Staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung

9. April 2013 in Pflegeversicherung

Der PKV-Verband hat die Grundlagen zur staatlichen Pflege-Zusatzversicherung in einem kleinen animierten Filmchen aufbereitet.

Die Details sind von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich, auch wenn es feste Vorgaben gibt. Eine gute Übersicht (noch nicht vollständig!) über einige Leistungsunterschiede findet man auf dem 1A Verbraucherportal, erstellt in Zusammenarbeit mit Leonie Pfennig.

Zusätzlich zu den reinen Fördertarifen ohne Gesundheitsprüfung können Leistungserweiterungen gegen Gesundheitsprüfung hinzugewählt werden.

Ob sich eine geförderte Pflege-Zusatzversicherung (PflegeBahr) für Sie lohnt oder ob andere Varianten (ungeförderte Pflegezusatzversicherung, Pflegetagegeldversicherung oder Pflegerentenversicherung) für Sie in Betracht kommen, hängt u. a. von Ihrem Gesundheitszustand und dem persönlichen Absicherungsbedarf ab.

Mannheimer: NEU: Pflegekostentarif HUMANIS ZP13

13. Februar 2013 in Private Pflegezusatztarife

Diesen Artikel fange ich dieses Mal mit meinem FAZIT an:

Der schon sehr gute Pflegekostentarif der Mannheimer wurde durch die Überarbeitung der o.g. Punkte noch verbessert (s. meinen Artikel am Ende des Beitrages).

Ich freue mich sehr, dass ich bei den folgenden Punkten meine Empfehlungen mit einbringen durfte und diese im neuen Bedingungswerk umgesetzt wurden:

  1. Klarstellung bei der Bezugnahme auf den aktuellen Stand des SGB XI
  2. Klarstellung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (ärztliche Feststellung ist gleichzusetzen mit der MDK-Feststellung)
  3. Die Aufzählungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens korrespondierten nicht mit den Richtlinien der MDK-Einstufung und konnten so den Eindruck erwecken, dass die Mannheimer eine Parallelprüfung durchführen möchte (analog der ADL-Leistungsprüfung bei den Pflegerenten). Das war von der Mannheimer nicht gewollt und somit wurden die Verrichtungen klarer definiert.
  4. höhere Leistungen bei dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

Weiterhin wurden kundenfreundlich folgende Punkte verbessert:

–         höhere Leistungen bei Demenz, es gibt kein separates Prüfverfahren, sondern es wird der Pflegebescheid der Pflegekasse akzeptiert

–         bei stationärer und teilstationärer Pflege werden auch die Kosten für Unterkunft, Transport, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungs-zuschläge abgesichert

–         Tarifleistungen für Leistungen im Ausland wurden erhöht

Trotz der Beitragserhöhung, die ja der ganze Markt mit den neuen Unisex-Tarifen verzeichnet, bietet der HUMANIS ZP13 weiterhin ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis.

Noch hervorzuheben ist, dass die Mannheimer jedem Kunden, der einen Versicherungsvertrag für den ZP13 abschließt, folgendes zusichert:

„Unser Versprechen für die Zukunft

Sie haben sich für eine HUMANIS® Pflege-Zusatzversicherung entschieden.

Damit verfügen Sie über einen zukunftsfähigen finanziellen Schutz für den Pflegefall, der sich an den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen orientiert und Ihre Pflege-Pflichtversicherung ergänzt.

Falls sich in Zukunft die Bestimmungen der Pflege-Pflichtversicherung ändern sollten, werden wir bei Bedarf mit veränderten oder neuen Tarifen reagieren.

Wenn Sie dann in einen von der Mannheimer angebotenen Nachfolgetarif wechseln wollen, garantieren wir Ihnen die Anrechnung der aus Ihrem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Wechseln Sie innerhalb von drei Monaten nach unserem Angebot in diesen neuen Tarif, verzichten wir außerdem auf eine neue Gesundheitsprüfung.“

Eine bessere Formulierung habe ich bis jetzt noch bei keinem Pflegezusatztarif gesehen. Dort ist sonst formuliert: es „können“ die Bedingungen bei Änderung im SGB XI angepasst werden.

