Verkanntes Produkt: Pflegekostentarife

25. September 2013 in Private Pflegezusatztarife

Die privaten Pflegezusatztarife, die im Krankenversicherungsbereich angesiedelt sind, werden unterteilt in die Pflegetagegeld- und die Pflegekosten-Tarife.

Für mich nicht nachvollziehbar werden die Pflegekostentarife zurzeit leider recht stiefmütterlich behandelt. Vielen Vermittlern von Tarifen zur ergänzenden Pflegevorsorge fällt es offenbar leichter, ihren Kunden feste Zusatzbeträge in Gestalt von Pflegetagegeldern oder auch Pflegerenten „schmackhaft“ zu machen, mit denen dann im Pflegefall pflegerische Leistungen zugekauft werden können, wenn die Leistungen der Pflegepflichtversicherung nicht bzw. nicht mehr ausreichen, was ja nur all zu oft passiert.

Pflegekostentarife haben – dem Grunde nach – ihre Bestimmung darin, dem Versicherten die Inanspruchnahme professioneller Pflegeleistungen durch dafür ausgebildete Fachkräfte zu ermöglichen und somit die notwendige Qualität der Pflege sicher zu stellen und die Angehörigen des Pflegebedürftigen zu entlasten.

Was man bei diesen Tarifen – dem Namen nach – nicht erwarten würde ist, dass Leistungen bei Pflege durch Laien, d. h. Angehörige bzw. selbst beschaffte Pflegekräfte, die dafür keine spezielle Ausbildung haben und deshalb nicht gewerblich tätig sein dürfen, vorgesehen sind. Hier hat sich in der Vergangenheit einiges getan, denn alle Pflegekostentarife, die zurzeit auf dem Markt sind, bieten diesen Passus an.

Derartige Tarife sichern grundsätzlich – im Unterschied zu den Festbeträgen der Pflegetagegeld- oder Pflegerenten-Versicherungen –  auch das leider nicht zu unterschätzende Risiko der stetig steigenden Kosten für Pflege mit ab. Sie passen sich an die steigenden Kosten im Pflegebereich einfach dadurch an, indem sie einen bestimmten prozentualen Teil der Kosten im ambulanten und stationären Bereich bezahlen. Dieser Prozentsatz bleibt über die Laufzeit gleich, egal, wie sich die Kosten beim Pflegedienst oder in den Pflegeheimen entwickeln. Das ist auch der große Unterschied zu den Pflegetagegeldern. Bei ihnen kann man natürlich flexibel einen bestimmten Betrag absichern, aber keiner weiß, ob dieser Betrag in der Zukunft im Leistungsfall ausreicht. Wer kann heute schon verlässlich sagen, wie viel an Pflegeleistung man in 20 oder 30 Jahren für 500 oder 1.000 € monatlich noch hinzukaufen kann.

Pflegekosten-Versicherungen und „Aufstockungs“-Tarife auf die schon heute zu niedrigen SGB-XI-Leistungen: Wo liegt der Unterschied bei den Pflegekosten-Tarifen?

Es gibt  zwei Gruppen von Pflegekostenversicherungen: solche, die  sich an den Sach- und Geldleistungen der Pflegepflichtversicherung orientieren und einen prozentualen, recht flexibel wählbaren Teil davon als zusätzliche Leistung absichern und solche, die sich an den tatsächlichen Pflegekosten im Fall der Pflegebedürftigkeit orientieren und diesen mit einem Selbstbehalt absichern. 

Schauen wir uns das einmal genauer an.

Die erste angesprochene Gruppe sind die sogenannten „Aufstockungstarife“, d.h. sie zahlen im Fall der Fälle einen bestimmten Prozentsatz der Sach- und Geldleistungen der Pflegepflichtversicherung nach SGB XI oben drauf. Hierbei stellt sich natürlich die Frage, ob damit dem Anspruch eines Kostentarifes im Sinne einer Mitabsicherung des Risikos steigender Pflegekosten entsprochen wird. Wissen wir doch alle, dass die Pflegeleistungen nach SGB XI keine Komplettabsicherung darstellen, sondern nur eine Teil-Versorgung ist. Wir haben es bei solchen „Aufstockern“ also mit der Absicherung eines weiteren Teils von einem Teil der Kosten zu tun. Wird der Prozentsatz für eine zusätzliche Absicherung also zu niedrig angesetzt, dann verbleiben auch hier im Pflegefall „Restkosten“. Somit bleibt leider das Risiko steigender Pflegekosten doch beim Kunden. Insofern kann man die Bezeichnung „Pflegekosten-Versicherung“ bei diesen Tarifen als etwas irreführend betrachten, zumindest im Sinne eines nachhaltigen Versicherungsschutzes bezogen auf diese ständig steigenden Pflegekosten.

Hier finden sich die Tarife der ARAG, Continentalen, DKV und Gothaer wieder. Wie man sieht, tummeln sich in dem speziellen Bereich nicht sehr viele Anbieter.

Seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) 1995 haben sich die Kosten für einen Pflegeheimplatz zum Beispiel einfach mal verdoppelt. Kostete ein Heimplatz für die Pflegestufe 3 Mitte der 90er Jahre ca. 3.000 DM, sind es heute 3.000 Euro. Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung  haben sich aber keinesfalls entsprechend erhöht, sondern sind nur von max. 2.450 DM (1.253 €) bei Einführung des SGB XI im Jahre 1995 auf max. 1.550 € heute gestiegen. Das steht in keinem Verhältnis zu den ständig steigenden Pflegekosten. Im ambulanten Bereich sieht es nicht viel besser aus.

