Expertenservice im BU-Leistungsfall

10. November 2020 in BU-Versicherungen, Newsletter

Sie haben bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Gemeinsam mit Ihnen hoffe ich, dass Sie diese niemals in Anspruch nehmen müssen.
Sollte es aber doch einmal vorkommen, dass Sie berufsunfähig werden, ist es mein Ziel,
Ihnen auch hier den bestmöglichen Service zu bieten.

Was, Sie haben noch keine Berufsunfähigkeitsversicherung, weil Sie denken, dass die Versicherung sowieso nicht zahlt?
Dann sollten Sie jetzt unbedingt weiter lesen!

Wie sie vielleicht wissen, ist die Beantragung der Versicherungsleistung mit dem Ausfüllen von vielen Formularen verbunden. Der Nachweis der Berufsunfähigkeit obliegt der versicherten Person, also Ihnen.
Ohne fachkundige Beratung kann es ziemlich anstrengend werden, bis die Versicherung die Ihnen zustehende Leistung erbringt.

Deswegen habe ich für Sie eine Kooperation mit einem auf BU-Leistungsfälle spezialisierten Unternehmen vereinbart.
Gegen Vorlage eines Gutscheins, den Sie von mir erhalten können, erhalten Sie eine kostenlose Erstberatung.

Wenn Sie den Gutschein haben möchten, melden Sie sich bitte gerne bei mir!

Perlen des Versicherungsmarktes

1. November 2016 in BU-Versicherungen

Ausgabe 2 vom 01.11.2016

HEUTE: Die Berufsunfähigkeits-Versicherung der Basler Versicherungen

 

Was macht eine sehr gute Einkommensabsicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit aus?

Hier bin ich als Makler gefragt. Ich berate meine Kunden und empfehle ihnen die bestmögliche Absicherung. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bietet die umfangreichste Arbeitskraftabsicherung, denn nur sie sichert im Gegensatz zur staatlichen Erwerbsminderungsrente  auch den konkret ausgeübten Beruf ab.

Andere Produkte, wie Invaliditätsversicherungen oder Grundfähigkeitsversicherungen, werden qualitativ unterhalb der BU eingeordnet. Sie sind zwar vom Preis günstiger,  leisten aber in der Regel nur einen Bruchteil dessen, was eine BU leistet.

BASLER-PREMIUM-SCHUTZ

Aus meiner Sicht bietet die neue Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung einen Premium-BU-Schutz mit einer hohen Flexibilität durch frei kombinierbare Zusatzbausteine. Hier treffen kundenfreundliche, transparente Bedingungen auf einen günstigen und fairen Preis.

Nur sehr wenige Versicherer bieten eine „echte“ BU-Absicherung für Studenten, Auszubildende und Schüler an. Schüler werden bei der Basler Lebensversicherungs-AG schon ab dem 10. Lebensjahr versichert und bei Bedarf durchgehend bis zum 67. Lebensjahr.

Gemäß Versicherungsbedingungen Version BAL 1545 04.16 ist während der gesamten Dauer der Schulausbildung das Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Schüler (einschließlich der Fähigkeit zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht einer Sonder- bzw. Förderschule) versichert.

Studenten und Auszubildende können bis zu 1.500 Euro monatlich Rente absichern und werden mit ihren Zielberufen eingestuft, als hätten sie ihre Ausbildung bereits abgeschlossen. Dieses Vorgehen führt zu sehr günstigen Prämien.

MIT ZUSATZBAUSTEINEN FLEXIBEL BLEIBEN

Der Versicherungsschutz der Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung lässt sich durch vier Zusatzbausteine erweitern. Der Kunde kann den Versicherungsschutz individuell an seine persönlichen Bedürfnisse im Arbeitsunfähigkeits-, Leistungsdynamik-, Schwere Krankheiten- oder Pflegschutzbaustein anpassen.

Zwischenfazit: Der Kunde bezahlt nur den Schutz, den er braucht und gewählt hat.

