PKV für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz

6. Januar 2016 in PKV, Risiko Lebensversicherung

Die meisten Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat sehen sich erstmals eigenverantwortlich mit dem Thema Krankenversicherung konfrontiert.
Neben der Frage, ob man sich lieber privat oder gesetzlich versichern sollte und bei welchem Anbieter der Versicherungsschutz begründet werden soll, gilt es einige Besonderheiten der jeweiligen Beihilfeverordnungen zu beachten.

Über die vorgenannten Punkte werde ich in den nächsten Tagen ausführlich schreiben.

Heute möchte ich einen wichtigen Hinweis für angehende Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz geben.
Beamte in Rheinland Pfalz im aktiven Dienst haben je nach ja nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder einen Beihilfeanspruch in Höhe von 50% (weniger als zwei Kinder) oder 70% (ab 2 Kindern). Im Pensionsalter beträgt der Beihilfesatz 70%.
Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus, also der Behandlung im Wahlkrankenhaus durch den Arzt der Wahl und Unterbringung im Zweibettzimmer wird auf Antrag
monatlich ein Abzug in Höhe von monatlich 26 EUR durch die Beihilfestelle vorgenommen.
Dafür erfolgt dann die Erstattung der Inanspruchnahme der Wahlleistungen durch die Beihilfestelle in Höhe des Beihilfesatzes. In Rheinland-Pfalz werden vom Erstattungsbetrag 12 EUR je Tag als Eigenanteil abgezogen.

Häufig werden den jungen Beamten dann, sofern sie sich privat versichern, Tarifkombinationen in allen Bereichen (ambulant, stationär und dental) mit demselben Beihilfesatz angeboten. In Rheinland-Pfalz je nach Anzahl der Kinder also 50% oder 30%. Die meisten jungen Beamten sind zu Beginn des Referendariats / Vorbereitungsdienstes kinderlos. Daher ist der Regelfall ein Beihilfeanspruch in Höhe von 50%.

Beamte im Vorbereitungsdienst / Referendariat haben mehrheitlich einen Anspruch auf so genannte Ausbildungstarife. Diese sind vom Beitrag her gegenüber den Tarifen für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit stark rabattiert.

Entscheidet sich nur ein Beamter auf Widerruf (also im Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst) die Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss er den o. g. Abzug vornehmen lassen.
Das ist in Abhängigkeit zur Tarifstruktur des jeweiligen Versicherungsunternehmens, bei dem die Private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll, möglicherweise ungünstig.
Statt nämlich den stationären Bereich generell mit 50% bei der PKV zu versichern, sollte nur der Bereich für die Regelleistungen zu 50% versichert werden. Die Wahlleistungen hingegen sollten zu 100% versichert werden. Das ist wie gesagt nicht bei jedem Versicherungsunternehmen so 1:1 umsetzbar und nicht immer die beste Variante, es sollte aber jedes Mal geprüft werden!
Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen, wo der Sinn sein soll und ob man damit nicht überversichert ist.
Ich kann Sie beruhigen. Das ist definitiv nicht der Fall. Und – deswegen ist diese Variante sehr häufig sinnvoll – sie sparen damit auch noch Geld!

Wie funktioniert das nun im Detail?

Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes bei der PKV beantragen Sie für den Baustein „Wahlleistungen im Krankenhaus“ den Tarif 100%.
Sie teilen der Beihilfestelle mit dem entsprechenden Formular mit, dass Sie keinen Abzug für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahllistungen im Krankenhaus wünschen.

Für den Baustein „Wahlleistungen“ 100% zahlen Sie dann in einem repräsentativen Beispiel 5 EUR mehr als in der Tarifvariante 50%. Das bringt Ihnen einen finanziellen Vorteil in Höhe von 21 EUR monatlich.
Und Sie sparen sich nicht nur den monatlichen Abzug in Höhe von 26 EUR monatlich, sondern auch den Abzug von 12 EUR je Aufenthaltstag im Krankenhaus.

Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe besteht dann erneut Handlungsbedarf.
Sollen die Wahlleistungen zukünftig bei der Beihilfestelle in Anspruch genommen werden, muss die Erklärung innerhalb von drei Monaten ab Umwandlung oder Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses an das Landesamt für Finanzen geschickt werden.
Und natürlich muss dann auch eine Anpassung der Tarife bei der PKV vorgenommen werden. Hier muss innerhalb von sechs Monaten von der Tarifstufe 100% Wahlleistungen in 50% Wahlleistungen umgestellt werden.
Da es sich hier für die Versicherungsgesellschaft um eine Risikominimierung handelt, ist für die Umstellung keine erneute Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich.

Das Landesamt für Finanzen in Rheinland Pfalz schreibt aus seiner Website:

„Die Erklärung [nach § 25 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz*] kann also u.U. mehrfach (z.B. bei Einstellung, bei Übernahme eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe, bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) abgegeben werden.

Keine neue Wahlmöglichkeit besteht bei Eintritt in den Ruhestand und bei Beginn oder Ende einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.“

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§ 25 Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen

(1) Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 24 Abs. 3 besteht für beihilfeberechtigte Personen, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 3 erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag

1. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,

2. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder

3. der Abordnung oder Versetzung zu einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn.

Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 drei und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sechs Monate; die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen hinzuweisen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht – auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen – nur gegen Zahlung eines Betrages von 13,00 EUR monatlich. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Werden Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten eines Kalendermonats widerrufen werden. Ist eine Einbehaltung des Betrages von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzuges.

(3) Die Zahlungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ruht

1. während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und

2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung.

(4) Aufwendungen nach § 24 Abs. 3 sind ferner nur beihilfefähig, wenn die nach § 22 BPflV oder § 17 KHEntgG vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird.

 

Rechengrößen / Beitragssätze in der Sozialversicherung 2016

2. Januar 2016 in Allgemein, GKV, Pflegeversicherung, PKV

Rechtzeitig zum neuen Jahr finden Sie an dieser Stelle eine Übersicht über ausgewählte Werte der Sozialversicherung sowie Informationen zum Arbeitgeberzuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung:

Beitragssätze 2016    
     
Krankenversicherung    
Allgemein

14,600%

 
Ermäßigt

14,000%

 
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

1,100%
Details

 
     
Weitere Beitragssätze    
Allgemeine Rentenversicherung

18,700%

 
Arbeitslosenversicherung

3,000%

 
Pflegeversicherung

2,350%

 
Pflegeversicherung mit Kind mit Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch

1,175%

 
Pflegeversicherung Kinderlose über 23 Jahre

2,600%

 
Pflegeversicherung Kinderlose über 23 Jahre, mit Beihilfe/Heilfürsorgeanspruch

1,425%

 
     
Grenzwerte 2016    
     
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung    
Monat

4.237,50 €

 
Jahr

50.850,00 €

 
     
Maximalbeitrag Krankenversicherung    
Monat

618,68 €

 
     
Maximalbeitrag Pflegeversicherung    
Monat

110,18 €

 
     
maximaler Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung    
Monat

309,34 €

 
     
Maximaler Arbeitgeberzuschuss Pflegeversicherung    
Monat

49,49 €

 
     
     
Allgemeine Jahresarbeitentgeltgrenze der Krankenversicherung    
Jahr

56.250,00 €

 
     
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung    
Monat

6.200,00 €

West
Jahr

74.400,00 €

West
Monat

5.400,00 €

Ost
Jahr

64.800,00 €

Ost
     
Bezugsgröße Kranken- und Pflegeversicherung    
Monat

2.905,00 €

 
Jahr

34.860,00 €

 
     
Bezugsgröße Renten- und Arbeitslosenversicherung    
Monat

2.905,00 €

West
Jahr

34.860,00 €

West
Monat

2.520,00 €

Ost
Jahr

30.240,00 €

Ost
     
Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs)    
Monat

450,00 €

 

Bei in der GKV pflichtversicherten Arbeitnehmern werden die Beitragssätze jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.
Ausnahme: Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur GKV (sofern er von der jeweiligen Kasse erhoben wird) ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahren in der Pflegepflichtversicherung ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen.
Sonderfall Sachsen: Hier beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegepflichtversicherung 1,675%. Kinderlose über 23 Jahren zahlen 1,925%.

