Wochenbriefing Finanz- und Versicherungsberatung

3. Oktober 2026 in Education, Pflegeversicherung, Pflegeversicherung allgemein, Wochenbriefing

Berichtszeitraum: 26. September bis 2. Oktober 2026

Die wichtigsten Punkte

  1. Die Bundesregierung plant weitreichende Änderungen in der Pflegeversicherung. Kinderlose sollen ab 2027 höhere Beiträge zahlen. Gleichzeitig sollen der Zugang zu Pflegegraden verändert und mehrere Leistungen neu geordnet werden.
  2. Die Inflation ist im September wieder deutlich gestiegen. In Deutschland liegt die vorläufige Rate bei 3,3 Prozent. Hauptursache sind erneut die Energiepreise.

1. Pflegeversicherung: Neue Beiträge und Leistungsregeln geplant

Datum und Status: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Die Änderungen sind daher noch nicht geltendes Recht.

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen neu ordnen. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet sie für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Für 2028 werden mehr als 15 Milliarden Euro erwartet.

Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Dennoch können einzelne Versicherte deutlich stärker belastet werden.

Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz

Höherer Zuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozent steigen.

Die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte werden von den Versicherten allein getragen. Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 4.000 Euro wären das 12 Euro mehr im Monat.

Neuer Zuschlag bei mitversicherten Ehepartnern

Ab 2028 ist ein weiterer Zuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner beitragsfrei mitversichert ist.

Der Zuschlag soll auf die beitragspflichtigen Einnahmen des zahlenden Mitglieds erhoben werden. Ausnahmen sind unter anderem für Eltern von Kindern mit Behinderungen und für Menschen vorgesehen, die Angehörige zu Hause pflegen.

Diese Änderungen betreffen die soziale Pflegeversicherung. Sie lassen sich nicht unmittelbar auf die Beiträge einer privaten Pflegepflichtversicherung übertragen.

Höhere Hürden bei neuen Pflegegraden

Der Entwurf sieht ab 2027 höhere Punktgrenzen bei der Pflegebegutachtung vor:

Pflegegrad Bisher erforderlich Geplant ab 2027
Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte
Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte
Pflegegrad 4 70 Punkte 70 Punkte
Pflegegrad 5 90 Punkte 90 Punkte

Nach Berechnungen im Gesetzentwurf könnten die geänderten Grenzen und Bewertungsregeln dazu führen, dass bei Erstbegutachtungen deutlich weniger Anträge zu einem Pflegegrad führen.

Für bereits eingestufte Pflegebedürftige ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Ein vorhandener Pflegegrad soll bei einer späteren Begutachtung nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen verloren gehen.

Änderungen beim Entlastungsbetrag

Besonders wichtig ist die geplante Änderung bei Pflegegrad 1.

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll für neue Fälle entfallen. An seine Stelle soll eine fachliche Pflegebegleitung treten. Bereits bestehende Leistungsansprüche sollen geschützt werden.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist ein Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro geplant. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll es bis zu 300 Euro betragen.

Das neue Budget wäre jedoch enger gebunden als der bisherige Entlastungsbetrag. Es soll nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Nicht verbrauchte Beträge sollen nicht mehr angespart werden können.

Pflegeleistungen sollen erst ab 2029 regelmäßig steigen

Die bisher für 2028 vorgesehene allgemeine Erhöhung der Pflegeleistungen soll entfallen.

Stattdessen ist ab 2029 eine jährliche Anpassung geplant. Grundlage soll die durchschnittliche Kerninflation der drei vorhergehenden Jahre sein. Die Erhöhung darf allerdings nicht stärker ausfallen als die Lohnentwicklung.

Weitere Vorhaben sind ein digitaler Zugang zu Pflegeleistungen, Unterstützung in akuten Pflegesituationen, eine Pflegebegleitung für zu Hause und ein Vorsorgeangebot ab dem 60. Lebensjahr. Die Einführung erfolgt teilweise erst 2028 oder 2029.

Fazit

Der Entwurf enthält Verbesserungen bei der Organisation häuslicher Pflege und der Unterstützung in Akutsituationen. Gleichzeitig werden Beiträge erhöht und der Zugang zu Leistungen teilweise erschwert.

Für Kinderlose können bereits 2027 höhere monatliche Kosten entstehen. Menschen mit einem neu auftretenden Pflegebedarf könnten von den strengeren Begutachtungsregeln und dem Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 betroffen sein.

Da das parlamentarische Verfahren noch bevorsteht, können einzelne Regelungen verändert werden.

Was Sie jetzt beachten sollten

  • Wenn bereits ein Pflegebedarf besteht, sollten Sie diesen nachvollziehbar dokumentieren und einen erforderlichen Antrag nicht allein wegen der angekündigten Reform aufschieben.
  • Bei einem vorhandenen Pflegegrad besteht derzeit kein Anlass, nur aufgrund des Gesetzentwurfs eine neue Begutachtung zu beantragen.
  • Kinderlose können ihre mögliche Mehrbelastung überschlägig mit 0,3 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens berechnen.
  • Familien mit einem beitragsfrei mitversicherten Ehepartner sollten die geplante Regelung für 2028 weiter beobachten.
  • Planen Sie Pflegekosten nicht ausschließlich mit den Leistungen der Pflegeversicherung. Sie bleibt auch nach der Reform eine Teilabsicherung.

2. Inflation steigt in Deutschland auf 3,3 Prozent

Datum und Status: Das Statistische Bundesamt hat am 30. September 2026 eine vorläufige Schätzung für September veröffentlicht. Das endgültige Ergebnis steht noch aus.

Die Verbraucherpreise lagen voraussichtlich 3,3 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats. Im August hatte die Inflationsrate 2,9 Prozent betragen.

Gegenüber August stiegen die Preise innerhalb eines Monats um 0,6 Prozent.

Die einzelnen Bereiche entwickelten sich sehr unterschiedlich:

  • Energie: plus 14,9 Prozent
  • Dienstleistungen: plus 2,7 Prozent
  • Nahrungsmittel: plus 0,4 Prozent
  • Inflation ohne Energie und Nahrungsmittel: 2,4 Prozent

Der erneute Anstieg wird damit vor allem von den Energiepreisen verursacht.

Statistisches Bundesamt: Inflationsrate im September 2026

Auch im Euroraum ist die Inflation deutlich gestiegen. Eurostat schätzt sie für September auf 3,8 Prozent nach 3,2 Prozent im August. Die Energiepreise lagen 18,8 Prozent über dem Vorjahresniveau. Die vollständigen Zahlen sollen am 16. Oktober veröffentlicht werden.

Eurostat: Vorläufige Inflation im September 2026

Fazit

Der Inflationsanstieg ist ernst zu nehmen. Die unveränderte Kerninflation von 2,4 Prozent zeigt jedoch, dass der aktuelle Schub vor allem durch Energie verursacht wird.

Für Ihre Geldanlage zählt weiterhin die Rendite nach Kosten, Steuern und Inflation. Ein Tagesgeldzins von drei Prozent führt bei einer Inflationsrate von 3,3 Prozent noch nicht zu einem realen Kaufkraftgewinn.

Ein einzelner Monatswert ist dennoch kein ausreichender Grund, eine langfristig geplante Geldanlage grundlegend zu verändern.

Was Sie jetzt beachten sollten

  • Prüfen Sie, welchen Anteil Energie an Ihren persönlichen Ausgaben hat.
  • Vergleichen Sie Sparzinsen nicht nur untereinander, sondern auch mit der Inflationsrate.
  • Berücksichtigen Sie in der Ruhestandsplanung mehrere Inflationsszenarien.
  • Planen Sie bei festen Renten oder regelmäßigen Entnahmen ausreichenden Spielraum für steigende Lebenshaltungskosten ein.
  • Behalten Sie eine notwendige Geldreserve verfügbar, vermeiden Sie aber dauerhaft unverzinste Guthaben, die deutlich an Kaufkraft verlieren.

Zukunft der privaten Krankenversicherung: Was die aktuelle Debatte wirklich bedeutet

23. September 2026 in GKV, Pflegeversicherung, PKV

Die politische Diskussion über die Zukunft der privaten Krankenversicherung hat neue Dynamik bekommen. Bundeskanzler Friedrich Merz bezeichnete das Nebeneinander von gesetzlicher und privater Krankenversicherung am 21. September 2026 als ein von vielen Menschen empfundenes Gerechtigkeitsproblem.

Für Versicherte ist jetzt vor allem eine Unterscheidung wichtig: Es gibt eine politische Debatte, aber bislang keine beschlossene Systemänderung. Bestehende Verträge, Beiträge und Leistungsansprüche ändern sich durch die Äußerungen nicht.

Was hat die aktuelle Diskussion ausgelöst?

Nach Sitzungen der CDU Parteigremien erklärte Friedrich Merz, dass viele Menschen das Nebeneinander von gesetzlicher und privater Krankenversicherung als ungerecht empfänden. Er teile diese Einschätzung und sehe Gesprächsbedarf.

Konkrete Vorschläge nannte der Bundeskanzler nicht.

Ein Sprecher des Bundeskanzlers stellte anschließend klar, Merz habe das bestehende Krankenversicherungssystem nicht grundsätzlich infrage gestellt. Gleichzeitig sollen Belastungen und Reformen im Gesundheitswesen künftig stärker daraufhin geprüft werden, ob sie gesetzliche und private Krankenversicherung vergleichbar betreffen.

Die Reaktionen fielen unterschiedlich aus:

  • Politiker der SPD signalisierten Gesprächsbereitschaft.
  • Aus der CSU kam deutlicher Widerspruch gegen eine Abschaffung des dualen Systems.
  • Vertreter der Ärzteschaft und der privaten Krankenversicherung warnten vor finanziellen Folgen für die medizinische Versorgung.
  • Andere Stimmen forderten eine stärkere finanzielle Beteiligung der privaten Versicherung am Solidarausgleich.

Stand 23. September 2026 ist weder ein konkretes Reformmodell beschlossen noch ein entsprechender Gesetzentwurf bekannt.

Zukunft der privaten Krankenversicherung: Was ist tatsächlich entschieden?

Für Privatversicherte ändert sich zunächst nichts.

Weiterhin gelten:

  • der bestehende Versicherungsvertrag
  • die vereinbarten Tarifleistungen
  • die vertraglichen Selbstbehalte
  • die gesetzlichen Regeln für Beitragsanpassungen
  • das Recht auf einen internen Tarifwechsel
  • die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel in die GKV
  • die Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall

Auch eine politische Grundsatzrede beendet keinen Versicherungsvertrag. Dafür wären konkrete gesetzliche Änderungen erforderlich.

Ein Gesetz müsste zunächst ausgearbeitet, innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und anschließend durch das parlamentarische Verfahren gebracht werden. Je nach Inhalt könnten Übergangsfristen und besondere Regelungen für bestehende Verträge erforderlich werden.

Fakt ist: Der Bundeskanzler hat ein wahrgenommenes Gerechtigkeitsproblem angesprochen.

Einordnung: Aus der Äußerung ergibt sich noch kein festgelegtes Reformziel. Selbst innerhalb der Regierungsparteien bestehen unterschiedliche Auffassungen.

Mögliche Schlussfolgerung: Versicherte sollten die weitere Entwicklung verfolgen, aber keine langfristige Entscheidung allein aufgrund einzelner Schlagzeilen treffen.

Wird die private Krankenversicherung abgeschafft?

Eine belastbare Antwort ist derzeit nicht möglich. Die veröffentlichten Aussagen enthalten keinen fertigen Plan zur Abschaffung der PKV.

Unter dem Begriff Reform können sehr unterschiedliche Veränderungen verstanden werden:

  • ein stärkerer finanzieller Ausgleich zwischen den Systemen
  • veränderte Zugangsregeln
  • gemeinsame Vergütungsregeln in einzelnen Bereichen
  • eine Beteiligung der PKV an zusätzlichen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben
  • Änderungen bei der Pflegeversicherung
  • eine neue Versicherungsordnung für künftige Versicherte
  • langfristig ein einheitliches Versicherungssystem

Diese Modelle hätten völlig unterschiedliche Folgen. Eine Anpassung des Finanzausgleichs ist etwas anderes als eine Bürgerversicherung oder das vollständige Ende privater Krankheitskostentarife.