Aus meiner Sicht bietet die Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung folgende Highlights:

  • Rentenhöhe durch Anpassungsmöglichkeiten in der Zukunft flexibel ohne Gesundheitsprüfung gestalten (z.B. zu Beginn des 6. und 11. Jahres)
  • BU-Rente bereits bei Pflegebedürftigkeit ab 1 ADL (Activities of Daily Living), altersbedingtem Kräfteverfall oder bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente
  • Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Berufes ohne Befristung
  • Bei Elternzeit bis zu 36 Monate Beitragspause
  • Weltweiter Versicherungsschutz
  • Ausdrücklicher Verzicht auf die Meldefrist, auch nicht durch die Verjährung nach BGB begrenzt
  • Spezialantrag für Kunden unter 30 Jahre (verringerte Gesundheitsfragen) und max. 2.000,-€ mtl. BU-Rente
  • Einsteigertarif bis 34 Jahre – um 40 Prozent reduzierten Startbeitrag in den ersten fünf Jahren
  • Umfangreiche Unterstützung auch im Leistungsfall

 

Kontakt zum Anbieter:

Basler Lebensversicherungs-AG
Ludwig-Erhard-Straße 22
20459 Hamburg
Mail: kunde@basler.de
www.basler.de

 

PERLEN DES VERSICHERUNGSMARKTES ersetzt keine individuelle Beratung.
Die in dieser Serie geschilderten Fakten sind immer zum Zeitpunkt der Erstellung des Artikels gültig und werden im Regelfall nicht aktualisiert. Lassen Sie sich immer individuell beraten.

Für Sie gelesen: Spannende Meldungen aus der Finanz- und Versicherungswelt vom 21.01.2016

21. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, GKV, PKV, Pressespiegel, Risiko Lebensversicherung
  1. Krankenkassen befürchten zehnmal höhere Zusatzbeiträge
    Wirtschaftswoche
    http://www.wiwo.de/unternehmen/versicherer/versicherungen-krankenkassen-befuerchten-zehnmal-hoehere-zusatzbeitraege/12855774.html
  2. Altersarmut – Mehr als 1.100 Euro Rente haben Seltenheitswert
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4837057/Altersarmut-Rente-Rentenluecke/
  3. Berufsunfähigkeitsversicherung – Die Versicherungsidee wird aufgegeben
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4836944/Berufsunfaehigkeitsversicherung-Verfassungsbruch-Interview-Schwintowski/
  4. Arzt muss Krankenakten vollständig und lesbar übergeben
    ASSCompact
    http://www.asscompact.de/nachrichten/arzt-muss-krankenakten-vollst%C3%A4ndig-und-lesbar-%C3%BCbergeben
  5. Lebenserwartung: Deutsche werden sieben Jahre älter als sie glauben
    Cash.ONLINE
    http://www.cash-online.de/versicherungen/2016/lebenserwartung-2/300994

Was ist eigentlich der Garantiezins?

11. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, PKV, Risiko Lebensversicherung, Vermögensanlage

Liebe Leser,

heute gibt es eine Definition zu einem Begriff, den Sie vielleicht schon gelegentlich im Zusammenhang mit dem Thema Altersvorsorge, Lebensversicherung oder Rentenversicherung gehört haben.
Es geht um den so genannten Garantiezins.
Schlagzeilen wie „Garantiezins erneut gesunken“ oder „Jetzt noch bis 31.12. den höheren Garantiezins sichern“ sind Ihnen sicher auch schon einmal begegnet.

Aber was ist der Garantiezins nun genau?

