Stuttgarter Pflegerente neu per 08_2013

5. August 2013 in Private Pflegezusatztarife

Gegenüberstellung von IDEAL-Pflegerente AB_IPR_2012B und

Stuttgarter Pflegerente Tarif 70 (V70-201308)

FAZIT

Bei der Stuttgarter ist Folgendes anders geregelt als bei der IDEAL:

  1. Todesfall-Leistung ist geringer
  2. höherer Beitrag (s. Beispiel unten in der Tabelle), evtl. gibt es Beispiele, wo der Beitrag gleich oder geringer ist
  3. es gibt für diesen Tarif keine Beitragsverrechnung, d.h., der Nettobeitrag ist nicht rechenbar
  4. für die BWS werden max. 40 Jahre zugrunde gelegt (bei der IDEAL sind es 45 Jahre bis EA 85)
  5. es muß nicht das Gutachten des MDK eingereicht werden, sondern nur der Leistungsbescheid, dafür aber zusätzliche Unterlagen wie Darstellung der Ursache der Pflegebedürftigkeit, ausführliche Berichte der Ärzte etc.
  6. 2 zusätzliche Antragsfragen für VNs ab 65 Jahre: nach Hilfsmittelverwendung, nach den ADL-Inhalten, ob man in den letzten 12 Monaten gestürzt ist und wenn ja, wie oft und weshalb
  7. Anlage in Fonds möglich
  8. bei allen privaten Altersvorsorge-Produkten kann die Pflegerentenoption kostenlos mit eingeschlossen werden

Die Leistungsinhalte in Tabellenform finden Sie hier: Leistungstabelle Ideal Stuttgarter

Zusätzlich zur Tabelle gibt es noch weitere Leistungsinhalte:

IDEAL

Nach zwölf Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III oder II aus diesem Vertrag bleibt Ihr Anspruch auf Beitragsbefreiung bestehen, wenn Sie in die Pflegestufe I oder II zurückgestuft werden, auch wenn diese Pflegestufen nicht versichert sind.

Nach 18 Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III aus diesem Vertrag erfolgt keine Herabsetzung der Pflegerente wegen einer geringeren Pflegestufe oder bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit. Die Versicherte Person gilt im Sinne dieses Vertrages weiterhin als pflegebedürftig in der Pflegestufe III.

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Die Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit nach dem Punktesystem bzw. des Autonomieverlustes infolge Demenz erfolgt auf Wunsch alternativ zu der Einstufung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Stand vom 01.01.2010.

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Eine Änderung der gesetzlichen Definition der Pflegebedürftigkeit und der Einteilung in Pflegestufen gemäß §§ 14 und 15 SGB XI (Stand 01.01.2010), von Rechtsverordnungen im Sinne des § 16 SGB XI oder von Richtlinien im Sinne des § 17 SGB XI führt zu keiner Änderung der versicherten Leistungen aus diesem Vertrag. Maßgeblich sind allein die in diesen Bedingungen genannten Definitionen.

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Die Vorlage eines Bescheids eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, der eine neue Gesetzeslage berücksichtigt, kann als Nachweis der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI nicht ausreichend sein. Für diesen Fall müssen Sie uns die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Stand 01.01.2010) ärztlich nachweisen.

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Ändert sich die Definition der Pflegebedürftigkeit für die Pflegepflichtversicherung gemäß den §§ 14 und 15 SGB XI grundlegend, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen Wechsel-Tarif umzustellen, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt.

Der Tarifwechsel darf nicht zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes führen, wir werden Ihnen daher einen entsprechenden Wechsel-Tarif anbieten, der sich an Ihren bisherigen versicherten Pflegestufen orientiert.

Der Wechsel ist nur möglich, wenn wir für den Neuabschluss von Pflege-rentenversicherungen ebenfalls einen Tarif anbieten, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt.

Eine Umstellung ist nicht möglich, wenn zum Umstellungstermin

• bereits eine Leistung aus dieser Versicherung bezogen wird oder beantragt wurde,

• die Umstellung auf den neuen Wechsel-Tarif unmittelbar zu einer Leistung führen würde,

• die versicherte Person bereits Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung bezieht oder eine entsprechende Leistung beantragt wurde.

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Zur Feststellung der Leistungspflicht sind uns die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 bis 2 einzureichen. Innerhalb einer Woche entscheiden wir, ob und ab welchem Termin ein Leistungsanspruch besteht. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung bei uns eingegangen sind.

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Nachprüfung der Pflegebedürftigkeit

(5) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, einmal im Jahr Art und Umfang des Pflegefalls nachzuprüfen. Dazu ist uns eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege zu schicken. Sind Nachweise für die gesetzliche Pflegepflichtversicherung erstellt worden, sind diese vorzulegen.

(7) Zur Klärung des Leistungsumfangs können wir weitere notwendige Nachweise bzw. Untersuchungen auf unsere Kosten verlangen und erforderliche Daten selbst ermitteln. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

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Allgemeines zu den Pflegerenten

3. August 2013 in Private Pflegezusatztarife

Die Pflegerenten sind eine weitere Variante der privaten Pflegezusatzversicherungen neben den Pflegetagegeldern und Pflegekostentarifen. Die Pflegerenten sind im Bereich der Lebensversicherungen angesiedelt und funktionieren schon daher anders als die Tarife der Krankenversicherer.

Der folgende Beitrag ist in verschiedene Rubriken aufgeteilt:

1.     Leistungsinhalte der Pflegerenten

2.     Das ADL-System

3.     Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers

4.     Die Lückenermittlung

Leistungsinhalte der Pflegerenten

Folgende Inhalte können in einem Pflegerenten-Tarif enthalten sein. Es gibt natürlich von Anbieter zu Anbieter Unterschiede in der Gestaltung der Tarife.

