Ist der Vermögensaufbau mit Aktien und ETF wirklich so einfach?

19. Juni 2023 in Investmentfonds, Vermögensanlage

Seit Jahren wird in allen Medien Land auf Land ab eine Meinung propagiert.
Wer sein Geld in Aktien und ETF anlegt, betreibt den perfekten – geradezu alternativlosen – Vermögensaufbau.
Ob für die Rente oder die Verwirklichung eines lang gehegten Traums.

Dabei ist es sehr interessant zu beobachten, aus welchen Richtungen diese Aussagen kommen.
Leider sind es nicht ausschließlich Fachleute, die sich entsprechend äußern. Seit langer Zeit wird man mit dieser Aussage auch von Menschen konfrontiert, die keinerlei Erfahrung mit Wirtschaft und Märkten haben, jedoch gerne die frohe Botschaft der ETF-Anlage verbreiten, damit Sie sich en vogue präsentieren können.

Jedoch sind auch die Aussagen der Fachleute nicht ganz ungefährlich. Mit dem Boom der Podcasts sind auch die Finanzpodcasts wie Pilze aus dem Boden geschossen. Dort beteuert man zwar gebetsmühlenartig, dass man natürlich keine Empfehlung gebe, um im nächsten Satz genau das zu tun. Das ist in den weit überwiegenden Fällen kein fachliches Problem. Ganz im Gegenteil. Viele Podcaster, YouTuber und Schreiber – sehr häufig handelt es sich dabei um Wirtschaftsjournalisten oder (selbsternannte) Verbraucherschützer – sind sehr kompetent und habe tiefgehende Kenntnisse. Aber genau hier liegt das Problem: Die Kompetenz verleitet die Rezipienten dazu, den Hinweis, man mache natürlich keine Anlageberatung, geflissentlich überhören und die Informationen als Handlungsanweisungen umzusetzen. Das ist ungleich gefährlicher, wenn es sich dabei nicht um ETF, sondern um Einzelaktien handelt. Insbesondere dann, wenn es sich um hochspekulative Aktien handelt, die neben sehr großen Chancen auf Kursgewinne auch erhebliche Risiken bergen. Gleiches gilt auch für YouTube Chanels, Zeitungen und Zeitschriften.

Jetzt könnte man einwenden, dass finanzielle Bildung in Deutschland bitter notwendig ist und Hilfe zur Hilfe zu begrüßen ist. Das ist jedoch zu einfach.
Stellen Sie sich bitte einmal vor, dass in Ihrer Wohnung die Elektrik neu gemacht werden muss.
Da Sie selbst kein Elektriker sind, hören sich jetzt einige Elektrikerpodcasts an, sehen YouTube Videos und lesen von Fachjournalisten verfasste Artikel in Zeitungen und Zeitschriften.
Überall macht man Ihnen klar, dass Elektrik ganz einfach ist. Und natürlich sagt man Ihnen auch, dass es sich nicht um eine Empfehlung oder Handlungsanweisung handelt.
Aber diesen Hinweis haben Sie ausgeblendet. Es ist ja alles so einfach.
Es passiert, was passieren muss. Sie verlegen die Elektrik selber, schalten den Schalter ein und es passiert nichts. Oder viel schlimmer, ein Familienangehöriger erleidet einen tödlichen Stromschlag. Wer haftet jetzt? Der Podcaster und der YouTuber jedenfalls nicht.
Das gleiche Thema haben Sie, abgesehen vom tödlichen Stromschlag, auch dann, wenn Sie die „Empfehlungen“ der Finanzpodcaster, YouTuber und Schreiber folgen.
Niemand haftet für Ihr Tun, niemand hilft Ihnen, wenn das ach so großartige Investment nicht läuft und natürlich beantwortet Ihnen auch niemand Fragen, die sich unweigerlich während der Anlagedauer ergeben.

Nicht ohne Grund ist in Deutschland gesetzlich geregelt, wer zu Finanzanlagen beraten darf. Diese Menschen oder Institutionen müssen Fachwissen, persönliche Eignung, geordnete finanzielle Verhältnisse und eine Versicherung für Fehlberatungen nachweisen. In bestimmten Bereichen müssen zudem jährliche Pflichtfortbildungen absolviert und nachgewiesen werden.
Diese Personen sind verpflichtet, Kenntnisse, Erfahrungen, Ziele, Einkommen und Vermögen der potenziellen Anleger genau zu hinterfragen, die Empfehlung muss anlage- und anlegergerecht sein, dokumentiert werden und die Haftung für die bedarfsgerechte Empfehlung übernehmen.

Natürlich darf jeder Erwachsene selbst entscheiden, ob er als Laie die Hauselektrik selber verlegt oder doch lieber eine Fachunternehmen beauftragt.
Bei Finanzanlagen gilt das gleiche.
Die Entscheidung kann und wird nachweislich jedoch dadurch beeinflusst, wenn man indirekt sagt, dass schlaue Menschen ihre Finanzen ganz allein regeln können und keine Beratung bei der Geldanlage benötigen.

Der Hang zur Selbstüberschätzung ist leider weit verbreitet. Bei den ersten Problemen kommen dann aber doch Zweifel.  Und auch, wenn man mit dem Megafon ausruft, man solle immer langfristig denken und Kurseinbrüche kein Problem sind, zeigt sich in der Realität, dass Menschen nun mal irrational handeln, wenn Ihnen niemand fachlich zu Seite steht. Da kommt das gesunde Halbwissen schnell an seine Grenzen.

Wie kam es eigentlich zu diesem Boom?
Es ist unstrittig und statistisch bewiesen, dass ein Investment in einen breit gestreuten Korb von Aktien langfristig Gewinne bringt, die über der Inflationsrate liegen.
Gerne werden das ETF empfohlen, die den MSCI-World Index abbilden.
Von diesen Index hat schon fast jeder gehört, auch wenn sich die Kenntnisse zu Finanzen und Börse bisher auf das eigene Giro- und Tagesgeldkonto beschränken.
Aber ist das wirklich eine Streuung, die breit genug ist?

Der MSCI-World Index besteht lediglich aus rund 1.500 Aktien aus nur 23 Ländern. Weltweit existieren ca. 43.000 börsennotierte Unternehmen. Der MSCI besteht zu ca. 68% aus Aktien aus den USA. Der Tech-Sektor ist mit knapp 25% stark übergewichtet. Die im MSCI-World enthaltenen Gesellschaften gehören zur Kategorie Large- und Midcap. Smallcap und Wachstumsmärkte sind nicht im MSCI-World enthalten.

Wer also glaubt, dass es sich dabei um eine breite Streuung handelt, sollte noch einmal genau überlegen.
Dieser Index wird nur performen, wenn – grob gesagt – Tech-Unternehmen aus den USA eine sehr gute Entwicklung nehmen.
Können Sie mit Sicherheit sagen, dass dies in den nächsten Jahrzehnten der Fall sein wird?

Wer breiter streuen will, was sehr sinnvoll erscheint, braucht also weitere ETF oder vielleicht auch andere Anlageklassen? Aber welche Märkte, welchen Branchen, welche Anlageklassen und welche Besonderheiten sind dafür geeignet?
Wissen Sie nicht? Gut. Ich auch nicht. Aber man kann sich darüber den Kopf zerbrechen, Chancen und Risiken mit den persönlichen Zielen abgleichen und zu einer Lösung kommen, die der finanziellen Risikoneigung entsprechen.

