Wochenbriefing Finanz- und Versicherungsberatung

3. Oktober 2026 in Education, Pflegeversicherung, Pflegeversicherung allgemein, Wochenbriefing

Berichtszeitraum: 26. September bis 2. Oktober 2026

Die wichtigsten Punkte

  1. Die Bundesregierung plant weitreichende Änderungen in der Pflegeversicherung. Kinderlose sollen ab 2027 höhere Beiträge zahlen. Gleichzeitig sollen der Zugang zu Pflegegraden verändert und mehrere Leistungen neu geordnet werden.
  2. Die Inflation ist im September wieder deutlich gestiegen. In Deutschland liegt die vorläufige Rate bei 3,3 Prozent. Hauptursache sind erneut die Energiepreise.

1. Pflegeversicherung: Neue Beiträge und Leistungsregeln geplant

Datum und Status: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Die Änderungen sind daher noch nicht geltendes Recht.

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen neu ordnen. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet sie für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Für 2028 werden mehr als 15 Milliarden Euro erwartet.

Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Dennoch können einzelne Versicherte deutlich stärker belastet werden.

Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz

Höherer Zuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozent steigen.

Die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte werden von den Versicherten allein getragen. Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 4.000 Euro wären das 12 Euro mehr im Monat.

Neuer Zuschlag bei mitversicherten Ehepartnern

Ab 2028 ist ein weiterer Zuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner beitragsfrei mitversichert ist.

Der Zuschlag soll auf die beitragspflichtigen Einnahmen des zahlenden Mitglieds erhoben werden. Ausnahmen sind unter anderem für Eltern von Kindern mit Behinderungen und für Menschen vorgesehen, die Angehörige zu Hause pflegen.

Diese Änderungen betreffen die soziale Pflegeversicherung. Sie lassen sich nicht unmittelbar auf die Beiträge einer privaten Pflegepflichtversicherung übertragen.

Höhere Hürden bei neuen Pflegegraden

Der Entwurf sieht ab 2027 höhere Punktgrenzen bei der Pflegebegutachtung vor:

Pflegegrad Bisher erforderlich Geplant ab 2027
Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte
Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte
Pflegegrad 4 70 Punkte 70 Punkte
Pflegegrad 5 90 Punkte 90 Punkte

Nach Berechnungen im Gesetzentwurf könnten die geänderten Grenzen und Bewertungsregeln dazu führen, dass bei Erstbegutachtungen deutlich weniger Anträge zu einem Pflegegrad führen.

Für bereits eingestufte Pflegebedürftige ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Ein vorhandener Pflegegrad soll bei einer späteren Begutachtung nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen verloren gehen.

Änderungen beim Entlastungsbetrag

Besonders wichtig ist die geplante Änderung bei Pflegegrad 1.

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll für neue Fälle entfallen. An seine Stelle soll eine fachliche Pflegebegleitung treten. Bereits bestehende Leistungsansprüche sollen geschützt werden.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist ein Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro geplant. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll es bis zu 300 Euro betragen.

Das neue Budget wäre jedoch enger gebunden als der bisherige Entlastungsbetrag. Es soll nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Nicht verbrauchte Beträge sollen nicht mehr angespart werden können.

Pflegeleistungen sollen erst ab 2029 regelmäßig steigen

Die bisher für 2028 vorgesehene allgemeine Erhöhung der Pflegeleistungen soll entfallen.

Stattdessen ist ab 2029 eine jährliche Anpassung geplant. Grundlage soll die durchschnittliche Kerninflation der drei vorhergehenden Jahre sein. Die Erhöhung darf allerdings nicht stärker ausfallen als die Lohnentwicklung.

Weitere Vorhaben sind ein digitaler Zugang zu Pflegeleistungen, Unterstützung in akuten Pflegesituationen, eine Pflegebegleitung für zu Hause und ein Vorsorgeangebot ab dem 60. Lebensjahr. Die Einführung erfolgt teilweise erst 2028 oder 2029.

