Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen versichert werden, ohne einen eigenen Krankenversicherungsbeitrag zahlen zu müssen.

Ab dem 1. Januar 2028 ändert sich dieses Prinzip für einen Teil der familienversicherten Ehegatten und Lebenspartner. Das GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz führt für sie einen zusätzlichen Beitragszuschlag ein.

Teilweise wird deshalb bereits von einer Abschaffung der beitragsfreien Familienversicherung gesprochen. Das trifft die rechtliche Ausgestaltung allerdings nicht genau. Die Familienversicherung als Versicherungsstatus bleibt bestehen. Auch der Krankenversicherungsschutz des mitversicherten Partners fällt nicht weg. Für viele gesetzlich Versicherte wird die Mitversicherung ihres Partners jedoch künftig nicht mehr beitragsfrei sein.

Kinder sind von dieser Änderung nicht betroffen. Sie können auch weiterhin beitragsfrei familienversichert werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind.

Was ab 2028 grundsätzlich gilt

Nach dem neuen § 242b SGB V erheben die Krankenkassen von einem Mitglied, über das ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner familienversichert ist, einen zusätzlichen Beitragszuschlag.

Dieser Zuschlag beträgt 2,5 Beitragssatzpunkte.

Rechtlich wird also nicht der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner selbst beitragspflichtig. Der Zuschlag wird vielmehr beim Mitglied erhoben, von dem die Familienversicherung abgeleitet wird.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Der mitversicherte Partner bleibt familienversichert. Er begründet durch die Neuregelung keine eigene freiwillige Mitgliedschaft und zahlt auch keinen eigenen Mindestbeitrag. Stattdessen erhöht sich der Beitrag des gesetzlich versicherten Mitglieds.

Wer den Zuschlag bezahlen muss

Der Zuschlag wird grundsätzlich erhoben, wenn ein gesetzlich versichertes Mitglied einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach § 10 SGB V familienversichert hat und keine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vorliegt.

Dabei gelten drei zentrale Grundsätze:

Erstens trägt das Mitglied den Zuschlag allein.

Zweitens ist der Zuschlag von der Person oder Stelle an die Krankenkasse abzuführen, die auch die übrigen Beiträge zahlt.

Drittens ist keine Beteiligung des Arbeitgebers vorgesehen. Der zusätzliche Beitrag wird also nicht wie der reguläre Krankenversicherungsbeitrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Wird der Zuschlag zunächst von einer anderen Stelle gezahlt, kann diese den Betrag vom Mitglied zurückfordern beziehungsweise von einer an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung abziehen.

Wie hoch der zusätzliche Beitrag ausfällt

Der Zuschlag beträgt 2,5 Beitragssatzpunkte und wird auf den jeweils für das Mitglied geltenden Beitragssatz aufgeschlagen.

Die tatsächliche finanzielle Belastung hängt deshalb von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds ab. Je höher diese Einnahmen sind, desto höher fällt grundsätzlich auch der Zuschlag aus. Berücksichtigt werden die Einnahmen allerdings nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

Zur Veranschaulichung lässt sich die Belastung vereinfacht wie folgt berechnen:

Beitragspflichtige Einnahmen im Monat Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten
2.000 Euro 50 Euro
3.000 Euro 75 Euro
4.000 Euro 100 Euro
5.000 Euro 125 Euro

Die Beispiele dienen lediglich dazu, die Wirkung des gesetzlich festgelegten Zuschlags zu verdeutlichen. Entscheidend sind immer die im jeweiligen Einzelfall beitragspflichtigen Einnahmen.

Der Zuschlag wird außerdem nicht zwischen dem Mitglied und dem familienversicherten Partner aufgeteilt. Gegenüber der Krankenkasse trägt ihn allein das Mitglied.

Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert

Die Neuregelung betrifft nicht die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern.

Kinder können weiterhin ohne eigenen Beitrag über ein gesetzlich versichertes Elternteil versichert werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind. Der neue Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten wird ausschließlich für familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhoben.

Die häufig verwendete Formulierung, ab 2028 werde die beitragsfreie Familienversicherung weitgehend abgeschafft, ist deshalb missverständlich. Richtig ist vielmehr, dass die Beitragsfreiheit für einen Teil der mitversicherten Ehegatten und Lebenspartner eingeschränkt wird.

