Gegenüberstellung von IDEAL-Pflegerente AB_IPR_2012B und

Stuttgarter Pflegerente Tarif 70 (V70-201308)

FAZIT

Bei der Stuttgarter ist Folgendes anders geregelt als bei der IDEAL:

  1. Todesfall-Leistung ist geringer
  2. höherer Beitrag (s. Beispiel unten in der Tabelle), evtl. gibt es Beispiele, wo der Beitrag gleich oder geringer ist
  3. es gibt für diesen Tarif keine Beitragsverrechnung, d.h., der Nettobeitrag ist nicht rechenbar
  4. für die BWS werden max. 40 Jahre zugrunde gelegt (bei der IDEAL sind es 45 Jahre bis EA 85)
  5. es muß nicht das Gutachten des MDK eingereicht werden, sondern nur der Leistungsbescheid, dafür aber zusätzliche Unterlagen wie Darstellung der Ursache der Pflegebedürftigkeit, ausführliche Berichte der Ärzte etc.
  6. 2 zusätzliche Antragsfragen für VNs ab 65 Jahre: nach Hilfsmittelverwendung, nach den ADL-Inhalten, ob man in den letzten 12 Monaten gestürzt ist und wenn ja, wie oft und weshalb
  7. Anlage in Fonds möglich
  8. bei allen privaten Altersvorsorge-Produkten kann die Pflegerentenoption kostenlos mit eingeschlossen werden

Die Leistungsinhalte in Tabellenform finden Sie hier: Leistungstabelle Ideal Stuttgarter

Zusätzlich zur Tabelle gibt es noch weitere Leistungsinhalte:

IDEAL

Nach zwölf Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III oder II aus diesem Vertrag bleibt Ihr Anspruch auf Beitragsbefreiung bestehen, wenn Sie in die Pflegestufe I oder II zurückgestuft werden, auch wenn diese Pflegestufen nicht versichert sind.

Nach 18 Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III aus diesem Vertrag erfolgt keine Herabsetzung der Pflegerente wegen einer geringeren Pflegestufe oder bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit. Die Versicherte Person gilt im Sinne dieses Vertrages weiterhin als pflegebedürftig in der Pflegestufe III.

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Die Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit nach dem Punktesystem bzw. des Autonomieverlustes infolge Demenz erfolgt auf Wunsch alternativ zu der Einstufung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Stand vom 01.01.2010.

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Eine Änderung der gesetzlichen Definition der Pflegebedürftigkeit und der Einteilung in Pflegestufen gemäß §§ 14 und 15 SGB XI (Stand 01.01.2010), von Rechtsverordnungen im Sinne des § 16 SGB XI oder von Richtlinien im Sinne des § 17 SGB XI führt zu keiner Änderung der versicherten Leistungen aus diesem Vertrag. Maßgeblich sind allein die in diesen Bedingungen genannten Definitionen.

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Die Vorlage eines Bescheids eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, der eine neue Gesetzeslage berücksichtigt, kann als Nachweis der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI nicht ausreichend sein. Für diesen Fall müssen Sie uns die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Stand 01.01.2010) ärztlich nachweisen.

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Ändert sich die Definition der Pflegebedürftigkeit für die Pflegepflichtversicherung gemäß den §§ 14 und 15 SGB XI grundlegend, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen Wechsel-Tarif umzustellen, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt.

Der Tarifwechsel darf nicht zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes führen, wir werden Ihnen daher einen entsprechenden Wechsel-Tarif anbieten, der sich an Ihren bisherigen versicherten Pflegestufen orientiert.

Der Wechsel ist nur möglich, wenn wir für den Neuabschluss von Pflege-rentenversicherungen ebenfalls einen Tarif anbieten, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt.

Eine Umstellung ist nicht möglich, wenn zum Umstellungstermin

• bereits eine Leistung aus dieser Versicherung bezogen wird oder beantragt wurde,

• die Umstellung auf den neuen Wechsel-Tarif unmittelbar zu einer Leistung führen würde,

• die versicherte Person bereits Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung bezieht oder eine entsprechende Leistung beantragt wurde.

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Zur Feststellung der Leistungspflicht sind uns die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 bis 2 einzureichen. Innerhalb einer Woche entscheiden wir, ob und ab welchem Termin ein Leistungsanspruch besteht. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung bei uns eingegangen sind.

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Nachprüfung der Pflegebedürftigkeit

(5) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, einmal im Jahr Art und Umfang des Pflegefalls nachzuprüfen. Dazu ist uns eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege zu schicken. Sind Nachweise für die gesetzliche Pflegepflichtversicherung erstellt worden, sind diese vorzulegen.

(7) Zur Klärung des Leistungsumfangs können wir weitere notwendige Nachweise bzw. Untersuchungen auf unsere Kosten verlangen und erforderliche Daten selbst ermitteln. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

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§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

(2) Beginn und Ende der Pflegerentenzahlung sowie Beitragsbefreiung im Pflegefall

b) Der Anspruch besteht ab dem Monat, der durch ärztliche Feststellung bzw. den für die Pflegekasse zuständigen Medizinischen Dienst als Zeitpunkt des Eintritts der versicherten Pflegebedürftigkeit bescheinigt wird.

Der Anspruch besteht rückwirkend maximal für ein Jahr ab Anzeige des Pflegefalls bei uns. Einen rückwirkenden Anspruch auf Leistungen zahlen wir Ihnen in einem Betrag aus. Diese Regelung gilt sinngemäß, wenn sich die versicherte Pflegebedürftigkeit ändert.

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§ 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt bzw. ausgeschlossen?

