Finanztest – Der ewige Pflegefall

7. November 2017 in Finanztest / Stiftung Warentest, GKV, Pflegeversicherung, PKV, Pressespiegel

Die Zeitschrift Finanztest zeigt in der Ausgabe 11/2017 einmal mehr ihre Inkompetenz.
Diesmal hat man sich dem Thema Pflegezusatzversicherung gewidmet.

Wer sich auf diesen „Test“ verlässt, der ist verlassen, denn wieder wurde eine völlig unsinnige Testsystematik herangezogen.


80% des Testergebnisses beziehen sich auf den Beitrag:

„Wir haben die Höhe der monatlichen Leistungen für die 55-jährigen und die 45-jährigen Modellkunden getrennt bewertet. Dabei wurden die Leistungen bewertet, die diese für den vorgegebenen Beitrag im Pflegefall erhalten. Diese Leistungen haben wir der von uns angenommenen Versorgungslücke gegenübergestellt. Müssen Kunden auch im Pflegefall weiter Beiträge zahlen, so haben wir den aktuellen Beitrag von der Leistung abgezogen.“

Finanztest bewertet eine Momentaufnahme, den aktuellen Beitrag, mit 80%.
Die Versicherungsbedingungen werden hingegen nur mit 20% bewertet. Und das auch noch mit zweifelhaften Kriterien.
Finanztest berücksichtigt dabei nicht, dass sich der Beitrag in den nächsten Jahren verändern wird. Und das natürlich nicht kontinuierlich bei allen Tarifen im gleichen Rahmen.
Die Leistungen, die in den Versicherungsbedingungen verbindlich für die gesamte Vertragslaufzeit zugesichert sind, sollen also nur 20% des Gesamturteils Wert sein?
Interessant. Was nützt ein aus heutiger Sicht günstiger Tarif, der im Pflegefall möglicherweise nicht leistet?

Einer meiner „Lieblingspunkte“ ist der Punkt „Einmalzahlungen“.
Einmalzahlungen sind aus meiner Sicht eine finanzielle Erleichterung, müssten aber nicht unbedingt im Tarif eingepreist sein. Und je früher Leistungen fällig werden, desto mehr wird die Versichertengemeinschaft belastet und sieht sich mit Beitragserhöhungen konfrontiert. Es ist gut, dass diese Leistung in den Pflegezusatztarifen enthalten ist, es ist aber kein Kriterium, um einen Tarif zu bewerten.

Auch nicht zu verachten – ich hoffe, Sie erkennen die Ironie – ist die Bewertung des Punktes „Hilfe“.
Gemeint ist damit: „Gibt es Unterstützung, zum Beispiel die Vermittlung eines Pflegeheimplatzes, oder einen Zuschuss für die Einrichtung eines Hausnotrufsystems?“
Es ist für den Versicherungsnehmer zwar gut zu wissen, wenn im Pflegezusatztarif die sogenannten Assistenzleistungen mit enthalten sind. Allerdings ist dieser Punkt bei der Beurteilung einer Pflegezusatzversicherung m. E. nicht relevant.

Auch die Bewertung des Punktes Ausland (Zahlt der Versicherer automatisch auch, wenn der Kunde ins außereuropäische Ausland umzieht?) ist sehr fraglich.
Weltweite Geltung ist für den einen oder anderen wichtig, für viele allerdings nicht. Auch hier wieder: diesen Punkt in die Bewertung mit einfließen zu lassen, ist unnötig. Es kommt immer auf die individuelle Situation des Kunden an. Außerdem sind bei diesem Punkt sehr viele Kriterien zu beachten, wann, wie genau und unter welchen Bedingungen die Leistungen beim Auslandsaufenthalt fließen. Dieser Passus ist bei allen Tarifen anders geregelt und formuliert. Maßgeblich ist hier meistens auch die Vorleistung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Nach der Kritik hier nun die aus meiner Sicht sinnvollen Kriterien zur Auswahl einer leistungsstarken Pflegezusatzversicherung, dargestellt an einer Pflegetagegeldversicherung:

Kriterium

Optimalleistung

Gesundheitsfragen im Antrag Abfrage von Einzelerkrankungen in einem festgelegten Zeitraum
Wartezeiten Keine
Ambulante und stationäre Leistungen Prozentuale Abstufungen und 100% stationäre Leistungen bei PG 2-5 (ohne MDK-Gutachten)
Leistungen nach ADL-Punkten Alternativprüfung
Leistungen nach Reisberg-Scala (Demenz) Prüfung lt. GDS-Skala Grad 5 durch einen Neurologen (Alternativprüfung)
Anzeigefrist der Pflegebedürftigkeit Keine
Dynamisierungen und Widerspruch Beitrags- und Leistungsdynamiken ohne Altersbegrenzung
Leistungen bei Sucht und Vorsatz Ja
Leistungen auch während stationärer Krankenhaus-Unterbringung Ja
Unterlagen für die Leistungsprüfung Gutachten
Geltungsbereich Weltweit
Wie oft Nachprüfungen und durch wen Sollte sich nach dem MDK-Gutachten richten
Neuabschluss einer weiteren anderweitigen Pflegezusatzversicherung Ohne Einwilligung des Versicherers

Eine Betrachtung, die eine Berechnung zwischen Beitrag und theoretischer Leistung in den Vordergrund rückt, ist nicht zielführend, da erstens der Beitrag nicht konstant bleiben wird und zweitens Papier geduldig ist. Was nützen günstige Preise, wenn das Bedingungswerk nichts taugt?

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Ermittlung der Versicherungssumme in der Hausratversicherung

27. Januar 2016 in Pressespiegel, Sonstige Versicherungssparten

Gestern hatte ich Ihnen einen TV-Beitrag aus der ZDF-Sendung WISO vom 25.01.2016 mit dem Titel „Hausratversicherungen – Versicherungsvermittler von der WISO-„Oma“ auf die Probe gestellt“ empfohlen.
Die „WISO-Oma“ wurde dabei mit einem Kopfhörer ausgestattet. Durch einen Versicherungsberater wurden ihr Fragen und Anmerkungen von einem Versicherungsberater zugeflüstert. Es ging dabei in erster Linie um die Ermittlung der bedarfsgerechten Versicherungssumme und um einige wenige Leistungsmerkmale.
Ich fand den Beitrag einerseits unterhaltend, andererseits aber auch ernüchternd. Offensichtlich ist es für viele Versicherungsvermittler nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln, eine bedarfsgerechte Versicherungssumme zu ermitteln. Diese Erfahrung muss ich leider auch immer wieder machen, wenn ich im Auftrag der IHK Berlin angehende Versicherungsvermittler bezüglich ihrer Sachkunde prüfe.
Dabei ist die Ermittlung der bedarfsgerechten Summe eigentlich gar nicht so schwer.

Wie kann man die korrekte Summe ermitteln?

Das mit Abstand beste Verfahren ist die genaue Bestandsaufnahme des gesamten Hausrats, also prinzipiell alle beweglichen Sachen innerhalb der Wohnung bzw. des Hauses inklusive Dachboden, Keller und ggfls. Nebengebäuden. Dabei sollten Wertsachen (z. B. Schmuck, Sammlungen, Urkunden etc.) Musikinstrumente, Fahrräder und hochwertige technische Geräte gesondert notiert werden.
Maßgeblich ist der so genannte Wiederbeschaffungswert, also der Wert den eine gleichartige Sache heute bei einer Neuanschaffung kosten würde.
Das ist zugegebener Maßen sehr aufwändig, führt jedoch bei akribischer Ausführung zu einer sehr exakten Ermittlung des Versicherungswertes.