Familien mit jüngeren Kindern bleiben verschont

Der Beitragszuschlag wird nicht erhoben, wenn das Mitglied oder der familienversicherte Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner ein Kind hat, das im Haushalt des mitversicherten Partners lebt und das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Es reicht also nicht allein aus, Elternteil eines jüngeren Kindes zu sein. Das Gesetz verlangt zusätzlich, dass das Kind im Haushalt des familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt.

Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Mitversicherung des Partners beitragsfrei.

Die Ausnahme gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet. Anschließend wird der Zuschlag grundsätzlich erhoben, sofern nicht eine andere Ausnahmevoraussetzung vorliegt.

Welche Kinder berücksichtigt werden

Der Begriff des Kindes wird im Gesetz nicht auf leibliche Kinder beschränkt.

Berücksichtigt werden auch Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom Ehegatten oder Lebenspartner in dessen Haushalt aufgenommen wurden. Ebenfalls erfasst werden Pflegekinder.

Auch ein Kind, das mit dem Ziel einer Adoption in die Obhut des Mitglieds, des Ehegatten oder des Lebenspartners aufgenommen wurde, kann berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die für die Annahme als Kind erforderliche Einwilligung der Eltern bereits erteilt wurde.

Damit stellt das Gesetz nicht allein auf die biologische Elternschaft ab. Entscheidend ist in diesen Fällen die tatsächliche Aufnahme des Kindes in die Familie und in den Haushalt.

Keine Altersgrenze bei Kindern mit Behinderung

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn ein Kind als Mensch mit Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Auch dieses Kind muss im Haushalt des familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartners leben. Eine Altersgrenze sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor.

Die Beitragsfreiheit des Partners kann daher auch über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus bestehen, wenn das Kind wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Pflegende Angehörige bleiben beitragsfrei mitversichert

Der Beitragszuschlag entfällt ebenfalls, wenn der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner einen Angehörigen pflegt.

Dafür müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig erfolgen und mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen. Diese Pflegezeit muss regelmäßig auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein. Außerdem muss die Pflege in der häuslichen Umgebung des Angehörigen stattfinden.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, greift die gesetzliche Ausnahme.

Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass eine regelmäßige und zeitlich erhebliche Pflege die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit erschweren kann.

Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz

Kein Zuschlag wird außerdem erhoben, wenn der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt.

Auch in diesem Fall bleibt die Mitversicherung beitragsfrei, solange die Voraussetzungen der Freistellung vorliegen.

Das Gesetz behandelt damit nicht nur Personen, die Angehörige in einem bestimmten zeitlichen Umfang pflegen. Es berücksichtigt auch eine förmliche Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.

Beitragsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Hat der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht, wird der Zuschlag ebenfalls nicht erhoben.

Maßgeblich ist die persönliche Regelaltersgrenze nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Da die Regelaltersgrenze vom Geburtsjahr abhängen kann, lässt sich kein einheitliches Lebensalter für alle Betroffenen nennen.

Entscheidend ist, ob die für die betreffende Person geltende Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Damit bleiben insbesondere Ehegatten und Lebenspartner, die im höheren Alter weiterhin die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen, von dem neuen Zuschlag ausgenommen.

Ausnahme bei eigener Pflegebedürftigkeit

Auch die gesundheitliche Situation des familienversicherten Partners kann dazu führen, dass der Zuschlag entfällt.

Kein Zuschlag wird erhoben, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mindestens Pflegegrad 3 hat.

Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 reichen für diese persönliche Ausnahme nicht aus. Das ist von der Regelung für pflegende Angehörige zu unterscheiden. Wer selbst pflegebedürftig ist, muss mindestens Pflegegrad 3 haben. Wer einen Angehörigen pflegt, kann bereits bei einem Pflegegrad 2 der gepflegten Person von der Ausnahme erfasst werden, sofern auch die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausnahme bei voller Erwerbsminderung

Die beitragsfreie Mitversicherung bleibt außerdem bestehen, wenn der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner einen festgestellten Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Nicht ausreichend ist allein eine gesundheitliche Einschränkung oder die persönliche Einschätzung, nicht mehr vollständig arbeiten zu können. Das Gesetz verlangt einen festgestellten Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung.