Mehr lesen Sie hier: Tarif ZP13_02_2013

 

Allianz Pflege-Bahr PZTG02 per 29.01.2013

2. Februar 2013 in Pflege-Bahr / Förderpflege

Pflege-Bahr der Allianz – Leistungsübersicht – Tarif PZTG02

Versicherungsfähig sind Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (soziale oder private Pflegepflichtver-sicherung) versichert sind, für Tarif PZTG02 eine Pflegevorsorgezulage nach §126 SGB XI (monatlich 5 Euro) erhalten und keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beziehen oder bereits bezogen haben.

Der Mindestbeitrag beträgt 15 Euro (inkl. der 5 Euro Förderung).

Gezahlt wird bei Pflegebedürftigkeit in der privaten oder gesetzlichen Pflege-pflichtversicherung (Pflegestufen I bis III) oder bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (§45a SGB XI, sogenannte Pflegestufe „0“) ein Pflegetagegeld. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sowie die Zuordnung zu einer der Pflegestufen ergibt sich aus den Feststellungen der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung.

Versichert ist ein Pflegetagegeld (mindestens 20 Euro), worüber der Versicherte frei verfügen kann.

 Im Leistungsfall werden vom Beginn der Leistungen in der privaten oder gesetz-lichen Pflegepflichtversicherung an folgende Leistungen monatlich (jeder Monat wird mit 30 Tagen festgesetzt) ausgezahlt:

• Bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe I 30% des vereinbarten Pflegetagegeldes, mindestens 120 Euro pro Kalendermonat.

• Bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe II 60% des vereinbarten Pflegetagegeldes, mindestens 180 Euro pro Kalendermonat.

• Bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe III 100% des vereinbarten Pflegetagegeldes, mindestens 600 Euro pro Kalendermonat.

• Bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe „0“) 10% des vereinbarten Pflegetagegeldes, mindestens 60 Euro pro Kalendermonat (nicht zusätzlich zu den Pflegestufen I bis III).

•  Volle Leistung bei häuslicher Pflege sowohl durch Pflegefachkräfte als auch durch Familienangehörige, Freunde, Nachbarn und/oder ehrenamtliche Helfer (Laienpflege), also ambulant, teil- und vollstationär.

• Planmäßige Erhöhung des versicherten Tagessatzes (Dynamisierung) ohne Gesundheitsprüfung alle 36 Monate um 5% (max. in Höhe der allgemeinen Inflationsrate) bis zum vollendeten 69. Lebensjahr der versicherten Person. Dies gilt auch im Pflegefall.

Folgende Kriterien sind noch erfüllt:

  • kein Höchstaufnahmealter
  • der Versicherer darf keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse verlangen
  • jeder Kunde, der noch nicht pflegebedürftig oder in Pflegestufe 0 (Demenz) ist, muss aufgenommen werden (Kontrahierungszwang, keine Gesundheits-fragen)
  • Zulageverfahren über die Deutsche Rentenversicherung
  • die Beiträge müssen abhängig vom Alter als Unisex-Beiträge kalkuliert sein

Weiterhin sieht der Tarif PZTG02 keine Assistance-Leistungen, keine Einmalzahlung und keine Beitragsfreiheit im Pflegefall vor.

Die Wartezeit beträgt ab Versicherungsbeginn 5 Jahre.

Bei Unfällen und bedingungsgemäßer Kindernachversicherung entfällt die Wartezeit.

Die Leistungen werden rückwirkend ausgezahlt.

Vertragsdauer beträgt bis zu 2 Jahren. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres.