Eigentlich ist die korrekte Bezeichnung „Höchstrechnungszins“. Der Begriff Garantiezins hat aber Einzug in die Umgangssprache gefunden, weil er so schön klingt.
Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den die Lebens- oder Krankenversicherer nach Festlegung des Bundesfinanzministeriums maximal für ihre Deckungsrückstellungen ansetzen dürfen.
Zur Familie der Lebensversicherungen zählen auch Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen.
Mit Deckungsrückstellungen bezeichnet man – simpel und anschaulich ausgedrückt – den Teil der Kundengelder (Beitragszahlungen abzüglich Kosten), die der Versicherer a) in der Lebensversicherung zur Erfüllung seiner Leistungspflicht verzinslich anzulegen hat und b) in der Krankenversicherung als Alterungsrückstellungen zum Ausgleich zum im Alter steigenden Kosten zu bilden hat.
Maßgeblich für die Höhe des Höchstrechnungszinses ist jeweils der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höchstrechnungszins. Eine Erhöhung ist nicht gestattet. Eine Unterschreitung des Höchstrechnungszinses ist dann erlaubt, wenn der Versicherer die Erträge nachweislich nicht mehr erwirtschaften kann.
Der Garantiezins ist streng genommen der Zinssatz, den der Versicherer vertraglich mit seinen Kunden vereinbart. Der Garantiezins kann unter dem Rechnungszins liegen.
Mittlerweile gibt es in der Lebensversicherung bereits Anbieter, die in bestimmten Tarifen den Garantiezins auf 0% reduziert haben. Der Ertrag für die Kunden stammt dann aus den nicht garantierten Überschussbeteiligungen. Also in diesem Fall alle den Kunden zustehenden Erträgen, die 0% übersteigen. Man könnte hier also von einem „Überraschungsei“ sprechen oder als Versicherer ganz zeitgemäß mit der Floskel „Wir schaffen das“ in die Werbung gehen. Vielleicht hat man dort auch schon auf eine bereits diskutierte Abschaffung des Garantiezinses spekuliert.
Überschussanteile fallen natürlich auch bei den Versicherern an, die weiterhin eine Garantie aussprechen. Überschussanteile sind Zusatzerträge des Versicherers, die über den Rechnungszins hinaus gehen.
Garantierte Verzinsung und Überschüsse bilden die Gesamtverzinsung. Diese ist bei den Versicherern unterschiedlich hoch.

Wie war die Entwicklung des Rechnungszinses?

In der Lebensversicherung ist die Entwicklung seit Juli 2000, analog zur gesamten Zinsentwicklung, rückläufig.
Historisch reichen die Angaben bis zum Jahr 1903 zurück. Von 1903 – 1922 lag der Höchstrechnungszins bei 3,50%.
Von 1923 – 1941 wurde mit einem Zins von 4,00% kalkuliert.
Big Beginn des Jahres 1942 wurde der Zins auf 3,0 reduziert. Auf diesem Niveau verbleib der Zins dann tatsächlich bis Juni 1986. Der bisher längste Zeitraum für einen konstanten Garantiezins.
Im Juli 1986 kam dann wieder mehr Dynamik in den Höchstrechnungszins. Es erfolgte eine Erhöhung auf 3,5%.
Im Juli 1994 wurde mit 4,00% erneut das Niveau der Jahre 1923 – 1941 erreicht. Aber die Freude hielt nicht lange an.
Im Juli des Jahres 2000 läutete das Bundesfinanzministerium die nun folgende stetige Abwärtsbewegung ein. Der Zins sank auf 3,25%.
Doch damit noch nicht genug. Bereits im Januar 2004 ging es weiter nach unter. Der Zinssatz wurde auf 2,75% reduziert.
Doch damit war der Rückgang noch nicht beendet. Im Januar 2007 erfolgte die nächste Senkung. Der Neue Höchstrechnungszins belief sich nun nur noch auf 2,25%.
Die Abstände der Reduzierung des Höchstrechnungszinses wurden nun immer kürzer. Im Januar 2012 folgte die Absenkung auf 1,75%, bevor im Januar 2015 die bisher letzte Reduzierung auf das aktuelle Niveau von 1,25% erfolgte.
Ab dem 1. Januar 2017 sinkt der Rechnungszins auf 0,90%.

In der Krankenversicherung liegt der Höchstrechnungszins seit über 50 Jahren bei 3,50%. Allerdings existiert dieser Wert nur auf dem Papier. Durch das so genannte AUZ-Verfahren wird der Rechnungszins pro Versicherungsunternehmen für den Altbestand nach unten angepasst.
Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies bereits 2014 darauf hin, dass 36 von 40 PKV-Unternehmen den für das Jahr 2015 ausgewiesenen Rechnungszins nicht erreichen können.
Die Deutsche Aktuarvereinigung hat Anfang 2015 eine Absenkung auf 2,75% für Neuverträge empfohlen.