Wertermittlungsrechner

Hilfsweise wird häufig eine pauschale Versicherungssumme gebildet. Die meisten Versicherer setzen dabei das Ergebnis aus der Multiplikation von Wohnfläche in m² * 650 EUR als pauschalen Versicherungswert an. Wird dieses Ergebnis als Versicherungssumme vereinbart, sprechen die Versicherer den so genannten Unterversicherungsverzicht aus. Hier lauern aber bereits die ersten Gefahren.
Natürlich ist der Betrag von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nur ein Durchschnittswert. In vielen Fällen mag das zwar ungefähr hinkommen, aber eben nicht immer. Der durch die Pauschale ermittelte Versicherungswert sollte also immer mit dem tatsächlichen Wert des Hausrats abgestimmt werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Kunden. Der Versicherungsvermittler sollte dabei unterstützend tätig sein. Mindestens sollte dem Kunden erklärt werden, was alles zum Hausrat gehört. Die pauschal ermittelte Versicherungssumme kann übrigens nicht nur zu niedrig, sondern auch zu hoch sein. Wenn jemand z. B. in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 100 m² lebt, aber nur sehr spartanisch eingerichtet ist, kaum oder gar keine teuren Kleidungsstücke oder Schuhe, keine Wertsachen und kein Fahrrad besitzt, ist möglicherweise mit den pauschal ermittelten 65.000 EUR Versicherungssumme überversichert und zahlt damit auch zu hohe Beiträge.
Die zweite Gefahr liegt in dem irreführenden Begriff „Unterversicherungsverzicht“. Kaum ein Kunde versteht diesen Begriff richtig. Einige Versicherungsvermittler leider auch.

Was ist der Unterversicherungsverzicht?

Wenn man die vom Versicherer mindestens vorgegebene Versicherungssumme je Quadratmeter wählt, spricht der Versicherer den Unterversicherungsverzicht aus. Der Versicherer verzichtet im Schadenfall also darauf, Abzüge von den Erstattungssummen vorzunehmen, wenn die Versicherungssumme kleiner als der Versicherungswert ist und der Versicherte demnach auch zu geringe Beiträge zahlt.
Das ist jedoch kein Schutz bei einem Schäden, die die Versicherungssumme übersteigen. Ist bei einer Wohnung mit 100 m² Wohnfläche der Hausrat mit den pauschal ermittelten 65.000 EUR versichert, der Schaden beträgt aber 75.000 EUR, dann werden natürlich nur maximal 65.000 EUR versichert.
Lassen Sie sich von diesem Begriff also nicht irritieren!

Welche Abzüge kann der Versicherer bei einer zu geringen Versicherungssumme vornehmen?

Ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart, wird die Versicherung im Schadenfall nur quotal erstatten.
Das lässt sich anhand eines Beispiel gut erklären:

Die vom Versicherer geforderte Mindestversicherung für Vereinbarung des Unterversicherungsverzichts beträgt z. B. 65.000.
Der Kunde vereinbart jedoch nur eine Versicherungssumme von 50.000 EUR.
Der Wert des Hausrats beträgt 75.000 EUR.
Es ist ein versicherter Schaden in Höhe von 10.000 EUR eingetreten.

Soll nun vom Versicherer ein Schaden reguliert werden, wird die Versicherungsgesellschaft den Versicherungswert ermitteln. In unserem Beispiel sind das wie o. g. 75.000 EUR.
75.000 EUR entsprechen also 100%. Die Versicherungssumme in Höhe von 50.000 entspricht gerundet 66,7% des Versicherungswerts.
Die Erstattung des Versicherers beträgt dementsprechend 66,7% des Schadens (10.000 EUR), also nur 6.670 EUR. Der Kunde bleibt auf einem Schaden in Höhe von 3.330 EUR sitzen.
Wählen Sie die Versicherungssumme als niemals zu gering, nur um vielleicht einige wenige Euro Beitrag zu sparen.

Muss ich immer eine feste Versicherungssumme ermitteln?

neben den klassischen Tarifen, bei denen eine feste Versicherungssumme ermittelt wird, gibt es auch so genannte Wohnflächentarife. Der Kunde muss hier nur sehr genau nach den Berechnungsvorgaben des Versicherers (!) die Quadratmeterzahl seiner Wohnung angeben. Ist diese Angabe korrekt, erfolgt eine Erstattung im Schadenfall bis zu einer maximal festgelegten Höchstsumme, beispielsweise 250.000 EUR. Der Unterversicherungsverzicht gilt als vereinbart. Besondere Grenzen für Wertsachen, Sammlungen etc. müssen beachtet werden.
Im WISO-Beitrag schwingt Kritik an diesen Tarifen mit, weil die Versicherung den tatsächlichen Versicherungswert nicht prüfen könne.
Es wird geraten, den Hausrat sehr genau durch Fotos, Listen oder Anschaffungsbelege zu dokumentieren. Genau das sollte aber generell und unabhängig von der Tarifwahl erfolgen.
Denn nachweispflichtig ist im Schadenfall immer der Kunde!
Der Einwand ist also kein Einwand, der nur auf die Wohnflächentarife zutrifft.

