Ich habe beim MDK angefragt, ob es noch immer so ist, dass der MDK die Pflegeeinstufungen vornimmt!?

Hier die Antwort des MDS e.V. auf meine Anfrage:

„Ihre Annahme, dass der MDK die Pflegeprüfungen durchführt, ist richtig. Der vollständige Titel für den MDK lautet: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, der des MDS: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Nachfolgend die Aufgaben der einzelnen Institutionen:

Für den MDS

Unsere Aufgaben
Aufgaben für die gesetzliche Krankenversicherung
Der MDS berät den GKV-Spitzenverband in allen medizinischen Versorgungs-, Leistungs- und Strukturfragen – und zwar auf der Basis der aktuellen medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse. Zu den Produkten des MDS zählen Grundsatz- und HTA-Gutachten sowie die medizinisch-fachliche  Beratung in Gremien der Gesundheits-selbstverwaltung…

… und für die soziale Pflegeversicherung
Auch in Fragen der sozialen Pflegeversicherung berät der MDS den GKV-Spitzenverband. Dabei bringt er die Erfahrungen der Medizinischen Dienste aus den Pflegebegutachtungen und den Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen in die politische Diskussion ein. Außerdem wirkt er bei der Entwicklung von Normen und Standards mit. Alle drei Jahre gibt der MDS einen Bericht über die Qualität in der ambulanten und stationären Pflege ab. Außerdem führt er die Daten aus der Pflegebegutachtung der Medizinischen Dienste der Kranken-versicherung (MDK) in einer bundesweiten Statistik zusammen.

Koordinierung der Medizinischen Dienste
Darüber hinaus koordiniert der MDS die fachliche Arbeit der Medizinischen Dienste in der Beratung und Begutachtung und fördert ein einheitliches Vorgehen in organisatorischen Fragen. Für die Medizinischen Dienste nimmt er Gemeinschaftsaufgaben wahr: Das reicht von der Fortbildung über das Berichtswesen bis hin zum Tarifgeschehen. Für die Versicherten der gesetzlichen
Krankenkassen ist damit gewährleistet, dass die MDK der Länder kassenarten- und länderübergreifend nach gleichen Kriterien und Verfahren vorgehen.
Dabei wird der MDS von den Medizinischen Diensten unterstützt. Zu diesem Zweck führt der MDS in Abstimmung mit den MDK der Länder medizinischen und pflegefachlichen Sachverstand aus den verschiedenen Regionen z.B. in Expertengruppen und Kompetenz-Centren zusammen.
Deutschland hat eines der leistungsfähigsten Gesundheitssysteme der Welt. Rund 90 Prozent der Bevölkerung sind über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert, an deren Spitze seit dem 1. Juli 2008 der GKVSpitzenverband steht. Der MDS berät den GKV-Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegefachlichen Grundsatzfragen. Damit wirkt er an der Gestaltung des deutschen Gesundheitswesens mit.

Kosten und Finanzierung des MDS
Der MDS ist ein Verein und wird von seinen Vereinsmitgliedern finanziert. Das ist in erster Linie der GKV-Spitzenverband. Er ist das allein entscheidungsberechtigte Vereinsmitglied des MDS und finanziert den MDS zu fast 100 Prozent. Darüber hinaus gehören dem MDS Fördermitglieder an (die Bundesverbände der Krankenkassen und die meisten MDK). Die Fördermitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag von 5.000 Euro an den MDS. Das Haushaltsvolumen des MDS liegt im Jahr 2013 bei 8,6 Mio Euro.

Kosten und Finanzierung der MDK
Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) sind Gemeinschaftseinrichtungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in den Bundesländern. Sie werden von den Kassen finanziert. Die Krankenkassen bezahlen für jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz in dem Gebiet eines MDK hat, einen Pauschalbetrag (Pro-Kopf-Umlage) an diesen MDK.

Für den MDK

Die Rolle des MDK im Gesundheitswesen
Die Bevölkerung Deutschlands genießt die Vorzüge eines der modernsten Gesundheitswesen der Welt. Rund 90 Prozent der Menschen sind dabei über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung liegen jährlich bei rund 140 Milliarden Euro, der sozialen Pflegeversicherung bei rund 18 Milliarden Euro. Diese Kosten tragen die Versicherten und die Arbeitgeber in Deutschland.

Gute und preiswerte Versorgung sichern
Jeder Versicherte wünscht sich
– eine qualitativ gute, wissenschaftlich gesicherte Versorgung,
– eine preiswerte Versorgung,
– und eine gleichwertige Versorgung,
– unabhängig vom Wohnort und der gewählten Kasse.

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen haben die Verantwortung, die Beitragseinnahmen in die bestmögliche Versorgung ihrer Versicherten zu investieren. Dazu handeln sie mit Ärzten und anderen Leistungserbringern Verträge aus. Die Leistungen müssen in jedem Einzelfall ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Um dies beurteilen zu können, brauchen die Kranken- und Pflegekassen das medizinische und pflegerische Wissen des MDK.