Laut Zahlenmaterial aus Juli 2015 (Bundesdrucksache 18/5956) erreichen die Versicherer folgende Rechnungszinsen in der Krankheitskostenvollversicherung:

3,50%: 7 Unternehmen, 1.261.000 Versicherte
3,25 – 3,29%: 25 Unternehmen, 7.011.000 Versicherte
3,00 – 3,24%: 2 Unternehmen, 3.000 Versicherte
2,75 – 2,99%: 1 Unternehmen, 196.000 Versicherte
2,50 – 2,74%: 2 Unternehmen, 2.000 Versicherte

Drei Unternehmen haben die Angabe verweigert.

Das Risiko (deutlicher) Beitragsanpassungen ist nach Jahren der relativen Ruhe also wieder akut vorhanden. Bei drei Unternehmen sieht es schwarz aus.
Fazit:

Die klassische Lebens- bzw. Rentenversicherung verliert als Geldanlage immer weiter an Bedeutung.
Lediglich die reinen Risikovarianten (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung) haben noch ihre Berechtigung.

Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sollte auf spezielle Fondspolicen mit einer intelligenten Anlagestrategie
ausgewichen werden.

Das könnte Sie auch interessieren: Warum die Deutschen keine Aktien kaufen.

 

Finanztest BU-Versicherungen Ausgabe 07/2013

26. Juni 2013 in BU-Versicherungen, Finanztest / Stiftung Warentest

Der aktuelle Test der Zeitschrift Finanztest zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherungen hat im Kollegenkreis für großes Aufsehen gesorgt. Zahlreiche Kollegen haben sich in ihren Blogs geäußert und auf die Fehler und Ungereimtheiten hingewiesen. Insbesondere der Kollege Matthias Helberg hat schnell reagiert und detailliert und kritisch Stellung genommen. An dieser Stelle will ich daher darauf verzichten, noch einmal eine eigene Abhandlung zu verfassen und verweise auf einige aus meiner Sicht sehr gute Kommentare:

Matthias Helberg: Finanztest Berufsunfähigkeitsversicherung Test 2013: Avanti dilettanti

Sven Hennig: Finanztest Berufsunfähigkeitsversicherungen (2013) – 75% der Tarife sehr gut?! Immer noch im Tal der Ahnungslosen und resistent gegen Kritik- warum der Test so gar nichts bringt und bei der Tarifauswahl sogar schadet

Wladimir Simonov: Der FinanzREST: BUkompetenz

Warum regen wir Versicherungsmakler uns so auf?

Stiftung Warentest genießt den Ruf, unabhängig und kritisch im Sinne der Verbraucher zu prüfen und zu testen. Da dieser Test diesen Namen aber eigentlich nicht verdient, da er viel zu öberflächlich gehalten ist und auch (wieder einmal) Fehler enthalten sind, befürchten wir im Interesse der Verbraucher, dass hier ohne eigene kritische Recherche und fachkundige, individuelle Beratung Verbraucher für sie nachteilige Tarife abschließen.

Das erst jetzt so eine große Aufregung innerhalb der Maklerschaft entsteht, verwundert allerdings. Finanztest setzt hier nur eine unrühmliche Tradition fort. Bereits die Tests der letzten Jahre waren oberflächlich und fehlerhaft:

Blogbeiträge Finanztest

Welche Motivation hat Finanztest?

Die Frage drängt sich auf, wenn Finanztest immer wieder völlig resistent für Kritik die gleichen systematischen Fehler begeht. Hinter vorgehaltener Hand wird die Vermutung laut, dass Finanztest ein großes Eigeninteresse daran hat, möglichst viele Versicherer mit „sehr gut“ und „gut“ auszuzeichnen. Die Versicherungswirtschaft wirft sich wie ein hungriges Wolfsrudel auf diese Tests und verwendet die Qualitätssiegel für Eigenwerbung. Gestern erhielt ich bereits die ersten Infomails von Versicherungsgesellschaften, in denen auf die sehr gute Bewertung durch Finanztest hingewiesen wurde.