  • Meistens frei wählbarer Tages-/Monatssatz (in Euroschritten) pro Pflegestufe.
  • Es sind alle 3 Pflegestufen versicherbar.
  • Es gibt Leistungen bei Laienpflege (durch Angehörige oder selbst beschaffte Pflegepersonen) und für ambulante und stationäre Leistungen.
  • Die Leistungen werden nach Einstufung lt. SGB XI erbracht.
  • Es gibt Leistungen nach dem ADL-System.
  • Es gibt Demenz-Leistungen nach Prüfung durch einen Facharzt der Neurologie, meistens in Höhe der abgesicherten Pflegestufe 2. Es ist keine Einstufung lt. SGB XI möglich.
  • Die Leistungen werden auch während einer stationären Unterbringung erbracht. Hat man einmal einen Krankenhausaufenthalt oder befindet sich in einer stationären Reha-Maßnahme, werden die Leistungen weiter gezahlt.
  • Es werden Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen erbracht.
  • Um Leistungen zu erhalten, muss der Leistungsbescheid der Pflegekasse oder auch das Gutachten eingereicht werden.
  • Es gibt Einmal-Leistungen x-fach des versicherten Tagessatzes oder als Einmalbetrag in Höhe einer bestimmten Summe.
  • Keine Versicherung von Neugeborenen, so wie es zum Beispiel bei den Pflegetagegeldern möglich ist. Die Pflegerenten gehen in der Regel ab einem Eintrittsalter von 18 oder älter los.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Unterbrechung der Beitragszahlung möglich. Da es eine Lebensversicherung ist, sind z.B. Beitragsaussetzungen, Beitragsfreistellungen und auch Kapitalentnahmen möglich.
  • Die Leistungen stehen zur freien Verwendung zur Verfügung.
  • Es sind keine Kostennachweise erforderlich.
  • Die Anfangsbeiträge sind relativ hoch. Es werden Rückkaufswerte gebildet, es werden Überschüsse angesammelt und es gibt Todesfall-Leistungen. Durch die Überschußbildung können die Beiträge stabil gehalten werden.
  • Damit die Leistungen analog der allgemeinen Inflationsrate mitwachsen können, werden Dynamisierungen der Beiträge angeboten.
  • Es gibt keine Warte- und Karenzzeiten, das heißt, man ist ab Versicherungs-beginn sofort versichert. Allerdings kann man Karenzzeiten wählen, z.B. 3 oder 6 Monate, welche sich positiv auf die Höhe des Beitrages auswirkt.
  • Es werden Beitragsbefreiungen im Leistungsfall angeboten bzw. kann man diese einschließen. In der Regel ist die Beitragsbefreiung ab der Pflegestufe 1 möglich.
  • Geltungsbereich: weltweit. Die Nachprüfung findet auf Kosten des Versicherungsnehmers z.B. in der EU, Norwegen oder der Schweiz statt.

Viele Anbieter von Pflegerenten bieten ihre Tarife so an, dass man im Leistungsfall wählen kann, ob man Leistungen aus der Einstufung durch den MDK erhält oder ob die Einstufung nach den ADLs eventuell günstiger für den Versicherungsnehmer ausfällt (dieses Verfahren wird „Günstigerprüfung“ genannt). Das heißt, wer diese Wahl haben möchte, sollte auf Tarife achten, die beide Leistungsvarianten anbieten.

Das ADL-System

ADL heißt „activities of daily living“, manchmal heißt das Punktesystem auch ATL,  also Aktivitäten des Täglichen Lebens.

Wenn sich das SGB XI einmal inhaltlich ändern sollte, kann bezweifelt werden, ob man noch die Leistungen, so wie man sie einmal abgeschlossen hat, auch aus dem Tarif lt. SGB XI erhält. In diesem Fall kann man dann auf die ADL-Leistungen zurückgreifen, denn diese sind schon heute in den Bedingungen genau definiert und Vertragsbestandteil.

Allerdings sollte man wissen, dass die Inhalte dieser Punkte nicht identisch mit den Pflegestufen des SGB XI sind und die Einstufung auch anders vorgenommen wird. Es kommt kein MDK vorbei und stuft nach zeitlichen Komponenten ein, sondern der Umfang wird von einem Hausarzt festgestellt. Die Anzahl der Punkte kann man nicht mit einer bestimmten Pflegestufe gleichsetzen und vergleichen.

Anhand der folgenden Beispiele wird deutlich, dass es auch hier nicht gerade einfach ist, die Pflegepunkte zu erhalten.

Der Pflegepunkt „Fortbewegen im Zimmer“ beinhaltet folgendes:  

„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls, die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.“

Was bedeutet eigentlich „auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls“? Solange man die Gehhilfen, wie z.B. einen Rollator etc. oder den Rollstuhl noch selbst benutzen kann und keine Hilfe dabei benötigt, erhält man diesen Punkt nicht. Man kann sich vielleicht vorstellen, dass man in der ersten Phase der Pflegebedürftigkeit noch relativ lange ohne Hilfe klar kommt. Bei der gesetzlichen Pflegeeinstufung spielt das keine Rolle. Hier wird der Pflegebedarf festgestellt und hinterher eine Empfehlung für Hilfsmittel ausgesprochen, um sich den Alltag erleichtern zu können.

Beim Punkt „Waschen“ sieht es auch nicht anders aus:

„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift, sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.“

Hier ist auf die Formulierung zu achten: „auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift“, das ist also so ähnlich formuliert wie bei „Fortbewegen im Zimmer“. Und „ein akzeptables Maß“ ist wohl immer eine Auslegungssache.