Fazit

Der Entwurf enthält Verbesserungen bei der Organisation häuslicher Pflege und der Unterstützung in Akutsituationen. Gleichzeitig werden Beiträge erhöht und der Zugang zu Leistungen teilweise erschwert.

Für Kinderlose können bereits 2027 höhere monatliche Kosten entstehen. Menschen mit einem neu auftretenden Pflegebedarf könnten von den strengeren Begutachtungsregeln und dem Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 betroffen sein.

Da das parlamentarische Verfahren noch bevorsteht, können einzelne Regelungen verändert werden.

Was Sie jetzt beachten sollten

  • Wenn bereits ein Pflegebedarf besteht, sollten Sie diesen nachvollziehbar dokumentieren und einen erforderlichen Antrag nicht allein wegen der angekündigten Reform aufschieben.
  • Bei einem vorhandenen Pflegegrad besteht derzeit kein Anlass, nur aufgrund des Gesetzentwurfs eine neue Begutachtung zu beantragen.
  • Kinderlose können ihre mögliche Mehrbelastung überschlägig mit 0,3 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens berechnen.
  • Familien mit einem beitragsfrei mitversicherten Ehepartner sollten die geplante Regelung für 2028 weiter beobachten.
  • Planen Sie Pflegekosten nicht ausschließlich mit den Leistungen der Pflegeversicherung. Sie bleibt auch nach der Reform eine Teilabsicherung.

2. Inflation steigt in Deutschland auf 3,3 Prozent

Datum und Status: Das Statistische Bundesamt hat am 30. September 2026 eine vorläufige Schätzung für September veröffentlicht. Das endgültige Ergebnis steht noch aus.

Die Verbraucherpreise lagen voraussichtlich 3,3 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats. Im August hatte die Inflationsrate 2,9 Prozent betragen.

Gegenüber August stiegen die Preise innerhalb eines Monats um 0,6 Prozent.

Die einzelnen Bereiche entwickelten sich sehr unterschiedlich:

  • Energie: plus 14,9 Prozent
  • Dienstleistungen: plus 2,7 Prozent
  • Nahrungsmittel: plus 0,4 Prozent
  • Inflation ohne Energie und Nahrungsmittel: 2,4 Prozent

Der erneute Anstieg wird damit vor allem von den Energiepreisen verursacht.

Statistisches Bundesamt: Inflationsrate im September 2026

Auch im Euroraum ist die Inflation deutlich gestiegen. Eurostat schätzt sie für September auf 3,8 Prozent nach 3,2 Prozent im August. Die Energiepreise lagen 18,8 Prozent über dem Vorjahresniveau. Die vollständigen Zahlen sollen am 16. Oktober veröffentlicht werden.

Eurostat: Vorläufige Inflation im September 2026

Fazit

Der Inflationsanstieg ist ernst zu nehmen. Die unveränderte Kerninflation von 2,4 Prozent zeigt jedoch, dass der aktuelle Schub vor allem durch Energie verursacht wird.

Für Ihre Geldanlage zählt weiterhin die Rendite nach Kosten, Steuern und Inflation. Ein Tagesgeldzins von drei Prozent führt bei einer Inflationsrate von 3,3 Prozent noch nicht zu einem realen Kaufkraftgewinn.

Ein einzelner Monatswert ist dennoch kein ausreichender Grund, eine langfristig geplante Geldanlage grundlegend zu verändern.

