Ausländische Krankenversicherung in Deutschland: Wann sie wirklich anerkannt wird

21. Oktober 2026 in GKV, PKV

Wer nach Deutschland zieht oder weiterhin Verbindungen zu einem anderen europäischen Land hat, möchte eine bestehende Krankenversicherung häufig behalten. Doch eine ausländische Krankenversicherung in Deutschland wird nicht allein deshalb anerkannt, weil sie hohe Leistungen verspricht.

Entscheidend ist zunächst, welchem Sozialversicherungssystem eine Person zugeordnet ist. Bei einer privaten Versicherung kommt zusätzlich darauf an, ob das Versicherungsunternehmen in Deutschland tätig werden darf und der konkrete Vertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Zuerst muss das zuständige Versicherungssystem geklärt werden

Vor jedem Tarifvergleich steht eine grundlegende Frage:

Besteht in Deutschland Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder kommt eine private Absicherung überhaupt infrage?

Eine Versicherungspflicht in der GKV kann sich beispielsweise aus einer Beschäftigung, einem Studium oder anderen gesetzlichen Tatbeständen ergeben. Eine ausländische Privatversicherung hebt diese Pflicht nicht automatisch auf.

Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag:

  • sehr hohe Erstattungssätze vorsieht
  • keine Selbstbeteiligung enthält
  • weltweiten Schutz bietet
  • vom Arbeitgeber akzeptiert wird
  • bereits seit vielen Jahren besteht

Ob die GKV oder eine private Absicherung zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht allein nach der Wahl des Versicherten.

Fakt ist: Personen, die in der GKV versichert oder versicherungspflichtig sind, müssen die private Versicherungspflicht nach § 193 Versicherungsvertragsgesetz nicht zusätzlich erfüllen. Einzelnorm

Einordnung: Eine ausländische Privatversicherung kann eine bestehende deutsche GKV Pflicht grundsätzlich nicht durch eine private Vertragsentscheidung ersetzen.

Mögliche Schlussfolgerung: Vor der Prüfung einzelner Leistungen sollte geklärt werden, welches Sozialversicherungssystem überhaupt zuständig ist.

Wann eine ausländische Krankenversicherung in Deutschland genügen kann

§ 193 Versicherungsvertragsgesetz verlangt bei Personen mit Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich eine Krankheitskostenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist.

Der Schutz muss mindestens die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlungen umfassen. Tariflich vereinbarte Selbstbehalte für diese Bereiche dürfen sich grundsätzlich nicht mit mehr als 5.000 Euro pro Kalenderjahr auswirken. Für Beihilfeberechtigte gilt eine anteilige Berechnung. Einzelnorm

Der Sitz des Versicherungsunternehmens muss nicht zwingend in Deutschland liegen. Ein Versicherer aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kann über den europäischen Binnenmarkt in Deutschland tätig werden.

Dafür müssen jedoch die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen und die erforderlichen Anzeigen erfüllt sein. Die BaFin führt auch Unternehmen, die im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs in Deutschland tätig sind, in ihrer Unternehmensdatenbank. bafin.de

Damit sind zwei Prüfungen notwendig:

  1. Darf das Unternehmen in Deutschland Krankenversicherungsgeschäft betreiben?
  2. Erfüllt der konkrete Tarif die deutsche Versicherungspflicht?

Eine positive Antwort auf die erste Frage reicht für die zweite noch nicht aus.

Der Name auf der Versichertenkarte genügt nicht

Bei internationalen Krankenversicherungen treten häufig mehrere Unternehmen auf:

  • der eigentliche Risikoträger
  • ein Vermittler
  • eine internationale Verwaltungsgesellschaft
  • ein Assistance Dienstleister
  • ein Netzwerk für Ärzte und Kliniken
  • ein Unternehmen, das Rechnungen bearbeitet

Entscheidend ist der Versicherer, der das vertragliche Risiko trägt. Sein vollständiger Name sollte im Versicherungsschein oder in den Versicherungsbedingungen stehen.

Eine bekannte Marke auf der Karte muss nicht der rechtliche Versicherer sein.

Vor einer Entscheidung sollten deshalb schriftlich geklärt werden:

  • Wer ist der Risikoträger?
  • In welchem Staat hat er seinen Sitz?
  • Darf er in Deutschland tätig werden?
  • Für welche Versicherungssparte gilt die Zulassung?
  • Welches Recht gilt für den Vertrag?
  • Welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig?
  • Gibt es eine deutschsprachige Leistungsbearbeitung?
  • Wer stellt eine Bestätigung für deutsche Behörden aus?

Eine ausländische Sozialversicherung ist etwas anderes

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer privaten Versicherung und einer gesetzlichen oder staatlichen Krankenversicherung eines anderen Landes.

Innerhalb Europas bestimmen die Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, welches Land für den Sozialversicherungsschutz zuständig ist. Maßgeblich sind insbesondere die berufliche Situation und der Wohnort, nicht allein die Staatsangehörigkeit. Your Europe

Das kann beispielsweise relevant sein für:

  • entsandte Beschäftigte
  • Grenzgänger
  • Rentner mit Bezügen aus einem anderen Staat
  • Familienangehörige
  • Personen, die in mehreren Staaten arbeiten

Bleibt ein anderer Staat für die Krankenversicherung zuständig, kann die Versorgung in Deutschland häufig über das Formular S1 organisiert werden.

Was das Formular S1 bewirkt

Mit einer S1 Bescheinigung lässt sich ein Leistungsanspruch im Wohnstaat registrieren, obwohl die betreffende Person in einem anderen beteiligten Staat versichert ist.

Das Formular wird vom zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellt und bei einem Träger im deutschen Wohnstaat registriert. Die medizinische Versorgung erfolgt anschließend grundsätzlich nach den Regeln des Wohnstaates, während die Kosten zwischen den beteiligten Systemen abgerechnet werden. Your Europe

Eine S1 Lösung ist keine private Krankheitskostenvollversicherung nach deutschem Muster. Sie beruht auf der europäischen Koordinierung der Sozialversicherungssysteme.

Deshalb sollte nicht nur eine Mitgliedsbescheinigung des ausländischen Trägers vorliegen. Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Versorgung im deutschen Wohnstaat besteht und wie dieser nachgewiesen wird.

Die Europäische Krankenversicherungskarte ist davon zu unterscheiden. Sie ist vor allem für medizinisch notwendige Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts gedacht. Für einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland ersetzt sie regelmäßig nicht die Klärung über S1 oder das zuständige deutsche Versicherungssystem.

Reicht eine ausländische Grundversicherung mit Zusatzvertrag?

In manchen Ländern besteht der Schutz aus mehreren Bausteinen:

  • einer staatlichen Grundabsicherung
  • einer privaten Zusatzversicherung
  • einem Arbeitgebermodell
  • einer Kostenerstattung für bestimmte Eigenanteile

Diese Kombination kann im Herkunftsland einen umfassenden Schutz ergeben. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sie in Deutschland als private Vollversicherung anerkannt wird.

Es muss geklärt werden, ob die staatliche Absicherung aufgrund europäischer Koordinierungsregeln in Deutschland fortbesteht. Bei einer rein privaten Lösung ist zu prüfen, ob der gesamte Versicherungsschutz die deutschen Anforderungen erfüllt.

Eine Zusatzversicherung allein ersetzt keine Vollversicherung. Sie setzt regelmäßig einen anderweitigen Grundschutz voraus.

Warum Reise und Incoming Versicherungen häufig nicht ausreichen

Reisekrankenversicherungen und sogenannte Incoming Tarife können für vorübergehende Aufenthalte sinnvoll sein. Sie sind jedoch nicht automatisch für einen dauerhaften Wohnsitz geeignet.

