Alle sprechen über den Pflege-Tarif der DFV – ich auch!

3. Dezember 2012 in Private Pflegezusatztarife

Die DFV möchte mit ihrem Leistungspaket überzeugen.

ABER: wie sind denn die Versicherungsbedingungen dahinter formuliert?

Im Folgenden finden Sie die Punkte, die ich nicht versicherungsnehmerfreundlich finde und meine Erklärungen dazu finden Sie am Ende der Aufführungen im angehängten PDF.

1. für die Leistungsprüfung ist das MDK-Gutachten und der Pflegebescheid einzureichen

2. wenn aus dem Pflegegutachten nicht eindeutig die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz hervorgeht, muss der Demenzkranke noch von einem separaten Facharzt untersucht werden

3. zusätzlich kann der Versicherer zur Beurteilung der Leistungspflicht weitere Auskünfte von den behandelnden Ärzten und den Angehörigen von Heilberufen, der Krankenversicherung sowie Sozialversicherungsbehörde verlangen

4. das Fortbestehen der Pflegebedürftigkeit ist in angemessenen Abständen durch den medizinischen Dienst nachzuweisen

5. Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit längstens jedoch für insgesamt 12 Monate innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren möglich. Die Ausschlüsse zur Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind allerdings in den Bedingungen sehr umfangreich aufgeführt.

6. Der Versicherer orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften und Änderungen und entscheidet selbst, ob er neue Tarife anbietet bzw. den bestehenden Tarif anpaßt. Und was wäre im Leistungsfall?

7. der Tarif ist mit Beitragsrückgewähr möglich, allerdings erhöht sich der Beitrag immens: es gibt für den Hinterbliebenenschutz bessere und günstigere Absicherungsvarianten

8. Antragsfragen: nur 2 Fragen, aber nach allen Erkrankungen, die man sich vorstellen kann, und die Frage nach: festgestellter Pflegebedürftigkeit, BU, DU, EU und GdB mehr als 50%, es werden die letzten 5 Jahre abgefragt

Übrigens: in der VPV VolksPflege und dem Domcura Pflege ASS ist der Tarif der DFV drin. Die Tarife unterscheiden sich durch jeweils einen Baustein, der mit dazu genommen wurde (s. mein Bericht).

Mehr lesen Sie hier: Leistungsinhalte des DFV_PZV

Irgend etwas stimmt mit den Pflegerenten nicht!

27. November 2012 in Private Pflegezusatztarife

Ich habe mir die Pflegerenten einmal etwas genauer angesehen, und zwar unter dem Aspekt: wenn durch den MDK die Pflegebedürftigkeit geprüft und festgestellt wurde und die Pflegekasse einen Leistungsbescheid ausstellt, der die Pflegestufe und die Leistung beinhaltet: erhalte ich dann eigentlich Leistungen aus der privaten Pflegezusatzversicherung, also aus der Pflegerente? Immerhin ist man lt. SGB XI geprüft worden, d.h. man hat eine staatliche Einstufung/Prüfung hinter sich.

Das Fazit ist wirklich erschreckend!

Zuerst einmal unterscheidet man zwei Kategorien von Anbietern:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(ADL = activities of daily living = Aktivitäten des Täglichen Lebens = ATL)

Die Versicherungsbedingungen sprechen bei den Pflegerenten eine ganz andere Sprache als bei den Pflegetagegeldern.

Fast alle Bedingungen, vor allem die Paragrafen „Mitwirkungspflichten des VN“ und „Nachprüfung“ und auch die Antragsfragen sind an die hauseigene BU angelehnt und haben nicht viel mit dem SGB XI zu tun! Es gibt für die Feststellung einer BU keine gesetzliche Einstufung, daher ist es normal, dass ein Arzt die BU feststellen muss und noch weitere Unterlagen eingereicht werden müssen. Formulierungen wie: „ärztliche Feststellung“ hat wohl etwas mit BU zu tun, aber sicher nicht mit der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gibt es ein Gesetz seit 1995, das SGB XI, und dort ist geregelt, wie die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und das wird vom MDK/Medic Proof umgesetzt.