FAZIT

Viele Unterschiede wird es zwischen den einzelnen Pflege-Bahr-Anbietern nicht geben, s. folgendes Beispiel mit der Barmenia:

       die Barmenia zahlt das Pflegemonatsgeld (so heißt das Pflegetagegeld dort) im Voraus (die Allianz am Ende des Monats)

       die Dynamisierung ist nicht altersbegrenzt (bei der Allianz 69. LJ)

Pflege-Bahr Rechenbeispiele: geb. 03.02.1968

Pflegestufe 0 =   60 Euro

Pflegestufe 1 = 180 Euro

Pflegestufe 2 = 360 Euro

Pflegestufe 3 = 600 Euro

Beitrag Allianz      = 18,00 Euro

Beitrag Barmenia = 19,14 Euro

Beispiel „normaler“ Tarif der Allianz PZTB02

Pflegestufe 0 = 180 Euro

Pflegestufe 1 = 180 Euro

Pflegestufe 2 = 360 Euro

Pflegestufe 3 = 600 Euro

Beitrag = 20,74 Euro

Allianz: Pflegetagegeld PZTB02 per 01.01.2013

16. Januar 2013 in Private Pflegezusatztarife

Aufgrund der Neukalkulation der Unisex-Tarife hat die Allianz das Bedingungswerk neu gestaltet.

Folgende Veränderungen zugunsten des Versicherungsnehmers haben stattgefunden:

1. Verspätet gemeldeter Versicherungsfall

alt: Leistung erst ab Antragsstellung

neu: rückwirkende Leistung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit für alle versicherten Leistungen, also für die Pflegestufen 0,1,2 und 3

2. Pflegetagegeld bei stationärer Unterbringung

alt: keine Leistung während stationärer Heilbehandlung, Kur oder Reha

neu: Leistung auch bei stationärer Heilbehandlung, Kur oder Reha für alle versicherten Leistungen, also für die Pflegestufen 0,1,2 und 3

3. Einmalzahlung (Pflege-Pauschale)

alt: keine Einmahlzahlung

neu: Einmalzahlung bei erstmaligem Eintritt der Pflegestufe 3 in Höhe des 50-fachen Tagessatzes

4. Wohnsitzverlegung ins europäische Ausland

alt: Leistung in Staaten der EU und des EWR

neu: Leistung auch in der Schweiz

Die Gesundheitsfragen im Antrag wurden nicht verändert.

Tarifkalkulation

Beispiele Männer

Mann, geb. 07.09.1985, 80 Euro TG

alter Beitrag: 15,84 Euro, neu: 34,96 Euro

Mann, geb. 14.06.1974, 100 Euro TG

alter Beitrag: 36,80 Euro, neu: 75,50 Euro

Beispiele Frauen (die versicherungstechnisch 1 Jahr älter sind):

Frau, geb. 28.08.1970, 40 Euro TG

alter Beitrag: 31,20 Euro, neu: 36,24 Euro

Frau, geb. 16.11.1979, 90 Euro TG

alter Beitrag: 41,31 Euro, neu: 53,64 Euro

FAZIT

Durch die 4 zusätzlichen Punkte wird das Pflegetagegeld der Allianz noch attraktiver.

Und die Beitragserhöhungen haben aufgrund der Neukalkulation der Beiträge für die Unisex-Welt überall stattgefunden.

Ein kleines Weihnachtsgeschenk :-))

12. Dezember 2012 in Private Pflegezusatztarife

Ich werde immer wieder gefragt, welche Tarife ich empfehle und warum.

Dann werde ich heute einmal das „Geheimnis“ lüften!

Ich beurteile die Pflegezusatztarife nach folgenden Punkten:

–          Wie findet die Leistungsprüfung statt?

–          Wie sieht die Nachprüfung aus?

–          Welche Leistungsmerkmale gibt es?

–          Wie sehen die Antragsfragen aus?