Typische Begrenzungen sind:

  • eine feste Höchstlaufzeit
  • Versicherungsschutz nur bei akut auftretenden Erkrankungen
  • Ausschlüsse für bestehende oder bereits absehbare Behandlungen
  • begrenzte Leistungen bei Psychotherapie
  • eingeschränkte Leistungen bei Schwangerschaft
  • Leistungshöchstbeträge
  • fehlende Alterungsrückstellungen
  • ein Kündigungsrecht des Versicherers
  • keine dauerhafte Verlängerungsmöglichkeit
  • Ende des Vertrages bei Änderung des Aufenthaltsstatus

Eine substitutive Krankenversicherung, die den Schutz des deutschen Sozialversicherungssystems ersetzt, ist grundsätzlich unbefristet. Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen dürfen dagegen begrenzte Laufzeiten vereinbart werden. Bei Personen mit befristetem Aufenthaltstitel bestehen besondere gesetzliche Möglichkeiten einer Befristung. Einzelnorm

Ein Tarif kann deshalb zur Erteilung eines Visums oder für die ersten Monate eines Aufenthalts akzeptiert werden, ohne dauerhaft eine ausreichende Krankheitskostenvollversicherung zu sein.

Der Leistungsvergleich bleibt wichtig

Die rechtliche Anerkennung beantwortet noch nicht, ob der Vertrag einen guten Versicherungsschutz bietet.

Bei ausländischen Tarifen sollte insbesondere geprüft werden, wie folgende Bereiche geregelt sind:

  • ambulante ärztliche Behandlung
  • allgemeine Krankenhausleistungen
  • Arznei und Verbandmittel
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • Psychotherapie
  • Zahnbehandlung und Zahnersatz
  • Rehabilitation
  • Anschlussheilbehandlung
  • Schwangerschaft und Entbindung
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • häusliche Krankenpflege
  • Palliativversorgung
  • Behandlungen angeborener Erkrankungen bei Kindern
  • Transport und Rücktransport
  • Behandlung außerhalb Deutschlands

Ein hoher allgemeiner Erstattungssatz kann über konkrete Einschränkungen hinwegtäuschen. So können einzelne Leistungsbereiche auf einen bestimmten Betrag pro Jahr begrenzt sein.

Auch die Abrechnung sollte geklärt werden. Deutsche Ärzte rechnen privat behandelte Patienten in der Regel nach deutschen Gebührenordnungen ab. Ein ausländischer Versicherer kann jedoch eigene Erstattungsgrenzen, landesübliche Sätze oder internationale Höchstbeträge verwenden.

Die Differenz trägt dann der Versicherte.

Vertragsdauer und Kündigungsschutz nicht übersehen

Bei einer deutschen Pflicht erfüllenden Krankheitskostenversicherung ist die Kündigung durch den Versicherer grundsätzlich ausgeschlossen. Auch bei einer substitutiven Krankenversicherung darf der Versicherer nicht ordentlich kündigen. Einzelnorm

Internationale Verträge können dagegen andere Regeln vorsehen, wenn sie rechtlich nicht als entsprechender Vollversicherungsschutz einzuordnen sind.

Zu prüfen sind deshalb:

  • Kann der Versicherer den Vertrag ordentlich kündigen?
  • Darf er die Verlängerung ablehnen?
  • Gibt es eine Altersgrenze?
  • Endet der Schutz bei einem Berufswechsel?
  • Was geschieht bei einem Wechsel des Wohnstaates?
  • Kann der Versicherer einzelne Länder ausschließen?
  • Werden Beiträge nach individuellen Schäden erhöht?
  • Besteht ein dauerhaftes Recht auf Fortführung?

Ein Vertrag ist für einen dauerhaften Wohnsitz ungeeignet, wenn der Schutz genau dann enden kann, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat.

Die Pflegepflichtversicherung ist gesondert zu prüfen

Eine anerkannte Krankenversicherung löst nicht automatisch alle Fragen der Pflegeversicherung.

Wer privat gegen Krankheitskosten versichert ist und Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen hat oder einen Vertrag besitzt, der § 193 VVG erfüllt, unterliegt grundsätzlich der Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegepflichtversicherung. Der Vertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem anderen Unternehmen bestehen. Einzelnorm

Eine ausländische Krankenversicherung kann deshalb bei den Krankheitskosten ausreichend erscheinen, während die deutsche Pflegepflichtversicherung noch ungeklärt ist.

Bei einer ausländischen Sozialversicherung und einem S1 Anspruch gelten wiederum andere Koordinierungsregeln. Krankenversicherung und Pflegeabsicherung sollten daher nicht getrennt voneinander beurteilt werden.

Anerkennung und Arbeitgeberzuschuss sind nicht dasselbe

Ein Vertrag kann möglicherweise die allgemeine Krankenversicherungspflicht erfüllen, ohne dass daraus automatisch ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss entsteht.

§ 257 SGB V stellt für den Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung zusätzliche Anforderungen an das Versicherungsunternehmen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Kalkulationsgrundsätze, der Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht und eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Einzelnorm

Beschäftigte sollten deshalb getrennt prüfen:

  1. Ist die private Versicherung rechtlich ausreichend?
  2. Ist sie arbeitgeberzuschussfähig?
  3. Welche Bescheinigung benötigt der Arbeitgeber?
  4. Umfasst die Bestätigung auch die Pflegepflichtversicherung?

Eine informelle Zustimmung der Personalabteilung ersetzt die rechtliche Prüfung nicht.

Vor der Kündigung des bisherigen Vertrages

Ein bestehender deutscher Krankenversicherungsvertrag sollte erst beendet werden, wenn die neue Absicherung schriftlich und lückenlos bestätigt ist.

Erforderlich sind je nach Situation insbesondere:

  • Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers
  • S1 Bescheinigung und Registrierung in Deutschland
  • Nachweis über die Zulassung des privaten Versicherers
  • Bestätigung, dass der Tarif § 193 VVG erfüllt
  • Versicherungsbeginn ohne zeitliche Lücke
  • Nachweis der Pflegepflichtversicherung
  • Bescheinigung für den Arbeitgeber
  • Klärung des Aufenthaltsstatus
  • vollständige Versicherungsbedingungen
  • schriftliche Bestätigung des Risikoträgers

Eine Maklerbestätigung, eine Versicherungsübersicht oder eine E Mail eines Vermittlers sollte nicht die einzige Grundlage sein.

Typische Fehlentscheidungen

Nur auf die Höhe der Leistungen achten

Gute Leistungen helfen nicht, wenn das Unternehmen den Vertrag für einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland nicht anbieten darf.

Die Versichertenkarte mit einer Zulassung verwechseln

Entscheidend ist der Risikoträger, nicht die Marke des Abrechnungsdienstleisters.

Eine europäische Versicherung automatisch für ausreichend halten

Der europäische Sitz eines Unternehmens ersetzt weder die erforderliche Anzeige noch die Prüfung des konkreten Tarifs.

Die europäische Versichertenkarte für eine Dauerlösung halten

Sie dient grundsätzlich der Versorgung bei vorübergehenden Aufenthalten. Bei einem Wohnsitzwechsel sind Zuständigkeit und S1 Anspruch gesondert zu klären.

Grundschutz und Zusatzschutz zusammenrechnen

Mehrere Verträge können umfangreiche Leistungen bieten, ohne gemeinsam die Voraussetzungen einer deutschen privaten Vollversicherung zu erfüllen.

Die Pflegeversicherung vergessen

Kranken und Pflegeversicherung sind rechtlich eng miteinander verbunden, aber nicht identisch.

Sich allein auf die Aussage des Arbeitgebers verlassen

Anerkennung, Arbeitgeberzuschuss und Aufenthaltsrecht folgen unterschiedlichen Regeln.

Den bisherigen Schutz zu früh kündigen

Eine Versicherungslücke kann Beitragszuschläge und erhebliche finanzielle Risiken verursachen.

Eine praktische Prüfung in zehn Schritten

Wer eine ausländische Krankenversicherung in Deutschland nutzen möchte, sollte folgende Fragen schriftlich beantworten lassen:

  1. Welches Land ist sozialversicherungsrechtlich zuständig?
  2. Besteht in Deutschland eine GKV Pflicht?
  3. Gibt es einen Anspruch über eine ausländische Sozialversicherung?
  4. Kann eine S1 Bescheinigung ausgestellt werden?
  5. Wer ist der rechtliche Risikoträger des privaten Vertrages?
  6. Darf dieser Versicherer in Deutschland tätig werden?
  7. Erfüllt der konkrete Tarif § 193 VVG?
  8. Ist der Schutz dauerhaft und ohne ordentliches Kündigungsrecht ausgestaltet?
  9. Wie wird die Pflegepflichtversicherung erfüllt?
  10. Besteht ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss?