Mir stellt sich hier wirklich die Frage: wurden die Bedingungen der BU einfach nur übernommen und/oder hat man sich mit dem Thema Pflege nicht auseinandergesetzt? Oder wollen die Versicherer einfach nur dabei sein, um auch eine Pflegezusatz anzubieten?

Meine Meinung ist: die Pflegerenten, so wie sie zurzeit auf dem Markt angeboten werden, sind komplett am Bedarf vorbei.

Mehr lesen Sie hier: Pflegerenten und die Mitwirkungspflichten

Anlage 1: BAGSO empfiehlt Swiss Life

Anlage 2: Flyer Swiss Life

Informationen zum „Pflege-Bahr“

17. November 2012 in Pflegeversicherung allgemein

Was erwartet uns mit dem „Pflege-Bahr“?

Aus meiner Sicht ist es nicht sinnvoll, bis 2013 zu warten, um eine Pflegetagegeld-Zusatzversicherung abzuschließen. Natürlich nur, wenn man durch die Gesundheitsprüfung der Versicherer kommt. Sollte man akute Probleme mit seinem Gesundheitszustand haben, kann man sich ab Januar 2013 die geförderten Pflege-Produkte ansehen, da Kontrahierungszwang besteht und kein Risikozuschlag erhoben werden darf und auch keine Leistungsausschlüsse.

Bisher liegen zwar noch keine Beitragskalkulationen vor, da aber  Kontrahierungszwang besteht, werden die Versicherer zum Risikoausgleich sehr wahrscheinlich deutlich höhere Beiträge kalkulieren. Zudem werden die Tarife als Unisextarife kalkuliert. Ob das die 5 Euro monatliche Förderung ausgleicht, darf zumindest bezweifelt werden. Auch kann es gut sein, das die Versicherer bei den Versicherungsbedingungen schlechtere Regelungen für den „Pflege-Bahr“ einführen.

Folgende Voraussetzungen müssen die Produkte erfüllen:

  • es ist eine einkommensunabhängige staatliche Förderung von 60 Euro pro Jahr
  • gilt für Volljährige ohne Altersbegrenzung
  • gefördert werden ausschließlich Pflegetagegeldversicherungen, also nicht die Pflegekostentarife und Pflegerenten
  • Mindesteigenbeitrag in Höhe von 120 Euro im Jahr
  • Leistungen in allen 3 Pflegestufen und in der Pflegestufe 0 (Demenzabsicherung), mindestens 600 Euro in der Pflegestufe 3 und maximale Absicherung in Höhe der gesetzlichen Leistung
  • Wartezeit von bis zu 5 Jahren
  • Kontrahierungszwang, sofern noch keine Pflegebedürftigkeit oder „Demenz“ festgestellt wurde
  • keine Risikozuschläge
  • keine Leistungsausschlüsse

FAZIT

Es sind jederzeit die „normalen“ Pflegezusatztarife abschließbar. Die Unterschiede werden in den Versicherungsbedingungen und in der Beitragskalkulation liegen.

Münchener Verein Pflegetagegeld ohne „Gesundheitsfragen“

28. Oktober 2012 in Private Pflegezusatztarife

Der Münchener Verein hat seine Versicherungsbedingungen angepaßt, wie ich finde, verbessert gegenüber den Bedingungen davor.

Man kann sich diesen Tarif durchaus anschauen, wenn Kunden das eine oder andere Krankheitsbild haben und dieses sonst nicht versichert bekommen.