Solange kein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, bleiben Aussagen über die spätere Ausgestaltung Spekulation.

Was würde mit bestehenden PKV Verträgen geschehen?

Auch das hängt vollständig vom möglichen Reformmodell ab.

Denkbar wären theoretisch unter anderem:

Bestandsschutz

Bestehende Verträge könnten fortgeführt werden, während für neue Versicherte andere Regeln gelten.

Übergangsregelungen

Privatversicherte könnten innerhalb bestimmter Fristen entscheiden, ob sie in ihrem bisherigen System bleiben oder in eine neue Ordnung wechseln.

Überführung in ein neues System

Der Gesetzgeber könnte versuchen, Teile der bestehenden Verträge oder Versichertenbestände in ein neues System zu integrieren. Dabei müssten zahlreiche Fragen zu Leistungen, Beiträgen und Alterungsrückstellungen geklärt werden.

Fortführung privater Zusatzversicherungen

Selbst bei einer einheitlicheren Grundversorgung könnten private Zusatzversicherungen weiterhin Leistungen absichern, die nicht zum allgemeinen Leistungskatalog gehören.

Keine dieser Varianten ist derzeit beschlossen.

Was passiert mit den Alterungsrückstellungen?

Die Alterungsrückstellungen sollen dazu beitragen, altersbedingt steigende Krankheitskosten innerhalb des Tarifs zu finanzieren. Ein Teil des Beitrags wird dafür in jüngeren Jahren einkalkuliert.

Die Rückstellung ist jedoch kein persönliches Sparkonto, über das der Versicherte frei verfügen kann. Ihre Berechnung und Verwendung unterliegen versicherungsrechtlichen Vorgaben.

Bei einem Wechsel innerhalb desselben Versicherungsunternehmens werden die Alterungsrückstellungen grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regeln berücksichtigt. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer ist die Übertragbarkeit begrenzt und vom Beginn des Vertrages sowie weiteren Voraussetzungen abhängig.

Eine grundlegende Systemänderung müsste beantworten:

  • Wie werden vorhandene Alterungsrückstellungen behandelt?
  • Welcher Anteil bleibt den bisherigen Versicherten zugeordnet?
  • Wie werden laufende Leistungsfälle finanziert?
  • Welche Regeln gelten für ältere Versicherte?
  • Wie werden Beitragsentlastungstarife berücksichtigt?

Solange kein konkretes Modell vorliegt, lässt sich nicht seriös berechnen, welche Folgen eine Reform für diese Rückstellungen hätte.

Sollte man wegen der Debatte die PKV kündigen?

Eine vorschnelle Kündigung ist keine sachgerechte Reaktion.

Eine private Krankheitskostenvollversicherung, die die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt, kann nur wirksam beendet werden, wenn ohne Unterbrechung eine entsprechende neue Absicherung besteht. Der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist außerdem nicht allein eine freie Entscheidung.

Ob eine Versicherungspflicht in der GKV entsteht, hängt unter anderem ab von:

  • Beschäftigungsstatus
  • regelmäßigem Arbeitsentgelt
  • bisherigem Versicherungsverlauf
  • Alter
  • selbstständiger Tätigkeit
  • Familienversicherung
  • besonderen gesetzlichen Tatbeständen

Für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres bestehen zusätzliche gesetzliche Einschränkungen. Wer lange nicht gesetzlich versichert war, kann häufig nicht einfach durch eine Einkommensveränderung in die GKV zurückkehren.

Eine Kündigung ohne vorherige Prüfung kann daher erhebliche Folgen haben.

Ist jetzt der richtige Zeitpunkt für einen Wechsel in die GKV?

Die aktuelle Debatte schafft kein neues Wechselrecht.

Ein Wechsel kann im Einzelfall sinnvoll oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Maßgeblich sind aber die persönliche Situation und die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen, nicht die Erwartung einer möglichen Reform.

Vor einer Entscheidung sollten mindestens verglichen werden:

  • heutiger Beitrag
  • langfristige Beitragsbelastung
  • Leistungen des bestehenden PKV Tarifs
  • erwarteter GKV Beitrag
  • beitragspflichtige Einnahmen
  • Familienversicherung
  • Krankentagegeld
  • Pflegepflichtversicherung
  • Leistungen im Ruhestand
  • Beitragszuschüsse
  • Alterungsrückstellungen
  • Rückkehrmöglichkeiten

Die GKV kann insbesondere für Familien mit beitragsfrei versicherbaren Angehörigen vorteilhaft sein. Die PKV kann je nach Tarif umfangreichere oder vertraglich genauer festgelegte Leistungen bieten. Welche Lösung passt, lässt sich nicht allein anhand des aktuellen Monatsbeitrags beurteilen.

Was gilt für Menschen, die gerade über einen PKV Abschluss nachdenken?

Auch sie sollten ihre Entscheidung nicht von einer einzelnen politischen Äußerung abhängig machen.

Ein Abschluss ist regelmäßig auf viele Jahre angelegt. Deshalb müssen die bekannten, heute prüfbaren Faktoren im Mittelpunkt stehen:

  • Qualität der Tarifleistungen
  • Gesundheitsprüfung
  • Höhe und Ausgestaltung des Selbstbehalts
  • Krankentagegeld
  • Familienplanung
  • langfristig tragbarer Beitrag
  • Regelungen für Hilfsmittel, Psychotherapie und Zahnbehandlungen
  • Leistungen bei Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung
  • Beitragsentlastung im Alter
  • Wechselmöglichkeiten innerhalb des Versicherers

Politische Regeln können sich während eines langen Versicherungslebens ändern. Das gilt allerdings für beide Systeme. Auch Beitragssätze, Zusatzbeiträge, Beitragsbemessungsgrenzen und Leistungsvorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht dauerhaft festgeschrieben.

Kann die Debatte die Beiträge verändern?

Die Äußerungen selbst verändern keine Beiträge.

PKV Beiträge werden nach versicherungsmathematischen und gesetzlichen Regeln kalkuliert. Eine Beitragsanpassung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen notwendig werden, wenn sich maßgebliche Rechnungsgrundlagen dauerhaft verändern.

Dazu können insbesondere gehören:

  • gestiegene Behandlungskosten
  • medizinischer Fortschritt
  • veränderte Leistungsinanspruchnahme
  • längere Lebenserwartung
  • Zinsentwicklung
  • gesetzliche Eingriffe in Leistungen oder Finanzierung

Sollte eine spätere Reform neue finanzielle Pflichten für die PKV schaffen, könnten daraus mittelbar Auswirkungen auf die Kalkulation entstehen. Ohne einen konkreten Vorschlag lässt sich weder die Richtung noch die Höhe einer möglichen Belastung seriös abschätzen.

Auch die Annahme, eine Abschaffung der PKV würde automatisch zu sinkenden Kosten in der GKV führen, ist nicht belegt. Einnahmen, Vergütung, Risikoverteilung und die Finanzierung der medizinischen Infrastruktur müssten gemeinsam betrachtet werden.

Was Privatversicherte jetzt sinnvoll prüfen können

Die politische Diskussion ist ein guter Anlass, den eigenen Versicherungsschutz zu ordnen. Dafür ist keine übereilte Systementscheidung notwendig.

Vertragsunterlagen zusammenstellen

Versicherungsschein, aktuelle Tarifbedingungen, Nachträge und Beitragsinformationen sollten vollständig verfügbar sein.

Tarifleistungen verstehen

Wichtig ist nicht nur, ob der Tarif grundsätzlich leistet. Entscheidend sind konkrete Grenzen, Erstattungssätze und Genehmigungsvoraussetzungen.

Beitrag im Ruhestand planen

Zu prüfen sind Alterungsrückstellungen, Beitragsentlastungsbausteine, voraussichtliche Zuschüsse und die eigene Altersvorsorge.

Krankentagegeld abstimmen

Das Krankentagegeld sollte zum aktuellen Einkommen und zum Ende der Lohnfortzahlung passen.

Internen Tarifwechsel kennen

Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz können Versicherte einen Wechsel in andere Tarife ihres Versicherers verlangen. Bei Mehrleistungen darf der Versicherer allerdings eine Gesundheitsprüfung, einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen.

Keine Leistungen vorschnell aufgeben

Ein niedrigerer Beitrag kann mit dauerhaft reduzierten Leistungen verbunden sein. Eine spätere Rückkehr in den leistungsstärkeren Schutz ist möglicherweise nur nach erneuter Gesundheitsprüfung möglich.

Typische Fehler in einer politischen Reformdebatte

Überschriften mit einem Beschluss verwechseln

Eine Aussage oder Forderung ist noch kein geltendes Gesetz.

Aus Angst sofort den Vertrag kündigen

Der Zugang zur GKV ist gesetzlich geregelt. Eine Kündigung allein schafft keine neue Versicherungsmöglichkeit.

Nur den aktuellen Beitrag vergleichen

Leistungen, Familienkonstellation, Altersvorsorge und spätere Wechselmöglichkeiten gehören zur Gesamtrechnung.

Auf eine bestimmte Reform spekulieren

Niemand weiß derzeit, ob überhaupt eine grundlegende Reform folgt und wie sie ausgestaltet wäre.

Den bestehenden Tarif nicht mehr prüfen

Politische Unsicherheit ist kein Grund, erkennbare Lücken oder einen unpassenden Selbstbehalt zu ignorieren.

Alterungsrückstellungen als persönliches Guthaben betrachten

Sie sind Teil der Tarifkalkulation und nicht frei auszahlbares Sparvermögen.

Jede Kritik am System als Abschaffungsplan verstehen

Zwischen einer Reform einzelner Finanzierungsregeln und dem Ende der PKV liegt ein großer Unterschied.

Eine sachliche Prüfliste

Privatversicherte sollten folgende Fragen beantworten können:

  1. Welche Leistungen sind in meinem Tarif verbindlich vereinbart?
  2. Welche Selbstbehalte und sonstigen Eigenanteile bestehen?
  3. Passt mein Krankentagegeld noch zum Einkommen?
  4. Wie ist die Beitragsbelastung im Ruhestand geplant?
  5. Besteht ein Beitragsentlastungstarif?
  6. Welche internen Tarifalternativen gibt es?
  7. Unter welchen Voraussetzungen könnte ich überhaupt in die GKV wechseln?
  8. Welche Auswirkungen hätte ein Wechsel auf Familienangehörige?
  9. Welche Leistungen würde ich dauerhaft aufgeben?
  10. Welche politischen Vorschläge sind tatsächlich beschlossen und welche werden lediglich diskutiert?

Die Zukunft der privaten Krankenversicherung wird wieder politisch diskutiert. Für eine Abschaffung oder grundlegende Umgestaltung liegt derzeit jedoch kein beschlossenes Konzept vor.

Privatversicherte müssen deshalb nicht hektisch reagieren. Sinnvoller ist es, den bestehenden Vertrag, seine Leistungen und die langfristige Finanzierbarkeit zu prüfen. Erst wenn konkrete Reformvorschläge mit nachvollziehbaren Übergangsregeln vorliegen, lassen sich persönliche Folgen seriös bewerten.

Stand: 23. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung dar.

Pflegetagegeld richtig berechnen: Warum die Höchstleistung allein wenig aussagt

21. September 2026 in Pflegeversicherung

„1.500 Euro Pflegetagegeld“ klingt nach einer klaren Leistung. Tatsächlich kann der Versicherer in niedrigeren Pflegegraden nur einen Teil davon zahlen. Auch die Art der Pflege, eine mögliche Beitragsbefreiung und spätere Leistungsanpassungen beeinflussen den wirklichen Schutz.

Wer ein Pflegetagegeld richtig berechnen möchte, muss deshalb die gesamte Leistungsstaffel prüfen und darf nicht nur auf den höchsten Betrag schauen.

Was ist ein Pflegetagegeld?