Eine ausländische Krankenversicherung ist nicht allein wegen ihres Sitzes ungeeignet. Ebenso wenig ist sie allein aufgrund hoher Leistungen ausreichend.

Entscheidend sind die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit, die Zulassung des Versicherers und die Bedingungen des konkreten Tarifs. Diese Prüfung sollte abgeschlossen sein, bevor ein bestehender Schutz beendet oder ein dauerhafter Wohnsitz in Deutschland begründet wird.

Stand: 21. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung dar.

Krankenversicherung nach der Einwanderung nach Deutschland: Alle Möglichkeiten und die richtige Vorgehensweise

26. Juli 2026 in Gesetzliche Pflegeversicherung, GKV, PKV

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss sich frühzeitig mit seiner Krankenversicherung beschäftigen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die gesetzliche oder die private Krankenversicherung infrage kommt.

Häufig beginnt der Weg bereits vor der Einreise. Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigen für ein Visum in vielen Fällen einen Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Zu diesem Zeitpunkt besteht jedoch oft noch kein Zugang zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Auch eine private Krankenvollversicherung beginnt nicht immer bereits am Tag der Einreise.

Genau für diese Übergangsphase kann eine Incoming Versicherung sinnvoll oder sogar erforderlich sein.

Sie schützt während der Einreise und in den ersten Tagen oder Wochen in Deutschland. Sobald eine Beschäftigung, ein Studium oder ein anderer dauerhafter Versicherungsgrund beginnt, muss sie in der Regel durch die endgültige Absicherung ersetzt werden.

Das klingt zunächst einfach. In der Praxis hängt die richtige Lösung jedoch von zahlreichen Faktoren ab:

Aus welchem Staat kommt die Person?

Welche Staatsangehörigkeit besitzt sie?

Welcher Aufenthaltsstatus liegt vor?

Soll der Aufenthalt vorübergehend oder dauerhaft sein?

Wie war die Person bisher versichert?

Beginnt sie eine Beschäftigung, ein Studium oder eine selbstständige Tätigkeit?

Wie hoch ist das Einkommen?

Besteht eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft?

Gibt es Kinder?

Ist die Person bereits im Ruhestand?

Ist sie älter als 55 Jahre?

Erhält sie Sozialleistungen?

Gilt europäisches Recht oder ein Sozialversicherungsabkommen?

Zwei Personen aus demselben Herkunftsland können deshalb nach ihrer Einreise nach Deutschland völlig unterschiedlich versichert werden.

Die Krankenversicherung muss bereits vor der Einreise geplant werden

Der häufigste Fehler besteht darin, erst nach der Ankunft in Deutschland über die Krankenversicherung nachzudenken.

Zu diesem Zeitpunkt kann bereits eine Versicherungslücke entstanden sein. Außerdem können für das Visum, die Einreise und die spätere Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Anforderungen gelten.

Die richtige Planung beginnt deshalb im Herkunftsland.

Grundsätzlich sollten drei Phasen unterschieden werden.

Phase Typische Absicherung Erforderliche Handlung
Vor der Einreise Incoming Versicherung oder anerkannte ausländische Versicherung Versicherungsnachweis für das Visum beschaffen
Nach der Einreise Incoming Versicherung als Übergangsschutz Wohnsitz, Arbeit, Studium oder sonstigen Status anmelden
Dauerhafter Aufenthalt Gesetzliche, private oder anerkannte ausländische Versicherung Endgültige Absicherung einrichten und bestätigen lassen

Die Incoming Versicherung sollte erst beendet werden, wenn schriftlich feststeht, ab welchem Datum die endgültige Krankenversicherung beginnt.

Was ist eine Incoming Versicherung?

Eine Incoming Versicherung ist eine Krankenversicherung für Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen. Sie wird häufig auch als Gästeversicherung, Besucherversicherung oder Einreisekrankenversicherung bezeichnet.

Sie kann insbesondere für folgende Situationen sinnvoll sein:

Visumsbeantragung

Einreise nach Deutschland

Besuchsaufenthalt

Arbeitsplatzsuche

Chancenkarte

Sprachkurs

Studienvorbereitung

Zeit bis zur Immatrikulation

Zeit bis zum Beginn einer Beschäftigung

Au pair Aufenthalt

Praktikum

befristeter Forschungsaufenthalt

vorübergehende berufliche Tätigkeit

Familiennachzug

Übergang bis zur Aufnahme in eine deutsche Krankenversicherung

Für die ersten Tage oder Wochen in Deutschland kann eine solche Versicherung sehr wichtig sein. Das offizielle Portal der Bundesregierung für ausländische Fachkräfte empfiehlt ausdrücklich, für die Zeit vor Beginn der endgültigen Krankenversicherung eine entsprechende Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Die Incoming Versicherung ist meistens nur eine Übergangslösung

Eine Incoming Versicherung darf nicht mit einer vollwertigen deutschen Krankenvollversicherung verwechselt werden.

Viele Tarife übernehmen nur die Kosten für neu auftretende, akute und unvorhergesehene Erkrankungen. Bereits bekannte Erkrankungen können ausgeschlossen sein. Auch bei Schwangerschaft, Psychotherapie, Zahnersatz, chronischen Erkrankungen oder dauerhaften Behandlungen kann der Leistungsumfang begrenzt sein.

Mögliche Einschränkungen sind:

Ausschluss bestehender Erkrankungen

Begrenzung auf akute Behandlungen

begrenzte Vertragsdauer

fehlende Pflegepflichtversicherung

eingeschränkte Leistungen bei Schwangerschaft

begrenzte Leistungen für Psychotherapie

begrenzte Leistungen für Zahnersatz

Höchstsummen für bestimmte Behandlungen

Ausschluss geplanter Behandlungen

Vertragsende bei Erreichen eines bestimmten Alters

fehlende Anerkennung für einen langfristigen Aufenthaltstitel

Eine Incoming Versicherung kann daher für ein Visum ausreichen, später aber von der Ausländerbehörde nicht als dauerhafter Krankenversicherungsschutz anerkannt werden.

Vor dem Abschluss sollte immer geklärt werden, welchen Nachweis die zuständige deutsche Auslandsvertretung tatsächlich verlangt.

Die richtige Vorgehensweise vor der Einreise

Vor der Einreise sollten folgende Punkte in dieser Reihenfolge geklärt werden:

  1. Welches Visum oder welcher Aufenthaltstitel wird benötigt?
  2. Welcher Krankenversicherungsnachweis wird dafür verlangt?
  3. Ab welchem Tag muss Versicherungsschutz bestehen?
  4. Kann die bisherige ausländische Versicherung weitergelten?
  5. Gilt europäisches Recht oder ein Sozialversicherungsabkommen?
  6. Wann beginnt die geplante Beschäftigung oder das Studium?
  7. Ab welchem Datum kann die endgültige deutsche Versicherung beginnen?
  8. Für welchen Zeitraum wird eine Incoming Versicherung benötigt?
  9. Welche Unterlagen müssen noch im Herkunftsstaat beschafft werden?
  10. Wann kann die Incoming Versicherung beendet werden?

Die Übergangsversicherung sollte grundsätzlich ab dem Tag der Einreise gelten. Enden sollte sie frühestens an dem Tag, an dem die endgültige Versicherung nachweislich beginnt.

Welche Versicherungswege gibt es in Deutschland?

Nach der Einreise kommen im Wesentlichen folgende Absicherungen infrage:

Gesetzliche Pflichtversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Beitragsfreie Familienversicherung

Studentische Krankenversicherung

Krankenversicherung der Rentner

Private Krankenvollversicherung

Privater Basistarif

Fortbestehende ausländische Versicherung

Leistungsanspruch aufgrund europäischen Rechts

Versicherung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens

Medizinische Versorgung über einen Sozialleistungsträger

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Welche Möglichkeit gilt, kann sich während des Aufenthalts ändern. Eine Person kann beispielsweise zunächst über eine Incoming Versicherung abgesichert sein, anschließend studentisch versichert werden und später durch die Aufnahme einer Beschäftigung in die gesetzliche Pflichtversicherung wechseln.

Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Wer in Deutschland eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird in der Regel gesetzlich krankenversichert, wenn das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2026 über 603 Euro monatlich und nicht über 77.400 Euro jährlich liegt.

Die Staatsangehörigkeit spielt für diese Versicherungspflicht grundsätzlich keine entscheidende Rolle. Wer in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wird regelmäßig nach deutschem Sozialversicherungsrecht versichert, sofern keine internationale Sonderregelung eingreift.

Zeitpunkt Vorgehensweise Absicherung
Vor der Einreise Incoming Versicherung für Visum und Übergangszeit abschließen Incoming Versicherung
Vor dem Arbeitsbeginn Gesetzliche Krankenkasse auswählen und Arbeitsvertrag einreichen Aufnahme wird vorbereitet
Ab Arbeitsbeginn Arbeitgeber meldet die Beschäftigung an Gesetzliche Pflichtversicherung
Nach Bestätigung Beginn der Mitgliedschaft prüfen Incoming Versicherung beenden

Die gesetzliche Krankenkasse benötigt regelmäßig:

Personalien

Anschrift

Arbeitsvertrag

Datum des Beschäftigungsbeginns

Angaben zum Einkommen

Pass oder Ausweisdokument

Aufenthaltstitel

gegebenenfalls Nachweise über frühere Versicherungszeiten

Der Arbeitgeber meldet die Person zum Beginn der Beschäftigung an. Dennoch sollte sie die Krankenkasse selbst auswählen und sich den Beginn der Mitgliedschaft bestätigen lassen.

Vorerkrankungen, laufende Behandlungen oder ein erhöhtes gesundheitliches Risiko verhindern die Aufnahme in die gesetzliche Pflichtversicherung nicht.

Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Im Jahr 2026 liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro. Das entspricht 6.450 Euro monatlich.

Wer bereits bei Aufnahme seiner Beschäftigung regelmäßig mehr verdient, ist grundsätzlich nicht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert.

Dann kommen zwei Möglichkeiten infrage:

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenvollversicherung

Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und allein wegen der Höhe ihres Einkommens versicherungsfrei sind, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Dabei ist eine Frist zu beachten. Die Beitrittserklärung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden.

Schritt Vorgehensweise Wichtig
1 Incoming Versicherung für Einreise abschließen Schutz bis zum Arbeitsbeginn sicherstellen
2 Gesetzliche und private Versicherung vergleichen Nicht nur den Anfangsbeitrag betrachten
3 Freiwilligen Beitritt rechtzeitig erklären oder privaten Antrag stellen Fristen einhalten
4 Arbeitgeber über die Entscheidung informieren Versicherungsnachweis vorlegen
5 Incoming Versicherung erst nach Annahme beenden Versicherungslücke vermeiden

Die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sollte langfristig betrachtet werden. Familienplanung, Einkommensentwicklung, Rückkehrmöglichkeiten, Alter, Gesundheitszustand und die Absicherung im Ruhestand spielen eine erhebliche Rolle.

Minijob

Ein Minijob mit einem Arbeitsentgelt bis 603 Euro monatlich führt im Jahr 2026 grundsätzlich nicht zu einer eigenen Krankenversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt zwar möglicherweise eine Pauschale an die gesetzliche Krankenversicherung. Daraus entsteht für die beschäftigte Person aber kein eigener Leistungsanspruch.

Ausgangslage Mögliche Absicherung Vorgehensweise
Verheiratet mit gesetzlich versicherter Person Familienversicherung Antrag bei deren Krankenkasse stellen
Weitere versicherungspflichtige Beschäftigung Gesetzliche Pflichtversicherung Beide Tätigkeiten angeben
Zugang zur freiwilligen Versicherung Freiwillige gesetzliche Versicherung Aufnahme bei Krankenkasse beantragen
Kein Zugang zur gesetzlichen Versicherung Private Krankenversicherung Vollversicherung abschließen
Nur kurzer Aufenthalt Incoming Versicherung Eignung und Laufzeit prüfen

Wer mehrere Minijobs ausübt, muss sämtliche Beschäftigungen angeben. Die Einkommen können zusammengerechnet werden. Dadurch kann Versicherungspflicht entstehen.

Entsendung und grenzüberschreitende Beschäftigung

Entsendung aus einem europäischen Staat

Wird eine Person nur vorübergehend von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, kann sie weiterhin dem Sozialversicherungssystem des bisherigen Staates unterliegen.

Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird die Zuständigkeit regelmäßig durch eine A1 Bescheinigung nachgewiesen.

Schritt Vorgehensweise Zuständige Stelle
1 Entsendestatus prüfen Arbeitgeber und ausländischer Träger
2 A1 Bescheinigung beantragen Zuständiger Sozialversicherungsträger
3 Leistungsanspruch in Deutschland klären Ausländischer Träger
4 Gegebenenfalls S1 registrieren Deutsche Krankenkasse
5 Mögliche Leistungslücken ergänzen Zusätzliche Versicherung

Eine Incoming Versicherung kann ergänzend sinnvoll sein, wenn der ausländische Versicherungsschutz nicht ab dem ersten Tag greift oder bestimmte Leistungen nicht umfasst.

Entsendung aus einem Abkommensstaat

Deutschland hat mit verschiedenen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Nicht jedes Abkommen umfasst jedoch die Krankenversicherung. Außerdem gelten die Regelungen nicht zwingend für jede Personengruppe.

Geprüft werden muss:

Erfasst das Abkommen die Krankenversicherung?

Gilt es für die betreffende Person?

Liegt tatsächlich eine Entsendung vor?

Wie lange darf sie dauern?

Welche Bescheinigung wird benötigt?

Welche Leistungen können in Deutschland beansprucht werden?

Fehlt eine ausreichende Absicherung, kann zusätzlich eine Incoming Versicherung erforderlich sein.

Entsendung aus einem Staat ohne Abkommen

Kommt die Person aus einem Staat ohne einschlägiges Sozialversicherungsabkommen, entsteht häufig deutsche Sozialversicherungspflicht.

Ein ausländischer Arbeitsvertrag allein verhindert dies nicht.

Der Arbeitgeber sollte deshalb vor Beginn der Tätigkeit prüfen lassen, ob deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Bis zur endgültigen Klärung muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen.

Grenzgänger

Eine Person kann in Deutschland wohnen und in einem anderen Staat arbeiten. In diesem Fall richtet sich die Krankenversicherung nicht allein nach dem Wohnort.

Innerhalb Europas ist häufig der Beschäftigungsstaat zuständig. Mit einem S1 Formular kann die Person dennoch vollständige Sachleistungen am Wohnort Deutschland erhalten.

Schritt Vorgehensweise
1 Zuständigen Staat feststellen lassen
2 Versicherung im Beschäftigungsstaat einrichten
3 S1 Formular beantragen
4 S1 bei einer deutschen Krankenkasse registrieren
5 Deutsche Gesundheitskarte abwarten

Eine Europäische Krankenversicherungskarte allein ist bei einem dauerhaften Wohnsitz in Deutschland häufig nicht die richtige Lösung.

Beschäftigung in mehreren Staaten

Arbeitet eine Person regelmäßig in mehreren europäischen Staaten, muss festgestellt werden, welches Sozialversicherungsrecht gilt.

Dabei spielen unter anderem der Wohnstaat, der Anteil der dort ausgeübten Tätigkeit, die Zahl der Arbeitgeber und deren Sitze eine Rolle.

Auch Homeoffice in Deutschland kann Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben. Eine A1 Bescheinigung sollte deshalb vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

Studium und Ausbildung

Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig.

