Die Pflegerenten sind eine weitere Variante der privaten Pflegezusatzversicherungen neben den Pflegetagegeldern und Pflegekostentarifen. Die Pflegerenten sind im Bereich der Lebensversicherungen angesiedelt und funktionieren schon daher anders als die Tarife der Krankenversicherer.

Der folgende Beitrag ist in verschiedene Rubriken aufgeteilt:

1.     Leistungsinhalte der Pflegerenten

2.     Das ADL-System

3.     Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers

4.     Die Lückenermittlung

Leistungsinhalte der Pflegerenten

Folgende Inhalte können in einem Pflegerenten-Tarif enthalten sein. Es gibt natürlich von Anbieter zu Anbieter Unterschiede in der Gestaltung der Tarife.

  • Meistens frei wählbarer Tages-/Monatssatz (in Euroschritten) pro Pflegestufe.
  • Es sind alle 3 Pflegestufen versicherbar.
  • Es gibt Leistungen bei Laienpflege (durch Angehörige oder selbst beschaffte Pflegepersonen) und für ambulante und stationäre Leistungen.
  • Die Leistungen werden nach Einstufung lt. SGB XI erbracht.
  • Es gibt Leistungen nach dem ADL-System.
  • Es gibt Demenz-Leistungen nach Prüfung durch einen Facharzt der Neurologie, meistens in Höhe der abgesicherten Pflegestufe 2. Es ist keine Einstufung lt. SGB XI möglich.
  • Die Leistungen werden auch während einer stationären Unterbringung erbracht. Hat man einmal einen Krankenhausaufenthalt oder befindet sich in einer stationären Reha-Maßnahme, werden die Leistungen weiter gezahlt.
  • Es werden Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen erbracht.
  • Um Leistungen zu erhalten, muss der Leistungsbescheid der Pflegekasse oder auch das Gutachten eingereicht werden.
  • Es gibt Einmal-Leistungen x-fach des versicherten Tagessatzes oder als Einmalbetrag in Höhe einer bestimmten Summe.
  • Keine Versicherung von Neugeborenen, so wie es zum Beispiel bei den Pflegetagegeldern möglich ist. Die Pflegerenten gehen in der Regel ab einem Eintrittsalter von 18 oder älter los.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Unterbrechung der Beitragszahlung möglich. Da es eine Lebensversicherung ist, sind z.B. Beitragsaussetzungen, Beitragsfreistellungen und auch Kapitalentnahmen möglich.
  • Die Leistungen stehen zur freien Verwendung zur Verfügung.
  • Es sind keine Kostennachweise erforderlich.
  • Die Anfangsbeiträge sind relativ hoch. Es werden Rückkaufswerte gebildet, es werden Überschüsse angesammelt und es gibt Todesfall-Leistungen. Durch die Überschußbildung können die Beiträge stabil gehalten werden.
  • Damit die Leistungen analog der allgemeinen Inflationsrate mitwachsen können, werden Dynamisierungen der Beiträge angeboten.
  • Es gibt keine Warte- und Karenzzeiten, das heißt, man ist ab Versicherungs-beginn sofort versichert. Allerdings kann man Karenzzeiten wählen, z.B. 3 oder 6 Monate, welche sich positiv auf die Höhe des Beitrages auswirkt.
  • Es werden Beitragsbefreiungen im Leistungsfall angeboten bzw. kann man diese einschließen. In der Regel ist die Beitragsbefreiung ab der Pflegestufe 1 möglich.
  • Geltungsbereich: weltweit. Die Nachprüfung findet auf Kosten des Versicherungsnehmers z.B. in der EU, Norwegen oder der Schweiz statt.

Viele Anbieter von Pflegerenten bieten ihre Tarife so an, dass man im Leistungsfall wählen kann, ob man Leistungen aus der Einstufung durch den MDK erhält oder ob die Einstufung nach den ADLs eventuell günstiger für den Versicherungsnehmer ausfällt (dieses Verfahren wird „Günstigerprüfung“ genannt). Das heißt, wer diese Wahl haben möchte, sollte auf Tarife achten, die beide Leistungsvarianten anbieten.