Was Sie jetzt beachten sollten

  • Prüfen Sie, welchen Anteil Energie an Ihren persönlichen Ausgaben hat.
  • Vergleichen Sie Sparzinsen nicht nur untereinander, sondern auch mit der Inflationsrate.
  • Berücksichtigen Sie in der Ruhestandsplanung mehrere Inflationsszenarien.
  • Planen Sie bei festen Renten oder regelmäßigen Entnahmen ausreichenden Spielraum für steigende Lebenshaltungskosten ein.
  • Behalten Sie eine notwendige Geldreserve verfügbar, vermeiden Sie aber dauerhaft unverzinste Guthaben, die deutlich an Kaufkraft verlieren.

miCura

21. Mai 2015 in Pflegeversicherung allgemein

micura

 

 

 

 

 

 

 

 

Vor ein paar Tagen gehe ich spazieren und was fährt mir da über den Weg? Ein Auto von einem Pflegedienst. Erst einmal nichts Ungewöhnliches. Beim genaueren Hinsehen lese ich „miCura“ und irgendwie sah das nach DKV aus. Zu Hause angekommen habe ich gegoogelt, und tatsächlich, die DKV hat mit dem miCura-Konzept unter anderem hauseigene Pflegedienste. Weiterhin gehören zu dem Konzept Wohngruppen und Seniorenresidenzen.

Alles aus einer Hand für die Versicherten, finde ich gut. Das spart Geld für die Versichertengemeinschaft und man hat einen Ansprechpartner. Eventuell wird das in ein paar Jahren noch interessanter: es gibt ja jetzt schon zu wenig Fachpersonal im Pflegebereich und somit erhält man vielleicht eher noch einen Heimplatz oder es kommt der miCura-Pflegedienst vorbei, wenn andere Pflegedienste keine Kapazitäten mehr frei haben.

Ein Auszug von www.micura.de:

      Zielsetzung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, dass unsere miCura Pflegekunden weiterhin mitten im Leben stehen, aktiv bleiben und auch im Alter genießen können.

  • Zu dieser Zielsetzung gehört u.a.:

    • Vermeidung bzw. Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes im Krankheitsfall
    • Übernahme der pflegerischen Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt
    • Unterstützung der medizinischen Versorgung durch fachgerechte Pflege
    • Individuelle Dienstleistungen nach Wünschen des Pflegekunden im häuslichen Umfeld
    • Sinnvolle Verknüpfung der Pflegeleistungen mit den Angeboten anderer Gesundheitsdienstleister

    Unternehmenskonzept

    Unser Unternehmenskonzept basiert auf einer fach- und sektorenübergreifenden Vernetzung mit Kliniken, Ärzten und Arztnetzwerken.

    So sind miCura Pflegedienste als Dienstleister an verschiedenen Krankenhäusern und für Krankenhäuser im Einsatz. Frühzeitig koordinieren miCura Experten auf diesem Wege die Planung und Begleitung Ihrer Entlassung, wenn im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt ein Versorgungsbedarf besteht.

    Für unsere Klinik- und Ärztepartner sind wir somit ein zentraler Baustein in der Versorgungskette, sowohl hinsichtlich der Unterstützung der klinischen Behandlung, als auch zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Betreuung.

    Das ist Ihre Sicherheit: Mit Ihrer Entscheidung für miCura haben Sie – unabhängig von der Frage ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind – den richtigen Partner gewählt

    Wertversprechen

    Unser oberstes Anliegen ist die bestmögliche Betreuung und Pflege unserer Kunden. Unsere Arbeit sichert Verlässlichkeit, Fachlichkeit und Kontinuität auf hohem Qualitätsniveau:

    • Verbindliche Kostenplanung und Kostenvoranschlag
    • Verbindliche Festschreibung der Pflichten des Pflegedienstes mittels Pflegevertrag
    • Abrechnung ausschließlich nach Stand der erbrachten Leistungen
    • Planung und Durchführung der Pflege in Abstimmung mit dem Pflegekunden, seinen Angehörigen und dem behandelnden Arzt
    • Erreichbarkeit und Pflege „rund um die Uhr“ – selbstverständlich auch an Wochenenden und Feiertagen
    • Bezugspflege durch qualifizierte Mitarbeiter und feste Ansprechpartner
    • Fachliche Pflege nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand

    Die bundesweit geltenden Richtlinien über die Durchführung häuslicher Pflege sind Bestandteil der Versorgungsverträge zwischen den miCura Pflegediensten und den Pflege- und Krankenkassen.