Hören Sie gerne Finanzpodcasts, sehen Sie YouTube Videos, lesen Sie Zeitungen, Zeitschriften und Bücher. Verschaffen Sie sich Hintergrundwissen.
Aber bitte machen Sie Ihre Anlageentscheidungen nicht ohne fachliche Unterstützung.

Die Herausforderungen der hohen Zinsen für Tagesgeldkonten

8. Juni 2023 in Vermögensanlage

In den letzten Wochen haben die relativ hohen Zinsen für Tagesgeldkonten eine wachsende Anzahl von Menschen dazu veranlasst, ihr Geld auf solchen Konten anzulegen, anstatt in Aktien zu investieren. Die vermeintliche Sicherheit und Stabilität von Tagesgeldkonten mag auf den ersten Blick attraktiv erscheinen, jedoch birgt dieser Trend auch einige Probleme. In diesem Blogbeitrag möchte ich die Herausforderungen beleuchten, die mit der einseitigen Fokussierung auf Tagesgeldkonten einhergehen, und aufzeigen, warum Aktieninvestitionen nach wie vor eine wichtige Rolle in einem ausgewogenen Anlageportfolio spielen sollten.

Renditepotenzial:
Obwohl Tagesgeldkonten eine gewisse Sicherheit bieten, sind die Renditen im Vergleich zu Aktieninvestitionen oft begrenzt. In Zeiten niedriger Zinsen können die Erträge aus Tagesgeldkonten nicht einmal mit der Inflationsrate mithalten, was zu einem schleichenden Wertverlust des Kapitals führen kann. Aktien hingegen haben in der Vergangenheit gezeigt, dass sie langfristig höhere Renditen erzielen können. Indem sie auf Aktien setzt, können Anleger ihr Geld besser für sich arbeiten lassen und das Potenzial nutzen, langfristiges Wachstum und Kapitalzuwachs zu erzielen.

Diversifizierung:
Eine einseitige Konzentration auf Tagesgeldkonten kann zu mangelnder Diversifizierung führen. Das bedeutet, dass das Vermögen nicht breit gestreut ist und dadurch das Risiko einer finanziellen Schieflage steigt. Aktieninvestitionen ermöglichen es Anlegern, ihr Kapital auf verschiedene Unternehmen und Branchen zu verteilen, wodurch das Risiko besser verteilt wird. Durch eine ausgewogene Mischung aus verschiedenen Anlageklassen wie Aktien, Anleihen und Immobilien kann das Portfolio widerstandsfähiger gegen Marktschwankungen sein.

Inflationsschutz:
Inflation ist ein wichtiger Faktor, der bei der Anlagestrategie berücksichtigt werden muss. In Zeiten steigender Preise kann das auf Tagesgeldkonten gehaltene Geld an Kaufkraft verlieren. Aktieninvestitionen haben historisch gesehen dazu beigetragen, das Vermögen gegen Inflation zu schützen, da Unternehmen in der Lage sind, ihre Gewinne und Dividenden im Einklang mit der Inflation zu steigern. Dieser Schutz vor Inflation ist ein weiterer Grund, warum Aktieninvestitionen auch bei hohen Zinsen für Tagesgeldkonten attraktiv bleiben.

Fazit:
Während die vermeintliche Sicherheit und die höheren Zinsen von Tagesgeldkonten verlockend sein mögen, sollten Anleger nicht die Vorteile einer breit gestreuten Anlagestrategie, die auch Aktieninvestitionen einschließt, übersehen. Die begrenzten Renditen und das fehlende Inflationsschutzpotenzial von Tagesgeldkonten machen sie allein für langfristige Vermögensbildung und Kapitalwachstum weniger geeignet. Ein ausgewogenes Portfolio, das verschiedene Anlageklassen umfasst, bietet eine bessere Chance auf langfristigen Erfolg und finanzielle Sicherheit.

Eine Reform der Abgeltungssteuer bei Aktien ist überfällig

19. Juli 2022 in Altersvorsorge, Investmentfonds, Vermögensanlage

Bis zum 31.12.2008 konnten Gewinne aus der Aktienanlage steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Aktien mindestens ein Jahr gehalten wurden. Seit dem 01.01.2009 ist die Spekulationssteuer weggefallen. Unabhängig von der Haltedauer müssen Kursgewinne mit der so genannten Abgeltungssteuer (25% ggfls. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden. Der Sparerfreibetrag liegt bei 801 EUR pro Person und Jahr.
Ab 2023 soll der Betrag auf 1.000 EUR erhöht werden.
Kursverluste können mit Kursgewinnen verrechnet werden.
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, kann im Rahmen der Steuererklärung ein Ausgleich geschaffen werden.
Aktienbestände, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, können weiterhin abgeltungssteuerfrei verkauft werden.

Die Abgeltungssteuer stellt im Gegensatz zur individuellen Besteuerung eine Vergünstigung dar.
Das ist natürlich grundsätzlich für private Anleger vorteilhaft, führt jedoch zu Ungleichbehandlungen.
So wird ein Anleger, der monatlich 100 EUR in Aktien oder einem ETF-Sparplan investiert, bei der Veräußerung seiner Bestände und bei der Auszahlung der Dividende mit dem selben Steuersatz besteuert, wie die Mehrheitsaktionärin eines Konzerns, die Jahr für Jahr mehrere Millionen Dividendenerträge erhält.

Aktien und Aktienfonds (z. B. ETF) sind für langfristig orientierte Anleger unter Beachtung einer weltweiten und marktbreiten Streuung nachweislich die ertragreichste Anlageform.
Die private Vorsorge muss dringend gefördert werden, weil die gesetzliche Rente nicht ausreicht.

Wie kann durch eine Reform der Abgeltungssteuer bei Aktien nun aber dafür gesorgt werden, dass private Anleger gefördert werden und Großaktionäre angemessen (höher) besteuert werden?

Ein Ansatz wäre die Einführung von großzügigen Freigrenzen. Wohl bemerkt Freigrenzen, nicht Freibeträge.
Im Gegensatz zu Freibeträgen löst das Überschreiten der Freigrenze eine Steuerpflicht auf den gesamten Ertrag aus.
Wenn man also z. B. eine Freigrenze i. H. v. 250.000 EUR einführen würde, könnten die meisten privaten Anleger Kursgewinne und Dividenden steuerfrei vereinnahmen.
Großaktionäre würden Kursgewinne und Dividenden voll versteuern müssen. Und das mit dem persönlichen Steuersatz, mindestens aber mit 25%.
Als zusätzliche Voraussetzung kann die Freigrenze nach unterschiedlichen Haltedauern gestaffelt werden.
So könnte die Freigrenze von 250.000 an die Bedingung gekoppelt werden, dass die Haltedauer mindestens zehn Jahre beträgt. Bei einer Haltedauer von fünf Jahren könnte die Freigrenze 100.000 EUR betragen. Bei weniger als fünf Jahren aber mehr als einem Jahr Haltedauer könnte die Abgeltungssteuer greifen. Wer Aktien oder Fonds weniger als ein Jahr hält, muss Dividenden und Kursgewinne mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