Eine teilweise Erwerbsminderung wird in dieser Ausnahme nicht genannt.

Ausnahme beim Bezug von Grundsicherungsgeld

Kein Zuschlag wird außerdem erhoben, wenn der familienversicherte Partner nicht erwerbsfähig ist, mit dem erwerbsfähigen Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und Grundsicherungsgeld bezieht.

Auch hier müssen die gesetzlichen Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Eine bloße Arbeitslosigkeit oder ein geringes Einkommen genügt nicht.

Ausnahme bei einer erheblichen Behinderung

Der Zuschlag entfällt auch bei bestimmten amtlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Das gilt, wenn der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner

einen Grad der Behinderung von mindestens 60,

einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60

oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent hat.

Entscheidend ist jeweils die entsprechende Feststellung nach den im Gesetz genannten sozialrechtlichen Vorschriften.

Ein Grad der Behinderung unter 60 führt nach dieser Regelung nicht zur Befreiung vom Zuschlag. Das gilt auch dann, wenn die gesundheitliche Einschränkung im Alltag durchaus erheblich sein kann.

Die Ausnahmen gelten nicht dauerhaft ohne Prüfung

Ob der Beitragszuschlag erhoben wird, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im jeweiligen Monat ab.

Tritt eine Ausnahmevoraussetzung ein, wird der Zuschlag ab Beginn dieses Monats nicht mehr erhoben. Fällt die Voraussetzung später weg, bleibt die Befreiung noch bis zum Ende des betreffenden Monats bestehen.

Ein Beispiel ist das Erreichen der Altersgrenze bei einem Kind. Vollendet das Kind im Laufe eines Monats sein zwölftes Lebensjahr, bleibt die Ausnahme bis zum Ende dieses Monats bestehen. Erst ab dem folgenden Monat kann der Zuschlag anfallen, sofern keine andere Ausnahme greift.

Das gleiche Prinzip gilt, wenn eine Pflegetätigkeit aufgenommen oder beendet wird, eine Pflegezeit beginnt oder ein entsprechender Grad der Behinderung festgestellt wird.

Mitglieder müssen Veränderungen melden

Das Mitglied muss der Krankenkasse die Angaben mitteilen, die für die Durchführung der Familienversicherung und für die Prüfung der Ausnahmen benötigt werden.

Ändern sich die Verhältnisse, muss auch diese Änderung gemeldet werden.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn

ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet,

ein Kind den Haushalt verlässt,

eine Pflegetätigkeit aufgenommen oder beendet wird,

eine Pflegezeit beginnt oder endet,

ein Pflegegrad festgestellt wird,

eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird

oder die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Die Krankenkasse darf eine Ausnahme allerdings auch ohne einen gesonderten Nachweis des Mitglieds berücksichtigen, wenn ihr die erforderlichen Tatsachen bereits bekannt sind.

Versicherte sollten sich darauf jedoch nicht verlassen. Wer eine Ausnahme beanspruchen kann, sollte der Krankenkasse die entsprechenden Angaben rechtzeitig mitteilen und die notwendigen Nachweise vorlegen.

Besondere Regelung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug

Die Vorschriften gelten entsprechend, wenn sich die Versicherung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Elternteils aus zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht ableitet.

Damit können auch Familien betroffen sein, deren Versicherungsverhältnis grenzüberschreitende Bezüge hat.

Das Gesetz beschränkt den Zuschlag also nicht ausschließlich auf rein innerdeutsche Familienversicherungskonstellationen.

Übergangsregelungen für das Jahr 2028

Der neue Beitragszuschlag tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

Für die erste Jahreshälfte und die technische Umsetzung enthält das Gesetz mehrere Übergangsregelungen.

Wurde der Zuschlag in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Juli 2028 zunächst nicht einbehalten, gelten Erleichterungen für den späteren Abzug. Für Zuschläge, die in diesem Zeitraum nicht rechtzeitig gezahlt werden, sind zudem keine Säumniszuschläge zu erheben.

Eine weitere Besonderheit betrifft Beiträge aus gesetzlichen Renten und bestimmten Versorgungsbezügen. Auf diese Einnahmen wird der Zuschlag bis einschließlich 30. Juni 2028 noch nicht erhoben. Insoweit beginnt die Erhebung erst zum 1. Juli 2028.