Empfehlung

Ermitteln Sie den Wert des Hausrats so genau wie möglich.
Vereinbaren Sie eine dynamische Anpassung der Versicherungssumme.
Achten Sie auf eine Vorsorgeversicherung, damit neu angeschaffte Sachen bis zu nächsten Fälligkeit mitversichert sind.
Kontrollieren Sie regelmäßig, ob die vereinbarte Versicherungssumme noch ausreicht.

Für Sie gelesen: Spannende Meldungen aus der Finanz- und Versicherungswelt vom 21.01.2016

21. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, GKV, PKV, Pressespiegel, Risiko Lebensversicherung
  1. Krankenkassen befürchten zehnmal höhere Zusatzbeiträge
    Wirtschaftswoche
    http://www.wiwo.de/unternehmen/versicherer/versicherungen-krankenkassen-befuerchten-zehnmal-hoehere-zusatzbeitraege/12855774.html
  2. Altersarmut – Mehr als 1.100 Euro Rente haben Seltenheitswert
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4837057/Altersarmut-Rente-Rentenluecke/
  3. Berufsunfähigkeitsversicherung – Die Versicherungsidee wird aufgegeben
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4836944/Berufsunfaehigkeitsversicherung-Verfassungsbruch-Interview-Schwintowski/
  4. Arzt muss Krankenakten vollständig und lesbar übergeben
    ASSCompact
    http://www.asscompact.de/nachrichten/arzt-muss-krankenakten-vollst%C3%A4ndig-und-lesbar-%C3%BCbergeben
  5. Lebenserwartung: Deutsche werden sieben Jahre älter als sie glauben
    Cash.ONLINE
    http://www.cash-online.de/versicherungen/2016/lebenserwartung-2/300994

Niedersachsen denkt über Erhöhung der Grunderwerbsteuer nach

18. Januar 2016 in Finanzierungen, Pressespiegel

Nach einem Bericht auf welt.de beschäftigt sich das Finanzministerium des Landes Niedersachsen mit einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer.

Bisher gäbe es keine konkreten Beschlüsse, jedoch ziehe man eine Erhöhung in Betracht, wenn die Kosten für die Flüchtlingsintegration die im Haushalt veranschlagten Mittel überschreiten.

Ein konkreter neuer Steuersatz wurde nicht genannt, wenn man jedoch zwischen den Zeilen liest, kann eine Erhöhung von 5,0% auf 6,5% als Ziel des Gedankenspiels angenommen werden.

Wer in nächster Zeit den Kauf oder Neubau einer Immobilie plant, sollte gewappnet sein und sich eventuell etwas sputen.

Grunderwerbsteuersätze Stand 04.01.2016

Ihr Fachmakler jetzt auch im Radio

7. Dezember 2010 in Allgemein, Pressespiegel

Nach zwei kurzen Auftritten im Fernsehen können Sie mich ab sofort auch regelmäßig im Radio hören!

Auf 94,3 rs2 gebe ich täglich um 14:58 Uhr und 17:58 Uhr Tipps zum Sparen, zu Finanzen und zu Versicherungen.

Hören Sie doch einfach mal rein! Das Programm von 94,3 rs2 – DER SUPERMIX – können Sie auch auf der Internetseite http://www.rs2.de/ verfolgen.

Meinen jeweils neuesten Rat können Sie auch als Podcast hören: http://www.rs2.de/#/content/display/key/ratgeber-geld-3

Wenn auch Sie Fragen haben, die ich im Radio beantworten soll, bin ich für Anregungen dankbar.