Das ADL-System

ADL heißt „activities of daily living“, manchmal heißt das Punktesystem auch ATL,  also Aktivitäten des Täglichen Lebens.

Wenn sich das SGB XI einmal inhaltlich ändern sollte, kann bezweifelt werden, ob man noch die Leistungen, so wie man sie einmal abgeschlossen hat, auch aus dem Tarif lt. SGB XI erhält. In diesem Fall kann man dann auf die ADL-Leistungen zurückgreifen, denn diese sind schon heute in den Bedingungen genau definiert und Vertragsbestandteil.

Allerdings sollte man wissen, dass die Inhalte dieser Punkte nicht identisch mit den Pflegestufen des SGB XI sind und die Einstufung auch anders vorgenommen wird. Es kommt kein MDK vorbei und stuft nach zeitlichen Komponenten ein, sondern der Umfang wird von einem Hausarzt festgestellt. Die Anzahl der Punkte kann man nicht mit einer bestimmten Pflegestufe gleichsetzen und vergleichen.

Anhand der folgenden Beispiele wird deutlich, dass es auch hier nicht gerade einfach ist, die Pflegepunkte zu erhalten.

Der Pflegepunkt „Fortbewegen im Zimmer“ beinhaltet folgendes:  

„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls, die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.“

Was bedeutet eigentlich „auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls“? Solange man die Gehhilfen, wie z.B. einen Rollator etc. oder den Rollstuhl noch selbst benutzen kann und keine Hilfe dabei benötigt, erhält man diesen Punkt nicht. Man kann sich vielleicht vorstellen, dass man in der ersten Phase der Pflegebedürftigkeit noch relativ lange ohne Hilfe klar kommt. Bei der gesetzlichen Pflegeeinstufung spielt das keine Rolle. Hier wird der Pflegebedarf festgestellt und hinterher eine Empfehlung für Hilfsmittel ausgesprochen, um sich den Alltag erleichtern zu können.

Beim Punkt „Waschen“ sieht es auch nicht anders aus:

„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift, sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.“

Hier ist auf die Formulierung zu achten: „auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift“, das ist also so ähnlich formuliert wie bei „Fortbewegen im Zimmer“. Und „ein akzeptables Maß“ ist wohl immer eine Auslegungssache.

Beim Punkt „Verrichten der Notdurft“ ist es noch eindeutiger zu sehen (fett gekennzeichnet):

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit  fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheter oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

Wenn ein Katheter verwendet wird, benötigt man praktisch keine pflegerische Unterstützung. Das Wechseln der Beutel wird entweder selbst erledigt oder es wird über eine Behandlungspflege – über eine Verordnung vom Arzt – durch eine examinierte Krankenschwester durchgeführt. Das hat nichts mit der Pflege über das SGB XI zu tun. Leider werden in der Pflege bei Inkontinenz oft Katheter gesetzt, um Pflegezeit zu einzusparen. Das ständige „Zur-Toilette-Bringen“ und Windeln ist einfach viel aufwendiger.

Diese o.g. 3 beispielhaften und auch die weiteren 3 ADL-Punkte sind bei den Pflegerentenanbietern gleich bis ähnlich formuliert. Es gibt insgesamt 6 Punkte, die zu erreichen sind. Diese Punkte sind einfach Versicherungsbedingungen, die sich wohl an den SGB XI anlehnen sollen, aber keineswegs mit dem Einstufungsprozedere des MDK zu tun hat.

FAZIT

Es ist wichtig, bei der Auswahl eines Pflegerenten-Tarifes darauf zu achten, dass der Tarif lt. SGB XI leistet und zusätzlich als Wahlmöglichkeit die Leistungen der ADL-Punkte beinhaltet, denn es gibt auch Gesellschaften, die ihre Tarife nur mit dem ADL-System anbieten.

Beide Leistungsvarianten sind nicht miteinander vergleichbar. Der MDK beurteilt nach einem Fragenkatalog die Verrichtungen des täglichen Lebens, also die Grundpflegetätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität nach zeitlichen Komponenten. Bei der ADL-Einstufung beurteilt ein Hausarzt/Arzt, ob die Verrichtungen, die in den ADL-Punkten definiert sind, überhaupt noch allein ohne fremde Hilfe ausgeübt werden können.

