Wenn Pflegekosten die Ruhestandsplanung gefährden

16. August 2026 in Altersvorsorge, Erben und Schenken, Gesetzliche Pflegeversicherung, Newsletter, Pflege-Bahr / Förderpflege, Pflegeversicherung, Private Pflegezusatztarife

Viele Menschen planen ihren Ruhestand sehr sorgfältig. Sie rechnen ihre gesetzliche Rente, private Renten, Mieteinnahmen und Kapitalanlagen zusammen. Sie überlegen, wie viel Geld sie monatlich benötigen und welches Vermögen später an die Kinder weitergegeben werden soll.

Ein Risiko wird dabei allerdings häufig nur am Rand betrachtet: die eigene Pflegebedürftigkeit oder die Pflegebedürftigkeit des Partners.

Das kann die gesamte Planung ins Wanken bringen. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nicht alle Kosten. Sie ist lediglich eine Teilabsicherung. Den verbleibenden Betrag müssen Pflegebedürftige grundsätzlich aus ihrem Einkommen und ihrem Vermögen bezahlen.

Mehr als 3.300 Euro Eigenanteil im Monat

Wie groß die finanzielle Belastung werden kann, zeigen die aktuellen Zahlen des Verbands der Ersatzkassen. Im Juli 2026 mussten Pflegebedürftige im ersten Jahr ihres Aufenthalts in einem Pflegeheim bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst aufbringen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

Diese Eigenbeteiligung besteht nicht nur aus den eigentlichen Pflegekosten. Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten der Einrichtung sowie Ausbildungskosten. Je nach Pflegeheim und Bundesland kann die tatsächliche Belastung deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Die Pflegekasse beteiligt sich zwar an den pflegebedingten Aufwendungen. Im Jahr 2026 zahlt sie bei vollstationärer Pflege beispielsweise 805 Euro bei Pflegegrad 2 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5. Zusätzlich steigt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer. Er beträgt im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent.

Das klingt zunächst nach einer deutlichen Entlastung. Der Zuschuss gilt jedoch nur für den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin selbst getragen werden. Außerdem können auch diese Kosten weiter steigen.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur: Reicht meine Rente?

Bei einer klassischen Ruhestandsplanung steht häufig die monatliche Versorgungslücke im Mittelpunkt. Wie hoch sind die sicheren Einnahmen? Wie viel Geld wird zusätzlich benötigt? Wie lange reicht das vorhandene Vermögen?

Diese Fragen sind wichtig. Sie reichen aber nicht aus.

Eine belastbare Planung muss mindestens drei Situationen unterscheiden:

  1. Beide Partner leben selbstständig im eigenen Haushalt.
  2. Ein Partner wird zu Hause gepflegt und benötigt professionelle Unterstützung.
  3. Ein Partner zieht in ein Pflegeheim, während der andere weiterhin die gemeinsame Wohnung oder das eigene Haus finanzieren muss.

Gerade die dritte Situation wird oft unterschätzt. Die normalen Kosten des bisherigen Haushalts verschwinden nicht einfach. Miete, Nebenkosten, Instandhaltung und Lebenshaltung des zu Hause lebenden Partners laufen weiter. Gleichzeitig entstehen mehrere tausend Euro zusätzliche Pflegekosten.

Damit wird aus einer scheinbar ausreichenden Altersversorgung schnell eine erhebliche monatliche Unterdeckung.

Ein einfaches Beispiel zeigt die Dimension

Ein Ehepaar verfügt im Ruhestand gemeinsam über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500 Euro. Die laufenden Ausgaben betragen 3.500 Euro. Nach der ursprünglichen Planung bleibt ein Puffer von 1.000 Euro im Monat.

Muss einer der beiden Partner in ein Pflegeheim ziehen und beträgt die Eigenbeteiligung 3.364 Euro im Monat, reicht dieser Puffer bei Weitem nicht aus. Selbst wenn ein Teil der bisherigen Lebenshaltungskosten entfällt, kann schnell eine zusätzliche Lücke von mehr als 2.000 Euro im Monat entstehen.

Das entspricht mehr als 24.000 Euro im Jahr. Dauert die Pflege fünf Jahre, können daraus über 120.000 Euro werden. Kostensteigerungen sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Ein Vermögen von 150.000 oder 200.000 Euro, das als Sicherheitsreserve oder als späteres Erbe vorgesehen war, kann dadurch erheblich schrumpfen.

Auch die Pflege zu Hause kostet Geld

Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht automatisch den Umzug in ein Heim. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden Ende 2023 rund 86 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt.

Das ist häufig der Wunsch der Betroffenen. Kostenfrei ist diese Lösung jedoch nicht. Ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Haushaltshilfen, der Umbau des Badezimmers oder zusätzliche Betreuung können erhebliche Ausgaben verursachen.

Hinzu kommt eine Belastung, die in keiner einfachen Finanzrechnung vollständig sichtbar wird: die Zeit der Angehörigen. Reduziert ein Partner oder ein Kind seine Arbeitszeit, entstehen möglicherweise Einkommensverluste und geringere Ansprüche für die eigene Altersvorsorge. Pflege hat deshalb nicht nur direkte, sondern auch indirekte finanzielle Folgen.

Wer bezahlt, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen?

Reichen Leistungen der Pflegeversicherung, Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe mit der Hilfe zur Pflege einspringen.

Darauf sollte eine Ruhestandsplanung jedoch nicht aufgebaut werden. Vor der Leistung werden die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Für Betroffene bedeutet das, dass vorhandenes Vermögen grundsätzlich bis auf geschützte Beträge eingesetzt werden muss.

Kinder werden seit dem Angehörigen Entlastungsgesetz in der Regel erst dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Bei Ehepartnern ist die Situation anders. Leben sie in einem gemeinsamen Haushalt, wird das Einkommen beider Partner bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt.

Die verbreitete Annahme, im Zweifel werde schon der Staat zahlen, ist deshalb keine sinnvolle Strategie zum Schutz des eigenen Lebensstandards oder des geplanten Nachlasses.

Eine Immobilie löst das Problem nicht automatisch

Viele Menschen betrachten das selbst genutzte Haus oder die Eigentumswohnung als wichtigste Altersvorsorge. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Immobilie senkt im besten Fall die laufenden Wohnkosten und stellt einen erheblichen Vermögenswert dar.

Sie erzeugt aber nicht automatisch die Liquidität, die für monatliche Pflegekosten benötigt wird.

Wird ein Partner pflegebedürftig, möchte der andere meist weiterhin im vertrauten Zuhause wohnen. Ein kurzfristiger Verkauf ist dann weder gewünscht noch immer sinnvoll. Gleichzeitig können Umbauten erforderlich werden. Treppen, enge Türen oder ein nicht barrierefreies Bad werden plötzlich zum Problem.

Deshalb muss eine gute Planung klären, welche Rolle die Immobilie im Pflegefall spielen soll. Soll sie unbedingt erhalten bleiben? Könnte sie später verkauft oder vermietet werden? Kommen eine kleinere Wohnung, ein Teilverkauf oder eine andere Form der Liquiditätsbeschaffung infrage? Jede dieser Möglichkeiten hat Vorzüge, Kosten und Risiken. Die Entscheidung sollte nicht erst unter Zeitdruck getroffen werden.

Das Pflegerisiko lässt sich nicht exakt berechnen

Niemand weiß, ob er später pflegebedürftig wird, welchen Pflegegrad er haben wird und wie lange die Pflege dauert. Ebenso wenig lassen sich die künftigen Pflegekosten zuverlässig vorhersagen.

Das ist aber kein Grund, das Thema auszublenden. Ruhestandsplanung arbeitet immer mit Annahmen. Entscheidend ist, verschiedene Szenarien zu rechnen und regelmäßig zu überprüfen.

Sinnvoll sind beispielsweise drei Varianten:

  • eine Planung ohne Pflegefall
  • eine Planung mit mehreren Jahren ambulanter Pflege
  • eine Planung mit mehrjähriger stationärer Pflege für einen oder beide Partner

Dabei sollte nicht nur die heutige Eigenbeteiligung angesetzt werden. Auch eine realistische Steigerung der Pflegekosten gehört in die Rechnung. Die jüngste Entwicklung zeigt, dass ein unveränderter Betrag über viele Jahre keine belastbare Annahme ist.

Welche Möglichkeiten der Vorsorge gibt es?

Es gibt nicht die eine richtige Lösung für jeden Menschen. In der Praxis kommen mehrere Bausteine infrage.

Ausreichende freie Rücklagen

Wer über ein hohes liquides Vermögen verfügt, kann einen Teil davon ausdrücklich als Pflegereserve einplanen. Dieses Geld sollte bei der Berechnung des verfügbaren Ruhestandsvermögens nicht gleichzeitig für Reisen, größere Anschaffungen oder eine geplante Schenkung angesetzt werden.

Eine private Pflegezusatzversicherung

Eine private Absicherung kann im Pflegefall einen vereinbarten Geldbetrag bereitstellen. Besonders flexibel ist ein Pflegetagegeld, weil das Geld grundsätzlich frei verwendet werden kann. Es kann damit sowohl Pflegeleistungen als auch Haushaltshilfen, Betreuung oder zusätzliche Kosten des Partners finanzieren.

Ob ein Vertrag sinnvoll und bezahlbar ist, hängt unter anderem vom Eintrittsalter, Gesundheitszustand, gewünschten Leistungsumfang und vorhandenen Vermögen ab. Wichtig ist eine genaue Prüfung der Bedingungen. Dazu gehören die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden, die Absicherung bei ambulanter und stationärer Pflege, mögliche Wartezeiten, Beitragsbefreiungen und die finanzielle Tragbarkeit der Beiträge im Alter.

Vermögen und Versicherung kombinieren

Häufig ist eine Kombination sinnvoll. Ein Teil des Risikos wird durch eigenes Vermögen getragen, ein anderer Teil durch eine Versicherung. Dadurch muss weder jeder denkbare Pflegeaufwand vollständig versichert noch das gesamte Vermögen für den Pflegefall zurückgehalten werden.

Vollmachten und Nachlassplanung

Finanzielle Vorsorge allein genügt nicht. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und gegebenenfalls eine Betreuungsverfügung sollten ebenfalls vorhanden und aktuell sein. Wer Vermögen übertragen oder eine Immobilie innerhalb der Familie weitergeben möchte, sollte die möglichen Folgen eines späteren Pflegefalls vorab mit Fachleuten für Recht und Steuern besprechen.

Pflegevorsorge ist Teil der Ruhestandsplanung

Pflege ist kein Randthema, das erst mit 80 Jahren relevant wird. Das Pflegerisiko entscheidet mit darüber, ob der geplante Lebensstandard im Ruhestand gehalten werden kann, ob der Partner finanziell abgesichert bleibt und ob Vermögen später tatsächlich an die nächste Generation weitergegeben werden kann.

Eine seriöse Ruhestandsplanung verspricht keine absolute Sicherheit. Sie macht Risiken sichtbar, berechnet ihre möglichen Folgen und entwickelt eine Strategie, die auch unter ungünstigen Bedingungen trägt.

Wer seine Altersvorsorge plant, sollte deshalb nicht nur fragen: Wie viel Geld steht mir im Ruhestand zur Verfügung?

Die ebenso wichtige Frage lautet: Was geschieht mit meiner Planung, wenn ich oder mein Partner pflegebedürftig werden?

Wer darauf heute eine Antwort findet, muss später nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Krankenversicherung nach der Einwanderung nach Deutschland: Alle Möglichkeiten und die richtige Vorgehensweise

26. Juli 2026 in Gesetzliche Pflegeversicherung, GKV, PKV

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss sich frühzeitig mit seiner Krankenversicherung beschäftigen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die gesetzliche oder die private Krankenversicherung infrage kommt.

Häufig beginnt der Weg bereits vor der Einreise. Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigen für ein Visum in vielen Fällen einen Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Zu diesem Zeitpunkt besteht jedoch oft noch kein Zugang zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Auch eine private Krankenvollversicherung beginnt nicht immer bereits am Tag der Einreise.

Genau für diese Übergangsphase kann eine Incoming Versicherung sinnvoll oder sogar erforderlich sein.

Sie schützt während der Einreise und in den ersten Tagen oder Wochen in Deutschland. Sobald eine Beschäftigung, ein Studium oder ein anderer dauerhafter Versicherungsgrund beginnt, muss sie in der Regel durch die endgültige Absicherung ersetzt werden.

Das klingt zunächst einfach. In der Praxis hängt die richtige Lösung jedoch von zahlreichen Faktoren ab:

Aus welchem Staat kommt die Person?

Welche Staatsangehörigkeit besitzt sie?

Welcher Aufenthaltsstatus liegt vor?

Soll der Aufenthalt vorübergehend oder dauerhaft sein?

Wie war die Person bisher versichert?

Beginnt sie eine Beschäftigung, ein Studium oder eine selbstständige Tätigkeit?

Wie hoch ist das Einkommen?

Besteht eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft?

Gibt es Kinder?

Ist die Person bereits im Ruhestand?

Ist sie älter als 55 Jahre?

Erhält sie Sozialleistungen?

Gilt europäisches Recht oder ein Sozialversicherungsabkommen?

Zwei Personen aus demselben Herkunftsland können deshalb nach ihrer Einreise nach Deutschland völlig unterschiedlich versichert werden.

Die Krankenversicherung muss bereits vor der Einreise geplant werden

Der häufigste Fehler besteht darin, erst nach der Ankunft in Deutschland über die Krankenversicherung nachzudenken.

Zu diesem Zeitpunkt kann bereits eine Versicherungslücke entstanden sein. Außerdem können für das Visum, die Einreise und die spätere Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Anforderungen gelten.

Die richtige Planung beginnt deshalb im Herkunftsland.

Grundsätzlich sollten drei Phasen unterschieden werden.

Phase Typische Absicherung Erforderliche Handlung
Vor der Einreise Incoming Versicherung oder anerkannte ausländische Versicherung Versicherungsnachweis für das Visum beschaffen
Nach der Einreise Incoming Versicherung als Übergangsschutz Wohnsitz, Arbeit, Studium oder sonstigen Status anmelden
Dauerhafter Aufenthalt Gesetzliche, private oder anerkannte ausländische Versicherung Endgültige Absicherung einrichten und bestätigen lassen

Die Incoming Versicherung sollte erst beendet werden, wenn schriftlich feststeht, ab welchem Datum die endgültige Krankenversicherung beginnt.

Was ist eine Incoming Versicherung?

Eine Incoming Versicherung ist eine Krankenversicherung für Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen. Sie wird häufig auch als Gästeversicherung, Besucherversicherung oder Einreisekrankenversicherung bezeichnet.

Sie kann insbesondere für folgende Situationen sinnvoll sein:

Visumsbeantragung

Einreise nach Deutschland

Besuchsaufenthalt

Arbeitsplatzsuche

Chancenkarte

Sprachkurs

Studienvorbereitung

Zeit bis zur Immatrikulation

Zeit bis zum Beginn einer Beschäftigung

Au pair Aufenthalt

Praktikum

befristeter Forschungsaufenthalt

vorübergehende berufliche Tätigkeit

Familiennachzug

Übergang bis zur Aufnahme in eine deutsche Krankenversicherung

Für die ersten Tage oder Wochen in Deutschland kann eine solche Versicherung sehr wichtig sein. Das offizielle Portal der Bundesregierung für ausländische Fachkräfte empfiehlt ausdrücklich, für die Zeit vor Beginn der endgültigen Krankenversicherung eine entsprechende Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Die Incoming Versicherung ist meistens nur eine Übergangslösung

Eine Incoming Versicherung darf nicht mit einer vollwertigen deutschen Krankenvollversicherung verwechselt werden.

