Teil 7

24. Februar 2010 in Pflegeversicherung

Pflegetagebuch

Für den Pflegebedürftigen und deren Angehörige ist der MDK-Termin ein sehr wichtiger Termin. Bevor der MDK-Mitarbeiter zur Einstufung in die häusliche Umgebung kommt, ist eine gute Vorbereitung auf den Termin ratsam. Dazu gehören z.B. das Heraussuchen der Medikation und evtl. vorhandener Hilfsmittel, evtl. Arzt- und Krankenhausberichte, die Namen und Anschriften der Ärzte usw.

Ein Pflegetagebuch stellt eine gute Vorbereitung auf den MDK-Termin dar.

Der MDK überprüft, inwieweit bei der Pflegebedürftigkeit dauerhaft und regelmäßig Hilfebedarf bei den sogenannten Verrichtungen des täglichen Lebens besteht: bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Im Pflegetagebuch erfasst man über einen Zeitraum von ungefähr ein bis zwei Wochen genau, welche Tätigkeiten wann, wie oft und wie lange die Pflegekraft beim Pflegebedürftigen ausübt. Es ist wichtig festzuhalten, ob man die Hilfstätigkeiten ganz oder nur teilweise übernimmt. Da der MDK-Termin einmalig stattfindet und in der Regel nur ca. 1 bis 2 Stunden dauert, kann sich der MDK-Mitarbeiter mit den Aufzeichnungen des Pflegetagebuches einen besseren Überblick über den tatsächlichen Bedarf beschaffen.

Folgende Fragen für die Pflegekraft sind hilfreich:

  1. Wie ist der Ablauf? Was machen Sie zuerst, was folgt als nächstes usw.
  2. Müssen Sie dem Pflegebedürftigen Dinge/Abläufe erklären? Wenn ja, welche?
  3. Was ist besonders schwierig?
  4. Wenn der Pflegebedürftige etwas selber macht und Sie trotzdem bei ihm bleiben: Warum ist dies aus Ihrer Sicht notwendig?

In manchen Fällen ist die Pflege aufwendiger als „normal“. Auch das sollte dokumentiert werden.

Hier können Sie das Pflegetagebuch ansehen und herunterladen.

Beamte und BU

20. Februar 2010 in BU-Versicherungen

Die Absicherung der finanziellen Folgen des Verlustes der Arbeitskraft ist ansich schon ein komplexes Thema. Besonders spannend wird es aber dann, wenn es sich um bestimmte Berufe oder Berufsgruppen handelt, die durch spezielle rechtliche Konstellationen einer besonderen Betrachtung bedürfen.

Heute möchte ich mich der Berufsgruppe „Beamte“ widmen.
Beamte benötigen in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung zwingend eine Dienstunfähigkeitsklausel. Es wird zwischen allgeminer und spezieller Dienstunfähigkeitsklausel unterschieden. Bei Verwaltungsbeamten und Lehrern genügt die allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel. Vollzugsbeamte benötigen die spezielle Dienstunfähigkeitsklausel (Vollzugsdienstunfähigkeitsklausel).

Es gibt nur sehr wenige Anbieter, die hier einen passenden Versicherungsschutz anbieten. Zu beachten sind die genaue Formulierung der DU-Klausel, mögliche Nachprüfungsmöglichkeiten durch den Versicherer und mögliche Befristungen der Leistungen. Auch die maximal mögliche Versichrungsdauer ist zu beachten.

Der Status eines Beamten ist ebenfalls ein wesentlicher Faktor bei der Beratung zum Thema Dienstunfähigkeitsversicherung. Beamte auf Widerruf haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung im DU-Fall. Beamte auf Probe erhalten nur bei einem Dienstunfall eine Leistung. Erst Beamte auf Lebenszeit haben einen Versorgungsanspruch. Dieser ist aber zu Beginn noch sehr gering.

PKV und Schwangerschaft

20. Februar 2010 in PKV

Heute greife ich eine aktuelle Kundenanfrage auf.

Ein Frau, 30 Jahre, Angestellte und seit vier Jahren freiwillig gesetzlich krankenversichert, möchte in die PKV wechseln. Im Laufe des ersten Kontaktgesprächs stellt sich heraus, dass die Dame in der 9. Woche schwanger ist.

Wie jedem bekannt ist, prüfen die privaten Krankenversicherer bei jedem Neuantrag das Risiko des zu versichernden Interesses durch Fragen zu Vorerkrankungen und anderen risikorelevanten Umständen. Nun ist Schwangerschaft selbstverständlich keine Krankheit, sondern ganz im Gegenteil ein außerordentlich freudiges Ereignis im Leben einen jungen Paares.

Die privaten Krankenversicherer haben aber dennoch ein brennendes Interesse daran zu erfahren, ob bei Antragstellung eine Schwangerschaft vorliegt. Grund sind die hier natürlich ganz offensichtlich entstehenden Kosten und die Pflicht, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, das Neugeborene zu versichern, auch wenn dieses schwer Krank oder schwerbehindert zu Welt kommt.