 

 

Wie die Inflation Kaufkraft und Vermögen reduziert

4. Mai 2022 in Allgemein, Altersvorsorge, Investmentfonds, Vermögensanlage

Gemäß Pressemitteilung Nr. 182 vom 28. April 2022 vom 28. April 2022 rechnet das statistische Bundesamt (Destatis) mit einer Inflationsrate von 7,4% im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Die Preise für Waren und Dienstleistungen haben sich also im Vergleich zu April 2021 um 7,4% erhöht.
Um die selben Waren und Dienstleistungen wie vor einem Jahr kaufen zu können, müssten die Einkommen der privaten Haushalte demnach um 7,4% gestiegen sein.
Als Folge können die privaten Haushalte bei gleichbleibenden Einkommen also weniger Waren und Dienstleistungen kaufen. Das betrifft bei immer mehr Menschen auch Nahrungsmittel und fossile Brennstoffe wie Gas und Benzin.
Die Preise für Nahrungsmittel sind im Vergleich zum April 2021 um 8,5% gestiegen.
Haushaltsenergie und Kraftstoffe sind um sagenhafte 35,3% gestiegen. Wohnungsmieten liegen mit einer Steigerung von 1,6% auf hohem Niveau relativ stabil. Auch Dienstleistungen haben sich nur um 2,9% erhöht. Der Hauptgrund dafür dürfte sein, dass Preise für Dienstleistungen aus Sorge vor sinkender Nachfrage noch nicht in der Breite angepasst wurden. Hier dürfte aber in den nächsten Monaten Anpassungsdruck entstehen und damit steigende Preise.

Das statistische Bundesamt stellt ein sehr nützliches Tool zur Berechnung der persönlichen Inflationsrate zur Verfügung.
Da nicht jeder private Haushalt eine identische Ausgabenverteilung für Konsum, Ernährung, Wohnen, Mobilität, Freizeit und Lifestyle hat, kommen private Haushalte der tatsächlichen Preiserhöhung deutlich näher, als durch das Heranziehen der statistischen Mittelwerte.

Neben der Auswirkung auf die Preise hat die steigendende Inflationsrate, die man auch als Kaufkraftverlust bezeichnen kann, auch massive Auswirkungen auf Sparprozesse.
Es kommt demnach mehr als je zuvor auf die „Verzinsung“ einer Geldanlage nach Abzug der Inflation an.
Bei einer Inflationsrate von 7,4% muss die Geldanlage demnach mindestens eine Steigerung in Höhe von 7,4% jährlich erfahren, nur um die Kaufkraft zu erhalten. Streng genommen muss die Wertsteigerung sogar 9,25% pro Jahr betragen, wenn man 25% Kapitalertragsteuer berücksichtigt.
Die Realität sieht jedoch anders aus. 40% des Geldvermögens privater Haushalte lag im ersten Quartal 2021 in unvezinsten Einlagen. Lediglich 23,2% sind in Aktien/Aktienfonds angelegt. Quelle: Bundesverband deutscher Banken

In der folgenden Tabelle wird ersichtlich, wie sich eine monatliche Sparrate von 100,00 € bei 7,4% Inflation und einer Spardauer von 30 Jahren bei unterschiedlichen jährlichen Verzinsungen auswirkt.
Bei 100,00 € monatlicher Sparrate über 30 Jahre ergibt sich ein Anlagebetrag von 36.000 EUR.

Das sind die Ergebnisse nach 30 Jahren:
0% Zins pro Jahr: 14.015,57
2% Zins pro Jahr: 17.492,52
4% Zins pro Jahr: 22.371,33
6% Zins pro Jahr: 29.338,69 €
8% Zins pro Jahr: 39.442,50 €

Bei einer Einmalanlage in Höhe von 10.000 werden nach 30 Jahren bei 7,4% jährlicher Inflationsrate
und einem Zinssatz von x%:
0% Zins pro Jahr:  1.078,65 €
2% Zins pro Jahr:  1.971,77 €
4% Zins pro Jahr:  3.600,73
6% Zins pro Jahr:  6.568,86  €
8% Zins pro Jahr: 11.971,64 €

Aus diesen Zahlen wird deutlich, dass Vermögen bei einem Anlagezins unterhalb der Inflationsrate konsequent vernichtet wird.

Welche Anlageformen kommen  in Betracht?

Wer über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren einmalig oder regelmäßig investieren möchte, kommt an folgenden Anlageinstrumenten nicht vorbei:

Die vorgenannten Informationen stellen keine individuelle Anlageberatung dar.

Für eine individuelle Beratung können Sie gerne meinen Onlineterminkalender nutzen. 

 

Sparen Sie jetzt in Gold, Silber, Platin und Palladium!

19. April 2022 in Vermögensanlage

Warum in Edelmetalle investieren?

Bereits seit Jahrtausenden gilt: Gold und Silber gelten in Krisenzeiten als sicherer Hafen. Wer vor rund 50 Jahren einen Klumpen Edelmetall erworben hat, erfreut sich noch heute darüber eine werthaltige Anlageentscheidung getroffen zu haben. Eine Geldanlage auf Bankkonten oder vermeintlich sicheren Staatsanleihen hat hingegen in diesem Zeitraum mehrfach zur nahezu vollständigen Pleite geführt.

Gold und sein kleiner Bruder Silber haben sich schon mehrfach als inflationsgeschützte Anlage bewiesen. Sie rücken in Anbetracht der turbulenten Wirtschaftslage und insbesondere aufgrund des Ausblicks in die Zukunft immer mehr in den Fokus der Anleger.

Experten schätzen, dass bereits Anfang dieses Jahrtausends der Höchstpunkt der Neu-Produktion von Gold und Silber erreicht wurde. Aufgrund der zu erwartenden Knappheit mutieren die beiden Edelmetalle immer mehr vom reinen Inflationsschutz zum Renditebringer

Das SOLIT Edelmetalldepot – Physische Edelmetalle günstig kaufen

Das SOLIT Edelmetalldepot bietet Anlegern die Möglichkeit eine private Gold-, Silber-, Platin- und/ oder Palladiumreserve für Ihr Vermögen aufzubauen. Für die Kaufabwicklung werden die Edelmetalle direkt in losgrößen- und kosteneffizienten Handelseinheiten bei den Prägestätten zu attraktiven Großhandelskonditionen erworben. Silber-, Platin- und Palladiumerwerb erfolgen zudem mehrwertsteuerfrei. Die physisch erworbenen Edelmetalle werden anschließend in versicherten Tresorräumen mit hoher Sicherheitsstufe in der Schweiz (Zürich) zollfrei gelagert.

Ein Edelmetallinvestment ist bereits ab 2.000 Euro möglich. Alternativ oder auch in Kombination kann in Form eines Ansparplanes ab 50 Euro monatlich investiert werden, wodurch sich das SOLIT Edelmetalldepot ideal zum langfristigen Vermögensaufbau eignet. Die Aufteilung des Investitionsbetrages ist frei auf die Edelmetalle Gold, Silber, Platin und Palladium aufteilbar.