Beim Punkt „Verrichten der Notdurft“ ist es noch eindeutiger zu sehen (fett gekennzeichnet):

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit  fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheter oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

Wenn ein Katheter verwendet wird, benötigt man praktisch keine pflegerische Unterstützung. Das Wechseln der Beutel wird entweder selbst erledigt oder es wird über eine Behandlungspflege – über eine Verordnung vom Arzt – durch eine examinierte Krankenschwester durchgeführt. Das hat nichts mit der Pflege über das SGB XI zu tun. Leider werden in der Pflege bei Inkontinenz oft Katheter gesetzt, um Pflegezeit zu einzusparen. Das ständige „Zur-Toilette-Bringen“ und Windeln ist einfach viel aufwendiger.

Diese o.g. 3 beispielhaften und auch die weiteren 3 ADL-Punkte sind bei den Pflegerentenanbietern gleich bis ähnlich formuliert. Es gibt insgesamt 6 Punkte, die zu erreichen sind. Diese Punkte sind einfach Versicherungsbedingungen, die sich wohl an den SGB XI anlehnen sollen, aber keineswegs mit dem Einstufungsprozedere des MDK zu tun hat.

FAZIT

Es ist wichtig, bei der Auswahl eines Pflegerenten-Tarifes darauf zu achten, dass der Tarif lt. SGB XI leistet und zusätzlich als Wahlmöglichkeit die Leistungen der ADL-Punkte beinhaltet, denn es gibt auch Gesellschaften, die ihre Tarife nur mit dem ADL-System anbieten.

Beide Leistungsvarianten sind nicht miteinander vergleichbar. Der MDK beurteilt nach einem Fragenkatalog die Verrichtungen des täglichen Lebens, also die Grundpflegetätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität nach zeitlichen Komponenten. Bei der ADL-Einstufung beurteilt ein Hausarzt/Arzt, ob die Verrichtungen, die in den ADL-Punkten definiert sind, überhaupt noch allein ohne fremde Hilfe ausgeübt werden können.

Es gibt mindestens einen Versicherer, der schon ab 2 ADL-Punkten leistet, üblich ist ab 3 Punkten. Dieser Tarif wäre für Kunden interessant, die die ADL-Definitionen für sich entdeckt haben.

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Lösung für Kunden in der Kreditklemme oder der Liquiditätsfalle

27. Juli 2013 in Finanzierungen

Manchmal ist es erforderlich, sehr schnell einen Kredit in Anspruch zu nehmen. Vielleicht soll ins Unternehmen investiert werden, um Umsatz und Gewinn auszubauen. Oder es ist eine Modernisierung der Betriebsstätte oder der Praxis erforderlich. Vielleicht geht es auch nur um die Erfüllung eines Traums aus dem privaten Bereich. Obwohl der zukünftige Kreditnehmer Eigentümer einer werthaltigen, beleihbaren Immobilie ist, wollen die Hausbanken nahezu immer aktuelle Einkommensnachweise sehen. Und die sollen dann natürlich auch noch erstklassig aussehen. Oft ist aber gerade das das Problem. Entweder ist man in einer so genannten Risikobranche tätig, die von den Banken generell nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten finanziert wird, oder die geforderten Einkommensnachweise liegen nicht aktuell vor und müssten für eine Kreditprüfung – mit ungewissem Ausgang – erst aufwendig erstellt werden. Auch ein schlechtes Geschäftsjahr kann der Kreditvergabe im Wege stehen.

Wenn Marktteilnehmer aus dem Nichtbankensektor, also in erster Linie Unternehmen und private Haushalte, die Zurückhaltung der Kreditinstitute bei der Kreditvergabe spüren, spricht man von einer Kreditklemme. Von einer Liquiditätsfalle spricht man dann, wenn trotz gegen null sinkender Kreditzinsen kaum noch Kredite von den Kreditinstituten vergeben werden. Für einzelne Unternehmen oder Haushalte haben diese Begriffe allerdings weitergehende Bedeutungen. Hier zeigen sich die Auswirkungen bereits dann, wenn notwendige Kredite nicht oder nur nach erheblichen Schwierigkeiten gewährt werden.

Teilweise kommt es dabei zu skurrilen Situationen. Zum Beispiel dann, wenn ein Freiberufler oder eine Privatperson Eigentümer einer abgezahlten Immobilie sind, jedoch aufgrund fehlender oder momentan weniger gut aussehender Einkommensunterlagen keinen Kredit erhalten.

Hier lohnt es sich wieder einmal, die ausgetretenen Pfade zu verlassen. Wenn die Hausbank oder die Bank/Sparkasse am Wohnort oder am Sitz des Unternehmens nicht bereit sind, einen Kredit auszureichen, muss man sich an Kreditinstitute wenden, die sich auf genau diese Zielgruppe spezialisiert haben.

Kunden, die Eigentümer einer unbelasteten Immobilie sind, können nun auch ohne Einkommensnachweis ein Darlehen erhalten. Bereits ab 25.000 EUR bis 1.000.000 EUR können Darlehen beantragt werden. Der Maximalbeitrag beträgt 50% des von der Bank festgestellten Verkehrswerts. Das Darlehen kann eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren haben, ist unter Einhaltung von festgelegten Fristen vorzeitig ganz oder teilweise (Sondertilgungen) rückzahlbar. Es handelt sich um so genannte Endfällige Darlehen. Das bedeutet, dass während der Darlehenslaufzeit nur die Zinsen gezahlt werden und am Ende der Gesamtkreditbetrag in einer Summe zurückgezahlt wird. Daneben existiert noch eine abgezinste Variante ohne laufende Zinszahlung. Die Zinsen für die Laufzeit werden also von der Auszahlungssumme abgezogen. Die Beantragung und Bearbeitung erfolgt schlank und unbürokratisch.

