Welche Kriterien werden vom MDK zur Prüfung der Betreuungsleistung (Demenz, Alzheimer) herangezogen?

31. Mai 2011 in Pflegeversicherung

Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:

01. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
02. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
03. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
04. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
05. im situativen Kontext inadäquates Verhalten
06. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
07. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
08. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
09. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.

Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Heute: Inhalt des Bewilligungsbescheids

30. Mai 2011 in Pflegeversicherung

Margot H. aus Köln fragt: In meinem Bewilligungsbescheid für die Pflegestufe 1 von der Pflegekasse steht: „Sie haben einen täglichen Pflegebedarf von 1,5 Stunden“. Warum kommt der Pflegedienst dann nur ca. eine halbe Stunde täglich zu mir?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bestimmt bei seinem häuslichen Besuch den tatsächlichen, täglichen Pflegebedarf, den ein Pflegebedürftiger hat. Dafür gibt es einen ausführlichen Fragenkatalog, der vom Gutachter Punkt für Punkt durchgegangen wird. Dort wird z.B. geprüft, ob die Vorraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, welche Stufe vorliegt, ob es Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens gibt. Es werden die Art, der Umfang und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit festgestellt, außerdem, ob z.B. ein Einsatz von Pflegediensten, Hilfsmitteln, ambulanten Reha-Maßnahmen, Kuren erforderlich sind.

Der MDK erstellt aufgrund des Fragenkataloges und aufgrund von Untersuchungen des Pflegebedürftigen das Gutachten, welches zur jeweiligen Pflegekasse geschickt wird. Diese stellt den endgültigen Bescheid aus. In diesem Bescheid wird die Pflegestufe und der festgestellte zeitliche Bedarf laut SGB XI mitgeteilt.

Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet bestimmte Höchstsätze in den einzelnen Pflegestufen. Das heißt z.B., wenn einem Pflegebedürftigen die Pflegestufe 1 bewilligt wurde, erhält er zurzeit als Sachleistung, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird, 440,- Euro. Wenn er in einem Heim untergebracht wird, erhält er Leistungen bis zu 1.023,- Euro.

Nun kommt es darauf an, was z.B. ein Heimplatz für die Pflegestufe 1  mit Verpflegungskosten etc. kostet, bzw. wie lange ein Pflegedienst für die 440,- Euro im Monat kommen kann.

Hier entstehen die Lücken!

Zusatzrente mit der eigenen Immobilie?

29. Mai 2011 in Altersvorsorge, Finanzierungen

Walter R. hatte irgendwann im Radio gehört, dass er sein Einfamilienhaus zu Geld machen kann, ohne es zu verkaufen.

Der rüstige Rentner lebt seit einigen Jahren alleine in seinem Haus am Stadtrand von Berlin. Seine Frau ist schon vor vielen Jahren verstorben. Die Ehe blieb kinderlos. Walter R. hat also keine Nachkommen, denen er sein Häuschen vererben könnte. Über einen Verkauf hat er nie ernsthaft nachgedacht. Fast 40 Jahre lebt der 71-jährige nun in seinem Haus und will eigentlich nicht in eine kleinere Wohnung ziehen. Die Gartenarbeit macht ihm Spaß. Und nach wie vor kann der Werkzeugmacher Meister im Ruhestand viele notwendige Arbeiten an seinen Haus selber ausführen. Handwerkliches Geschick und Ausdauer haben ihn schon immer ausgezeichnet.

Walter R. lebt bescheiden und kommt über die Runden. Aber den einen oder anderen Euro als Zubrot für seine kleine Rente könnte er schon gebrauchen.

Neulich hat er etwas von einer „Umkehrhypothek“ gehört. Was eine Hypothek ist, das weiß Walter R. ziemlich genau. Aber diese Umkehrhypothek soll es ihm laut diesem kurzen Wortschnippsel, den er da im Radio auf geschnappt hat ermöglichen, mit seinem eigenen Häuschen Geld zu verdienen, ohne es verkaufen zu müssen. Walter R. wollte nun genauer wissen, wie das geht und fand folgendes heraus:

Um in den Genuss einer monatlichen oder einmaligen Zahlung zu kommen, muss er es einer Bank gestatten, sich ins Grundbuch seines Hauses eintragen zu lassen. Also so, wie bei einem normalen Immobilienkredit. Er muss zwar keine monatliche Raten bezahlen, aber die Zinsen laufen auf und erhöhen stetig seine Schulden bei der Bank. Dafür erhält der Rentner bis zu seinem Lebensende eine monatliche Rente von der Bank. Die Sicherheit der Bank ist der Wert der Immobilie, die sie im verkaufen wird, sobald Walter R. verstorben ist. Wenn der Rentner also sehr alt wird, könnte das ein gutes Geschäft für ihn werden.