Die studentische Pflichtversicherung besteht in der Regel bis zum Abschluss des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Zeitpunkt Vorgehensweise Versicherung
Vor der Einreise Incoming Versicherung für Visum abschließen Incoming Versicherung
Nach Zulassung Gesetzliche Krankenkasse auswählen Aufnahme wird geprüft
Vor Immatrikulation Versicherungsstatus an Hochschule übermitteln lassen Elektronische Meldung
Ab Studienbeginn Studentische Versicherung beginnt Gesetzliche Krankenversicherung
Nach Bestätigung Incoming Versicherung beenden Keine Doppelversicherung

Studierende können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen, um sich privat zu versichern. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.

Diese Entscheidung kann während des Studiums grundsätzlich nicht beliebig widerrufen werden. Sie sollte deshalb nicht allein anhand des aktuellen Beitrags getroffen werden.

Studierende aus einem europäischen Staat

Bleibt der Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat und handelt es sich um einen vorübergehenden Studienaufenthalt, kann die bisherige Versicherung fortbestehen.

Die Europäische Krankenversicherungskarte kann dann für medizinisch notwendige Leistungen genutzt werden. Die Hochschule oder eine deutsche Krankenkasse prüft, ob die ausländische Versicherung anerkannt wird.

Wer dauerhaft nach Deutschland zieht, hier arbeitet oder seinen bisherigen Versicherungsstatus verliert, kann dagegen der deutschen Versicherungspflicht unterliegen.

Studium ab Vollendung des 30. Lebensjahres

Nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet die studentische Pflichtversicherung grundsätzlich. Eine Verlängerung kann in besonderen Fällen möglich sein.

Als Gründe kommen beispielsweise die Art der Ausbildung sowie persönliche oder familiäre Umstände infrage.

Besteht kein Verlängerungsgrund, kommen in Betracht:

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Fortgeltende ausländische Versicherung

Absicherung über europäische Regelungen

Ohne ausreichende Vorversicherung ist eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft nicht immer möglich.

Studienbewerber und Zeit vor der Immatrikulation

Eine Studienzulassung führt nicht automatisch zum Beginn der studentischen Krankenversicherung.

Zwischen Einreise und tatsächlicher Immatrikulation können mehrere Wochen liegen. Für diese Zeit ist eine Incoming Versicherung häufig die passende Übergangslösung.

Status Typische Absicherung
Visum wird beantragt Incoming Versicherung
Person ist eingereist, aber noch nicht immatrikuliert Incoming Versicherung
Immatrikulation ist abgeschlossen Studentische Versicherung
Studium beginnt erst später Übergangszeit ausdrücklich absichern

Sprachkurs und Studienvorbereitung

Ein reiner Sprachkurs begründet grundsätzlich keine studentische Krankenversicherung.

Das gilt häufig auch für vorbereitende Kurse, wenn noch keine reguläre Immatrikulation vorliegt.

Infrage kommen dann:

Incoming Versicherung

Besondere Versicherung für Sprachschüler

Private Krankenvollversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bei erfüllten Voraussetzungen

Erst wenn ein Versicherungsgrund durch Studium oder Beschäftigung entsteht, kann ein Wechsel in die gesetzliche Pflichtversicherung erfolgen.

Betriebliche Berufsausbildung

Wer in Deutschland eine betriebliche Ausbildung beginnt und eine Ausbildungsvergütung erhält, wird grundsätzlich gesetzlich krankenversichert.

Die Vorgehensweise entspricht weitgehend der eines Arbeitnehmers.

Vor der Einreise wird bei Bedarf eine Incoming Versicherung abgeschlossen. Anschließend wählt die Person eine gesetzliche Krankenkasse. Der Ausbildungsbetrieb meldet sie zum Ausbildungsbeginn an.

Schulische Ausbildung

Bei einer rein schulischen Ausbildung entsteht nicht immer automatisch gesetzliche Versicherungspflicht.

Es muss deshalb zunächst mit der Schule und einer gesetzlichen Krankenkasse geklärt werden, welchen Status die Ausbildung hat.

Möglich sind:

Familienversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Fortbestehende ausländische Versicherung

Incoming Versicherung für eine begrenzte Übergangszeit

Selbstständigkeit und Unternehmensgründung

Selbstständige Tätigkeit

Eine selbstständige Tätigkeit führt grundsätzlich nicht allein deshalb zu einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.

Wer nach Deutschland einwandert und sich selbstständig machen möchte, muss zunächst prüfen, ob eine freiwillige gesetzliche Versicherung möglich ist.

Dabei können bisherige Versicherungszeiten eine wichtige Rolle spielen. Ausländische Zeiten werden jedoch nicht in jeder Konstellation angerechnet.

Schritt Vorgehensweise
1 Incoming Versicherung für Visum und Einreise abschließen
2 Bisherige Versicherungszeiten dokumentieren
3 Zugang zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung prüfen
4 Wenn kein Zugang besteht, private Vollversicherung beantragen
5 Pflegepflichtversicherung einschließen
6 Endgültigen Schutz bei der Ausländerbehörde nachweisen
7 Incoming Versicherung erst danach beenden

Wer eine private Versicherung benötigt, sollte sich frühzeitig um den Antrag kümmern. Alter und Gesundheitszustand können den Beitrag und die Annahme im Normaltarif beeinflussen.

Selbstständige Künstler und Publizisten

Selbstständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten können unter bestimmten Voraussetzungen über die Künstlersozialkasse versichert werden.

Dafür muss eine erwerbsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nachgewiesen werden.

Benötigt werden häufig:

Beschreibung der Tätigkeit

Verträge und Aufträge

Rechnungen

Veröffentlichungen

Arbeitsproben

Einkommensprognose

Nachweis der beruflichen Selbstständigkeit

Bis zur Entscheidung der Künstlersozialkasse muss ein anderer Krankenversicherungsschutz bestehen. Dafür kann zunächst eine Incoming Versicherung oder eine andere private Absicherung erforderlich sein.

Gesellschafter und Geschäftsführer

Bei Gesellschaftern und Geschäftsführern muss geklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Entscheidend sind nicht allein die Berufsbezeichnung oder der Geschäftsführervertrag. Maßgeblich sind insbesondere:

Höhe der Beteiligung

Stimmrechte

Möglichkeit, Entscheidungen zu verhindern

Weisungsgebundenheit

tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft

Bei Unsicherheit kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden.

Bis zur Entscheidung muss die Person ausreichend abgesichert bleiben.

Familiennachzug

Nachzug zu einem gesetzlich versicherten Ehepartner

Ehegattinnen, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert werden.

Voraussetzungen sind insbesondere:

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

keine eigene Versicherungspflicht

keine hauptberufliche Selbstständigkeit

Einkommen innerhalb der gesetzlichen Grenze

keine anderweitige Versicherungsfreiheit, die einer Familienversicherung entgegensteht

Im Jahr 2026 beträgt die allgemeine Einkommensgrenze der Familienversicherung 565 Euro monatlich. Bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt eine Grenze von 603 Euro.

Schritt Vorgehensweise
1 Incoming Versicherung für Visum und Einreise abschließen
2 Wohnsitz in Deutschland anmelden
3 Familienversicherung bei der Krankenkasse des Ehepartners beantragen
4 Heiratsurkunde und Einkommensnachweise vorlegen
5 Beginn der Familienversicherung bestätigen lassen
6 Incoming Versicherung beenden

Die Familienversicherung entsteht nicht allein dadurch, dass die Person verheiratet ist. Der Antrag und die erforderlichen Nachweise müssen bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Nachzug zu einem privat versicherten Ehepartner

In der privaten Krankenversicherung gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung.

Die zuziehende Person benötigt deshalb einen eigenen privaten Vertrag, sofern keine gesetzliche Versicherungspflicht oder andere Absicherung besteht.

Die private Krankenversicherung sollte möglichst bereits vor der Einreise vorbereitet werden. Die Incoming Versicherung überbrückt dann nur den Zeitraum bis zum Beginn der privaten Vollversicherung.

Nachzug eines Kindes

Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen über ein gesetzlich versichertes Elternteil familienversichert werden.