Die Besicherung des Darlehens erfolgt durch eine Briefhypothek. Die Briefhypotheken werden gleichrangig in Stückelungen ab 5.000 Euro oder 10.000 Euro eingetragen. Daraus ergibt sich für Sie die Möglichkeit, Teilbeträge entsprechend dieser Stückelung ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen.

Mit diesem Konzept gibt es neben dem Konzept Rettung für Immobilieneigentümer in Zahlungsschwierigkeiten eine weitere unkomplizierte Möglichkeit, Darlehen zu erhalten, wenn alle anderen Banken ablehnen.

uniVersa: neu per 01.07.2013 Demenz-Bausteine

23. Juli 2013 in Private Pflegezusatztarife

 Allgemeine Bedingungen des Pflegetagegeldes

–        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa.

–        Die Wartezeit entfällt.

–        Keine Leistungspflicht besteht für Versicherungsfälle, die auf Sucht beruhen.

–        Erfolgt die Antragsstellung innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit, wird die Leistung nachträglich ab dem 1. Tag der Pflegebedürftigkeit erbracht.

–        Es können Risikozuschläge vereinbart werden.

–        Die Pflegebedürftigkeit ist unter der Angabe des Befundes und der Diagnose sowie der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit anzuzeigen.

–        Die versicherte Person hat für die Minderung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen.

–        Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat (als Europa), kann das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden.

–        Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen können bei Änderung des SGB XI angepasst werden.

Tarif uni-PT-Komfort (uni-PT-K)

–        Leistungen bei Pflegestufe 3 = 100%, Härtefall = 150%

–        Keine Leistungen bei Pflegestufe 1 und 2.

–        Das Tagegeld muss mind. 15 € betragen (in 5er-Schritten).

–        Tritt die Pflegebedürftigkeit infolge eines Unfalles ein, wird das vereinbarte Pflegetagegeld verdoppelt, wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

–        Im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 wird das vereinbarte Pflegetagegeld verdoppelt, wenn und solange mindestens ein Kind unter 18 Jahren versorgt werden muss.

–        Das Pflegetagegeld wird zur Hälfte gezahlt während einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus, einer stationären Reha-Maßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung (die nicht ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht).

–        Eine Sonderzahlung in Höhe des 10fachen vereinbarten Pflegetagegeldes wird bei erstmaliger Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 zusammen mit der ersten Leistungsauszahlung gezahlt.

–        Beitragsbefreiung ab Pflegestufe 3

–        Dynamik: alle 3 Jahre 10%

–        Stichtage zur Höherversicherung: zum Monatsersten nach Ablauf von 5 Jahren oder zum Monatsersten nach Ablauf von 10 Jahren. Als zusätzlicher Stichtag gilt der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt.

Ergänzungstarif uni-PT-Komfort plus (uni-PT-Kplus)

–        Besteht bei der versicherten Person ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf wegen eingeschränkter Alltagskompetenz nach §45a SGB XI, leistet der Versicherer das vereinbarte Pflegetagegeld.

–        Der Anspruch auf Leistungen entfällt bei Fortfalls des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfes und bei Zuordnung der versicherten Person in die Pflegestufen 1,2 oder 3. Der Ergänzungstarif ist dann innerhalb von 3 Monaten kündbar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsanspruch entfallen ist.

–        Das Pflegetagegeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

–        Maßgeblich ist die Feststellung im Gutachten der gesetzlichen Pflegeversicherung.

–        Eine Sonderzahlung in Höhe des 20fachen des vereinbarten Pflegetagegeldes wird bei erstmaliger Feststellung  des allg. Betreuungsbedarfes zusammen mit der ersten Leistungsauszahlung gezahlt.

–        Dynamik: alle 3 Jahre 10%

–        Höherversicherung von uni-PT-Komfort plus in uni-PT-Premium plus: Der Versicherer garantiert jeder im Ergänzungstarif uni-PT-Komfort plus versicherten Person, die bei Abschluss des Ergänzungstarifs uni-PT-Komfort plus das tarifliche Eintrittsalter von 55 Jahren noch nicht überschritten hat, die Höherversicherung durch Umstellung in den Ergänzungstarif uni-PT-Premium plus zu Sonderkonditionen. Als tarifliches Eintrittsalter gilt der Unterschied an Jahren zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.

–        Stichtage zur Höherversicherung: zum Monatsersten nach Ablauf von 5 Jahren oder zum Monatsersten nach Ablauf von 10 Jahren. Als zusätzlicher Stichtag gilt der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt.

Tarif uni-PT-Premium (uni-PT-P)

–        Leistungen Pflegestufe 1 = 40%, Pflegestufe 2 = 60%, Pflegestufe 3 = 100%, Härtefall = 150%

–        Das Tagegeld muss mind. 15 € betragen (in 5er-Schritten).

–        Tritt die Pflegebedürftigkeit infolge eines Unfalles ein, wird das vereinbarte Pflegetagegeld verdoppelt, wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

–        Im Falle einer Pflegebedürftigkeit wird das vereinbarte Pflegetagegeld verdoppelt, wenn und solange mindestens ein Kind unter 18 Jahren versorgt werden muss.

–        Das Pflegetagegeld wird zur Hälfte gezahlt während einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus, einer stationären Reha-Maßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung (die nicht ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht).

–        Eine Sonderzahlung in Höhe des 10fachen vereinbarten Pflegetagegeldes wird bei erstmaliger Feststellung der Pflegebedürftigkeit zusammen mit der ersten Leistungsauszahlung gezahlt.