(1) Einschränkungen des Versicherungsschutzes im Ausland

Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich weltweit. Ein Anspruch auf eine Leistung aufgrund von Pflegebedürftigkeit besteht nur, wenn sich die Versicherte Person zur Feststellung und Begutachtung der Pflegebedürftigkeit in die EU, Schweiz oder nach Norwegen begibt.

Das gilt auch für eine Nachprüfung der versicherten Pflegebedürftigkeit bei bereits eingetretener Leistungsverpflichtung wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit nach diesen Bedingungen. Reisekosten werden dafür von uns nicht übernommen.

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§ 12 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?

Mitwirkungspflichten

(1) Werden Leistungen aus der Versicherung aufgrund von Pflegebedürftigkeit verlangt, hat uns der Versicherungsnehmer, die Versicherte Person oder der berechtigte Dritte die ärztliche Feststellung der versicherten Pflegebedürftigkeit unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich

• bei gesetzlich Pflegepflichtversicherten das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversicherung

• Wird eine Leistung wegen Demenz gemäß § 1 Abs. 4 c verlangt, ist zusätzlich ein Gutachten eines Experten für solche Krankheitsbilder (Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie) vorzulegen. Das Gutachten muss unter Nutzung zeitgemäßer Diagnoseverfahren und standardisierter Testverfahren erstellt werden. Einzelheiten lesen Sie bitte unter § 1 Abs. 4 c nach. Die durch das Gutachten entstehenden Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen.

Zur Klärung des Leistungsumfangs können wir weitere notwendige Nachweise bzw. Untersuchungen auf unsere Kosten verlangen und erforderliche Daten selbst ermitteln.

Wir können verlangen, dass sich die Versicherte Person von durch uns beauftragten Ärzten untersuchen lässt. Die Ärzte, die die Versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, (Sozial-) Versicherungsträger, Behörden oder Kranken- und Pflegeeinrichtungen sind zu ermächtigen, uns erforderliche Auskünfte zu erteilen, und von der Schweigepflicht (siehe Antrag / Angebot) zu entbinden. Hierzu empfehlen wir eine entsprechende Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Stuttgarter

Nach 18 Monaten ununterbrochener Zahlung der Pflegerente der Pflegestufe III aus diesem Vertrag, wird die Pflegestufe nicht mehr herabgesetzt. Die versicherte Person gilt dann als weiterhin pflegebedürftig in der Pflegestufe III im Sinne dieser Bedingungen.

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Umstellungsoption

(2) Ändert sich die Bewertung der Pflegebedürftigkeit nach §§ 14 und 15 SGB XI wesentlich, machen wir Ihnen ein Angebot, Ihren Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. Dabei wird Ihr Vertrag auf den für diese Umstellungsoption vorgesehenen Tarif mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen umgestellt. Voraussetzung für die Umstellung ist, dass wir einen für diese Umstellungsoption vorgesehenen Tarif anbieten und die versicherte Person keine Leistungen aus der gesetzlichen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung oder Leistungen wegen Schwerbehinderung geltend gemacht hat.

Im Rahmen unseres Angebots können sich Beitrag und Leistungen ändern.

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§ 18 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?

(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, müssen uns auf Kosten des Ansprucherhebenden Auskünfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nachweise vorgelegt werden.

Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit

(2) Werden Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit verlangt, sind uns folgende Unterlagen einzureichen:

a) Falls vorhanden der Leistungsbescheid des Versicherungsträgers der gesetzlichen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung;

b) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit;

c) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad und das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit;

d) eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege;

e) eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder – sofern bekannt – sein wird.

Weitere Mitwirkungspflichten

Ärztliche Untersuchungen und Nachweise

(3) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. In diesem Fall übernehmen wir alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen entstehen (z. B. Reise- und Unterbringungskosten).

Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zur Beurteilung des Versicherungsfalls und zur Überprüfung der Angaben vor Vertragsabschluss zu erteilen.

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Auslandsaufenthalt der versicherten Person

(4) Wir können verlangen, dass sich die versicherte Person für die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlichen Untersuchungen in die Europäische Union, die Schweiz, nach Island oder Norwegen begibt. In diesem Fall übernehmen wir die in diesem Zusammenhang entstehenden Reise- und Unterbringungskosten nicht.

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§ 19 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an wir eine Leistungspflicht anerkennen. Ein Anerkenntnis sprechen wir ohne zeitliche Befristung aus.

(2) Wir verpflichten uns, Ihnen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der von Ihnen jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen

– unsere Entscheidung über die Leistungspflicht mitzuteilen

oder

– weitere Unterlagen für die Prüfung von Ihnen anzufordern

oder

– Ihnen mitzuteilen, dass wir weitere Schritte (z. B. neutrales Gutachten) einleiten werden.

Während der Prüfung werden wir Sie regelmäßig, mindestens alle 6 Wochen, über den Sachstand informieren und fehlende Unterlagen zeitnah anfordern.

(3) Einen durch Überschreiten der in Absatz (2) genannten Frist nachweislich entstandenen Schaden werden wir ersetzen.

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20 Was gilt nach Anerkennung der Pflegebedürftigkeit?

Nachprüfung

(1) Wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen, das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen.

(2) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sich die versicherte Person durch von uns beauftragen Ärzte umfassend untersuchen lässt. Die Bestimmungen des § 18 Absatz (3) gelten entsprechend. Hierbei anfallende Kosten tragen wir.

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 Auslandsaufenthalt der versicherten Person

(3) Wir können verlangen, dass sich die versicherte Person für die zur Nachprüfung unserer Leistungspflicht erforderlichen Untersuchungen in die Europäische Union, die Schweiz, nach Island oder Norwegen begibt. Hierbei anfallende Kosten tragen wir.