 

 

Zudem bietet das SOLIT Edelmetalldepot höchste Flexibilität: Eine Kündigung bzw. Teilkündigung ist jederzeit kostenfrei möglich. Dabei besteht die Wahl zwischen der Auszahlung des Gegenwertes der Edelmetalle zum aktuellen Kurs in Euro, der persönlichen Abholung der Edelmetalle am Lagerort oder der Auslieferung der Edelmetalle. Eine physische Auslieferung ist bereits ab einer Kleinstückelung von 1 g Gold, 100 g Silber sowie 10 g Platin bzw. Palladium möglich.

Ob Vermögensaufbau mittels monatlicher Sparpläne, Anlage für Kinder oder Enkelkinder, Rückdeckung von Pensionszusagen, als physische Anlagelösung mit hohen Sicherheitsmerkmalen für Einmalkäufe oder als Vermögensaufbau – das SOLIT Edelmetalldepot bietet für jeden Bedarf die passende Lösung für den Vermögensaufbau mit Edelmetallen.

Die Vorteile des SOLIT Edelmetalldepots im Überblick:

  • Mehrmalige Auszeichnung des Anbieters SOLIT als „Bester Anbieter von Goldsparplänen“ (Focus Money 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020)
  • Mindestkauf bereits ab 2.000 EUR möglich
  • Auch als Sparplan zum langfristigen Vermögensaufbau erhältlich (ab 50 EUR monatl.)
  • Frei wählbare Aufteilung auf Gold, Silber, Platin und Palladium
  • Zollfreie Edelmetalllagerung in der Schweiz – sicher und unabhängig
  • Signifikante Einkaufsvorteile dank Investition in Großbarren
  • Jederzeit Zugriff über Online-Login und SOLIT App Nachkauf-, Verkauf-, Änderungs- und Tauschfunktion

 

 

Sie möchten sich Ihre Edelmetalle lieber nach Hause liefern lassen?

Dann ist der SOLIT Shop das Richtige für Sie.

Geben Sie Ihrem Vermögen ein Zuhause – mit dem SOLIT Wertekauf. Der Auf- und Ausbau einer eigenen lokalen Edelmetalldeckung stellt einen sicheren und attraktiven Grundbaustein für Ihr Gesamtvermögen dar. Die Basis eines intelligenten Edelmetallportfolios sollte aus einem Handbestand an Gold- und Silbermünzen sowie kleinen Barren bestehen, welche in Ihrem direkten Umfeld aufbewahrt werden.

 

 

Die hierzu benötigten Edelmetallbarren und -münzen von namhaften Herstellern können Sie in unserem SOLIT Shop frei wählen und sich ganz bequem an eine Adresse Ihrer Wahl liefern lassen. Im SOLIT Shop finden Sie auch edle Aufbewahrungsetuis sowie wertvolle Diamanten mit einzigartigem GIA Zertifikat.

Jede SOLIT Wertekauf-Bestellung wird sorgsam im Vier-Augen-Prinzip unter Kameraaufzeichnung verpackt. Anschließend erfolgt der Versand in diskreten und stabilen Versandkartons und ist mit einer Valorenversicherung zu 100 % gegen Verlust und Diebstahl abgesichert.

Perlen des Versicherungsmarktes

17. Oktober 2016 in Allgemein, Perlen des Versicherungsmarktes, Sonstige Versicherungssparten, Vermögensanlage

Ausgabe 1 vom 17.10.2016

HEUTE: Die ZukunftsGarantie für Rentenversicherungen der HanseMerkur

 

Wer eine Rentenversicherung bei der HanseMerkur abschließt bzw. abgeschlossen hat, sichert sich für die Vertragslaufzeit eine Günstigerprüfung der Rechnungsgrundlagen bei Leistungserhöhungen (Zuzahlungen, Dynamikerhöhungen, Beitragserhöhungen und Zulagen). Rechnungsgrundlagen sind z.B. Sterbetafeln, Rentenfaktor oder Garantiezins.
Was passiert, wenn man während der Vertragslaufzeit seine Beitragsraten erhöhen oder Zuzahlungen leisten möchte?
Nun ja, sollte der Versicherer überhaupt darauf eingehen, dann aus nachvollziehbaren Gründen nur, wenn sich der Rechnungszins nicht erhöht hat. Ist der Rechnungszins geringer als bei Vertragsabschluss, dann wird Ihnen der Versicherer den niedrigeren Rechnungszins vergüten.
Das ist natürlich sehr unschön und kann sehr unangenehme Folgen haben.

Die Rentenversicherungen der HanseMerkur bieten bereits seit 2007 eine Günstigerprüfung der Rechnungsgrundlagen über die HanseMerkur „ZukunftsGarantie“.

So erhalten in diesem Jahr abgeschlossene Verträge die Zuordnung der aktuellen Rechnungsgrundlagen mit den Höchstrechnungszins von 1,25%. Erfolgt zum Vertrag eine Leistungserhöhung in einigen Jahren, wird geprüft, welche Rechnungsgrundlagen für eine höhere Ablaufleistung für den Kunden günstiger sind. Sollten die Rechnungsgrundlagen neben dem Höchstrechnungszins unverändert bleiben, würde bei gleichbleibenden weiteren Rechnungsgrundlagen der Rechnungszins von 1,25% erhalten bleiben.

Und wenn sich das Zinsniveau einmal erholt und der Höchstrechnungszins ansteigt, werden den Leistungserhöhungen zu HanseMerkur Verträgen – unabhängig von der ZukunftsGarantie – bedingungsgemäß der höhere Höchstrechungszins zugeordnet – und das über die gesamte Vertragsdauer!

Die ZukunftsGarantie gilt für folgende Formen der Erhöhungen:
Zuzahlungen, Beitragserhöhungen, Dynamikerhöhungen und staatliche Zulagen.

Wichtig: Die ZukunftsGarantie ist nur in den Tarifen mit Tarifzusatz „M“ enthalten.
Fehlt In Ihrem Tarif der Zusatz M, dann haben Sie keine ZukunftsGarantie!

Aus meiner Sicht ist das eine sehr gute Möglichkeit für den Verbraucher, bei Zuzahlungen und Erhöhungen von Änderungen des Rechnungszinses zu profitieren.
Die Sache hat allerdings auch einen Nachteil:
Die Ausrede, dass man ja auf dem aktuellen Zinsniveau keine langfristige Anlage treffen kann, verliert deutlich an Gewicht.

Die Originalformulierungen zur Zukunftsgarantie sind wie folgt formuliert:

a) Verbraucherinformation Basisrentenversicherung Januar 2016

Zusatzleistung der ZukunftsGarantie
(3) Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir für
Beitragserhöhungen und Zuzahlungen abweichend die zu
Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen, sofern die
damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter für Sie
ist. Beitragserhöhungen und Zuzahlungen sind auf einen zusätzlichen
jährlichen Beitragsaufwand in Höhe von 24.000
EUR begrenzt. Für darüber hinaus gehende Beitragserhöhungen
und Zuzahlungen gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen
Rechnungsgrundlagen.

