Die Gothaer hat mit dem Medi PO eine Möglichkeit für diejenigen Kunden geschaffen, denen ausschließlich eine hohe Demenzabsicherung wichtig ist. Das heißt, der Medi PO ist einzeln abschließbar, also ohne die Pflegestufen 1 bis 3 mit abzusichern.

Nachfolgend finden Sie die Punkte aus den Versicherungsbedingungen, die den Medi PO beschreiben. Es sei darauf aufmerksam gemacht, dass das Bedingungswerk für die „normalen“ Pflegestufen 1, 2 und 3 teilweise anders geregelt sind.

Das heißt, der Kunde sollte auf jeden Fall auf den einen oder anderen Punkt in den Bedingungen hingewiesen werden, der nicht so optimal geregelt ist und teilweise auch nicht mit dem SGB XI konform geht.

Gothaer Medi P0

Nachmeldung von weiteren Pflegezusatztarifen: s. Musterbedingungen §9(6)

Tarifbedingungen Teil A

1. Meldefrist der Pflegebedürftigkeit: 1 Monat

2.1. Tarif Medi P0 leistet
100% des vereinbarten Pflegetagegeldes bei festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI). Sobald die Voraussetzungen der Pflegestufen I, II oder III erfüllt sind, endet die Leistungspflicht aus Tarif Medi P0.

6. Abweichend von § 5 Abs. 1 b AB/PV 2009 wird im Umfang des vereinbarten Tarifs MediP geleistet, wenn die Pflegebedürftigkeit ganz oder teilweise auf eine Suchterkrankung zurückzuführen ist. Abweichend von § 5 Abs. 1 e AB/PV 2009 wird das vereinbarte Pflegetagegeld während einer
– vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus,
– einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder
– einer Kurbehandlung
ohne Unterbrechung zur Verfügung gestellt.

7. keine Beitragsbefreiung bei Pflegestufe 0

8a) Beitragsdynamik: alle 3 Jahre 10%
8b) keine Leistungsdynamik bei Pflegestufe 0

9. Verändert sich die gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit, hat der Versicherungsnehmer das Recht, ein Angebot auf Umstellung in einen neuen Pflegetagegeldtarif zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer einen entsprechenden neuen Tarif anbietet und das Pflegetagegeld im neuen Tarif die Höhe des bisher versicherten Pflegetagegeldes nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für die Veränderung der Definition der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz. Der Wechsel in einen neuen Tarif wird keine erneute Gesundheitsprüfung voraussetzen.

10. Recht auf Erhöhung des Pflegetagegeldes (Optionsrecht)
Eine Erhöhung des versicherten Pflegetagegeldes im Rahmen der in Abschnitt A.3 festgelegten Höchstgrenzen ist ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten möglich, wenn
– die versicherte Person nach Abschluss des Tarifs MediP das 50. Lebensjahr vollendet hat,
– die versicherte Person Tarif MediP zum Zeitpunkt der Antragstellung 5 Jahre (vgl. zur Definition des Versicherungsjahres § 8 Abs. 1.1 TB/PV 2009) versichert hat,
– die versicherte Person Tarif MediP zum Zeitpunkt der Antragstellung 10 Jahre (vgl. zur Definition des Versicherungsjahres § 8 Abs. 1.1 TB/PV 2009) versichert hat.
Das Recht zur Erhöhung besteht für die versicherte Person auch
– bei Geburt oder Adoption eines Kindes,
– bei Tod eines leiblichen oder adoptierten Kindes,
– bei Tod des Ehepartners oder Lebenspartners gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz,
– bei Heirat oder Schließung einer Lebenspartnerschaft gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz,
– bei Scheidung oder dauerhafter Trennung vom Ehepartner.
Die Erhöhung ist jeweils begrenzt auf maximal 20% des in den Tarifen MediP 0, MediP 1, MediP 2 oder MediP 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung vereinbarten Pflegetagegeldes.

Recht auf Nachversicherung
Zu folgenden Zeitpunkten kann eine Nachversicherung einer bestehenden oder eine erstmalige Absicherung in den Tarifen MediP 0, MediP 1 und MediP 2 bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossenen Pflegetagegeldes des Tarifs MediP 3 erfolgen:
1. Zum vollendeten 50. Lebensjahr.
2. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (= Rentenbeginn). Diese Erhöhungsoption erlischt mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Hinsichtlich der Absicherung im Tarif MediP 0 sind die in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Höchstsätze zu berücksichtigen.

Tarifbedingungen Teil B

1. Pflegebedürftigkeit
Soweit die Leistungspflicht des Versicherers nach Tarif MediP Pflegebedürftigkeit voraussetzt, sind die Feststellungen des Medizinischen Dienstes der deutschen Pflegepflichtversicherung
– zu einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI (s. Anhang),
– oder für eine Einstufung in die Pflegestufen I bis III gemäß §§ 14, 15 SGB XI (s. Anhang) maßgeblich.
Sofern die versicherte Person zum Zeitpunkt des Leistungsantrags nicht in der deutschen Pflegepflichtversicherung versicherungspflichtig ist (vgl. Abschnitt B. 4.), wird der Versicherer einen Gutachter beauftragen, der die Pflegebedürftigkeit oder die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB XI) feststellt. Die durch diese Begutachtung entstehenden Mehrkosten trägt der Versicherungsnehmer.

2. Nachweispflicht
Abweichend von § 4 Abs. 2.1, § 9 Abs. 1.1 TB/PV 2009 verzichtet der Versicherer auf die Einhaltung der regelmäßigen dreimonatigen Nachweispflicht über die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit durch ärztliche Bescheinigungen. Der Nachweis über Änderungen der Pflegestufe bleibt hiervon unberührt. Sollte eine vollstationäre Pflege nicht mehr in Anspruch genommen oder nicht mehr vom Medizinischen Dienst empfohlen werden, ist dies dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen (vgl. Abschnitt A. 2). Das gleiche gilt, wenn eine häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr angeraten ist (vgl. Abschnitt A. 5).

3. Wartezeiten entfallen.

Gesundheitsfrage Nr. 2 etwas unglücklich formuliert:
Bestehen Erkrankungen, Unfallfolgen, Anomalien oder Funktionsbeeinträchtigungen körperlicher und geistiger Art, aufgrund derer Behandlungen/Kontrolluntersuchungen durch Ärzte oder Angehörige anderer Heilberufe durchgeführt werden oder zukünftig erforderlich/angeraten sind?

Rechenbeispiele 100 EUR Tagessatz
Geb. 1984 = 10,00 EUR
Geb. 1971 = 17,00 EUR
Geb. 1959 = 28,00 EUR