Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss sich frühzeitig mit seiner Krankenversicherung beschäftigen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die gesetzliche oder die private Krankenversicherung infrage kommt.
Häufig beginnt der Weg bereits vor der Einreise. Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigen für ein Visum in vielen Fällen einen Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Zu diesem Zeitpunkt besteht jedoch oft noch kein Zugang zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Auch eine private Krankenvollversicherung beginnt nicht immer bereits am Tag der Einreise.
Genau für diese Übergangsphase kann eine Incoming Versicherung sinnvoll oder sogar erforderlich sein.
Sie schützt während der Einreise und in den ersten Tagen oder Wochen in Deutschland. Sobald eine Beschäftigung, ein Studium oder ein anderer dauerhafter Versicherungsgrund beginnt, muss sie in der Regel durch die endgültige Absicherung ersetzt werden.
Das klingt zunächst einfach. In der Praxis hängt die richtige Lösung jedoch von zahlreichen Faktoren ab:
Aus welchem Staat kommt die Person?
Welche Staatsangehörigkeit besitzt sie?
Welcher Aufenthaltsstatus liegt vor?
Soll der Aufenthalt vorübergehend oder dauerhaft sein?
Wie war die Person bisher versichert?
Beginnt sie eine Beschäftigung, ein Studium oder eine selbstständige Tätigkeit?
Wie hoch ist das Einkommen?
Besteht eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft?
Gibt es Kinder?
Ist die Person bereits im Ruhestand?
Ist sie älter als 55 Jahre?
Erhält sie Sozialleistungen?
Gilt europäisches Recht oder ein Sozialversicherungsabkommen?
Zwei Personen aus demselben Herkunftsland können deshalb nach ihrer Einreise nach Deutschland völlig unterschiedlich versichert werden.
Die Krankenversicherung muss bereits vor der Einreise geplant werden
Der häufigste Fehler besteht darin, erst nach der Ankunft in Deutschland über die Krankenversicherung nachzudenken.
Zu diesem Zeitpunkt kann bereits eine Versicherungslücke entstanden sein. Außerdem können für das Visum, die Einreise und die spätere Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Anforderungen gelten.
Die richtige Planung beginnt deshalb im Herkunftsland.
Grundsätzlich sollten drei Phasen unterschieden werden.
| Phase | Typische Absicherung | Erforderliche Handlung |
|---|---|---|
| Vor der Einreise | Incoming Versicherung oder anerkannte ausländische Versicherung | Versicherungsnachweis für das Visum beschaffen |
| Nach der Einreise | Incoming Versicherung als Übergangsschutz | Wohnsitz, Arbeit, Studium oder sonstigen Status anmelden |
| Dauerhafter Aufenthalt | Gesetzliche, private oder anerkannte ausländische Versicherung | Endgültige Absicherung einrichten und bestätigen lassen |
Die Incoming Versicherung sollte erst beendet werden, wenn schriftlich feststeht, ab welchem Datum die endgültige Krankenversicherung beginnt.
Was ist eine Incoming Versicherung?
Eine Incoming Versicherung ist eine Krankenversicherung für Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen. Sie wird häufig auch als Gästeversicherung, Besucherversicherung oder Einreisekrankenversicherung bezeichnet.
Sie kann insbesondere für folgende Situationen sinnvoll sein:
Visumsbeantragung
Einreise nach Deutschland
Besuchsaufenthalt
Arbeitsplatzsuche
Chancenkarte
Sprachkurs
Studienvorbereitung
Zeit bis zur Immatrikulation
Zeit bis zum Beginn einer Beschäftigung
Au pair Aufenthalt
Praktikum
befristeter Forschungsaufenthalt
vorübergehende berufliche Tätigkeit
Familiennachzug
Übergang bis zur Aufnahme in eine deutsche Krankenversicherung
Für die ersten Tage oder Wochen in Deutschland kann eine solche Versicherung sehr wichtig sein. Das offizielle Portal der Bundesregierung für ausländische Fachkräfte empfiehlt ausdrücklich, für die Zeit vor Beginn der endgültigen Krankenversicherung eine entsprechende Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Die Incoming Versicherung ist meistens nur eine Übergangslösung
Eine Incoming Versicherung darf nicht mit einer vollwertigen deutschen Krankenvollversicherung verwechselt werden.
Viele Tarife übernehmen nur die Kosten für neu auftretende, akute und unvorhergesehene Erkrankungen. Bereits bekannte Erkrankungen können ausgeschlossen sein. Auch bei Schwangerschaft, Psychotherapie, Zahnersatz, chronischen Erkrankungen oder dauerhaften Behandlungen kann der Leistungsumfang begrenzt sein.
Mögliche Einschränkungen sind:
Ausschluss bestehender Erkrankungen
Begrenzung auf akute Behandlungen
begrenzte Vertragsdauer
fehlende Pflegepflichtversicherung
eingeschränkte Leistungen bei Schwangerschaft
begrenzte Leistungen für Psychotherapie
begrenzte Leistungen für Zahnersatz
Höchstsummen für bestimmte Behandlungen
Ausschluss geplanter Behandlungen
Vertragsende bei Erreichen eines bestimmten Alters
fehlende Anerkennung für einen langfristigen Aufenthaltstitel
Eine Incoming Versicherung kann daher für ein Visum ausreichen, später aber von der Ausländerbehörde nicht als dauerhafter Krankenversicherungsschutz anerkannt werden.
Vor dem Abschluss sollte immer geklärt werden, welchen Nachweis die zuständige deutsche Auslandsvertretung tatsächlich verlangt.
Die richtige Vorgehensweise vor der Einreise
Vor der Einreise sollten folgende Punkte in dieser Reihenfolge geklärt werden:
- Welches Visum oder welcher Aufenthaltstitel wird benötigt?
- Welcher Krankenversicherungsnachweis wird dafür verlangt?
- Ab welchem Tag muss Versicherungsschutz bestehen?
- Kann die bisherige ausländische Versicherung weitergelten?
- Gilt europäisches Recht oder ein Sozialversicherungsabkommen?
- Wann beginnt die geplante Beschäftigung oder das Studium?