Sie möchten sich über den Arbeitgeberzuschuss informieren?
Dann lesen Sie bitte den Beitrag Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung 2016

Abrechnungsservice für Beihilfeberechtigte (Beamte / Soldaten)

4. Januar 2014 in PKV

Als Beihilfeberechtigter hat man es bei der Erstattung der krankheitsbedingten Aufwendungen (z. B. Arztkosten, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel) in der Regel mit zwei Kostenträgern zu tun. Der erste Kostenträger ist die für den Beamten zuständige Beihilfestelle bzw. Heilfürsorge oder die truppenärztliche Versorgung. Der zweite Kostenträger ist in der Regel eine private Krankenversicherung (PKV) als Restkostenversicherung in Höhe des nicht durch die Beihilfe abgedeckten Prozentsatzes oder als Ergänzungstarif (z. B. für Wahlleistungen im Krankenhaus oder Zahnersatz).

Für viele Beihilfeberechtigte ist es schwer, die Rechnungen der Leistungserbringer (z. B. niedergelassener Arzt oder Krankenhaus) zu prüfen. Hinzu kommt dann noch die Einreichung der Rechnungen bei den Kostenträgern. Die Beihilfevorschriften sind permanenten Änderungen unterworfen. Die Bedingungen der PKV sind vielen Versicherten nicht im Detail bekannt.

Noch schlimmer wird es, wenn ein Beihilfeberechtigter krankheitsbedingt für längere Zeit ausfällt und sich nicht selber um die Abrechnung kümmern kann. Die Angehörigen sind dann schnell überfordert.

Für Beihilfeberechtigte, die sich nicht selber um die Abrechnung kümmern möchten, gibt es Dienstleister, die diesen Service übernehmen. Neben der Rechnungskontrolle und der professionellen Abrechnung kann über ein Treuhandkonto für den Beihilfeberechtigten Vorkasse geleistet werden.

Ein sehr überzeugendes Konzept bietet die Firma MEDIRENTA an. Eine unverbindliche und kostenlose Anfrage für ein individuelles Angebot kann per Kontaktformular auf der Seite des Anbieters gestellt werden.

 

Wenn Gesundheitsfragen aus der Erinnerung beantwortet werden

28. Mai 2013 in BU-Versicherungen, PKV

Der Beratungsprozess ist beendet. Die gewünschte Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung etc. ist, nachdem man sich gemeinsam mit dem Kunden durch das „Kleingedruckte“ einzelner Anbieter gekämpft hat, für den Kunden in greifbarer Nähe. Natürlich wurde schon im ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass der korrekten und vollständigen Beantwortung der vom Versicherer im Versicherungsantrag in Textform gestellten Fragen eine besondere Wichtigkeit zukommt. Und trotzdem gibt es Kunden, die diese wichtige Information auf die leichte Schulter nehmen. Teils geschieht das aus aus einer gewissen Lässigkeit heraus (schließlich ist man ja kerngesund) , teilweise weil der Kunde sich die Zeit für eine saubere Recherche nicht nehmen will und leider immer noch, weil der Vermittler die Fragen bagatellisiert, damit dem Abschluss nichts mehr im Wege steht.

Wie kann sich eine falsche oder unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen nun auswirken?

Vor einigen Tagen erhielt ich einen Hilferuf eines Kollegen. Folgender Sachverhalt wurde mir geschildert:

Der Kunde des Kollegen hat sich vor einem Jahr selbstständig gemacht und ein Krankentagegeld über die private Krankenversicherung abgeschlossen. Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben. Der Kunde musste nun kürzlich wegen Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) das Krankentagegeld in Anspruch nehmen. Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte. Die PKV erklärt darauf hin den Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde kennt diese Vorerkrankungen gar nicht und ist irritiert. Fakt ist, dass der Hausarzt Diagnosen, bzw. Krankschreibungen aufgrund von Fehldiagnosen getätigt hat . So hat der Hausarzt angabegemäß eine depressive Episode in den Akten vermerkt. Nach Aussage des Kunden hatte er zum damaligen Zeitpunkt körperliche Probleme, deren Ursache vom Hausarzt nicht ermittelt werden konnte. Zwei Wochen später war der Kunde beim Facharzt. Dieser hat die Ursache der Beschwerden diagnostiziert und und das Problem gelöst.