Viele Tarife übernehmen nur die Kosten für neu auftretende, akute und unvorhergesehene Erkrankungen. Bereits bekannte Erkrankungen können ausgeschlossen sein. Auch bei Schwangerschaft, Psychotherapie, Zahnersatz, chronischen Erkrankungen oder dauerhaften Behandlungen kann der Leistungsumfang begrenzt sein.

Mögliche Einschränkungen sind:

Ausschluss bestehender Erkrankungen

Begrenzung auf akute Behandlungen

begrenzte Vertragsdauer

fehlende Pflegepflichtversicherung

eingeschränkte Leistungen bei Schwangerschaft

begrenzte Leistungen für Psychotherapie

begrenzte Leistungen für Zahnersatz

Höchstsummen für bestimmte Behandlungen

Ausschluss geplanter Behandlungen

Vertragsende bei Erreichen eines bestimmten Alters

fehlende Anerkennung für einen langfristigen Aufenthaltstitel

Eine Incoming Versicherung kann daher für ein Visum ausreichen, später aber von der Ausländerbehörde nicht als dauerhafter Krankenversicherungsschutz anerkannt werden.

Vor dem Abschluss sollte immer geklärt werden, welchen Nachweis die zuständige deutsche Auslandsvertretung tatsächlich verlangt.

Die richtige Vorgehensweise vor der Einreise

Vor der Einreise sollten folgende Punkte in dieser Reihenfolge geklärt werden:

  1. Welches Visum oder welcher Aufenthaltstitel wird benötigt?
  2. Welcher Krankenversicherungsnachweis wird dafür verlangt?
  3. Ab welchem Tag muss Versicherungsschutz bestehen?
  4. Kann die bisherige ausländische Versicherung weitergelten?
  5. Gilt europäisches Recht oder ein Sozialversicherungsabkommen?
  6. Wann beginnt die geplante Beschäftigung oder das Studium?
  7. Ab welchem Datum kann die endgültige deutsche Versicherung beginnen?
  8. Für welchen Zeitraum wird eine Incoming Versicherung benötigt?
  9. Welche Unterlagen müssen noch im Herkunftsstaat beschafft werden?
  10. Wann kann die Incoming Versicherung beendet werden?

Die Übergangsversicherung sollte grundsätzlich ab dem Tag der Einreise gelten. Enden sollte sie frühestens an dem Tag, an dem die endgültige Versicherung nachweislich beginnt.

Welche Versicherungswege gibt es in Deutschland?

Nach der Einreise kommen im Wesentlichen folgende Absicherungen infrage:

Gesetzliche Pflichtversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Beitragsfreie Familienversicherung

Studentische Krankenversicherung

Krankenversicherung der Rentner

Private Krankenvollversicherung

Privater Basistarif

Fortbestehende ausländische Versicherung

Leistungsanspruch aufgrund europäischen Rechts

Versicherung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens

Medizinische Versorgung über einen Sozialleistungsträger

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Welche Möglichkeit gilt, kann sich während des Aufenthalts ändern. Eine Person kann beispielsweise zunächst über eine Incoming Versicherung abgesichert sein, anschließend studentisch versichert werden und später durch die Aufnahme einer Beschäftigung in die gesetzliche Pflichtversicherung wechseln.

Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Wer in Deutschland eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird in der Regel gesetzlich krankenversichert, wenn das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2026 über 603 Euro monatlich und nicht über 77.400 Euro jährlich liegt.

Die Staatsangehörigkeit spielt für diese Versicherungspflicht grundsätzlich keine entscheidende Rolle. Wer in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wird regelmäßig nach deutschem Sozialversicherungsrecht versichert, sofern keine internationale Sonderregelung eingreift.

Zeitpunkt Vorgehensweise Absicherung
Vor der Einreise Incoming Versicherung für Visum und Übergangszeit abschließen Incoming Versicherung
Vor dem Arbeitsbeginn Gesetzliche Krankenkasse auswählen und Arbeitsvertrag einreichen Aufnahme wird vorbereitet
Ab Arbeitsbeginn Arbeitgeber meldet die Beschäftigung an Gesetzliche Pflichtversicherung
Nach Bestätigung Beginn der Mitgliedschaft prüfen Incoming Versicherung beenden

Die gesetzliche Krankenkasse benötigt regelmäßig:

Personalien

Anschrift

Arbeitsvertrag

Datum des Beschäftigungsbeginns

Angaben zum Einkommen

Pass oder Ausweisdokument

Aufenthaltstitel

gegebenenfalls Nachweise über frühere Versicherungszeiten

Der Arbeitgeber meldet die Person zum Beginn der Beschäftigung an. Dennoch sollte sie die Krankenkasse selbst auswählen und sich den Beginn der Mitgliedschaft bestätigen lassen.

Vorerkrankungen, laufende Behandlungen oder ein erhöhtes gesundheitliches Risiko verhindern die Aufnahme in die gesetzliche Pflichtversicherung nicht.

Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Im Jahr 2026 liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro. Das entspricht 6.450 Euro monatlich.

Wer bereits bei Aufnahme seiner Beschäftigung regelmäßig mehr verdient, ist grundsätzlich nicht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert.

Dann kommen zwei Möglichkeiten infrage:

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenvollversicherung

Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und allein wegen der Höhe ihres Einkommens versicherungsfrei sind, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Dabei ist eine Frist zu beachten. Die Beitrittserklärung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden.

Schritt Vorgehensweise Wichtig
1 Incoming Versicherung für Einreise abschließen Schutz bis zum Arbeitsbeginn sicherstellen
2 Gesetzliche und private Versicherung vergleichen Nicht nur den Anfangsbeitrag betrachten
3 Freiwilligen Beitritt rechtzeitig erklären oder privaten Antrag stellen Fristen einhalten
4 Arbeitgeber über die Entscheidung informieren Versicherungsnachweis vorlegen
5 Incoming Versicherung erst nach Annahme beenden Versicherungslücke vermeiden

Die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sollte langfristig betrachtet werden. Familienplanung, Einkommensentwicklung, Rückkehrmöglichkeiten, Alter, Gesundheitszustand und die Absicherung im Ruhestand spielen eine erhebliche Rolle.

Minijob

Ein Minijob mit einem Arbeitsentgelt bis 603 Euro monatlich führt im Jahr 2026 grundsätzlich nicht zu einer eigenen Krankenversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt zwar möglicherweise eine Pauschale an die gesetzliche Krankenversicherung. Daraus entsteht für die beschäftigte Person aber kein eigener Leistungsanspruch.

Ausgangslage Mögliche Absicherung Vorgehensweise
Verheiratet mit gesetzlich versicherter Person Familienversicherung Antrag bei deren Krankenkasse stellen
Weitere versicherungspflichtige Beschäftigung Gesetzliche Pflichtversicherung Beide Tätigkeiten angeben
Zugang zur freiwilligen Versicherung Freiwillige gesetzliche Versicherung Aufnahme bei Krankenkasse beantragen
Kein Zugang zur gesetzlichen Versicherung Private Krankenversicherung Vollversicherung abschließen
Nur kurzer Aufenthalt Incoming Versicherung Eignung und Laufzeit prüfen

Wer mehrere Minijobs ausübt, muss sämtliche Beschäftigungen angeben. Die Einkommen können zusammengerechnet werden. Dadurch kann Versicherungspflicht entstehen.

Entsendung und grenzüberschreitende Beschäftigung

Entsendung aus einem europäischen Staat

Wird eine Person nur vorübergehend von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, kann sie weiterhin dem Sozialversicherungssystem des bisherigen Staates unterliegen.

Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird die Zuständigkeit regelmäßig durch eine A1 Bescheinigung nachgewiesen.

Schritt Vorgehensweise Zuständige Stelle
1 Entsendestatus prüfen Arbeitgeber und ausländischer Träger
2 A1 Bescheinigung beantragen Zuständiger Sozialversicherungsträger
3 Leistungsanspruch in Deutschland klären Ausländischer Träger
4 Gegebenenfalls S1 registrieren Deutsche Krankenkasse
5 Mögliche Leistungslücken ergänzen Zusätzliche Versicherung

Eine Incoming Versicherung kann ergänzend sinnvoll sein, wenn der ausländische Versicherungsschutz nicht ab dem ersten Tag greift oder bestimmte Leistungen nicht umfasst.

Entsendung aus einem Abkommensstaat

Deutschland hat mit verschiedenen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Nicht jedes Abkommen umfasst jedoch die Krankenversicherung. Außerdem gelten die Regelungen nicht zwingend für jede Personengruppe.

Geprüft werden muss:

Erfasst das Abkommen die Krankenversicherung?

Gilt es für die betreffende Person?

Liegt tatsächlich eine Entsendung vor?

Wie lange darf sie dauern?

Welche Bescheinigung wird benötigt?

Welche Leistungen können in Deutschland beansprucht werden?

Fehlt eine ausreichende Absicherung, kann zusätzlich eine Incoming Versicherung erforderlich sein.

Entsendung aus einem Staat ohne Abkommen

Kommt die Person aus einem Staat ohne einschlägiges Sozialversicherungsabkommen, entsteht häufig deutsche Sozialversicherungspflicht.

Ein ausländischer Arbeitsvertrag allein verhindert dies nicht.

Der Arbeitgeber sollte deshalb vor Beginn der Tätigkeit prüfen lassen, ob deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Bis zur endgültigen Klärung muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen.

Grenzgänger

Eine Person kann in Deutschland wohnen und in einem anderen Staat arbeiten. In diesem Fall richtet sich die Krankenversicherung nicht allein nach dem Wohnort.

Innerhalb Europas ist häufig der Beschäftigungsstaat zuständig. Mit einem S1 Formular kann die Person dennoch vollständige Sachleistungen am Wohnort Deutschland erhalten.

Schritt Vorgehensweise
1 Zuständigen Staat feststellen lassen
2 Versicherung im Beschäftigungsstaat einrichten
3 S1 Formular beantragen
4 S1 bei einer deutschen Krankenkasse registrieren
5 Deutsche Gesundheitskarte abwarten

Eine Europäische Krankenversicherungskarte allein ist bei einem dauerhaften Wohnsitz in Deutschland häufig nicht die richtige Lösung.

Beschäftigung in mehreren Staaten

Arbeitet eine Person regelmäßig in mehreren europäischen Staaten, muss festgestellt werden, welches Sozialversicherungsrecht gilt.

Dabei spielen unter anderem der Wohnstaat, der Anteil der dort ausgeübten Tätigkeit, die Zahl der Arbeitgeber und deren Sitze eine Rolle.

Auch Homeoffice in Deutschland kann Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben. Eine A1 Bescheinigung sollte deshalb vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

Studium und Ausbildung

Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig.

Die studentische Pflichtversicherung besteht in der Regel bis zum Abschluss des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Zeitpunkt Vorgehensweise Versicherung
Vor der Einreise Incoming Versicherung für Visum abschließen Incoming Versicherung
Nach Zulassung Gesetzliche Krankenkasse auswählen Aufnahme wird geprüft
Vor Immatrikulation Versicherungsstatus an Hochschule übermitteln lassen Elektronische Meldung
Ab Studienbeginn Studentische Versicherung beginnt Gesetzliche Krankenversicherung
Nach Bestätigung Incoming Versicherung beenden Keine Doppelversicherung

Studierende können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen, um sich privat zu versichern. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.

Diese Entscheidung kann während des Studiums grundsätzlich nicht beliebig widerrufen werden. Sie sollte deshalb nicht allein anhand des aktuellen Beitrags getroffen werden.

Studierende aus einem europäischen Staat

Bleibt der Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat und handelt es sich um einen vorübergehenden Studienaufenthalt, kann die bisherige Versicherung fortbestehen.

Die Europäische Krankenversicherungskarte kann dann für medizinisch notwendige Leistungen genutzt werden. Die Hochschule oder eine deutsche Krankenkasse prüft, ob die ausländische Versicherung anerkannt wird.

Wer dauerhaft nach Deutschland zieht, hier arbeitet oder seinen bisherigen Versicherungsstatus verliert, kann dagegen der deutschen Versicherungspflicht unterliegen.

Studium ab Vollendung des 30. Lebensjahres

Nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet die studentische Pflichtversicherung grundsätzlich. Eine Verlängerung kann in besonderen Fällen möglich sein.

Als Gründe kommen beispielsweise die Art der Ausbildung sowie persönliche oder familiäre Umstände infrage.

Besteht kein Verlängerungsgrund, kommen in Betracht:

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Fortgeltende ausländische Versicherung

Absicherung über europäische Regelungen

Ohne ausreichende Vorversicherung ist eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft nicht immer möglich.

Studienbewerber und Zeit vor der Immatrikulation

Eine Studienzulassung führt nicht automatisch zum Beginn der studentischen Krankenversicherung.

Zwischen Einreise und tatsächlicher Immatrikulation können mehrere Wochen liegen. Für diese Zeit ist eine Incoming Versicherung häufig die passende Übergangslösung.

Status Typische Absicherung
Visum wird beantragt Incoming Versicherung
Person ist eingereist, aber noch nicht immatrikuliert Incoming Versicherung
Immatrikulation ist abgeschlossen Studentische Versicherung
Studium beginnt erst später Übergangszeit ausdrücklich absichern

Sprachkurs und Studienvorbereitung

Ein reiner Sprachkurs begründet grundsätzlich keine studentische Krankenversicherung.

Das gilt häufig auch für vorbereitende Kurse, wenn noch keine reguläre Immatrikulation vorliegt.

Infrage kommen dann:

Incoming Versicherung

Besondere Versicherung für Sprachschüler

Private Krankenvollversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bei erfüllten Voraussetzungen

Erst wenn ein Versicherungsgrund durch Studium oder Beschäftigung entsteht, kann ein Wechsel in die gesetzliche Pflichtversicherung erfolgen.

Betriebliche Berufsausbildung

Wer in Deutschland eine betriebliche Ausbildung beginnt und eine Ausbildungsvergütung erhält, wird grundsätzlich gesetzlich krankenversichert.

Die Vorgehensweise entspricht weitgehend der eines Arbeitnehmers.

Vor der Einreise wird bei Bedarf eine Incoming Versicherung abgeschlossen. Anschließend wählt die Person eine gesetzliche Krankenkasse. Der Ausbildungsbetrieb meldet sie zum Ausbildungsbeginn an.

Schulische Ausbildung

Bei einer rein schulischen Ausbildung entsteht nicht immer automatisch gesetzliche Versicherungspflicht.

Es muss deshalb zunächst mit der Schule und einer gesetzlichen Krankenkasse geklärt werden, welchen Status die Ausbildung hat.

Möglich sind:

Familienversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Fortbestehende ausländische Versicherung

Incoming Versicherung für eine begrenzte Übergangszeit

Selbstständigkeit und Unternehmensgründung

Selbstständige Tätigkeit

Eine selbstständige Tätigkeit führt grundsätzlich nicht allein deshalb zu einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.

Wer nach Deutschland einwandert und sich selbstständig machen möchte, muss zunächst prüfen, ob eine freiwillige gesetzliche Versicherung möglich ist.

Dabei können bisherige Versicherungszeiten eine wichtige Rolle spielen. Ausländische Zeiten werden jedoch nicht in jeder Konstellation angerechnet.

Schritt Vorgehensweise
1 Incoming Versicherung für Visum und Einreise abschließen
2 Bisherige Versicherungszeiten dokumentieren
3 Zugang zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung prüfen
4 Wenn kein Zugang besteht, private Vollversicherung beantragen
5 Pflegepflichtversicherung einschließen
6 Endgültigen Schutz bei der Ausländerbehörde nachweisen
7 Incoming Versicherung erst danach beenden

Wer eine private Versicherung benötigt, sollte sich frühzeitig um den Antrag kümmern. Alter und Gesundheitszustand können den Beitrag und die Annahme im Normaltarif beeinflussen.