 

procontra-online

15. April 2015 in Pflegeversicherung allgemein

Marienkäfer_Link

 

 

 

 

 

 

 

 

Statistik über Pflegebedürftige in Deutschland
http://www.procontra-online.de/artikel/date/2015/04/statistik-ueber-pflegebeduerftige-in-deutschland/

Pflegetagegeld AXA Flex-U
http://www.procontra-online.de/artikel/date/2015/04/pflegetagegeld-der-axa-im-makler-check/

Pflegetagegeld Conti PG
http://www.procontra-online.de/artikel/date/2015/04/pflegetagegeld-der-conti-im-makler-check/

Pflege-Optionen bei RV und BU

5. April 2014 in Pflegeversicherung allgemein

Pflegebedürftigkeit bei den BU-/Grundfähigkeits-Tarifen und Kinderprodukten
Welche Bedeutung haben die Pflegeoptionen bei den Renten- und BU-Tarifen?

Pflegeoptionen bei den Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungen mit anzubieten, scheint heutzutage geradezu das Innovativste zu sein. Aber: was genau versteckt sich dahinter? Kann der Kunde davon ausgehen, dass er eine optimale Pflegelösung mit abschließt?

Gleich zum Anfang vorneweg: die eigentlichen Leistungsinhalte und Bedingungswerke der einzelnen Tarife sollen hier nicht betrachtet werden. Es geht ausschließlich um die Regelungen zur Pflegebedürftigkeit bzw. zu den Pflegeoptionen.

Folgende Punkte sollen eine Rolle spielen:
– Gibt es Leistungen nach SGB XI und Demenz?
– Wie sind die ADLs geregelt?
– Welche Unterlagen sind einzureichen?
– Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?

Um überhaupt vergleichen zu können, welchen Umfang die Leistungsversprechen der BU-/Renten-/Grundfähigkeitsversicherungsanbieter und der Kinderprodukte haben, soll der Ausgangspunkt die Pflegerentenversicherung, dargestellt am Beispiel der IDEAL, sein.
Bei der Pflegerentenversicherung der IDEAL wird nach Einstufung lt. SGB XI geleistet, es muss zur Leistungsprüfung das MDK-Gutachten eingereicht werden. Mit diesem Gutachten werden zuerst die Leistungen nach SGB XI geprüft und danach nach dem ADL-System eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durchgeführt. Der Versicherte erhält aus dieser Prüfung die höhere Leistung.

Bei der IDEAL erhält man lt. ADL folgende Leistungen:
Pflegestufe 1 = ab 3 Pflegepunkten
Pflegestufe 2 = 4 oder 5 Pflegepunkte
Pflegestufe 3 = 6 Pflegepunkte

Nachstehend folgen die Einstufungskriterien nach dem Punktesystem der IDEAL, um eine Vergleichsmöglichkeit zu haben, wenn man in den anderen Bedingungen nachschaut. Es werden in diesem Beitrag aus Platzgründen nicht alle ADL-Bedingungen aufgeführt.

An- und Auskleiden – 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken – 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann.
Waschen – 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.
Fortbewegen im Zimmer – 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.
Aufstehen und Zu-Bett-Gehen – 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.
Verrichten der Notdurft – 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheter oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die Versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

Was kann man sich unter dem ADL-System vorstellen?

ADL heißt „activities of daily living“, manchmal heißt das Punktesystem auch ATL, also Aktivitäten des Täglichen Lebens.

Wenn sich das SGB XI einmal inhaltlich ändern sollte, kann bezweifelt werden, ob man noch die Leistungen, so wie man sie einmal abgeschlossen hat, auch aus dem Tarif lt. SGB XI erhält. In diesem Fall kann man dann auf die ADL-Leistungen zurückgreifen, denn diese sind schon heute in den Bedingungen genau definiert und Vertragsbestandteil.

Ansonsten wird, wie oben schon beschrieben, eine „Günstigerprüfung“ durchgeführt: wodurch erhält der Versicherte mehr Leistung aus der Pflegerente: entweder lt. SGB XI oder nach dem ADL-System. Es ist immer eine gute Regelung, wenn man die Wahl hat.