Doch wie hoch ist denn nun die Zahlung, die die Bank leisten wird und funktioniert das tatsächlich so einfach? Walter R. macht sich auf den Weg zu seiner Hausbank. Ordentlich wie er ist, hat er alle Unterlagen zu seinem Haus dabei. Zeichnungen, Berechnungen und aktuelle Fotos hat er in einer Mappe zusammengestellt. Das Gespräch in der Bank wird allerdings sehr kurz. „Solche Geschäfte machen wir leider nicht“, erklärt ihm die junge Bankangestellte. Er soll sich im Internet erkundigen, welche Bank das macht, rät sie ihm.

Einen Internetanschluss hat der rüstige Rentner schon seit Jahren. Und seinen nicht mehr ganz neuer Computer weiß er durchaus zu bedienen. Also macht er sich auf die Suche und findet heraus, dass es nur einen Anbieter gibt, der eine „echte“ Umkehrhypothek anbietet. Würde er in Schleswig-Holstein leben, käme noch ein weiterer Anbieter hinzu. Und dann findet er noch eine Versicherungsgesellschaft, die ebenfalls ein Angebot bereit hält. Allerdings soll er dort die Zinsen monatlich bezahlen. Das will er aber nicht.

Mit seinen neu gewonnenen Erkenntnissen erkundigt er sich telefonisch beim einzigen Anbieter. Walter R. kann kaum glauben, was er dort erfährt: Die Bank will ihm nur zwischen 15 und 35 Prozent des Wertes seines Hauses in einer Summe auszahlen. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt jedoch in voller Höhe. Weil er erst 71 Jahre alt ist, will ihm die Bank nur 30.000 Euro auszahlen. Das ist zwar eine Menge Geld, aber das Haus ist nach Einschätzung der Bank 150.000 Wert. Eine monatliche Rentenzahlung lehnt die Bank ab. „Wir arbeiten ausschließlich mit Einmalzahlungen, das Risiko ist uns sonst zu hoch“, erfährt er telefonisch.

Die Umkehrhypothek darf man wohl getrost als Reinfall bezeichnen, resümiert Walter R. für sich selbst. Und nun? Wieder macht er sich auf den Weg zu seiner Hausbank, denn er hat bei seinen Recherchen herausgefunden, dass er auf sein abgezahltes Haus auch einen Kredit erhalten kann. Diesmal berät ihn eine andere junge Bankangestellte. Ein Kredit sei durchaus möglich. Wegen seines Alters möchte die Bank die Kreditsumme aber auf  65.000 Euro begrenzen. Dafür hat Walter R. Verständnis. Er lauscht den Worten der Bankberaterin also weiter sehr aufmerksam. 4% Zinsen will die Bank für diesen Kredit berechnen. Und wegen seines Alters eine Tilgung von 2,5% haben. Das macht eine monatliche Rate von 352 Euro aus. Die 65.000 Euro könne er ja dann anlegen und sich die Erträge auszahlen lassen, so die Bankangestellte weiter. Sie habe da auch schon eine sehr gute Empfehlung für ihn. Im Kopfrechnen war Walter R. schon immer schnell. Er kalkuliert: Wenn ich 352 Euro im Monat zahlen soll und rund 250 Euro Zusatzeinkommen mit meiner Immobilie erzielen will, dann muss ich also über 600 Euro Zinsen mit meiner Anlage von 65.000 Euro erzielen. Um 600 Euro Zinsen monatlich zu erzielen, müsste meine Geldanlage also über 11% Zinsen im Jahr einbringen.

Die junge Bankangestellte ist verblüfft über die Rechenkünste des Rentners. Sie kommt kurz ins Stocken, erklärt dann aber selbstbewusst, das der beste Aktienfonds der bankeigenen Fondsgesellschaft das „spielend schaffen würde“.

Walter R. bedankt sich für das Gespräch und macht sich auf den Weg nach Hause. Natürlich ist er schlau genug um zu wissen, dass solche Prozentsätze nicht realistisch sind. Und wenn doch, dann mit einem unglaublich hohen Risiko. Also auch diese Idee funktioniert nicht.

Aber noch will sich der Rentner nicht geschlagen geben. Er hat einen „Fehler“ in seiner Berechnung erkannt. Er lebt ja schließlich nicht ewig. Und weil er auch keine Erben hat, kann er die 65.000 Euro ja komplett verbrauchen. Wenn er mit einer Lebenserwartung von noch 15 Jahren rechnet uns sein Geld auf ein sicheres Tagesgeldkonto mit monatlicher Zinsgutschrift von aktuell 2% legt, dann kann er sich immerhin gut 417 Euro monatlich auszahlen lassen. Aber nach 15 Jahren steht sein Bankkredit immer noch bei bei mehr als 31.500 Euro, während sein Kapital aufgezehrt ist. Aber Skrupel hat er dabei keine. Die Bank kann ja schließlich sein Haus verkaufen und den Gewinn einstreichen, wenn er nicht mehr lebt. Aber 417 Euro monatlich reichen ihm nicht. Das wären ja nur 65 Euro mehr, als er an die Bank als Kreditrate zahlen muss. Aber vielleicht steigen ja die Anlagezinsen und die Sache rechnet sich doch. Das ist ihm aber zu unsicher und er begräbt auch diesen Plan.