- Ab welchem Datum kann die endgültige deutsche Versicherung beginnen?
- Für welchen Zeitraum wird eine Incoming Versicherung benötigt?
- Welche Unterlagen müssen noch im Herkunftsstaat beschafft werden?
- Wann kann die Incoming Versicherung beendet werden?
Die Übergangsversicherung sollte grundsätzlich ab dem Tag der Einreise gelten. Enden sollte sie frühestens an dem Tag, an dem die endgültige Versicherung nachweislich beginnt.
Welche Versicherungswege gibt es in Deutschland?
Nach der Einreise kommen im Wesentlichen folgende Absicherungen infrage:
Gesetzliche Pflichtversicherung
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Beitragsfreie Familienversicherung
Studentische Krankenversicherung
Krankenversicherung der Rentner
Private Krankenvollversicherung
Privater Basistarif
Fortbestehende ausländische Versicherung
Leistungsanspruch aufgrund europäischen Rechts
Versicherung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens
Medizinische Versorgung über einen Sozialleistungsträger
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Welche Möglichkeit gilt, kann sich während des Aufenthalts ändern. Eine Person kann beispielsweise zunächst über eine Incoming Versicherung abgesichert sein, anschließend studentisch versichert werden und später durch die Aufnahme einer Beschäftigung in die gesetzliche Pflichtversicherung wechseln.
Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Wer in Deutschland eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird in der Regel gesetzlich krankenversichert, wenn das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2026 über 603 Euro monatlich und nicht über 77.400 Euro jährlich liegt.
Die Staatsangehörigkeit spielt für diese Versicherungspflicht grundsätzlich keine entscheidende Rolle. Wer in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wird regelmäßig nach deutschem Sozialversicherungsrecht versichert, sofern keine internationale Sonderregelung eingreift.
| Zeitpunkt | Vorgehensweise | Absicherung |
|---|---|---|
| Vor der Einreise | Incoming Versicherung für Visum und Übergangszeit abschließen | Incoming Versicherung |
| Vor dem Arbeitsbeginn | Gesetzliche Krankenkasse auswählen und Arbeitsvertrag einreichen | Aufnahme wird vorbereitet |
| Ab Arbeitsbeginn | Arbeitgeber meldet die Beschäftigung an | Gesetzliche Pflichtversicherung |
| Nach Bestätigung | Beginn der Mitgliedschaft prüfen | Incoming Versicherung beenden |
Die gesetzliche Krankenkasse benötigt regelmäßig:
Personalien
Anschrift
Arbeitsvertrag
Datum des Beschäftigungsbeginns
Angaben zum Einkommen
Pass oder Ausweisdokument
Aufenthaltstitel
gegebenenfalls Nachweise über frühere Versicherungszeiten
Der Arbeitgeber meldet die Person zum Beginn der Beschäftigung an. Dennoch sollte sie die Krankenkasse selbst auswählen und sich den Beginn der Mitgliedschaft bestätigen lassen.
Vorerkrankungen, laufende Behandlungen oder ein erhöhtes gesundheitliches Risiko verhindern die Aufnahme in die gesetzliche Pflichtversicherung nicht.
Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Im Jahr 2026 liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro. Das entspricht 6.450 Euro monatlich.
Wer bereits bei Aufnahme seiner Beschäftigung regelmäßig mehr verdient, ist grundsätzlich nicht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert.
Dann kommen zwei Möglichkeiten infrage:
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenvollversicherung
Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und allein wegen der Höhe ihres Einkommens versicherungsfrei sind, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Dabei ist eine Frist zu beachten. Die Beitrittserklärung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden.
| Schritt | Vorgehensweise | Wichtig |
|---|---|---|
| 1 | Incoming Versicherung für Einreise abschließen | Schutz bis zum Arbeitsbeginn sicherstellen |
| 2 | Gesetzliche und private Versicherung vergleichen | Nicht nur den Anfangsbeitrag betrachten |
| 3 | Freiwilligen Beitritt rechtzeitig erklären oder privaten Antrag stellen | Fristen einhalten |
| 4 | Arbeitgeber über die Entscheidung informieren | Versicherungsnachweis vorlegen |
| 5 | Incoming Versicherung erst nach Annahme beenden | Versicherungslücke vermeiden |
Die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sollte langfristig betrachtet werden. Familienplanung, Einkommensentwicklung, Rückkehrmöglichkeiten, Alter, Gesundheitszustand und die Absicherung im Ruhestand spielen eine erhebliche Rolle.
Minijob
Ein Minijob mit einem Arbeitsentgelt bis 603 Euro monatlich führt im Jahr 2026 grundsätzlich nicht zu einer eigenen Krankenversicherung.
Der Arbeitgeber zahlt zwar möglicherweise eine Pauschale an die gesetzliche Krankenversicherung. Daraus entsteht für die beschäftigte Person aber kein eigener Leistungsanspruch.
| Ausgangslage | Mögliche Absicherung | Vorgehensweise |
|---|---|---|
| Verheiratet mit gesetzlich versicherter Person | Familienversicherung | Antrag bei deren Krankenkasse stellen |
| Weitere versicherungspflichtige Beschäftigung | Gesetzliche Pflichtversicherung | Beide Tätigkeiten angeben |
| Zugang zur freiwilligen Versicherung | Freiwillige gesetzliche Versicherung | Aufnahme bei Krankenkasse beantragen |
| Kein Zugang zur gesetzlichen Versicherung | Private Krankenversicherung | Vollversicherung abschließen |
| Nur kurzer Aufenthalt | Incoming Versicherung | Eignung und Laufzeit prüfen |
Wer mehrere Minijobs ausübt, muss sämtliche Beschäftigungen angeben. Die Einkommen können zusammengerechnet werden. Dadurch kann Versicherungspflicht entstehen.
Entsendung und grenzüberschreitende Beschäftigung
Entsendung aus einem europäischen Staat
Wird eine Person nur vorübergehend von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, kann sie weiterhin dem Sozialversicherungssystem des bisherigen Staates unterliegen.
Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird die Zuständigkeit regelmäßig durch eine A1 Bescheinigung nachgewiesen.
| Schritt | Vorgehensweise | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| 1 | Entsendestatus prüfen | Arbeitgeber und ausländischer Träger |
| 2 | A1 Bescheinigung beantragen | Zuständiger Sozialversicherungsträger |
| 3 | Leistungsanspruch in Deutschland klären | Ausländischer Träger |
| 4 | Gegebenenfalls S1 registrieren | Deutsche Krankenkasse |
| 5 | Mögliche Leistungslücken ergänzen | Zusätzliche Versicherung |
Eine Incoming Versicherung kann ergänzend sinnvoll sein, wenn der ausländische Versicherungsschutz nicht ab dem ersten Tag greift oder bestimmte Leistungen nicht umfasst.
Entsendung aus einem Abkommensstaat
Deutschland hat mit verschiedenen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Nicht jedes Abkommen umfasst jedoch die Krankenversicherung. Außerdem gelten die Regelungen nicht zwingend für jede Personengruppe.
Geprüft werden muss:
Erfasst das Abkommen die Krankenversicherung?
Gilt es für die betreffende Person?
Liegt tatsächlich eine Entsendung vor?
Wie lange darf sie dauern?
Welche Bescheinigung wird benötigt?
Welche Leistungen können in Deutschland beansprucht werden?
Fehlt eine ausreichende Absicherung, kann zusätzlich eine Incoming Versicherung erforderlich sein.
Entsendung aus einem Staat ohne Abkommen
Kommt die Person aus einem Staat ohne einschlägiges Sozialversicherungsabkommen, entsteht häufig deutsche Sozialversicherungspflicht.
Ein ausländischer Arbeitsvertrag allein verhindert dies nicht.
Der Arbeitgeber sollte deshalb vor Beginn der Tätigkeit prüfen lassen, ob deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Bis zur endgültigen Klärung muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen.
Grenzgänger
Eine Person kann in Deutschland wohnen und in einem anderen Staat arbeiten. In diesem Fall richtet sich die Krankenversicherung nicht allein nach dem Wohnort.
Innerhalb Europas ist häufig der Beschäftigungsstaat zuständig. Mit einem S1 Formular kann die Person dennoch vollständige Sachleistungen am Wohnort Deutschland erhalten.
| Schritt | Vorgehensweise |
|---|---|
| 1 | Zuständigen Staat feststellen lassen |
| 2 | Versicherung im Beschäftigungsstaat einrichten |
| 3 | S1 Formular beantragen |
| 4 | S1 bei einer deutschen Krankenkasse registrieren |
| 5 | Deutsche Gesundheitskarte abwarten |
Eine Europäische Krankenversicherungskarte allein ist bei einem dauerhaften Wohnsitz in Deutschland häufig nicht die richtige Lösung.
Beschäftigung in mehreren Staaten
Arbeitet eine Person regelmäßig in mehreren europäischen Staaten, muss festgestellt werden, welches Sozialversicherungsrecht gilt.
Dabei spielen unter anderem der Wohnstaat, der Anteil der dort ausgeübten Tätigkeit, die Zahl der Arbeitgeber und deren Sitze eine Rolle.
Auch Homeoffice in Deutschland kann Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben. Eine A1 Bescheinigung sollte deshalb vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.
Studium und Ausbildung
Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres
Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig.
Die studentische Pflichtversicherung besteht in der Regel bis zum Abschluss des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
| Zeitpunkt | Vorgehensweise | Versicherung |
|---|---|---|
| Vor der Einreise | Incoming Versicherung für Visum abschließen | Incoming Versicherung |
| Nach Zulassung | Gesetzliche Krankenkasse auswählen | Aufnahme wird geprüft |
| Vor Immatrikulation | Versicherungsstatus an Hochschule übermitteln lassen | Elektronische Meldung |
| Ab Studienbeginn | Studentische Versicherung beginnt | Gesetzliche Krankenversicherung |
| Nach Bestätigung | Incoming Versicherung beenden | Keine Doppelversicherung |
Studierende können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen, um sich privat zu versichern. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.
Diese Entscheidung kann während des Studiums grundsätzlich nicht beliebig widerrufen werden. Sie sollte deshalb nicht allein anhand des aktuellen Beitrags getroffen werden.
Studierende aus einem europäischen Staat
Bleibt der Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat und handelt es sich um einen vorübergehenden Studienaufenthalt, kann die bisherige Versicherung fortbestehen.
Die Europäische Krankenversicherungskarte kann dann für medizinisch notwendige Leistungen genutzt werden. Die Hochschule oder eine deutsche Krankenkasse prüft, ob die ausländische Versicherung anerkannt wird.
Wer dauerhaft nach Deutschland zieht, hier arbeitet oder seinen bisherigen Versicherungsstatus verliert, kann dagegen der deutschen Versicherungspflicht unterliegen.
Studium ab Vollendung des 30. Lebensjahres
Nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet die studentische Pflichtversicherung grundsätzlich. Eine Verlängerung kann in besonderen Fällen möglich sein.
Als Gründe kommen beispielsweise die Art der Ausbildung sowie persönliche oder familiäre Umstände infrage.
Besteht kein Verlängerungsgrund, kommen in Betracht:
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Fortgeltende ausländische Versicherung
Absicherung über europäische Regelungen
Ohne ausreichende Vorversicherung ist eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft nicht immer möglich.
Studienbewerber und Zeit vor der Immatrikulation
Eine Studienzulassung führt nicht automatisch zum Beginn der studentischen Krankenversicherung.
Zwischen Einreise und tatsächlicher Immatrikulation können mehrere Wochen liegen. Für diese Zeit ist eine Incoming Versicherung häufig die passende Übergangslösung.
| Status | Typische Absicherung |
|---|---|
| Visum wird beantragt | Incoming Versicherung |
| Person ist eingereist, aber noch nicht immatrikuliert | Incoming Versicherung |
| Immatrikulation ist abgeschlossen | Studentische Versicherung |
| Studium beginnt erst später | Übergangszeit ausdrücklich absichern |
Sprachkurs und Studienvorbereitung
Ein reiner Sprachkurs begründet grundsätzlich keine studentische Krankenversicherung.