Die Verwendung dieser Testsiegel ist natürlich nicht kostenlos. Finanztest erhebt ein stattliches Nutzungsentgelt. Und es bringt natürlich höhere Einnahmen, wenn 50 Versicherer dieses Entgelt bezahlen, als wenn es nur fünf währen.

Gibt es eine offizielle Reaktion von Finanztest auf die Kritik?

Ja, Finanztest hat heute (26.06.13) eine Stellungnahme abgegeben.

Diese Stellungnahme macht es aus meiner Sicht allerdings noch schlimmer.

Das Testdesign hat die Stiftung Warentest wie in jedem Jahr mit Verbraucherschützern, Versicherungs­maklern, Professoren und auch Experten der Branche diskutiert und daraus das Unter­suchungs­programm entwickelt.

Welche Verbraucherschützer? Kollegen von Stiftung Warentest? Professoren für welches Fachgebiet? Experten der Branche? Versicherungsmakler? Namen bitte!

Die relevanten der als fehlend bean­standeten Prüf­punkte wurden in der Unter­suchung ebenfalls über­prüft.

Welche Punkte wurden als „relevant“ bezeichnet und mit welcher Begründung?

Im Ergebnis gab es hierbei aber keine gravierenden Auffälligkeiten.

Dann empfehle ich, sich mit der Bedeutung der Versicherungsbedingungen vertraut zu machen. Die Unterschiede sind dramatisch!

Darüber hinaus wurden die in Frage stehenden Punkte nicht als weitere Prüfkriterien in die Bewertung aufgenommen, da die Stiftung Warentest diese im Vergleich zu den heran­gezogenen Prüfkriterien als zu speziell oder weniger wichtig erachtet im Hinblick auf ein mögliches Existenz­risiko des Versicherten bei Berufs­unfähigkeit. Daher finden diese Punkte auch keine Erwähnung im Text.

Das bedeutet auf deutsch: Wir waren ja schon durch die wenigen Testkriterien total überfordert. Deshalb konnten wir leider keine weiteren Punkte berücksichtigen.

Trotzdem gilt: Hätte die Stiftung Warentest bei der Prüfung dieser Punkte gravierende Nachteile oder Auffälligkeiten für viele Kunden gefunden, so hätte sie darüber in der Tabelle oder im Text berichtet. Dem war aber nicht so.

Dann hätte die Stiftung mal jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt. Nächsten Monat sollen übrigens Fahrräder getestet werden. Mit „sehr gut“ werden alle Modelle bewertet, die eine Kette, Licht und einen Lenker haben. Details wie Bremsen und Pedale werden nicht gewertet, da diese Details zu speziell sind und kaum jemanden betreffen.

Wenn Gesundheitsfragen aus der Erinnerung beantwortet werden

28. Mai 2013 in BU-Versicherungen, PKV

Der Beratungsprozess ist beendet. Die gewünschte Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung etc. ist, nachdem man sich gemeinsam mit dem Kunden durch das „Kleingedruckte“ einzelner Anbieter gekämpft hat, für den Kunden in greifbarer Nähe. Natürlich wurde schon im ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass der korrekten und vollständigen Beantwortung der vom Versicherer im Versicherungsantrag in Textform gestellten Fragen eine besondere Wichtigkeit zukommt. Und trotzdem gibt es Kunden, die diese wichtige Information auf die leichte Schulter nehmen. Teils geschieht das aus aus einer gewissen Lässigkeit heraus (schließlich ist man ja kerngesund) , teilweise weil der Kunde sich die Zeit für eine saubere Recherche nicht nehmen will und leider immer noch, weil der Vermittler die Fragen bagatellisiert, damit dem Abschluss nichts mehr im Wege steht.