–        Beitragsbefreiung ab Pflegestufe 3

–        Dynamik: alle 3 Jahre 10%

Ergänzungstarif uni-PT-Premium plus (uni-PT-Pplus)

–        Besteht bei der versicherten Person ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf wegen eingeschränkter Alltagskompetenz nach §45a SGB XI, leistet der Versicherer das vereinbarte Pflegetagegeld.

–        Höhe des Pflegetagegeldes: Zuordnung keiner Pflegestufe = 100%, auch Zuordnung der Pflegestufe 1 = 50%, auch Zuordnung der Pflegestufe 2 = 25%, auch Zuordnung der Pflegestufe 3 = 25%

–        Das Pflegetagegeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

–        Maßgeblich ist die Feststellung im Gutachten der gesetzlichen Pflegeversicherung.

–        Eine Sonderzahlung in Höhe des 20fachen des vereinbarten Pflegetagegeldes wird bei erstmaliger Feststellung  des allg. Betreuungsbedarfes zusammen mit der ersten Leistungsauszahlung gezahlt.

–        Beitragsbefreiung ab Pflegestufe 3

–        Dynamik: alle 3 Jahre 10%

FAQ der uniVersa finden Sie hier: FAQ-Demenz

Rettung für Immobilieneigentümer in Zahlungsschwierigkeiten

28. Juni 2013 in Finanzierungen

Die Anzahl der Immobilieneigentümer, denen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten und drohender Zwangsversteigerung der Verlust ihrer Immobilie droht, ist in Deutschland noch immer auf einem hohen Niveau. Im Jahr 2012 wurden 61.500 Zwangsversteigerungstermine anberaumt. Das ist zwar ein deutlicher Rückgang gegenüber dem Jahr 2005 mit 92.577 Terminen, jedoch bedeutet das immer noch eine hohe Anzahl von persönlichen Schicksalen. Mit der Zwangsversteigerung ist nicht nur der Verlust des Hauses oder der Wohnung, sondern auch ein hoher Schuldenberg verbunden, den die Betroffenen oft nicht mehr zurückzahlen können. Der letzte Ausweg ist dann fast immer die Privatinsolvenz. Nach der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz ist man dann zwar die Schulden los, dafür ist die Bonität auf Jahre hinaus ruiniert. Bankkredite oder auch nur eine konservative Kreditkarte kann man dann vergessen.

Das große Problem ist, dass nahezu alle Banken einem Kunden, der in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, auf Dauer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit absprechen. In vielen Fällen wäre aber durch Sondervereinbarungen eine Rettung möglich.

Es gibt allerdings Hoffnung. Mir ist zumindest eine Bank bekannt, die Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten nicht sofort abstempelt, sondern gemeinsam mit dem Kunden nach Lösungen sucht. Allerdings ist auch hier nicht jedem säumigen Kreditnehmer zu helfen. Ist bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden, kann schon aus rechtlichen Gründen hier keine Hilfe mehr gewährt werden. Gekündigte Darlehen, Zwangsversteigerungsvermerk oder eine belastete Schufa spielen hingegen eine untergeordnete Rolle.

Unter welchen Umständen kann geholfen werden?

  • Angerechnet werden alle Einkommen aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, Kindergeld, Renten und Pensionen
  • Angestellte und Beamte mit einer Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten
  • Verwendungszweck: Kauf, Umschuldung und Sanierungen
  • Maximal 100 % Beleihungsauslauf zzgl. EUR 30.000,00 oder EUR 50.000,00 abhängig von der Kredithistorie
  • Vollständig und teilweise eigen genutzte Immobilie (max. Vierfamilienhaus)

Wie ist der Ablauf?

Von Zahlungsschwierigkeiten betroffene Kunden können sich gerne formlos mit mir in Verbindung setzen und mit ihr Problem schildern. Bei Bedarf leite ich den Kunden dann an einen Spezialisten innerhalb meines Netzwerkes weiter. Im Rahmen eines persönlichen oder telefonischen Erstgesprächs wird Ihre Situation genau analysiert und die Machbarkeit geprüft. Wenn die Machbarkeit gegeben ist, erfolgt die Erstellung eines Finanzplans. Darauf folgen Verhandlungen mit den Gläubigern und der Antrag auf Umschuldung wird gestellt. Alle Schritte erfolgen in enger Kooperation mit der Bank. Da hier mit aller Macht die Abwendung oder Aussetzung des Zwangsversteigerungstermins erwirkt werden muss, werden alle Schritte schnell und entschlossen erledigt.

Wie sieht es mit den Kosten und den Konditionen aus?

Ausschließlich im Erfolgsfall, also bei Vermittlung einer Umschuldung, zahlt die Bank eine Vergütung an uns. Hier geht es nicht um Bestkonditionen – sondern um Lösungen! Die Konditionen sind von Fall zu Fall unterschiedlich und werden transparent und nachvollziehbar erläutert.

Sollten Sie in erster Linie eine günstige Finanzierung suchen, ist dieses Konzept für Sie nicht geeignet. Gerne können Sie sich aber auch bei Interesse an klassischen Finanzierungen melden. Es stehen diverse Bankpartner zur Verfügung.

Beachten Sie bitte auch unser Konzept Lösung für Kunden in der Kreditklemme oder Liquiditätsfalle.