Eine private Pflegetagegeldversicherung zahlt bei festgestellter Pflegebedürftigkeit einen vertraglich vereinbarten Geldbetrag.

Die Höhe der Leistung hängt üblicherweise ab von:

  • dem anerkannten Pflegegrad
  • dem vereinbarten Tagessatz oder Monatsbetrag
  • der Leistungsstaffel des Tarifs
  • der Art der Pflege
  • möglichen Karenzzeiten
  • den konkreten Versicherungsbedingungen

Das Geld kann grundsätzlich frei verwendet werden. Es muss normalerweise nicht durch einzelne Pflegerechnungen nachgewiesen werden.

Damit unterscheidet sich das Pflegetagegeld von einer Pflegekostenversicherung, die sich an nachgewiesenen Kosten orientiert.

Pflegetagegeld richtig berechnen: Die Leistungsstaffel entscheidet

Viele Tarife nennen einen Tagessatz, der erst in Pflegegrad 5 vollständig gezahlt wird.

Ein vereinfachtes Tarifbeispiel:

  • vereinbartes Pflegetagegeld: 50 Euro täglich
  • rechnerische Monatsleistung bei 30 Tagen: 1.500 Euro
  • Pflegegrad 2: 30 Prozent
  • Pflegegrad 3: 50 Prozent
  • Pflegegrad 4: 70 Prozent
  • Pflegegrad 5: 100 Prozent

Daraus ergibt sich:

Pflegegrad Tariflicher Anteil Monatliche Leistung
Pflegegrad 1 keine Leistung 0 Euro
Pflegegrad 2 30 Prozent 450 Euro
Pflegegrad 3 50 Prozent 750 Euro
Pflegegrad 4 70 Prozent 1.050 Euro
Pflegegrad 5 100 Prozent 1.500 Euro

Die beworbenen 1.500 Euro werden in diesem Beispiel nur bei Pflegegrad 5 erreicht.

Das ist keine allgemeingültige Staffel. Andere Tarife können bereits in Pflegegrad 2 einen höheren Anteil zahlen, Pflegegrad 1 einschließen oder bei stationärer Pflege eine abweichende Leistung vorsehen.

Tagessatz und Monatsleistung nicht verwechseln

Ein Tarif kann die Leistung als Betrag je Pflegetag festlegen. Dann hängt die Auszahlung von der Zahl der Kalendertage ab.

Bei einem Tagessatz von 50 Euro wären das:

  • 1.400 Euro im Februar mit 28 Tagen
  • 1.500 Euro in einem Monat mit 30 Tagen
  • 1.550 Euro in einem Monat mit 31 Tagen

Andere Tarife nennen direkt einen monatlichen Betrag. Dort schwankt die Auszahlung nicht mit der Länge des Monats.

Schon diese Unterscheidung kann dazu führen, dass zwei scheinbar gleiche Angebote unterschiedliche Leistungen erbringen.

Pflegegrad 2 ist finanziell besonders wichtig

Pflegebedürftigkeit beginnt versicherungsrechtlich nicht erst mit einem Aufenthalt im Pflegeheim. Viele Menschen werden zu Hause gepflegt und erhalten zunächst Pflegegrad 2 oder 3.

Gerade deshalb sollte die Absicherung nicht ausschließlich auf Pflegegrad 5 ausgerichtet sein.

Ein Tarif mit einer hohen Leistung in Pflegegrad 5 kann weniger geeignet sein als ein Tarif mit niedrigerer Höchstleistung, der bereits in Pflegegrad 2 einen deutlich größeren Anteil zahlt.

Ein Vergleich:

Tarif A Tarif B
Höchstleistung in Pflegegrad 5 2.000 Euro 1.600 Euro
Anteil in Pflegegrad 2 20 Prozent 50 Prozent
Leistung in Pflegegrad 2 400 Euro 800 Euro
Anteil in Pflegegrad 3 40 Prozent 70 Prozent
Leistung in Pflegegrad 3 800 Euro 1.120 Euro

Tarif A wirbt mit der höheren Höchstleistung. In Pflegegrad 2 und 3 zahlt Tarif B in diesem Beispiel jedoch erheblich mehr.

Fakt ist: Die Höchstleistung beschreibt häufig nur die Zahlung im höchsten Pflegegrad.

Einordnung: Für die finanzielle Absicherung kann die Leistung in den Pflegegraden 2 und 3 ebenso wichtig sein.

Mögliche Schlussfolgerung: Ein Tarifvergleich sollte mit konkreten Eurobeträgen für jeden Pflegegrad erfolgen und nicht nur mit Prozentwerten oder der maximalen Leistung.

Was die gesetzliche Pflegeversicherung 2026 leistet

Die soziale Pflegeversicherung ist als Teilabsicherung ausgestaltet. Sie übernimmt nicht automatisch sämtliche tatsächlichen Pflegekosten.

Bei häuslicher Pflege durch Angehörige beträgt das gesetzliche Pflegegeld seit dem 1. Januar 2025 monatlich:

Pflegegrad Pflegegeld
Pflegegrad 1 keine Leistung
Pflegegrad 2 347 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro

Bei professioneller ambulanter Pflege gelten höhere Höchstbeträge für Pflegesachleistungen. Diese Beträge werden jedoch nicht frei ausgezahlt, sondern dienen der Abrechnung zugelassener Pflegedienste.

Für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegeversicherung feste Leistungsbeträge. Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und ein verbleibender Eigenanteil an den Pflegekosten können weiterhin selbst zu tragen sein.

Eine private Zusatzversicherung sollte deshalb nicht allein danach bemessen werden, wie hoch der gesetzliche Leistungsbetrag ist. Entscheidend ist die voraussichtliche persönliche Finanzierungslücke.

Häusliche und stationäre Pflege können unterschiedlich versichert sein

Einige Tarife zahlen in einem Pflegegrad unabhängig davon, ob die versicherte Person zu Hause oder in einer Einrichtung gepflegt wird.

Andere Tarife unterscheiden.

Ein Vertrag kann beispielsweise bei häuslicher Pflege in Pflegegrad 3 nur 50 Prozent zahlen, bei vollstationärer Pflege aber 100 Prozent.

Das kann den Beitrag reduzieren. Es birgt jedoch ein Risiko: Die versicherte Person kann lange zu Hause leben und gerade dort zusätzliche finanzielle Hilfe benötigen.

Kosten können unter anderem entstehen für:

  • Unterstützung im Haushalt
  • Entlastung pflegender Angehöriger
  • private Betreuung
  • Umbauten
  • Mobilität
  • Lieferdienste
  • zusätzliche Pflegeleistungen
  • Verdienstausfälle innerhalb der Familie

Eine stationäre Vollleistung gleicht eine schwache ambulante Absicherung nicht automatisch aus.

Pflegegrad 1 nicht vorschnell ausblenden

Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht hier insbesondere Beratungs, Entlastungs und Unterstützungsleistungen vor, aber kein reguläres Pflegegeld.

Private Tarife gehen unterschiedlich damit um.

Mögliche Regelungen sind:

  • keine Leistung
  • einmalige Zahlung
  • kleiner monatlicher Anteil
  • Erstattung bestimmter Hilfen
  • Beitragsbefreiung
  • zusätzliche Serviceleistungen

Eine hohe laufende Geldleistung in Pflegegrad 1 erhöht normalerweise den Beitrag. Sie ist deshalb nicht automatisch die wichtigste Tarifleistung.

Entscheidend ist, ob die Leistungsstruktur zum persönlichen Absicherungsziel passt.

Warum 30 Tage nicht immer die richtige Rechnung sind

Für eine schnelle Orientierung wird ein Tagessatz häufig mit 30 multipliziert. Das ist praktisch, aber nicht in jedem Vertrag die exakte Berechnung.

Die Bedingungen können beispielsweise vorsehen:

  • Zahlung für jeden Kalendertag
  • pauschale Monatsleistung
  • Zahlung ab dem Tag der Feststellung
  • Leistung erst nach Ablauf einer Karenzzeit
  • rückwirkende Zahlung ab Antragstellung
  • rückwirkende Zahlung ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit

Auch der Beginn des Leistungsanspruchs ist wichtig. Zwischen dem Eintritt gesundheitlicher Einschränkungen, dem Antrag und der Feststellung des Pflegegrades kann Zeit vergehen.

Ein guter Vertrag regelt verständlich, ab welchem Zeitpunkt gezahlt wird und welche Nachweise erforderlich sind.

Wer stellt den Pflegegrad fest?

In der sozialen Pflegeversicherung erfolgt die Begutachtung regelmäßig durch den Medizinischen Dienst oder andere beauftragte Gutachter. Bei privat Pflegepflichtversicherten übernimmt diese Aufgabe grundsätzlich Medicproof.

Für die private Pflegezusatzversicherung ist entscheidend, welchen Nachweis der Vertrag anerkennt.

Zu prüfen ist:

  • Reicht der Bescheid der Pflegekasse?
  • Übernimmt der Versicherer den festgestellten Pflegegrad?
  • Darf er eine eigene Prüfung verlangen?
  • Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
  • Was gilt bei Pflegebedürftigkeit im Ausland?
  • Welche Fristen bestehen?

Ein zusätzlicher Vertrag sollte die Leistungsprüfung nicht unnötig komplizieren. Eine klare Anerkennung des Pflegegrades kann die Abwicklung erleichtern.

Beitragsbefreiung im Pflegefall ist nicht selbstverständlich

Auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit kann der Versicherungsbeitrag grundsätzlich weiterlaufen.

Manche Tarife befreien die versicherte Person ab einem bestimmten Pflegegrad von der Beitragszahlung. Andere verlangen den Beitrag weiterhin oder sehen die Befreiung erst ab einem höheren Pflegegrad vor.

Ein Beispiel:

  • Pflegeleistung in Pflegegrad 2: 600 Euro monatlich
  • Versicherungsbeitrag: 90 Euro monatlich
  • keine Beitragsbefreiung

Von der ausgezahlten Leistung verbleiben wirtschaftlich zunächst 510 Euro.

Bei langer Leistungsdauer kann dieser Unterschied erheblich werden.

Die Beitragsbefreiung sollte daher wie eine zusätzliche Leistung betrachtet und nicht nur als Nebensatz im Tarifvergleich behandelt werden.

Dynamik vor dem Pflegefall

Ein heute vereinbarter Betrag kann in 20 oder 30 Jahren deutlich weniger Kaufkraft besitzen.

Eine Dynamik ermöglicht regelmäßige Erhöhungen des versicherten Pflegetagegeldes. Je nach Vertrag kann dies ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen.

Dabei sind folgende Fragen wichtig:

  • In welchem Abstand wird erhöht?
  • Um welchen Prozentsatz steigt die Leistung?
  • Steigt der Beitrag im gleichen Verhältnis?
  • Bis zu welchem Alter wird die Dynamik angeboten?
  • Darf einzelnen Erhöhungen widersprochen werden?
  • Wann endet das Erhöhungsrecht?
  • Welche Folgen hat ein mehrfacher Widerspruch?

Wer jede Dynamikerhöhung ablehnt, spart kurzfristig Beitrag. Langfristig kann dadurch eine erhebliche Kaufkraftlücke entstehen.

Dynamik während des Pflegefalls

Eine andere Frage ist, ob die Leistung weiter steigt, nachdem Pflegebedürftigkeit bereits eingetreten ist.

Eine reine Beitragsdynamik vor dem Leistungsfall genügt dafür nicht.

Der Vertrag muss ausdrücklich eine Erhöhung der laufenden Pflegeleistung vorsehen. Mögliche Gestaltungen sind:

  • keine weitere Erhöhung
  • fester jährlicher Prozentsatz
  • regelmäßige Erhöhung in bestimmten Abständen
  • Erhöhung nur gegen Mehrbeitrag
  • unterschiedliche Regeln nach Pflegegrad

Pflegebedürftigkeit kann viele Jahre dauern. Bleibt eine Leistung von 1.500 Euro dauerhaft unverändert, verliert sie durch steigende Preise an realem Wert.

Was bei einer Herabstufung geschieht

Ein Pflegegrad kann steigen, aber auch wieder sinken. Verbessert sich die Selbstständigkeit, kann die Pflegekasse einen niedrigeren Pflegegrad feststellen.