Wie verhalten sich nur die Krankenversicherer? Das Ergebnis meiner Anfrage bei der weit überwiegenden Zahl der am deutschen Markt tätigen Anbieter ergab ein Ergebnis, dass für meine Kundin zunächst ernüchternd war:

Die meisten Anbieter lehnen einen Antrag ab, wenn eine Schwangerschaft besteht oder wollen alle Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen, ausschließen. Andere Anbieter nehmen nur bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche einen Antrag an. Wieder andere Versicherer verlangen zusätzlich, dass sich der Vater des Kindes ebenfalls dort krankenversichert. Nur ein einziger Versicherer erklärt sich bereit, eine Schwangere ohne bestimmte Fristen und generelle Einschränkungen zu versichern. Allerdings werden auch hier, selbst wenn der Tarif diese Leistung vorsieht, keine Wahlleistungen im Krankenhaus erstattet, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen. Auch ein Krankenhaustagegeld würde für diesen Fall nicht gezahlt werden. Ansonsten stehen alle tariflichen Leistungen zur Verfügung.

Was hat das nun für eine Schwangere für Konsequenzen? Bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche kommen nach meinen Recherchen drei Anbieter in Betracht. Ist eine bestimmte Schwangerschaftswoche überschritten, reduziert sich diese Auswahl auf ein bis zwei Anbieter. Nun sollte die Auswahl des geeigneten Tarifs sicher nicht auf das Kriterium „Wer nimmt mich, wenn ich schwanger bin“ reduziert werden. Andererseits ist dem Wunsch der Kundin selbstverständlich Rechnung zu tragen. Es kommt hier also darauf an, mit dem nötigen Sachverstand alle Feinheiten der in Frage kommenden Tarife zu besprechen. Es kann selbstverständlich auch sinnvoll sein, mit der Beantragung des Versicherungsschutzes bis zur Vollendung der Geburt und der medizinischen Nachversorgung zu warten. Aber auch das ist ein Risiko.

Ein weiterer Stolperstein ist die sog. Kindernachversicherung. Also die Pflicht des Versicherers, das Kind unter bestimmten Bedingungen nach der Geburt zu versichern, auch wenn dieses schwer krank ist (Kontrahierungszwang). Hier werden häufig bestimmte Vorversicherungszeiten verlangt. Es ist also zu beachten, dass der Zeitpunkt bis zum geplanten Entbindungstermin ausreichend ist. Darüber hinaus sollte aber unbedingt auch das Risiko einer Frühgeburt einkalkuliert werden.

Letztendlich kann auch hier nur die Kundin selber, nach einer ausführlichen Darstellung aller Vor- und Nachteile sowie der Risiken und der zu umschiffender Klippen, eine Entscheidung treffen.

Randbemerkung: Ein Krankenversicherer vertritt den Standpunkt, dass eine Ablehnung eines Antrags einer Schwangeren gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstößt. Damit steht dieser Versicherer aber ganz offensichtlich allein auf weiter Flur. Die Verweigerungshaltung der Krankenversicherer ist ambivalent zu betrachten. Einerseits ist es verständlich, dass ein Antrag einer Schwangeren abgelehnt wird. Man kann auch kein brennendes Haus mehr gegen Feuer versichern. Andererseits handelt es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine Krankheit. Außerdem sind die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung in den Beiträgen einkalkuliert.

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Teil 6

1. Februar 2010 in Pflegeversicherung

 „Nachversorgung“

Sollte sich das Befinden des Pflegebedürftigen verschlechtern, kann man einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse stellen. Das funktioniert genau so wie bei der Neubeantragung einer Pflegestufe.

Wenn die Pflegeperson Urlaub machen möchte, beantragt man bei der Pflegekasse die Verhinderungspflege. Dafür gibt es folgende Voraussetzungen: die Pflegeperson muss mindestens ein Jahr gepflegt haben und die Verhinderungspflege kann bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden. Der Pflegebedürftige kann dann zum Beispiel Kurzzeitpflegeeinrichtungen nutzen oder einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Für diese Zeit entfällt das Pflegegeld. Es werden über die Verhinderungspflege Sachleistungen abgerechnet.

Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht (s. Pflegehilfsmittel-verzeichnis). Diese Hilfsmittel sollen helfen, die Beschwerden zu lindern und um eine selbständigere Lebensführung gestalten zu können. Die Notwendigkeit des Hilfsmittel-einsatzes wird durch einen Pflegedienst oder Gutachter geprüft. Pro Monat beträgt die Zuzahlung höchstens 31 Euro. Für technische Hilfsmittel gibt es von der Pflegekasse eine Zuzahlung von 10 % je Mittel, maximal jedoch 25 Euro. Wenn größere technische Hilfsmittel benötigt werden, ist auch eine leihweise Überlassung möglich, in dem Fall erfolgt keine Zuzahlung.

Für die Wohnraumanpassung kann man auch Mittel bei der Pflegekasse beantragen. Jede einzelne Maßnahme wird extra gesehen. Es werden höchstens 2.557 Euro pro Maßnahme gezahlt, unter Berücksichtigung des Einkommens. Diese Maßnahmen zur Wohnraumanpassung sollen zur erheblichen Erleichterung der häuslichen Pflege beitragen und zu einer selbständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen führen. Folgende Umsetzungen sind möglich: Einbau einer bodengleichen Dusche, Anbringen von Treppenhandläufen, Installation eines Treppenliftes, Verbreiterung von Türen, Beseitigung von Schwellen, Herabsetzen von Küchenschränken und Waschbecken oder einen Umzug in eine behindertengerechtere Wohnung.