Lassen Sie uns einige Passagen etwas näher beleuchten:

Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben.

Grundsätzlich müssen die in Textform durch den Versicherer im Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Natürlich kann der Kunde nur Umstände angeben, die ihm bekannt sind. Wer z. B. seit Jahren nicht beim Arzt war, kann natürlich nur subjektive Befindlichkeiten angeben. Hat der Kunde aber z. B. eine Erkrankung, die bisher beschwerdefrei verläuft und z. B. nur durch bildgebende Verfahren oder Laboruntersuchungen zu diagnostizieren ist, kann er dies nicht wissen und kann die Erkrankung demnach auch nicht angeben. Anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall. Der Kunde war beim Arzt und hätte die Diagnose erfragen können (z. B. durch Aushändigung einer Kopie seiner Patientenakte). Unklar ist im vorliegenden Fall, ob der Kunde den Besuch beim Hausarzt überhaupt angegeben hat bzw. wie genau die Gesundheitsfragen formuliert waren.

Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte.

Wahrscheinlich hat der Kunde bei Beantragung der Versicherung eine generelle Schweigepflichtsentbindung erklärt. Das geschieht im Antrag durch ankreuzen des entsprechenden Feldes bzw. früher durch Nichtstreichung der entsprechenden Passage. Grundsätzlich kann der Kunde verlangen, dass der Versicherer vor einer Arztanfrage die Einwilligung des Kunden schriftlich einholt. Wäre der Kunde so vorgegangen, hätte er vorher mit dem angefragten Hausarzt Rücksprache halten können. Die mutmaßliche Fehldiagnose wäre vielleicht aufgefallen und hätte eventuell korrigiert werden können. Oder es hätte ein Attest des Facharztes angefordert werden können, dass den Kunden gegebenenfalls entlasten würde. Das ist aber im Prinzip ein unnötig kompliziertes und nicht zwangsläufig von Erfolg gekröntes Unterfangen. Die Lösung des Problems wäre viel einfacher. Wenn sich der Kunde vor Antragstellung eine Kopie seiner Patientenakten der Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten und sonstigen Heilbehandlern aushändigen lässt, die er in den letzten Jahren (je nach Zeitraum der Fragestellungen im Antrag) konsultiert hat, kann der Kunde die Diagnosen in Erfahrung bringen und bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist tätig werden bzw. die Fragen zutreffend beantworten. Der Auskunftsanspruch gegenüber Ärzten für den Patienten ergibt sich übrigens aus § 10 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel:

§ 10 Dokumentationspflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

Die PKV erklärt daraufhin den Rücktritt vom Vertrag.

Dies ist eine mögliche Vorgehensweise für den Versicherer, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem BGB ergibt. Der Versicherer muss hier den Nachweis führen, dass der Kunde den Versicherer durch falsche oder unvollständige Angaben arglistig getäuscht hat, sich quasi den Versicherungsschutz durch Arglist „erschlichen“ hat. Erfahrungsgemäß erfolgt hier durch den Versicherer zunächst nur die Behauptung der arglistigen Täuschung. Ein Beweis wird häufig nicht sofort erbracht. Als Kunde sollte man jetzt unverzüglich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einen spezialisierten, zugelassenen Versicherungsberater konsultieren, da hier möglicherweise die Zurückweisung der Behauptung des Versicherers innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss.

Fazit:

Der Kunde sollte sich vor Antragstellung immer Kopien seiner Patientenakten besorgen. Kaum jemand kann sich an alle Diagnosen erinnern. Und selbst wenn, muss die mündliche Auskunft des Arztes leider nicht immer mit dem übereinstimmen, was als (Abrechnungs-) Diagnose in der Patientenakte erscheint!