Dann kann auch die private Leistung sinken.

Zu prüfen ist:

  • Ab wann gilt die niedrigere Leistung?
  • Muss zu viel gezahltes Geld zurückgezahlt werden?
  • Welche Mitteilungspflichten bestehen?
  • Gibt es Nachprüfungen durch den Versicherer?
  • Was passiert, wenn der Pflegegrad vollständig entfällt?

Ein Pflegetagegeld ist keine garantierte Altersrente. Die Zahlung hängt grundsätzlich vom fortbestehenden Leistungsfall ab.

Wie hoch sollte das Pflegetagegeld sein?

Eine pauschale Summe passt nicht zu jedem Haushalt.

Für eine sinnvolle Berechnung sollten mindestens folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • gewünschte Pflegeform
  • vorhandenes Einkommen im Ruhestand
  • gesetzliche oder private Pflegepflichtleistungen
  • eigenes Vermögen
  • Wohnsituation
  • mögliche Unterstützung durch Angehörige
  • Kosten für Haushalt und Betreuung
  • gewünschter Vermögensschutz
  • tragbarer Versicherungsbeitrag
  • Inflation bis zum möglichen Leistungsfall

Die vollständige rechnerische Pflegelücke muss nicht zwingend versichert werden. Ein Teil kann bewusst aus Einkommen oder Vermögen getragen werden.

Umgekehrt ist ein kleiner Tarif nicht automatisch sinnvoll, nur weil sein Beitrag günstig erscheint. Die spätere Leistung muss einen spürbaren Beitrag zur Finanzierung leisten.

Typische Fehler bei der Tarifauswahl

Nur die Höchstleistung vergleichen

Ein hoher Betrag in Pflegegrad 5 sagt wenig über die Leistungen in Pflegegrad 2 und 3 aus.

Prozentwerte nicht in Euro umrechnen

30 Prozent wirken abstrakt. Bei 1.500 Euro Höchstleistung sind es nur 450 Euro.

Ambulante und stationäre Leistungen verwechseln

Der Tarif kann bei häuslicher Pflege weniger zahlen als im Pflegeheim.

Die Beitragszahlung im Pflegefall übersehen

Ohne Beitragsbefreiung läuft der Beitrag möglicherweise weiter.

Kaufkraftverlust nicht berücksichtigen

Eine heute ausreichende Summe kann Jahrzehnte später deutlich zu niedrig sein.

Dynamik und Leistungsdynamik gleichsetzen

Die Erhöhung vor dem Pflegefall sagt nichts darüber aus, ob eine laufende Leistung später weiter steigt.

Nur Pflegegrad 5 absichern

Viele Pflegeverläufe beginnen in niedrigeren Pflegegraden und können dort lange verbleiben.

Pflegegeld und Pflegesachleistung addieren

Die gesetzlichen Leistungen können sich je nach Versorgungsform gegenseitig beeinflussen. Nicht alle Höchstbeträge stehen gleichzeitig vollständig zur freien Verfügung.

Den Beitrag zu knapp kalkulieren

Ein Vertrag hilft nicht, wenn er später wegen eines dauerhaft nicht tragbaren Beitrags reduziert oder gekündigt werden muss.

Eine praktische Prüfliste

Vor dem Abschluss oder bei der Kontrolle eines bestehenden Vertrags sollten Sie diese Fragen beantworten können:

  1. Welche Euroleistung gilt in jedem Pflegegrad?
  2. Wird ambulant und stationär gleich gezahlt?
  3. Besteht eine Leistung in Pflegegrad 1?
  4. Wird nach Tagen oder pauschal je Monat abgerechnet?
  5. Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Zahlung?
  6. Wird der Bescheid der Pflegekasse anerkannt?
  7. Ab welchem Pflegegrad entfällt der Beitrag?
  8. Kann die Leistung ohne Gesundheitsprüfung erhöht werden?
  9. Steigt die Leistung auch während der Pflegebedürftigkeit?
  10. Was geschieht bei einer Herabstufung?
  11. Gelten die Leistungen auch im Ausland?
  12. Ist der Beitrag langfristig tragbar?

Wer sein Pflegetagegeld richtig berechnen möchte, sollte jeden Pflegegrad einzeln betrachten. Die größte Zahl auf dem Angebot ist nicht automatisch die wichtigste.

Ein guter Schutz zeigt seine Stärke nicht nur in Pflegegrad 5. Er muss zu den wahrscheinlichen Pflegeformen, zur vorhandenen Altersvorsorge und zum eigenen Vermögen passen. Entscheidend ist nicht, welche Höchstleistung ein Tarif verspricht, sondern welcher Betrag im konkreten Pflegegrad tatsächlich zur Verfügung steht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs-, Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung dar.

Wenn Pflegekosten die Ruhestandsplanung gefährden

16. August 2026 in Altersvorsorge, Erben und Schenken, Gesetzliche Pflegeversicherung, Newsletter, Pflege-Bahr / Förderpflege, Pflegeversicherung, Private Pflegezusatztarife

Viele Menschen planen ihren Ruhestand sehr sorgfältig. Sie rechnen ihre gesetzliche Rente, private Renten, Mieteinnahmen und Kapitalanlagen zusammen. Sie überlegen, wie viel Geld sie monatlich benötigen und welches Vermögen später an die Kinder weitergegeben werden soll.

Ein Risiko wird dabei allerdings häufig nur am Rand betrachtet: die eigene Pflegebedürftigkeit oder die Pflegebedürftigkeit des Partners.

Das kann die gesamte Planung ins Wanken bringen. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nicht alle Kosten. Sie ist lediglich eine Teilabsicherung. Den verbleibenden Betrag müssen Pflegebedürftige grundsätzlich aus ihrem Einkommen und ihrem Vermögen bezahlen.

Mehr als 3.300 Euro Eigenanteil im Monat

Wie groß die finanzielle Belastung werden kann, zeigen die aktuellen Zahlen des Verbands der Ersatzkassen. Im Juli 2026 mussten Pflegebedürftige im ersten Jahr ihres Aufenthalts in einem Pflegeheim bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst aufbringen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

Diese Eigenbeteiligung besteht nicht nur aus den eigentlichen Pflegekosten. Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten der Einrichtung sowie Ausbildungskosten. Je nach Pflegeheim und Bundesland kann die tatsächliche Belastung deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Die Pflegekasse beteiligt sich zwar an den pflegebedingten Aufwendungen. Im Jahr 2026 zahlt sie bei vollstationärer Pflege beispielsweise 805 Euro bei Pflegegrad 2 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5. Zusätzlich steigt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer. Er beträgt im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent.

Das klingt zunächst nach einer deutlichen Entlastung. Der Zuschuss gilt jedoch nur für den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin selbst getragen werden. Außerdem können auch diese Kosten weiter steigen.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur: Reicht meine Rente?

Bei einer klassischen Ruhestandsplanung steht häufig die monatliche Versorgungslücke im Mittelpunkt. Wie hoch sind die sicheren Einnahmen? Wie viel Geld wird zusätzlich benötigt? Wie lange reicht das vorhandene Vermögen?

Diese Fragen sind wichtig. Sie reichen aber nicht aus.

Eine belastbare Planung muss mindestens drei Situationen unterscheiden:

  1. Beide Partner leben selbstständig im eigenen Haushalt.
  2. Ein Partner wird zu Hause gepflegt und benötigt professionelle Unterstützung.
  3. Ein Partner zieht in ein Pflegeheim, während der andere weiterhin die gemeinsame Wohnung oder das eigene Haus finanzieren muss.

Gerade die dritte Situation wird oft unterschätzt. Die normalen Kosten des bisherigen Haushalts verschwinden nicht einfach. Miete, Nebenkosten, Instandhaltung und Lebenshaltung des zu Hause lebenden Partners laufen weiter. Gleichzeitig entstehen mehrere tausend Euro zusätzliche Pflegekosten.

Damit wird aus einer scheinbar ausreichenden Altersversorgung schnell eine erhebliche monatliche Unterdeckung.

Ein einfaches Beispiel zeigt die Dimension

Ein Ehepaar verfügt im Ruhestand gemeinsam über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500 Euro. Die laufenden Ausgaben betragen 3.500 Euro. Nach der ursprünglichen Planung bleibt ein Puffer von 1.000 Euro im Monat.

Muss einer der beiden Partner in ein Pflegeheim ziehen und beträgt die Eigenbeteiligung 3.364 Euro im Monat, reicht dieser Puffer bei Weitem nicht aus. Selbst wenn ein Teil der bisherigen Lebenshaltungskosten entfällt, kann schnell eine zusätzliche Lücke von mehr als 2.000 Euro im Monat entstehen.

Das entspricht mehr als 24.000 Euro im Jahr. Dauert die Pflege fünf Jahre, können daraus über 120.000 Euro werden. Kostensteigerungen sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Ein Vermögen von 150.000 oder 200.000 Euro, das als Sicherheitsreserve oder als späteres Erbe vorgesehen war, kann dadurch erheblich schrumpfen.

Auch die Pflege zu Hause kostet Geld

Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht automatisch den Umzug in ein Heim. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden Ende 2023 rund 86 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt.

Das ist häufig der Wunsch der Betroffenen. Kostenfrei ist diese Lösung jedoch nicht. Ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Haushaltshilfen, der Umbau des Badezimmers oder zusätzliche Betreuung können erhebliche Ausgaben verursachen.

Hinzu kommt eine Belastung, die in keiner einfachen Finanzrechnung vollständig sichtbar wird: die Zeit der Angehörigen. Reduziert ein Partner oder ein Kind seine Arbeitszeit, entstehen möglicherweise Einkommensverluste und geringere Ansprüche für die eigene Altersvorsorge. Pflege hat deshalb nicht nur direkte, sondern auch indirekte finanzielle Folgen.

Wer bezahlt, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen?

Reichen Leistungen der Pflegeversicherung, Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe mit der Hilfe zur Pflege einspringen.

Darauf sollte eine Ruhestandsplanung jedoch nicht aufgebaut werden. Vor der Leistung werden die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Für Betroffene bedeutet das, dass vorhandenes Vermögen grundsätzlich bis auf geschützte Beträge eingesetzt werden muss.

Kinder werden seit dem Angehörigen Entlastungsgesetz in der Regel erst dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Bei Ehepartnern ist die Situation anders. Leben sie in einem gemeinsamen Haushalt, wird das Einkommen beider Partner bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt.

Die verbreitete Annahme, im Zweifel werde schon der Staat zahlen, ist deshalb keine sinnvolle Strategie zum Schutz des eigenen Lebensstandards oder des geplanten Nachlasses.

Eine Immobilie löst das Problem nicht automatisch

Viele Menschen betrachten das selbst genutzte Haus oder die Eigentumswohnung als wichtigste Altersvorsorge. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Immobilie senkt im besten Fall die laufenden Wohnkosten und stellt einen erheblichen Vermögenswert dar.

Sie erzeugt aber nicht automatisch die Liquidität, die für monatliche Pflegekosten benötigt wird.

Wird ein Partner pflegebedürftig, möchte der andere meist weiterhin im vertrauten Zuhause wohnen. Ein kurzfristiger Verkauf ist dann weder gewünscht noch immer sinnvoll. Gleichzeitig können Umbauten erforderlich werden. Treppen, enge Türen oder ein nicht barrierefreies Bad werden plötzlich zum Problem.

Deshalb muss eine gute Planung klären, welche Rolle die Immobilie im Pflegefall spielen soll. Soll sie unbedingt erhalten bleiben? Könnte sie später verkauft oder vermietet werden? Kommen eine kleinere Wohnung, ein Teilverkauf oder eine andere Form der Liquiditätsbeschaffung infrage? Jede dieser Möglichkeiten hat Vorzüge, Kosten und Risiken. Die Entscheidung sollte nicht erst unter Zeitdruck getroffen werden.

Das Pflegerisiko lässt sich nicht exakt berechnen

Niemand weiß, ob er später pflegebedürftig wird, welchen Pflegegrad er haben wird und wie lange die Pflege dauert. Ebenso wenig lassen sich die künftigen Pflegekosten zuverlässig vorhersagen.