Selbstständige Künstler und Publizisten

Selbstständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten können unter bestimmten Voraussetzungen über die Künstlersozialkasse versichert werden.

Dafür muss eine erwerbsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nachgewiesen werden.

Benötigt werden häufig:

Beschreibung der Tätigkeit

Verträge und Aufträge

Rechnungen

Veröffentlichungen

Arbeitsproben

Einkommensprognose

Nachweis der beruflichen Selbstständigkeit

Bis zur Entscheidung der Künstlersozialkasse muss ein anderer Krankenversicherungsschutz bestehen. Dafür kann zunächst eine Incoming Versicherung oder eine andere private Absicherung erforderlich sein.

Gesellschafter und Geschäftsführer

Bei Gesellschaftern und Geschäftsführern muss geklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Entscheidend sind nicht allein die Berufsbezeichnung oder der Geschäftsführervertrag. Maßgeblich sind insbesondere:

Höhe der Beteiligung

Stimmrechte

Möglichkeit, Entscheidungen zu verhindern

Weisungsgebundenheit

tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft

Bei Unsicherheit kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden.

Bis zur Entscheidung muss die Person ausreichend abgesichert bleiben.

Familiennachzug

Nachzug zu einem gesetzlich versicherten Ehepartner

Ehegattinnen, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert werden.

Voraussetzungen sind insbesondere:

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

keine eigene Versicherungspflicht

keine hauptberufliche Selbstständigkeit

Einkommen innerhalb der gesetzlichen Grenze

keine anderweitige Versicherungsfreiheit, die einer Familienversicherung entgegensteht

Im Jahr 2026 beträgt die allgemeine Einkommensgrenze der Familienversicherung 565 Euro monatlich. Bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt eine Grenze von 603 Euro.

Schritt Vorgehensweise
1 Incoming Versicherung für Visum und Einreise abschließen
2 Wohnsitz in Deutschland anmelden
3 Familienversicherung bei der Krankenkasse des Ehepartners beantragen
4 Heiratsurkunde und Einkommensnachweise vorlegen
5 Beginn der Familienversicherung bestätigen lassen
6 Incoming Versicherung beenden

Die Familienversicherung entsteht nicht allein dadurch, dass die Person verheiratet ist. Der Antrag und die erforderlichen Nachweise müssen bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Nachzug zu einem privat versicherten Ehepartner

In der privaten Krankenversicherung gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung.

Die zuziehende Person benötigt deshalb einen eigenen privaten Vertrag, sofern keine gesetzliche Versicherungspflicht oder andere Absicherung besteht.

Die private Krankenversicherung sollte möglichst bereits vor der Einreise vorbereitet werden. Die Incoming Versicherung überbrückt dann nur den Zeitraum bis zum Beginn der privaten Vollversicherung.

Nachzug eines Kindes

Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen über ein gesetzlich versichertes Elternteil familienversichert werden.

Dafür werden regelmäßig benötigt:

Geburtsurkunde

Meldebescheinigung

Aufenthaltstitel

Angaben zur Versicherung beider Eltern

Einkommensnachweise der Eltern

Nachweis über den Familienstand

Ist ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert, hängt die Familienversicherung unter anderem von den Einkommensverhältnissen und vom Familienstand ab.

Ist keine Familienversicherung möglich, benötigt das Kind einen eigenen privaten oder gesetzlichen Versicherungsschutz.

Nicht verheiratete Partner

Nicht verheiratete Partner können nicht über die gesetzliche Krankenversicherung des jeweils anderen familienversichert werden.

Auch eine langjährige Beziehung und ein gemeinsamer Haushalt ändern daran nichts.

Die zuziehende Person benötigt eine eigene Versicherung, beispielsweise:

Gesetzliche Pflichtversicherung durch Beschäftigung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Incoming Versicherung für die Übergangszeit

Nachzug von Eltern und Großeltern

Eltern und Großeltern können nicht über die gesetzliche Familienversicherung ihrer erwachsenen Kinder abgesichert werden.

Gerade beim Nachzug älterer Eltern ist die Krankenversicherung deshalb häufig die größte finanzielle und organisatorische Hürde.

Phase Vorgehensweise
Vor dem Visum Incoming Versicherung und dauerhafte Versicherbarkeit prüfen
Vor der Einreise Angebote einer privaten Krankenvollversicherung einholen
Nach der Einreise Zugang zur gesetzlichen Versicherung prüfen lassen
Bei fehlendem Zugang Private Vollversicherung und Pflegepflichtversicherung abschließen
Nach Bestätigung Incoming Versicherung beenden

Eine günstige Besucherversicherung genügt für einen dauerhaften Aufenthalt regelmäßig nicht.

Alter und Vorerkrankungen können zu hohen Beiträgen führen. Deshalb sollte die dauerhafte Lösung unbedingt vor dem Umzug geklärt werden.

Einwanderung im Ruhestand

Rentner aus der Europäischen Union

Wer ausschließlich eine Rente aus einem anderen europäischen Staat bezieht und nach Deutschland zieht, kann häufig im bisherigen Staat versichert bleiben.

Dafür wird regelmäßig das Formular S1 benötigt.

Schritt Vorgehensweise
1 Ausländische Krankenversicherung nicht kündigen
2 S1 beim zuständigen ausländischen Träger beantragen
3 Wohnsitz in Deutschland anmelden
4 S1 bei einer deutschen Krankenkasse registrieren
5 Deutsche Gesundheitskarte erhalten

Die Person erhält anschließend medizinische Sachleistungen in Deutschland. Die Kosten werden zwischen den beteiligten Trägern abgerechnet.

Eine Incoming Versicherung ist nur erforderlich, wenn zwischen Einreise und Registrierung eine tatsächliche Absicherungslücke verbleibt.

Rentner mit deutscher Rente

Bezieht die Person eine deutsche gesetzliche Rente, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind.

Entscheidend ist insbesondere, ob die erforderlichen Versicherungszeiten in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens erreicht werden.

Versicherungszeiten aus anderen europäischen Staaten oder aus Abkommensstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Ist die Krankenversicherung der Rentner nicht möglich, kommen infrage:

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Fortgeltende ausländische Absicherung

Versorgung aufgrund internationaler Regelungen

Rentner aus einem Drittstaat

Kommt eine Rentnerin oder ein Rentner aus einem Staat ohne anrechenbare Versicherungszeiten, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung häufig schwierig.

Dann kann eine private Krankenvollversicherung erforderlich sein.

Die Reihenfolge sollte lauten:

Zuerst dauerhafte Versicherbarkeit prüfen.

Danach Incoming Versicherung für Visum und Einreise abschließen.

Anschließend private Vollversicherung und Pflegepflichtversicherung einrichten.

Erst nach schriftlicher Bestätigung die Incoming Versicherung beenden.

Wer diese Prüfung erst nach dem Umzug beginnt, kann feststellen, dass der private Schutz aufgrund des Alters sehr teuer ist oder der Normaltarif wegen Vorerkrankungen nicht angeboten wird.

Personen ohne Erwerbstätigkeit

Wer weder arbeitet noch studiert und keine Sozialleistungen erhält, benötigt trotzdem Krankenversicherungsschutz.

Mögliche Wege sind:

Familienversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Fortgeltende ausländische Versicherung

Versicherung aufgrund europäischen Rechts

Absicherung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens

Die Anmeldung eines Wohnsitzes führt nicht automatisch dazu, dass jede gesetzliche Krankenkasse die Person aufnehmen muss.

Bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union können zusätzlich Art und Dauer des Aufenthaltstitels eine Rolle spielen.

Personen ohne bisherige Krankenversicherung

Besonders schwierig ist die Situation, wenn eine Person vor der Einreise überhaupt nicht krankenversichert war.

Eine Incoming Versicherung kann die Einreise ermöglichen. Sie löst aber nicht automatisch die Frage der dauerhaften Absicherung.

Nach der Einreise muss geprüft werden:

Entsteht Versicherungspflicht durch eine Beschäftigung?

Ist eine Familienversicherung möglich?

Greift die gesetzliche Auffangversicherung?

Besteht eine private Versicherungspflicht?

Hat die Person Anspruch auf Sozialleistungen?

Liegt ein besonderer Aufenthaltsstatus vor?

Bei ausländischen Staatsangehörigen außerhalb der Europäischen Union kann die gesetzliche Auffangversicherung von weiteren Voraussetzungen abhängen. Dabei spielen insbesondere der Aufenthaltstitel und die aufenthaltsrechtlichen Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Rolle.

Die besondere Situation ab dem 55. Lebensjahr

Ab dem 55. Lebensjahr gelten besondere Zugangshürden zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer in den letzten fünf Jahren vor dem möglichen Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und während eines wesentlichen Teils dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war, kann trotz Aufnahme einer Beschäftigung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgeschlossen bleiben.

Prüfschritt Bedeutung
Alter bei Beschäftigungsbeginn Ab 55 Jahren besondere Prüfung
Versicherung in den letzten fünf Jahren Gesetzliche Vorversicherung kann entscheidend sein
Frühere Selbstständigkeit Kann Zugang zur gesetzlichen Versicherung verhindern
Ausländische Versicherungszeiten Können teilweise berücksichtigt werden
Keine gesetzliche Zugangsmöglichkeit Private Versicherung erforderlich

Die verbreitete Annahme, jede Beschäftigung führe automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung, ist deshalb gefährlich.

Gerade bei älteren Personen muss die endgültige Versicherung vor der Einreise geklärt werden. Eine Incoming Versicherung darf nicht zum Ersatz für eine langfristige Lösung werden.

Au pairs, Praktikanten und Freiwilligendienste

Au pair

Au pairs benötigen regelmäßig eine besondere Versicherung für ihren Aufenthalt. Die Gastfamilie trägt üblicherweise die Kosten.

Der Tarif sollte mindestens folgende Bereiche berücksichtigen:

Ambulante Behandlung

Stationäre Behandlung

Arzneimittel

Unfallversicherung

Haftpflichtversicherung

Schwangerschaft

Rücktransport

Vorerkrankungen

Die genauen Verpflichtungen sollten bereits vor der Einreise mit der Vermittlungsstelle und der Gastfamilie geklärt werden.

Praktikum

Bei einem Praktikum hängt die Krankenversicherung von der konkreten Ausgestaltung ab.

Art des Praktikums Mögliche Absicherung
Bezahltes freiwilliges Praktikum Häufig gesetzliche Pflichtversicherung
Pflichtpraktikum während des Studiums Häufig Fortsetzung der studentischen Versicherung
Unbezahltes Praktikum Eigene Versicherung erforderlich
Praktikum vor der Immatrikulation Incoming oder private Versicherung
Kurzfristiges Praktikum Ausländische oder besondere Übergangsversicherung möglich

Entscheidend sind Dauer, Vergütung, Hochschulstatus und die Frage, ob das Praktikum vorgeschrieben ist.

Freiwilliges Soziales Jahr und Bundesfreiwilligendienst

Bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr, einem Freiwilligen Ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst besteht regelmäßig Sozialversicherungspflicht.

Die Einsatzstelle meldet die Person zur gesetzlichen Krankenversicherung an.

Für die Zeit vor dem tatsächlichen Dienstbeginn kann dennoch eine Incoming Versicherung erforderlich sein.

Saisonarbeit

Saisonarbeitskräfte können entweder in Deutschland oder im Herkunftsstaat versichert sein.

Bei Personen aus europäischen Staaten muss insbesondere geprüft werden:

Besteht im Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit?

Wird die Person entsandt?

Liegt eine A1 Bescheinigung vor?

Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung?

Besteht deutsche Versicherungspflicht?

Eine kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Krankenversicherung benötigt wird.

Besteht weder deutscher noch ausländischer Versicherungsschutz, muss eine private oder besondere Incoming Versicherung eingerichtet werden.

Arbeitsplatzsuche und Chancenkarte

Wer zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland kommt, ist noch nicht allein deshalb gesetzlich krankenversichert.

Für das Visum und den Aufenthalt wird deshalb regelmäßig ein privater Krankenversicherungsschutz benötigt. Eine geeignete Incoming Versicherung kann dafür der erste Schritt sein.

Phase Absicherung
Visumsbeantragung Incoming Versicherung
Einreise und Arbeitsplatzsuche Incoming oder geeignete private Versicherung
Aufnahme eines Minijobs Bisherige Versicherung bleibt grundsätzlich erforderlich
Beginn versicherungspflichtiger Beschäftigung Gesetzliche Pflichtversicherung
Beginn hoch bezahlter Beschäftigung Freiwillige gesetzliche oder private Versicherung

Sobald eine Beschäftigung aufgenommen wird, muss der Versicherungsstatus neu geprüft werden.

Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen

Arbeitslosengeld

Wer einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld hat, ist während des Leistungsbezugs grundsätzlich gesetzlich krankenversichert.

Die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit.

Die Person muss:

sich bei der Agentur für Arbeit melden

Arbeitslosengeld beantragen

bisherigen Versicherungsstatus angeben

eine gesetzliche Krankenkasse benennen

Bescheide und Versicherungsbeginn prüfen

Eine bloße Meldung als arbeitssuchend führt noch nicht zu einer Krankenversicherung.

Grundsicherungsleistungen

Wer Grundsicherungsleistungen erhält, kann über den zuständigen Leistungsträger abgesichert werden.

Dabei ist der bisherige Versicherungsstatus wichtig.

Bisheriger Status Mögliche Folge
Gesetzlich versichert Gesetzliche Versicherung kann fortbestehen
Nicht versichert Gesetzliche Zuordnung wird geprüft
Privat versichert Private Versicherung kann fortbestehen
Familienversichert Familienversicherung kann vorrangig bleiben

Privat Versicherte werden durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht automatisch gesetzlich versichert. Der Leistungsträger kann einen Zuschuss zur privaten Versicherung zahlen.

Sozialhilfe

Empfänger von Sozialhilfe werden nicht in jedem Fall reguläre Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse.

Die medizinische Versorgung kann durch den Sozialhilfeträger finanziert und organisatorisch über eine Krankenkasse abgewickelt werden.

Auch wenn eine Gesundheitskarte ausgegeben wird, muss deshalb nicht zwingend eine normale Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.

Asylsuchende, Geduldete und Schutzberechtigte

Asylsuchende

Asylsuchende erhalten zunächst regelmäßig medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Dazu gehören insbesondere:

Behandlung akuter Erkrankungen

Behandlung von Schmerzzuständen

Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln

Schutzimpfungen

medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen

Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

weitere notwendige Leistungen im Einzelfall

Je nach Bundesland oder Kommune wird ein Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte ausgegeben.

Es handelt sich dabei zunächst regelmäßig nicht um eine normale Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Geduldete Personen

Auch geduldete Personen können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Nehmen sie eine Beschäftigung auf, muss der Versicherungsstatus neu geprüft werden. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit kann gesetzliche Versicherungspflicht entstehen.

Anerkannte Schutzberechtigte

Nach der Anerkennung und dem Wechsel in ein anderes Leistungssystem kann eine reguläre gesetzliche Krankenversicherung entstehen.

Die Übergangsphase muss sorgfältig organisiert werden, damit zwischen der Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der neuen Versicherung keine Lücke entsteht.

Touristen und private Besucher

Wer nur für einen Besuch nach Deutschland kommt, benötigt keine dauerhafte deutsche Krankenversicherung. Für ein Visum und den Aufenthalt ist jedoch regelmäßig eine Reisekrankenversicherung erforderlich.

Eine Incoming Versicherung ist hier keine bloße Übergangslösung, sondern kann für den gesamten Besuch die passende Absicherung sein.