Rechnungsgrundlagen
(5) Die Berechnung der durch die Beitragsdynamik bewirkten
Leistungserhöhung erfolgt nach den zum Erhöhungszeitpunkt
gültigen Rechnungsgrundlagen.
Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir abweichend
die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen,
sofern die damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter
für Sie ist.

b) Verbraucherinformation Riester-Rentenversicherung Januar 2016

Zusatzleistung der ZukunftsGarantie
(5) Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir für
die Zulagen abweichend die zu Vertragsbeginn gültigen
Rechnungsgrundlagen, sofern die damit berechnete Rente höher für Sie
ist.

Zusatzleistung der ZukunftsGarantie
(3) Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir abweichend
die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen, sofern die damit
berechnete Rente höher und damit vorteilhafter für Sie ist.

c) Verbraucherinformation Private Rentenversicherung Januar 2016

Zusatzleistung der ZukunftsGarantie
(3) Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir für
Beitragserhöhungen und Zuzahlungen abweichend von Absatz
2 die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen,
sofern die damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter
für Sie ist. Beitragserhöhungen und Zuzahlungen sind auf
einen zusätzlichen jährlichen Beitragsaufwand von 10.000
EUR begrenzt. Für darüber hinaus gehende Beitragserhöhungen
und Zuzahlungen gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen
Rechnungsgrundlagen.

Rechnungsgrundlagen
(5) Die Berechnung der durch die Beitragsdynamik bewirkten
Leistungserhöhung erfolgt nach den zum Erhöhungszeitpunkt
gültigen Rechnungsgrundlagen.
Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir abweichend
die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen,
sofern die damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter
für Sie ist.
Kontakt zum Anbieter:

HanseMerkur Versicherungsgruppe
Siegfried-Wedells-Platz 1
20354 Hamburg
Telefon: 040 4119-0
Telefax: 040 4119-32 57
E-Mail: info@hansemerkur.de
www.hansemerkur.de

PERLEN DES VERSICHERUNGSMARKTES ersetzt keine individuelle Beratung.
Die in dieser Serie geschilderten Fakten sind immer zum Zeitpunkt der Erstellung des Artikels gültig und werden im Regelfall nicht aktualisiert. Lassen Sie sich immer individuell beraten.

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Darf mir die Bausparkasse meinen Bausparvertrag kündigen bzw. die Annahme von Zahlungen verweigern?

23. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, Finanzierungen, Vermögensanlage

Viele Bürger unseres Landes verfügen über einen Bausparvertrag.
Motiv für den Abschluss eines Bausparvertrages ist entweder die Sicherung eines zinsgünstigen Darlehens für eine wohnwirtschaftliche Verwendung oder die Ansammlung von Vermögen zur freien Verfügung.
Die Grundidee des Bausparens ist von einem Solidargedanken geprägt. Vereinfacht ausgedrückt zahlen alles Menschen, die den Erwerb oder Neubau einer Immobilie anstreben, in einen „Topf“ ein. Die Ersten können die angesammelten Mittel sofort verwenden und sorgen mit der Tilgung dafür, das neue Mittel hinzukommen, die den nächsten Sparern die notwendigen Gelder für Kauf oder Neubau sichern. Wenn man so will, ist das Bausparen eine Art von Schnellballsystem. Damit das System funktioniert, müssen ständig neue Gelder in den „Topf“ eingezahlt werden. Entweder aus Sparleistungen neuer Mitglieder oder aus Tilgungsleistungen von Bausparern, die bereits Gelder erhalten haben. Das Prinzip soll aus dem 18. Jahrhundert stammen. In Deutschland soll die Wiege dieser Idee im Schwabenland liegen.
Erst später hat man zur Stabilisierung des Systems Wartezeiten und Zuteilungsvoraussetzungen eingeführt. Grundsätzlich hat sich dieses System bis heute kaum verändert.

In den letzten Jahren hat sich aber einhergehend mit den gesunkenen Kapitalmarktzinsen ein interessanter und für die Bausparkassen negativer Trend entwickelt. Immer mehr Sparer verzichten auf die Inanspruchnahme des Darlehens und horten das Geld auf dem Vertrag oder entnehmen einfach das Guthaben ohne Inanspruchnahme des Darlehens. Somit fehlen Mittelzuflüsse durch Tilgungsleistungen. Im Gegenteil. Tendenziell erfolgen dadurch sogar Mittelabflüsse. Das Verhalten dieser Sparer ist natürlich absolut Nachvollziehbar. Bei einem Bausparvertrag steht bereits bei Vertragsabschluss fest, welchen Sparzins man erhält und wie hoch der Zins für das spätere Darlehen sein wird. Wenn man also einerseits einen alten Bausparvertrag mit einer Guthabenverzinsung von 3% und einem Darlehenszins von 6,5% hat, auf der anderen Seite für neue Sparverträge, Tagesgelder etc. mit Mühe und Not 1% Guthabenverzinsung erhält bzw. eine Darlehen für 2% erhalten kann, wäre es doch für den Einzelnen wirtschaftlich sinnlos, die alte, hohe Verzinsung aufzugeben bzw. das teure Darlehen aufzunehmen.

Da die Bausparkassen im aktuellen Zinsumfeld natürlich große Schwierigkeiten haben, die relativ hohen Zinsen der Altverträge darzustellen, versuchten und versuchen viele Bausparkassen sich der aus Ihrer Sicht unattraktiven Verträge zu entledigen.

Welche Rechte haben Sie?

Grundsätzlich und nach weitgehender Einigkeit sind Einzahlungen in einen Bausparvertrag bis zu Höhe der Bausparsumme möglich. Die Bausparkassen können jedoch Zahlungen, die den Regelsparbeitrag (je nach Bausparkasse ein bestimmter Prozentsatz der Bausparsumme) überschreiten ablehnen.
Ist die Bausparsumme erreicht müssen keinerlei Zahlungen mehr angenommen werden, da der der Zweck des Vertrages als erfüllt gilt.
Umstritten ist jedoch, ob der Bausparkasse in diesem Fall ein Kündigungsrecht zusteht. Für den Sparer wäre das natürlich nachteilig, denn er würde somit sofort seinen Zinsanspruch verlieren.
Die Gerichte kamen bisher zu unterschiedlichen Auslegungen. Überwiegend wurde den Bausparkassen die Kündigung zugestanden, wenn seit dem Darlehensanspruch zehn Jahre vergangen sind. Die Entscheidungen basierten auf §489 (1) 2. BGB. Wobei ich mich frage, wie das in §489 (1) 2. BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers auf den Darlehensgeber übergehen kann. Vielleicht kann mir ein mitlesender Jurist auf die Sprünge helfen. [Siehe Update weiter unten].
Zusätzlich wurde begründet, dass der Bausparer nicht zu entscheiden habe, wie lange die Ansparphase andauere, weil der Sinn des Bausparens ja schließlich die Erlangung eines Bauspardarlehens sei.

Zu einer anderen Auffassung kamen das Amtsgericht Ludwigsburg (Urteil vom 7. August 2015 – Aktenzeichen: 10 C 1154/15) sowie das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015 – Aktenzeichen: 7 O 126/15) und das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 13.01.2016 – AZ.: 21 O 240/15).
Die Gerichte verneinten das „vollständige Empfangen“ des Darlehens nur deswegen, weil der Darlehensanspruch besteht.