Dafür werden regelmäßig benötigt:

Geburtsurkunde

Meldebescheinigung

Aufenthaltstitel

Angaben zur Versicherung beider Eltern

Einkommensnachweise der Eltern

Nachweis über den Familienstand

Ist ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert, hängt die Familienversicherung unter anderem von den Einkommensverhältnissen und vom Familienstand ab.

Ist keine Familienversicherung möglich, benötigt das Kind einen eigenen privaten oder gesetzlichen Versicherungsschutz.

Nicht verheiratete Partner

Nicht verheiratete Partner können nicht über die gesetzliche Krankenversicherung des jeweils anderen familienversichert werden.

Auch eine langjährige Beziehung und ein gemeinsamer Haushalt ändern daran nichts.

Die zuziehende Person benötigt eine eigene Versicherung, beispielsweise:

Gesetzliche Pflichtversicherung durch Beschäftigung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Incoming Versicherung für die Übergangszeit

Nachzug von Eltern und Großeltern

Eltern und Großeltern können nicht über die gesetzliche Familienversicherung ihrer erwachsenen Kinder abgesichert werden.

Gerade beim Nachzug älterer Eltern ist die Krankenversicherung deshalb häufig die größte finanzielle und organisatorische Hürde.

Phase Vorgehensweise
Vor dem Visum Incoming Versicherung und dauerhafte Versicherbarkeit prüfen
Vor der Einreise Angebote einer privaten Krankenvollversicherung einholen
Nach der Einreise Zugang zur gesetzlichen Versicherung prüfen lassen
Bei fehlendem Zugang Private Vollversicherung und Pflegepflichtversicherung abschließen
Nach Bestätigung Incoming Versicherung beenden

Eine günstige Besucherversicherung genügt für einen dauerhaften Aufenthalt regelmäßig nicht.

Alter und Vorerkrankungen können zu hohen Beiträgen führen. Deshalb sollte die dauerhafte Lösung unbedingt vor dem Umzug geklärt werden.

Einwanderung im Ruhestand

Rentner aus der Europäischen Union

Wer ausschließlich eine Rente aus einem anderen europäischen Staat bezieht und nach Deutschland zieht, kann häufig im bisherigen Staat versichert bleiben.

Dafür wird regelmäßig das Formular S1 benötigt.

Schritt Vorgehensweise
1 Ausländische Krankenversicherung nicht kündigen
2 S1 beim zuständigen ausländischen Träger beantragen
3 Wohnsitz in Deutschland anmelden
4 S1 bei einer deutschen Krankenkasse registrieren
5 Deutsche Gesundheitskarte erhalten

Die Person erhält anschließend medizinische Sachleistungen in Deutschland. Die Kosten werden zwischen den beteiligten Trägern abgerechnet.

Eine Incoming Versicherung ist nur erforderlich, wenn zwischen Einreise und Registrierung eine tatsächliche Absicherungslücke verbleibt.

Rentner mit deutscher Rente

Bezieht die Person eine deutsche gesetzliche Rente, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind.

Entscheidend ist insbesondere, ob die erforderlichen Versicherungszeiten in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens erreicht werden.

Versicherungszeiten aus anderen europäischen Staaten oder aus Abkommensstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Ist die Krankenversicherung der Rentner nicht möglich, kommen infrage:

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Fortgeltende ausländische Absicherung

Versorgung aufgrund internationaler Regelungen

Rentner aus einem Drittstaat

Kommt eine Rentnerin oder ein Rentner aus einem Staat ohne anrechenbare Versicherungszeiten, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung häufig schwierig.

Dann kann eine private Krankenvollversicherung erforderlich sein.

Die Reihenfolge sollte lauten:

Zuerst dauerhafte Versicherbarkeit prüfen.

Danach Incoming Versicherung für Visum und Einreise abschließen.

Anschließend private Vollversicherung und Pflegepflichtversicherung einrichten.

Erst nach schriftlicher Bestätigung die Incoming Versicherung beenden.

Wer diese Prüfung erst nach dem Umzug beginnt, kann feststellen, dass der private Schutz aufgrund des Alters sehr teuer ist oder der Normaltarif wegen Vorerkrankungen nicht angeboten wird.

Personen ohne Erwerbstätigkeit

Wer weder arbeitet noch studiert und keine Sozialleistungen erhält, benötigt trotzdem Krankenversicherungsschutz.

Mögliche Wege sind:

Familienversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Fortgeltende ausländische Versicherung

Versicherung aufgrund europäischen Rechts

Absicherung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens

Die Anmeldung eines Wohnsitzes führt nicht automatisch dazu, dass jede gesetzliche Krankenkasse die Person aufnehmen muss.

Bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union können zusätzlich Art und Dauer des Aufenthaltstitels eine Rolle spielen.

Personen ohne bisherige Krankenversicherung

Besonders schwierig ist die Situation, wenn eine Person vor der Einreise überhaupt nicht krankenversichert war.

Eine Incoming Versicherung kann die Einreise ermöglichen. Sie löst aber nicht automatisch die Frage der dauerhaften Absicherung.

Nach der Einreise muss geprüft werden:

Entsteht Versicherungspflicht durch eine Beschäftigung?

Ist eine Familienversicherung möglich?

Greift die gesetzliche Auffangversicherung?

Besteht eine private Versicherungspflicht?

Hat die Person Anspruch auf Sozialleistungen?

Liegt ein besonderer Aufenthaltsstatus vor?

Bei ausländischen Staatsangehörigen außerhalb der Europäischen Union kann die gesetzliche Auffangversicherung von weiteren Voraussetzungen abhängen. Dabei spielen insbesondere der Aufenthaltstitel und die aufenthaltsrechtlichen Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Rolle.

Die besondere Situation ab dem 55. Lebensjahr

Ab dem 55. Lebensjahr gelten besondere Zugangshürden zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer in den letzten fünf Jahren vor dem möglichen Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und während eines wesentlichen Teils dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war, kann trotz Aufnahme einer Beschäftigung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgeschlossen bleiben.

Prüfschritt Bedeutung
Alter bei Beschäftigungsbeginn Ab 55 Jahren besondere Prüfung
Versicherung in den letzten fünf Jahren Gesetzliche Vorversicherung kann entscheidend sein
Frühere Selbstständigkeit Kann Zugang zur gesetzlichen Versicherung verhindern
Ausländische Versicherungszeiten Können teilweise berücksichtigt werden
Keine gesetzliche Zugangsmöglichkeit Private Versicherung erforderlich

Die verbreitete Annahme, jede Beschäftigung führe automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung, ist deshalb gefährlich.

Gerade bei älteren Personen muss die endgültige Versicherung vor der Einreise geklärt werden. Eine Incoming Versicherung darf nicht zum Ersatz für eine langfristige Lösung werden.

Au pairs, Praktikanten und Freiwilligendienste

Au pair

Au pairs benötigen regelmäßig eine besondere Versicherung für ihren Aufenthalt. Die Gastfamilie trägt üblicherweise die Kosten.

Der Tarif sollte mindestens folgende Bereiche berücksichtigen:

Ambulante Behandlung

Stationäre Behandlung

Arzneimittel

Unfallversicherung

Haftpflichtversicherung

Schwangerschaft

Rücktransport

Vorerkrankungen

Die genauen Verpflichtungen sollten bereits vor der Einreise mit der Vermittlungsstelle und der Gastfamilie geklärt werden.

Praktikum

Bei einem Praktikum hängt die Krankenversicherung von der konkreten Ausgestaltung ab.

Art des Praktikums Mögliche Absicherung
Bezahltes freiwilliges Praktikum Häufig gesetzliche Pflichtversicherung
Pflichtpraktikum während des Studiums Häufig Fortsetzung der studentischen Versicherung
Unbezahltes Praktikum Eigene Versicherung erforderlich
Praktikum vor der Immatrikulation Incoming oder private Versicherung
Kurzfristiges Praktikum Ausländische oder besondere Übergangsversicherung möglich

Entscheidend sind Dauer, Vergütung, Hochschulstatus und die Frage, ob das Praktikum vorgeschrieben ist.

Freiwilliges Soziales Jahr und Bundesfreiwilligendienst

Bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr, einem Freiwilligen Ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst besteht regelmäßig Sozialversicherungspflicht.