Allerdings sollte man wissen, dass die Inhalte dieser Punkte nicht identisch mit den Pflegestufen des SGB XI sind und die Einstufung auch anders vorgenommen wird. Es kommt kein MDK vorbei und stuft nach zeitlichen Komponenten ein, sondern der pflegerische Umfang wird ärztlich festgestellt. Einige Versicherer verwenden inzwischen für die Prüfung der ADL-Punkte das eingereichte MDK-Gutachten. Da der MDK die zeitliche Komponente prüft und es lt. SGB XI völlig egal ist, ob man mit Hilfe z.B. eines Rollators noch von A nach B kommt, stellt sich hier die Frage, ob das MDK-Gutachten wirklich aussagefähig genug ist, um die Punkte festzustellen.

Anhand der folgenden Beispiele wird deutlich, dass es auch nicht gerade einfach ist, die Pflegepunkte zu erhalten.

Der Pflegepunkt „Fortbewegen im Zimmer“ beinhaltet folgendes:
„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls, die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.“

Was bedeutet eigentlich „auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls“? Solange man die Gehhilfen, wie z.B. einen Rollator etc. oder den Rollstuhl noch selbst benutzen kann und keine Hilfe dabei benötigt, erhält man diesen Punkt nicht. Man kann sich vielleicht vorstellen, dass man in der ersten Phase der Pflegebedürftigkeit noch relativ lange ohne Hilfe klar kommt. Bei der gesetzlichen Pflegeeinstufung spielt das keine Rolle. Hier wird der Pflegebedarf festgestellt und hinterher eine Empfehlung für Hilfsmittel ausgesprochen, um sich den Alltag erleichtern zu können.

Mehr lesen Sie hier: Pflegeoptionen RV_BU_Kinderprodukte_04_2014

Informationen zum „Pflege-Bahr“

17. November 2012 in Pflegeversicherung allgemein

Was erwartet uns mit dem „Pflege-Bahr“?

Aus meiner Sicht ist es nicht sinnvoll, bis 2013 zu warten, um eine Pflegetagegeld-Zusatzversicherung abzuschließen. Natürlich nur, wenn man durch die Gesundheitsprüfung der Versicherer kommt. Sollte man akute Probleme mit seinem Gesundheitszustand haben, kann man sich ab Januar 2013 die geförderten Pflege-Produkte ansehen, da Kontrahierungszwang besteht und kein Risikozuschlag erhoben werden darf und auch keine Leistungsausschlüsse.

Bisher liegen zwar noch keine Beitragskalkulationen vor, da aber  Kontrahierungszwang besteht, werden die Versicherer zum Risikoausgleich sehr wahrscheinlich deutlich höhere Beiträge kalkulieren. Zudem werden die Tarife als Unisextarife kalkuliert. Ob das die 5 Euro monatliche Förderung ausgleicht, darf zumindest bezweifelt werden. Auch kann es gut sein, das die Versicherer bei den Versicherungsbedingungen schlechtere Regelungen für den „Pflege-Bahr“ einführen.

Folgende Voraussetzungen müssen die Produkte erfüllen:

  • es ist eine einkommensunabhängige staatliche Förderung von 60 Euro pro Jahr
  • gilt für Volljährige ohne Altersbegrenzung
  • gefördert werden ausschließlich Pflegetagegeldversicherungen, also nicht die Pflegekostentarife und Pflegerenten
  • Mindesteigenbeitrag in Höhe von 120 Euro im Jahr
  • Leistungen in allen 3 Pflegestufen und in der Pflegestufe 0 (Demenzabsicherung), mindestens 600 Euro in der Pflegestufe 3 und maximale Absicherung in Höhe der gesetzlichen Leistung
  • Wartezeit von bis zu 5 Jahren
  • Kontrahierungszwang, sofern noch keine Pflegebedürftigkeit oder „Demenz“ festgestellt wurde
  • keine Risikozuschläge
  • keine Leistungsausschlüsse

FAZIT

Es sind jederzeit die „normalen“ Pflegezusatztarife abschließbar. Die Unterschiede werden in den Versicherungsbedingungen und in der Beitragskalkulation liegen.