Wie kann sich eine falsche oder unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen nun auswirken?

Vor einigen Tagen erhielt ich einen Hilferuf eines Kollegen. Folgender Sachverhalt wurde mir geschildert:

Der Kunde des Kollegen hat sich vor einem Jahr selbstständig gemacht und ein Krankentagegeld über die private Krankenversicherung abgeschlossen. Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben. Der Kunde musste nun kürzlich wegen Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) das Krankentagegeld in Anspruch nehmen. Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte. Die PKV erklärt darauf hin den Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde kennt diese Vorerkrankungen gar nicht und ist irritiert. Fakt ist, dass der Hausarzt Diagnosen, bzw. Krankschreibungen aufgrund von Fehldiagnosen getätigt hat . So hat der Hausarzt angabegemäß eine depressive Episode in den Akten vermerkt. Nach Aussage des Kunden hatte er zum damaligen Zeitpunkt körperliche Probleme, deren Ursache vom Hausarzt nicht ermittelt werden konnte. Zwei Wochen später war der Kunde beim Facharzt. Dieser hat die Ursache der Beschwerden diagnostiziert und und das Problem gelöst.

Lassen Sie uns einige Passagen etwas näher beleuchten:

Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben.

Grundsätzlich müssen die in Textform durch den Versicherer im Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Natürlich kann der Kunde nur Umstände angeben, die ihm bekannt sind. Wer z. B. seit Jahren nicht beim Arzt war, kann natürlich nur subjektive Befindlichkeiten angeben. Hat der Kunde aber z. B. eine Erkrankung, die bisher beschwerdefrei verläuft und z. B. nur durch bildgebende Verfahren oder Laboruntersuchungen zu diagnostizieren ist, kann er dies nicht wissen und kann die Erkrankung demnach auch nicht angeben. Anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall. Der Kunde war beim Arzt und hätte die Diagnose erfragen können (z. B. durch Aushändigung einer Kopie seiner Patientenakte). Unklar ist im vorliegenden Fall, ob der Kunde den Besuch beim Hausarzt überhaupt angegeben hat bzw. wie genau die Gesundheitsfragen formuliert waren.

Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte.

Wahrscheinlich hat der Kunde bei Beantragung der Versicherung eine generelle Schweigepflichtsentbindung erklärt. Das geschieht im Antrag durch ankreuzen des entsprechenden Feldes bzw. früher durch Nichtstreichung der entsprechenden Passage. Grundsätzlich kann der Kunde verlangen, dass der Versicherer vor einer Arztanfrage die Einwilligung des Kunden schriftlich einholt. Wäre der Kunde so vorgegangen, hätte er vorher mit dem angefragten Hausarzt Rücksprache halten können. Die mutmaßliche Fehldiagnose wäre vielleicht aufgefallen und hätte eventuell korrigiert werden können. Oder es hätte ein Attest des Facharztes angefordert werden können, dass den Kunden gegebenenfalls entlasten würde. Das ist aber im Prinzip ein unnötig kompliziertes und nicht zwangsläufig von Erfolg gekröntes Unterfangen. Die Lösung des Problems wäre viel einfacher. Wenn sich der Kunde vor Antragstellung eine Kopie seiner Patientenakten der Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten und sonstigen Heilbehandlern aushändigen lässt, die er in den letzten Jahren (je nach Zeitraum der Fragestellungen im Antrag) konsultiert hat, kann der Kunde die Diagnosen in Erfahrung bringen und bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist tätig werden bzw. die Fragen zutreffend beantworten. Der Auskunftsanspruch gegenüber Ärzten für den Patienten ergibt sich übrigens aus § 10 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel:

§ 10 Dokumentationspflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

Die PKV erklärt daraufhin den Rücktritt vom Vertrag.