Der MV hat zwar keine Gesundheitsfragen im üblichen Sinne, fragt aber nach einigen Schwersterkrankungen:

Kein Leistungsanspruch besteht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Krankheiten ärztlich diagnostiziert ist bzw. jemals vor Antragstellung diagnostiziert wurde:

Demenz (Alzheimer, vaskuläre Demenz), Hirntumor, Parkinson-Krankheit, Apallisches Syndrom (Wachkoma), Multiple Sklerose, Amyotrophe Lateralsklerose, Schlaganfall, Chorea Huntington, Kreutzfeld-Jacob, HIV-Infektion, Niereninsuffizienz, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Leberzirrhose, Osteoporose, Arteriosklerose und bösartige Neubildungen (bösartige Tumore), sofern die Erstdiagnosestellung oder die erneute Diagnosestellung (Rezidiv) innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung erfolgte – wenn ausschließlich Hautkrebs diagnostiziert wurde, ist ein Leistungsanspruch jedoch nicht ausgeschlossen.“

Mir ist zur Zeit kein Pflegetagegeldtarif bekannt, wo weniger Krankheitsbilder abgefragt werden.

Zusammenfassung des Tarifes:

  • 3 Jahre Wartezeit
  • es wird auf den laufenden Nachweis der Pflegebedürftigkeit verzichtet
  • es wird während Aufenthalten im Krankenhaus, bei der Reha/Kur und bei Sucht geleistet
  • innerhalb von 3 Wochen bekommt man eine Leistungszusage
  • Leistungsbescheid + Gutachten sind einzureichen für die Leistungsprüfung
  • Passus: „für die Minderung der Pflegebedürftigkeit“ ist zu sorgen
  • für Leistungen der Pflegestufe 0 ist die Feststellung durch den MDK ausreichend
  • Geltungsbereich: in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz. Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als den der vorgenannten Staaten, kann die Versicherung und der Versicherungsschutz aufgrund einer gesonderten Vereinbarung fortgesetzt werden.
  • Anwartschaft möglich für 12 bis zu 24 Monate bei wirtschaftlicher Notlage (z.B. bei Arbeitslosigkeit)
  • Regelmäßige Erhöhung der Leistungen: erfolgt jeweils im dritten Versicherungsjahr. Der hinzukommende Beitrag beläuft sich jedoch auf mindestens 10% und ist auf höchstens 20% des bisherigen Beitrags begrenzt.
  • Verändert sich die gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit, hat der Versicherungsnehmer für sich und die mitversicherten Personen das Recht, ein Angebot auf Umstellung in einen neuen Pflegetagegeldtarif zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer einen entsprechenden neuen Tarif anbietet und das Pflegetagegeld im neuen Tarif die Höhe des bisher versicherten Pflegetagegeldes nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für die Veränderung der Definition der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz.
  • kein Höchstaufnahmealter
  • Baukastensystem: man kann versichern: Pflegestufen 0 bis 3, häuslich + stationär, nur stationär, einschließbar sind Beitragsbefreiung,  Einmalleistungen, unfallbedingte Pflegebedürftigkeit

Mehr lesen Sie hier: Münchener Verein-Tarif PrivatPflege 12_2012

Allianz: Pflegetagegeldtarif PZTBest

6. Oktober 2012 in Private Pflegezusatztarife

Der Pflegetagegeldtarif der Allianz ist sehr zu empfehlen.

Er hat gute Leistungen und gute und klar formulierte Versicherungsbedingungen.

Zusammenfassung des Tarifes:

  • Versichert sind die Pflegestufen 3, 2 und 1 und der erhebliche allgemeine Betreuungsbedarf im ambulanten und stationären Bereich und bei der Laienpflege.
  • Wenn die versicherte Person anhand ihrer Pflegebedürftigkeit einer der 3 Pflegestufen zugeordnet worden ist, wird  kein Betreuungsgeld gezahlt.
  • Wenn die versicherte Person Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflege-Pflichtversicherung erhält oder für sie dort Leistungen beantragt worden sind, sind für uns die dort getroffenen Feststellungen über den erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf maßgebend. In diesem Fall genügt uns die Vorlage entsprechender Nachweise.
  • Für die Leistungsfeststellung der Pflegestufen reicht der Leistungsbescheid aus.
  • Leistungen ambulant: Pflegestufe I: 30%, Pflegestufe II: 60%, Pflegestufe III: 100% des versicherten Tagessatzes
  • Höhe des Pflegetagegeldes für vollstationäre Pflege: 100% des versicherten Tagessatzes, also in allen 3 Pflegestufen
  • Höhe des Betreuungsgelds:30% des für das Pflegetagegeld versicherten Tagessatzes
  • Es wird nicht geleistet bei: während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus, während der Durchführung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, während der Durchführung von Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen
  • Beitragsbefreiung gibt es ab festgestellter Pflegestufe 3
  • Erhöhung des Tagegeldsatzes: Solange die versicherte Person noch nicht 69 Jahre alt ist, wird der Tagessatz alle 36 Monate um 10%, jedoch um mindestens 5 Euro erhöht.
  • Bedingungsanpassung: soweit sich die  gesetzlichen Vorschriften im SGB XI ändern, können die vertraglichen Regelungen angepaßt werden
  • Die Tarife dieses Bausteins sind unbefristet.
  • Der Versicherungsschutz besteht für Pflege und für die Betreuung und Beaufsichtigung wegen eines erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs in Deutschland. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich die versicherte Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält. Bei einem Aufenthalt in einem anderen europäischen Land besteht kein Versicherungsschutz.
  • Wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verlegt, enden die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins. Die Pflegetagegeld-Zusatztarife können jedoch durch gesonderte Vereinbarung fortgesetzt werden.
  • Wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nur vorübergehend in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verlegt, gibt es die Möglichkeit, den Tarif in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
  • Es gibt keine Wartezeiten
  • Es werden Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten versichert
  • Antragsfragen:
  • 1. Besteht bei Ihnen eine Erwerbsunfähigkeit/Pflegebedürftigkeit oder wurde eine Pflegestufe beantragt?
  • 2. Besteht oder bestand bei Ihnen in den letzten 5 Jahren eine der folgenden Erkrankungen?
  • 3. Waren Sie in den letzten 12 Monaten in ambulanter/stationärer Behandlung oder Kontrolle wegen nachfolgender Erkrankungen oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente wegen dieser Erkrankungen ein?

Mehr lesen Sie hier: Allianz-Tarif PZT Best_12_2012

Mannheimer: Pflegekostenzusatzversicherung nach Tarif HUMANIS ZP06

23. August 2012 in Private Pflegezusatztarife

Pflegekostentarife, hier im Speziellen der Tarif der Mannheimer, sind eine gute Alternative zu Pflegetagegeldern, wenn man sich die Kostensteigerungen in den letzten Jahren im Pflegebereich ansieht.

Ich habe mir folgende Punkte des Tarifes angeschaut:

  • Was ist versichert?
  • Wie ist die Pflegestufe 0 geregelt?
  • Durch wen und wie wird der Versicherungsfall festgestellt?
  • Wann wird geleistet?
  • Wann wird nicht geleistet?
  • Welche Leistungen werden erbracht?
  • Was wird nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer verlangt?
  • Gibt es Beitragsbefreiung?
  • Gibt es Dynamisierungen?
  • Bedingungsanpassung möglich?
  • Mindestvertragslaufzeit
  • Geltungsbereich
  • Besonderheiten/Anmerkungen

Mehr lesen Sie hier: Mannheimer-Tarif Humanis ZP06

Gesetzliche Leistungen bei Demenz

31. Oktober 2011 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Seit 2008 gibt es für „Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das sind bis zu 2.400 Euro im Jahr. Pflegebedürftige, die bereits in die Stufen 1,2 oder 3 eingestuft sind, können diese 2.400 Euro als zusätzliche Leistung erhalten. Und Menschen, die die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 nicht erfüllen, bei denen aber Demenz festgestellt wird, erhalten diese Betreuungsleistung auch.

In dem Zusammenhang wird oft von der Pflegestufe 0 gesprochen. Diese Pflegestufe 0 gibt es allerdings nicht in den normalen Pflegetabellen. Die Formulierung findet man bei den privaten Versicherungsgesellschaften, die private Pflegezusatztarife anbieten.

Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden vom Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) zu Hause geprüft. Das geschieht nach einem festgelegten Fragenkatalog, um festzustellen, wie stark die Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Das heißt, es geht hier nicht um die körperlichen Einschränkungen des täglichen Lebens, sondern darum, wie der Betroffene seinen Alltag bewältigen kann und wie stark er in seiner Selbständigkeit eingeschränkt ist. Geprüft wird, ob man in seiner Gedächtnisleistung nachhaltig beeinträchtigt ist oder ob man dazu neigt, sich und andere durch unsachgemäßen Umgang zu gefährden. Hierzu gehören zum Beispiel altersverwirrte Menschen und Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen.

Allgemeine Informationen zur Pflegepflichtversicherung

20. Oktober 2011 in Pflegeversicherung allgemein

Muss ich mich bei der Pflegeversicherung anmelden?
Nein. Es gibt in Deutschland die Pflegepflichtversicherung. Das heißt, jeder, der in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, jederzeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert ist. In der Regel ist das die Pflegekasse der eigenen Krankenkasse. Dieses gilt auch für freiwillige GKV-Mitglieder und für mitversicherte Familienangehörige. Kinder sind bis zu ihrem 18. Geburtstag bzw. wenn sie nicht erwerbstätig sind, bis 23 mitversichert. Bis 25 sind sie mitversichert, wenn sie eine Schul-/Berufsausbildung machen oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten.

Wer in einer Privaten Krankenversicherung versichert ist, muss seit 1995 auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Diese ist in der Regel beim gleichen Versicherer, es ist aber auch möglich, diese bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abzuschließen.

Wie hoch ist der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung?
Seit dem 01.07.2008 beträgt der Beitragssatz für alle Mitglieder einheitlich 1,95% des beitragspflichtigen Einkommens bis zur entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze.
Wer keine Kinder hat (egal ob Mann oder Frau), über 23 Jahre alt ist und nach dem 01.01.1940 geboren ist, muss mehr Beitrag bezahlen. Dieser Zuschlag beträgt zur zeit 0,25%.
Warum gibt es diesen Kinderzuschlag überhaupt? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder einen Teil der Pflege der Eltern übernehmen. Wer nun aber keine Kinder hat, benötigt somit schneller Hilfe aus der Pflegeversicherung.
Da die Beiträge in der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung einkommensunabhängig sind, gilt diese Regelung nicht für Privat Versicherte.

Statistik – Zahlen

6. September 2011 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) wurde am 01.01.1995 eingeführt.

Sie bietet Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit und stellt lediglich eine Grundversorgung dar. Im Volksmund sagt man auch gern Teilkaskoabsicherung dazu. Es war vom Gesetzgeber zu keiner Zeit angedacht, durch die Einführung dieses Gesetzes eine komplette und vollständige Absicherung im Falle einer Pflegebedürftigkeit sicher zu stellen und zu gewährleisten. Mal ehrlich, wie sollte das auch gehen! Jeder Mensch hat ganz individuelle Bedürfnisse. Wo fängt man da an, wo soll es aufhören? Es musste ein System her, dass die Einstufung der Pflegebedürftigkeit für alle vergleichbar macht. Die gesetzliche Pflegeversicherung fällt auch unter das so genannte Umlageverfahren, dass wir in Deutschland bei den Sozialversicherungen haben. Wie hoch müssten die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für alle sein, um die wirklich realen anfallenden Kosten zu tragen? Ich glaube, das will und kann auch keiner auf Dauer bezahlen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung bildet einen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wenn es 1999 noch 1,9 Mio. Pflegebedürftige gab, sind es jetzt bereits 2,34 Mio. Menschen, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, das ist ca. jeder 40. Bürger der Bundesrepublik Deutschland.

Den größten Anteil der Pflegebedürftigen findet man in der Altersstufe ab 80. Dort sind die Frauen häufiger betroffen als die Männer.