Das gilt häufig auch für vorbereitende Kurse, wenn noch keine reguläre Immatrikulation vorliegt.
Infrage kommen dann:
Incoming Versicherung
Besondere Versicherung für Sprachschüler
Private Krankenvollversicherung
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bei erfüllten Voraussetzungen
Erst wenn ein Versicherungsgrund durch Studium oder Beschäftigung entsteht, kann ein Wechsel in die gesetzliche Pflichtversicherung erfolgen.
Betriebliche Berufsausbildung
Wer in Deutschland eine betriebliche Ausbildung beginnt und eine Ausbildungsvergütung erhält, wird grundsätzlich gesetzlich krankenversichert.
Die Vorgehensweise entspricht weitgehend der eines Arbeitnehmers.
Vor der Einreise wird bei Bedarf eine Incoming Versicherung abgeschlossen. Anschließend wählt die Person eine gesetzliche Krankenkasse. Der Ausbildungsbetrieb meldet sie zum Ausbildungsbeginn an.
Schulische Ausbildung
Bei einer rein schulischen Ausbildung entsteht nicht immer automatisch gesetzliche Versicherungspflicht.
Es muss deshalb zunächst mit der Schule und einer gesetzlichen Krankenkasse geklärt werden, welchen Status die Ausbildung hat.
Möglich sind:
Familienversicherung
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Fortbestehende ausländische Versicherung
Incoming Versicherung für eine begrenzte Übergangszeit
Selbstständigkeit und Unternehmensgründung
Selbstständige Tätigkeit
Eine selbstständige Tätigkeit führt grundsätzlich nicht allein deshalb zu einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.
Wer nach Deutschland einwandert und sich selbstständig machen möchte, muss zunächst prüfen, ob eine freiwillige gesetzliche Versicherung möglich ist.
Dabei können bisherige Versicherungszeiten eine wichtige Rolle spielen. Ausländische Zeiten werden jedoch nicht in jeder Konstellation angerechnet.
| Schritt | Vorgehensweise |
|---|---|
| 1 | Incoming Versicherung für Visum und Einreise abschließen |
| 2 | Bisherige Versicherungszeiten dokumentieren |
| 3 | Zugang zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung prüfen |
| 4 | Wenn kein Zugang besteht, private Vollversicherung beantragen |
| 5 | Pflegepflichtversicherung einschließen |
| 6 | Endgültigen Schutz bei der Ausländerbehörde nachweisen |
| 7 | Incoming Versicherung erst danach beenden |
Wer eine private Versicherung benötigt, sollte sich frühzeitig um den Antrag kümmern. Alter und Gesundheitszustand können den Beitrag und die Annahme im Normaltarif beeinflussen.
Selbstständige Künstler und Publizisten
Selbstständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten können unter bestimmten Voraussetzungen über die Künstlersozialkasse versichert werden.
Dafür muss eine erwerbsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nachgewiesen werden.
Benötigt werden häufig:
Beschreibung der Tätigkeit
Verträge und Aufträge
Rechnungen
Veröffentlichungen
Arbeitsproben
Einkommensprognose
Nachweis der beruflichen Selbstständigkeit
Bis zur Entscheidung der Künstlersozialkasse muss ein anderer Krankenversicherungsschutz bestehen. Dafür kann zunächst eine Incoming Versicherung oder eine andere private Absicherung erforderlich sein.
Gesellschafter und Geschäftsführer
Bei Gesellschaftern und Geschäftsführern muss geklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Entscheidend sind nicht allein die Berufsbezeichnung oder der Geschäftsführervertrag. Maßgeblich sind insbesondere:
Höhe der Beteiligung
Stimmrechte
Möglichkeit, Entscheidungen zu verhindern
Weisungsgebundenheit
tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft
Bei Unsicherheit kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden.
Bis zur Entscheidung muss die Person ausreichend abgesichert bleiben.
Familiennachzug
Nachzug zu einem gesetzlich versicherten Ehepartner
Ehegattinnen, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert werden.
Voraussetzungen sind insbesondere:
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
keine eigene Versicherungspflicht
keine hauptberufliche Selbstständigkeit
Einkommen innerhalb der gesetzlichen Grenze
keine anderweitige Versicherungsfreiheit, die einer Familienversicherung entgegensteht
Im Jahr 2026 beträgt die allgemeine Einkommensgrenze der Familienversicherung 565 Euro monatlich. Bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt eine Grenze von 603 Euro.
| Schritt | Vorgehensweise |
|---|---|
| 1 | Incoming Versicherung für Visum und Einreise abschließen |
| 2 | Wohnsitz in Deutschland anmelden |
| 3 | Familienversicherung bei der Krankenkasse des Ehepartners beantragen |
| 4 | Heiratsurkunde und Einkommensnachweise vorlegen |
| 5 | Beginn der Familienversicherung bestätigen lassen |
| 6 | Incoming Versicherung beenden |
Die Familienversicherung entsteht nicht allein dadurch, dass die Person verheiratet ist. Der Antrag und die erforderlichen Nachweise müssen bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Nachzug zu einem privat versicherten Ehepartner
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung.
Die zuziehende Person benötigt deshalb einen eigenen privaten Vertrag, sofern keine gesetzliche Versicherungspflicht oder andere Absicherung besteht.
Die private Krankenversicherung sollte möglichst bereits vor der Einreise vorbereitet werden. Die Incoming Versicherung überbrückt dann nur den Zeitraum bis zum Beginn der privaten Vollversicherung.
Nachzug eines Kindes
Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen über ein gesetzlich versichertes Elternteil familienversichert werden.
Dafür werden regelmäßig benötigt:
Geburtsurkunde
Meldebescheinigung
Aufenthaltstitel
Angaben zur Versicherung beider Eltern
Einkommensnachweise der Eltern
Nachweis über den Familienstand
Ist ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert, hängt die Familienversicherung unter anderem von den Einkommensverhältnissen und vom Familienstand ab.
Ist keine Familienversicherung möglich, benötigt das Kind einen eigenen privaten oder gesetzlichen Versicherungsschutz.
Nicht verheiratete Partner
Nicht verheiratete Partner können nicht über die gesetzliche Krankenversicherung des jeweils anderen familienversichert werden.