Die Einsatzstelle meldet die Person zur gesetzlichen Krankenversicherung an.

Für die Zeit vor dem tatsächlichen Dienstbeginn kann dennoch eine Incoming Versicherung erforderlich sein.

Saisonarbeit

Saisonarbeitskräfte können entweder in Deutschland oder im Herkunftsstaat versichert sein.

Bei Personen aus europäischen Staaten muss insbesondere geprüft werden:

Besteht im Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit?

Wird die Person entsandt?

Liegt eine A1 Bescheinigung vor?

Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung?

Besteht deutsche Versicherungspflicht?

Eine kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Krankenversicherung benötigt wird.

Besteht weder deutscher noch ausländischer Versicherungsschutz, muss eine private oder besondere Incoming Versicherung eingerichtet werden.

Arbeitsplatzsuche und Chancenkarte

Wer zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland kommt, ist noch nicht allein deshalb gesetzlich krankenversichert.

Für das Visum und den Aufenthalt wird deshalb regelmäßig ein privater Krankenversicherungsschutz benötigt. Eine geeignete Incoming Versicherung kann dafür der erste Schritt sein.

Phase Absicherung
Visumsbeantragung Incoming Versicherung
Einreise und Arbeitsplatzsuche Incoming oder geeignete private Versicherung
Aufnahme eines Minijobs Bisherige Versicherung bleibt grundsätzlich erforderlich
Beginn versicherungspflichtiger Beschäftigung Gesetzliche Pflichtversicherung
Beginn hoch bezahlter Beschäftigung Freiwillige gesetzliche oder private Versicherung

Sobald eine Beschäftigung aufgenommen wird, muss der Versicherungsstatus neu geprüft werden.

Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen

Arbeitslosengeld

Wer einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld hat, ist während des Leistungsbezugs grundsätzlich gesetzlich krankenversichert.

Die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit.

Die Person muss:

sich bei der Agentur für Arbeit melden

Arbeitslosengeld beantragen

bisherigen Versicherungsstatus angeben

eine gesetzliche Krankenkasse benennen

Bescheide und Versicherungsbeginn prüfen

Eine bloße Meldung als arbeitssuchend führt noch nicht zu einer Krankenversicherung.

Grundsicherungsleistungen

Wer Grundsicherungsleistungen erhält, kann über den zuständigen Leistungsträger abgesichert werden.

Dabei ist der bisherige Versicherungsstatus wichtig.

Bisheriger Status Mögliche Folge
Gesetzlich versichert Gesetzliche Versicherung kann fortbestehen
Nicht versichert Gesetzliche Zuordnung wird geprüft
Privat versichert Private Versicherung kann fortbestehen
Familienversichert Familienversicherung kann vorrangig bleiben

Privat Versicherte werden durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht automatisch gesetzlich versichert. Der Leistungsträger kann einen Zuschuss zur privaten Versicherung zahlen.

Sozialhilfe

Empfänger von Sozialhilfe werden nicht in jedem Fall reguläre Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse.

Die medizinische Versorgung kann durch den Sozialhilfeträger finanziert und organisatorisch über eine Krankenkasse abgewickelt werden.

Auch wenn eine Gesundheitskarte ausgegeben wird, muss deshalb nicht zwingend eine normale Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.

Asylsuchende, Geduldete und Schutzberechtigte

Asylsuchende

Asylsuchende erhalten zunächst regelmäßig medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Dazu gehören insbesondere:

Behandlung akuter Erkrankungen

Behandlung von Schmerzzuständen

Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln

Schutzimpfungen

medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen

Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

weitere notwendige Leistungen im Einzelfall

Je nach Bundesland oder Kommune wird ein Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte ausgegeben.

Es handelt sich dabei zunächst regelmäßig nicht um eine normale Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Geduldete Personen

Auch geduldete Personen können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Nehmen sie eine Beschäftigung auf, muss der Versicherungsstatus neu geprüft werden. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit kann gesetzliche Versicherungspflicht entstehen.

Anerkannte Schutzberechtigte

Nach der Anerkennung und dem Wechsel in ein anderes Leistungssystem kann eine reguläre gesetzliche Krankenversicherung entstehen.

Die Übergangsphase muss sorgfältig organisiert werden, damit zwischen der Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der neuen Versicherung keine Lücke entsteht.

Touristen und private Besucher

Wer nur für einen Besuch nach Deutschland kommt, benötigt keine dauerhafte deutsche Krankenversicherung. Für ein Visum und den Aufenthalt ist jedoch regelmäßig eine Reisekrankenversicherung erforderlich.

Eine Incoming Versicherung ist hier keine bloße Übergangslösung, sondern kann für den gesamten Besuch die passende Absicherung sein.

Sie sollte gelten:

ab dem Tag der Einreise

für den gesamten Schengen Raum, wenn dies verlangt wird

für die vollständige Aufenthaltsdauer

für medizinische Notfälle

für ambulante und stationäre Behandlung

für einen notwendigen Rücktransport

Soll der Aufenthalt verlängert oder in einen dauerhaften Aufenthalt umgewandelt werden, muss rechtzeitig eine neue Versicherungsprüfung erfolgen.

Geplante medizinische Behandlung

Wer gezielt zur medizinischen Behandlung nach Deutschland einreist, kann sich nicht darauf verlassen, dass eine normale Incoming Versicherung die Kosten übernimmt.

Geplante Behandlungen sind in vielen Tarifen ausgeschlossen.

Vor der Einreise müssen deshalb geklärt werden:

Welche Behandlung ist vorgesehen?

Welche Klinik übernimmt sie?

Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten?

Verlangt die Klinik eine Vorauszahlung?

Besteht eine Kostenübernahme des ausländischen Trägers?

Ist eine besondere Versicherung vorhanden?

Wie werden Komplikationen abgesichert?

Eine schriftliche Kostenübernahme oder Finanzierungsbestätigung sollte vor der Einreise vorliegen.

Beamtinnen, Beamte und Personen mit Heilfürsorge

Wird eine eingewanderte Person in Deutschland verbeamtet, kann Anspruch auf Beihilfe bestehen.

Die verbleibenden Krankheitskosten können über eine private Restkostenversicherung abgesichert werden. In einigen Bundesländern bestehen alternative Modelle mit pauschaler Beihilfe.

Für bestimmte Berufsgruppen kann freie Heilfürsorge gelten.

Status Mögliche Absicherung
Beihilfeberechtigt Private Restkostenversicherung
Pauschale Beihilfe möglich Freiwillige gesetzliche oder private Versicherung
Freie Heilfürsorge Ergänzende private Absicherung
Übergangszeit vor Ernennung Incoming oder andere Vollversicherung

Auch hier muss die Pflegepflichtversicherung berücksichtigt werden.

Die private Krankenversicherung als dauerhafte Lösung

Eine private Krankenversicherung kann insbesondere infrage kommen für:

Selbstständige

Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Beamtinnen und Beamte

Studierende nach Befreiung von der Versicherungspflicht

Personen ohne Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung

Rentner ohne gesetzliche Zugangsmöglichkeit

nachziehende Eltern

Familienangehörige privat Versicherter

Im Normaltarif prüft der Versicherer regelmäßig den Gesundheitszustand. Je nach Ergebnis kann er:

den Antrag annehmen

einen Risikozuschlag verlangen

Leistungen begrenzen, soweit rechtlich zulässig

den Antrag ablehnen

Gesundheitsfragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz später gefährden.

Der Basistarif als Auffanglösung

Wer der privaten Versicherung zugeordnet ist, aber keinen normalen Tarif erhält, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zugang zum Basistarif haben.

Im Basistarif dürfen berechtigte Personen nicht wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse aufgrund des Gesundheitszustands sind dort nicht zulässig.

Die Leistungen müssen in Art, Umfang und Höhe grundsätzlich mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein.

Der Basistarif ist dennoch nicht automatisch günstig. Besonders für ältere Personen kann der Beitrag erheblich sein.

Er sollte deshalb nicht vorschnell als einfache Lösung eingeplant werden.