Das ist aber kein Grund, das Thema auszublenden. Ruhestandsplanung arbeitet immer mit Annahmen. Entscheidend ist, verschiedene Szenarien zu rechnen und regelmäßig zu überprüfen.

Sinnvoll sind beispielsweise drei Varianten:

  • eine Planung ohne Pflegefall
  • eine Planung mit mehreren Jahren ambulanter Pflege
  • eine Planung mit mehrjähriger stationärer Pflege für einen oder beide Partner

Dabei sollte nicht nur die heutige Eigenbeteiligung angesetzt werden. Auch eine realistische Steigerung der Pflegekosten gehört in die Rechnung. Die jüngste Entwicklung zeigt, dass ein unveränderter Betrag über viele Jahre keine belastbare Annahme ist.

Welche Möglichkeiten der Vorsorge gibt es?

Es gibt nicht die eine richtige Lösung für jeden Menschen. In der Praxis kommen mehrere Bausteine infrage.

Ausreichende freie Rücklagen

Wer über ein hohes liquides Vermögen verfügt, kann einen Teil davon ausdrücklich als Pflegereserve einplanen. Dieses Geld sollte bei der Berechnung des verfügbaren Ruhestandsvermögens nicht gleichzeitig für Reisen, größere Anschaffungen oder eine geplante Schenkung angesetzt werden.

Eine private Pflegezusatzversicherung

Eine private Absicherung kann im Pflegefall einen vereinbarten Geldbetrag bereitstellen. Besonders flexibel ist ein Pflegetagegeld, weil das Geld grundsätzlich frei verwendet werden kann. Es kann damit sowohl Pflegeleistungen als auch Haushaltshilfen, Betreuung oder zusätzliche Kosten des Partners finanzieren.

Ob ein Vertrag sinnvoll und bezahlbar ist, hängt unter anderem vom Eintrittsalter, Gesundheitszustand, gewünschten Leistungsumfang und vorhandenen Vermögen ab. Wichtig ist eine genaue Prüfung der Bedingungen. Dazu gehören die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden, die Absicherung bei ambulanter und stationärer Pflege, mögliche Wartezeiten, Beitragsbefreiungen und die finanzielle Tragbarkeit der Beiträge im Alter.

Vermögen und Versicherung kombinieren

Häufig ist eine Kombination sinnvoll. Ein Teil des Risikos wird durch eigenes Vermögen getragen, ein anderer Teil durch eine Versicherung. Dadurch muss weder jeder denkbare Pflegeaufwand vollständig versichert noch das gesamte Vermögen für den Pflegefall zurückgehalten werden.

Vollmachten und Nachlassplanung

Finanzielle Vorsorge allein genügt nicht. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und gegebenenfalls eine Betreuungsverfügung sollten ebenfalls vorhanden und aktuell sein. Wer Vermögen übertragen oder eine Immobilie innerhalb der Familie weitergeben möchte, sollte die möglichen Folgen eines späteren Pflegefalls vorab mit Fachleuten für Recht und Steuern besprechen.

Pflegevorsorge ist Teil der Ruhestandsplanung

Pflege ist kein Randthema, das erst mit 80 Jahren relevant wird. Das Pflegerisiko entscheidet mit darüber, ob der geplante Lebensstandard im Ruhestand gehalten werden kann, ob der Partner finanziell abgesichert bleibt und ob Vermögen später tatsächlich an die nächste Generation weitergegeben werden kann.

Eine seriöse Ruhestandsplanung verspricht keine absolute Sicherheit. Sie macht Risiken sichtbar, berechnet ihre möglichen Folgen und entwickelt eine Strategie, die auch unter ungünstigen Bedingungen trägt.

Wer seine Altersvorsorge plant, sollte deshalb nicht nur fragen: Wie viel Geld steht mir im Ruhestand zur Verfügung?

Die ebenso wichtige Frage lautet: Was geschieht mit meiner Planung, wenn ich oder mein Partner pflegebedürftig werden?

Wer darauf heute eine Antwort findet, muss später nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Pflegezusatzversicherung für Kinder: Schon während der Schwangerschaft richtig vorsorgen

1. Februar 2026 in Newsletter, Pflegeversicherung

Werdende Eltern können bei einem geeigneten Versicherer noch während der Schwangerschaft eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst abschließen. Da dieser Versicherer nicht danach fragt, ob die antragstellende Person werdende Mutter oder werdender Vater ist, wird die Kindernachversicherung nicht ausgeschlossen. Nach der Geburt kann das Kind bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit nachversichert werden.

Eltern können für ein ungeborenes Kind in der Regel noch keine eigene Pflegezusatzversicherung abschließen. Trotzdem lässt sich der spätere Versicherungsschutz des Kindes bereits während der Schwangerschaft vorbereiten.

Dazu schließt die werdende Mutter oder der werdende Vater eine private Pflegezusatzversicherung für sich selbst ab. Besteht dieser Vertrag bei der Geburt bereits für die erforderliche Mindestdauer, kann das neugeborene Kind unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit nachversichert werden.

In der Praxis gibt es dabei allerdings ein erhebliches Problem: Nahezu alle Versicherer fragen beim Antrag, ob die zu versichernde Person eine werdende Mutter oder ein werdender Vater ist. Wird diese Frage bejaht, wird die Kindernachversicherung häufig ausgeschlossen oder der Abschluss bis nach der Geburt zurückgestellt.

Nach meiner aktuellen Marktkenntnis gibt es jedoch einen Versicherer, der nicht danach fragt, ob die antragstellende Person ein Kind erwartet. Deshalb können auch werdende Eltern dort eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst abschließen, ohne dass allein wegen der bevorstehenden Geburt die Kindernachversicherung ausgeschlossen wird.

Nach der Geburt kann das Kind dann im Rahmen der vertraglichen Regelungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufgenommen werden.

Diese Möglichkeit ist besonders wichtig, wenn bereits während der Schwangerschaft eine Behinderung oder Erkrankung des Kindes festgestellt wurde oder zumindest ein entsprechender Verdacht besteht.

Wer wird während der Schwangerschaft versichert?

Versichert wird zunächst nicht das ungeborene Kind.

Die werdende Mutter oder der werdende Vater beantragt eine private Pflegezusatzversicherung für die eigene Person. Der Elternteil muss die Gesundheitsfragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.

Der Vertrag dient zunächst der eigenen Absicherung des Elternteils. Gleichzeitig kann er die Grundlage dafür schaffen, das Kind nach der Geburt über die sogenannte Kindernachversicherung aufzunehmen.

Der Ablauf sieht vereinfacht so aus:

  1. Die werdende Mutter oder der werdende Vater beantragt eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst.
  2. Der Versicherer nimmt den Antrag ohne Ausschluss der Kindernachversicherung an.
  3. Der Vertrag besteht bei der Geburt bereits für die erforderliche Mindestdauer.
  4. Das Kind wird fristgerecht nach der Geburt angemeldet.
  5. Das Kind erhält Versicherungsschutz rückwirkend ab Geburt.
  6. Für das Kind erfolgt keine eigene Gesundheitsprüfung.

Der entscheidende Unterschied liegt somit nicht darin, dass ein ungeborenes Kind direkt versichert wird. Entscheidend ist, dass ein Elternteil noch während der Schwangerschaft einen eigenen Vertrag abschließen kann, bei dem die spätere Kindernachversicherung erhalten bleibt.

Warum funktioniert das bei den meisten Versicherern nicht?

Die meisten Versicherer möchten verhindern, dass eine Pflegezusatzversicherung gezielt während einer Schwangerschaft abgeschlossen wird, um anschließend ein möglicherweise bereits erkranktes oder behindertes Kind ohne Gesundheitsprüfung aufzunehmen.

Deshalb findet sich in vielen Anträgen inzwischen eine zusätzliche Frage, zum Beispiel:

„Handelt es sich bei der zu versichernden Person um eine werdende Mutter oder einen werdenden Vater?“

Diese Frage betrifft ausdrücklich beide Elternteile. Es hilft daher regelmäßig nicht, den Antrag statt über die schwangere Mutter über den werdenden Vater zu stellen.

Wird die Frage wahrheitsgemäß mit Ja beantwortet, kann dies unterschiedliche Folgen haben:

• Der Antrag wird bis nach der Geburt zurückgestellt.

• Der Antrag wird nicht angenommen.

• Die Kindernachversicherung wird durch eine besondere Vereinbarung ausgeschlossen.

• Der gewünschte Pflegezusatztarif kommt vor der Geburt nicht zustande.

Das Ergebnis ist jeweils ähnlich: Bei der Geburt besteht kein geeigneter Elternvertrag, über den das Kind ohne Gesundheitsprüfung nachversichert werden kann.

Die entscheidende Besonderheit des geeigneten Versicherers

Nach meiner aktuellen Marktkenntnis gibt es einen Versicherer, der im Antrag auf die entscheidende Frage verzichtet.

Er fragt nicht, ob die antragstellende Person eine werdende Mutter oder ein werdender Vater ist.

Eine werdende Mutter oder ein werdender Vater kann deshalb eine Pflegezusatzversicherung für die eigene Person beantragen. Wird der Antrag aufgrund des Gesundheitszustandes des Elternteils angenommen, bleibt die vertraglich vorgesehene Kindernachversicherung bestehen.

Die Schwangerschaft oder werdende Elternschaft führt bei diesem Versicherer nicht automatisch dazu, dass die Kindernachversicherung ausgeschlossen wird.

Nach der Geburt kann das Kind ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufgenommen werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Der Vertrag des Elternteils ist wirksam zustande gekommen.

• Die erforderliche Mindestversicherungsdauer ist bei der Geburt erfüllt.

• Das Kind wird innerhalb der vorgesehenen Frist angemeldet.

• Die Anmeldung erfolgt rückwirkend zum Tag der Geburt.

• Der beantragte Schutz des Kindes ist nicht höher und nicht umfassender als der Schutz des Elternteils.

Es kommt daher auf das Zusammenspiel von Antragsfragen, Versicherungsbedingungen, Vertragsbeginn, Leistungshöhe und Anmeldefrist an.

Warum ist die Frage im Antrag so wichtig?

Versicherungsnehmer müssen die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Das gilt selbstverständlich auch für die Frage nach einer Schwangerschaft oder danach, ob die Person werdende Mutter oder werdender Vater ist.

Wird danach gefragt, darf die Frage nicht falsch beantwortet werden. Eine falsche Angabe könnte den Vertrag und spätere Leistungen gefährden.

Die Besonderheit der hier beschriebenen Lösung besteht gerade darin, dass der Versicherer diese Frage nicht stellt.

Der Elternteil muss selbstverständlich alle tatsächlich gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Er muss aber nicht von sich aus Antworten auf Fragen geben, die der Versicherer im Antrag nicht stellt.

Da Versicherer ihre Antragsfragen und Annahmerichtlinien ändern können, muss vor jedem Abschluss geprüft werden, welche Unterlagen zum konkreten Antragszeitpunkt gelten.

Warum ist das bei einem auffälligen Befund besonders wichtig?

Bei vielen werdenden Eltern entsteht der Wunsch nach einer Pflegezusatzversicherung erst, nachdem eine vorgeburtliche Untersuchung eine Auffälligkeit ergeben hat.

Mögliche Befunde oder Verdachtsdiagnosen sind beispielsweise:

• Trisomie 21

• andere Chromosomenveränderungen

• angeborene Herzfehler

• Fehlbildungen

• Spina bifida

• genetische Erkrankungen

• Entwicklungsstörungen

• auffällige Ultraschallbefunde

• noch nicht abschließend geklärte Ergebnisse der Pränataldiagnostik

Nach der Geburt wäre ein normaler Antrag auf eine Pflegezusatzversicherung für das Kind häufig nicht mehr möglich. Der Versicherer würde den Gesundheitszustand des Kindes prüfen und könnte den Antrag ablehnen.