Unabhängige fachliche Unterstützung
Unsere Gutachterinnen und Gutachter sind in ihrer medizinischen und pflegerischen Bewertung unabhängig. Sie sind an den aktuellen Stand der Wissenschaft und sozialrechtliche Vorgaben gebunden. Die Entscheidung über eine Leistung liegt bei den Kranken- und Pflegekassen. Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK greifen nicht in die ärztliche Behandlung oder pflegerische Versorgung ein.

Mit Partnern auf Augenhöhe
Der immer schnellere medizinisch-technische Fortschritt erfordert objektive, wissenschaftlich basierte Bewertungen. Wir tragen mit unserer Arbeit dazu bei, dass die Kranken- und Pflegekassen ihren Partnern in Grundsatz- und Einzelfragen fachlich gleichrangig begegnen können.

Aufgaben und Leistungen der Medizinischen Dienste
Begutachtungen für die Krankenversicherung
Die Solidargemeinschaft der Versicherten funktioniert nur dann, wenn die medizinischen und pflegerischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Um diese Vorgabe des Gesetzgebers im Grundsatz und im Einzelfall umsetzen zu können, unterstützt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit seiner medizinischen und pflegerischen Kompetenz. Wir beraten die gesetzlichen Kassen in allgemeinen Grundsatzfragen und führen Einzelfallbegutachtungen durch. Im Einzelnen sind die Aufgaben des MDK in Paragraph 275 des 5. Sozialgesetzbuches beschrieben. Hierzu gehören Stellungnahmen für die Krankenkassen bei Fragen zur

– Arbeitsunfähigkeit,
– Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Rehabilitationsleistungen bzw. – maßnahmen,
– Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
– Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung,
– Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege.

Im Interesse der Versichertengemeinschaft helfen wir mit,
– die gesundheitliche Versorgung insgesamt qualitativ weiterzuentwickeln,
– die Leistungsentscheidungen der Krankenkassen sozialmedizinisch zu begründen,
– Maßnahmen zu vermeiden, die unausgereift, unnötig gefährlich oder
unwirtschaftlich sind.

Die Entscheidung über eine Leistung liegt aber stets bei den Kranken- und Pflegekassen. Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK greifen nicht in die ärztliche Behandlung ein.

Berater in medizinischen Versorgungsfragen
Darüber hinaus beraten die Medizinischen Dienste die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände in grundsätzlichen Fragen der präventiven, kurativen und rehabilitativen Versorgung sowie bei der Gestaltung der Leistungs- und Versorgungsstrukturen. Hierzu gehören unter anderem
– die Qualitätssicherung in der ambulanten und der stationären Versorgung,
– die Krankenhausplanung,
– die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme in der ambulanten und der stationären Versorgung,
– die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Außerdem unterstützt der Medizinische Dienst die Krankenkassen bei Vertragsverhandlungen mit den Krankenhausgesellschaften, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie anderen Leistungserbringern. Auch in den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nehmen Experten des MDK teil und unterstützen die Seite der Sozialversicherung. Aufgabe des G-BA ist es festzustellen, welche ambulanten oder stationären Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Dies ist Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

Begutachtungen für die Pflegeversicherung
Für die Pflegekassen begutachtet der MDK, ob jemand pflegebedürftig ist; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung. Bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zu Hause oder im Pflegeheim
– prüfen wir das Vorliegen der Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit,
– empfehlen wir eine Pflegestufe,
– prüfen wir, ob eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt (PEA),
– schlagen wir Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation vor,
– geben wir Empfehlungen über die Art und den Umfang von Pflegeleistungen ab,
– formulieren wir Hinweise zu einem individuellen Pflegeplan.

Pflegequalität sichern
Pflegebedürftige brauchen aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung Schutz und Unterstützung. Auf die Qualität der Leistungen kommt es daher in der Pflege besonders an. Alle Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Qualität ihrer Leistungen zu fördern und zu sichern. Der MDK prüft im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen, ob die Pflegeeinrichtungen die vereinbarten Qualitätsstandards einhalten. Dabei berät der MDK die Pflegeeinrichtungen mit dem Ziel, Qualitätsmängeln vorzubeugen sowie die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und Ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.
Der MDK berät die Pflegekassen in den Bundesländern darüber hinaus dabei, das pflegerische Versorgungsangebot weiter zu entwickeln und zu gestalten. Ein Beispiel dafür ist die Entwicklung spezieller Wohnformen für Menschen mit Altersdemenz.
Ferner ist der MDK an der Entwicklung von Rahmenverträgen über eine wirtschaftliche und wirksame pflegerische Versorgung beteiligt, ist Mitglied im Landespflegeausschuss zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen, wirkt auf kommunaler Ebene in den Pflegekonferenzen mit und kooperiert als Mitglied der  Arbeitsgemeinschaft nach Paragraph 20 Heimgesetz mit der jeweiligen Heimaufsichtsbehörde der Länder.

Sie können diese Ausführungen auch auf den beiden Internetseiten www.mds-ev.de
oder www.mdk.de nachlesen.“