PKV-Wechsel: Der Wahnsinn beginnt!

12. Juli 2011 in PKV

Der Wahnsinn beginnt dieses Jahr bereits im Sommer!
Das waren meine ersten Gedanken, als ich folgende E-Mail las:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

da schon einige PKV-Gesellschaften Beitragsgarantien zum 31.12.2012 bekanntgegeben haben und somit kein Wechsel bzw. Kündigung wegen Beitragsanpassung zum 01.01.2012 möglich ist, bieten wir Ihnen an Ihre Bestände zu selektieren und entsprechende Angebote bei Wechselwilligen bzw. bei nicht mehr zeitgemäßen Tarifen/Gesellschaften zu unterbreiten.

Sollten Sie an diesem Angebot Interesse haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Die Gesellschaften nehmen bereits Anträge mit Beginn 01.01.2012 an

Was heißt das für Sie? Die Anträge können bereits jetzt schon aufgenommen und eingereicht werden. Sollten dann noch Rückfragen notwendig sein, gibt es keinerlei Zeitdruck und es kann in aller Ruhe im September fristgerecht zum Jahresende gekündigt werden.

Fazit:

Das Jahresendgeschäft beginnt dieses Jahr schon im Juli und wird zumindest was das KV-Geschäft betrifft zum Jahresende etwas entspannter.

Machen Sie von unserem Angebot regen Gebrauch.

Wir freuen uns auf Ihre Anfragen.

Was steckt dahinter?
Obwohl der Wechsel einer privaten Krankenversicherung (PKV) offiziell bei den Krankenversicherungsunternehmen unerwünscht ist, läuft jedes Jahr das gleiche Spiel. In meinen Augen unseriöse Versicherungsvermittler gehen in großem Stile auf arglose Verbraucher zu, um sie zum Wechsel der PKV zu überreden. Mir sind Vermittler bekannt, die das seit Jahren mit immer den selben Kunden machen.

Diese Vermittler nennen das „Jahresendgeschäft“.

Die Versicherungsbranche versteht darunter, zum Ende des Jahres noch einmal (zusätzliches) Geschäft zu machen. Daran ist grundsätzlich natürlich nichts zu beanstanden. Man sollte sich allerdings – hier bezogen auf das Thema Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV) – die ganze Sache einmal näher ansehen.

Viele PKV-Tarife können zum 31.12. des Jahres ordentlich vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Die Kündigung des Kunden muss also bis spätestens 30.09. beim Versicherer vorliegen.

Zusätzlich zum ordentlichen Kündigungsrecht besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle einer Beitragserhöhung. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung erfolgen. Erreicht den Kunden die Erhöhungsmitteilung nicht, besteht eine weitere Frist von einem Monat ab Kenntnis der Erhöhung (also wenn der Versicherer im Januar den erhöhten Beitrag vom Konto einzieht).

Was hat das nun mit dem „Jahresendgeschäft“ zu tun und was bedeutet das für die Versicherten?

Leider gibt es nach wie vor eine Nennenswerte Anzahl von Versicherungsvermittlern, die Ihren Lebensunterhalt aus dem „Wechselgeschäft“ generieren. Mit dem immer gleichen Argument, dass man nun „ordentlich“ Beiträge sparen könne, werden die gutgläubigen Kunden wegen eines Wechsels der PKV angesprochen.

Dabei wird regelmäßig die Beitragserhöhung des bestehenden Tarifs als Aufhänger genutzt. Gerne werden dann Tarife mit einer so genannten Beitragsgarantie für eine bestimmte Anzahl von Monaten angepriesen. Weil nur sehr wenige Leistungskriterien „verglichen“ werden, findet sich natürlich auch immer schnell eine passende Alternative zum bestehenden Tarif des Kunden.

Ich warne an dieser Stelle ausdrücklich davor, auf diese Masche hereinzufallen.

Natürlich ist es immer reizvoll, Geld zu sparen. Aber welche Konsequenzen gehen damit einher?

Zunächst einmal muss klar sein, dass jeder Tarif im Laufe der Jahre angepasst werden muss. Die Kostensteigerung im medizinischen Bereich in Kombination mit den Leistungszusagen des Versicherers machen das unumgänglich.

Wenn das Motiv für eine Versicherung in der PKV eine Beitragsersparnis gegenüber der GKV gewesen sein sollte, vergessen Sie dieses Ansinnen bitte gleich wieder. Das klappt heute und morgen, aber spätestens im Alter werden viele Kunden einen höheren Beitrag entrichten, als wenn sie in der GKV geblieben wären. Im Idealfall sollte also die aktuelle Beitragsersparnis zurück gelegt werden, damit Sie aus den Erträgen dieser Anlage später die höheren Beiträge finanzieren können und die Vorteile der PKV weiterhin nutzen und bezahlen können. Keine Ersparnis heute, dafür langfristig gesicherte Finanzierbarkeit!

Es sollte auch beachtet werden, dass der Wechsel der PKV zu weitreichenden Konsequenzen führt:

Zunächst einmal muss sich der Kunde einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Das bedeutet, Fragen zum Gesundheitszustand müssen zutreffend beantwortet werden. Das führt zum Problem möglicher Falschangaben, die dem neuen Versicherer ein Rücktrittsrecht (drei Jahre) oder Anfechtungsrecht (10 Jahre) einräumen. Oder ein Wechsel wird wegen vorliegender Erkrankungen erschwert (Risikozuschlag) oder gar unmöglich.