Auch eine noch nicht abschließend bestätigte Diagnose kann problematisch sein. Bereits dokumentierte Auffälligkeiten, geplante Untersuchungen oder laufende Behandlungen müssen bei einem normalen Antrag je nach Fragestellung angegeben werden.

Die Kindernachversicherung kann deshalb für betroffene Familien von besonderer Bedeutung sein. Das Kind wird dabei nicht aufgrund seines eigenen Gesundheitszustandes angenommen, sondern aufgrund des bereits bestehenden Vertrags des Elternteils.

Was regelt § 198 Versicherungsvertragsgesetz?

Die rechtliche Grundlage der Kindernachversicherung findet sich in § 198 Versicherungsvertragsgesetz.

Danach ist der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ein neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten zu versichern.

Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen und rückwirkend zum Tag der Geburt beantragt werden.

Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher und nicht umfassender sein als der Versicherungsschutz des versicherten Elternteils.

Der Versicherer kann außerdem eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils verlangen. Diese darf höchstens drei Monate betragen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kindernachversicherung bei jedem Neuabschluss während einer Schwangerschaft automatisch zur Verfügung steht. § 198 VVG löst nicht das vorgelagerte Problem der Antragstellung.

Der gesetzliche Anspruch hilft nur, wenn bei der Geburt bereits ein geeigneter Vertrag des Elternteils besteht und die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Warum muss der Vertrag rechtzeitig beginnen?

Verlangt der Versicherer eine dreimonatige Vorversicherungszeit, muss der Vertrag des Elternteils bei der Geburt bereits seit mindestens drei Monaten bestehen.

Dabei sollte nicht nur mit dem errechneten Geburtstermin gerechnet werden. Ein Kind kann früher als erwartet geboren werden. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, könnte die erforderliche Mindestversicherungsdauer noch nicht erfüllt sein.

Werdende Eltern sollten die Möglichkeit deshalb so früh wie möglich prüfen.

Ist die Geburt bereits in weniger als drei Monaten zu erwarten, muss genau berechnet werden, ob die Voraussetzungen noch rechtzeitig erfüllt werden können. Der tatsächliche Versicherungsbeginn und nicht nur das Datum der Antragstellung ist dabei entscheidend.

Wie hoch sollte die Leistung des Elternteils sein?

Die Kindernachversicherung ist grundsätzlich auf den Umfang des Elternvertrags begrenzt. Der Schutz des Kindes darf nicht höher und nicht umfassender sein als der Schutz der Mutter oder des Vaters.

Deshalb sollte die Leistung des Elternteils nicht zu niedrig gewählt werden.

Eine geringe Absicherung mag für den eigenen Bedarf des Elternteils zunächst ausreichend erscheinen. Sie kann aber gleichzeitig die spätere Leistung für das Kind begrenzen.

Bei einem dauerhaft pflegebedürftigen Kind können unter anderem folgende Belastungen entstehen:

• Ein Elternteil reduziert oder beendet seine Berufstätigkeit.

• Zusätzliche Betreuung wird benötigt.

• Besondere Therapien und Fördermaßnahmen werden notwendig.

• Die Wohnung oder das Haus muss umgebaut werden.

• Es entstehen zusätzliche Fahrtkosten.

• Hilfsmittel werden nicht vollständig übernommen.

• Unterstützung im Haushalt wird erforderlich.

• Die Versorgung muss möglicherweise bis ins Erwachsenenalter organisiert werden.

Die Leistung sollte daher so gewählt werden, dass sie im Ernstfall einen spürbaren Beitrag zur finanziellen Stabilität der Familie leisten kann.

Das Urteil des OLG Karlsruhe zur Trisomie 21

Wie wichtig die konkreten Antragsfragen sind, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2026.

Ein werdender Vater hatte während der Schwangerschaft eine private Pflegezusatzversicherung für sich abgeschlossen. Bei seiner ungeborenen Tochter war zu diesem Zeitpunkt bereits Trisomie 21 festgestellt worden.

Der Vater beantwortete alle Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß. Der Versicherer hatte nicht danach gefragt, ob er werdender Vater war. Auch Fragen zu einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind oder zu einer pränatalen Diagnose wurden nicht gestellt.

Nach der Geburt meldete der Vater seine Tochter zur Kindernachversicherung an. Sie wurde ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufgenommen. Aufgrund der Trisomie 21 bestand von Geburt an Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3.

Später wollte der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Nach seiner Auffassung hätte der Vater die bekannte Diagnose ungefragt mitteilen müssen.

Das OLG Karlsruhe wies diese Argumentation zurück.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Vater alle gestellten Fragen richtig beantwortet. Eine Pflicht, den Versicherer ungefragt über die pränatale Diagnose zu informieren, bestand in diesem Fall nicht.

Es sei grundsätzlich Sache des Versicherers, im Antrag nach den Umständen zu fragen, die für seine Entscheidung wichtig sind. Die Möglichkeit einer pränatal diagnostizierten Erkrankung sei nicht so außergewöhnlich, dass ein Versicherer damit nicht rechnen müsse.

Die Kindernachversicherung war nach der Entscheidung wirksam. Der Versicherer musste die vereinbarten Leistungen erbringen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich. Es darf außerdem nicht ungeprüft auf jeden anderen Vertrag übertragen werden. Entscheidend bleiben die konkreten Antragsfragen, Versicherungsbedingungen und Umstände.

Für werdende Eltern zeigt die Entscheidung dennoch sehr deutlich, warum es darauf ankommt, was der Versicherer tatsächlich fragt.

Häufige Fragen zur Pflegezusatzversicherung während der Schwangerschaft

Kann ein ungeborenes Kind direkt pflegezusatzversichert werden?

In der Regel nicht. Die werdende Mutter oder der werdende Vater kann jedoch eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst abschließen. Nach der Geburt kann das Kind über die Kindernachversicherung aufgenommen werden.

Können werdende Eltern während der Schwangerschaft noch einen geeigneten Vertrag abschließen?

Ja, bei einem Versicherer ist dies nach meiner aktuellen Marktkenntnis möglich. Dieser fragt im Antrag nicht, ob die antragstellende Person eine werdende Mutter oder ein werdender Vater ist. Deshalb wird die Kindernachversicherung nicht allein wegen der bevorstehenden Geburt ausgeschlossen.

Wer ist zunächst versichert?

Zunächst wird ausschließlich die werdende Mutter oder der werdende Vater versichert. Das Kind wird erst nach seiner Geburt als eigene versicherte Person in den Vertrag aufgenommen.

Muss die Schwangerschaft angegeben werden?

Wenn der Versicherer danach fragt, muss die Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei der hier beschriebenen Möglichkeit wird nach meiner aktuellen Marktkenntnis nicht gefragt, ob die antragstellende Person werdende Mutter oder werdender Vater ist.

Kann auch der werdende Vater den Vertrag abschließen?

Ja. Der Vertrag kann grundsätzlich über die werdende Mutter oder den werdenden Vater gestaltet werden. Der jeweilige Elternteil muss die Gesundheitsfragen zu seiner eigenen Person wahrheitsgemäß beantworten und vom Versicherer angenommen werden.

Wird das Kind nach der Geburt medizinisch geprüft?

Bei einer wirksamen Kindernachversicherung erfolgt die Aufnahme ohne eigene Gesundheitsprüfung des Kindes und ohne Wartezeit.

Ist die Nachversicherung auch bei einer bekannten Behinderung möglich?

Das kann möglich sein, wenn der Vertrag des Elternteils rechtzeitig und ohne Ausschluss der Kindernachversicherung zustande gekommen ist und alle Voraussetzungen erfüllt werden. Die konkreten Versicherungsbedingungen müssen geprüft werden.

Wie schnell muss das Kind nach der Geburt angemeldet werden?

Die Anmeldung muss nach § 198 VVG spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen und rückwirkend zum Tag der Geburt beantragt werden. Eine möglichst sofortige Anmeldung ist dennoch sinnvoll.

Kann das Kind höher versichert werden als das Elternteil?

Grundsätzlich darf der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher und nicht umfassender sein als der Schutz des versicherten Elternteils.

Nicht irgendein Vertrag, sondern die richtige Gestaltung

Werdende Eltern benötigen nicht einfach nur eine Pflegezusatzversicherung.

Sie benötigen einen Vertrag, bei dem:

• die werdende Mutter oder der werdende Vater versichert werden kann

• im Antrag nicht nach werdender Elternschaft gefragt wird

• die Kindernachversicherung nicht ausgeschlossen wird

• die erforderliche Vorversicherungszeit rechtzeitig erfüllt werden kann

• die Leistung des Elternteils auch für das Kind ausreichend ist

• angeborene Erkrankungen und Geburtsschäden vom Schutz erfasst werden

• die Anmeldung des Kindes fristgerecht und rückwirkend ab Geburt möglich ist

Nach meiner aktuellen Marktkenntnis gibt es einen Versicherer, bei dem diese Gestaltung noch möglich ist.

Da sich Antragsfragen und Versicherungsbedingungen jederzeit ändern können, sollte die Möglichkeit vor dem Antrag aktuell geprüft und dokumentiert werden.

Das gilt besonders, wenn bei dem ungeborenen Kind bereits eine Erkrankung oder Behinderung festgestellt wurde oder zumindest ein Verdacht besteht. In einer solchen Situation kann der Faktor Zeit entscheidend sein.

Wenn Sie ein Kind erwarten und dessen spätere Pflegeabsicherung vorbereiten möchten, sprechen Sie mich gerne vertraulich an. Ich prüfe, ob die Voraussetzungen noch erfüllt werden können und welcher Leistungsumfang für Ihre Familie sinnvoll ist.

Pflegefall ohne Armutsfalle

23. November 2025 in Newsletter, Pflegeversicherung

Die Zahl der Menschen, die in Deutschland auf Pflege angewiesen sind, wächst rasant und deutlich schneller, als es allein durch die Alterung der Gesellschaft zu erwarten wäre. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Pflegebedürftigen von rund drei auf deutlich über fünf Millionen gestiegen. Der Anteil an der Gesamtbevölkerung hat sich damit ungefähr verdoppelt.

Ein wichtiger Grund dafür ist die Pflegereform des Jahres 2017 mit der Einführung der Pflegegrade und des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Sie sollte mehr Menschen, insbesondere mit Demenz und anderen kognitiven Einschränkungen, früher und umfassender unterstützen. Das ist sozialpolitisch sinnvoll, führt aber auch dazu, dass immer mehr Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung über eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Gleichzeitig steigen die Kosten der stationären Pflege Jahr für Jahr.

Wer seine eigene Pflege nur über die gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung abgesichert sieht, verlässt sich deshalb auf ein System, das bewusst als Teilkasko konstruiert ist. Die Eigenanteile der Pflegebedürftigen steigen und damit das Risiko, dass die eigene Rente nicht ausreicht.


Was leistet die Pflegepflichtversicherung und was nicht?

Die gesetzliche Pflegeversicherung (für gesetzlich Krankenversicherte) und die private Pflegepflichtversicherung (für privat Krankenversicherte) sollen das finanzielle Risiko der Pflege abmildern. Sie übernehmen jedoch nur einen Teil der Kosten. Die Leistungen sind je nach Pflegegrad gedeckelt und orientieren sich an gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen.

In der vollstationären Pflege zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad einen festen monatlichen Betrag. In den niedrigeren Pflegegraden liegt dieser Betrag im Bereich einiger hundert Euro, in den höchsten Pflegegraden im Bereich von etwas über zweitausend Euro. Die tatsächlichen Gesamtkosten eines Pflegeheimplatzes fallen aber deutlich höher aus.

Die Gesamtkosten eines Heimplatzes bestehen typischerweise aus:

  • pflegebedingten Kosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten des Pflegeheims (zum Beispiel Gebäude, Ausstattung)

Die Pflegepflichtversicherung beteiligt sich nur an den pflegebedingten Kosten und auch dort nur bis zu einem festen Betrag. Alles, was darüber hinausgeht, plus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, muss die pflegebedürftige Person selbst zahlen. Diese Summe nennt man den Eigenanteil.