Es gibt mindestens einen Versicherer, der schon ab 2 ADL-Punkten leistet, üblich ist ab 3 Punkten. Dieser Tarif wäre für Kunden interessant, die die ADL-Definitionen für sich entdeckt haben.

Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers

Die erste Frage, die sich stellt, ist: Wenn durch den MDK die Pflegebedürftigkeit geprüft und festgestellt wurde und die Pflegekasse einen Leistungsbescheid ausstellt, der die Pflegestufe und die Leistung beinhaltet: erhält man dann eigentlich Leistungen aus der privaten Pflegerentenversicherung? Immerhin ist man lt. SGB XI geprüft worden, d.h. man hat eine staatliche Einstufung/Prüfung hinter sich.

Die Versicherungsbedingungen sprechen bei den Pflegerenten eine ganz andere Sprache als bei den Pflegetagegeldern.

Fast alle Bedingungswerke der Versicherungsunternehmen, vor allem die Paragraphen „Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers“, die „Nachprüfung“ und auch die Antragsfragen sind an die hauseigene Berufsunfähigkeitsversicherung angelehnt. Es gibt für die Feststellung einer BU keine gesetzliche Einstufung, daher ist es normal, dass ein Arzt die BU feststellen muss und noch weitere Unterlagen eingereicht werden müssen. Formulierungen wie „ärztliche Feststellung“ hat wohl etwas mit BU zu tun, aber nicht mit der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gibt es ein Gesetz seit 1995, das SGB XI, und dort ist geregelt, wie die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und das wird vom MDK/Medic Proof umgesetzt.

Anhand von 2 Beispielen soll aufgezeigt werden, welche Unterlagen der Versicherungs-nehmer im Leistungsfall zu erbringen hat bzw. zu welchen zusätzlichen Untersuchungen er muß (die folgenden Formulierungen sind aus den Versicherungsbedingungen).

Einzureichen ist …

„ …eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit, z. B. das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversicherung, ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und den Umfang einer Pflegebedürftigkeit, eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, der die Leistungen beansprucht.“

Wie oben schon erwähnt: warum reicht der Leistungsbescheid nicht aus, worin steht, dass man die Pflegestufe 1,2 oder 3 und folgende Leistungen (Geldleistungen, Sachleistungen (Pflegedienst) oder stationäre Leistungen) erhält. Es muss also noch das Gutachten von der Pflegekasse besorgt werden, welches diese leider oft nicht so ohne Weiteres heraus gibt. Immerhin kann man dort genau nachlesen, was und wie der MDK geprüft hat. Das private Versicherungsunternehmen hat natürlich auch ein großes Interesse am Gutachten, immerhin stehen im Gutachten alle Diagnosen, Befunde und Wehwehchen des Pflegebedürftigen. Eventuell sogar mehr, als das Versicherungsunternehmen jemals in den Antragsfragen abgefragt hat.

Wenn man das Gutachten eingereicht hat, müssen die behandelnden Ärzte auch noch Bescheinigungen ausfüllen „über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und den Umfang einer Pflegebedürftigkeit“. Der Pflegedienst oder das Pflegeheim oder der Angehörige müssen zusätzlich Bescheinigungen ausstellen über Art und Umfang der Pflege. Und diese Kosten muss der VN selbst tragen. Das Bedingungswerk beinhaltet leider nur Aufzählungen und kein „ODER“.

Weiterhin ist zum Beispiel geregelt:

„Wir können zur Feststellung unserer Leistungspflicht außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen sowie notwendige Nachweise, zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen anfordern. Wir können von der versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermächtigt, uns Auskunft zu erteilen.“

Es können außerdem weitere ärztliche Untersuchungen verlangt werden. Wo muss der Pflegebedürftige denn noch alles hin?

Desweiteren:

„Die versicherte Person ist allerdings aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht gemäß § 242 BGB verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind grundsätzlich Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem Aussicht auf zumindest Besserung (…) bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie z. B. die Anwendung von Heilmitteln und die Verwendung von orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln (z. B. Verwendung von Seh- und Hörhilfen, Tragen von Prothesen).“

Dieser Paragraph stellt einen großen Unterscheid zum SGB XI §18 dar. Dort ist geregelt, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Maßnahmen zur Verbesserung und Minderung des Gesundheitszustandes hat.