Wenn der Vertrag vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde, erfolgt ein Verlust der gebildeten Alterungsrückstellungen. Die Tarife der so genannten „Neuen Welt“ (Abschluss ab 01.01.2009) beinhalten regelmäßig einen Beitragszuschlag für die Bildung eines Übertragungswertes, den der Versicherte dann beim Wechsel zum neuen Anbieter portieren kann. Dieser Zuschlag erhöht die Prämie gegenüber dem Alttarif. Beim Wechsel von der „Alten Welt“ in die „Neue Welt“ verliert der Kunde das Recht, später in den Standardtarif zu wechseln. Lediglich ein Wechsel in den Basistarif ist dann noch möglich.

Rat/Fazit:

Ein Wechsel der PKV sollte keinesfalls nur wegen eines vermeidlich preiswerteren Angebots vollzogen werden. Beim Wechsel sollten die o. g. Konsequenzen ausführliche mit einem Vermittler/Berater besprochen und berücksichtigt werden.

Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn sich der Kunde ursprünglich für einen nicht bedarfsgerechten Tarif entschieden hat oder sich die Lebensumstände derart verändert haben, dass nunmehr ein Tarif oder Anbieterwechsel indiziert ist.

Ein Wechsel der PKV kann unter Umständen auch innerhalb der selben Versicherung (Tarifwechsel) sinnvoll sein.

PKV-Beratung – Wenn man sie nicht überzeugen kann, dann muss man sie verwirren!

14. Juni 2011 in PKV

Die Qualität der Beratung zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist leider häufig sehr schlecht.

Viele „Kollegen“ meinen, dass es mit der Abfrage von drei bis fünf Leistungspunkten (darunter so „spannende“ Punkte wie die Leistungen des Versicherers für Sehhilfen) getan sei und dem Kunden damit ein bedarfsgerechter Rat erteilt werden könne. Das diese wenigen Kriterien nicht ausreichen, um den Kunden in eine entscheidungsreife Situation zu versetzen, hat sich zwar noch nicht so herum gesprochen, wie es mir lieb wäre, aber immer mehr Menschen entwickeln eine Sensibilität für die Wichtigkeit einer eingehenden Beratung.

In letzter Zeit gibt es eine Entwicklung, die ich ebenfalls für sehr bedenklich halte. Nach dem Motto „wenn man sie nicht überzeugen kann, dann muss man sie verwirren“, werden Kunden systematisch mit angeblich unglaublich wichtigen Leistungspunkten verunsichert, manipuliert und in eine bestimmte Richtung gedrängt.

Ein „Kollege“ hat in einem Internetforum auf die Frage eines jungen Arztes, der eventuell von der GKV in die PKV wechseln möchte, folgendes geschrieben:

„Ich persönlich möchte z. B. (Gott bewahre, dass es so weit kommt), bei einer Glioblastom-Erkrankung in der Lage sein, in die USA zu fliegen und von meiner Krankenkasse eine dortige Behandlung voll erstattet zu bekommen.

Mal davon abgesehen, dass wir hier nicht über die Krankenkasse, sondern über die Krankenversicherung sprechen, ist das ein typischer Fall für einen Manipulationsversuch. Ein Glioblastom ist ein bösartiger hirneigener Tumor bei Erwachsenen. Die mittlere Überlebenszeit liegt zwischen 7,5 und 17,1 Monaten. In unserem Kulturkreis gibt es 2,9 – 3,5 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner. Das mediane Alter bei Diagnosestellung beträgt 64 Jahre. Und selbst dann, wenn mein Krankenversicherungstarif keine Bindung an die deutsche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennt, sind für eine Kostenübernahme einer planbaren OP in den USA weitere Voraussetzungen erforderlich. Geradezu peinlich ist es natürlich, einem Arzt mit so einer Aussage zu kommen. Ärzte stehen zu diesem medizinischen GAU sehr realistisch. Zitat: „Letztendlich landet man eh irgendwann in der Kiste“.

Nicht das wir uns falsch verstehen: im Rahmen der Beratung muss der Punkt „Ausland / GOÄ“ ausführlich besprochen werden. Aber nicht auf diese manipulative Art und Weise!

Der „Kollege“ unternimmt aber noch einen weiteren Verunsicherungsversuch:

„Ich möchte, dass meine KV zu 100% leistet, auch wenn ich bewußtlos aus dem Auto gezogen wurde und der Notarzt mich in eine sog. „gemischte Anstalt“ eingeliefert hat…. leider konnte ich ja vor Behandlungsbeginn nicht anfragen, ob meine KV dort für mich leistet.

Auch diese Aussage ist manipulativ und schlichtweg falsch! Der Punkt „gemischte Krankenanstalten“ wird gerne falsch ausgelegt. In dem hier geschilderten Fall können maximal die Regelungen zu den Transportmitteln und eine eventuell vorhandene Kilometerbegrenzung und das kleine Wörtchen „nächstgelegenes geeignetes Krankenhaus“ eine Rolle spielen. Wenn im Notfall die gemischte Krankenanstalt das Versorgungskrankenhaus am Wohnort oder Aufenthaltsort ist, möchte ich den Versicherer sehen, der hier eine Leistung verweigert.

Gerne wird auch darauf hingewiesen, dass ein Tarif unbedingt weltweit ohne Leistungseinschränkungen gültig sein muss. Sogar dann, wenn ich meinen Wohnsitz dauerhaft ins außereuropäische Ausland verlege. Gerne ergänzt um die Frage: “ Können Sie ausschließen, dass Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft nach außerhalb von Europa verlegen?“.