Die Pflegeversicherung darf nicht vergessen werden

In Deutschland gehört zur Krankenversicherung regelmäßig auch die Pflegepflichtversicherung.

Gesetzlich Krankenversicherte sind grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

Privat Krankenversicherte benötigen eine private Pflegepflichtversicherung.

Eine ausländische Krankenversicherung kann gute Leistungen für ambulante und stationäre Behandlungen bieten und dennoch die deutschen Anforderungen nicht vollständig erfüllen, wenn keine ausreichende Pflegeabsicherung besteht.

Wichtige Werte im Jahr 2026

Grenzwert Betrag
Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro monatlich
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 Euro jährlich
Monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 6.450 Euro
Beitragsbemessungsgrenze 69.750 Euro jährlich
Allgemeine Grenze der Familienversicherung 565 Euro monatlich
Grenze bei Minijob in der Familienversicherung 603 Euro monatlich

Die Werte werden regelmäßig angepasst. Vor der praktischen Anwendung müssen deshalb die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beträge geprüft werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Versicherungsbiografie sollte möglichst noch im Herkunftsstaat dokumentiert werden.

Nach dem Umzug kann es schwierig sein, Bescheinigungen früherer Versicherungsträger zu erhalten.

Bereich Wichtige Unterlagen
Identität Pass, Visum und Aufenthaltstitel
Wohnsitz Meldebescheinigung
Beschäftigung Arbeitsvertrag und Gehaltsangaben
Studium Zulassung und Immatrikulationsbescheinigung
Selbstständigkeit Gewerbeanmeldung oder steuerliche Erfassung
Familie Heiratsurkunde und Geburtsurkunden
Rente Deutsche und ausländische Rentenbescheide
Vorversicherung Beginn, Ende und Art der bisherigen Versicherung
Europäische Absicherung Europäische Krankenversicherungskarte, S1 und A1
Private Versicherung Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibung
Incoming Versicherung Versicherungsbestätigung und Laufzeit

Ausländische Unterlagen müssen gegebenenfalls übersetzt werden.

Die richtige Reihenfolge nach der Ankunft

Nach der Einreise empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

1. Wohnsitz anmelden

Die Meldebescheinigung wird von Krankenkassen, Versicherern und Behörden häufig benötigt.

2. Beschäftigung, Studium oder Tätigkeit nachweisen

Der Arbeitsvertrag, die Immatrikulation oder die Gewerbeanmeldung entscheidet häufig darüber, welcher Versicherungsweg möglich ist.

3. Bisherige Versicherung dokumentieren

Die neue Krankenkasse oder der private Versicherer muss erkennen können, wie die Person bisher abgesichert war.

4. Endgültige Versicherung beantragen

Je nach Situation erfolgt der Antrag bei:

einer gesetzlichen Krankenkasse

einem privaten Versicherer

der Künstlersozialkasse

einem ausländischen Sozialversicherungsträger

der Agentur für Arbeit

einem anderen Leistungsträger

5. Beginn schriftlich bestätigen lassen

Entscheidend ist nicht das Datum der Antragstellung, sondern der tatsächlich bestätigte Versicherungsbeginn.

6. Pflegeversicherung prüfen

Bei einer privaten Absicherung muss die private Pflegepflichtversicherung ausdrücklich eingeschlossen werden.

7. Incoming Versicherung beenden

Die Incoming Versicherung darf erst beendet werden, wenn der Beginn der endgültigen Versicherung verbindlich bestätigt ist.

Typische Fehler, die vermieden werden sollten

Die bisherige Versicherung zu früh kündigen

Ausländische Versicherungen sollten erst beendet werden, wenn geklärt ist, ob sie noch benötigt werden und wann der deutsche Schutz beginnt.

Die Incoming Versicherung als Dauerlösung betrachten

Ein günstiger Übergangstarif ist nicht automatisch eine vollwertige Krankenversicherung für einen dauerhaften Aufenthalt.

Den Minijob mit einer Krankenversicherung verwechseln

Ein Minijob begründet grundsätzlich keinen eigenen Krankenversicherungsschutz.

Nur auf den Beitrag achten

Gerade bei privaten und besonderen Ausländertarifen müssen Leistungen, Laufzeit, Ausschlüsse und die langfristige Versicherbarkeit geprüft werden.

Ausländische Versicherungszeiten nicht dokumentieren

Fehlende Nachweise können den Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung oder zur Krankenversicherung der Rentner erschweren.

Die Altersgrenze von 55 Jahren unterschätzen

Eine Beschäftigung führt ab diesem Alter nicht in jedem Fall automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Pflegeversicherung vergessen

Eine reine Krankenversicherung kann unzureichend sein, wenn die gesetzlich verlangte Pflegeabsicherung fehlt.

Die Incoming Versicherung zu früh beenden

Ein gestellter Antrag ist noch keine Annahme. Maßgeblich ist die schriftliche Bestätigung des neuen Versicherungsbeginns.

Warum jeder Einwanderungsfall individuell geprüft werden muss

Die Krankenversicherung nach einem Zuzug nach Deutschland lässt sich nicht allein anhand der Staatsangehörigkeit bestimmen.

Entscheidend ist das Zusammenspiel aus:

Aufenthaltsrecht

bisheriger Versicherung

Herkunftsstaat

Erwerbsform

Einkommen

Alter

Familienstand

Studium oder Ausbildung

Rentenbezug

Sozialleistungsanspruch

europäischen Vorschriften

Sozialversicherungsabkommen

Eine Person kann mit einer Incoming Versicherung einreisen und ab dem ersten Arbeitstag gesetzlich pflichtversichert werden.

Eine andere Person bleibt über ihren ausländischen Sozialversicherungsträger abgesichert und registriert in Deutschland ein S1 Formular.

Eine dritte Person kann freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.

Eine vierte benötigt eine private Krankenvollversicherung.

Eine fünfte kann beitragsfrei über den Ehepartner familienversichert werden.

Eine sechste erhält zunächst medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Alle diese Personen sind aus dem Ausland nach Deutschland gekommen. Versicherungsrechtlich befinden sie sich dennoch in völlig unterschiedlichen Situationen.

Erst die Einreise absichern, dann die Dauerlösung einrichten

Die Incoming Versicherung ist bei vielen Einwanderungen der richtige erste Schritt. Sie kann den Versicherungsnachweis für das Visum liefern, die Einreise absichern und den Zeitraum bis zum Beginn der endgültigen Versicherung überbrücken.

Sie ist jedoch selten das Ende der Planung.

Die entscheidenden Fragen lauten deshalb:

Welcher Schutz wird für die Einreise benötigt?

Ab welchem Datum entsteht die endgültige Versicherung?

Welche gesetzliche, private oder internationale Regelung gilt?

Wann darf die Incoming Versicherung beendet werden?

Wer diese Fragen bereits vor dem Umzug beantwortet, vermeidet Versicherungslücken, unnötige Doppelbeiträge und langfristige Fehlentscheidungen.

Gerade bei Selbstständigen, älteren Einwanderern, Rentnern, Studierenden über 30 Jahren, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen und beim Nachzug von Eltern sollte die dauerhafte Absicherung geklärt sein, bevor die Person ihren bisherigen Versicherungsschutz aufgibt.

Eine gute Planung beginnt deshalb nicht mit dem billigsten Tarif. Sie beginnt mit der vollständigen Prüfung der persönlichen Situation.

Stand: Juli 2026. Der Beitrag vermittelt einen umfassenden Überblick. Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen, europäischen und aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten muss der konkrete Einzelfall gesondert geprüft werden.

Quellen

Bundesregierung: Krankenversicherung für Fachkräfte aus dem Ausland

Bundesministerium für Gesundheit: Gesetzlich Versicherte

Bundesministerium für Gesundheit: Ratgeber Krankenversicherung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen 2026

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen

Gesetze im Internet: Aufenthaltsgesetz

Gesetze im Internet: Versicherungspflicht nach § 5 SGB V

Gesetze im Internet: Freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V

Gesetze im Internet: Familienversicherung nach § 10 SGB V

Gesetze im Internet: Private Versicherungspflicht nach § 193 VVG