Dies ist eine mögliche Vorgehensweise für den Versicherer, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem BGB ergibt. Der Versicherer muss hier den Nachweis führen, dass der Kunde den Versicherer durch falsche oder unvollständige Angaben arglistig getäuscht hat, sich quasi den Versicherungsschutz durch Arglist „erschlichen“ hat. Erfahrungsgemäß erfolgt hier durch den Versicherer zunächst nur die Behauptung der arglistigen Täuschung. Ein Beweis wird häufig nicht sofort erbracht. Als Kunde sollte man jetzt unverzüglich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einen spezialisierten, zugelassenen Versicherungsberater konsultieren, da hier möglicherweise die Zurückweisung der Behauptung des Versicherers innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss.

Fazit:

Der Kunde sollte sich vor Antragstellung immer Kopien seiner Patientenakten besorgen. Kaum jemand kann sich an alle Diagnosen erinnern. Und selbst wenn, muss die mündliche Auskunft des Arztes leider nicht immer mit dem übereinstimmen, was als (Abrechnungs-) Diagnose in der Patientenakte erscheint!

 

 

Anmerkung: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde ausschließlich die grammatikalisch korrekte männliche Form (z. B. Kunde, Arzt, Versicherungsberater) gewählt. Selbstverständlich sind auch alle Frauen gleichermaßen damit gemeint!

Leistungsprüfung BU-Versicherung – Versicherer spielt auf Zeit.

21. Mai 2013 in BU-Versicherungen

Bei Leistungsfällen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) kann es zu unterschiedlichen Auffassungen über das Bestehen einer Berufsunfähigkeit (BU) zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person kommen. Dem Versicherungsunternehmen steht gemäß § 14 VVG  ein angemessenes Prüfungsrecht zu. Der Versicherer soll dabei auch davor geschützt werden, vor Abschluss der Prüfung mit Klagen konfrontiert zu werden. Der Versicherungsnehmer muss im Gegenzug natürlich seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und die Fragen des Versicherers schriftlich beantworten.

Durch Nachforderung immer neuer Unterlagen und Zusendung von Fragebögen kommt es vor, dass der Versicherer auf Zeit spielt.

In einem Urteil (Az. 20 U 23/12 vom 26.09.12,OLG Hamm) wurde entschieden

Wenn allerdings der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen hat, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können.

Das Gericht hat hier also klar gestellt, dass der Versicherer nicht auf Zeit spielen darf, wenn ihm alle Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung gestellt wurden.

Die Unisex-Falle

16. Oktober 2012 in Altersvorsorge, BU-Versicherungen

Das Analysehaus Franke und Bornberg hat Rentenversicherungen (Privatrente und Basisrente) sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU-Versicherungen) dahingehend untersucht, ob spätere Vertragsumstellungen bei Tarifen, die nach der „alten Kalkulationswelt“ (Bisextarife) noch vor dem Stichtag 21.12.2012 abgeschlossen werden, auch bei Vertragsänderungen (Dynamik, Verschiebung des Rentenbeginns, Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung, Zuzahlungen und Nachversicherungsgarantien bei BU-Versicherungen) uneingeschränkt nach Bisexkalkulation fortgeführt werden, oder ob die Versicherer quasi durch die Hintertür die Verträge komplett oder hinsichtlich der Änderungen/Erweiterungen auf die für Männer nachteiligen Unisextarife umstellen.

Wie sich inzwischen herumgesprochen hat, werden Rentenversicherungsverträge und BU-Versicherungsverträge für Männer um 20 – 30% teurer, sofern die Verträge nicht bis zum 21.12.2012 geschlossen werden. Nicht davon betroffen ist die „Riester-Rente“, da diese schon seit Jahren nach Unisex kalkuliert wird.

Die größten Fallen lauern laut Franke und Bornberg bei Dynamiken und späteren Zuzahlungen. Untersucht wurden 747  Tarife von 77 Anbietern. Demnach werden rund 81% der analysierten Tarife bei dynamischen Anpassungen hinsichtlich der Anpassung nach den für Männer ungünstigeren Unisextarifen klakuliert. Bei Zuzahlungen sind rund 69% der Tarife von der Schlechterstellung betroffen.

Sollten Sie als Mann noch in diesem Jahr eine BU- oder Rentenversicherung abschließen wollen, sollten Sie auch diesen Punkt beachten.