 

 

Anmerkung: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde ausschließlich die grammatikalisch korrekte männliche Form (z. B. Kunde, Arzt, Versicherungsberater) gewählt. Selbstverständlich sind auch alle Frauen gleichermaßen damit gemeint!

Vorläufige Sozialversicherungswerte 2013

7. September 2012 in Allgemein, GKV, PKV

Gemäß einer Meldung der Haufe-Gruppe liegt der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bezüglich der Sozialversicherungswerte 2013 vor.

Die Sozialversicherungswerte regeln u. a. auch die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können.

Die dafür maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, steigt demnach ab dem 1. Januar 2013 von monatlich 4.237,50 EUR auf 4.350 EUR bzw, von jährlich 50.850 EUR auf 52.200 EUR.

Beachten Sie bitte, dass es sich um vorläufige Werte handelt. Eine Verabschiedung im Bundeskabinett ist im Oktober geplant.

 

Darf die PKV meine Beiträge erhöhen, weil ich krank geworden bin?

1. April 2012 in PKV

Heute möchte ich gerne eine Frage beantworten, die in letzter Zeit durch besorgte und verunsicherte privat Krankenversicherte häufig an mich gestellt wurde:

Kann die PKV die Beiträge anpassen, wenn man viel zum Arzt muss und dementsprechend (hohe) Rechnungen einreicht?

Keine Krankenversicherung darf Beiträge erhöhen, weil sich ein individuelles Risiko verschlechtert hat oder weil hohe Kosten entstanden sind. Das wäre ja noch schöner.

Die Beiträge sind nach finanz- und versicherungsmathematischen Verfahren kalkuliert und berücksichtigen die voraussichtlich im statistischen Mittelwert anfallenden Kosten.

Beitragserhöhungen finden nur statt, wenn die Kosten innerhalb einer Alterskohorte des Kollektivs höher als kalkuliert ausgefallen sind. Diese Beitragsanpassungen finden dann aber für alle Versicherten dieser Alterskohorte und (noch) getrennt nach Männern und Frauen statt.

Machen Sie sich bitte also keine Sorgen. Ihr individueller Beitrag wird nicht erhöht, weil Sie höhere Kosten verursachen.

Dauernde Öffnung der privaten Krankenversicherung für Beamtenanfänger

6. Januar 2012 in PKV

Zukünftige Beamte müssen sich mit vielen versicherungstechnischen Angelegenheiten beschäftigen. Ein wichtiger Punkt ist dabei der zukünftige Krankenversicherungsschutz.

Zukünftige Beamte, die in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollen, müssen wie jeder andere Antragsteller Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben. Dies geschieht durch die Beantwortung von Fragen, die der Versicherer schriftlich im Versicherungsantrag stellt.

Aber nicht jeder zukünftiger Beamter ist aus Sicht der Versicherung gesund genug, um ohne Probleme in die PKV wechseln zu können. Manchmal ist dieser Weg wegen Vorerkrankungen auch gänzlich verwehrt.

Für zukünftige Beamte, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die PKV wechseln möchten, gibt es jedoch von vielen Krankenversicherungsunternehmen eine freiwillige Selbstverpflichtung, auch Beamte mit Vorerkrankungen zu versichern.

In der Broschüre „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamtenanfänger, gesetzlich versicherte Beamte und deren Angehörige“ (Stand: April 2013) sind die Voraussetzungen genau aufgeführt:

Beamtenanfänger sowie ihre Familienangehörigen werden zu
folgenden erleichterten Bedingungen aufgenommen:
• Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
• Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
• Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden – soweit
sie erforderlich sind – auf maximal 30 % des tariflichen
Beitrages begrenzt.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Öffnungsaktion
sind […], dass der Beamtenanfänger
• den Antrag auf Versicherung zu den Bedingungen der Öffnung
innerhalb von sechs Monaten nach seiner erstmaligen
Verbeamtung stellt und
• noch nicht über eine seinen Beihilfeanspruch ergänzende
private Krankheitskostenvollversicherung (Ausnahme Basistarif)
verfügt.