Sie sollte gelten:

ab dem Tag der Einreise

für den gesamten Schengen Raum, wenn dies verlangt wird

für die vollständige Aufenthaltsdauer

für medizinische Notfälle

für ambulante und stationäre Behandlung

für einen notwendigen Rücktransport

Soll der Aufenthalt verlängert oder in einen dauerhaften Aufenthalt umgewandelt werden, muss rechtzeitig eine neue Versicherungsprüfung erfolgen.

Geplante medizinische Behandlung

Wer gezielt zur medizinischen Behandlung nach Deutschland einreist, kann sich nicht darauf verlassen, dass eine normale Incoming Versicherung die Kosten übernimmt.

Geplante Behandlungen sind in vielen Tarifen ausgeschlossen.

Vor der Einreise müssen deshalb geklärt werden:

Welche Behandlung ist vorgesehen?

Welche Klinik übernimmt sie?

Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten?

Verlangt die Klinik eine Vorauszahlung?

Besteht eine Kostenübernahme des ausländischen Trägers?

Ist eine besondere Versicherung vorhanden?

Wie werden Komplikationen abgesichert?

Eine schriftliche Kostenübernahme oder Finanzierungsbestätigung sollte vor der Einreise vorliegen.

Beamtinnen, Beamte und Personen mit Heilfürsorge

Wird eine eingewanderte Person in Deutschland verbeamtet, kann Anspruch auf Beihilfe bestehen.

Die verbleibenden Krankheitskosten können über eine private Restkostenversicherung abgesichert werden. In einigen Bundesländern bestehen alternative Modelle mit pauschaler Beihilfe.

Für bestimmte Berufsgruppen kann freie Heilfürsorge gelten.

Status Mögliche Absicherung
Beihilfeberechtigt Private Restkostenversicherung
Pauschale Beihilfe möglich Freiwillige gesetzliche oder private Versicherung
Freie Heilfürsorge Ergänzende private Absicherung
Übergangszeit vor Ernennung Incoming oder andere Vollversicherung

Auch hier muss die Pflegepflichtversicherung berücksichtigt werden.

Die private Krankenversicherung als dauerhafte Lösung

Eine private Krankenversicherung kann insbesondere infrage kommen für:

Selbstständige

Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Beamtinnen und Beamte

Studierende nach Befreiung von der Versicherungspflicht

Personen ohne Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung

Rentner ohne gesetzliche Zugangsmöglichkeit

nachziehende Eltern

Familienangehörige privat Versicherter

Im Normaltarif prüft der Versicherer regelmäßig den Gesundheitszustand. Je nach Ergebnis kann er:

den Antrag annehmen

einen Risikozuschlag verlangen

Leistungen begrenzen, soweit rechtlich zulässig

den Antrag ablehnen

Gesundheitsfragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz später gefährden.

Der Basistarif als Auffanglösung

Wer der privaten Versicherung zugeordnet ist, aber keinen normalen Tarif erhält, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zugang zum Basistarif haben.

Im Basistarif dürfen berechtigte Personen nicht wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse aufgrund des Gesundheitszustands sind dort nicht zulässig.

Die Leistungen müssen in Art, Umfang und Höhe grundsätzlich mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein.

Der Basistarif ist dennoch nicht automatisch günstig. Besonders für ältere Personen kann der Beitrag erheblich sein.

Er sollte deshalb nicht vorschnell als einfache Lösung eingeplant werden.

Die Pflegeversicherung darf nicht vergessen werden

In Deutschland gehört zur Krankenversicherung regelmäßig auch die Pflegepflichtversicherung.

Gesetzlich Krankenversicherte sind grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

Privat Krankenversicherte benötigen eine private Pflegepflichtversicherung.

Eine ausländische Krankenversicherung kann gute Leistungen für ambulante und stationäre Behandlungen bieten und dennoch die deutschen Anforderungen nicht vollständig erfüllen, wenn keine ausreichende Pflegeabsicherung besteht.

Wichtige Werte im Jahr 2026

Grenzwert Betrag
Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro monatlich
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 Euro jährlich
Monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 6.450 Euro
Beitragsbemessungsgrenze 69.750 Euro jährlich
Allgemeine Grenze der Familienversicherung 565 Euro monatlich
Grenze bei Minijob in der Familienversicherung 603 Euro monatlich

Die Werte werden regelmäßig angepasst. Vor der praktischen Anwendung müssen deshalb die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beträge geprüft werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Versicherungsbiografie sollte möglichst noch im Herkunftsstaat dokumentiert werden.

Nach dem Umzug kann es schwierig sein, Bescheinigungen früherer Versicherungsträger zu erhalten.

Bereich Wichtige Unterlagen
Identität Pass, Visum und Aufenthaltstitel
Wohnsitz Meldebescheinigung
Beschäftigung Arbeitsvertrag und Gehaltsangaben
Studium Zulassung und Immatrikulationsbescheinigung
Selbstständigkeit Gewerbeanmeldung oder steuerliche Erfassung
Familie Heiratsurkunde und Geburtsurkunden
Rente Deutsche und ausländische Rentenbescheide
Vorversicherung Beginn, Ende und Art der bisherigen Versicherung
Europäische Absicherung Europäische Krankenversicherungskarte, S1 und A1
Private Versicherung Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibung
Incoming Versicherung Versicherungsbestätigung und Laufzeit

Ausländische Unterlagen müssen gegebenenfalls übersetzt werden.

Die richtige Reihenfolge nach der Ankunft

Nach der Einreise empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

1. Wohnsitz anmelden

Die Meldebescheinigung wird von Krankenkassen, Versicherern und Behörden häufig benötigt.

2. Beschäftigung, Studium oder Tätigkeit nachweisen

Der Arbeitsvertrag, die Immatrikulation oder die Gewerbeanmeldung entscheidet häufig darüber, welcher Versicherungsweg möglich ist.

3. Bisherige Versicherung dokumentieren

Die neue Krankenkasse oder der private Versicherer muss erkennen können, wie die Person bisher abgesichert war.

4. Endgültige Versicherung beantragen

Je nach Situation erfolgt der Antrag bei:

einer gesetzlichen Krankenkasse

einem privaten Versicherer

der Künstlersozialkasse

einem ausländischen Sozialversicherungsträger

der Agentur für Arbeit

einem anderen Leistungsträger

5. Beginn schriftlich bestätigen lassen

Entscheidend ist nicht das Datum der Antragstellung, sondern der tatsächlich bestätigte Versicherungsbeginn.

6. Pflegeversicherung prüfen

Bei einer privaten Absicherung muss die private Pflegepflichtversicherung ausdrücklich eingeschlossen werden.

7. Incoming Versicherung beenden

Die Incoming Versicherung darf erst beendet werden, wenn der Beginn der endgültigen Versicherung verbindlich bestätigt ist.

Typische Fehler, die vermieden werden sollten

Die bisherige Versicherung zu früh kündigen

Ausländische Versicherungen sollten erst beendet werden, wenn geklärt ist, ob sie noch benötigt werden und wann der deutsche Schutz beginnt.

Die Incoming Versicherung als Dauerlösung betrachten

Ein günstiger Übergangstarif ist nicht automatisch eine vollwertige Krankenversicherung für einen dauerhaften Aufenthalt.

Den Minijob mit einer Krankenversicherung verwechseln

Ein Minijob begründet grundsätzlich keinen eigenen Krankenversicherungsschutz.

Nur auf den Beitrag achten

Gerade bei privaten und besonderen Ausländertarifen müssen Leistungen, Laufzeit, Ausschlüsse und die langfristige Versicherbarkeit geprüft werden.

Ausländische Versicherungszeiten nicht dokumentieren

Fehlende Nachweise können den Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung oder zur Krankenversicherung der Rentner erschweren.

Die Altersgrenze von 55 Jahren unterschätzen

Eine Beschäftigung führt ab diesem Alter nicht in jedem Fall automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Pflegeversicherung vergessen

Eine reine Krankenversicherung kann unzureichend sein, wenn die gesetzlich verlangte Pflegeabsicherung fehlt.

Die Incoming Versicherung zu früh beenden

Ein gestellter Antrag ist noch keine Annahme. Maßgeblich ist die schriftliche Bestätigung des neuen Versicherungsbeginns.

Warum jeder Einwanderungsfall individuell geprüft werden muss

Die Krankenversicherung nach einem Zuzug nach Deutschland lässt sich nicht allein anhand der Staatsangehörigkeit bestimmen.

Entscheidend ist das Zusammenspiel aus:

Aufenthaltsrecht

bisheriger Versicherung

Herkunftsstaat

Erwerbsform

Einkommen

Alter

Familienstand

Studium oder Ausbildung

Rentenbezug

Sozialleistungsanspruch

europäischen Vorschriften

Sozialversicherungsabkommen

Eine Person kann mit einer Incoming Versicherung einreisen und ab dem ersten Arbeitstag gesetzlich pflichtversichert werden.

Eine andere Person bleibt über ihren ausländischen Sozialversicherungsträger abgesichert und registriert in Deutschland ein S1 Formular.

Eine dritte Person kann freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.

Eine vierte benötigt eine private Krankenvollversicherung.

Eine fünfte kann beitragsfrei über den Ehepartner familienversichert werden.

Eine sechste erhält zunächst medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Alle diese Personen sind aus dem Ausland nach Deutschland gekommen. Versicherungsrechtlich befinden sie sich dennoch in völlig unterschiedlichen Situationen.

Erst die Einreise absichern, dann die Dauerlösung einrichten

Die Incoming Versicherung ist bei vielen Einwanderungen der richtige erste Schritt. Sie kann den Versicherungsnachweis für das Visum liefern, die Einreise absichern und den Zeitraum bis zum Beginn der endgültigen Versicherung überbrücken.

Sie ist jedoch selten das Ende der Planung.

Die entscheidenden Fragen lauten deshalb:

Welcher Schutz wird für die Einreise benötigt?

Ab welchem Datum entsteht die endgültige Versicherung?

Welche gesetzliche, private oder internationale Regelung gilt?

Wann darf die Incoming Versicherung beendet werden?

Wer diese Fragen bereits vor dem Umzug beantwortet, vermeidet Versicherungslücken, unnötige Doppelbeiträge und langfristige Fehlentscheidungen.

Gerade bei Selbstständigen, älteren Einwanderern, Rentnern, Studierenden über 30 Jahren, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen und beim Nachzug von Eltern sollte die dauerhafte Absicherung geklärt sein, bevor die Person ihren bisherigen Versicherungsschutz aufgibt.

Eine gute Planung beginnt deshalb nicht mit dem billigsten Tarif. Sie beginnt mit der vollständigen Prüfung der persönlichen Situation.

Stand: Juli 2026. Der Beitrag vermittelt einen umfassenden Überblick. Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen, europäischen und aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten muss der konkrete Einzelfall gesondert geprüft werden.

Quellen

Bundesregierung: Krankenversicherung für Fachkräfte aus dem Ausland

Bundesministerium für Gesundheit: Gesetzlich Versicherte

Bundesministerium für Gesundheit: Ratgeber Krankenversicherung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen 2026

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen

Gesetze im Internet: Aufenthaltsgesetz

Gesetze im Internet: Versicherungspflicht nach § 5 SGB V

Gesetze im Internet: Freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V

Gesetze im Internet: Familienversicherung nach § 10 SGB V

Gesetze im Internet: Private Versicherungspflicht nach § 193 VVG

Menschen im besten Alter: Warum gerade jetzt gute Finanzberatung wichtiger wird

27. Juni 2026 in Altersvorsorge, Erben und Schenke, Gesetzliche Pflegeversicherung, Investmentfonds, Newsletter, Steuern, Vermögensanlage

Es gibt Lebensphasen, in denen einzelne Finanzentscheidungen besonders viel Gewicht haben. Der Berufseinstieg gehört dazu. Die Familiengründung auch. Der Immobilienkauf ohnehin. Doch eine Phase wird in ihrer Bedeutung oft unterschätzt: die Jahre rund um den Ruhestand.

Gerade Menschen im besten Alter stehen heute an einem Punkt, an dem viele finanzielle Themen gleichzeitig zusammenlaufen. Das Erwerbsleben neigt sich dem Ende zu oder ist bereits beendet. Lebensversicherungen werden fällig. Immobilien sind oft abbezahlt. Kinder sind erwachsen. Erbschaften stehen an oder wurden bereits empfangen. Gleichzeitig rücken Fragen in den Vordergrund, die früher weit weg schienen: Wie lange reicht mein Geld? Wie organisiere ich mein Vermögen im Ruhestand? Was passiert, wenn Pflege notwendig wird? Und wie kann ich mein Vermögen geordnet an die nächste Generation weitergeben?

Diese Generation hat viel aufgebaut. Sie hat gearbeitet, gespart, investiert, Kredite getilgt, Familien getragen und Unternehmen mitgeprägt. Viele gehören heute zu den vermögendsten privaten Haushalten in Deutschland. Nicht immer in Form großer Kontoguthaben, aber sehr oft in Form von Immobilien, Lebensversicherungen, Rentenansprüchen, Wertpapierdepots, Betriebsvermögen oder angespartem Kapital.

Gerade deshalb geht es jetzt nicht mehr nur um Vermögensaufbau. Es geht um Struktur, Übersicht und Planung.

Aus Vermögensaufbau wird Vermögensorganisation

In jüngeren Jahren steht meist eine einfache Frage im Vordergrund: Wie baue ich Vermögen auf?

Bei Menschen im besten Alter verschiebt sich diese Frage. Jetzt geht es eher darum, vorhandenes Vermögen sinnvoll zu ordnen. Aus vielen Einzelentscheidungen der vergangenen Jahrzehnte ist häufig ein finanzielles Gesamtbild entstanden, das nicht immer auf den ersten Blick verständlich ist.

Da gibt es vielleicht eine gesetzliche Rente, eine betriebliche Altersversorgung, eine private Rentenversicherung, eine alte Lebensversicherung, ein Depot, mehrere Konten, eine selbst genutzte Immobilie, vielleicht eine vermietete Wohnung und zusätzlich noch Rücklagen für größere Ausgaben. Jedes Element hat seine eigene Geschichte. Aber nicht immer ergibt daraus automatisch ein guter Plan.

Genau hier beginnt gute Finanzberatung.

Es reicht nicht, einzelne Produkte zu betrachten. Entscheidend ist die Frage, wie alles zusammenwirkt. Welche Einnahmen kommen regelmäßig? Welche Ausgaben sind sicher? Welche Risiken müssen abgefedert werden? Wie viel Liquidität sollte verfügbar bleiben? Welche Anlagen passen noch zur Lebensphase? Und welche Entscheidungen sollten besser nicht dem Zufall überlassen werden?

Ruhestand bedeutet nicht Stillstand

Viele Menschen verbinden den Ruhestand immer noch mit dem Gedanken, dass das finanzielle Leben dann einfacher wird. Das Gegenteil ist oft der Fall.

Im Erwerbsleben kommt monatlich Einkommen. Im Ruhestand muss Einkommen organisiert werden.

Das klingt banal, ist aber ein großer Unterschied. Wer jahrzehntelang gearbeitet hat, kennt den regelmäßigen Gehaltseingang. Im Ruhestand besteht das Einkommen dagegen oft aus mehreren Bausteinen. Gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Entnahmen aus Vermögen müssen sinnvoll aufeinander abgestimmt werden.

Dabei sollte eine zentrale Frage beantwortet werden: Wie kann aus Vermögen ein verlässlicher Zahlungsstrom entstehen, ohne das Kapital vorschnell aufzubrauchen?

Wer hier keinen Plan hat, entscheidet oft aus dem Bauch heraus. Manche lassen zu viel Geld unverzinst auf dem Konto liegen. Andere gehen zu hohe Risiken ein, weil sie die Inflation unterschätzen. Wieder andere verbrauchen Kapital ungeordnet und merken erst spät, dass Reserven fehlen.