Auch eine langjährige Beziehung und ein gemeinsamer Haushalt ändern daran nichts.
Die zuziehende Person benötigt eine eigene Versicherung, beispielsweise:
Gesetzliche Pflichtversicherung durch Beschäftigung
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Incoming Versicherung für die Übergangszeit
Nachzug von Eltern und Großeltern
Eltern und Großeltern können nicht über die gesetzliche Familienversicherung ihrer erwachsenen Kinder abgesichert werden.
Gerade beim Nachzug älterer Eltern ist die Krankenversicherung deshalb häufig die größte finanzielle und organisatorische Hürde.
| Phase | Vorgehensweise |
|---|---|
| Vor dem Visum | Incoming Versicherung und dauerhafte Versicherbarkeit prüfen |
| Vor der Einreise | Angebote einer privaten Krankenvollversicherung einholen |
| Nach der Einreise | Zugang zur gesetzlichen Versicherung prüfen lassen |
| Bei fehlendem Zugang | Private Vollversicherung und Pflegepflichtversicherung abschließen |
| Nach Bestätigung | Incoming Versicherung beenden |
Eine günstige Besucherversicherung genügt für einen dauerhaften Aufenthalt regelmäßig nicht.
Alter und Vorerkrankungen können zu hohen Beiträgen führen. Deshalb sollte die dauerhafte Lösung unbedingt vor dem Umzug geklärt werden.
Einwanderung im Ruhestand
Rentner aus der Europäischen Union
Wer ausschließlich eine Rente aus einem anderen europäischen Staat bezieht und nach Deutschland zieht, kann häufig im bisherigen Staat versichert bleiben.
Dafür wird regelmäßig das Formular S1 benötigt.
| Schritt | Vorgehensweise |
|---|---|
| 1 | Ausländische Krankenversicherung nicht kündigen |
| 2 | S1 beim zuständigen ausländischen Träger beantragen |
| 3 | Wohnsitz in Deutschland anmelden |
| 4 | S1 bei einer deutschen Krankenkasse registrieren |
| 5 | Deutsche Gesundheitskarte erhalten |
Die Person erhält anschließend medizinische Sachleistungen in Deutschland. Die Kosten werden zwischen den beteiligten Trägern abgerechnet.
Eine Incoming Versicherung ist nur erforderlich, wenn zwischen Einreise und Registrierung eine tatsächliche Absicherungslücke verbleibt.
Rentner mit deutscher Rente
Bezieht die Person eine deutsche gesetzliche Rente, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind.
Entscheidend ist insbesondere, ob die erforderlichen Versicherungszeiten in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens erreicht werden.
Versicherungszeiten aus anderen europäischen Staaten oder aus Abkommensstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Ist die Krankenversicherung der Rentner nicht möglich, kommen infrage:
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Fortgeltende ausländische Absicherung
Versorgung aufgrund internationaler Regelungen
Rentner aus einem Drittstaat
Kommt eine Rentnerin oder ein Rentner aus einem Staat ohne anrechenbare Versicherungszeiten, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung häufig schwierig.
Dann kann eine private Krankenvollversicherung erforderlich sein.
Die Reihenfolge sollte lauten:
Zuerst dauerhafte Versicherbarkeit prüfen.
Danach Incoming Versicherung für Visum und Einreise abschließen.
Anschließend private Vollversicherung und Pflegepflichtversicherung einrichten.
Erst nach schriftlicher Bestätigung die Incoming Versicherung beenden.
Wer diese Prüfung erst nach dem Umzug beginnt, kann feststellen, dass der private Schutz aufgrund des Alters sehr teuer ist oder der Normaltarif wegen Vorerkrankungen nicht angeboten wird.
Personen ohne Erwerbstätigkeit
Wer weder arbeitet noch studiert und keine Sozialleistungen erhält, benötigt trotzdem Krankenversicherungsschutz.
Mögliche Wege sind:
Familienversicherung
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Fortgeltende ausländische Versicherung
Versicherung aufgrund europäischen Rechts
Absicherung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens
Die Anmeldung eines Wohnsitzes führt nicht automatisch dazu, dass jede gesetzliche Krankenkasse die Person aufnehmen muss.
Bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union können zusätzlich Art und Dauer des Aufenthaltstitels eine Rolle spielen.
Personen ohne bisherige Krankenversicherung
Besonders schwierig ist die Situation, wenn eine Person vor der Einreise überhaupt nicht krankenversichert war.
Eine Incoming Versicherung kann die Einreise ermöglichen. Sie löst aber nicht automatisch die Frage der dauerhaften Absicherung.
Nach der Einreise muss geprüft werden:
Entsteht Versicherungspflicht durch eine Beschäftigung?
Ist eine Familienversicherung möglich?
Greift die gesetzliche Auffangversicherung?
Besteht eine private Versicherungspflicht?
Hat die Person Anspruch auf Sozialleistungen?
Liegt ein besonderer Aufenthaltsstatus vor?
Bei ausländischen Staatsangehörigen außerhalb der Europäischen Union kann die gesetzliche Auffangversicherung von weiteren Voraussetzungen abhängen. Dabei spielen insbesondere der Aufenthaltstitel und die aufenthaltsrechtlichen Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Rolle.
Die besondere Situation ab dem 55. Lebensjahr
Ab dem 55. Lebensjahr gelten besondere Zugangshürden zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Wer in den letzten fünf Jahren vor dem möglichen Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und während eines wesentlichen Teils dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war, kann trotz Aufnahme einer Beschäftigung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgeschlossen bleiben.
| Prüfschritt | Bedeutung |
|---|---|
| Alter bei Beschäftigungsbeginn | Ab 55 Jahren besondere Prüfung |
| Versicherung in den letzten fünf Jahren | Gesetzliche Vorversicherung kann entscheidend sein |
| Frühere Selbstständigkeit | Kann Zugang zur gesetzlichen Versicherung verhindern |
| Ausländische Versicherungszeiten | Können teilweise berücksichtigt werden |
| Keine gesetzliche Zugangsmöglichkeit | Private Versicherung erforderlich |
Die verbreitete Annahme, jede Beschäftigung führe automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung, ist deshalb gefährlich.
