Wussten Sie, das Sie ganz einfach im Jahr 2.400 Euro und mehr sparen können?

27. April 2010 in PKV

So beginnt die E-Mail, die eine Kundin gestern erhalten hat. Selbstverständlich handelt es sich um Spam.  Die E-Mail enthält einen Link, der die so angeschriebene vermeidliche Interessentin auf eine Internetseite lotst, auf der sie einen kostenlosen Vergleich von Krankenversicherungstarifen durchführen kann. So jedenfalls das Versprechen auf der Internetseite.

Ein kurzer Blick ins Impressum schafft schnell Klarheit über die Seriosität des Anbieters. Oder wollten Sie etwa nicht schon immer mit einem Anbieter, der seinen Sitz in Belize (Zentral Amerika) hat, über das wichtige und beratungsintensive Thema Private Krankenversicherung  (PKV) sprechen? Mutmaßlich scheut man die deutschen Gesetze und versteckt sich lieber im Ausland.

Das Formular zur Anforderung eines Vergleichs enthält ausschließlich Felder zur Eingabe persönlicher Daten. Auf den Vergleich wartet man indes vergebens. Den Datenschutzbestimmungen kann man entnehmen, dass die Anfrage  an „kompetenten, externe Partner (Versicherungsmakler oder -vertreter und Finanzdienstleister)“ weiter geleitet wird. Die Daten dürfen selbstverständlich verarbeitet  werden. Klar, irgendwoher muss ja Nachschub für die Zusendung unerwünschter Werbemails (Spam) generiert werden.

Wenn Sie Informationen im Internet anfordern möchten, achten Sie darauf, dass der Anbieter seinen Sitz in Deutschland hat. Achten Sie darauf, ob tatsächlich das gehalten wird, was man Ihnen verspricht. Wer einen Onlinevergleich sucht, wünscht i. d. R. zunächst keinen Anruf eines Vermittlers oder Vertreters, sondern eben eine Übersicht, um sich ein Bild zu machen. Seiten, die Ihnen vorgaukeln, Sie würden einen Vergleich erhalten, und dann in Wahrheit Ihre Daten nur weiter verkaufen, sollten Sie meiden. Insbesondere dann, wenn Sie mit einer Werbemail auf diese Seite gelockt werden.

Es gibt selbstverständlich auch Seiten im Internet, auf denen Sie zwischen der Anforderung eines Vergleichs und der Bitte um eine persönliche oder telefonische Beratung wählen können.  Die bessere Alternative ist es jedoch, sich qualifizierte Makler aus dem Internet zu suchen und diese direkt zu kontaktieren.

Beiträge für Selbstständige zur gesetzlichen Krankenkasse (GKV)

11. April 2010 in GKV

Bei der Entscheidung, ob eine Krankenversicherung im System der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder Privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen werden soll, entscheiden viele Selbstständige die Frage auch nach dem Beitrag.

An dieser Stelle möchte ich nicht weiter darauf eingehen, ob der Beitrag das wirklich wichtigste Entscheidungskriterium ist. Wer mich kennt, kennt aber die Antwort bereits.

Trotzdem soll an dieser Stelle mit einer kleinen Tabelle kurz dargestellt werden, wie hoch der Beitrag in der GKV für Selbstständige ist. Im Gegensatz zur PKV richtet sich der Beitrag ausschließlich nach dem Einkommen.

In der Tabelle sind jeweils der Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen und der Maximalbeitrag (= Beitragsbemessungsgrenze) und der Prozentsatz (mit und ohne Anspruch auf Krankentagegeld) dargestellt.

Für Existenzgründer mit Anspruch auf Existenzgründerzuschuss gilt ein verminderter Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen.

Das Krankentagegeld wird ab dem 43. Tag gezahlt. Es beträgt 70% des täglichen Arbeitseinkommens für das zuletzt Beiträge entrichtet wurden. Der Maximalbetrag beläuft sich auf 87,50 Euro.

Alle Angaben beziehen sich ausschließlich auf das Jahr 2010.

Hier geht’s zur Tabelle:

Beitragssätze GKV für Selbstständige

Bisherige Lebensstellung in der BU

9. April 2010 in BU-Versicherungen

Der Begriff der bisherigen Lebensstellung ist einer von vielen Begriffen in der Berufsunfähigkeitsversicherung, der dem Laien oftmals Verständnisprobleme bereitet. Anhand eines  Urteils des OLG Oldenburg vom 05.02.2010 (Az.: 5 U 4/10) soll dieser Begriff beispielhaft dargestellt werden.

Dazu führt § 172 (3) VVG aus:

Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Im vorliegenden Fall hat ein junger gelernter Metallbauer, der kurz vor dem Ende seiner Ausbildung eine BU-Versicherung abgeschlossen hatte, wegen einer Nickelallergie Leistungen von der Versicherung beansprucht. Der junge Mann war nach dem Ende seiner Berufsausbildung mehrfach arbeitslos bzw. kurzzeitig in verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt, für die es keine spezielle Ausbildung als Metallbauer bedurfte, wenngleich die Einstellungsvoraussetzung für seine Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung als Metallbauer war.

Wegen der bestehenden Nickelallergie beantragte der Mann die BU-Rente bei seinem Versicherer, da er in seinem Beruf nicht mehr tätig sein könne.

Das Gericht hatte sich jetzt mit der Frage zu beschäftigen, ob für den jungen Mann eine Tätigkeit als Metallbauer die aktuelle Lebensstellung darstellt, oder ob seine durch Arbeitslosigkeit und kurzfristige Beschäftigungen in Tätigkeitsfeldern, die ohne spezielle Ausbildung zu erledigen waren, als Lebensstellung anzusetzen seien.

Das Gericht kam zu der Überzeugung

Scheidet ein Versicherter wegen einer angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung aus einem erst kurz zuvor begründeten Arbeitsverhältnis aus, so lässt sich in der Regel nicht davon sprechen, dass allein dieses Arbeitsverhältnis seine „bisherige Lebensstellung“ im Sinne der Versicherungs-Bedingungen geprägt hat. Vielmehr ist in derartigen Konstellationen eine in zeitlicher Hinsicht umfassendere Betrachtung geboten.

Das gilt in besonderem Maße, wenn die Erwerbsbiografie eines Versicherten von wechselnden beruflichen Tätigkeiten oder Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist, ohne dass diese Veränderungen auf dem behaupteten Leiden beruhen.

Durch die brüchige Erwerbsbiografie des Versicherten darf der Versicherer dem Versicherten zumuten, eine andere Tätigkeit auszuüben, in der er nicht mit Nickel in Berührung kommt.