Zusammenfassung:

Einzahlungen im Rahmen des Regelsparbeitrags und bis zur Höhe der Bausparsumme sind bis zu zehn Jahren nach voller Einzahlung der Bausparsumme unkritisch. Wenn Ihre Bausparkasse Ihnen die Auflösung eines Altvertrags, den Sie als reinen Sparvorgang bzw. als Anlageinstrument fortführen möchten vorschlägt, seien Sie bitte kritisch und rechnen Sie genau nach.

Sind Sie von einer Vertragskündigung betroffen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Auch die Verbraucherzentralen können ein erster Ansprechpartner sein.

Update 02.02.2016:

Am 01.02.2016 bestätigte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des LG Münster und gab damit einer Bausparkasse Recht, einen Vertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen.
Eine letzendliche Klärung ist damit aber noch nicht herbei geführt. Hier bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH abzuwarten. Diese wird aber nicht vor 2017 erwartet.

Strittig unter Juristen ist insbesondere, inwieweit §489 (1) 2. BGB Anwendung finden kann. Ich hatte oben ja bereits meine Zweifel formuliert, inwieweit die Bausparkasse als Darlehensnehmer angesehen werden kann.
Das Argument der Bausparkassen: Die Sparer würden den Bausparkassen durch ihre Einlagen Geld leihen, somit seien die Bausparkassen Darlehensnehmer mit den entsprechenden Kündigungsmöglichkeiten.
Ob bei den bisherigen Urteilen pro Bausparkasse tatsächlich nur die Frage der Anwendung des §489 (1) 2. BGB eine Rolle spielte oder ob auch gesamtwirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielten, ist rein spekulativ.
Warten wir also auf das höchstrichterliche Urteil des BGH…

Falschberatung in der Bank zu Versicherungsthemen. Heute: Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag

14. Januar 2016 in Pflegeversicherung, Vermögensanlage

Es liegt mir fern, mich über Fehler von anderen Beratern lustig zu machen. Fehler können passieren, das steht außer Frage.
Wenn jedoch dreist gelogen wird und offensichtlich Basiswissen fehlt, dann hört der Spaß auf.
Die folgende „Geschichte“ ist keine Fiktion. Eine Kundin hat mir den Ablauf eines Gesprächs zum Thema „Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag“ glaubhaft geschildert.

Die Kundin war bei ihrer Bank, weil sie eine Kontoangelegenheit erledigen wollte. Am Schalter wurde Sie unvermutet auf eine Pflegeabsicherung für die Mutter (71 Jahre) gegen Einmalbeitrag angesprochen. Das Angebot für die Pflegerente wurde der Kundin auf Nachfrage mitgegeben.

Schauen wir uns jetzt einmal an, was der Kundin versprochen wurde und was tatsächlich in den Bedingungen steht:

Aussage 1 Bank: Es müssen keine Gesundheitsfragen beantwortet werden.

Antrag: Antrag war anbei und zwar mit Gesundheitsfragen.

Annahme: Wollte die Bank dann überall „nein“ ankreuzen, weil sie ja keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung fürchten muss? Aber die Kundin leider keine Leistungen erhalten würde?

Aussage 2 Bank: Es ist eine Todesfallleistung eingeschlossen, sie – die Tochter – bekommt bei Tod der Mutter das ganze Geld wieder.

Bedingungen: Wenn man sich die Rückkaufswerte ansieht, stellt man fest, dass in den ersten 3 bis 4 Jahren doch einige Tausender vom Einmalbeitrag fehlen (Abschlusskosten etc.). Sollte die Mutter also in dieser Zeit versterben, fehlen diese Tausender schon mal.

Die Todesfallleistung wird erst dann ausgezahlt, wenn keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden. Wenn es ganz schlecht läuft, hat die Mutter vielleicht ein halbes Jahr Pflegeleistungen bekommen und schon gibt es keine Todesfallleistung mehr.

Bzw.: sollten keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen worden sein, prüft der Versicherer, wie es zum Tode gekommen ist, zur Not bis zur Obduktion. Und der Versicherer kann eine Pflegebedürftigkeit annehmen. Wer möchte sich nach dem Tod der Mutter mit dem Versicherer vor Gericht streiten, um die Einmalzahlung zurück zu bekommen?

Aussage 3 Bank: Es wurde mal eben eine Beitragsbefreiung im Pflegefall angekreuzt (ist in diesem Tarif frei wählbar).

Annahme: Was soll der Kunde damit, wenn er einen Einmalbeitrag leistet? Er zahlt keinen monatlichen Beitrag, wo es evtl. Sinn machen könnte. Der Punkt „Beitragsbefreiung“ kostet Geld, geht also somit zu Lasten der Pflegeleistung.
Offenbar haben die Banken für sich jetzt auch das Thema „Pflege“ entdeckt. Irgendwie scheint es aber mit den Produktschulungen nicht so gut geklappt zu haben. Oder hat das System?

Seien Sie bitte immer vorsichtig, wenn Sie in der Bank einfach so zu Versicherungsanschlüssen angesprochen werden. Machen Sie es wie meine Kundin: Unterschreiben Sie nichts, lassen Sie sich aber alles schriftlich geben, damit Sie entweder zu Hause noch einmal selber nachlesen können und/oder mit jemandem sprechen können, der sich auskennt.

Rürup Rente – Steuersparmodell oder unflexible Kostenfalle?

12. Januar 2016 in Altersvorsorge, Vermögensanlage

Vor einigen Tagen wurde das Thema Rürup Rente (offizielle Bezeichnung Basisrente) wieder einmal in den Medien und im Internet diskutiert.
In einem sehr einseitigen Bericht wurde das Produkt als extrem Nachteilig beschrieben und vor dem Abschluss einer Rürup-Rente gewarnt.

Grund genug für mich, diese eindimensionale Sichtweise zu relativieren. Relativieren, nicht grundsätzlich dagegen reden!

Bevor ich hier in epischer Breite erkläre, was eine Rürup Rente ist, verweise ich gerne auf Wikipedia. Mir geht es heute nicht um eine Produkterklärung, sondern um eine grundsätzliche Betrachtung.

Mich stört es grundsätzlich immer, wenn bestimmte Anlageformen und Anlageklassen als ungeeignet eingestuft werden. Nahezu jede Art der Geldanlage die der staatlichen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt hat ihre Berechtigung und kann für bestimmte Kunden bedarfsgerecht sein. Aus dogmatischen Gründen einem Rat suchenden Anleger bestimmte Anlagemöglichkeiten vorzuenthalten oder einseitig negativ oder einseitig positiv darzustellen hat nach meiner Philosophie nichts mit einer guten Beratung zu tun. Natürlich darf und soll ich als Berater/Vermittler im Bereich Finanzen und Versicherungen auch einmal ein bestimmtes Anlageverhalten der Verbraucher, bestimmte Produkte oder gesetzliche Regelungen kritisieren, jedoch darf das m. E. nicht in einer Verweigerung gegenüber dem gehen, was unser Auftrag als dem Kunden verpflichtete Berater/Vermittler ist münden. Ich verstehe mich in erster Linie als Informationslieferant um meinen Kunden die Möglichkeit einer Entscheidung zu verschaffen.
Da helfen einseitige Darstellungen bestimmter Anlagearten nicht weiter. Für meine eigene Anlageentscheidung für mein eigenes Geld sieht das natürlich anders aus. Aber davon ist hier nicht die Rede.

