Leistungsmerkmale

        Leistungen in den Pflegestufen 1, 2 und 3: 30%/70%/100%

        Demenzleistungen: 30% der PS 3, ohne eine daneben bestehende Pflegebedürftigkeit der PS 1, 2 und 3 / Einstufung durch den MDK wird anerkannt

        100% bei vollstationärer Pflege ab Pflegestufe 1(stationär 100% in allen 3 Pflegestufen)

        Leistungsbeurteilung durch Einreichung des MDK-Gutachtens

        in Stufen von 5 Euro versicherbar, Mindestpflegetagegeld 5 Euro

        maximale Tagegeldhöhe 150 Euro

        150 Tage zusätzliches Pflegetagegeld bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit

        Leistungen auch während Aufenthalt im Krankenhaus oder Reha

        Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen

        keine Wartezeiten

        Beitragsbefreiung ab Pflegestufe 3

        Beitrags- und Leistungsfalldynamik: alle 2 Jahre 5%, ohne Altersbegrenzung

        weltweiter Geltungsbereich (Erklärung s. unten)

        Einmal-Leistungen in Höhe des 60-fachen Pflegetagegeldes bei Eintritt der Pflegestufe 3

        Leistungen nach ADL (analog Pflegestufen 1 bis 3) und GDS (eingeschränkte Alltagskompetenz) möglich aufgrund von Alternativ-Begutachtung

        Anzeigefrist der Pflegebedürftigkeit: unverzüglich, ohne schuldhaftes Verzögern

        Leistung bis drei Jahre auch rückwirkend

        Nachprüfungen: spätestens nach 2 Jahren

        Mindestvertragsdauer: 2 Jahre

     Änderung des SGB XI: s. Tarifbedingungen VI. Optionsrecht: Führt der Versicherer in Folge der Änderung der gesetzlichen Grundlage in der SPV/PPV für die Einstufung in die Pflegestufen bzw. der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz neue Tarife ein, haben die versicherten Personen die Option, in einen solchen Tarif zu wechseln.

        neben der Pflegetagegeldversicherung darf der Neuabschluss einer weiteren Versicherung nur im Rahmen betrieblicher Krankenversicherung und Förderpflege ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden

        wenn das Risiko durch Vorerkrankungen erhöht ist, können Risikozuschläge vereinbart werden

        bei jährlicher Beitragszahlung 3% Skonto

Der Tarif OLGAflex steht in zwei Tarifstufen zur Verfügung:

Tarifstufe OLGAflex.AR mit Bildung von Alterungsrückstellungen ab dem 21. Lebensjahr

und

Tarifstufe OLGAflex.Ri ohne Bildung von Alterungsrückstellungen.

Tarifbedingungen     

V. Besondere Bestimmungen

1. Beginn und Ende der Versicherung in Tarifstufe OLGA flex.Ri

1.1 Versicherungsfähige Personen können bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in Tarifstufe OLGAflex.Ri aufgenommen werden.

1.2 Die Versicherung in Tarifstufe OLGAflex.Ri endet spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet.

2. Planmäßige Umstellung

2.1 Das nach Tarifstufe OLGAflex.Ri versicherte Pflegetagegeld wird planmäßig – auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit – in Tarifstufe OLGAflex.AR wie folgt umgestellt:

2.1.1 Zum 1. Juli des fünften Kalenderjahres, das auf die Aufnahme in diesen Tarif folgt, danach alle 2 Jahre jeweils zum 1. Juli, werden 10 € des in Tarifstufe OLGAflex.Ri versicherten Tagegeldes in die Tarifstufe OLGAflex.AR umgestellt, höchstens jedoch das versicherte Tagegeld in Tarifstufe OLGAflex.Ri.

2.1.2 Vollendet die versicherte Person das 60. Lebensjahr, bevor das in Tarifstufe OLGAflex.Ri versicherte Tagegeld vollständig umgestellt ist, erfolgt die Umstellung des verbleibenden Tagegeldes zum 1. Januar des Jahres, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt.

2.2 Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld nach Tarifstufe OLGAflex.AR wird nach dem zum Zeitpunkt der Umstellung erreichten tariflichen Eintrittsalter der versicherten Person berechnet.

2.3 Die Umstellung wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt. Die Umstellung gilt als vom Versicherungsnehmer angenommen, wenn er sie nicht innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden schriftlich ablehnt.

3. Freiwillige Umstellung

3.1 Der Versicherungsnehmer kann die Umstellung in die jeweils andere Tarifstufe frühestens zum nächsten Monatsersten verlangen. Das versicherte Pflegetagegeld kann dabei auf beide Tarifstufen aufgeteilt werden.

3.2 Eine Umstellung gemäß V.3.1 des Tarifs erfolgt ohne erneute Risikoprüfung, sofern das Pflegetagegeld in der Summe beider Tarifstufen unverändert bleibt. Erhöht sich das Pflegetagegeld in der Summe beider Tarifstufen, erfolgt eine Risikoprüfung für den erhöhten Teil.