Gerade bei älteren Personen muss die endgültige Versicherung vor der Einreise geklärt werden. Eine Incoming Versicherung darf nicht zum Ersatz für eine langfristige Lösung werden.
Au pairs, Praktikanten und Freiwilligendienste
Au pair
Au pairs benötigen regelmäßig eine besondere Versicherung für ihren Aufenthalt. Die Gastfamilie trägt üblicherweise die Kosten.
Der Tarif sollte mindestens folgende Bereiche berücksichtigen:
Ambulante Behandlung
Stationäre Behandlung
Arzneimittel
Unfallversicherung
Haftpflichtversicherung
Schwangerschaft
Rücktransport
Vorerkrankungen
Die genauen Verpflichtungen sollten bereits vor der Einreise mit der Vermittlungsstelle und der Gastfamilie geklärt werden.
Praktikum
Bei einem Praktikum hängt die Krankenversicherung von der konkreten Ausgestaltung ab.
| Art des Praktikums | Mögliche Absicherung |
|---|---|
| Bezahltes freiwilliges Praktikum | Häufig gesetzliche Pflichtversicherung |
| Pflichtpraktikum während des Studiums | Häufig Fortsetzung der studentischen Versicherung |
| Unbezahltes Praktikum | Eigene Versicherung erforderlich |
| Praktikum vor der Immatrikulation | Incoming oder private Versicherung |
| Kurzfristiges Praktikum | Ausländische oder besondere Übergangsversicherung möglich |
Entscheidend sind Dauer, Vergütung, Hochschulstatus und die Frage, ob das Praktikum vorgeschrieben ist.
Freiwilliges Soziales Jahr und Bundesfreiwilligendienst
Bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr, einem Freiwilligen Ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst besteht regelmäßig Sozialversicherungspflicht.
Die Einsatzstelle meldet die Person zur gesetzlichen Krankenversicherung an.
Für die Zeit vor dem tatsächlichen Dienstbeginn kann dennoch eine Incoming Versicherung erforderlich sein.
Saisonarbeit
Saisonarbeitskräfte können entweder in Deutschland oder im Herkunftsstaat versichert sein.
Bei Personen aus europäischen Staaten muss insbesondere geprüft werden:
Besteht im Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit?
Wird die Person entsandt?
Liegt eine A1 Bescheinigung vor?
Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung?
Besteht deutsche Versicherungspflicht?
Eine kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Krankenversicherung benötigt wird.
Besteht weder deutscher noch ausländischer Versicherungsschutz, muss eine private oder besondere Incoming Versicherung eingerichtet werden.
Arbeitsplatzsuche und Chancenkarte
Wer zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland kommt, ist noch nicht allein deshalb gesetzlich krankenversichert.
Für das Visum und den Aufenthalt wird deshalb regelmäßig ein privater Krankenversicherungsschutz benötigt. Eine geeignete Incoming Versicherung kann dafür der erste Schritt sein.
| Phase | Absicherung |
|---|---|
| Visumsbeantragung | Incoming Versicherung |
| Einreise und Arbeitsplatzsuche | Incoming oder geeignete private Versicherung |
| Aufnahme eines Minijobs | Bisherige Versicherung bleibt grundsätzlich erforderlich |
| Beginn versicherungspflichtiger Beschäftigung | Gesetzliche Pflichtversicherung |
| Beginn hoch bezahlter Beschäftigung | Freiwillige gesetzliche oder private Versicherung |
Sobald eine Beschäftigung aufgenommen wird, muss der Versicherungsstatus neu geprüft werden.
Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen
Arbeitslosengeld
Wer einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld hat, ist während des Leistungsbezugs grundsätzlich gesetzlich krankenversichert.
Die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit.
Die Person muss:
sich bei der Agentur für Arbeit melden
Arbeitslosengeld beantragen
bisherigen Versicherungsstatus angeben
eine gesetzliche Krankenkasse benennen
Bescheide und Versicherungsbeginn prüfen
Eine bloße Meldung als arbeitssuchend führt noch nicht zu einer Krankenversicherung.
Grundsicherungsleistungen
Wer Grundsicherungsleistungen erhält, kann über den zuständigen Leistungsträger abgesichert werden.
Dabei ist der bisherige Versicherungsstatus wichtig.
| Bisheriger Status | Mögliche Folge |
|---|---|
| Gesetzlich versichert | Gesetzliche Versicherung kann fortbestehen |
| Nicht versichert | Gesetzliche Zuordnung wird geprüft |
| Privat versichert | Private Versicherung kann fortbestehen |
| Familienversichert | Familienversicherung kann vorrangig bleiben |
Privat Versicherte werden durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht automatisch gesetzlich versichert. Der Leistungsträger kann einen Zuschuss zur privaten Versicherung zahlen.
Sozialhilfe
Empfänger von Sozialhilfe werden nicht in jedem Fall reguläre Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse.
Die medizinische Versorgung kann durch den Sozialhilfeträger finanziert und organisatorisch über eine Krankenkasse abgewickelt werden.
Auch wenn eine Gesundheitskarte ausgegeben wird, muss deshalb nicht zwingend eine normale Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.
Asylsuchende, Geduldete und Schutzberechtigte
Asylsuchende
Asylsuchende erhalten zunächst regelmäßig medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Dazu gehören insbesondere:
Behandlung akuter Erkrankungen
Behandlung von Schmerzzuständen
Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln
Schutzimpfungen
medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen
Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
weitere notwendige Leistungen im Einzelfall
Je nach Bundesland oder Kommune wird ein Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte ausgegeben.
Es handelt sich dabei zunächst regelmäßig nicht um eine normale Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Geduldete Personen
Auch geduldete Personen können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Nehmen sie eine Beschäftigung auf, muss der Versicherungsstatus neu geprüft werden. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit kann gesetzliche Versicherungspflicht entstehen.
Anerkannte Schutzberechtigte
Nach der Anerkennung und dem Wechsel in ein anderes Leistungssystem kann eine reguläre gesetzliche Krankenversicherung entstehen.