Lassen Sie uns die Sache nüchtern betrachten. Bevor ich mich überhaupt zu einer Bewertung eines Produkts, hier der Rürup Rente, hinreißen lasse, sollte ich erst einmal die Wünsche des Kunden sehr genau kennen lernen. Dazu ist es erforderlich, einfach einmal zuzuhören und durch gezielte Nachfragen genau zu verstehen, was dem Kunden wichtig ist. Daraus ergibt sich dann die Empfehlungspalette mit Darlegung aller Vor- und Nachteile und Aufzeigung der möglichen Konsequenzen.
Bevor ich das Produkt Rürup Rente bewerte, sind also immer die Anlagemotive genau zu hinterfragen.

Sachlich gesehen ist eine Rürup Rente eine versicherungsförmige Geldanlage, die der Altersvorsorge dient. Der Kunde kann sein Geld dabei „konservativ“ (also im Zinsmarkt) anlegen oder in Investmentfonds unterschiedlicher Kategorien. Auch Mischformen sind am Markt vertreten. Wenn also ein Kunde etwas für seine Altersvorsorge tun möchte, ist die Rürup Rente faktisch erst einmal neben vielen anderen Anlageformen geeignet. Mit der Information „Ich will für meine Rente vorsorgen“, kann man daher erst einmal nicht viel anfangen.

Bevor man auf die genauen Merkmale einer Rürup Rente eingeht muss m. E. erst einmal geklärt werden, welche Prioritäten ein Anleger im Spannungsdreieck zwischen Liquidität, Rendite und Sicherheit hat. Das ist wichtig für die Identifizierung der Anlageklasse. Natürlich hat jeder eine andere Vorstellung davon, was für ihn Liquidität, Rendite und Sicherheit jeweils bedeuten.
Es ist eben ein Unterschied, ob mir ein Kunde sagt, dass es für ihn bei der Altersvorsorge (in der Regel spricht das eher für eine langfristige Anlage bzw. einen langfristigen Sparprozess) wichtig ist, im „Notfall“ später oder jederzeit über das angesparte Guthaben verfügen zu können oder nicht. Und wenn ja, in welcher Höhe? Welche Renditeerwartung hat der Kunde? Reichen 2%, oder sollen es 8% sein? Und wie sicher soll die angestrebte Rendite erreicht werden? Darf es Schwankungen geben? Müssen harte Kapitalgarantien existieren oder dürfen kalkulierbare Risiken eingegangen werden?
Hat man sich davon ein Bild gemacht, ist zwar noch nicht unbedingt klar, welche Anlageform und welche Anlageklasse genau geeignet sind, die Auswahl der geeigneten Produkte hat sich aber schon deutlich reduziert. Genau das ist ja der Sinn der Sache. Aber bitte nicht durch eigene Vorlieben des Beraters/Vermittlers, sondern durch die Wünsche des Kunden!

Erst jetzt ist es an der Zeit, die unterschiedlichen Anlageprodukte zu vergleichen und auf Risiken und Einschränkungen hinzuweisen. Und die möglichen Alternativen müssen vergleichbar gemacht werden. Es ist aus meiner Sicht unredlich, wie geschehen, eine sehr unflexible Form der Altersvorsorge wie die Rürup Rente mit einer flexiblen Anlage in Investmentfons zu vergleichen. Noch einmal: Was ist dem Kunden wichtig? Vielleicht will er diese Flexibilität ja gar nicht. Vieleicht kommt es ihm auf die Steuervorteile an (Besteuerung im Alter muss dabei natürlich ebenfalls betrachtet werden!).

Mit folgenden Punkten wird gegen die Rürup Rente argumentiert:

1. Hohes Verlustrisiko, wenn der Anleger nach kurzer Vertragsdauer nicht mehr zahlen kann.

Entgegnung: Sachlich je nach Anbieter sehr unterschiedlich, jedoch durch Einbeziehung von Netto- bzw. Honorartarifen relativ gut zu handhaben.

2. Hohe (versteckte Abschlusskosten)

Entgegnung: Das ist leider kein spezielles Problem der Rürup Rente, sondern ein bei nahezu allen Anlageformen bestehendes Problem. Es ist die Aufgabe des Beraters/Vermittlers Kostentransparenz herzustellen und günstige Produkte aufzuzeigen.

3. Fehlende Flexibilität

Entgegnung: Stimmt, eine Rürup Rente ist unflexibel. Wenn einem Kunden Flexibilität wichtig ist, dann ist das ein klares Argument gegen die Rürup Rente. Es sei denn, andere Prioritäten (z. B. Steuervorteile) wiegen diesen Nachteil aus Kundensicht auf.

4. Fehlende Vererbbarkeit

Entgegnung: Ja und nein. Grundsätzlich ist das korrekt, aber vielleicht ist das dem Kunden gar nicht wichtig, weil er gar keine Erben hat oder bei der Anlage nur an sich denkt. Manche Anbieter haben gegen Aufpreis Lösungen parat. Die sind aber Erklärungsbedürftig!

5. Steuervorteile zu gering, später volle Steuerpflicht.

Entgegnung: Das ist relativ. Natürlich müssen dem Kunden nicht nur die Steuervorteile schön gerechnet werden. Insbesondere die Darstellung der Besteuerung im Alter ist wichtig. Aber welche Alternativen gibt es?

6. Fehlender Pfändungsschutz

Entgegnung: Die Rürup Rente wurde als pfändungssicher angepriesen. Durch diverse Gerichtsurteile hat sich dies tatsächlich als Marketinggeschichte entlarvt. Aber auch hier stellt sich wieder die Frage nach den Alternativen.

7. Die Angebote sind undurchschaubar

Entgegnung: Für wen? Für den Verbraucher ganz sicher. Aber ist es nicht genau die Aufgabe des Beraters/Vermittlers, hier einen Weg durch den Dschungel der Angebote zu zeigen? Und zwar generell und nicht nur auf die Rürup Rente bezogen!

Aus meiner Sicht bleibt objektiv ein produktspezifischer Vorteil: Die Steuervorteile in der Ansparphase. Wenn das für einen Kunden ausreichend ist, um alle subjektiven und objektiven Nachteile zu vernachlässigen, dann kann die Rürup Rente eben doch passen.

Ich will es noch einmal ganz klar sagen:
Ich werde sicher nicht morgen dem Fanclub Riester Rente beitreten. Privat habe ich eine ganz klare Meinung. Mir persönlich ist es wichtig, jederzeit die Hoheit über meine Anlagen zu haben. Nur ich alleine will bestimmen, ob und wann ich mein Geld entnehme und verwende. Ich habe mich nach reiflichen Überlegungen für meine eigene Geldanlage schon vor Jahren gegen eine Rürup Rente entschieden. Auch wenn die Steuervorteile sehr verlockend waren und sind.
Aber: Meine persönlichen Vorlieben und Vorstellungen sind irrelevant, wenn ich mit einem Kunden über SEINE Ziele, SEINE Wünsche und SEINE Prioritäten rede.