Meine Empfehlungen zu den verschiedenen Varianten:

Pflegetagegeld-Tarif:

–          Allianz PZTBest bis EA 69 Jahre

–          wenn älter, dann SDK

–          oder wenn zu krank, Münchener Verein „ohne“ Gesundheitsfragen

Kurz noch zur SDK: der Tarif ist ähnlich gut wie die Allianz. Es wird auch nur der Leistungsbescheid der Pflegekasse verlangt, um Leistungen zu erhalten. Es gibt ein Baukastensystem für die einzelnen ambulanten und stationären und Demenz-Leistungen. Die Antragsfragen sind auch gut geregelt, ähnlich wie bei der Allianz. Einen kleinen Haken gibt es: Der VN muss für die Minderung der Pflegebedürftigkeit sorgen. Deshalb ist der Tarif „nur“ auf Platz 2, denn die Allianz hat diesen Passus nicht im Bedingungswerk.

Pflegekosten-Tarif:

Mannheimer HUMANIS ZP06

Es wird im Januar 2013 neue Versicherungsbedingungen geben. Dort sind einige Kleinigkeiten zum Besseren angepaßt worden. Meine Anmerkungen zu Verbesserungen des Tarifes wurden intern bei der Mannheimer geprüft und auch mit berücksichtigt. Finde ich sehr innovativ!

Pflegerenten-Tarif:

IDEAL Pflegerente

 

IDEAL-Pflegerente einmal anders betrachtet

9. Dezember 2012 in Private Pflegezusatztarife

Die IDEAL-Pflegerente ist meiner Meinung nach die einzige Pflegerente zurzeit auf dem Markt, die man den Kunden anbieten kann. In meinem vorigen Artikel zu den Pflegerenten habe ich schon ausführlich erklärt, dass die anderen Pflegerenten-Anbieter leider ihre BU-Bedingungen in die Pflegerenten-Bedingungen „übertragen“ haben und es somit völlig am Bedarf und an der Realität vorbei geht. Die IDEAL bietet als Versicherungsunternehmen keine BU an und demnach lesen sich die Bedingungen ganz anders, hier geht es schon viel eher Richtung Pflegebedürftigkeit!

Allerdings gibt es auch bei der IDEAL einige wenige Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, die nicht ganz gelungen sind und somit habe ich bei der IDEAL einfach einmal angefragt, was sie mit den jeweiligen Formulierungen im Bedingungswerk meinen.

Der Schriftverkehr zeigt, dass sich die IDEAL mit ihrem Pflegerenten-Produkt auseinander setzt und auch gewillt ist, die Bedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer anzupassen und zu verändern. Das konnte man in der Vergangenheit schon gut beobachten.

Durch meine Anmerkungen und Fragen zu den Bedingungen und durch die Antworten der IDEAL dazu kann man Hinweise erhalten, was  im Leistungsfall evtl. nicht ganz so optimal läuft. Ich stelle Ihnen hiermit gern den Schriftverkehr zur Verfügung, welches mit der IDEAL abgesprochen ist.

Am Ende des Artikels finden Sie die Leistungsmerkmale der IDEAL-Pflegerente, die natürlich nicht ganz unwichtig sind.

Ich habe im Mai 2012 die IDEAL mit folgender Frage angeschrieben:

Reicht die Vorlage des Leistungsbescheids der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung aus, um einen Leistungsanspruch aus Ihrer Pflegerente zu erhalten?

Hier die Antwort der IDEAL:

Gemäß unseren Versicherungsbedingungen ist bei gesetzlichen Pflegepflichtversicherten das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversicherung einzureichen. Der reine Leistungsbescheid ist nicht ausreichend. Wir übernehmen die im Gutachten der Pflegepflichtversicherung festgestellt Pflegestufe und erkennen diese an. Dies ist jedoch nur so lange möglich, wie die Definition der Pflegestufen in der Sozialgesetzgebung mit der in den Versicherungsbedingungen übereinstimmt.

Die Definition der Pflegestufen in den Versicherungsbedingungen ist für die Vertragsdauer verbindlich festgelegt. Unsere Versicherungsnehmer haben jedoch das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen, in einen Tarif zu wechseln welcher die Veränderungen der Sozialgesetzgebung berücksichtigt.

