Bei Leistungsfällen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) kann es zu unterschiedlichen Auffassungen über das Bestehen einer Berufsunfähigkeit (BU) zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person kommen. Dem Versicherungsunternehmen steht gemäß § 14 VVG  ein angemessenes Prüfungsrecht zu. Der Versicherer soll dabei auch davor geschützt werden, vor Abschluss der Prüfung mit Klagen konfrontiert zu werden. Der Versicherungsnehmer muss im Gegenzug natürlich seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und die Fragen des Versicherers schriftlich beantworten.

Durch Nachforderung immer neuer Unterlagen und Zusendung von Fragebögen kommt es vor, dass der Versicherer auf Zeit spielt.

In einem Urteil (Az. 20 U 23/12 vom 26.09.12,OLG Hamm) wurde entschieden

Wenn allerdings der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen hat, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können.

Das Gericht hat hier also klar gestellt, dass der Versicherer nicht auf Zeit spielen darf, wenn ihm alle Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung gestellt wurden.