Daher ist die Rürup Rente geeignet und ungeeignet. Sie kann Steuersparmodell und unflexible Kostenfalle sein. Sie kann bedarfsgerecht sein und sie kann völlig falsch für die Kundenziele sein.
Die Rürup Rente ist also ein Paradoxon. Sie ist so lange geeignet und ungeeignet gleichzeitig, bis wir den Deckel der Schachtel öffnen. Also bis wir uns sicher sind, welche Prioritäten wir haben.
Aber die Bewertung und Entscheidung trifft jeder Kunde für sich individuell!


Was ist eigentlich der Garantiezins?

11. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, PKV, Risiko Lebensversicherung, Vermögensanlage

Liebe Leser,

heute gibt es eine Definition zu einem Begriff, den Sie vielleicht schon gelegentlich im Zusammenhang mit dem Thema Altersvorsorge, Lebensversicherung oder Rentenversicherung gehört haben.
Es geht um den so genannten Garantiezins.
Schlagzeilen wie „Garantiezins erneut gesunken“ oder „Jetzt noch bis 31.12. den höheren Garantiezins sichern“ sind Ihnen sicher auch schon einmal begegnet.

Aber was ist der Garantiezins nun genau?

Eigentlich ist die korrekte Bezeichnung „Höchstrechnungszins“. Der Begriff Garantiezins hat aber Einzug in die Umgangssprache gefunden, weil er so schön klingt.
Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den die Lebens- oder Krankenversicherer nach Festlegung des Bundesfinanzministeriums maximal für ihre Deckungsrückstellungen ansetzen dürfen.
Zur Familie der Lebensversicherungen zählen auch Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen.
Mit Deckungsrückstellungen bezeichnet man – simpel und anschaulich ausgedrückt – den Teil der Kundengelder (Beitragszahlungen abzüglich Kosten), die der Versicherer a) in der Lebensversicherung zur Erfüllung seiner Leistungspflicht verzinslich anzulegen hat und b) in der Krankenversicherung als Alterungsrückstellungen zum Ausgleich zum im Alter steigenden Kosten zu bilden hat.
Maßgeblich für die Höhe des Höchstrechnungszinses ist jeweils der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höchstrechnungszins. Eine Erhöhung ist nicht gestattet. Eine Unterschreitung des Höchstrechnungszinses ist dann erlaubt, wenn der Versicherer die Erträge nachweislich nicht mehr erwirtschaften kann.
Der Garantiezins ist streng genommen der Zinssatz, den der Versicherer vertraglich mit seinen Kunden vereinbart. Der Garantiezins kann unter dem Rechnungszins liegen.
Mittlerweile gibt es in der Lebensversicherung bereits Anbieter, die in bestimmten Tarifen den Garantiezins auf 0% reduziert haben. Der Ertrag für die Kunden stammt dann aus den nicht garantierten Überschussbeteiligungen. Also in diesem Fall alle den Kunden zustehenden Erträgen, die 0% übersteigen. Man könnte hier also von einem „Überraschungsei“ sprechen oder als Versicherer ganz zeitgemäß mit der Floskel „Wir schaffen das“ in die Werbung gehen. Vielleicht hat man dort auch schon auf eine bereits diskutierte Abschaffung des Garantiezinses spekuliert.
Überschussanteile fallen natürlich auch bei den Versicherern an, die weiterhin eine Garantie aussprechen. Überschussanteile sind Zusatzerträge des Versicherers, die über den Rechnungszins hinaus gehen.
Garantierte Verzinsung und Überschüsse bilden die Gesamtverzinsung. Diese ist bei den Versicherern unterschiedlich hoch.

Wie war die Entwicklung des Rechnungszinses?

In der Lebensversicherung ist die Entwicklung seit Juli 2000, analog zur gesamten Zinsentwicklung, rückläufig.
Historisch reichen die Angaben bis zum Jahr 1903 zurück. Von 1903 – 1922 lag der Höchstrechnungszins bei 3,50%.
Von 1923 – 1941 wurde mit einem Zins von 4,00% kalkuliert.
Big Beginn des Jahres 1942 wurde der Zins auf 3,0 reduziert. Auf diesem Niveau verbleib der Zins dann tatsächlich bis Juni 1986. Der bisher längste Zeitraum für einen konstanten Garantiezins.
Im Juli 1986 kam dann wieder mehr Dynamik in den Höchstrechnungszins. Es erfolgte eine Erhöhung auf 3,5%.
Im Juli 1994 wurde mit 4,00% erneut das Niveau der Jahre 1923 – 1941 erreicht. Aber die Freude hielt nicht lange an.
Im Juli des Jahres 2000 läutete das Bundesfinanzministerium die nun folgende stetige Abwärtsbewegung ein. Der Zins sank auf 3,25%.
Doch damit noch nicht genug. Bereits im Januar 2004 ging es weiter nach unter. Der Zinssatz wurde auf 2,75% reduziert.
Doch damit war der Rückgang noch nicht beendet. Im Januar 2007 erfolgte die nächste Senkung. Der Neue Höchstrechnungszins belief sich nun nur noch auf 2,25%.
Die Abstände der Reduzierung des Höchstrechnungszinses wurden nun immer kürzer. Im Januar 2012 folgte die Absenkung auf 1,75%, bevor im Januar 2015 die bisher letzte Reduzierung auf das aktuelle Niveau von 1,25% erfolgte.
Ab dem 1. Januar 2017 sinkt der Rechnungszins auf 0,90%.

In der Krankenversicherung liegt der Höchstrechnungszins seit über 50 Jahren bei 3,50%. Allerdings existiert dieser Wert nur auf dem Papier. Durch das so genannte AUZ-Verfahren wird der Rechnungszins pro Versicherungsunternehmen für den Altbestand nach unten angepasst.
Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies bereits 2014 darauf hin, dass 36 von 40 PKV-Unternehmen den für das Jahr 2015 ausgewiesenen Rechnungszins nicht erreichen können.
Die Deutsche Aktuarvereinigung hat Anfang 2015 eine Absenkung auf 2,75% für Neuverträge empfohlen.

Laut Zahlenmaterial aus Juli 2015 (Bundesdrucksache 18/5956) erreichen die Versicherer folgende Rechnungszinsen in der Krankheitskostenvollversicherung:

3,50%: 7 Unternehmen, 1.261.000 Versicherte
3,25 – 3,29%: 25 Unternehmen, 7.011.000 Versicherte
3,00 – 3,24%: 2 Unternehmen, 3.000 Versicherte
2,75 – 2,99%: 1 Unternehmen, 196.000 Versicherte
2,50 – 2,74%: 2 Unternehmen, 2.000 Versicherte

Drei Unternehmen haben die Angabe verweigert.

Das Risiko (deutlicher) Beitragsanpassungen ist nach Jahren der relativen Ruhe also wieder akut vorhanden. Bei drei Unternehmen sieht es schwarz aus.
Fazit:

Die klassische Lebens- bzw. Rentenversicherung verliert als Geldanlage immer weiter an Bedeutung.
Lediglich die reinen Risikovarianten (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung) haben noch ihre Berechtigung.

Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sollte auf spezielle Fondspolicen mit einer intelligenten Anlagestrategie
ausgewichen werden.

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