Die Übergangsphase muss sorgfältig organisiert werden, damit zwischen der Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der neuen Versicherung keine Lücke entsteht.
Touristen und private Besucher
Wer nur für einen Besuch nach Deutschland kommt, benötigt keine dauerhafte deutsche Krankenversicherung. Für ein Visum und den Aufenthalt ist jedoch regelmäßig eine Reisekrankenversicherung erforderlich.
Eine Incoming Versicherung ist hier keine bloße Übergangslösung, sondern kann für den gesamten Besuch die passende Absicherung sein.
Sie sollte gelten:
ab dem Tag der Einreise
für den gesamten Schengen Raum, wenn dies verlangt wird
für die vollständige Aufenthaltsdauer
für medizinische Notfälle
für ambulante und stationäre Behandlung
für einen notwendigen Rücktransport
Soll der Aufenthalt verlängert oder in einen dauerhaften Aufenthalt umgewandelt werden, muss rechtzeitig eine neue Versicherungsprüfung erfolgen.
Geplante medizinische Behandlung
Wer gezielt zur medizinischen Behandlung nach Deutschland einreist, kann sich nicht darauf verlassen, dass eine normale Incoming Versicherung die Kosten übernimmt.
Geplante Behandlungen sind in vielen Tarifen ausgeschlossen.
Vor der Einreise müssen deshalb geklärt werden:
Welche Behandlung ist vorgesehen?
Welche Klinik übernimmt sie?
Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten?
Verlangt die Klinik eine Vorauszahlung?
Besteht eine Kostenübernahme des ausländischen Trägers?
Ist eine besondere Versicherung vorhanden?
Wie werden Komplikationen abgesichert?
Eine schriftliche Kostenübernahme oder Finanzierungsbestätigung sollte vor der Einreise vorliegen.
Beamtinnen, Beamte und Personen mit Heilfürsorge
Wird eine eingewanderte Person in Deutschland verbeamtet, kann Anspruch auf Beihilfe bestehen.
Die verbleibenden Krankheitskosten können über eine private Restkostenversicherung abgesichert werden. In einigen Bundesländern bestehen alternative Modelle mit pauschaler Beihilfe.
Für bestimmte Berufsgruppen kann freie Heilfürsorge gelten.
| Status | Mögliche Absicherung |
|---|---|
| Beihilfeberechtigt | Private Restkostenversicherung |
| Pauschale Beihilfe möglich | Freiwillige gesetzliche oder private Versicherung |
| Freie Heilfürsorge | Ergänzende private Absicherung |
| Übergangszeit vor Ernennung | Incoming oder andere Vollversicherung |
Auch hier muss die Pflegepflichtversicherung berücksichtigt werden.
Die private Krankenversicherung als dauerhafte Lösung
Eine private Krankenversicherung kann insbesondere infrage kommen für:
Selbstständige
Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Beamtinnen und Beamte
Studierende nach Befreiung von der Versicherungspflicht
Personen ohne Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung
Rentner ohne gesetzliche Zugangsmöglichkeit
nachziehende Eltern
Familienangehörige privat Versicherter
Im Normaltarif prüft der Versicherer regelmäßig den Gesundheitszustand. Je nach Ergebnis kann er:
den Antrag annehmen
einen Risikozuschlag verlangen
Leistungen begrenzen, soweit rechtlich zulässig
den Antrag ablehnen
Gesundheitsfragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz später gefährden.
Der Basistarif als Auffanglösung
Wer der privaten Versicherung zugeordnet ist, aber keinen normalen Tarif erhält, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zugang zum Basistarif haben.
Im Basistarif dürfen berechtigte Personen nicht wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse aufgrund des Gesundheitszustands sind dort nicht zulässig.
Die Leistungen müssen in Art, Umfang und Höhe grundsätzlich mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein.
Der Basistarif ist dennoch nicht automatisch günstig. Besonders für ältere Personen kann der Beitrag erheblich sein.
Er sollte deshalb nicht vorschnell als einfache Lösung eingeplant werden.
Die Pflegeversicherung darf nicht vergessen werden
In Deutschland gehört zur Krankenversicherung regelmäßig auch die Pflegepflichtversicherung.
Gesetzlich Krankenversicherte sind grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Privat Krankenversicherte benötigen eine private Pflegepflichtversicherung.
Eine ausländische Krankenversicherung kann gute Leistungen für ambulante und stationäre Behandlungen bieten und dennoch die deutschen Anforderungen nicht vollständig erfüllen, wenn keine ausreichende Pflegeabsicherung besteht.
Wichtige Werte im Jahr 2026
| Grenzwert | Betrag |
|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze | 603 Euro monatlich |
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 77.400 Euro jährlich |
| Monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze | 6.450 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze | 69.750 Euro jährlich |
| Allgemeine Grenze der Familienversicherung | 565 Euro monatlich |
| Grenze bei Minijob in der Familienversicherung | 603 Euro monatlich |
Die Werte werden regelmäßig angepasst. Vor der praktischen Anwendung müssen deshalb die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beträge geprüft werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Versicherungsbiografie sollte möglichst noch im Herkunftsstaat dokumentiert werden.
Nach dem Umzug kann es schwierig sein, Bescheinigungen früherer Versicherungsträger zu erhalten.
| Bereich | Wichtige Unterlagen |
|---|---|
| Identität | Pass, Visum und Aufenthaltstitel |
| Wohnsitz | Meldebescheinigung |
| Beschäftigung | Arbeitsvertrag und Gehaltsangaben |
| Studium | Zulassung und Immatrikulationsbescheinigung |
| Selbstständigkeit | Gewerbeanmeldung oder steuerliche Erfassung |
| Familie | Heiratsurkunde und Geburtsurkunden |
| Rente | Deutsche und ausländische Rentenbescheide |
| Vorversicherung | Beginn, Ende und Art der bisherigen Versicherung |
| Europäische Absicherung | Europäische Krankenversicherungskarte, S1 und A1 |
| Private Versicherung | Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibung |
| Incoming Versicherung | Versicherungsbestätigung und Laufzeit |
Ausländische Unterlagen müssen gegebenenfalls übersetzt werden.