Natürlich kann das kaum jemand. Auch diesen Punkt (den Geltungsbereich einer PKV) muss man erklären. Aber bitte nicht so. Für die meisten Kunden reicht übrigens eine gute Reisekrankenversicherung für unter 10 EUR pro Jahr für beliebig viele Reisen ins Ausland aus.

Diese Art der Beratung ist fast immer auf den Einsatz bestimmter Beratungs- und Vergleichsprogramme zurückzuführen. Das schlimme ist, dass diese Programme qualitativ wirklich sehr hochwertig sind und auch von mir gerne verwendet werden. Aber in den Händen von Ahnungslosen werden sie zu einer gefährlichen Bedrohung. Ungefähr so, als würde man mir eine hochentwickelte Schlagbohrmachine in die Hand drücken. Wer mich kennt weiß, dass „handwerklich unbegabt“ für mich noch eine schmeichelhafte Aussage darstellt.

Lassen Sie sich weder mit der „3- 5 Leistungspunkte Strategie“ abspeisen, noch mit der „manipulieren und verunsichern ist unser Geschäft Methode“ in eine falsche Richtung lotsen, hinterfragen Sie alle Aussagen Ihres Beraters/Vermittlers sehr genau und lassen Sie sich die Aussagen schwarz auf weiß belegen.

Erleichterte Wechselmöglichkeit in die PKV für Arbeitnehmer

21. November 2010 in GKV, PKV

Am 12.11.10 wurde das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) im Bundestag verabschiedet. Das Gesetz tritt mit Wirkung zum 31.12.10 in Kraft.

Unter anderem wurde auch die Versicherbarkeit von Arbeitnehmern in der PKV verändert.

Der entscheidende Satz lautet:

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht [Anm.: in der GKV] mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie überschritten wird.

Ab dem 01.01.11 können also bisher in der GKV versicherte Arbeitnehmer sofort – unter Einhaltung der Kündigungsfrist in der GKV zum Ende des übernächsten Monats – in die PKV wechseln, wenn das Einkommen im Jahre 2010 mindestens 49.950 EUR betragen hat und 2011 voraussichtlich über der Versicherungspflichtgrenze von 49.500 EUR jährlich liegen wird.

Folgender weiterer Aspekt wird erst beim genaueren Hinsehen und nach Rücksprache mit Juristen klar und wurde eindeutige vom PKV-Verband und den Rechtsabteilungen der Privaten Krankenversicherer bestätigt:

Wer als Berufsstarter (z. B. Hochschulabsolvent) oder als Neu- oder Wiedereinsteiger nach Auslandsaufenthalt als Arbeitnehmer tätig wird, kann ebenfalls ab dem 01.01.11 in die PKV wechseln. Voraussetzung: Das monatliche Einkommen im Jahre 2010 beträgt mindestens 4.162,50 EUR und im Jahre 2011 voraussichtlich mindestens 49.500 EUR.

Auch wenn erst seit kurzer Zeit eine Mitgliedschaft in der GKV besteht, kann der Wechsel erfolgen, da es keine Mindestbindungsdauer an die GKV gibt, wenn in die PKV gewechselt werden soll.

Damit ergibt sich für viele Arbeitnehmer die Chance, sofort in die PKV zu wechseln.

Wechsel der PKV

1. August 2010 in PKV

Langsam aber sicher nähern wir uns einer Zeit, die in der Versicherungsbranche mit dem Unwort „Jahresendgeschäft“ bezeichnet wird.

Die Versicherungsbranche versteht darunter, zum Ende des Jahres noch einmal (zusätzliches) Geschäft zu machen. Daran ist grundsätzlich natürlich nichts zu beanstanden. Man sollte sich allerdings – hier bezogen auf das Thema Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV) – die ganze Sache einmal näher ansehen.

Viele PKV-Tarife können zum 31.12. des Jahres ordentlich vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Die Kündigung des Kunden muss also bis spätestens 30.09. beim Versicherer vorliegen.

Zusätzlich zum ordentlichen Kündigungsrecht besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle einer Beitragserhöhung. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung erfolgen. Erreicht den Kunden die Erhöhungsmitteilung nicht, besteht eine weitere Frist von einem Monat ab Kenntnis der Erhöhung (also wenn der Versicherer im Januar den erhöhten Beitrag vom Konto einzieht).

Was hat das nun mit dem „Jahresendgeschäft“ zu tun und was bedeutet das für die Versicherten?

Leider gibt es nach wie vor eine Nennenswerte Anzahl von Versicherungsvermittlern, die Ihren Lebensunterhalt aus dem „Wechselgeschäft“ generieren. Mit dem immer gleichen Argument, dass man nun „ordentlich“ Beiträge sparen könne, werden die gutgläubigen Kunden wegen eines Wechsels der PKV angesprochen.

Dabei wird regelmäßig die Beitragserhöhung des bestehenden Tarifs als Aufhänger genutzt. Gerne werden dann Tarife mit einer so genannten Beitragsgarantie für eine bestimmte Anzahl von Monaten angepriesen. Weil nur sehr wenige Leistungskriterien „verglichen“ werden, findet sich natürlich auch immer schnell eine passende Alternative zum bestehenden Tarif des Kunden.

Ich warne an dieser Stelle ausdrücklich davor, auf diese Masche hereinzufallen.