Auch die Pflegetagegeld-Versicherungen decken das Risiko steigender Pflegekosten von ihrem Ansatz her nicht ab. Man vereinbart einen bestimmten Tagessatz in der Hoffnung, dass dieser in 20-30-40 Jahren noch ausreicht, um sich auskömmliche Pflegeleistungen dazu kaufen zu können.

Die dort angebotenen Dynamisierungsmöglichkeiten gleichen zwar – sofern vom Versicherten auch regelmäßig wahrgenommen – den Kaufkraftverlust des Geldes aus, bieten aber keinen adäquaten Schutz für das außerdem bestehende, tendenziell zunehmende Risiko steigender Pflegekosten.

Kommen wir nun aber zu der zweiten Gruppe der Pflegekostentarife, der „echten“ Kostenversicherung. In dieser Gruppe befindet sich aktuell nur ein Tarif, der das dafür aber gut abbildet: der HUMANIS ZP13 der Mannheimer Krankenversicherung.

Was genau beinhaltet dieser Tarif?

Der Tarif übernimmt 80% von den Pflegekosten vor Abzug der Vorleistung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Als Beispiel: Ein Pflegeheimplatz in der Pflegestufe 3 kostet monatlich 3.000 Euro. Davon leistet der Tarif 80% = 2.400 Euro. Aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung erhält man 1.550 Euro, das macht eine Differenz in Höhe von 850 Euro. Diese 850 Euro erhält man von der Versicherung dazu, der Selbstbehalt beträgt 600 Euro.

Ersetzt werden nicht nur Aufwendungen für die Pflege, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Aufwendungen für in Rechnung gestellte Investitionskosten, Ausbildungszuschläge und Fahrtkosten zu und von der Pflegeeinrichtung mit einem Spezial-Krankenfahrzeug zu 80% (vor Abzug der Vorleistung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung).

Es sind alle 3 Pflegestufen versichert.

Der HUMANIS ZP13 sieht aber auch Leistungen bei Laienpflege – durch Angehörige oder selbst beschaffte Pflegepersonen – vor. Hier werden die Geldzahlungen der Pflegepflichtversicherung  verdoppelt.  

Es sind keine Kostennachweise für die Laienpflege erforderlich (hier reicht die Vorlage des Leistungsbescheides der Pflegekasse aus). Die Kostennachweise werden lediglich bei der ambulanten professionellen Pflege und bei der stationären Unterbringung verlangt. Hier kann der Versicherer mit den zuständigen Pflegestellen vereinbaren, die Rechnungen direkt bei ihm einzureichen, damit der Pflegebedürftige damit nicht belastet wird. 

Die Leistungen werden nach Einstufung lt. SGB XI erbracht. Hierfür wird die Einreichung des Leistungsbescheides der Pflegekasse akzeptiert.

Die Demenz-Leistungen (bei dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) werden nach Einstufung lt. SGB XI durch den MDK erbracht und mehr als verdoppelt. Es muss kein zusätzlicher Facharzt zur Begutachtung aufgesucht werden.

Die Dynamisierungen werden wie folgt geregelt: es werden regelmäßige Anpassungen des Jahreshöchstbetrages an den Verbraucherpreisindex durchgeführt. Zurzeit beträgt der maximale Jahres-Höchstsatz 58.500 Euro, das sind 4.875 Euro monatlich.

Es gibt keine Warte- und Karenzzeiten, somit ist man ab Versicherungsbeginn sofort versichert.

Es werden Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen erbracht.

Der Tarif beinhaltet die Beitragsbefreiung ab der Pflegestufe 3.

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Pflegetagegeld PTPU Württembergische NEU

24. September 2013 in Private Pflegezusatztarife

Leistungsmerkmale des PTPU Premium Plus

–        Leistungen in den Pflegestufen 1, 2 und 3: 40% / 70% / 100%

–        Leistungen bei Härtefällen: 150%, ambulant und stationär

–        Demenzleistungen: 30% der PS 3, ohne eine daneben bestehende Pflegebedürftigkeit der PS 1, 2 und 3 / Einstufung durch den MDK wird anerkannt

–        stationär 100% in allen 3 Pflegestufen

–        Leistungsbeurteilung durch Einreichung des MDK-Gutachtens

–        in Stufen von 5 € versicherbar, Mindestpflegetagegeld 10 €

–        Leistungen auch während Aufenthalt im Krankenhaus oder Reha

–        Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen

–        keine Wartezeiten

–        Beitragsbefreiung bereits ab Pflegestufe 0

–        Dynamik: ab dem vollendeten 21. LJ jährlich um 4%

–        weltweiter Geltungsbereich

–        Einmal-Leistungen in Höhe des 30-fachen Pflegetagegeldes, einmalig bei Eintritt in die Pflegestufen 1, 2 oder 3

–        Anwartschaft: für die Dauer eines längeren vorübergehenden Auslandsaufenthaltes

–        Ruheversicherung bis zu 6 Monate, wenn Arbeitslosigkeit besteht, oder wenn Zahlungsverzug eintritt

–        Mindestvertragslaufzeit: 2 Jahre

–        Minderung der Pflegebedürftigkeit: Gutachten des MDK ist maßgeblich

–        Änderung des SGB XI: s. Teil III Nr. 4: VP hat das Recht, die Umstellung in neue Tarife zu verlangen, wenn das VU in Reaktion auf in Kraft tretende Reformen neue Tarife eingeführt hat

–        die Pflegebedürftigkeit ist innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen

–        neben der Pflegetagegeldversicherung darf der Neuabschluss einer weiteren Versicherung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden

Vergleich zwischen dem PTPU und dem PZTBest der Allianz finden Sie hier: PTPU_neues Pflegetagegeld_11_2013

Prospektantrag inkl. Versicherungsbedingungen PTPU: Prospektantrag Pflege