Diese Regelungen verschieben nicht den grundsätzlichen Beginn der Neuregelung. Sie sollen vielmehr die Einführung und technische Abwicklung im Jahr 2028 erleichtern.

Wer besonders betroffen sein dürfte

Besonders betroffen sind Alleinverdienerhaushalte und Partnerschaften, in denen ein Ehegatte oder Lebenspartner kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen erzielt und deshalb familienversichert ist.

Sobald kein Kind unter zwölf Jahren mehr im Haushalt des mitversicherten Partners lebt und auch keine gesundheitliche, pflegerische oder altersbezogene Ausnahme vorliegt, wird der Zuschlag grundsätzlich fällig.

Dabei spielt es keine Rolle, warum der familienversicherte Partner nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig ist. Das Gesetz sieht keine allgemeine Ausnahme für die Führung des Haushalts, eine freiwillige Entscheidung gegen eine Erwerbstätigkeit oder eine längere berufliche Unterbrechung vor.

Auch eine frühere Kindererziehung reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob aktuell ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des familienversicherten Partners lebt oder eine andere gesetzliche Ausnahme erfüllt ist.

Keine Abschaffung, aber ein deutlicher Systemwechsel

Die Familienversicherung bleibt auch nach dem 1. Januar 2028 bestehen. Deshalb wäre es falsch, pauschal von ihrer vollständigen Abschaffung zu sprechen.

Für Kinder bleibt die beitragsfreie Familienversicherung unverändert erhalten. Auch zahlreiche Ehegatten und Lebenspartner bleiben aufgrund der umfangreichen Ausnahmen von dem Zuschlag befreit.

Trotzdem handelt es sich um einen erheblichen Systemwechsel.

Bislang setzt die Familienversicherung voraus, dass der Ehegatte oder Lebenspartner unter anderem kein oder nur ein geringes eigenes Gesamteinkommen hat. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird für diese Person kein eigener Beitrag erhoben.

Künftig kommt eine weitere Prüfung hinzu. Die Krankenkasse muss feststellen, ob für den familienversicherten Partner eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt. Ist das nicht der Fall, muss das Mitglied den zusätzlichen Beitragszuschlag allein tragen.

Damit wird die Familienversicherung für einen erheblichen Teil der bisher beitragsfrei mitversicherten Ehegatten und Lebenspartner kostenpflichtig, ohne dass sich deren Versicherungsstatus ändert.

Familien sollten ihre Situation rechtzeitig prüfen

Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2028 bleibt Zeit, die eigene Situation zu prüfen.

Familien sollten insbesondere klären,

ob ein Ehegatte oder Lebenspartner familienversichert ist,

ob im Jahr 2028 ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des mitversicherten Partners leben wird,

ob eine Pflegetätigkeit oder Pflegezeit berücksichtigt werden kann,

ob beim mitversicherten Partner ein Pflegegrad oder eine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde,

ob ein ausreichender Grad der Behinderung vorliegt

und wie hoch die voraussichtliche zusätzliche Belastung ausfallen könnte.

Dabei sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass jede Form der Kinderbetreuung, Pflege oder gesundheitlichen Einschränkung automatisch zu einer Befreiung führt. Das Gesetz formuliert für jede Ausnahme konkrete Voraussetzungen.

Was von der Reform bleibt

Ab 2028 wird die beitragsfreie Familienversicherung nicht vollständig abgeschafft. Kinder bleiben beitragsfrei versichert. Auch Ehegatten und Lebenspartner mit jüngeren Kindern, mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, mit Pflegeaufgaben oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze können weiterhin ohne Zuschlag mitversichert bleiben.

Für alle anderen familienversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner wird jedoch ein Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten erhoben. Diesen Zuschlag trägt das gesetzlich versicherte Mitglied allein.

Die entscheidende Frage lautet künftig deshalb nicht mehr nur, ob die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind. Zusätzlich muss geprüft werden, ob eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Beitragszuschlag vorliegt.

Für viele Familien kann dies ab 2028 eine spürbare zusätzliche monatliche Belastung bedeuten. Eine frühzeitige Prüfung schafft Klarheit und verhindert unangenehme Überraschungen.

Grundlage ist der neue § 242b SGB V in der Fassung des
GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, Bundesratsdrucksache 411/26.