Enttäuscht stellt der Rentner nun fest, dass er sich entweder weiterhin finanziell bescheiden muss, oder sein geliebtes Haus doch verkaufen muss. Wenn er sein Haus tatsächlich für 150.000 Euro verkaufen kann und dieses Geld dann anlegt und innerhalb von 15 Jahren verbraucht, dann käme er bei 2% Verzinsung auf stolze 963 Euro im Monat. Abzüglich einer Miete von 400 Euro blieben ihm also für die nächsten 15 Jahre 563 Euro monatlich als Zusatzeinkommen zu seiner Rente.

Walter R. muss sich nun also entscheiden, ob er sein Haus, an dem so viele Erinnerungen hängen, tatsächlich verkaufen will.

So hat er sich das nicht vorgestellt, als er sich damals mit seiner Frau das Haus angeschafft hat. Immer war die Rede von „der sicheren Rente“. Als er erkannte, das das so alles nicht stimmt, war es zu spät, um noch eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

Walter R. nippt gedankenverloren an seinem Kaffee. Er denke jetzt doch notgedrungen über einen Verkauf nach, sagt er mehr zu sich. „Steine kann man nicht essen, egal, wie lange man sie kocht“, erklärt er zum Anschluss unseres Gesprächs.

Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für mich sinnvoll?

23. Mai 2011 in BU-Versicherungen

Eine junge Frau fragt, ob es für Sie sinnvoll ist, jetzt schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) abzuschließen oder ob Sie bis zu Ihrer staatlichen Anerkennung als Erzieherin warten soll. Sie überlegt, ob Sie eine BU-Rente in Höhe von 1.000 EUR abschließen soll.

Die Frage, ob der Abschluss einer BU-Versicherung sinnvoll ist, lässt sich ganz klar beantworten. Meine Antwort an die junge Frau möchte ich hier einstellen, da sie vielleicht von allgemeinem Interesse ist:

Der Abschluss einer BU-Versicherung sollte grundsätzlich so früh wie möglich erfolgen. Es spricht aus meiner Sicht nichts dafür, bis zur staatlichen Anerkennung damit zu warten. Was die Höhe der versicherten BU-Rente angeht, sollte sich diese an Ihrem Einkommen orientieren. Wenn Sie also Ihr Nettoeinkommen zuzüglich Kosten für die Krankenkasse, die Sie ja komplett selber bezahlen müssen, wenn Sie berufsunfähig sind und zuzüglich einem leider nicht wirklich genau definierbaren Wert für die Steuern, die Sie beim Bezug einer BU-Rente zu zahlen haben versichern, liegen Sie hier ganz gut.

Bei den Versicherungsgesellschaften gibt es aber auch Höchstsätze, die versicherbar sind. Je nach Anbieter sind das 70% vom Nettoeinkommen bis 2/3 vom Bruttoeinkommen. 1.000 EUR sind davon unabhängig im Regelfall aber immer möglich.

Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Sie die BU-Rente in den nächsten Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen können, weil sich nach Ihrer staatlichen Anerkennung im Normalfall ja Ihr Gehalt erhöhen wird. Zudem ist in Ihrem Alter auch noch gar nicht absehbar, wie sich Ihr weiterer Berufsweg entwickelt. Vielleicht studieren Sie ja später noch Pädagogik, erlangen damit einen höheren Abschluss und verdienen eventuell auch mehr. Oder Sie gehen in eine ganz andere berufliche Richtung. Daher ist es wichtig, dass in den Versicherungsbedingungen Erhöhungsmöglichkeiten der BU-Rente eindeutig geregelt sind.

Es gibt übrigens keinen gesetzlichen Versicherungsschutz für den Fall einer Berufsunfähigkeit! Nur bei einer Erwerbsminderung gibt es einen gesetzlichen Versicherungsschutz. Erwerbsminderung bedeutet, dass Sie gar keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben können, sofern diese weniger als drei Stunden pro Tag beträgt (volle Erwerbsminderung) bzw. weniger als sechs Stunden pro Tag beträgt (halbe Erwerbsminderung). Der Anspruch ist aber an die Bedingung geknüpft, dass Sie bestimmte Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt haben und somit überhaupt erst einmal dem Grunde nach ein Versicherungsschutz besteht. In Ihrem Alter dürfte sich das, wenn überhaupt, kaum nennenswert auswirken. Im Fall der Fälle, also bei einer vollen Erwerbsminderung, bleibt Ihnen nur die so genannte Grundsicherung. Wir sprechen hier von einem Betrag von (im schlechtesten Fall) 359 EUR monatlich.