Auch der berechtigte Personenkreis ist klar definiert:

Die erleichterten Bedingungen gelten für Beamtenanfänger mit
Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes
oder eines Landes und ihre Familienangehörigen.
Als Beamtenanfänger im Sinne der Öffnungsaktion gelten:
• Beamte auf Probe,
• Beamte auf Zeit/Zeitsoldaten,
• Beamte auf Lebenszeit/Berufssoldaten.
Diese Personen waren zuvor als Angestellte, Arbeiter, Freiberufler,
Selbständige tätig oder waren bislang überhaupt nicht
erwerbstätig. Als Beamtenanfänger gelten auch Beamte auf
Widerruf nach Abschluss ihrer Ausbildung.
Als Beamtenanfänger gelten nicht Beamte auf Widerruf beziehungsweise
Beamtenanwärter, die sich noch in der Ausbildung
befinden.

Und weitere Voraussetzungen…

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Öffnungsaktion
sind des Weiteren, dass der Beamtenanfänger
• den Antrag auf Versicherung zu den Bedingungen der Öffnung
innerhalb von sechs Monaten nach seiner erstmaligen
Verbeamtung stellt und
• noch nicht über eine seinen Beihilfeanspruch ergänzende
private Krankheitskostenvollversicherung (Ausnahme Basistarif)
verfügt.

Und natürlich gibt es auch Einschränkungen und Besonderheiten:

Werden durch die jeweilige Beihilfestelle auch Kosten für Wahlleistungen
– wie z.B. Unterbringung im Zweibettzimmer und
Chefarztbehandlung – erstattet, so sind diese Wahlleistungen
auch Bestandteil des Versicherungsschutzes. Umfasst jedoch
die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen ohne
diese Wahlleistungen, so deckt auch der Versicherungsschutz
nur die Grundleistungen ab.

Und auch der Abschluss des wichtigen Beihilfeergänzungstarifs ist im Rahmen der Öffnungsaktion nicht möglich.

Beim Abschluss im Rahmen der Öffnungsaktion ist weiterhin zu beachten, dass der zukünftige Beamte nur einen Versuch hat. Das bedeutet, dass der erste Antrag im Rahmen der Öffnungsaktion auch gleichzeitig der letzte Antrag ist. Es ist also nicht möglich, bei mehreren Gesellschaften nacheinander Anträge im Rahmen der Öffnungsaktion zu stellen.

Auch ist es nicht möglich, zunächst einen regulären Antrag zu stellen und nach einer Ablehnung bzw. der Verfügung eines über 30% hinausgehenden Risikozuschlags beim selben Versicherer einen Antrag im Rahmen der Öffnungsaktion zu stellen.

Um hier auf der sicheren Seite zu stehen, sollte der von Ihnen beauftragte unabhängige Versicherungsmakler im Vorfeld eine informelle Voranfrage bei Ihren „Wunschanbieter“ stellen, damit Ihnen der Weg in die Öffnungsaktion nicht verbaut wird.

Beim Abschluss einer PKV im Rahmen der Öffnungsaktion müssen selbstverständlich die Kriterien zur Auswahl des geeigneten Krankenversicherungsschutzes beachtet werden. Neben den für Beamte relevanten Besonderheiten muss hier zwingend geprüft werden, ob nicht wesentliche Leistungsmerkmale in den Beihilfeergänzungstarif ausgelagert sind. Zur Erinnerung: Der Asbschluss des Beihilfeergänzungstarif ist im Rahmen der Öffnungsaktion nicht möglich.

Die Beratung durch einen spezialisierten Versicherungsmakler ist daher unerlässlich.

 

Wann sollte ein Lehramtsanwärter seine PKV beantragen?