Finanztest BU-Versicherungen Ausgabe 07/2013

26. Juni 2013 in BU-Versicherungen, Finanztest / Stiftung Warentest

Der aktuelle Test der Zeitschrift Finanztest zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherungen hat im Kollegenkreis für großes Aufsehen gesorgt. Zahlreiche Kollegen haben sich in ihren Blogs geäußert und auf die Fehler und Ungereimtheiten hingewiesen. Insbesondere der Kollege Matthias Helberg hat schnell reagiert und detailliert und kritisch Stellung genommen. An dieser Stelle will ich daher darauf verzichten, noch einmal eine eigene Abhandlung zu verfassen und verweise auf einige aus meiner Sicht sehr gute Kommentare:

Matthias Helberg: Finanztest Berufsunfähigkeitsversicherung Test 2013: Avanti dilettanti

Sven Hennig: Finanztest Berufsunfähigkeitsversicherungen (2013) – 75% der Tarife sehr gut?! Immer noch im Tal der Ahnungslosen und resistent gegen Kritik- warum der Test so gar nichts bringt und bei der Tarifauswahl sogar schadet

Wladimir Simonov: Der FinanzREST: BUkompetenz

Warum regen wir Versicherungsmakler uns so auf?

Stiftung Warentest genießt den Ruf, unabhängig und kritisch im Sinne der Verbraucher zu prüfen und zu testen. Da dieser Test diesen Namen aber eigentlich nicht verdient, da er viel zu öberflächlich gehalten ist und auch (wieder einmal) Fehler enthalten sind, befürchten wir im Interesse der Verbraucher, dass hier ohne eigene kritische Recherche und fachkundige, individuelle Beratung Verbraucher für sie nachteilige Tarife abschließen.

Das erst jetzt so eine große Aufregung innerhalb der Maklerschaft entsteht, verwundert allerdings. Finanztest setzt hier nur eine unrühmliche Tradition fort. Bereits die Tests der letzten Jahre waren oberflächlich und fehlerhaft:

Blogbeiträge Finanztest

Welche Motivation hat Finanztest?

Die Frage drängt sich auf, wenn Finanztest immer wieder völlig resistent für Kritik die gleichen systematischen Fehler begeht. Hinter vorgehaltener Hand wird die Vermutung laut, dass Finanztest ein großes Eigeninteresse daran hat, möglichst viele Versicherer mit „sehr gut“ und „gut“ auszuzeichnen. Die Versicherungswirtschaft wirft sich wie ein hungriges Wolfsrudel auf diese Tests und verwendet die Qualitätssiegel für Eigenwerbung. Gestern erhielt ich bereits die ersten Infomails von Versicherungsgesellschaften, in denen auf die sehr gute Bewertung durch Finanztest hingewiesen wurde.

Die Verwendung dieser Testsiegel ist natürlich nicht kostenlos. Finanztest erhebt ein stattliches Nutzungsentgelt. Und es bringt natürlich höhere Einnahmen, wenn 50 Versicherer dieses Entgelt bezahlen, als wenn es nur fünf währen.

Gibt es eine offizielle Reaktion von Finanztest auf die Kritik?

Ja, Finanztest hat heute (26.06.13) eine Stellungnahme abgegeben.

Diese Stellungnahme macht es aus meiner Sicht allerdings noch schlimmer.

Das Testdesign hat die Stiftung Warentest wie in jedem Jahr mit Verbraucherschützern, Versicherungs­maklern, Professoren und auch Experten der Branche diskutiert und daraus das Unter­suchungs­programm entwickelt.

Welche Verbraucherschützer? Kollegen von Stiftung Warentest? Professoren für welches Fachgebiet? Experten der Branche? Versicherungsmakler? Namen bitte!

Die relevanten der als fehlend bean­standeten Prüf­punkte wurden in der Unter­suchung ebenfalls über­prüft.

Welche Punkte wurden als „relevant“ bezeichnet und mit welcher Begründung?

Im Ergebnis gab es hierbei aber keine gravierenden Auffälligkeiten.

Dann empfehle ich, sich mit der Bedeutung der Versicherungsbedingungen vertraut zu machen. Die Unterschiede sind dramatisch!

Darüber hinaus wurden die in Frage stehenden Punkte nicht als weitere Prüfkriterien in die Bewertung aufgenommen, da die Stiftung Warentest diese im Vergleich zu den heran­gezogenen Prüfkriterien als zu speziell oder weniger wichtig erachtet im Hinblick auf ein mögliches Existenz­risiko des Versicherten bei Berufs­unfähigkeit. Daher finden diese Punkte auch keine Erwähnung im Text.

Das bedeutet auf deutsch: Wir waren ja schon durch die wenigen Testkriterien total überfordert. Deshalb konnten wir leider keine weiteren Punkte berücksichtigen.

Trotzdem gilt: Hätte die Stiftung Warentest bei der Prüfung dieser Punkte gravierende Nachteile oder Auffälligkeiten für viele Kunden gefunden, so hätte sie darüber in der Tabelle oder im Text berichtet. Dem war aber nicht so.

Dann hätte die Stiftung mal jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt. Nächsten Monat sollen übrigens Fahrräder getestet werden. Mit „sehr gut“ werden alle Modelle bewertet, die eine Kette, Licht und einen Lenker haben. Details wie Bremsen und Pedale werden nicht gewertet, da diese Details zu speziell sind und kaum jemanden betreffen.

Wenn Gesundheitsfragen aus der Erinnerung beantwortet werden

28. Mai 2013 in BU-Versicherungen, PKV

Der Beratungsprozess ist beendet. Die gewünschte Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung etc. ist, nachdem man sich gemeinsam mit dem Kunden durch das „Kleingedruckte“ einzelner Anbieter gekämpft hat, für den Kunden in greifbarer Nähe. Natürlich wurde schon im ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass der korrekten und vollständigen Beantwortung der vom Versicherer im Versicherungsantrag in Textform gestellten Fragen eine besondere Wichtigkeit zukommt. Und trotzdem gibt es Kunden, die diese wichtige Information auf die leichte Schulter nehmen. Teils geschieht das aus aus einer gewissen Lässigkeit heraus (schließlich ist man ja kerngesund) , teilweise weil der Kunde sich die Zeit für eine saubere Recherche nicht nehmen will und leider immer noch, weil der Vermittler die Fragen bagatellisiert, damit dem Abschluss nichts mehr im Wege steht.