Im September 2012 habe ich eine weitere Anfrage gestellt (mit Auszügen aus den Versicherungsbedingungen der „superia PflegeSchutz“):

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

Erläuterungen der Pflegestufen im Sinne dieser Bedingungen

Die Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit nach dem Punktesystem bzw. des Autonomieverlustes infolge Demenz erfolgt auf Wunsch alternativ zu der Einstufung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Stand vom 01.01.2010.

Meine Frage: Kann sich der VN im Leistungsfall entscheiden, ob er nur die Leistung lt. SGB XI oder ob er die Günstigerprüfung auch nach dem Punktesystem möchte? Oder führen Sie automatisch die Günstigerprüfung durch?

Mehr lesen Sie hier: IDEAL Pflegerente

Alle sprechen über den Pflege-Tarif der DFV – ich auch!

3. Dezember 2012 in Private Pflegezusatztarife

Die DFV möchte mit ihrem Leistungspaket überzeugen.

ABER: wie sind denn die Versicherungsbedingungen dahinter formuliert?

Im Folgenden finden Sie die Punkte, die ich nicht versicherungsnehmerfreundlich finde und meine Erklärungen dazu finden Sie am Ende der Aufführungen im angehängten PDF.

1. für die Leistungsprüfung ist das MDK-Gutachten und der Pflegebescheid einzureichen

2. wenn aus dem Pflegegutachten nicht eindeutig die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz hervorgeht, muss der Demenzkranke noch von einem separaten Facharzt untersucht werden

3. zusätzlich kann der Versicherer zur Beurteilung der Leistungspflicht weitere Auskünfte von den behandelnden Ärzten und den Angehörigen von Heilberufen, der Krankenversicherung sowie Sozialversicherungsbehörde verlangen

4. das Fortbestehen der Pflegebedürftigkeit ist in angemessenen Abständen durch den medizinischen Dienst nachzuweisen

5. Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit längstens jedoch für insgesamt 12 Monate innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren möglich. Die Ausschlüsse zur Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind allerdings in den Bedingungen sehr umfangreich aufgeführt.

6. Der Versicherer orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften und Änderungen und entscheidet selbst, ob er neue Tarife anbietet bzw. den bestehenden Tarif anpaßt. Und was wäre im Leistungsfall?

7. der Tarif ist mit Beitragsrückgewähr möglich, allerdings erhöht sich der Beitrag immens: es gibt für den Hinterbliebenenschutz bessere und günstigere Absicherungsvarianten

8. Antragsfragen: nur 2 Fragen, aber nach allen Erkrankungen, die man sich vorstellen kann, und die Frage nach: festgestellter Pflegebedürftigkeit, BU, DU, EU und GdB mehr als 50%, es werden die letzten 5 Jahre abgefragt

Übrigens: in der VPV VolksPflege und dem Domcura Pflege ASS ist der Tarif der DFV drin. Die Tarife unterscheiden sich durch jeweils einen Baustein, der mit dazu genommen wurde (s. mein Bericht).

Mehr lesen Sie hier: Leistungsinhalte des DFV_PZV

Irgend etwas stimmt mit den Pflegerenten nicht!

27. November 2012 in Private Pflegezusatztarife

Ich habe mir die Pflegerenten einmal etwas genauer angesehen, und zwar unter dem Aspekt: wenn durch den MDK die Pflegebedürftigkeit geprüft und festgestellt wurde und die Pflegekasse einen Leistungsbescheid ausstellt, der die Pflegestufe und die Leistung beinhaltet: erhalte ich dann eigentlich Leistungen aus der privaten Pflegezusatzversicherung, also aus der Pflegerente? Immerhin ist man lt. SGB XI geprüft worden, d.h. man hat eine staatliche Einstufung/Prüfung hinter sich.

Das Fazit ist wirklich erschreckend!