1. Januar 2012 in PKV

Heute erreichte mich eine Anfrage eines Lehramtsanwärters (Referendars):

„Mein Referendariat beginnt am 1.02.2012 und  jetzt frag ich mich, bis wann ich denn in etwa Zeit hab mich wirklich zu entscheiden. Auch damit alles mit der GKV gut über die Bühne läuft und so. Derzeit fühl ich mich nämlich einfach noch nicht informiert genug…“

Da es sich um eine häufig gestellte Frage handelt, möchte ich hierzu einmal generell Stellung nehmen:

Grundsätzlich sollte man sich auf keinen Fall unter Druck setzen lassen, wenn man sich noch nicht genug informiert fühlt, um eine Entscheidung zu treffen.Wenn es wegen der Gesundheitsfragen zu keinen Verzögerungen bei der Antragstellung kommt, reicht es aus, den Antrag bis ca. zehn Tage vor dem geplanten Versicherungsbeginn zu stellen.Man sollte die Zeit bis dahin nutzen und  sich Abschriften von einen Patientenakten von den Ärzten besorgen, die einen in den letzten fünf Jahren behandelt haben, damit man die Gesundheitsfragen korrekt beantworten kann.Grundsätzlich sind drei Szenarien dankbar:

Sie können sich rechtzeitig vor dem Versicherungsbeginn entscheiden:
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, sobald Ihre Entscheidung fest steht.
Sobald Ihnen die Annahmebestätigung der PKV vorliegt, kündigen Sie Ihre Mitgliedschaft in der GKV wegen Wegfalls der Versicherungspflicht aufgrund des Statuswechsels in das Beamtenverhältnis. Die GKV will dann noch die Ernennungsurkunde und die Annahmebestätigung der PKV sehen.

Sie können sich erst innerhalb von zwei Monaten entscheiden:
Ein Rückwirkender Beginn zum 01.02. ist bis zum 31.03. möglich. Auch hier müssen Sie der GKV eine Kopie der Ernennungsurkunde und die Annahmebestätigung der PKV vorlegen.
Sie sollten die GKV aber vor dem 01.02. darüber informieren, dass Sie verbeamtet werden und wie hoch Ihr Bruttoeinkommen sein wird. Sie bleiben dann in der GKV und erhalten einen Bescheid über den zu zahlenden Beitrag. Wenn Sie dann während der o. g. Frist rückwirkend wechseln, wird Ihnen der an die GKV gezahlte Beitrag natürlich erstattet. Schließen Sie aber keinen Wahltarif mit einer Mindestversicherungsdauer von einem oder drei Jahren ab, sonst bleiben Sie in der GKV!

Sie können sich erst nach zwei Monaten entscheiden:
Unter Einhaltung der Kündigungsfrist in der GKV (immer zum Ende des übernächsten Monats) können Sie jeweils zum 1. eines Monats in die PKV wechseln. Jedoch dann nicht mehr rückwirkend zum 01.02. Die o. g. Unterlagen müssen dann ebenfalls vorgelegt werden.

Nachteile bei einer späteren Antragstellung:

Durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands kann der Wechsel in die PKV erschwert oder gar unmöglich werden. Für Behandlungen, die begonnen werden, während noch keine Versicherung in der PKV besteht, könnte ein Leistungsausschluss oder ein Risikozuschlag verfügt werden.

Beihilfe Rheinland-Pfalz – Berücksichtigung von Kindern

4. August 2011 in PKV

Mit Wirkung zum 01.08.2011 ist die Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz vom 22.06.2011 in Kraft getreten.

Mit Schreiben vom 21.07.2011 weisen die Rheinischen Versorgungskassen auf eine wichtige Änderung hin:

Konnten bisher die Eltern wählen, sofern beide beihilfeberechtigt waren, bei wem das Kind/die Kinder mit dem Beihilfebemessungssatz berücksichtigungsfähig waren, so gilt seit dem 01.08.2011, dass die Berechtigung immer dem Elternteil zusteht, das den Familienzuschlag (das Kindergeld) erhält.

Auch in der ergänzenden privaten Krankenversicherung muss gegebenenfalls eine Änderung der Zuordnung des erhöhten Beihilfesatzes in Höhe von 70% (bei zwei oder mehr Kindern) erfolgen.

Wenden Sie sich bei Unklarheiten bitte an die Rheinischen Versorgungskassen oder Ihre PKV.