Natürlich ist es immer reizvoll, Geld zu sparen. Aber welche Konsequenzen gehen damit einher?

Zunächst einmal muss klar sein, dass jeder Tarif im Laufe der Jahre angepasst werden muss. Die Kostensteigerung im medizinischen Bereich in Kombination mit den Leistungszusagen des Versicherers machen das unumgänglich.

Wenn das Motiv für eine Versicherung in der PKV eine Beitragsersparnis gegenüber der GKV gewesen sein sollte, vergessen Sie dieses Ansinnen bitte gleich wieder. Das klappt heute und morgen, aber spätestens im Alter werden viele Kunden einen höheren Beitrag entrichten, als wenn sie in der GKV geblieben wären. Im Idealfall sollte also die aktuelle Beitragsersparnis zurück gelegt werden, damit Sie aus den Erträgen dieser Anlage später die höheren Beiträge finanzieren können und die Vorteile der PKV weiterhin nutzen und bezahlen können. Keine Ersparnis heute, dafür langfristig gesicherte Finanzierbarkeit!

Es sollte auch beachtet werden, dass der Wechsel der PKV zu weitreichenden Konsequenzen führt:

Zunächst einmal muss sich der Kunde einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Das bedeutet, Fragen zum Gesundheitszustand müssen zutreffend beantwortet werden. Das führt zum Problem möglicher Falschangaben, die dem neuen Versicherer ein Rücktrittsrecht (drei Jahre) oder Anfechtungsrecht (10 Jahre) einräumen. Oder ein Wechsel wird wegen vorliegender Erkrankungen erschwert (Risikozuschlag) oder gar unmöglich.

Wenn der Vertrag vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde, erfolgt ein Verlust der gebildeten Alterungsrückstellungen. Die Tarife der so genannten „Neuen Welt“ (Abschluss ab 01.01.2009) beinhalten regelmäßig einen Beitragszuschlag für die Bildung eines Übertragungswertes, den der Versicherte dann beim Wechsel zum neuen Anbieter portieren kann. Dieser Zuschlag erhöht die Prämie gegenüber dem Alttarif. Beim Wechsel von der „Alten Welt“ in die „Neue Welt“ verliert der Kunde das Recht, später in den Standardtarif zu wechseln. Lediglich ein Wechsel in den Basistarif ist dann noch möglich.

Rat/Fazit:

Ein Wechsel der PKV sollte keinesfalls nur wegen eines vermeidlich preiswerteren Angebots vollzogen werden. Beim Wechsel sollten die o. g. Konsequenzen ausführliche mit einem Vermittler/Berater besprochen und berücksichtigt werden.

Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn sich der Kunde ursprünglich für einen nicht bedarfsgerechten Tarif entschieden hat oder sich die Lebensumstände derart verändert haben, dass nunmehr ein Tarif oder Anbieterwechsel indiziert ist.

Ein Wechsel der PKV kann unter Umständen auch innerhalb der selben Versicherung (Tarifwechsel) sinnvoll sein.

Sorglose Ferien

16. Mai 2010 in GKV, PKV

Aktualisierung 18.06.2012

Sommerzeit ist für die meisten Menschen auch Reisezeit und damit auch für viele die schönste Zeit des Jahres. Viele Menschen reisen gerne ins Ausland.

Leider kann auch diese schöne Zeit von unvorhergesehenen Ereignissen negativ beeinflusst werden. Dazu gehören z. B. eine Krankheit oder ein Unfall im Ausland.

Nun sind zwar zwischenzeitlich die meisten Menschen mit Wohnsitz in Deutschland krankenversichert, jedoch ist der Krankenversicherungsschutz eben auf die Verhältnisse in Deutschland abgestimmt. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob der Versicherungsschutz in der GKV oder der PKV besteht.

Es ist daher dringend zu empfehlen, eine Reisekrankenversicherung abzuschließen. Eine solche Versicherung kostet je nach Anbieter für eine Einzelperson zwischen 5 und 20 Euro und für Familien zwischen 15 und 40 Euro pro Jahr und gilt für beliebig viele Urlaubsreisen mit einer Dauer von jeweils maximal 42 bis 70 Tagen. Bei einigen Anbietern zahlen Menschen ab einem bestimmten Alter eine erhöhte Prämie, bzw. sind gar nicht mehr versicherbar. Hier bitte die individuellen Beiträge beachten.

Vom finanziellen Aufwand her ist eine Reisekrankenversicherung also zu vernachlässigen. Der Nutzen ist allerdings von sehr großer Bedeutung. Zwar gilt die gesetzliche Krankenversicherung innerhalb der EU und in Ländern, mit denen ein Abkommen im Bereich Sozialversicherungen besteht, die Leistungen sind aber beschränkt auf Notfallbehandlungen vor Ort. Auch ein privat Krankenversicherter sollte sich mit dem Thema Reisekrankenversicherung auseinander setzten. Hier kommt es auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen an. Bei vielen Verträgen gibt es in diesem Bereich Lücken. Prüfen Sie also bitte vor Reiseantritt sehr genau Ihren Vertrag. Außerdem kann damit auch eine ggfls. vorhandene Selbstbeteiligung vermieden werden.

Welche eklatanten Lücken sollten denn nun abgesichert werden?