Die richtige Reihenfolge nach der Ankunft
Nach der Einreise empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
1. Wohnsitz anmelden
Die Meldebescheinigung wird von Krankenkassen, Versicherern und Behörden häufig benötigt.
2. Beschäftigung, Studium oder Tätigkeit nachweisen
Der Arbeitsvertrag, die Immatrikulation oder die Gewerbeanmeldung entscheidet häufig darüber, welcher Versicherungsweg möglich ist.
3. Bisherige Versicherung dokumentieren
Die neue Krankenkasse oder der private Versicherer muss erkennen können, wie die Person bisher abgesichert war.
4. Endgültige Versicherung beantragen
Je nach Situation erfolgt der Antrag bei:
einer gesetzlichen Krankenkasse
einem privaten Versicherer
der Künstlersozialkasse
einem ausländischen Sozialversicherungsträger
der Agentur für Arbeit
einem anderen Leistungsträger
5. Beginn schriftlich bestätigen lassen
Entscheidend ist nicht das Datum der Antragstellung, sondern der tatsächlich bestätigte Versicherungsbeginn.
6. Pflegeversicherung prüfen
Bei einer privaten Absicherung muss die private Pflegepflichtversicherung ausdrücklich eingeschlossen werden.
7. Incoming Versicherung beenden
Die Incoming Versicherung darf erst beendet werden, wenn der Beginn der endgültigen Versicherung verbindlich bestätigt ist.
Typische Fehler, die vermieden werden sollten
Die bisherige Versicherung zu früh kündigen
Ausländische Versicherungen sollten erst beendet werden, wenn geklärt ist, ob sie noch benötigt werden und wann der deutsche Schutz beginnt.
Die Incoming Versicherung als Dauerlösung betrachten
Ein günstiger Übergangstarif ist nicht automatisch eine vollwertige Krankenversicherung für einen dauerhaften Aufenthalt.
Den Minijob mit einer Krankenversicherung verwechseln
Ein Minijob begründet grundsätzlich keinen eigenen Krankenversicherungsschutz.
Nur auf den Beitrag achten
Gerade bei privaten und besonderen Ausländertarifen müssen Leistungen, Laufzeit, Ausschlüsse und die langfristige Versicherbarkeit geprüft werden.
Ausländische Versicherungszeiten nicht dokumentieren
Fehlende Nachweise können den Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung oder zur Krankenversicherung der Rentner erschweren.
Die Altersgrenze von 55 Jahren unterschätzen
Eine Beschäftigung führt ab diesem Alter nicht in jedem Fall automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Pflegeversicherung vergessen
Eine reine Krankenversicherung kann unzureichend sein, wenn die gesetzlich verlangte Pflegeabsicherung fehlt.
Die Incoming Versicherung zu früh beenden
Ein gestellter Antrag ist noch keine Annahme. Maßgeblich ist die schriftliche Bestätigung des neuen Versicherungsbeginns.
Warum jeder Einwanderungsfall individuell geprüft werden muss
Die Krankenversicherung nach einem Zuzug nach Deutschland lässt sich nicht allein anhand der Staatsangehörigkeit bestimmen.
Entscheidend ist das Zusammenspiel aus:
Aufenthaltsrecht
bisheriger Versicherung
Herkunftsstaat
Erwerbsform
Einkommen
Alter
Familienstand
Studium oder Ausbildung
Rentenbezug
Sozialleistungsanspruch
europäischen Vorschriften
Sozialversicherungsabkommen
Eine Person kann mit einer Incoming Versicherung einreisen und ab dem ersten Arbeitstag gesetzlich pflichtversichert werden.
Eine andere Person bleibt über ihren ausländischen Sozialversicherungsträger abgesichert und registriert in Deutschland ein S1 Formular.
Eine dritte Person kann freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.
Eine vierte benötigt eine private Krankenvollversicherung.
Eine fünfte kann beitragsfrei über den Ehepartner familienversichert werden.
Eine sechste erhält zunächst medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Alle diese Personen sind aus dem Ausland nach Deutschland gekommen. Versicherungsrechtlich befinden sie sich dennoch in völlig unterschiedlichen Situationen.
Erst die Einreise absichern, dann die Dauerlösung einrichten
Die Incoming Versicherung ist bei vielen Einwanderungen der richtige erste Schritt. Sie kann den Versicherungsnachweis für das Visum liefern, die Einreise absichern und den Zeitraum bis zum Beginn der endgültigen Versicherung überbrücken.
Sie ist jedoch selten das Ende der Planung.
Die entscheidenden Fragen lauten deshalb:
Welcher Schutz wird für die Einreise benötigt?
Ab welchem Datum entsteht die endgültige Versicherung?
Welche gesetzliche, private oder internationale Regelung gilt?
Wann darf die Incoming Versicherung beendet werden?
Wer diese Fragen bereits vor dem Umzug beantwortet, vermeidet Versicherungslücken, unnötige Doppelbeiträge und langfristige Fehlentscheidungen.
Gerade bei Selbstständigen, älteren Einwanderern, Rentnern, Studierenden über 30 Jahren, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen und beim Nachzug von Eltern sollte die dauerhafte Absicherung geklärt sein, bevor die Person ihren bisherigen Versicherungsschutz aufgibt.
Eine gute Planung beginnt deshalb nicht mit dem billigsten Tarif. Sie beginnt mit der vollständigen Prüfung der persönlichen Situation.
Stand: Juli 2026. Der Beitrag vermittelt einen umfassenden Überblick. Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen, europäischen und aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten muss der konkrete Einzelfall gesondert geprüft werden.
Quellen
Bundesregierung: Krankenversicherung für Fachkräfte aus dem Ausland
Bundesministerium für Gesundheit: Gesetzlich Versicherte
Bundesministerium für Gesundheit: Ratgeber Krankenversicherung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen
Gesetze im Internet: Aufenthaltsgesetz
Gesetze im Internet: Versicherungspflicht nach § 5 SGB V
Gesetze im Internet: Freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V
Gesetze im Internet: Familienversicherung nach § 10 SGB V
Gesetze im Internet: Private Versicherungspflicht nach § 193 VVG
Über den Autor: Thomas Kliem
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