3.3 Der Beitrag für das umgestellte Pflegetagegeld richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Umstellung erreichten Eintrittsalter.

3.4 Wird aus Tarifstufe OLGAflex.AR – auch teilweise – in Tarifstufe OLGAflex.Ri umgestellt, so bleibt die für diesen Teil gebildete Alterungsrückstellung erhalten und wird bei einem Rückwechsel angerechnet.

3.5 Endet die Versicherung in Tarifstufe OLGAflex.Ri ganz oder teilweise, ohne dass

vom Umstellungsrecht Gebrauch gemacht wird, erlöschen alle erworbenen Rechte für den beendeten Teil; eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.

Weltweite Geltung

Hier die Antwort der HALLESCHE zur Vorgehensweise:

Kurz beschrieben basiert die weltweite Geltung eigentlich nur darauf, dass einerseits die Versicherungsfähigkeit in Tarif OLGA nicht wegfällt, wenn die SPV wegfällt und andererseits durch den Wegzug in ein außereuropäisches Ausland kein Beendigungsgrund gegeben ist.

Mit dieser neuen Regelung spielt es für die OLGA-Leistung keine Rolle, ob sich der Versicherte im europäischen oder außereuropäischen Ausland aufhält.

Wichtig ist, dass die SPV-Leistung nur mit dem Pflegegeld bis ins europäische Ausland mitgeht, und das auch nur, solange der Aufenthalt kurzfristig bleibt (bis zu 6 Wochen). Das bedeutet, bei einem dauerhaften Aufenthalt entsteht hier eine Leistungslücke. Das Versicherungsverhältnis kann bei Wegzug zwar im Rahmen einer AWV fortgesetzt werden, aber ohne Leistungspflicht.

Da es in den Situationen, in denen keine SPV mehr besteht, auch kein SPV-Gutachten gibt, auf das wir unsere OLGA-Leistung gründen können, muss ein eigenes Gutachten erstellt werden. Um hier die Kosten für die Versichertengemeinschaft gering zu halten, mussten wir diese auf das deutsche Niveau begrenzen. So wird der Versicherte eigenes Vermögen oder das anfängliche Pflegetagegeld wohl für die darüber hinaus gehenden Gutachterkosten verwenden müssen – in Aufenthaltsländern wie z.B. Asien kann das durch eventuell anfallende Reisekosten durchaus ein Posten werden, der zu beachten ist. Allerdings kann hier keine Größenordnung genannt werden.

s. Tarif OLGA: Aufnahmefähigkeit

§ 1 Teil II Abs. 2 MB/EPV 2009: Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf­enthaltes in einen anderen als den in § 1 (11) MB/EPV 2009 ge­nannten Staaten gilt § 15 (4) MB/EPV 2009 sowie die dazugehörigen Tarifbedingungen.

§ 6 Teil II Abs. 4 MB/EPV 2009:  Ruht der Leistungsanspruch in der SPV oder PPV gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder besteht in der SPV oder PPV kein Versicherungsschutz und ist deshalb eine Begutachtung durch die SPV oder PPV nicht möglich, kann der nach § 6 (2) MB/EPV 2009 erforderliche Nachweis ausschließlich durch einen vom Versicherer beauftragten Gutachter, der die versicherte Person untersucht und gemäß § 1 (6) MB/EPV 2009 einstuft, erbracht werden. Der Versicherungs­nehmer kann vom Versicherer verlangen, einen Gutachter zu beauftragen. Die durch das Einholen eines vom Versicherer beauftragten Gutachtens entstehenden Kosten trägt der Versicherer nur bis zu der Höhe, die bei einer Begutachtung durch die SPV oder PPV in Deutschland anfallen würden.

§  15 (4) Teil II Abs. 1 MB/EPV 2009: Abweichend zu § 15 (4) MB/EPV 2009 endet das Versiche­rungsverhältnis nicht mit der Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person in ei­nen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einen Vertrags­staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­raum oder die Schweiz.

Bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen als der in Satz 1 genannten Staaten verpflichtet sich der Versicherer zur Fortführung des Versicherungsverhältnisses im Rahmen einer besonderen Ver­einbarung, wenn dies innerhalb von 6 Monaten ab Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes beantragt wird. Der Versicherer kann einen Beitragszuschlag verlangen.

§ 15 (3) AVB/PPV: 3 Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Ver­si­cherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass inso­weit eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Ein diesbe­züg­licher Antrag ist spätestens innerhalb eines Mo­nats nach Verle­gung des Wohnsitzes oder des gewöhnli­chen Aufent­haltes zu stellen. Der Versicherer verpflichtet sich, den An­trag anzu­nehmen, falls er innerhalb der vor­genannten Frist gestellt wurde. Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflege-Pflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicherers ruht ge­mäß § 5 Abs. 1a) Halbsatz 1.

Hier finden Sie den kompletten Artikel: OLGAflex_03_2014

Produktsteckbrief: Produktsteckbrief_OLGAFlex_02_14