An erster Stelle ist hier das Kostenrisiko für einen medizinisch notwendigen Rückflug nach Deutschland zu nennen. Ein solcher Flug kann oftmals eben nicht mit einer normalen Linienmaschine durchgeführt werden. Dafür sind spezielle Ambulanzflüge notwendig. Ein solcher Flug aus Südeuropa nach Deutschland kann dann schon einmal 15.000 Euro oder mehr kosten. Bei der Regelung zu Auslandsrücktransporten kommt es wie immer auf die Versicherungsbedingungen an. Die m. E. beste Formulierung sieht vor, dass ein Rücktransport dann von der Versicherung bezahlt wird, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Entscheidung darüber muss der behandelnde Arzt treffen können und nicht etwa ein von der Versicherungsgesellschaft beauftragter Arzt.

Weitere wichtige Kriterien:

  • Werden Behandlungen auch über die Dauer des maximal möglichen Versicherungsschutzes hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit erbracht?
  • Wie ist die Behandlung von chronischen Erkrankungen und akut auftretenden Komplikationen in der Schwangerschaft geregelt?
  • Werden Leistungen für kleine Hilfsmittel und die Reparatur von Zahnersatz erbracht?
  • Wird bei Kriegen und Pandemien geleistet?
  • Gibt es eine Selbstbeteiligung und wie hoch ist diese?
  • Muss ich für die Kosten in Vorleistung gehen?
  • Gibt es eine Servicenummer des Versicherers, über die ich diesen unkompliziert erreichen kann, wenn der Versicherungsfall eintritt?

Wie in jeder Versicherungssparte gibt es natürlich auch bei der Reisekrankenversicherung Ausschlüsse. Also Ereignisse, bei denen der Versicherer nicht zahlt.

So zahlt der Versicherer nicht, wenn Sie sich extra wegen einer Behandlung ins Ausland begeben bzw. wenn vor Reiseantritt bereits klar war, dass sie während des Zeitraums der Reise stattfinden müssen. Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Verletzungen, Psychotherapie, reguläre Kontrolluntersuchungen, Kuren u. a. sind ebenfalls ausgeschlossen.

Zu beachten ist außerdem, dass beruflich veranlasste Reisen bei einigen Anbietern in einem speziellen (oftmals teureren) Tarifen versichert werden müssen. Und letztlich sollte unbedingt geprüft werden, ob Ihr(e) Reiseziel(e) nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Beispiele: USA und Kanada sowie Länder, für die eine Reisewarnung besteht (Auswärtiges Amt – Aktuelle Reisewarnungen und Hinweise).

Ich wünsche Ihnen eine wunderbare Urlaubszeit mit vielen interessanten Eindrücken und guter Erholung. Gönnen Sie sich eine gute Reisekrankenversicherung und bleiben Sie schön gesund!

Aktualisierung 18.06.2012

Im Heft Finanztest 06/2012 ist ein sehr sauber recherchierter Test enthalten, den ich Ihnen sehr empfehlen kann.

Den Testsieger können Sie bei Bedarf unkompliziert online beantragen.

Wussten Sie, das Sie ganz einfach im Jahr 2.400 Euro und mehr sparen können?

27. April 2010 in PKV

So beginnt die E-Mail, die eine Kundin gestern erhalten hat. Selbstverständlich handelt es sich um Spam.  Die E-Mail enthält einen Link, der die so angeschriebene vermeidliche Interessentin auf eine Internetseite lotst, auf der sie einen kostenlosen Vergleich von Krankenversicherungstarifen durchführen kann. So jedenfalls das Versprechen auf der Internetseite.

Ein kurzer Blick ins Impressum schafft schnell Klarheit über die Seriosität des Anbieters. Oder wollten Sie etwa nicht schon immer mit einem Anbieter, der seinen Sitz in Belize (Zentral Amerika) hat, über das wichtige und beratungsintensive Thema Private Krankenversicherung  (PKV) sprechen? Mutmaßlich scheut man die deutschen Gesetze und versteckt sich lieber im Ausland.

Das Formular zur Anforderung eines Vergleichs enthält ausschließlich Felder zur Eingabe persönlicher Daten. Auf den Vergleich wartet man indes vergebens. Den Datenschutzbestimmungen kann man entnehmen, dass die Anfrage  an „kompetenten, externe Partner (Versicherungsmakler oder -vertreter und Finanzdienstleister)“ weiter geleitet wird. Die Daten dürfen selbstverständlich verarbeitet  werden. Klar, irgendwoher muss ja Nachschub für die Zusendung unerwünschter Werbemails (Spam) generiert werden.

Wenn Sie Informationen im Internet anfordern möchten, achten Sie darauf, dass der Anbieter seinen Sitz in Deutschland hat. Achten Sie darauf, ob tatsächlich das gehalten wird, was man Ihnen verspricht. Wer einen Onlinevergleich sucht, wünscht i. d. R. zunächst keinen Anruf eines Vermittlers oder Vertreters, sondern eben eine Übersicht, um sich ein Bild zu machen. Seiten, die Ihnen vorgaukeln, Sie würden einen Vergleich erhalten, und dann in Wahrheit Ihre Daten nur weiter verkaufen, sollten Sie meiden. Insbesondere dann, wenn Sie mit einer Werbemail auf diese Seite gelockt werden.

Es gibt selbstverständlich auch Seiten im Internet, auf denen Sie zwischen der Anforderung eines Vergleichs und der Bitte um eine persönliche oder telefonische Beratung wählen können.  Die bessere Alternative ist es jedoch, sich qualifizierte Makler aus dem Internet zu suchen und diese direkt zu kontaktieren.

PKV und Schwangerschaft

20. Februar 2010 in PKV

Heute greife ich eine aktuelle Kundenanfrage auf.