Eine gute Ruhestandsplanung schafft Klarheit. Sie zeigt, welche Mittel wirklich zur Verfügung stehen, wie lange das Vermögen voraussichtlich reicht und welche Spielräume bestehen. Das gibt Sicherheit. Und Sicherheit ist gerade in dieser Lebensphase kein Luxus, sondern eine Grundlage für gute Entscheidungen.

Die alte Lebensversicherung ist oft kein Endpunkt

Viele Menschen im besten Alter haben klassische Lebensversicherungen abgeschlossen. Damals galten sie als solide, sicher und planbar. Für viele Verträge war das auch richtig. Nun erreichen zahlreiche Policen ihre Fälligkeit. Plötzlich steht eine größere Summe zur Verfügung.

Das wirkt zunächst erfreulich. Gleichzeitig entsteht aber eine neue Frage: Was passiert jetzt mit diesem Geld?

Einfach auf dem Girokonto liegen lassen ist selten eine gute Lösung. Die Inflation arbeitet weiter. Auch im Ruhestand. Gleichzeitig ist es nicht sinnvoll, das gesamte Kapital unüberlegt in schwankungsreiche Anlagen zu investieren. Es braucht eine Strategie, die zum Bedarf, zur Risikobereitschaft, zum Zeithorizont und zur persönlichen Lebensplanung passt.

Manchmal ist eine Aufteilung sinnvoll. Ein Teil bleibt kurzfristig verfügbar. Ein Teil wird für planbare Ausgaben reserviert. Ein weiterer Teil kann langfristiger angelegt werden. Entscheidend ist nicht das einzelne Produkt, sondern die Funktion des Geldes.

Geld ohne Aufgabe wird oft falsch angelegt. Geld mit klarer Aufgabe kann sinnvoll strukturiert werden.

Immobilienvermögen braucht einen eigenen Plan

Viele Menschen im besten Alter besitzen Immobilien. Häufig ist das Eigenheim abbezahlt. Für viele ist es mehr als ein Vermögenswert. Es ist Lebensleistung, Sicherheit, Erinnerung und Heimat.

Gerade deshalb fällt es vielen schwer, nüchtern darüber zu sprechen. Trotzdem ist es wichtig.

Eine Immobilie kann im Ruhestand entlasten, weil keine Miete gezahlt werden muss. Sie kann aber auch Kapital binden. Reparaturen, Modernisierung, altersgerechter Umbau, energetische Anforderungen und laufende Kosten bleiben bestehen. Wer mehrere Immobilien besitzt, hat zusätzlich Verwaltungsaufwand, Mietrisiken und steuerliche Themen.

Auch die Frage der späteren Übertragung sollte nicht aufgeschoben werden. Immobilien sind oft schwer teilbar. Wenn mehrere Kinder erben, kann aus Vermögen schnell Konflikt entstehen. Einer möchte behalten, einer verkaufen, einer auszahlen. Wenn keine Liquidität vorhanden ist, wird aus einer gut gemeinten Erbschaft manchmal ein Problem.

Deshalb gehört Immobilienvermögen in jede ernsthafte Finanzplanung. Nicht nur mit dem Verkehrswert, sondern mit allen Folgen: Liquidität, Instandhaltung, familiäre Situation, steuerliche Fragen und persönlicher Wunsch.

Pflege ist kein Randthema

Viele Menschen beschäftigen sich ungern mit Pflege. Das ist verständlich. Niemand plant gern den Verlust von Selbstständigkeit. Aber genau deshalb wird das Thema oft zu spät besprochen.

Pflegebedürftigkeit kann finanziell erhebliche Auswirkungen haben. Es geht nicht nur um Heimkosten. Auch Unterstützung zu Hause, Umbauten, Betreuung, zusätzliche Dienstleistungen und Entlastung der Angehörigen können viel Geld kosten.

Wer früh plant, gewinnt Handlungsspielraum. Wer spät reagieren muss, hat oft weniger Optionen.

Dabei geht es nicht darum, Angst zu machen. Es geht um Verantwortung. Wer sich mit Pflegekosten beschäftigt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die eigene Familie. Kinder sollen später möglichst nicht unter Druck entscheiden müssen. Partnerinnen und Partner sollen wissen, welche Mittel vorhanden sind. Vollmachten, Patientenverfügung und finanzielle Reserven gehören deshalb zusammen gedacht.

Ein Vermögen, das im Ruhestand Sicherheit geben soll, muss auch die Möglichkeit von Pflege berücksichtigen.

Erben und Schenken: Gute Absichten reichen nicht

Viele Menschen im besten Alter möchten Vermögen weitergeben. An Kinder, Enkel oder andere nahestehende Menschen. Das ist nachvollziehbar. Wer etwas aufgebaut hat, möchte, dass es in gute Hände kommt.

Doch auch hier gilt: Gute Absichten ersetzen keine Planung.

Schenkungen zu Lebzeiten können sinnvoll sein. Sie können steuerliche Vorteile haben, Verantwortung früh übertragen und Klarheit schaffen. Sie können aber auch Risiken erzeugen, wenn die eigene Versorgung nicht ausreichend gesichert ist. Wer zu früh zu viel abgibt, verliert unter Umständen finanzielle Freiheit.

Auch ein Testament allein löst nicht alle Fragen. Wer bekommt was? Wie werden Geschwister gerecht behandelt, wenn eine Immobilie im Spiel ist? Gibt es ausreichend Liquidität? Was passiert mit Depots, Versicherungen und Konten? Sind Bezugsrechte aktuell? Passen Vorsorgevollmacht und Testament zusammen?

Vermögensübertragung ist kein Formular. Sie ist ein Prozess.

Gute Beratung hilft dabei, diesen Prozess geordnet zu beginnen. Nicht als Ersatz für Steuerberatung oder Rechtsberatung, sondern als finanzielle Strukturierung. Denn bevor juristische oder steuerliche Details entschieden werden, muss klar sein, was überhaupt erreicht werden soll.

Sicherheit und Rendite müssen neu austariert werden

Viele Menschen im besten Alter sind sicherheitsorientiert. Das ist nachvollziehbar. Wer sein Vermögen über Jahrzehnte aufgebaut hat, möchte es nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.

Gleichzeitig bedeutet Sicherheit heute etwas anderes als früher. Geld auf dem Konto fühlt sich sicher an, verliert aber durch Inflation an Kaufkraft. Eine zu defensive Anlage kann langfristig ebenfalls riskant sein. Umgekehrt passt eine zu offensive Strategie nicht zu jedem Ruhestandsplan.

Die zentrale Frage lautet deshalb nicht: Sicherheit oder Rendite?

Die bessere Frage lautet: Welche Risiken kann ich tragen, welche muss ich vermeiden und welche sollte ich bewusst eingehen?

Für kurzfristige Ausgaben braucht es Stabilität. Für mittelfristige Ziele braucht es Planung. Für langfristiges Vermögen kann auch im Ruhestand Wachstum sinnvoll sein. Viele Menschen unterschätzen, dass der Ruhestand nicht nur wenige Jahre dauert. Wer mit Anfang oder Mitte 60 in den Ruhestand geht, kann noch 25 oder 30 Jahre planen müssen.

Das ist ein langer Zeitraum. Und für lange Zeiträume braucht Vermögen eine Struktur, die Kaufkraft erhalten kann.

Die eigene Lebensqualität gehört in den Mittelpunkt

Finanzberatung für Menschen im besten Alter darf nicht nur aus Zahlen bestehen.

Es geht auch um Lebensqualität. Reisen, Hobbys, Familie, Gesundheit, Wohnen, Unterstützung der Kinder, Zeit mit den Enkeln, Kultur, Bildung, Ehrenamt oder ein später beruflicher Neustart. Der Ruhestand ist nicht nur ein finanzieller Zustand. Er ist eine Lebensphase.

Deshalb sollte eine gute Planung nicht mit der Frage beginnen, welches Produkt gekauft werden soll. Sie sollte mit der Frage beginnen, wie das Leben aussehen soll.

Was möchten Sie sich leisten können? Was soll auf keinen Fall passieren? Welche Verpflichtungen bestehen? Wem möchten Sie helfen? Welche Wünsche wurden immer aufgeschoben? Wie wichtig ist Verfügbarkeit? Wie wichtig ist Sicherheit? Wie wichtig ist es, Vermögen zu erhalten?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, kann man sinnvoll über Anlagen, Versicherungen, Entnahmen und Übertragungen sprechen.

Warum der Blick von außen so wertvoll ist

Viele Menschen haben ihre Finanzen über Jahrzehnte selbst geregelt. Das verdient Respekt. Trotzdem kann ein professioneller Blick von außen gerade jetzt sehr wertvoll sein.

Nicht, weil man plötzlich alles anders machen muss. Sondern weil sich die Fragestellungen ändern.

Aus Sparen wird Entnehmen. Aus Absicherung der Arbeitskraft wird Absicherung der Lebensqualität. Aus Vermögensaufbau wird Vermögenserhalt. Aus einzelnen Verträgen wird ein Gesamtkonzept. Aus dem Wunsch, irgendwann etwas zu vererben, wird die konkrete Frage, wie Vermögen sinnvoll übertragen werden kann.

Oft zeigt eine strukturierte Analyse bereits nach kurzer Zeit, wo Handlungsbedarf besteht. Manchmal sind alte Verträge nicht mehr passend. Manchmal fehlen wichtige Vollmachten. Manchmal ist zu viel Geld unproduktiv geparkt. Manchmal ist das Depot nicht mehr auf die Lebensphase abgestimmt. Manchmal sind Bezugsrechte veraltet. Und manchmal fehlt einfach nur eine klare Übersicht.

Diese Übersicht ist der erste Schritt zu besseren Entscheidungen.

Es geht nicht um Produkte. Es geht um Ihren Plan.

Ich bin überzeugt: Gute Finanzberatung beginnt nicht mit einem Produkt, sondern mit Zuhören.

Gerade Menschen im besten Alter brauchen keine standardisierten Lösungen. Sie brauchen eine Beratung, die ihre Lebensleistung respektiert und ihre aktuelle Lebensphase ernst nimmt. Wer 40 Jahre gearbeitet, gespart und Verantwortung übernommen hat, sollte nicht mit pauschalen Empfehlungen abgespeist werden.

Es geht um Fragen wie:

Wie sichere ich meinen Lebensstandard im Ruhestand?

Wie lege ich frei werdendes Kapital sinnvoll an?

Wie viel Risiko passt noch zu mir?

Wie bleibe ich liquide, ohne Vermögen unnötig zu entwerten?

Wie schütze ich mich und meine Familie vor finanziellen Folgen von Pflege?

Wie übertrage ich Vermögen an die nächste Generation, ohne meine eigene Sicherheit zu gefährden?

Wie vermeide ich Streit, Unklarheit und schlechte Entscheidungen unter Zeitdruck?

Das sind keine Nebenthemen. Es sind zentrale Fragen einer Generation, die viel aufgebaut hat und nun vor wichtigen Weichenstellungen steht.

Der richtige Zeitpunkt ist jetzt

Viele Finanzthemen werden aufgeschoben, weil sie nicht dringend wirken. Doch genau das ist gefährlich. Solange noch kein Druck besteht, kann man in Ruhe planen. Wenn der Pflegefall eingetreten ist, wenn Kapital bereits falsch angelegt wurde, wenn Erben streiten oder wenn Verträge fällig werden, bleibt oft weniger Spielraum.

Der beste Zeitpunkt für eine gute Finanzplanung ist nicht dann, wenn alles brennt. Der beste Zeitpunkt ist, wenn man noch gestalten kann.

Wenn Sie zu den Menschen im besten Alter gehören, lohnt sich jetzt ein genauer Blick auf Ihre finanzielle Gesamtsituation. Nicht aus Sorge, sondern aus Klugheit. Nicht, weil alles unsicher ist, sondern weil gute Entscheidungen Vorbereitung brauchen.

Sie haben viel aufgebaut. Jetzt sollte dieses Vermögen auch zu Ihrem Leben passen.

Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihre finanzielle Situation zu ordnen, Ihre Möglichkeiten zu prüfen und einen Plan zu entwickeln, der zu Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Zielen passt.

Finanzielle Folgen einer Krankschreibung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

24. Januar 2025 in Gesetzliche Pflegeversicherung, GKV

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erkranken, sind sie in Deutschland durch umfassende Regelungen wie die Lohnfortzahlung und das Krankengeld abgesichert. Doch besonders bei längeren Krankheitszeiten können finanzielle Einbußen entstehen. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Grundlagen, die Berechnung des Krankengeldes und wie sich die Krankengeldlücke auswirkt.

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber: Die ersten 6 Wochen

Bei einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst für bis zu sechs Wochen eine Lohnfortzahlung in voller Höhe ihres Bruttogehalts. Diese Leistung ist in §3 EntgFG geregelt und dient der finanziellen Sicherheit in der ersten Krankheitsphase. Diese Regelung gilt unabhängig von der Art der Erkrankung.

Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts, und die Krankenkasse übernimmt mit der Zahlung des Krankengeldes.

Krankengeld: Höhe und Berechnung

Nach den ersten sechs Wochen tritt die gesetzliche Krankenversicherung ein. Das Krankengeld beträgt:

  • 70 % des Bruttoeinkommens, maximal jedoch 90 % des Nettoeinkommens.
  • Ab dem 1. Januar 2025 liegt der Höchstbetrag bei 128,63 Euro pro Tag.

Um die Krankengeldlücke zu berechnen, wird das vorherige Nettoeinkommen mit dem gezahlten Krankengeld verglichen. Von der Differenz müssen zudem Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abgezogen werden. Diese werden anteilig weiterhin aus dem Krankengeld entrichtet. Für die Krankenversicherung fallen keine Beiträge an.
Nicht nur in diesem Zusammenhang ist die neue Beitragsregelung in der Pflegeversicherung zum 01.01.2025 sehr interessant.
Ich darf an dieser Stelle auf eine sehr gute Zusammenstellung der Techniker Krankenkasse verweisen:
Der Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trag ab 1. Januar 2025.

Rechenbeispiel: Die Krankengeldlücke

Ausgangsdaten:

  • Bruttoeinkommen: 3.500 € pro Monat
  • Nettoeinkommen: 2.300 € pro Monat
  • Krankengeld: 70 % vom Brutto = 2.450 €, maximal 90 % vom Netto = 2.070 €

Berechnung der Lücke:

  • Das monatliche Krankengeld (nach Abzug der Beiträge zur Sozialversicherung) beträgt etwa 1.950 €.
  • Die Differenz zum vorherigen Nettoeinkommen liegt bei 350 € monatlich.
  • Über die maximale Dauer des Krankengeldbezugs (72 Wochen nach Lohnfortzahlung) summiert sich die Einkommenslücke erheblich.

Wichtig: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten ihre finanzielle Situation frühzeitig prüfen.
Mit Hilfe dieser Excel-Datei können Sie Ihre individuelle Lücke berechnen.

Dauer und Begrenzung des Krankengeldes

  • Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt.
  • Davon werden die ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung angerechnet, sodass Krankengeld für 72 Wochen beansprucht werden kann.

Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Zeit weiterhin arbeitsunfähig, endet die Krankengeldzahlung.

Aktuelle Reformdiskussionen zur Lohnfortzahlung

In der politischen Diskussion steht unter anderem die Einführung von Karenztagen, wie sie in anderen Ländern üblich sind. Dabei würde für die ersten Krankheitstage keine Lohnfortzahlung erfolgen.

Befürworter argumentieren, dass dies die Eigenverantwortung der Beschäftigten stärken würde. Kritiker hingegen warnen vor sozialen Ungerechtigkeiten und gesundheitlichen Risiken, da sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus finanziellen Gründen krank zur Arbeit schleppen könnten.