Nach aktuellen Auswertungen liegt der durchschnittliche Eigenanteil in deutschen Pflegeheimen bei rund 3.500 Euro im Monat. In manchen Bundesländern ist er deutlich höher. Über den

AOK Pflegenavigator

kann man für die eigene Region konkret nachschauen, welche Eigenanteile in den einzelnen Heimen anfallen.


Was passiert, wenn die Rente für den Eigenanteil nicht reicht?

Ein einfaches Rechenbeispiel macht die Dimension deutlich:

  • Eigenanteil im Pflegeheim: 3.500 Euro pro Monat
  • Netto Altersrente: 1.800 Euro pro Monat

Es bleibt eine Lücke von 1.700 Euro pro Monat. Diese Summe muss aus anderen Quellen aufgefangen werden, zum Beispiel durch:

  • weitere laufende Einnahmen (betriebliche Altersversorgung, private Renten, Mieten)
  • bestehendes Vermögen (Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen)
  • eventuell Unterstützung durch Angehörige

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, springt der Sozialhilfeträger mit der sogenannten Hilfe zur Pflege ein. Dann prüft das Sozialamt die finanzielle Situation sehr genau. Es wird geschaut, welches Vermögen eingesetzt werden kann und ob unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind, die sich beteiligen müssen.

Die möglichen Folgen sind unter anderem:

  • Ersparnisse, die eigentlich für ein selbstbestimmtes Leben im Alter gedacht waren, werden im Pflegefall in wenigen Jahren aufgezehrt.
  • Die Wahlfreiheit bei der Pflegeeinrichtung kann eingeschränkt werden, weil der Sozialhilfeträger eher auf günstigere Heime drängt.
  • Gut verdienende Kinder können je nach Einkommenslage zur Mitfinanzierung herangezogen werden.

Wer diese Situation vermeiden möchte, sollte die Finanzierung des möglichen Eigenanteils frühzeitig in seine Altersvorsorgeplanung einbeziehen. Genau hier setzt die private Pflegetagegeldversicherung an.


Wie funktioniert eine Pflegetagegeldversicherung?

Eine Pflegetagegeldversicherung ist eine private Zusatzversicherung, die im Pflegefall einen vorher vereinbarten Geldbetrag pro Tag auszahlt. Aus diesem Tagessatz ergibt sich ein monatlicher Betrag, den Sie frei verwenden können, ganz gleich ob die Pflege zu Hause oder in einem Heim erfolgt.

Die wichtigsten Grundprinzipien:

  1. Leistungsauslöser ist der Pflegegrad
    Sobald ein Pflegegrad festgestellt ist, zahlt der Versicherer das vereinbarte Pflegetagegeld. Häufig ist die Leistung nach Pflegegrad gestaffelt. Ein Beispiel:

    • Pflegegrad 1: 20 Prozent des vereinbarten Tagessatzes
    • Pflegegrad 2: 40 Prozent
    • Pflegegrad 3: 60 Prozent
    • Pflegegrad 4: 80 Prozent
    • Pflegegrad 5: 100 Prozent

    Moderne Tarife leisten oft bereits ab Pflegegrad 1, ältere Tarife teilweise erst ab Pflegegrad 2.

  2. Freie Verwendung des Geldes
    Das Pflegetagegeld ist keine Kostenerstattung. Sie müssen keine Rechnungen einreichen. Sie können die Auszahlung nutzen für:

    • den Eigenanteil im Pflegeheim
    • zusätzliche Betreuungspersonen oder Haushaltshilfen
    • Umbauten in Wohnung oder Haus
    • Fahrten der Angehörigen und sonstige Zusatzleistungen, die Lebensqualität sichern
  3. Lebenslanger Schutz
    Seriöse Pflegetagegeldtarife leisten, solange Pflegebedürftigkeit besteht, also grundsätzlich lebenslang. Die Beiträge werden in der Regel so lange gezahlt, bis ein bestimmter Pflegegrad erreicht ist. Viele Tarife sehen ab Beginn der Leistung eine Beitragsbefreiung vor.

  4. Beitragshöhe hängt von Eintrittsalter und Gesundheit ab
    Je früher der Abschluss erfolgt, desto günstiger ist der Beitrag. Vorerkrankungen können zu Zuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen. Eine Gesundheitsprüfung ist daher üblich.


In welcher Höhe sollte man sich absichern?

Die passende Höhe der Pflegetagegeldversicherung ergibt sich aus einer einfachen Lückenrechnung.

  1. Ermittlung des voraussichtlichen Eigenanteils
    Nutzen Sie zum Beispiel den AOK Pflegenavigator oder andere Pflegekostenrechner, um für Ihre Region typische Eigenanteile zu ermitteln. Ein durchschnittlicher Wert von rund 3.500 Euro pro Monat ist ein realistischer Orientierungswert.

  2. Abzug der sicheren Einkünfte im Alter
    Dazu zählen insbesondere:

    • gesetzliche Altersrente
    • betriebliche Altersversorgung
    • private Rentenversicherungen
    • Mieteinnahmen und andere regelmäßige Zahlungen

    Beispiel:

    • Eigenanteil Pflegeheim (heutiger Wert): 3.500 Euro pro Monat
    • gesamte sichere Nettorenten: 2.000 Euro pro Monat
    • Deckungslücke: 1.500 Euro pro Monat
  3. Übertragung der Lücke auf ein Pflegetagegeld
    1.500 Euro pro Monat entsprechen bei einer einfachen Rechnung etwa 50 Euro Pflegetagegeld pro Tag (1.500 geteilt durch 30 Tage). Wer etwas Sicherheitsreserve einbauen möchte, kann mit 60 oder 70 Euro pro Tag in den höheren Pflegegraden kalkulieren.

  4. Staffelung nach Pflegegrad
    In der Praxis bietet es sich an, die höchsten Tagessätze für die Pflegegrade 4 und 5 zu vereinbaren, weil hier stationäre Pflege am häufigsten wird. In niedrigeren Pflegegraden genügt oft ein geringerer Tagessatz, der ambulante Unterstützung und Entlastung der Angehörigen finanziert.

Eine grobe Orientierung:

  • Alleinstehende mit durchschnittlicher gesetzlicher Rente sollten in den höheren Pflegegraden häufig mindestens 50 bis 80 Euro Pflegetagegeld pro Tag anpeilen.
  • Ehepaare mit zwei Renten können gegebenenfalls etwas niedriger ansetzen, wenn es in erster Linie um die Absicherung des Eigenanteils geht. Soll der Partner zugleich finanziell deutlich entlastet werden, ist ein höherer Tagessatz sinnvoll.

Die konkrete Absicherungshöhe sollte immer zur individuellen Einkommens und Vermögenssituation passen. Eine individuelle Beratung ist daher empfehlenswert.


Worauf sollte man bei der Auswahl einer Pflegetagegeldversicherung achten?

Beim Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung lohnt sich ein genauer Blick in die Bedingungen. Wichtige Kriterien sind unter anderem:

  • Leistung ab Pflegegrad 1
    Moderne Tarife leisten bereits bei leichter Pflegebedürftigkeit. Ältere oder einfachere Tarife setzen häufig erst ab Pflegegrad 2 ein.
  • Sinnvolle Staffelung der Leistungen
    Die Tagessätze sollten so gestaffelt sein, dass in den höheren Pflegegraden genügend Geld zur Verfügung steht, um den Eigenanteil wirklich zu entlasten.
  • Dynamik gegen Inflation
    Da Pflegekosten langfristig steigen, ist eine Beitrags und Leistungsdynamik (regelmäßige Erhöhungen der versicherten Sätze) wichtig, um die Kaufkraft der Leistung zu erhalten.
  • Beitragsfreiheit im Leistungsfall
    Gute Tarife sehen vor, dass im Pflegefall keine Beiträge mehr gezahlt werden müssen.
  • Wartezeiten und Ausschlüsse
    Manche Tarife enthalten Wartezeiten oder schließen bestimmte Vorerkrankungen aus. Diese Punkte sollten vor Abschluss genau geprüft werden.
  • Geltung im Ausland
    Wer plant, den Ruhestand teilweise im Ausland zu verbringen, sollte darauf achten, dass der Versicherungsschutz auch dort gilt.
  • Kombination mit anderen Lösungen
    Neben Pflegetagegeldtarifen gibt es Pflegerenten oder Pflegekostentarife. Pflegetagegeld ist in der Regel am flexibelsten, weil die Leistung frei verwendbar ist.

Warum eine Pflegetagegeldversicherung heute zur Altersvorsorge gehört

Die Entwicklung ist klar: Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt, die Leistungen der Pflegepflichtversicherung decken nur einen Teil der tatsächlichen Kosten, und die Eigenanteile in der stationären Pflege bewegen sich bereits heute häufig im Bereich von 3.500 Euro pro Monat.

Ohne zusätzliche Absicherung bedeutet das für viele Menschen:

  • Die eigene Rente reicht nicht aus, um den Pflegeheim Eigenanteil dauerhaft zu finanzieren.
  • Ersparnisse werden im Pflegefall deutlich schneller aufgezehrt als gedacht.
  • Im Zweifel müssen Sozialhilfe und möglicherweise gut verdienende Kinder einspringen.

Eine gut durchdachte Pflegetagegeldversicherung kann diese Lücke gezielt schließen. Sie sorgt dafür, dass im Pflegefall ausreichend Geld zur Verfügung steht, um den Eigenanteil zu bezahlen, ohne das gesamte Vermögen anzugreifen oder Angehörige zu überfordern.

Wer seine Altersvorsorge ernst nimmt, sollte die Frage der Pflegefinanzierung daher nicht als Randthema betrachten, sondern als festen Baustein der eigenen Strategie. Die entscheidende Frage lautet nicht, ob man irgendwann pflegebedürftig wird, sondern ob man es sich leisten kann, im Pflegefall selbstbestimmt zu leben. Eine Pflegetagegeldversicherung ist ein zentrales Instrument, um auf diese Frage eine überzeugende Antwort zu haben.

Pflege im Heim wird teurer

24. Mai 2025 in Newsletter, Pflegeversicherung

 

Pflege im Heim wird teurer: So stark steigt die Eigenbeteiligung – und was dagegen helfen könnte

Die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nimmt weiter zu. Laut dem Verband der Ersatzkassen (VDEK) stieg die durchschnittliche monatliche Eigenbeteiligung im ersten Jahr des Heimaufenthalts innerhalb eines Jahres um fast 300 Euro – auf nunmehr 2.984 Euro pro Monat.

Wachsende finanzielle Last trotz Zuschüssen

Zwar zahlen die Pflegekassen seit Anfang 2022 gestaffelte Zuschüsse, die mit der Dauer des Heimaufenthalts steigen. Dennoch reicht dies nicht aus, um den Aufwärtstrend bei den Eigenanteilen zu stoppen. Auch die zum Januar 2025 erhöhten Pflegeleistungen um 4,5 Prozent konnten den Kostenanstieg nicht kompensieren.

„Die soziale Pflegeversicherung ist als Teilleistungsversicherung konzipiert. Trotzdem sind die Belastungen für die Menschen zu hoch“, erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des VDEK.

Was Pflegebedürftige derzeit zahlen müssen

Die Eigenbeteiligung im Pflegeheim setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Pflegekosten (EEE): Der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, der u.a. auch Ausbildungskosten umfasst
  • Investitionskosten: Etwa für Gebäude und Instandhaltung
  • Unterkunft und Verpflegung: Die „Hotelkosten“ der Pflegeeinrichtung

Diese durchschnittlichen monatlichen Eigenanteile ergeben sich im Jahr 2025:

Aufenthaltsdauer Pflegekosten (EEE)* Investitions-kosten Unterkunft & Verpflegung Gesamtbelastung pro Monat
1. Jahr 1.496 € 498 € 990 € 2.984 €
2. Jahr 1.232 € 498 € 990 € 2.720 €
3. Jahr 880 € 498 € 990 € 2.368 €
Ab 4. Jahr 440 € 498 € 990 € 1.928 €

*EEE = Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil nach Abzug des Pflegekassenzuschusses

Forderungen an Bund und Länder

Die Hauptkritik des VDEK richtet sich an die mangelnde Beteiligung der Bundesländer an den Investitionskosten: Während diese im Jahr 2022 nur rund 876 Mio. Euro übernahmen, mussten die Pflegebedürftigen 4,4 Mrd. Euro stemmen. Eine vollständige Übernahme durch die Länder würde laut VDEK eine monatliche Entlastung von 498 Euro pro Person bedeuten.