In dem o.g. Absatz muss der Versicherungsnehmer die Maßnahmen befolgen und dann wird geschaut, ob sich die Pflegebedürftigkeit verbessert oder die Pflegestufe gar wegfällt. Was nützt einem bei dem Punkt eigentlich die MDK-Einstufung?

Auch geht dieser Passus in die Richtung der ADL-Definitionen: der Pflegebedürftige verwende doch bitte erst einmal sämtliche Hilfsmittel, die zur Verfügung gestellt werden. Und z.B. mit einer Beinprothese wird man ja noch einmal so richtig beweglich. Erst wenn das alles nicht mehr hilft, wird der Versicherer entscheiden, ob alle Maßnahmen richtig angewendet und umgesetzt wurden und ob dann Versicherungsleistungen gezahlt werden.

Aus diesem Absatz geht nicht hervor, dass er sich nur auf die ADL-Definitionen bezieht, somit ist er für die Leistungen aus dem SGB XI auch anwendbar.

Desweiteren:

„Lässt die versicherte Person operative Behandlungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet um die Heilung zu fördern oder die Pflegebedürftigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus der Pflegerentenversicherung nicht entgegen.“

Dieser Passus ist gut geregelt, bezieht sich aber nur auf Operationen.

Zur Nachprüfung:

„Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen.“

Dieser Punkt spricht für sich. Es gibt sogar ein paar Versicherer, wo man gar keinen Bescheid lt. SGB XI einreichen muss.

Abschließend ein Beispiel zur Gegenüberstellung der Formulierungen der  Pflegerenten- und BU-Bedingungen. Es ist wirklich nur ein Beispiel, das findet man ähnlich bei fast allen BU-Versicherern (schwarz: Pflegerente-Bedingungen, grün: BU-Bedingungen).

Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Versicherung verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:

(1) Werden Leistungen aus dieser Versicherung (bei Vertragsablauf beitragsfreier Versicherungen: die Auszahlung eines eventuell vorhandenen Überschussguthabens sowie Werte aus eventuell gutgebrachten Bewertungsreserven) verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:

a) der Versicherungsschein;

a) der Versicherungsschein;

b) ein Nachweis über die letzte Beitragszahlung.

b) ein Nachweis über die letzte Beitragszahlung

(3) Bei Pflegebedürftigkeit der versicherten Person sind zusätzlich einzureichen:

(3) Bei Berufsunfähigkeit der versicherten Person sind zusätzlich einzureichen:

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit;

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;

b) ausführliche Berichte der Ärzte und anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit;

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit bzw. bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit;

c) eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege;

d) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucherhebende zu tragen.

FAZIT

Im Pflegerenten-Bereich gibt es anscheinend die Unterscheidung zwischen den „BU-Versicherer“ und den „NICHT-BU-Versicherern“, also die Versicherungsgesellschaften, welche die Sparten Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherungen anbieten oder Versicherungsgesellschaften, welche nur Pflegerententarife anbieten.

Die „BU-Versicherer“ möchten sehr viele Unterlagen sehen, um ihre Leistungsprüfung durchzuführen. Für sie ist es wichtig, außer dem MDK-Gutachten noch zusätzliche ärztliche Untersuchungen durchführen zu lassen und zusätzliche Berichte von den Heilbehandlern und der Pflegepersonen auszuwerten. Manchmal will das Versiche-rungsunternehmen noch nicht einmal das MDK-Gutachten eingereicht haben. Auch hier ist es ein Ansatzpunkt, den man in der Beratung hat. Eventuell findet der Kunde diese Variante im Hinblick auf die ADL-Punkte interessant.

Die Leistungspakete sind das eine und natürlich wichtig. Aber: wie erhalte ich eigentlich die tollen Leistungen, die ich mit dem privaten Versicherungsunternehmen vereinbart habe, das andere. Beide Komponenten sollten genau abgewägt und vor allem mit dem Kunden besprochen werden.