Wie sich Arbeitnehmer vorbereiten können

  • Zusatzversicherungen: Private Krankentagegeldversicherungen können die Einkommenslücke schließen.
  • Rücklagenbildung: Ein Notgroschen hilft, finanzielle Engpässe zu überbrücken.
  • Arbeitsvertrag prüfen: Manche Arbeitgeber bieten freiwillige Zuschüsse zum Krankengeld oder haben tarifvertragliche Regelungen.

Fazit

Die finanzielle Absicherung bei einer Krankschreibung ist in Deutschland gut geregelt. Dennoch können längere Krankheitsphasen eine erhebliche Einkommenslücke verursachen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich über ihre individuellen Ansprüche informieren und gegebenenfalls vorbeugende Maßnahmen ergreifen. Angesichts der laufenden politischen Diskussionen ist es wichtig, Änderungen der Regelungen aufmerksam zu verfolgen.

Wenn man ins Pflegeheim will/muss …

1. November 2014 in Gesetzliche Pflegeversicherung, Private Pflegezusatztarife

Wer entscheidet eigentlich, ob ein stationärer Aufenthalt in einem Pflegeheim notwendig ist?

Nach einigen Recherchen lässt sich folgendes feststellen: es gibt dazu verschiedene Aussagen und Sichtweisen.

Primär ist die Pflege zu Hause zu gewährleisten. Fast jeder möchte so lange wie möglich zu Hause versorgt werden. Ist die Pflege durch die Pflegepersonen oder den Pflegedienst aus verschiedenen Gründen nicht mehr sichergestellt, kann bzw. muss der Pflegebedürftige natürlich in ein Pflegeheim verlegt werden.

Der MDK/Medicproof prüft bei der Erstbegutachtung, welche Leistungen beantragt wurden und ob diese dem Pflegebedarf entsprechen. Beispiel: hat der Pflegebedürftige einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt und Geldleistung angekreuzt, muss geprüft werden, ob ausreichend Pflegepersonen (Angehörige, Bekannte, Freunde, Nachbarn) für die Pflege zur Verfügung stehen. Sollte der MDK/Medicproof bei der Erstbegutachtung schon feststellen, dass dies nicht zutrifft, bewilligt er die Geldleistung nicht, sondern gleich die Sachleistung, damit ein Pflegedienst pflegen kommen kann. Genau so würde er auch prüfen, ob derjenige evtl. gleich in ein Heim müsste.

Wird der Pflegebedürftige nun in seiner häuslichen Umgebung gepflegt und es wird durch den Pflegebedürftigen selbst, durch die Pflegeperson oder den Pflegedienst festgestellt, dass die Pflege zu Hause nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann, wird die Pflegekasse informiert. Jetzt ist die Pflegekasse gefragt, zu handeln.

Der MDK prüft bei den gesetzlich Pflegepflichtversicherten erst, wenn die Pflegekasse den Auftrag erteilt. Es kann vorkommen, dass kein Auftrag erteilt wird, weil die Situation beim Pflegebedürftigen so klar ist, so dass dann der MDK in diesem Fall nicht prüfen würde. Wenn ein Auftrag durch die Pflegekasse erteilt wird, wird durch den MDK meistens nach Aktenlage geprüft, d.h. der Gutachter kommt nicht beim Pflegebedürftigen vorbei.

Vom Medicproof gab es folgende Aussage: „Die Beurteilung der Versorgungssituation bzw. eine Feststellung, dass eine häusliche Versorgung „nicht sichergestellt“ sei, fällt nicht in die Zuständigkeit von Pflegepersonen oder Pflegediensten, sondern ist ebenfalls Bestandteil des Gutachtens. Alle Informationen finden Sie in den Begutachtungsrichtlinien (unter Punkt D5.4 zur Versorgungssituation, unter D5.5 zur Erforderlichkeit vollstationärer Pflege).“ (s. Richtlinien am Ende des Beitrags)

Die privaten Versicherungsunternehmen, die Pflegezusatztarife anbieten, können den Medicproof so oft beauftragen, wie sie wollen, um Gutachten erstellen zu lassen. Der Medicproof weiß oftmals gar nicht, weswegen genau sie prüfen sollen. Das heißt: wenn im Bedingungswerk des Pflegezusatztarifes steht: „es wird in angemessenen Abständen die Pflegebedürftigkeit überprüft“, dann kann der Medicproof so oft beauftragt werden, den Pflegebedürftigen zu begutachten, wie der Leistungsprüfer das möchte.

FAZIT
Es gibt Pflegetagegeldtarife, die leisten 100% stationär in allen 3 Pflegestufen.

Beispiel: Man hat in der Pflegestufe 3 ein Tagessatz von 100 Euro (3.000 Euro monatlich) abgeschlossen. Unstrittig ist immer die Pflegestufe 3, weil die 100 Euro immer geleistet werden, egal, ob man ambulant oder stationär versorgt wird.

Wenn man allerdings in die Pflegestufen 1 oder 2 eingestuft wurde, erhält man je nach Anbieter ambulant in der Pflegestufe 1 z.B. 30%, also 30 Euro pro Tag (900 Euro monatlich) und in der Pflegestufe 2 60%, also 60 Euro pro Tag (1.800 Euro monatlich). Sollte man allerdings im Pflegeheim sein und die Pflegestufen 1 oder 2 haben, dann erhält man aus diesen Tarifen 100 Euro pro Tag (3.000 Euro monatlich). Das ist eine gute Regelung.

Die folgende Tabelle veranschaulicht den Sachverhalt noch näher:
Pflegestufe   ambulant       stationär     100% stationär   Debetsaldo
1                     900 EUR       900 EUR           3.000 EUR      2.100 EUR
2                 1 .800 EUR    1.800 EUR           3.000 EUR      1.200 EUR
3                 3.000 EUR    3.000 EUR           3.000 EUR                0 EUR

Gut geregelt ist, wenn das Bedingungswerk vorsieht: „wir leisten 100% stationär in allen 3 Pflegestufen“.

Leider machen einige Tarife hier Einschränkungen. Wenn es z.B. so ähnlich formuliert ist wie: „Voraussetzung dafür ist, dass die vollstationäre Pflege durch den Medizinischen Dienst der deutschen Pflegepflichtversicherung empfohlen und von der versicherten Person in Anspruch genommen wird.“
oder
„Für vollstationäre Pflege werden 100% des vereinbarten Pflegetagegeldes gezahlt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.“
oder
„Wählt die versicherte Person vollstationäre Pflege, obwohl diese nicht erforderlich ist, wird das vereinbarte Pflegetagegeld gemäß Ziffer II.1.2 gezahlt. Maßgebend für die Frage, ob die vollstationäre Pflege erforderlich ist oder nicht, ist die Feststellung im Gutachten der Pflegepflichtversicherung.“

Da es anscheinend keine vollkommen einheitliche Regelung im gesetzlichen Bereich gibt, kann man genau derjenige sein, bei dem kein Gutachten erstellt wird und dieses nicht erstellte Gutachten kann auch nicht beim Versicherer einreicht werden. Das heißt, man bekommt lediglich die ambulanten Leistungen in den Pflegestufen 1 und 2 (30 oder 60 Euro) und nicht die 100 Euro (s. Tabelle oben, Spalte Debetsaldo).

Für die Maklerhaftung ist das ein wichtiger Aspekt, sich diese Formulierungen genau anzuschauen.
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Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches Stand 08_2013

D 5.4 Ist die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt?

Festgestellte Defizite in der häuslichen Pflege von mindestens erheblich Pflegebedürftigen – auch bei professioneller Pflege – sind hier darzustellen (vgl. Punkt D 4.0 / IV. „Begutachtungs- bzw. Bewertungsschritte“).

Der Gutachter hat sich zu orientieren
• an der Situation des Pflegebedürftigen,
• an den Belastungen und der Belastbarkeit der Pflegeperson,
• am sozialen Umfeld der konkreten Pflegesituation,
• an der Wohnsituation einschließlich möglicher Wohnumfeldverbesserungen des Antragstellers.

Der Gutachter muss sich darüber im Klaren sein, dass die Feststellung einer nicht sichergestellten Pflege tiefgreifend in familiäre Strukturen eingreifen kann. Grundsätzlich hat die häusliche Pflege Vorrang vor stationärer Pflege. Der Vorrang häuslicher Pflege hat dort seine Grenzen, wo, bedingt durch die familiären und sozialen Verhältnisse, eine angemessene Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich nicht sichergestellt ist.

Wird festgestellt, dass die häusliche Pflege auch bei Realisierung der im Gutachten (Punkt 6 „Empfehlungen an die Pflegekasse/Individueller Pflegeplan“ und Punkt 7 „Erläuterungen für die Pflegekasse“) gegebenen Empfehlungen nicht in geeigneter Weise sichergestellt werden kann, so ist zu empfehlen, dass – bei Laienpflege – ggf. professionelle häusliche Pflege in Anspruch genommen wird.

Hierbei kommen entweder die kombinierte Geld- und Sachleistung oder die alleinige Sachleistung in Betracht oder wenn auch dies nicht ausreicht teilstationäre oder vollstationäre Pflege. Wird vollstationäre Pflege empfohlen ist die Erforderlichkeit unter Punkt 5.5 „Ist vollstationäre Pflege erforderlich?“ im Formulargutachten zu begründen.

Da derartige Empfehlungen auch weit reichende Konsequenzen für den Pflegebedürftigen in Form des Entzugs der gewohnten Geldleistung und für die Pflegeperson in Form versagter Rentenversicherungsansprüche haben können, ist mit solchen Vorschlägen behutsam umzugehen.

Sofern eine akute Gefahrensituation abzuwenden ist, muss der Gutachter selbst unmittelbar Kontakt, z. B. mit behandelnden Ärzten, Pflegediensten, Sozialdienst oder Gesundheitsamt, aufnehmen. Die Umsetzung der weiter gehenden Empfehlungen des Gutachters liegt in der Verantwortung der Pflegekasse.

D 5.5 Ist vollstationäre Pflege erforderlich?
Die Erforderlichkeit ist generell zu prüfen und zu begründen, wenn mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegt. Bei Pflegebedürftigen, bei denen die Notwendigkeit der vollstationären Pflege bereits in einem Vorgutachten festgestellt wurde ist die Frage mit „ja“ zu beantworten. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Liegen Hinweise vor, dass eine Rückkehr in die häusliche Umgebung möglich ist, sind diese zu benennen. Bei einem Antrag auf ambulante Pflegeleistungen und sichergestellter häuslicher Pflege (siehe Punkt D 5.4 „Ist die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt?“) ist die Frage mit „nein“ zu beantworten. In diesem Fall ist eine Begründung nicht erforderlich. Bei Versicherten, die bereits vor dem 01.04.1996 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebten, wird die Notwendigkeit der vollstationären Pflege unterstellt. Liegt Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe III) vor, wird die Erforderlichkeit von vollstationärer Pflege wegen der Art, Häufigkeit und des zeitlichen Umfangs des Hilfebedarfs gleichfalls unterstellt.

Vollstationäre Pflege kann insbesondere erforderlich sein bei
• Fehlen einer Pflegeperson,
• fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen,
• drohender oder bereits eingetretener Überforderung von Pflegepersonen,
• drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen,
• Selbst- oder Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen,
• räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI) nicht verbessert werden können.

Das Kriterium des Fehlens einer Pflegeperson bzw. der fehlenden Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen sollte erst dann als erfüllt betrachtet werden, nachdem der Antragsteller auf die Möglichkeit zur Sicherstellung der häuslichen Pflege, Pflegesachleistung, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, hingewiesen wurde.

Eine Überforderung von Pflegepersonen entsteht aus unterschiedlichen Gründen, wie z. B.:
• Die Pflegepersonen sind selbst betagt oder gesundheitlich beeinträchtigt.
• Die Entfernung zwischen dem Wohn- und Pflegeort ist zu groß.
• Die psychische Belastung, die durch eine Pflegesituation entsteht, wird individuell unterschiedlich verarbeitet. So kann bereits bei geringem Pflegeaufwand eine Überforderungssituation entstehen.

Droht ein pflegerisches Defizit durch Überforderung der Pflegeperson, so gilt das Kriterium als erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine absehbar zeitlich befristete Überforderungssituation der Pflegeperson unter Umständen durch Kurzzeitpflege oder teilstationäre Pflege des Pflegebedürftigen behoben werden kann.

Soziale Isolation kann Verwahrlosungstendenzen begünstigen. Anzeichen dafür können u. a. sein
• die Vernachlässigung der Körperpflege,
• unregelmäßige und nicht ausreichende Einnahme von Mahlzeiten,
• die Vernachlässigung des Haushaltes.
Diese Situation kann auftreten, obgleich die Durchführung der hierfür notwendigen Verrichtungen vom körperlichen Funktionszustand her möglich wäre.

Eine Selbstgefährdung kann vorliegen, wenn der Betroffene nicht oder nicht rechtzeitig im Falle des eintretenden akuten Hilfebedarfs Hilfe herbeiholen kann. Eine Selbstgefährdung kann auch dann vorliegen, wenn der Betroffene hochgradig verwirrt oder antriebsarm ist, den Realitätsbezug verloren hat, schwer depressiv ist oder Suizidtendenzen vorliegen. Selbstgefährdung kann mit Fremdgefährdung einhergehen. Insbesondere liegt Fremdgefährdung vor, wenn der Antragsteller die Übersicht im Umgang mit Strom, Gas und Wasser verloren hat. Für solche Gefährdungen müssen konkrete Hinweise vorliegen.

Räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die ein wesentliches Hindernis für die häusliche Pflege darstellen können, sind z. B. die Lage von Toilette und Bad außerhalb der Wohnung, die fehlende Rollstuhlgängigkeit der Wohnung (z. B. infolge zu schmaler Türen von Küche, Bad und WC). Liegt eine entsprechende Situation vor, sollte zunächst geprüft werden, ob durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen häuslichen Wohnumfeldes die wesentlichen Hindernisse für die ambulante Pflege zu beseitigen sind und damit vollstationäre Pflege vermeidbar ist.

2. Pflegestärkungsgesetz

1. November 2014 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Das zweite Pflegestärkungsgesetz
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken soll dadurch wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz werden die Beiträge zur Pflegeversicherung nochmals um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Durch diese beiden Beitragssatzerhöhungen aus dem 1. und dem 2. Pflegestärkungsgesetz stehen insgesamt fast fünf Milliarden Euro mehr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. Die Leistungen der Pflegeversicherung können dadurch um etwa 20 Prozent ausgeweitet werden.

Quelle: http://www.bmg.bund.de/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-ii.html, veröffentlicht am:18.06.2014

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff & neues Begutachtungsverfahren
Das 1. Pflegestärkungsgesetz war schon der Vorbote, damit jetzt im 2. Schritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden kann. Die individuelle Situation des Pflegebedürftigen und deren Angehörigen soll mehr berücksichtigt werden und die Unterschiede zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen im täglichen Leben sollen schwinden.

Es wird also ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff installiert und es soll damit auch ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden.

Fünf Pflegegrade, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden
Statt 3 Pflegestufen soll es künftig 5 Pflegegrade geben. Eine geringe Beeinträchtigung wäre dann Pflegegrad 1 bis hin zur schwersten Beeinträchtigung = Pflegegrad 5. Hierbei spielt eine Rolle, was jemand noch alleine kann bzw. wo derjenige Unterstützung benötigt.

Irgendwie ist das nicht neu. Es wurde bisher auch kein Unterschied gemacht, ob jemand körperliche oder geistige Einschränkungen hatte. Auch ein Demenzkranker konnte bzw. kann in Pflegestufen eingestuft werden, weil er Hilfe bei den täglichen Verrichtungen bedarf. In diesen Fällen geht es dann mehr um die Anleitung zur Pflege als um die umfassende Hilfe.