Allgemeine Informationen zur Pflegepflichtversicherung

20. Oktober 2011 in Pflegeversicherung allgemein

Muss ich mich bei der Pflegeversicherung anmelden?
Nein. Es gibt in Deutschland die Pflegepflichtversicherung. Das heißt, jeder, der in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, jederzeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert ist. In der Regel ist das die Pflegekasse der eigenen Krankenkasse. Dieses gilt auch für freiwillige GKV-Mitglieder und für mitversicherte Familienangehörige. Kinder sind bis zu ihrem 18. Geburtstag bzw. wenn sie nicht erwerbstätig sind, bis 23 mitversichert. Bis 25 sind sie mitversichert, wenn sie eine Schul-/Berufsausbildung machen oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten.

Wer in einer Privaten Krankenversicherung versichert ist, muss seit 1995 auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Diese ist in der Regel beim gleichen Versicherer, es ist aber auch möglich, diese bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abzuschließen.

Wie hoch ist der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung?
Seit dem 01.07.2008 beträgt der Beitragssatz für alle Mitglieder einheitlich 1,95% des beitragspflichtigen Einkommens bis zur entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze.
Wer keine Kinder hat (egal ob Mann oder Frau), über 23 Jahre alt ist und nach dem 01.01.1940 geboren ist, muss mehr Beitrag bezahlen. Dieser Zuschlag beträgt zur zeit 0,25%.
Warum gibt es diesen Kinderzuschlag überhaupt? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder einen Teil der Pflege der Eltern übernehmen. Wer nun aber keine Kinder hat, benötigt somit schneller Hilfe aus der Pflegeversicherung.
Da die Beiträge in der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung einkommensunabhängig sind, gilt diese Regelung nicht für Privat Versicherte.

Gut versorgt im Alter – Prävention statt Pleite!

3. September 2011 in Pflegeversicherung allgemein

Haftpflicht, Hausrat, Rechtsschutz – Versicherungen gehören zur Absicherung, sind etabliert und helfen im Schadensfall. Während das schicke Auto oder die teure Uhr bestens „versorgt“ sind, denken viele nicht an ihre eigene Zukunft. Pflegezusatzversicherungen werden notwendig. Denn die Zuzahlungen der Kassen sind knapp; der aufzubringende Eigenanteil im Ernstfall groß. Ein Branchenbeispiel gibt Leonie Pfennig, unabhängige Fachmaklerin für Pflegeversicherung aus Berlin.

Es sind nur ca. zwei bis drei Prozent der Bevölkerung, die sich für einen möglichen Pflegefall im Alter absichern (Stand 04/11 lt. Pflegeumfrage Marktforschungsinstitut GfK). Doch die Anzahl der Pflegefälle der über 65jährigen ist alarmierend. Die Kostenbeteilung aus eigenem Kapital wird drastisch unterschätzt. Daher wurden auch Rufe aus der Politik laut, eine Pflichtversicherung für den Pflegefall gesetzlich zu veranlassen. Hier regt sich Widerstand, denn die allgemeinen Belastungen, Inflation und nicht äquivalent steigende Löhne lassen die Einsicht auf heutige Einzahlung für den späteren (möglichen) Eintritt einer Pflege eher in den Hintergrund rücken.

Später – das heißt, dass ca. 69% aller Pflegefälle zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Zum einen möchte man den geliebten Menschen nicht in ein Heim „abschieben“, zum anderen sind einfach die Kosten zu hoch. Im Durchschnitt müssen monatlich rund eintausenddreihundert Euro aus eigener Tasche hinzugezahlt werden. Und dies ist ein schwerer Einschnitt und eine echte finanzielle Belastung für den Pflegebedürftigen bzw. für die Familienangehörigen. Denn hier gilt: Kinder haften für ihre Eltern.