Auf die jeweilige Pflegestufe entfallen 59,2 % für die Pflegestufe 1, 31,4 % für die Pflegestufe 2 und 9,4 % für die Pflegestufe 3.

Das statistische Bundesamt hat die Zahlen für die Pflegestatistik per 31.12.2009 veröffentlicht:

So stieg im 10-Jahresbereich die Zahl der Pflegebedürftigen um 16 % bzw. um 322.000 auf 2,34 Mio. an. Das heißt, dass es seit Dezember 2007 einen Zuwachs um 4,1 % bzw. 91.000 Pflegefällen gab.

Die Prognose ergibt, dass im 2-Jahresraum Zugänge um jeweils 100.000 Pflegefällen zu erwarten sind, das heißt, dass es im Jahr 2020 bereits ca. 2,9 Mio. Pflegefälle geben wird und in 2050 sogar 4,7 Mio.

Zurzeit sind 67 % aller Pflegefälle weiblich. 83 % sind 65 Jahre alt und älter und 35 % waren Ende 2009 bereits über 85 Jahre alt.

69 % bzw. 1,62 Mio. werden zu Hause versorgt. Davon sind 1,07 % Pflegegeld-Leistungsempfänger und 555.000 werden durch ambulante Pflegedienste versorgt.

Knapp jeder 3. ist vollstationär untergebracht, das sind derzeit 717.000 Menschen.

Im Vergleich zum Jahr 2007 werden 10,1 % mehr von Pflegediensten betreut (ca. 51.000). Vollstationär versorgt wurden 31.000 bzw. 4,6 % mehr als im Jahr 2007.

Die Anzahl der Pflegegeld-Empfänger erhöhte sich um 3,1 % bzw. 32.000.

Die durchschnittliche Pflegedauer beträgt 8,1 Jahre. Als Beispiel: die Lebenserwartung nach Einstufung in die Pflegestufe 3 beträgt noch 5-7 Jahre. Das heißt, dass man in der höchsten Pflegestufe 3 im Schnitt ca. 6 Jahre verweilt und dafür die Kosten aufbringen muss!

Gut versorgt im Alter – Prävention statt Pleite!

3. September 2011 in Pflegeversicherung allgemein

Haftpflicht, Hausrat, Rechtsschutz – Versicherungen gehören zur Absicherung, sind etabliert und helfen im Schadensfall. Während das schicke Auto oder die teure Uhr bestens „versorgt“ sind, denken viele nicht an ihre eigene Zukunft. Pflegezusatzversicherungen werden notwendig. Denn die Zuzahlungen der Kassen sind knapp; der aufzubringende Eigenanteil im Ernstfall groß. Ein Branchenbeispiel gibt Leonie Pfennig, unabhängige Fachmaklerin für Pflegeversicherung aus Berlin.

Es sind nur ca. zwei bis drei Prozent der Bevölkerung, die sich für einen möglichen Pflegefall im Alter absichern (Stand 04/11 lt. Pflegeumfrage Marktforschungsinstitut GfK). Doch die Anzahl der Pflegefälle der über 65jährigen ist alarmierend. Die Kostenbeteilung aus eigenem Kapital wird drastisch unterschätzt. Daher wurden auch Rufe aus der Politik laut, eine Pflichtversicherung für den Pflegefall gesetzlich zu veranlassen. Hier regt sich Widerstand, denn die allgemeinen Belastungen, Inflation und nicht äquivalent steigende Löhne lassen die Einsicht auf heutige Einzahlung für den späteren (möglichen) Eintritt einer Pflege eher in den Hintergrund rücken.

Später – das heißt, dass ca. 69% aller Pflegefälle zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Zum einen möchte man den geliebten Menschen nicht in ein Heim „abschieben“, zum anderen sind einfach die Kosten zu hoch. Im Durchschnitt müssen monatlich rund eintausenddreihundert Euro aus eigener Tasche hinzugezahlt werden. Und dies ist ein schwerer Einschnitt und eine echte finanzielle Belastung für den Pflegebedürftigen bzw. für die Familienangehörigen. Denn hier gilt: Kinder haften für ihre Eltern.