Ein Frau, 30 Jahre, Angestellte und seit vier Jahren freiwillig gesetzlich krankenversichert, möchte in die PKV wechseln. Im Laufe des ersten Kontaktgesprächs stellt sich heraus, dass die Dame in der 9. Woche schwanger ist.

Wie jedem bekannt ist, prüfen die privaten Krankenversicherer bei jedem Neuantrag das Risiko des zu versichernden Interesses durch Fragen zu Vorerkrankungen und anderen risikorelevanten Umständen. Nun ist Schwangerschaft selbstverständlich keine Krankheit, sondern ganz im Gegenteil ein außerordentlich freudiges Ereignis im Leben einen jungen Paares.

Die privaten Krankenversicherer haben aber dennoch ein brennendes Interesse daran zu erfahren, ob bei Antragstellung eine Schwangerschaft vorliegt. Grund sind die hier natürlich ganz offensichtlich entstehenden Kosten und die Pflicht, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, das Neugeborene zu versichern, auch wenn dieses schwer Krank oder schwerbehindert zu Welt kommt.

Wie verhalten sich nur die Krankenversicherer? Das Ergebnis meiner Anfrage bei der weit überwiegenden Zahl der am deutschen Markt tätigen Anbieter ergab ein Ergebnis, dass für meine Kundin zunächst ernüchternd war:

Die meisten Anbieter lehnen einen Antrag ab, wenn eine Schwangerschaft besteht oder wollen alle Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen, ausschließen. Andere Anbieter nehmen nur bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche einen Antrag an. Wieder andere Versicherer verlangen zusätzlich, dass sich der Vater des Kindes ebenfalls dort krankenversichert. Nur ein einziger Versicherer erklärt sich bereit, eine Schwangere ohne bestimmte Fristen und generelle Einschränkungen zu versichern. Allerdings werden auch hier, selbst wenn der Tarif diese Leistung vorsieht, keine Wahlleistungen im Krankenhaus erstattet, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen. Auch ein Krankenhaustagegeld würde für diesen Fall nicht gezahlt werden. Ansonsten stehen alle tariflichen Leistungen zur Verfügung.

Was hat das nun für eine Schwangere für Konsequenzen? Bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche kommen nach meinen Recherchen drei Anbieter in Betracht. Ist eine bestimmte Schwangerschaftswoche überschritten, reduziert sich diese Auswahl auf ein bis zwei Anbieter. Nun sollte die Auswahl des geeigneten Tarifs sicher nicht auf das Kriterium „Wer nimmt mich, wenn ich schwanger bin“ reduziert werden. Andererseits ist dem Wunsch der Kundin selbstverständlich Rechnung zu tragen. Es kommt hier also darauf an, mit dem nötigen Sachverstand alle Feinheiten der in Frage kommenden Tarife zu besprechen. Es kann selbstverständlich auch sinnvoll sein, mit der Beantragung des Versicherungsschutzes bis zur Vollendung der Geburt und der medizinischen Nachversorgung zu warten. Aber auch das ist ein Risiko.

Ein weiterer Stolperstein ist die sog. Kindernachversicherung. Also die Pflicht des Versicherers, das Kind unter bestimmten Bedingungen nach der Geburt zu versichern, auch wenn dieses schwer krank ist (Kontrahierungszwang). Hier werden häufig bestimmte Vorversicherungszeiten verlangt. Es ist also zu beachten, dass der Zeitpunkt bis zum geplanten Entbindungstermin ausreichend ist. Darüber hinaus sollte aber unbedingt auch das Risiko einer Frühgeburt einkalkuliert werden.

Letztendlich kann auch hier nur die Kundin selber, nach einer ausführlichen Darstellung aller Vor- und Nachteile sowie der Risiken und der zu umschiffender Klippen, eine Entscheidung treffen.

Randbemerkung: Ein Krankenversicherer vertritt den Standpunkt, dass eine Ablehnung eines Antrags einer Schwangeren gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstößt. Damit steht dieser Versicherer aber ganz offensichtlich allein auf weiter Flur. Die Verweigerungshaltung der Krankenversicherer ist ambivalent zu betrachten. Einerseits ist es verständlich, dass ein Antrag einer Schwangeren abgelehnt wird. Man kann auch kein brennendes Haus mehr gegen Feuer versichern. Andererseits handelt es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine Krankheit. Außerdem sind die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung in den Beiträgen einkalkuliert.

Finanztest und die Analyse zur PKV

22. Januar 2010 in Finanztest / Stiftung Warentest, PKV

Einmal pro Monat entnehme ich unserem Büro-Briefkasten ganz besondere Post. Die Zeitschrift Finanztest aus dem Hause Stiftung Warentest. Ich schwanke immer zwischen ungläubigem Kopfschütteln und Heiterkeit. Damit auch andere Menschen ihren Kopf schütteln können oder sich erheitern können, werde ich ab sofort mein Fundstück des Monats aus der Finanztest hier einstellen. Gleichzeitig rege ich an, dass die Zeitschrift wöchentlich erscheint. Dann habe ich jede Woche das Vergnügen, einen Beitrag diesbezüglich zu erstellen.

Diesmal hat es mir nach dem ersten Durchblättern der auf Seite 95 abgedruckte Analysebogen Private Krankenversicherung angetan. Gegen eine Gebühr von 18 Euro (Kinder und Menschen ab 65 zahlen nur 8 Euro), kann man sich eine Analyse für eine private Krankenversicherung von der Stiftung erstellen lassen. Das ist günstig und fair, keine Frage.