Die Lückenermittlung

Um die finanzielle Pflegelücke zu ermitteln, gibt es verschiedene Vorgehensweisen und Ansatzpunkte.

Da es die gesetzliche Pflegeversicherung nunmehr schon seit 1995 gibt, kann man auf statistische Werte zurückgreifen: was kostet ein Pflegeheim in welcher Pflegestufe in welcher Region Deutschlands? Auf einigen Internetseiten findet man auch die aktuellen Pflegekosten. Da kann man schon gut einen Durchschnittswert finden. Für die Kosten im ambulanten Bereich gibt es auch Statistiken, welche mit herangezogen werden können.

Hat man diesen Wert gefunden, sollte man überlegen, welche Kosten zusätzlich noch im Pflegefall auf einen zukommen könnten.

Hier einige Beispiele:

  • Was passiert mit dem Ehepartner, der noch in der Wohnung verbleiben kann, aber vielleicht eine geringere Rente hat und auf die Rente des pflegebedürftigen Partners angewiesen ist? Denn auch wenn für diesen die Miete für die Wohnung entfällt, will man den in der Wohnung verbleibenen Partner gut versorgt wissen.
  • Wovon bezahlt der Partner die Miete und/oder die Betriebskosten und die Lebensmittel, den Friseur, die Kleidung, die evtl. kaputte Waschmaschine?
  • Im Alter fallen zwar einige Ausgaben weg wie z.B. Kosten für das Auto, für Hobbys, Urlaub, aber: man benötigt vermehrt Wechselwäsche, Bettwäsche, Handtücher, Medikation, Heil- und Hilfsmittel, evtl. Geld für Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder im Haus etc.
  • Ebenfalls nicht im Preis des Pflegeheims oder in den Leistungen eines Pflegedienstes inbegriffen sind Friseur und Pediküre. Da diese Dienstleistungen nicht versichert sind und unter Umständen sogar eine Körperverletzung darstellen können, dürfen sie vom Pflegepersonal im Rahmen der Pflege nicht durchgeführt werden.
  • Kann man sich auch weiterhin Kleinigkeiten leisten, Geschenke für Kinder und Enkel machen?

Nun hat man eine ungefähre Kostenübersicht.

Jetzt kann man die zu erwartende Rente und das eventuelle Vermögen zur Berechnung der endgültigen finanziellen Lücke heranziehen. Hier sollte man unter Umständen bedenken: Je jünger der Kunde ist, könnte es evtl. sein, dass die jetzt prognostizierten Summen der gesetzlichen und auch privaten Rente/Altersvorsorge im Alter vielleicht nicht mehr in dem Umfang zur Verfügung stehen? Somit sollte man vielleicht etwas mehr absichern bzw. über eine regelmäßige Dynamisierung der Beiträge und dann auch der Leistungen nachdenken.

Abschließendes FAZIT:

Die Pflegerenten unterscheiden sich von den Pflegetagegeldern in ihrem größeren Leistungspaket und der stabilen Beiträge.

Folgende Inhalte machen die Pflegerenten-Tarife interessant:

  • die zum Teil höhere Demenzabsicherung (i.d.R. in Höhe der Absicherung der Pflegestufe 2)
  • die weltweite Geltung
  • die verschiedenen Beitragsaussetzungsmöglichkeiten
  • die Bildung von Rückkaufswerten
  • Todesfall-Leistungen sind möglich und einschließbar
  • es können Einmal-Zahlungen geleistet werden und diese sind teilweise auch wieder entnehmbar
  • manche Versicherer bieten die Anlage in Fonds an
  • die Zusatzleistungen in Form der ADL-Punkte sind im Hinblick darauf, falls sich das SGB XI einmal ändern sollte, nicht zu unterschätzen.

Aufgrund des umfänglichen Leistungspaketes ist es aus Sicht des Pflegerenten-Anbieters nachvollziehbar, dass die Antragsfragen, die Leistungsprüfung und die Nachprüfung sehr umfangreich sind. Auf diese Punkte sollte man im Bedingungswerk achten und diese mit dem Kunden besprechen, damit er weiß, was im Leistungsfall auf ihn zukommen kann.