Was vielleicht etwas fairer wird, ist die Erhöhung von 3 auf 5 Stufen/Grade. Wie oft befinden sich die Pflegebedürftigen „zwischen“ den Stufen, wo alle gern schon z.B. die Pflegestufe 1,5 gehabt hätten. Die Hürde zwischen den einzelnen Pflegestufen ist einfach zu groß.

Die Einstufung wird jetzt auch nicht mehr nach der zeitlichen Komponente untersucht, sondern nach Punkten. Diese sollen abbilden, in wie weit die Selbständigkeit der Person eingeschränkt ist. Es werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Bereichen untersucht.

Jeder, der sich in den letzten Jahren mit den Tarifen der Pflegerentenanbieter beschäftigt hat, denkt unwillkürlich sofort an die ADLs (Activities of Daily Living / Aktivitäten des täglichen Lebens). Hoffentlich wird sich nicht zu sehr daran orientiert.

Die folgenden 2 Beispiele aus den Versicherungsbedingungen der Pflegerenten sollen die Befürchtung etwas verdeutlichen:
Der Pflegepunkt „Fortbewegen im Zimmer“ beinhaltet folgendes:
„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls, die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.“

Was bedeutet eigentlich „auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls“? Solange man die Gehhilfen, wie z.B. einen Rollator etc. oder den Rollstuhl noch selbst benutzen kann und keine Hilfe dabei benötigt, erhält man diesen Punkt nicht. Man kann sich vielleicht vorstellen, dass man in der ersten Phase der Pflegebedürftigkeit noch relativ lange ohne Hilfe klar kommt. Bei der gesetzlichen Pflegeeinstufung spielt das bisher keine Rolle. Hier wird der Pflegebedarf festgestellt und hinterher eine Empfehlung für Hilfsmittel ausgesprochen, um sich den Alltag erleichtern zu können.

Beim Punkt „Waschen“ sieht es auch nicht anders aus:
„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift, sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.“

Hier ist auf die Formulierung zu achten: „auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift“, das ist so ähnlich formuliert wie bei „Fortbewegen im Zimmer“. Und „ein akzeptables Maß“ ist wohl immer eine Auslegungssache des Versicherungsunternehmens.

Damit mit der Einführung des 2. Pflegestärkungsgesetzes alles reibungslos klappt, wird das neue Begutachtungssystem vorher erprobt. Es wird 2 Modellprojekte geben, die durch den GKV-Spitzenverband koordiniert werden.

Mit der Umsetzung der Modellprojekte wurde bereits begonnen: zunächst werden die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung auf die neuen Regeln geschult. Anschließend werden insgesamt 4.000 Pflegebedürftige in ganz Deutschland, Erwachsene und Kinder, zu Hause und in Pflegeheimen begutachtet – und zwar nach den geltenden und den künftigen Regeln. Parallel wird durch Pflegekräfte begleitet und erfasst, welche konkreten Leistungen in Pflegeheimen mit welchem Zeitaufwand erbracht werden. Die Ergebnisse der beiden Studien werden Anfang 2015 vorliegen und können dann im Gesetzgebungsprozess zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs berücksichtigt werden.

Es sollte sichergestellt werden, dass die bereits eingestuften Pflegebedürftigen demnächst die richtige Einstufung in die neuen Pflegegrade erhalten, was hoffentlich kein allzu großes Chaos verursacht.

FAZIT
Die Änderungen in 2015 wird keiner groß merken. Ab 2017 werden die neuen Pflegegrade eingeführt, die Einstufungen vorgenommen, die Umstufungen von bereits bestehenden Stufen auf die neuen Grade müssen erfolgen.

UND: Wie werden die privaten Versicherungsunter nehmen reagieren, die jetzt schon Pflegezusatztarife anbieten bzw. werden sich neue VUs mit neuen Tarifen auf den Markt wagen? Wie werden diese Tarife aussehen? Und vor allem, wie werden sie kalkuliert sein? Muss man sich auf weitere noch höhere Beiträge einstellen?

Auf jeden Fall sollte heute schon bei der Kundenberatung und der Bedarfsermittlung darauf geachtet werden, Tarife zu vermitteln, die eine Anpassung der Tarife bei Änderung des SGB XI vorsehen, z.B. HALLESCHE, Württembergische, Allianz, Münchener Verein, Mannheimer (hier beim Pflegekostentarif).

1. Pflegestärkungsgesetz

1. November 2014 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Quelle: http://www.bmg.bund.de/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-i.html vom 11.07.2014

Das erste Pflegestärkungsgesetz
1995 wurde das Pflegeversicherungsgesetz SGB XI eingeführt. Bis 2008, also 13 Jahre lang, gab es keine Änderungen oder Anpassungen des Pflegeversicherungsgesetzes. Erst mit der Pflegereform 2008 und dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) 2013 kam Bewegung in das Ganze. Nun kommen noch die beiden Pflegestärkungsgesetze heraus: das erste Pflegestärkungsgesetzt zum 01. Januar 2015 und das zweite Pflegestärkungsgesetz 1 Jahr später zum 01.01.2016.

Durch die Pflegestärkungsgesetze werden die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben. Dadurch stehen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro fließen in einen Pflegevorsorgefonds. Insgesamt können die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 20 Prozent erhöht werden.

Welche Veränderungen wird es im 1. Pflegestärkungsgesetz geben?
Die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Zudem soll ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet werden.

Wie genau sehen die Leistungsverbesserungen aus?
Welche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden erhöht?
Alle Leistungsentgelte werden um 4 % angehoben, um die Preisentwicklung über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der letzten 3 Jahre zu berücksichtigen.

Tabelle_Pflegeleistungen_ab_1._Januar_2015_Stand_BT

Was verbessert sich für die Pflege zu Hause?
Die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können in Zukunft besser miteinander kombiniert werden. Statt bisher 4 Wochen sind bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich, die Pflegekasse übernimmt dafür künftig bis zu 3.224 Euro, bisher bis zu 3.100 Euro.

Für die Verhinderungspflege gilt folgendes: Wenn der pflegende Angehörige krank ist oder eine Auszeit braucht, wird eine Pflegekraft oder Vertretung benötigt. Hier soll künftig unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu 6 Wochen in Anspruch genommen werden können statt bisher bis zu 4. Die Leistung wird von bis zu 1.550 Euro auf bis zu 2.418 Euro jährlich erhöht.

Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) werden ausgebaut.
Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann die Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Beispiel: Bisher gab es für die Kombination von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen in Pflegestufe III bis zu 2.325 Euro. Nun sollen hierfür bis zu 3.224 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Auch Demenzkranke profitieren erstmals von dieser Leistung.

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote werden gestärkt.
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden ausgebaut und auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Demenzkranke bekommen schon heute bis zu 100 oder 200 Euro/Monat (ab 1.1.2015: bis zu 104 oder 208 Euro/Monat). Künftig werden auch bei rein körperlicher Beeinträchtigung 104 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Damit können Leistungen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege und Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote finanziert werden. Es können aber auch anerkannte Haushalts- und Serviceangebote oder Alltagsbegleiter finanziert werden, die bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen im Haushalt helfen. Das können auch Pflegebegleiter der Angehörigen sein, die bei der Organisation und Bewältigung des Pflegealltags helfen. Und auch die Aufwandsentschädigung für einen, nach Landesrecht anerkannten ehrenamtlichen Helfer, kann damit bezahlt werden, der zum Beispiel beim Gang auf den Friedhof begleitet oder beim Behördengang unterstützt. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden (neue „Umwidmungsmöglichkeit“ in Höhe von bis zu 50 Prozent des jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungsbetrags).

Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel werden erhöht.
Hier werden die Zuschüsse deutlich gesteigert: von bisher bis zu 2.557 Euro auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu 10.228 Euro jetzt bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhalten. Das ist eine gute Sache, da die Umbaumaßnahmen natürlich immer ein hoher Kostenaufwand ist.

Die Zuschüsse zu den im Alltag verbrauchten Pflegehilfsmitteln werden von bis zu 31 Euro auf bis zu 40 Euro im Monat angehoben. Das reicht vorn und hinten nicht aus. Ein Paket Inkontinenz-Windeln (56 Stück) kostet 72 Euro. Wenn man bedenkt, dass man „nur“ 3 Stück am Tag benötigt, braucht man im Monat also mindestens 90 Stück, das heißt 1,5 Pakete und dann ist man mal eben schnell bei 108 Euro pro Monat. Ein Paket Krankenunterlagen 60×90 (Betteinlagen) (50 Stück) kostet 34,90 Euro. Diese braucht man meist zusätzlich. Hier muss nach wie vor einiges selbst dazu gezahlt werden.

Was wird zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen getan?
An den pflegenden Angehörigen wird auch gedacht. Immerhin wird viel Geld gespart, weil die Geldleistungen, die der Pflegebedürftige für die Laienpflege erhält, die geringsten Leistungen sind, die von den Pflegekassen ausgekehrt werden. Nicht auszudenken, was mit der Beitragshöhe und den Leistungen passieren würde, würden weniger Angehörige pflegen.

Wie oben schon ausgeführt werden die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege ausgebaut und können besser miteinander kombiniert werden. Mehr zusätzliche niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote stehen zur Verfügung und die Zuschüsse für nötige Umbaumaßnahmen und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel steigen.

Die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf soll verbessert werden. Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, kann künftig eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden zur Finanzierung dieser Leistung 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnersatzleistung soll in einem separaten Gesetz geregelt werden, das ebenfalls am 1.1.2015 in Kraft treten soll.

Was verbessert sich in den stationären Pflegeeinrichtungen?
Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte soll sich von bisher rund 25.000 auf bis zu 45.000 Betreuungskräften erhöhen. Diese ergänzenden Betreuungsangebote sollen jetzt nicht nur den Demenzkranken wie bisher sondern allen Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen. Das soll den Pflegealltag in den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen verbessern. Auch von den Entgeltsteigerungen sollen die Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen profitieren.

Es ist von Betreuungskräften die Rede. Sind das Fachkräfte oder extra dafür ausgebildetes Personal? Falls es Fachkräfte sein sollten: woher sollen diese kommen? Wir haben jetzt schon massiven Fachkräftemangel.

Wie werden neue Wohnformen unterstützt?
Der Wohngruppenzuschlag, den Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten, wenn sie eine Pflegekraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen beschäftigen, wird künftig auf 205 Euro pro Monat erhöht. Außerdem gibt es eine Anschubfinanzierung (bis zu 2.500 Euro je Pflegebedürftigen, maximal 10.000 Euro insgesamt je Wohngruppe) für die Gründung einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe, die künftig einfacher in Anspruch genommen werden kann. Diese Leistungen stehen künftig auch Personen in der so genannten Pflegestufe 0 (insbesondere Demenzkranke) zur Verfügung. Auch der Zuschuss für Umbaumaßnahmen wird deutlich aufgestockt, Wohngruppen können künftig bis zu 16.000 Euro erhalten. Das hilft auch den neuen Wohnformen.

Was verbessert sich für Demenzkranke?
Der Leistungsanspruch von demenziell Erkrankten wird deutlich erweitert. Menschen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind und deren Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt (sogenannte Pflegestufe 0), hatten bisher nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Dieser wird jetzt erweitert: sie erhalten auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen sowie wird ihnen ermöglicht, die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen zu bekommen.

Was verbessert sich für körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige (z. B. nach einem Schlaganfall)?
Vorwiegend körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige erhalten einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Bislang hatten nur Menschen mit einer auf Dauer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (also insbesondere an Demenz Erkrankte) einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI.

Pflegebedürftige, die stärker körperlich eingeschränkt sind – z. B. nach einem Schlaganfall – erhalten nun ebenfalls einen Anspruch auf entsprechende Leistungen: es werden die Kosten bis zur Höhe von 104 Euro monatlich bzw. 1.248 Euro pro Jahr erstattet.

Wozu dient der Pflegevorsorgefonds?
Mit dem Pflegevorsorgefonds sollen mögliche Beitragssteigerungen in der Zukunft abgefedert werden.

Pflege stärken heißt für auch, Pflege nachhaltig zu sichern. Um die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen in den Jahren zu begrenzen, in denen die geburtenstarken Jahrgänge ins „Pflegealter“ kommen, wird ein Pflegevorsorgefonds in Form eines Sondervermögens gebildet, der von der Bundesbank verwaltet wird. In diesen Fonds werden ab 2015 jährlich die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (derzeit rd. 1,2 Mrd. Euro) eingezahlt. Ab dem Jahr 2035 kann dann jährlich über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren jeweils bis zu einem Zwanzigstel des angesammelten Kapitals an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung abgeführt werden, um so übermäßige Beitragssatzsteigerungen abzufedern.

Wie werden die Leistungsverbesserungen finanziert?
2015 wird der Beitragssatz in einem ersten Schritt um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für Kinderlose steigen. Die vorgesehenen Leistungsverbesserungen werden mit den Einnahmen aus 0,2 Prozentpunkten (2,4 Milliarden Euro jährlich) finanziert. Davon fließen 1,4 Milliarden Euro in Verbesserungen für die Pflege zu Hause. 1 Milliarde Euro stehen für Verbesserungen in Pflegeheimen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro pro Jahr fließen in einen Pflegevorsorgefonds. Dadurch sollen mögliche Beitragssteigerungen abgefedert werden, wenn ab 2034 die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen.

Pflege durch Angehörige

14. August 2014 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Veröffentlichung des Artikels beim „Versicherungsbote“:

www.versicherungsbote.de/id/4801340/Pflege-Angehoerige-Belastung-Pflegezusatzversicherung

Pflege – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat am 30.07.2014 die Ergebnisse einer Versichertenbefragung veröffentlicht. Darin wurden die Teilnehmer u.a. auch zum Thema Pflege von Angehörigen befragt. Rund jeder sechste Befragte pflegt derzeit einen Angehörigen. Etwa 70 Prozent von ihnen empfanden ihre aufopferungsvolle Tätigkeit als seelisch belastend.

In Deutschland sind viele Menschen bei den ganz normalen täglichen Verrichtungen im Haushalt und bei der Körperpflege hilfebedürftig. Dies trifft zwar in der Mehrheit auf Ältere zu, doch auch junge Menschen können durch Unfall oder Krankheit auf Hilfe angewiesen sein. Tritt eine solche Situation ein, übernehmen oft Angehörige die Versorgung des Betroffenen. Sie sehen es als ihre Pflicht an, das Familienmitglied nicht allein zu lassen und scheuen sich davor, die Versorgung des Pflegebedürftigen in fremde Hände zu geben. Dabei geraten sie nicht selten in einen Gewissenskonflikt: Selbst berufstätig, mit eigenem Familien- und Sozialleben, erreichen Kinder oder Enkel schnell die seelische und körperliche Belastungsgrenze in der Pflege ihres Angehörigen. Es ist gar nicht so selten, dass sich über die Zeit zwischen Eltern und Kindern eine gewisse Spannung aufbaut, die beide Seiten psychisch sehr belastet.

Pflege – seelische und körperliche Belastung

Was nicht zu unterschätzen ist – außer den psychischen Belastungen – sind die fast noch häufiger anzutreffenden körperlichen Beschwerden der pflegenden Angehörigen. Die Hälfte der Befragten gaben starke bzw. sehr starke physische Belastungen an. Das ist auch nachvollziehbar, denn einen Menschen zu pflegen kann sehr anstrengend sein. Und ein Angehöriger ist ja selten ein ausgebildeter Altenpfleger oder eine examinierte Krankenschwester, die natürlich in ihrer Ausbildung den Umgang mit kranken und pflegebedürftigen Menschen lernen, z.B. das Lagern des Patienten (und vor allem rückenschonend für einen selbst), wie wäscht und windelt man den Pflegebedürftigen.