Berufsunfähigkeit hingegen kann aufgrund „Krankheit“, „Körperverletzung“ oder „mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall“ eintreten. So formuliert es das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Mit Beruf ist die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit gemeint. Aber Achtung: Bereits hier gibt es je nach Versicherung sehr unterschiedliche und oft für den Versicherten nachteilige Regelungen.

Für die Zahlung der BU-Rente ist es gem. VVG erforderlich, dass der Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann. Im Regelfall wird hier ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten als „auf Dauer“ angesehen.

Diese Regelung ist für alle BU-Versicherungen gültig. Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall müssen dabei keine Folge der Berufsausübung sein.

Sie sehen jetzt also, warum eine private BU-Versicherung so wichtig ist.

Eine BU-Versicherung sollte eine Leistungs- und Versicherungsdauer bis zum voraussichtlichen Eintritt der gesetzlichen Rente haben. Das ist momentan das 67. Lebensjahr.

Soweit die allgemeinen Punkte. Wenn es um die Auswahl des für sie bedarfsgerechten Tarifs/Anbieters geht, sind viele Kriterien zu bewerten. Hier stoßen Sie als Laie, genau wie mindestens 90% der Versicherungsvermittler, aber leider schnell an Ihre Grenzen. Kaum ein Verbraucher kann sich hinsetzen und alle am Markt vertretenen Bedingungswerke der einzelnen Versicherungsgesellschaften lesen und vergleichen. Und wie bereits angedeutet, können trotz diverser Vergleichsprogramme auch mindestens 90% der Versicherungsvermittler die entscheidenden Unterschiede nicht verstehen.

Geeignete Ansprechpartner für die Auswahl einer bedarfsgerechten Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungsberater und Versicherungsmakler. Jedoch nur, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt auch den Bereich der BU-Versicherungen umfasst. Ob jemand Versicherungsberater, Versicherungsmakler oder Vertreter ist, muss er oder sie Ihnen beim geschäftlichen Erstkontakt schriftlich mitteilen. Überprüfen können und sollten Sie das unter Vermittlerregister
Wer in diesem Register nicht steht, darf Sie gar nicht beraten.

Was die einzelnen Kriterien angeht, möchte ich mich auf eine Auswahl beschränken, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt (Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen! Nicht die Hochglanzprospekte und keine mündlichen Aussagen des Beraters/Vermittlers):

  • Wie ist der Beruf definiert?
    Was gilt als zuletzt ausgeübter Beruf?
  • Sind Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall (ohne Einschränkung auf „mehr als altersentsprechend“) als BU-Gründe genannt?
  • Ist die Dauer der Beeinträchtigung definiert? (sechs Monate bestehende BU und zusätzlich alternativ voraussichtlich sechs Monate bestehende BU)
    Wird die Leistung auch Rückwirkend erbracht?
  • Welche Möglichkeiten hat der Versicherer, Ihnen die Befolgung ärztlicher Anordnungen aufzuerlegen, damit Sie die BU-Rente erhalten (Hilfsmittel, Behandlungen, Operationen)?
  • Kann der Versicherer Ihnen vorschreiben, dass Sie einen anderen Beruf ausüben müssen (abstrakte Verweisung) oder verzichtet er ausdrücklich darauf?
  • Was geschieht hinsichtlich der Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufs, wenn Sie vorübergehend oder länger aus dem Berufsleben ausscheiden?
  • Wie wird ein Wechsel Ihres Berufs hinsichtlich des Anspruchs auf die BU-Rente geprüft?
  • Ist die zumutbare Einkommensreduzierung im BU-Fall definiert?
    Werden Ausbildung, Erfahrung und soziale Wertschätzung (Lebensstellung) geprüft und wenn ja wie sind diese definiert?
  • Erbringt der Versicherer seine Leistung, so lange Sie BU sind, unbefristet oder kann er seine Leistungen befristen?
  • Welche Ausschlüsse bestehen?
    Verkehrsdelikte?
    ABC-Waffen / Strahlen?
    Terror und Kriegsereignisse?
  • Gilt die Versicherung weltweit? Auch wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen?
  • Wird die BU-Rente dynamisch erhöht?
    Auch garantiert im Leistungsfall (also bei bestehender BU)?
  • Gibt es klar geregelte Kriterien, wann und wie Sie Ihre BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen können?