Zuerst einmal unterscheidet man zwei Kategorien von Anbietern:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(ADL = activities of daily living = Aktivitäten des Täglichen Lebens = ATL)

Die Versicherungsbedingungen sprechen bei den Pflegerenten eine ganz andere Sprache als bei den Pflegetagegeldern.

Fast alle Bedingungen, vor allem die Paragrafen „Mitwirkungspflichten des VN“ und „Nachprüfung“ und auch die Antragsfragen sind an die hauseigene BU angelehnt und haben nicht viel mit dem SGB XI zu tun! Es gibt für die Feststellung einer BU keine gesetzliche Einstufung, daher ist es normal, dass ein Arzt die BU feststellen muss und noch weitere Unterlagen eingereicht werden müssen. Formulierungen wie: „ärztliche Feststellung“ hat wohl etwas mit BU zu tun, aber sicher nicht mit der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gibt es ein Gesetz seit 1995, das SGB XI, und dort ist geregelt, wie die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und das wird vom MDK/Medic Proof umgesetzt.

Mir stellt sich hier wirklich die Frage: wurden die Bedingungen der BU einfach nur übernommen und/oder hat man sich mit dem Thema Pflege nicht auseinandergesetzt? Oder wollen die Versicherer einfach nur dabei sein, um auch eine Pflegezusatz anzubieten?

Meine Meinung ist: die Pflegerenten, so wie sie zurzeit auf dem Markt angeboten werden, sind komplett am Bedarf vorbei.

Mehr lesen Sie hier: Pflegerenten und die Mitwirkungspflichten

Anlage 1: BAGSO empfiehlt Swiss Life

Anlage 2: Flyer Swiss Life

Informationen zum „Pflege-Bahr“

17. November 2012 in Pflegeversicherung allgemein

Was erwartet uns mit dem „Pflege-Bahr“?

Aus meiner Sicht ist es nicht sinnvoll, bis 2013 zu warten, um eine Pflegetagegeld-Zusatzversicherung abzuschließen. Natürlich nur, wenn man durch die Gesundheitsprüfung der Versicherer kommt. Sollte man akute Probleme mit seinem Gesundheitszustand haben, kann man sich ab Januar 2013 die geförderten Pflege-Produkte ansehen, da Kontrahierungszwang besteht und kein Risikozuschlag erhoben werden darf und auch keine Leistungsausschlüsse.

Bisher liegen zwar noch keine Beitragskalkulationen vor, da aber  Kontrahierungszwang besteht, werden die Versicherer zum Risikoausgleich sehr wahrscheinlich deutlich höhere Beiträge kalkulieren. Zudem werden die Tarife als Unisextarife kalkuliert. Ob das die 5 Euro monatliche Förderung ausgleicht, darf zumindest bezweifelt werden. Auch kann es gut sein, das die Versicherer bei den Versicherungsbedingungen schlechtere Regelungen für den „Pflege-Bahr“ einführen.

Folgende Voraussetzungen müssen die Produkte erfüllen:

  • es ist eine einkommensunabhängige staatliche Förderung von 60 Euro pro Jahr
  • gilt für Volljährige ohne Altersbegrenzung
  • gefördert werden ausschließlich Pflegetagegeldversicherungen, also nicht die Pflegekostentarife und Pflegerenten
  • Mindesteigenbeitrag in Höhe von 120 Euro im Jahr
  • Leistungen in allen 3 Pflegestufen und in der Pflegestufe 0 (Demenzabsicherung), mindestens 600 Euro in der Pflegestufe 3 und maximale Absicherung in Höhe der gesetzlichen Leistung
  • Wartezeit von bis zu 5 Jahren
  • Kontrahierungszwang, sofern noch keine Pflegebedürftigkeit oder „Demenz“ festgestellt wurde
  • keine Risikozuschläge
  • keine Leistungsausschlüsse

FAZIT

Es sind jederzeit die „normalen“ Pflegezusatztarife abschließbar. Die Unterschiede werden in den Versicherungsbedingungen und in der Beitragskalkulation liegen.