Wie kann der Angehörige diese verantwortungsvolle Aufgabe gut übernehmen? In den Pflegestützpunkten, die seit Jahren in den Kommunen eingerichtet wurden und weiterhin werden, werden z.B. Kurse angeboten, in denen Angehörige den professionellen Umgang mit dem Pflegebedürftigen lernen können. Die Kosten für diese Kurse übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung.

50 Prozent der befragten Bürgerinnen und Bürger, die ihre Angehörigen pflegen, wenden sich bei Problemen und Fragen an ihren Hausarzt oder sprechen mit ihnen nahestehenden Personen.

Welche Unterstützung benötigen Angehörige besonders?

Welche Art von Unterstützung ist denn laut der Umfrage für pflegende Angehörige besonders wichtig?

  • es mangelt an professionellen und finanziellen Hilfen
  • Entlastung durch professionelle Pflegedienste
  • ¼ bräuchten mehr Geld für die Pflege bzw. fordern eine finanzielle Vergütung ihrer Leistungen
  • wichtig wäre mehr Beratung rund um das Thema
  • einige hielten bei der Pflege einen stärkeren Beitrag anderer Familienmitglieder bzw. Bekannter für wünschenswert
  • mehr Entlastung im Haushalt
  • pflegende Angehörige wünschen sich mehr freie, auch geregelte Zeiten zur Erholung
  • berufsbedingte Defizite sind auch ein Thema, z.B. wegen mangelnder Flexibilität des Arbeitgebers
  • 5 Prozent der Umfrageteilnehmer konstatieren, dass das Engagement von pflegenden Angehörigen mehr Anerkennung erfahren müsste

Es gibt Hilfe. Hilfe, die keineswegs bedeutet, dass man den geliebten Menschen „im Stich lässt“, „abschiebt“ oder dass man „egoistisch“ handelt. Im Gegenteil: Organisierte Pflege durch externe Fachkräfte unterstützt maßgeblich ein ausgeglichenes Zusammenleben der Betroffenen. Denn man sollte nicht vergessen: Die durchschnittliche Pflegedauer bei älteren Menschen liegt bei rund 8 Jahren. Hilfe in Anspruch zu nehmen bedeutet also: mehr Harmonie in der Beziehung zum Pflegebedürftigen und Entlastung bei oft körperlich und seelisch anstrengenden Tätigkeiten.

Daher ist es gut zu wissen, an wen man sich wenden und in welchem Umfang man Unterstützung in Anspruch nehmen kann. So können alle Menschen, die gesetzlich und privat pflegeversichert sind, einen Antrag auf verschiedene Leistungen stellen. Eine dieser Leistung könnte zum Beispiel sein, dass ein Pflegedienst nach Hause kommt, um dem älteren Menschen bei der Körperpflege zu helfen. Doch viele wissen gar nicht so genau von dieser Möglichkeit oder wo man welchen Antrag einreichen muss und haben Hemmungen davor, bei der Pflegekasse anzurufen und nachzufragen.

Fazit: Professionelle Hilfe in der Pflege wird benötigt

Die oben angesprochenen Punkte zeigen, dass wenn man pflegebedürftig wird, man sich um vieles kümmern muss und man auch – doch meistens – professionelle Hilfe benötigt. Die gesetzliche Pflegeversicherung wird ja im Volksmund gern als „Teilkaskoversicherung“ bezeichnet. Das sagt schon ganz gut aus, dass die finanzielle Unterstützung, die aus der gesetzlichen Pflegeversicherung kommt, leider nicht ausreicht, um Pflegebedürftige ausreichend und gut versorgen zu können.

Man sollte rechtzeitig finanziell für eine evtl. Pflegebedürftigkeit vorsorgen, z.B. mit einer privaten Pflegezusatzversicherung. Bei diesen Tarifen kann man die monetäre Lücke absichern und hat es dadurch im Alter leichter, sich einfach „Pflege dazuzukaufen“. Die Angehörigen werden es einem danken!

Antworten zum SGB XI

5. April 2014 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Bekomme ich auch eine Pflegestufe, wenn ich meinen Haushalt nicht mehr allein führen kann?

Um eine Pflegestufe zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es reicht definitiv nicht aus, wenn man nicht mehr einkaufen kann und seine Fenster nicht mehr allein putzen kann. Das Hauptaugenmerk liegt im Bereich der Grundpflegetätigkeiten, wo der Pflegebedarf am größten sein muss.

Für die Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit) muss mindestens 1 x täglich für 2 Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und mehrfach wöchentlich Hauswirtschaftliche Versorgung Pflegebedarf bestehen. Die Grundpflegetätigkeiten müssen pro Tag mehr als 45 min. betragen, der Bedarf insgesamt mindestens 1,5 Std. im Tagesdurchschnitt.

Für die Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftigkeit) muss mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Zeiten aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und mehrfach wöchentlich Hauswirtschaftliche Versorgung Pflegebedarf bestehen. Die Grundpflegetätigkeiten müssen pro Tag mindestens 2 Std. betragen, der Bedarf insgesamt mindestens 3 Std. im Tagesdurchschnitt.

Bei der Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftigkeit) ist der Bedarf ist so groß, dass jederzeit eine Pflegeperson erreichbar sein muss, weil der Hilfebedarf Tag und Nacht anfällt. Die Grundpflegetätigkeiten müssen pro Tag mindestens 4 Std. betragen, der Bedarf insgesamt mindestens 5 Std. im Tagesdurchschnitt.

Dann gibt es noch den Härtefall. Hier gibt es einen außergewöhnlichen Bedarf rund um die Uhr, z.B. bei lebensbedrohlichen Krankheiten im Endstadium. Die Grundpflegetätigkeiten umfassen mindestens 7 Std. pro Tag, davon entfallen 2 Std. pro Nacht. Es werden mehrere Pflegepersonen benötigt.

Wie funktioniert die Beantragung einer Pflegestufe?

Die Einstufung wird schriftlich per Antragsformular bei der Pflegekasse (entspricht in der Regel der Krankenkasse) beantragt, am besten per Einschreiben oder Einwurf-Einschreiben. Es sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass der Antrag auch wirklich bei der Pflegekasse eingegangen ist. Die Bearbeitungsfrist beträgt seit der letzten Pflegereform in 2008 fünf Wochen.
Von der Pflegekasse wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt, bei den Privatkranken- und Pflegeversicherten kommt der Medic Proof. Der Gutachter meldet sich in der Regel schriftlich an. Die Angehörigen, die Pflegepersonen, der Pflegedienst sollten über den Termin informiert werden, damit sie beim Gutachtertermin mit anwesend sein können.

Der MDK-Termin findet in der häuslichen Pflegeumgebung statt. Die Pflegebedürftigkeit wird anhand eines Fragenkataloges mit Untersuchungen festgestellt. Der MDK erstellt ein Gutachten und reicht es bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse trifft ihre Entscheidung auf Pflegeleistung auf der Grundlage des Gutachtens.

Der Pflegebedürftige soll mitwirken und unterstützen. Er ist im Wohnbereich zu untersuchen. Wenn kein Einverständnis des Antragstellers vorliegt, kann die Pflegekasse die Leistung verweigern. Die Pflegesituation soll nicht beschönigt, aber auch nicht übertrieben werden. Falls wesentliche Fakten der Pflegesituation nicht erfragt werden, sollten auf jeden Fall eigene Angaben gemacht werden, wie z.B. Informationen über den Gesundheitszustand, die behandelnden Ärzte, die Vorerkrankungen, Medikation. Wenn Krankenhausberichte vorhanden sind, sollten diese auch mit vorgelegt werden.

Befindet sich der Antragssteller im Krankenhaus, muss innerhalb einer Woche die Untersuchung im Krankenhaus stattfinden.

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Pflegereform 2008 – ein Rückblick

24. Dezember 2013 in Gesetzliche Pflegeversicherung

13 Jahre, nachdem 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt wurde, befand der Gesetzgeber, dass eine Überarbeitung bzw. Erweiterung des SGB XI notwendig sei. Am 01.07.2008 ist daher das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten.

Welche Punkte wurden damals verabschiedet und wie wurden sie umgesetzt?

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung, 16. Legislaturperiode, 30. Juni 2009

Sachleistungsbeträge und Pflegegeld sind ab Juli 2008 erhöht worden. Besonders erfreulich ist, dass vor allem Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz – also insbesondere demenzkranke Menschen – von den Neuerungen der Pflegereform profitieren. Für sie steht jetzt monatlich ein zusätzlicher Leistungsbetrag von bis zu 200 Euro (in häuslicher Betreuung) zur Verfügung. Diese Leistungen erhalten erstmals auch Personen der so genannten Pflegestufe 0. Inzwischen nehmen rund ein Drittel mehr Menschen diese Leistung in Anspruch als vor der Reform.“

 

Erstmals seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 erhöhten sich damit die Beträge für Sachleistungen sowie das Pflegegeld. Die Erhöhung erfolgte in den Jahresabständen 2008 und noch einmal 2010 und 2012, doch auch weiterhin gilt: die gesetzliche Pflegeversicherung ist keine Vollabsicherung und kann nur einen Teil der Pflegekosten abdecken. Die minimale Anhebung der Sätze war daher überfällig. 13 Jahre lang blieben Inflationsrate, steigende Löhne und erhöhte Lebenshaltungskosten in den Berechnungen unberücksichtigt.

 

Ebenfalls neu ist, dass nun auch Demenzkranke ohne körperliche Gebrechen die Möglichkeit haben, gemäß eines Fragenkatalogs eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ bescheinigt zu bekommen. Auch wenn die Unterstützung lediglich 100 bis 200 Euro im Monat beträgt, ist dies ein wichtiger Schritt, um das Thema „Demenz“ auf die Agenda zu setzen und in den Fokus zu rücken. Daneben gilt natürlich weiterhin, dass jeder Demenzkranke – je nach Einzelfall – eine Pflegestufe erhalten kann.

 

„Ein zentrales Anliegen der Pflegereform ist eine bessere Vernetzung und Verzahnung von wohnortnahen Leistungsangeboten und deren Ausrichtung auf die individuelle Bedarfslage. Es geht darum, den oft überforderten Betroffenen und ihren Familien zu helfen, sich in der für sie neuen und zum Teil – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt – unvermittelt auftretenden Pflegesituation besser zurecht zu finden.

Die Pflegereform sieht hierzu vor allem die Schaffung von Pflegestützpunkten vor, die als Anlaufstellen vor Ort Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen Hilfestellungen geben sollen. Auch besteht seit 1. Januar 2009 ein Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung, der auf das Fallmanagement ausgerichtet ist. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen muss die Pflegeberatung zuhause stattfinden.

Inzwischen haben fast alle Bundesländer die Initiative ergriffen und entweder bereits Pflegestützpunkte errichtet oder sie planen, diese einzurichten. Nach aktuellem Stand sind bereits über 500 Pflegestützpunkte eingerichtet oder in Planung. Die Zahl sollte sich noch deutlich erhöhen, zumal die Pflegekassen für bis zu 1200 Stützpunkte die Anschubfinanzierung übernehmen.“

 

Leider ist das Wissen in der Bevölkerung über die Leistungen und Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung nach wie vor sehr gering.

 

Die Pflegestützpunkte bieten Unterstützungen bei Anträgen auf eine Pflegestufe, auf Grundsicherung im Alter und bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises. Informationen zum Thema Demenz, Wohnen im Alter, Heimberatung, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen gibt es auch. Man erhält außerdem Beratung zur häuslichen Versorgung im Pflegefall, z.B. bei der Wahl einer Sozialstation/eines Pflegedienstes, einer Tagespflege-Einrichtung, einer Kurzzeitpflegestation, zu Hilfsmitteln, bei Wohnraumanpassungen, Essen auf Rädern und haushaltsnahe Dienstleistungen. Für pflegende Angehörige gibt es die Möglichkeit, sich bei einer psychosozialen Beratung einmal auszusprechen.

 

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Pflegestützpunkte Beratung und Auskunft in sämtlichen pflegerischen Belangen bieten und Versorgungs- und Unterstützungsangebote regional koordinieren.

 

„Betreuungskräfte

Mit der Reform wurde ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungskräfte im Heim geschaffen, die vollständig von der Pflegeversicherung finanziert werden. Sie sollen helfen, die von demenziellen Erkrankungen betroffenen Heimbewohner bei ihren alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und die Lebensqualität der Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen zu erhöhen.

Nach anfänglicher Zurückhaltung wird hiervon mehr und mehr Gebrauch gemacht. Etwa 10.000 dieser Betreuer sind inzwischen im Einsatz auf rund 6.500 neu eingerichteten Vollzeitstellen, viele davon in Teilzeit. Und Woche für Woche kommen weitere hinzu, 1.500 Personen sind bisher von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Neuregelung bis zu 20.000 neue Arbeitsplätze für Betreuungskräfte geschaffen werden können.“

 

„Qualität (Bewertungssystem)

Durch eine Reihe von Maßnahmen der Pflegereform wird die Qualität der Leistungen der Pflegeheime und Pflegedienste angehoben. Ab dem 1. Juli startet die Bewertung der Pflegequalität in Deutschland nach den neuen Pflegenoten. Erste Ergebnisse werden für Ende August erwartet.

Das Bundesgesundheitsministerium hat heute die Qualitätsprüfungsrichtlinien des GKV-Spitzenverbands genehmigt. Diese Richtlinien sind eine wesentliche Voraussetzung für das neue Prüfverfahren. Die Qualitätsprüfungen finden grundsätzlich unangemeldet statt, ab dem Jahr 2011 im jährlichen Rhythmus, bis dahin müssen alle Einrichtungen einmal geprüft werden.

Die Qualitätsergebnisse der Prüfungen sollen veröffentlicht werden und anschaulich und klar erkennbar sein. Die Transparenzvereinbarungen zwischen den Trägerverbänden der ambulanten und der stationären Pflege und den Pflegekassen sind dabei ein erster wichtiger Schritt. Damit lässt sich die Pflegequalität auf einer bundesweit einheitlichen Grundlage vergleichen. Der Kriterienkatalog für die Pflegeheime beinhaltet 64 Fragen. Davon beziehen sich 35 Fragen auf die Pflege und die medizinische Versorgung, 10 Fragen auf die Bewertung des Umgangs mit demenzkranken Bewohnern, 10 Fragen auf soziale Betreuung und Alltagsgestaltung, 9 weitere betreffen die Bereiche Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene. Insgesamt beziehen sich also über 70% der Kriterien auf Pflege und Betreuung.“

 

Der Gesetzgeber hat hier einen wichtigen Punkt verankert, der es dem Verbraucher ermöglicht, Vergleiche zwischen Pflegeheimen zu ziehen und Orientierung zu geben. Oft ist es für die Betroffenen schwierig, im Vorfeld einzuschätzen, was sie hintern den Türen eines Pflegeheims wirklich erwartet. Und ist man erst einmal eingezogen, ist ein Wechsel mit viel Aufwand und oft fraglichem Nutzen verbunden, da man ja auch ein neues Heim nicht kennt.

 

Mit den vom Gesetzgeber 2008 vorgeschriebenen Prüfkriterien liegt nun das Hauptaugenmerk verstärkt auf der Überprüfung von Qualität. Positiv ist auch, dass die Kontrollbesuche unangemeldet stattfinden.

 

Im Gegensatz zur zunehmenden Transparenz im Pflegeheimbereich erfolgte eine analoge Umsetzung bei den ambulanten Pflegediensten eher zaghaft. Allerdings ist ein Wechsel des ambulanten Pflegedienstes weitaus einfacher: In der Regel muss man lediglich eine vierwöchige Kündigungsfrist einhalten. Im schlimmsten Fall probiert man so lange aus, bis man den richtigen Pflegedienst gefunden hat.

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