Und schon habe ich den Kugelschreiber in der Hand, um einen Bogen für mich selber auszufüllen. Kann ja nichts schaden.  Ich lese aber erst einmal weiter und auf den ersten Blick bewundere ich die Stiftung insgeheim dafür, dass die mit einer einzigen Seite auskommen. Meine Kunden müssen mit mir ein mehrseitiges Dokument durcharbeiten um in die Nähe der geeigneten Tarife zu kommen. Die darauf folgende genaue Bedingungsanalyse ist dabei noch gar nicht berücksichtigt. Ich lese also weiter und meine Bewunderung schlägt allmählich in Kopfschütteln um. Selbst ich als Fachmakler für PKV verstehe nicht ganz, was ich dort ankreuzen soll. Die Fragen sind ungenau und ohne weitere Erläuterungen. Jetzt wird mir auch klar, warum die Stiftung mit so wenig Platz aus kommt. Wer nicht für seinen Rat haftet, keine Erlaubnis für diese Tätigkeit braucht und seinen Rat auch nicht begründen und dokumentieren muss, der darf natürlich oberflächlich bleiben. Leider weiß das der Verbraucher nicht. Aber vielleicht tragen ja Artikel wie dieser zur Aufklärung bei.  Nachdem ich alle Punkte gelesen habe überlege ich nicht mehr, ob ich mir ein Angebot (Verzeihung, eine Analyse!) von der Stiftung zusenden lasse. Ich bin mir dessen sicher. So viel Spaß muss einfach sein!

Es geht ganz harmlos los mit den persönlichen Daten und dem Beschäftigungsverhältnis. Die Erläuterung für Angestellte bezüglich der Versicherungspflichtgrenze ist unsauber formuliert, aber darüber lese ich großzügig hinweg. Die schönen Sachen kommen ja noch…

Jetzt wird nach dem gewünschten oder bestehenden Versicherungsschutz gefragt und ich kann sagen, dass ich nur Tarife der Gesellschaft genannt haben möchte, bei der ich schon Kunde bin. Gut, das ist sinnvoll. Aber was soll ich denn nun angeben? Meine Wünsche oder das, was ich schon habe? Und wenn das was ich habe nicht dem entspricht, was ich mir wünsche??? Ich entscheide für mich, dass ich hier meinen Wunschzettel schreiben kann, also weiter im Text Frage nach der Selbstbeteiligung? Leicht zu beantworten. Obwohl – ich hätte gerne eine SB nicht im Stationären Bereich. Aber das kann ich nicht ankreuzen!

Wir kommen zum Thema Unterbringung im Krankenhaus.  Ah, das kommen ja meine Lieblingsfragen: Wollen Sie Einbettzimmer mit Chefarzt oder Zweibettzimmer mit Chefarzt oder Mehrbettzimmer ohne Chefarzt? Und bei den Varianten Einbettzimmer und Zweibettzimmer darf ich ankreuzen, ob Arzthonorare bis zum Höchstsatz der GOÄ oder auch darüber hinaus erstattet werden sollen.

Mist, trifft auch mich nicht wirklich zu! Ich will einen Tarif mit Wahlleistungen im stationären Bereich. Den Arzt und das Krankenhaus will ich mir frei aussuchen können. Wenn der von mir bevorzugte Arzt „nur“ Oberarzt ist und in einer Privatklinik operiert, die höhere Sätze als ein städtisches Krankenhaus aufruft, dann will ich das bezahlt bekommen. Eine Bindung an die Gebührenordnung (GOÄ) sollte gar nicht bestehen. Über 3,5 kann ja auch bedeuten 5,0. Und wenn mein Arzt den 12,0-fachen Satz für eine lebenserhaltende OP berechnen will, was mache ich dann? Und was ist, wenn ich in die USA fahren will, um eine OP durchführen zu lassen, die hier objektiv nicht möglich ist? Da gilt doch die GOÄ gar nicht. Ich lasse den Punkt erst einmal weg. Vielleicht hilft mir ja jemand durch einen Kommentar, wenn ich meinen Beitrag im Blog veröffentliche. Ob sich wohl der interessierte Verbraucher dieselben Fragen stellt?

Es geht weiter mit Zahnbehandlungen und Zahnersatz und anhand der Fragestellung wage ich eine erste Vermutung über die von der Stiftung wohl verwendete Software. Ich darf mich zwischen Prozentsätzen entscheiden, deren Spanne ich interessant finde. Bei der Behandlung mindestens 90 Prozent oder 50 – 90 Prozent. Was da wohl raus kommt, wenn ich 50 – 90 Prozent ankreuze. Beim Zahnersatz darf ich wählen zwischen mind. 75 Prozent und zwischen 50 und 75 Prozent. Wie, das war’s schon zum Thema Zahn? Ach nein, weiter unten kann ich dann noch sagen, wie wichtig ich Inlays, Erstattungsobergrenzen in den ersten Vertragsjahren und die Höhe der Erstattung finde. Und wieder habe ich ein Problem! Ich will bei Zahnersatz natürlich eine hohe prozentuale Erstattung. Aber wovon ausgehend? Inlays? Klar, warum nicht.  Wo wird eigentlich nach Zahnimplantaten gefragt? Habe ich das etwa überlesen? Nein, habe ich nicht. Wird tatsächlich nicht gefragt. Dabei hatte ich mich schon so darauf gefreut, die Anzahl angeben zu dürfen. Aber ist ja nicht so schlimm. Implantate sind ja nur so ziemlich der größte Kostenfaktor, den ich mir vorstellen kann. Zahle ich natürlich gerne aus der eigenen Tasche. Denkt sich die Stiftung sicher auch. Oder ist die verwendete Software nicht gut genug?