Wie kann sich eine falsche oder unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen nun auswirken?

Vor einigen Tagen erhielt ich einen Hilferuf eines Kollegen. Folgender Sachverhalt wurde mir geschildert:

Der Kunde des Kollegen hat sich vor einem Jahr selbstständig gemacht und ein Krankentagegeld über die private Krankenversicherung abgeschlossen. Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben. Der Kunde musste nun kürzlich wegen Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) das Krankentagegeld in Anspruch nehmen. Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte. Die PKV erklärt darauf hin den Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde kennt diese Vorerkrankungen gar nicht und ist irritiert. Fakt ist, dass der Hausarzt Diagnosen, bzw. Krankschreibungen aufgrund von Fehldiagnosen getätigt hat . So hat der Hausarzt angabegemäß eine depressive Episode in den Akten vermerkt. Nach Aussage des Kunden hatte er zum damaligen Zeitpunkt körperliche Probleme, deren Ursache vom Hausarzt nicht ermittelt werden konnte. Zwei Wochen später war der Kunde beim Facharzt. Dieser hat die Ursache der Beschwerden diagnostiziert und und das Problem gelöst.

Lassen Sie uns einige Passagen etwas näher beleuchten:

Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben.

Grundsätzlich müssen die in Textform durch den Versicherer im Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Natürlich kann der Kunde nur Umstände angeben, die ihm bekannt sind. Wer z. B. seit Jahren nicht beim Arzt war, kann natürlich nur subjektive Befindlichkeiten angeben. Hat der Kunde aber z. B. eine Erkrankung, die bisher beschwerdefrei verläuft und z. B. nur durch bildgebende Verfahren oder Laboruntersuchungen zu diagnostizieren ist, kann er dies nicht wissen und kann die Erkrankung demnach auch nicht angeben. Anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall. Der Kunde war beim Arzt und hätte die Diagnose erfragen können (z. B. durch Aushändigung einer Kopie seiner Patientenakte). Unklar ist im vorliegenden Fall, ob der Kunde den Besuch beim Hausarzt überhaupt angegeben hat bzw. wie genau die Gesundheitsfragen formuliert waren.

Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte.

Wahrscheinlich hat der Kunde bei Beantragung der Versicherung eine generelle Schweigepflichtsentbindung erklärt. Das geschieht im Antrag durch ankreuzen des entsprechenden Feldes bzw. früher durch Nichtstreichung der entsprechenden Passage. Grundsätzlich kann der Kunde verlangen, dass der Versicherer vor einer Arztanfrage die Einwilligung des Kunden schriftlich einholt. Wäre der Kunde so vorgegangen, hätte er vorher mit dem angefragten Hausarzt Rücksprache halten können. Die mutmaßliche Fehldiagnose wäre vielleicht aufgefallen und hätte eventuell korrigiert werden können. Oder es hätte ein Attest des Facharztes angefordert werden können, dass den Kunden gegebenenfalls entlasten würde. Das ist aber im Prinzip ein unnötig kompliziertes und nicht zwangsläufig von Erfolg gekröntes Unterfangen. Die Lösung des Problems wäre viel einfacher. Wenn sich der Kunde vor Antragstellung eine Kopie seiner Patientenakten der Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten und sonstigen Heilbehandlern aushändigen lässt, die er in den letzten Jahren (je nach Zeitraum der Fragestellungen im Antrag) konsultiert hat, kann der Kunde die Diagnosen in Erfahrung bringen und bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist tätig werden bzw. die Fragen zutreffend beantworten. Der Auskunftsanspruch gegenüber Ärzten für den Patienten ergibt sich übrigens aus § 10 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel:

§ 10 Dokumentationspflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

Die PKV erklärt daraufhin den Rücktritt vom Vertrag.

Dies ist eine mögliche Vorgehensweise für den Versicherer, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem BGB ergibt. Der Versicherer muss hier den Nachweis führen, dass der Kunde den Versicherer durch falsche oder unvollständige Angaben arglistig getäuscht hat, sich quasi den Versicherungsschutz durch Arglist „erschlichen“ hat. Erfahrungsgemäß erfolgt hier durch den Versicherer zunächst nur die Behauptung der arglistigen Täuschung. Ein Beweis wird häufig nicht sofort erbracht. Als Kunde sollte man jetzt unverzüglich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einen spezialisierten, zugelassenen Versicherungsberater konsultieren, da hier möglicherweise die Zurückweisung der Behauptung des Versicherers innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss.

Fazit:

Der Kunde sollte sich vor Antragstellung immer Kopien seiner Patientenakten besorgen. Kaum jemand kann sich an alle Diagnosen erinnern. Und selbst wenn, muss die mündliche Auskunft des Arztes leider nicht immer mit dem übereinstimmen, was als (Abrechnungs-) Diagnose in der Patientenakte erscheint!

 

 

Anmerkung: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde ausschließlich die grammatikalisch korrekte männliche Form (z. B. Kunde, Arzt, Versicherungsberater) gewählt. Selbstverständlich sind auch alle Frauen gleichermaßen damit gemeint!

Leistungsprüfung BU-Versicherung – Versicherer spielt auf Zeit.

21. Mai 2013 in BU-Versicherungen

Bei Leistungsfällen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) kann es zu unterschiedlichen Auffassungen über das Bestehen einer Berufsunfähigkeit (BU) zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person kommen. Dem Versicherungsunternehmen steht gemäß § 14 VVG  ein angemessenes Prüfungsrecht zu. Der Versicherer soll dabei auch davor geschützt werden, vor Abschluss der Prüfung mit Klagen konfrontiert zu werden. Der Versicherungsnehmer muss im Gegenzug natürlich seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und die Fragen des Versicherers schriftlich beantworten.