Nach neuester statistischer Erhebung des Statistischen Bundesamtes (2009) sind rund 2,34 Millionen Menschen pflegebedürftig. Tendenz steigend. Das macht allein von 2007 bis 2009 einen Anstieg um 4,1 Prozent. Da ist Pflege noch nicht gleich Pflege, denn die unterschiedlichen Pflegestufen lassen finanzielle Lücken, die überbrückt werden müssen.

„Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bestimmt bei seinem häuslichen Besuch den tatsächlichen, täglichen Pflegebedarf, den ein Pflegebedürftiger hat, nach einem fest definierten Kriterien-Katalog. Dafür gibt es einen ausführlichen Fragebogen, der vom Gutachter Punkt für Punkt durchgegangen wird. Das daraus resultierende Gutachten stuft den Pflegebedarf bzw. die Pflegestufe ein. Kombinationen aus Sach- und Geldleistungen sind hier oft üblich“, erläutert Leonie Pfennig, unabhängige Fachmaklerin Pflege aus Berlin.

Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet bestimmte Höchstsätze in den einzelnen Pflegestufen. „Ein Pflegebedürftiger mit der Pflegestufe 1 erhält beispielsweise derzeit 440 Euro an Sachleistung. Erfolgt die Unterbringung in einem Heim, so bezieht der Pflegebedürftige Leistungen von 1.023 Euro. Und hier klafft die finanzielle Lücke“, so Leonie Pfennig weiter.

Doch wann ist ein Mensch eigentlich pflegebedürftig? Wann erhält er demnach Unterstützung? „Es gibt drei Bereiche, die hier geprüft werden“, erklärt Pfennig. „Körperliche, geistig-seelische oder behindernde Einschränkungen, die einem Menschen nicht mehr die Verrichtung des alltäglichen Lebens erlauben, erhalten Unterstützung. Einschränkung, Zeitaufwand und Gesundheitszustand werden geprüft“.

Gerade die Anzahl an alten Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen hat in den letzten zehn Jahren auf Grund der längeren Lebenserwartung massiv zugenommen. Ebenso die Anzahl der Pflegebedürftigen über 85jährigen mit Gedächtnis- und Orientierungsstörungen. Vor gut hundert Jahren war die Lebenserwartung im Schnitt um 10 Jahre geringer; die pflegebedürftige Oma oder der zu betreuende Onkel in der Großfamilie etabliert und versorgt. Mit dem gesellschaftlichen Wandel, der neue Familienstrukturen hervorbrachte, haben sich diese Gegebenheiten verändert. Wer heute gut versorgt sein will und dies rechtzeitig in Eigenverantwortung regelt, bemüht sich um einen seriösen, zusätzlichen Schutz. Die Zusatz-Krankenversicherungen für Sonderleistungen wie z.B. Einzelzimmer im Krankenhaus, setzen sich bereits zunehmend durch. Doch während es sich hier um das gefühlte „Stück mehr an Versorgung“ handelt, ist die Pflegeversicherung eine echte Basis-Sicherung, um Angehörige im schlimmsten Fall nicht finanziell zu belasten und für sich selbst das Beste an Versorgung zu sichern. „Das A und O bei der Überlegung, für den Pflegefall vorzusorgen, ist eine seriöse, unabhängige und vor allem ausführliche Beratung“ erklärt Pfennig. Derzeit gibt es drei gängige Varianten der Absicherung. Pflegetagegelder zahlen im Versicherungsfall einen vereinbarten, festgelegten Tagessatz. Pflegekostentarife erstatten Kosten für Fremdleistungen wie zum Beispiel die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes, nicht jedoch die Aufwendungen Angehöriger. Als dritte Möglichkeit besteht die Absicherung über eine Pflegerente. Hier bleibt der Beitrag über die gesamte Laufzeit stabil und die Pflegeleistungen stehen zur freien Verfügung“.