Nach neuester statistischer Erhebung des Statistischen Bundesamtes (2009) sind rund 2,34 Millionen Menschen pflegebedürftig. Tendenz steigend. Das macht allein von 2007 bis 2009 einen Anstieg um 4,1 Prozent. Da ist Pflege noch nicht gleich Pflege, denn die unterschiedlichen Pflegestufen lassen finanzielle Lücken, die überbrückt werden müssen.

„Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bestimmt bei seinem häuslichen Besuch den tatsächlichen, täglichen Pflegebedarf, den ein Pflegebedürftiger hat, nach einem fest definierten Kriterien-Katalog. Dafür gibt es einen ausführlichen Fragebogen, der vom Gutachter Punkt für Punkt durchgegangen wird. Das daraus resultierende Gutachten stuft den Pflegebedarf bzw. die Pflegestufe ein. Kombinationen aus Sach- und Geldleistungen sind hier oft üblich“, erläutert Leonie Pfennig, unabhängige Fachmaklerin Pflege aus Berlin.

Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet bestimmte Höchstsätze in den einzelnen Pflegestufen. „Ein Pflegebedürftiger mit der Pflegestufe 1 erhält beispielsweise derzeit 440 Euro an Sachleistung. Erfolgt die Unterbringung in einem Heim, so bezieht der Pflegebedürftige Leistungen von 1.023 Euro. Und hier klafft die finanzielle Lücke“, so Leonie Pfennig weiter.

Doch wann ist ein Mensch eigentlich pflegebedürftig? Wann erhält er demnach Unterstützung? „Es gibt drei Bereiche, die hier geprüft werden“, erklärt Pfennig. „Körperliche, geistig-seelische oder behindernde Einschränkungen, die einem Menschen nicht mehr die Verrichtung des alltäglichen Lebens erlauben, erhalten Unterstützung. Einschränkung, Zeitaufwand und Gesundheitszustand werden geprüft“.

Gerade die Anzahl an alten Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen hat in den letzten zehn Jahren auf Grund der längeren Lebenserwartung massiv zugenommen. Ebenso die Anzahl der Pflegebedürftigen über 85jährigen mit Gedächtnis- und Orientierungsstörungen. Vor gut hundert Jahren war die Lebenserwartung im Schnitt um 10 Jahre geringer; die pflegebedürftige Oma oder der zu betreuende Onkel in der Großfamilie etabliert und versorgt. Mit dem gesellschaftlichen Wandel, der neue Familienstrukturen hervorbrachte, haben sich diese Gegebenheiten verändert. Wer heute gut versorgt sein will und dies rechtzeitig in Eigenverantwortung regelt, bemüht sich um einen seriösen, zusätzlichen Schutz. Die Zusatz-Krankenversicherungen für Sonderleistungen wie z.B. Einzelzimmer im Krankenhaus, setzen sich bereits zunehmend durch. Doch während es sich hier um das gefühlte „Stück mehr an Versorgung“ handelt, ist die Pflegeversicherung eine echte Basis-Sicherung, um Angehörige im schlimmsten Fall nicht finanziell zu belasten und für sich selbst das Beste an Versorgung zu sichern. „Das A und O bei der Überlegung, für den Pflegefall vorzusorgen, ist eine seriöse, unabhängige und vor allem ausführliche Beratung“ erklärt Pfennig. Derzeit gibt es drei gängige Varianten der Absicherung. Pflegetagegelder zahlen im Versicherungsfall einen vereinbarten, festgelegten Tagessatz. Pflegekostentarife erstatten Kosten für Fremdleistungen wie zum Beispiel die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes, nicht jedoch die Aufwendungen Angehöriger. Als dritte Möglichkeit besteht die Absicherung über eine Pflegerente. Hier bleibt der Beitrag über die gesamte Laufzeit stabil und die Pflegeleistungen stehen zur freien Verfügung“.