Unter den Zahnleistungen wird dann nach Besonderheiten beim Krankentagegeld gefragt. Hier lasse ich Gnade vor Recht ergehen. Im Vergleich zu den anderen Punkten ist das schon einigermaßen in Ordnung.

So, gleich geschafft. Jetzt werde ich nach gewünschten zusätzlichen Leistungen gefragt. Klingt nach Luxus, oder? Dabei wurden ja bisher nicht einmal die existenziellen Risiken vollständig abgefragt! Ob ich auch Schutz im außereuropäischen Ausland will? Na klar. Und zwar für mindestens sechs Monate. Und wenn ich meinen Wohnsitz verlege, was ist dann? Ist die Verlegung des Wohnsitzes innerhalb von Europa anders zu betrachten? Was ist, wenn ich in den USA ins Krankenhaus muss. Wie lange zahlt die Versicherung? Aber ich bin mir sicher, wenn ich das als sehr wichtig markiere, kann mein Auslandsschutz ja nur toll sein.

Nächster Punkt: Vorsorgeuntersuchungen. Nehme ich.  Bekomme ich die gleichen Vorsorgeuntersuchungen wie der Kassenpatient? Ich will bessere und zwar dann, wann mir danach ist. Kann ich aber natürlich nicht ankreuzen. Heilpraktiker? Nö, ist mir egal. Aber durch Ärzte durchgeführte Naturheilverfahren könnten mich interessieren. Ist das dasselbe? Sehhilfen? Brauche ich. Was die mir wohl berechnen, wenn ich sehr wichtig sage? Oder wenn ich sage, dass ich gerne eine Lasik-OP bezahlt haben möchte. Ist das überhaupt möglich?

Hilfsmittel (z.  B. Prothesen)? Das gefällt mir! Ich will aber auch Körperersatzstücke (Ohr, Auge, Gesichtshälfte), meinen elektrisch betriebenen Rollstuhl und mein Heimdialysegerat bezahlt bekommen. Ich suche die entsprechende Spalte. Erfolglos!

Jetzt werde ich nach meinem Wusch bezüglich Psychotherapie gefragt.  Klar ist mir wichtig. Ich will dann aber  keinen Arzt, sondern einen Psychotherapeuten aufsuchen können. Und wenn es sein muss, dann auch ein Jahr lang einmal pro Woche. Wo mache ich mein Kreuz? Einfach bei sehr wichtig. Die Stiftung weiß doch, was gut ist und wird das alles sicher berücksichtigen.

Fahrkosten zum Arzt? Klar, besonders, wenn ich zu einer Strahlentherapie muss oder zur Dialyse. Meinen die auch Krankenhaus? Und meinen die mit Fahrt auch den Flug im Rettungshubschrauber? Ach, das mit dem Krankenhaus kommt später. Aber auch hier werde ich meinen Wunsch nach dem Hubschraubertransport nicht los.

Psychotherapie stationär? Rein statistisch brauche ich das als Mann. Überarbeitung, Suff oder Trennung stehen da statistisch ganz weit vorne. Also gut, von mir aus nehme ich das. Aber wie lange darf ich denn in der Therapie bleiben, bevor mir die Versicherung die Kosten nicht mehr erstattet? Der letzte Punkt: Anschlussheilbehandlung: Unbedingt! Und zwar ohne vorherige Zusage und unbegrenzt. Schreibe ich mit dazu, denn so genau wird danach nicht gefragt.

Selbstverständlich hat der geneigte Verbraucher hier alle Punkte verstanden, in ihrer Tragweite für sich bewertet und kann nun beruhigt der Empfehlung der Stiftung entgegen sehen. Ob die auch die Original Versicherungsbedingungen beilegen? Ja ja, ist ja schon gut. Ich soll ja keine rhetorischen Fragen stellen…

Und selbstverständlich sind die nicht oder nicht direkt angesprochenen Punkte wie zum Beispiel Kindernachversicherung, Optionsrechte auf einen Wechsel in einen besseren Tarif bei der selben Gesellschaft ohne Gesundheitsprüfung, Auslandsrücktransport, Umwandlungsrecht Voll- in Zusatzversicherung, Haus-/Primärarztprinzip, Kostenübernahme von nichtärztlichen Behandlern (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden), Kieferorthopädie etc. etc. ja auch absolut unwichtiger Kram. Wer braucht das schon? Und wer kann denn das alles berücksichtigen? Die Stiftung leider offensichtlich nicht!

Testurteil: Ungenügend. Der Verbraucher könnte meinen, dass ihm mit den wenigen und unpräzisen Fragen ein passender Tarif empfohlen wird. Das ist höchstens mit sehr viel Glück möglich. Die Chancen stehen gering. Sehr gering sogar. Aber wer für seinen Rat nicht haftet, hat ja keine Probleme. Schade, dass die Stiftung nicht dokumentieren muss. Und schade, dass die Stiftung nicht die Gespräche zu führen hat, wenn die Kunden bestimmte Leistungen nicht bezahlt bekommen.

Aber den Bogen, den schicke ich ab. Ich hoffe, dass meine 16 Euro gut investiert werden.