Auch die Ausbildungskosten, die derzeit in die Pflegekosten eingerechnet werden, sollten nach Ansicht des Verbands nicht von den Pflegebedürftigen getragen werden. Würden die Länder auch hier einspringen, ließen sich weitere 113 Euro pro Monat im ersten Jahr einsparen.

Langfristig fordert der VDEK unter anderem:

  • eine Dynamisierung der Leistungen entsprechend volkswirtschaftlicher Kennzahlen,
  • sowie eine politische Verpflichtung, die Eigenbeteiligung klar zu begrenzen.

„Die Wahlprogramme dürfen keine Worthülsen sein“, mahnt Elsner und fordert konkrete Maßnahmen für eine verlässliche und bezahlbare Pflegefinanzierung.

🔗 Mehr Informationen zur Zusammensetzung der Eigenbeteiligung und zur Situation in den Bundesländern finden Sie auf der Seite des VDEK: hier klicken


Private Vorsorge: Pflegetagegeldversicherung als Lösung

Wer den steigenden Eigenanteil im Pflegefall nicht aus eigener Tasche zahlen möchte oder kann, sollte frühzeitig vorsorgen. Eine Pflegetagegeldversicherung bietet hier eine flexible und individuell gestaltbare Lösung.

Vorteile im Überblick:

  • Individuelle Absicherung: Die Höhe des Tagegelds lässt sich je nach Bedarf und Pflegegrad frei wählen.
  • Finanzielle Entlastung: Die Versicherung übernimmt einen fest vereinbarten Geldbetrag pro Tag – unabhängig von tatsächlichen Pflegekosten.
  • Verwendung nach Wunsch: Das ausgezahlte Tagegeld steht zur freien Verfügung – ob für die Heimkosten, Angehörige oder zusätzliche Betreuung.
  • Beitragsbefreiung im Leistungsfall: Viele Tarife sehen vor, dass im Pflegefall keine Beiträge mehr gezahlt werden müssen.
  • Steuervorteile möglich: Beiträge können ggf. als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

💡 Tipp: Wer frühzeitig abschließt, profitiert von günstigeren Beiträgen – denn Gesundheitszustand und Eintrittsalter spielen bei der Tarifkalkulation eine große Rolle.

Gern helfe ich Ihnen dabei, ein passendes Angebot zu finden, das Ihre persönliche Situation berücksichtigt. Sprechen Sie mich an.

 

Hallesche Krankenversicherung beschränkt Kindernachversicherung in den Tarifen OLGAflex und Clinic für das Neugeschäft

14. April 2020 in Pflegeversicherung, PKV

In der privaten Krankenversicherung kann ein leibliches Kind unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von zwei Monaten ab Geburt ohne Gesundheitsprüfung bei der Versicherung der Mutter oder der Versicherung des Vaters beitragspflichtig mitversichert werden.
Diese Regelung gilt für Vollkostentarife, Restkostentarife für Beihilfeberechtigte und Zusatzversicherungen.

Voraussetzungen:

  • Vater oder Mutter sind zum Zeitpunkt der Geburt selbst privat krankenversichert (gilt auch für Zusatztarife).
  • Die Anmeldung des Kindes erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Geburt.
  • Im Rahmen der Kindernachversicherung darf der Versicherungsschutz für das Kind nicht höherwertiger sein, als für das entsprechende Elternteil.
  • Die Versicherungsbedingungen können vorschreiben, dass bei der Geburt des Kindes wenigstens ein Elternteil seit einer bestimmten Zeit bei der entsprechenden privaten Krankenversicherung versichert ist. Diese Zeit darf höchstens drei Monate betragen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf die Versicherung im Rahmen einer Anmeldung für Neugeborene (Kindernachversicherung) nicht abgelehnt werden. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig.

Minderjährige Adoptivkinder werden leiblichen Kindern gleichgestellt.
Hier wird jedoch eine Risikoprüfung vorgenommen. Der Versicherer darf auch hier eine Anmeldung nicht ablehnen, jedoch ist ein medizinischer Beitragszuschlag in Höhe von maximal 100% zulässig.

Dies Kindernachversicherung ist insbesondere dann sehr wichtig, wenn das Kind bei Geburt / Adoption nicht so gesund ist, dass eine Versicherung mit Gesundheitsprüfung möglich ist.

Ich empfehle meinen Kunden stets, vorsichtshalber selber eine private Zusatzversicherung (Pflegezusatzversicherung und stationäre Zusatzversicherung) abzuschließen, sofern noch kein Vertrag besteht.
Natürlich bin ich nicht der einzige Versicherungsmakler, der seinen Kund*innen diesen Rat erteilt.
Die Hallesche Krankenversicherung hat entweder schlechte Erfahrungen gemacht oder möchte sich für die Zukunft vorsichtshalber absichern.
In den Tarifen OLGAflex (Pflegetagegeldversicherung) und Clinic (stationäre Zusatzversicherung) hat die Hallesche das Recht zur Kindernachversicherung eingeschränkt:

Im Antrag für die Tarife OLGAflex und Clinic wird gefragt, ob eine der zu versichernden Personen werdende Mutter oder werdender Vater ist bzw. eine Adoption ansteht.
Wir die Frage bejaht, kann der Versicherungsbeginn frühestens zum 1. des Vormonats vor dem angegebenen Termin erfolgen.
Da die Mindestversicherungsdauer für die Ausübung der Kindernachversicherung drei Monate beträgt, ist die Kindernachversicherung somit nicht möglich.

Es soll lt. Hallesche verhindert werden, dass bei Kenntnis über eine Behinderung des ungeborenen Kindes gezielt  OLGAflex bzw. Clinic abgeschlossen werden.
Die Hallesche Krankenversicherung möchte mit diesem Schritt zukünftige Beitragssteigerungen reduzieren.

Für werdende Eltern, die eine Versicherung in den Tarifen OLGAflex und/oder Clinic abschließen möchten, um im „Fall der Fälle“ ihr Kind im Rahmen der Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung versichern zu können, sind die beiden vorgenannten Tarife somit nicht mehr geeignet.

Die bisherigen Anträge können lt. Hallesche noch bis zum 31.05.2020 genutzt werden.
Das gilt jedoch nur für die Papier-/PDF-Anträge (nicht bei Onlineabschluss).

Bestehende Verträge sind von der Änderung nicht betroffen. 

Finanztest – Der ewige Pflegefall

7. November 2017 in Finanztest / Stiftung Warentest, GKV, Pflegeversicherung, PKV, Pressespiegel

Die Zeitschrift Finanztest zeigt in der Ausgabe 11/2017 einmal mehr ihre Inkompetenz.
Diesmal hat man sich dem Thema Pflegezusatzversicherung gewidmet.

Wer sich auf diesen „Test“ verlässt, der ist verlassen, denn wieder wurde eine völlig unsinnige Testsystematik herangezogen.


80% des Testergebnisses beziehen sich auf den Beitrag:

„Wir haben die Höhe der monatlichen Leistungen für die 55-jährigen und die 45-jährigen Modellkunden getrennt bewertet. Dabei wurden die Leistungen bewertet, die diese für den vorgegebenen Beitrag im Pflegefall erhalten. Diese Leistungen haben wir der von uns angenommenen Versorgungslücke gegenübergestellt. Müssen Kunden auch im Pflegefall weiter Beiträge zahlen, so haben wir den aktuellen Beitrag von der Leistung abgezogen.“

Finanztest bewertet eine Momentaufnahme, den aktuellen Beitrag, mit 80%.
Die Versicherungsbedingungen werden hingegen nur mit 20% bewertet. Und das auch noch mit zweifelhaften Kriterien.
Finanztest berücksichtigt dabei nicht, dass sich der Beitrag in den nächsten Jahren verändern wird. Und das natürlich nicht kontinuierlich bei allen Tarifen im gleichen Rahmen.
Die Leistungen, die in den Versicherungsbedingungen verbindlich für die gesamte Vertragslaufzeit zugesichert sind, sollen also nur 20% des Gesamturteils Wert sein?
Interessant. Was nützt ein aus heutiger Sicht günstiger Tarif, der im Pflegefall möglicherweise nicht leistet?

Einer meiner „Lieblingspunkte“ ist der Punkt „Einmalzahlungen“.
Einmalzahlungen sind aus meiner Sicht eine finanzielle Erleichterung, müssten aber nicht unbedingt im Tarif eingepreist sein. Und je früher Leistungen fällig werden, desto mehr wird die Versichertengemeinschaft belastet und sieht sich mit Beitragserhöhungen konfrontiert. Es ist gut, dass diese Leistung in den Pflegezusatztarifen enthalten ist, es ist aber kein Kriterium, um einen Tarif zu bewerten.

Auch nicht zu verachten – ich hoffe, Sie erkennen die Ironie – ist die Bewertung des Punktes „Hilfe“.
Gemeint ist damit: „Gibt es Unterstützung, zum Beispiel die Vermittlung eines Pflegeheimplatzes, oder einen Zuschuss für die Einrichtung eines Hausnotrufsystems?“
Es ist für den Versicherungsnehmer zwar gut zu wissen, wenn im Pflegezusatztarif die sogenannten Assistenzleistungen mit enthalten sind. Allerdings ist dieser Punkt bei der Beurteilung einer Pflegezusatzversicherung m. E. nicht relevant.

Auch die Bewertung des Punktes Ausland (Zahlt der Versicherer automatisch auch, wenn der Kunde ins außereuropäische Ausland umzieht?) ist sehr fraglich.
Weltweite Geltung ist für den einen oder anderen wichtig, für viele allerdings nicht. Auch hier wieder: diesen Punkt in die Bewertung mit einfließen zu lassen, ist unnötig. Es kommt immer auf die individuelle Situation des Kunden an. Außerdem sind bei diesem Punkt sehr viele Kriterien zu beachten, wann, wie genau und unter welchen Bedingungen die Leistungen beim Auslandsaufenthalt fließen. Dieser Passus ist bei allen Tarifen anders geregelt und formuliert. Maßgeblich ist hier meistens auch die Vorleistung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Nach der Kritik hier nun die aus meiner Sicht sinnvollen Kriterien zur Auswahl einer leistungsstarken Pflegezusatzversicherung, dargestellt an einer Pflegetagegeldversicherung:

Kriterium

Optimalleistung

Gesundheitsfragen im Antrag Abfrage von Einzelerkrankungen in einem festgelegten Zeitraum
Wartezeiten Keine
Ambulante und stationäre Leistungen Prozentuale Abstufungen und 100% stationäre Leistungen bei PG 2-5 (ohne MDK-Gutachten)
Leistungen nach ADL-Punkten Alternativprüfung
Leistungen nach Reisberg-Scala (Demenz) Prüfung lt. GDS-Skala Grad 5 durch einen Neurologen (Alternativprüfung)
Anzeigefrist der Pflegebedürftigkeit Keine
Dynamisierungen und Widerspruch Beitrags- und Leistungsdynamiken ohne Altersbegrenzung
Leistungen bei Sucht und Vorsatz Ja
Leistungen auch während stationärer Krankenhaus-Unterbringung Ja
Unterlagen für die Leistungsprüfung Gutachten
Geltungsbereich Weltweit
Wie oft Nachprüfungen und durch wen Sollte sich nach dem MDK-Gutachten richten
Neuabschluss einer weiteren anderweitigen Pflegezusatzversicherung Ohne Einwilligung des Versicherers

Eine Betrachtung, die eine Berechnung zwischen Beitrag und theoretischer Leistung in den Vordergrund rückt, ist nicht zielführend, da erstens der Beitrag nicht konstant bleiben wird und zweitens Papier geduldig ist. Was nützen günstige Preise, wenn das Bedingungswerk nichts taugt?

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