Durch Nachforderung immer neuer Unterlagen und Zusendung von Fragebögen kommt es vor, dass der Versicherer auf Zeit spielt.

In einem Urteil (Az. 20 U 23/12 vom 26.09.12,OLG Hamm) wurde entschieden

Wenn allerdings der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen hat, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können.

Das Gericht hat hier also klar gestellt, dass der Versicherer nicht auf Zeit spielen darf, wenn ihm alle Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung gestellt wurden.

Was machen der MDK und der MDS eigentlich genau?

24. April 2013 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Ich habe beim MDK angefragt, ob es noch immer so ist, dass der MDK die Pflegeeinstufungen vornimmt!?

Hier die Antwort des MDS e.V. auf meine Anfrage:

„Ihre Annahme, dass der MDK die Pflegeprüfungen durchführt, ist richtig. Der vollständige Titel für den MDK lautet: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, der des MDS: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Nachfolgend die Aufgaben der einzelnen Institutionen:

Für den MDS

Unsere Aufgaben
Aufgaben für die gesetzliche Krankenversicherung
Der MDS berät den GKV-Spitzenverband in allen medizinischen Versorgungs-, Leistungs- und Strukturfragen – und zwar auf der Basis der aktuellen medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse. Zu den Produkten des MDS zählen Grundsatz- und HTA-Gutachten sowie die medizinisch-fachliche  Beratung in Gremien der Gesundheits-selbstverwaltung…

… und für die soziale Pflegeversicherung
Auch in Fragen der sozialen Pflegeversicherung berät der MDS den GKV-Spitzenverband. Dabei bringt er die Erfahrungen der Medizinischen Dienste aus den Pflegebegutachtungen und den Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen in die politische Diskussion ein. Außerdem wirkt er bei der Entwicklung von Normen und Standards mit. Alle drei Jahre gibt der MDS einen Bericht über die Qualität in der ambulanten und stationären Pflege ab. Außerdem führt er die Daten aus der Pflegebegutachtung der Medizinischen Dienste der Kranken-versicherung (MDK) in einer bundesweiten Statistik zusammen.

Koordinierung der Medizinischen Dienste
Darüber hinaus koordiniert der MDS die fachliche Arbeit der Medizinischen Dienste in der Beratung und Begutachtung und fördert ein einheitliches Vorgehen in organisatorischen Fragen. Für die Medizinischen Dienste nimmt er Gemeinschaftsaufgaben wahr: Das reicht von der Fortbildung über das Berichtswesen bis hin zum Tarifgeschehen. Für die Versicherten der gesetzlichen
Krankenkassen ist damit gewährleistet, dass die MDK der Länder kassenarten- und länderübergreifend nach gleichen Kriterien und Verfahren vorgehen.
Dabei wird der MDS von den Medizinischen Diensten unterstützt. Zu diesem Zweck führt der MDS in Abstimmung mit den MDK der Länder medizinischen und pflegefachlichen Sachverstand aus den verschiedenen Regionen z.B. in Expertengruppen und Kompetenz-Centren zusammen.
Deutschland hat eines der leistungsfähigsten Gesundheitssysteme der Welt. Rund 90 Prozent der Bevölkerung sind über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert, an deren Spitze seit dem 1. Juli 2008 der GKVSpitzenverband steht. Der MDS berät den GKV-Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegefachlichen Grundsatzfragen. Damit wirkt er an der Gestaltung des deutschen Gesundheitswesens mit.

Kosten und Finanzierung des MDS
Der MDS ist ein Verein und wird von seinen Vereinsmitgliedern finanziert. Das ist in erster Linie der GKV-Spitzenverband. Er ist das allein entscheidungsberechtigte Vereinsmitglied des MDS und finanziert den MDS zu fast 100 Prozent. Darüber hinaus gehören dem MDS Fördermitglieder an (die Bundesverbände der Krankenkassen und die meisten MDK). Die Fördermitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag von 5.000 Euro an den MDS. Das Haushaltsvolumen des MDS liegt im Jahr 2013 bei 8,6 Mio Euro.

Kosten und Finanzierung der MDK
Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) sind Gemeinschaftseinrichtungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in den Bundesländern. Sie werden von den Kassen finanziert. Die Krankenkassen bezahlen für jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz in dem Gebiet eines MDK hat, einen Pauschalbetrag (Pro-Kopf-Umlage) an diesen MDK.

Für den MDK

Die Rolle des MDK im Gesundheitswesen
Die Bevölkerung Deutschlands genießt die Vorzüge eines der modernsten Gesundheitswesen der Welt. Rund 90 Prozent der Menschen sind dabei über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung liegen jährlich bei rund 140 Milliarden Euro, der sozialen Pflegeversicherung bei rund 18 Milliarden Euro. Diese Kosten tragen die Versicherten und die Arbeitgeber in Deutschland.

Gute und preiswerte Versorgung sichern
Jeder Versicherte wünscht sich
– eine qualitativ gute, wissenschaftlich gesicherte Versorgung,
– eine preiswerte Versorgung,
– und eine gleichwertige Versorgung,
– unabhängig vom Wohnort und der gewählten Kasse.

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen haben die Verantwortung, die Beitragseinnahmen in die bestmögliche Versorgung ihrer Versicherten zu investieren. Dazu handeln sie mit Ärzten und anderen Leistungserbringern Verträge aus. Die Leistungen müssen in jedem Einzelfall ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Um dies beurteilen zu können, brauchen die Kranken- und Pflegekassen das medizinische und pflegerische Wissen des MDK.

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