Krankentagegeld richtig berechnen: So schließen Sie die Einkommenslücke

8. Oktober 2026 in GKV, PKV

Nach sechs Wochen Krankheit kann sich das verfügbare Einkommen deutlich verändern. Privatversicherte Arbeitnehmer erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Selbstständige haben häufig schon wesentlich früher einen Verdienstausfall.

Wer sein Krankentagegeld richtig berechnen möchte, sollte deshalb nicht mit einer pauschalen Wunschsumme beginnen. Entscheidend sind das tatsächliche Nettoeinkommen, der Beginn des Verdienstausfalls und die laufenden Ausgaben während einer längeren Arbeitsunfähigkeit.

Was ist privates Krankentagegeld?

Eine private Krankentagegeldversicherung ersetzt Einkommen, wenn die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist.

Sie zahlt einen vertraglich vereinbarten Betrag für jeden versicherten Kalendertag. Voraussetzung ist normalerweise, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und die vertraglichen Bedingungen erfüllt sind.

Das Krankentagegeld ist nicht zu verwechseln mit:

  • dem Krankenhaustagegeld, das an einen stationären Aufenthalt anknüpft
  • einer Berufsunfähigkeitsrente, die eine voraussichtlich längerfristige Einschränkung absichert
  • einer Krankheitskostenversicherung, die Behandlungskosten erstattet
  • dem gesetzlichen Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse

Die Musterbedingungen des PKV Verbandes beschreiben den Zweck ausdrücklich als Absicherung des Verdienstausfalls infolge von Krankheit oder Unfall. pkv.de

Wann entsteht die Einkommenslücke?

Bei Arbeitnehmern besteht im Krankheitsfall grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Für eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gelten zusätzliche Voraussetzungen. Einzelnorm

Privatversicherte Arbeitnehmer benötigen deshalb häufig einen Tarif, der nach dem Ende der Entgeltfortzahlung beginnt. Häufig wird dafür ein Leistungsbeginn ab dem 43. Tag vereinbart.

Das ist jedoch keine allgemeingültige Lösung. Abweichungen können sich ergeben durch:

  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • besondere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber
  • kurze Beschäftigungsdauer
  • erneute Erkrankung wegen derselben Ursache
  • Wechsel des Arbeitgebers
  • variable Vergütungsbestandteile

Selbstständige haben normalerweise keinen Arbeitgeber, der sechs Wochen lang das Einkommen fortzahlt. Ihr Krankentagegeld kann deshalb deutlich früher beginnen, beispielsweise nach einer Karenzzeit von sieben, 14, 21 oder 28 Tagen.

Die Karenzzeit ist der Zeitraum zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem ersten versicherten Leistungstag.

Krankentagegeld richtig berechnen: Nicht vom Umsatz ausgehen

Die wichtigste Ausgangsgröße ist nicht der Umsatz und auch nicht der Bruttoverdienst. Abgesichert werden soll der tatsächliche Einkommensausfall.

Nach den Musterbedingungen darf das Krankentagegeld zusammen mit anderen Kranken oder Krankentagegeldern das auf den Kalendertag umgerechnete berufliche Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgeblich ist grundsätzlich ein Durchschnittswert. Die konkrete Definition und der Betrachtungszeitraum können sich aus den Tarifbedingungen ergeben. pkv.de

Eine vereinfachte Rechnung lautet:

Monatlich benötigter Einkommensersatz ÷ 30 = tägliches Krankentagegeld

Ein Arbeitnehmer verfügt beispielsweise über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.200 Euro. Während einer längeren Arbeitsunfähigkeit entfallen bestimmte berufliche Ausgaben von 180 Euro. Gleichzeitig sollen Beiträge und private Verpflichtungen von insgesamt 3.570 Euro weiterhin bezahlt werden.

Die rechnerische Absicherung könnte so aussehen:

Position Monatlicher Betrag
Nettoeinkommen vor der Erkrankung 4.200 Euro
Entfallende berufliche Ausgaben minus 180 Euro
Benötigter Einkommensersatz 4.020 Euro
Rechnerischer Tagessatz bei 30 Tagen 134 Euro

Der Betrag von 134 Euro ist zunächst nur ein Rechenwert. Ob diese Höhe versicherbar ist, hängt unter anderem von der tariflichen Einkommensermittlung und von weiteren Ersatzleistungen ab.

Auch Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung müssen Privatversicherte ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung grundsätzlich weiterzahlen.

Der Arbeitgeberzuschuss kann während des Bezugs von privatem Krankentagegeld entfallen. Dadurch kann der Finanzbedarf höher sein, als ein Blick auf die üblichen privaten Ausgaben vermuten lässt.

In die Berechnung gehören deshalb beispielsweise:

  • Beitrag zur privaten Krankenversicherung
  • Beitrag zur Pflegepflichtversicherung
  • Beitrag zum Krankentagegeld
  • Miete oder Darlehensrate
  • Lebensmittel und Haushaltskosten
  • private Altersvorsorge
  • Versicherungsbeiträge
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • laufende Sparraten, soweit sie fortgeführt werden sollen
  • Rücklagen für unregelmäßige Ausgaben

Nicht jede Ausgabe muss vollständig abgesichert werden. Wer über ausreichende Liquiditätsreserven verfügt, kann einen Teil der ersten Krankheitswochen selbst tragen und eine längere Karenzzeit wählen.

Arbeitnehmer sollten variable Bezüge prüfen

Das laufende Grundgehalt ist nicht immer das gesamte Einkommen.

Zum tatsächlichen Verdienst können auch gehören:

  • regelmäßige Provisionen
  • Schichtzulagen
  • Rufbereitschaft
  • Überstundenvergütung
  • wiederkehrende Bonuszahlungen
  • Sachbezüge

Nicht jede Zahlung wird vom Versicherer in gleicher Weise als versicherbares Nettoeinkommen anerkannt. Ein einmaliger Bonus ist anders zu beurteilen als eine regelmäßig gezahlte Provision.

Wer hohe variable Einkommensbestandteile besitzt, sollte deshalb prüfen:

  1. Welcher Zeitraum wird für die Durchschnittsbildung verwendet?
  2. Welche Vergütungsbestandteile erkennt der Tarif an?
  3. Wie werden unregelmäßige Zahlungen behandelt?
  4. Welche Einkommensnachweise verlangt der Versicherer?
  5. Kann der Tagessatz bei steigendem Einkommen angepasst werden?

Selbstständige müssen Gewinn und Liquidität trennen

Bei Selbstständigen ist die Berechnung häufig anspruchsvoller.

Der betriebliche Umsatz ist kein persönliches Einkommen. Vom Umsatz müssen zunächst betriebliche Kosten abgezogen werden. Außerdem kann ein Betrieb während einer Erkrankung teilweise weiterlaufen, obwohl die eigene Arbeitskraft ausfällt.

Zu unterscheiden sind daher:

  • persönliche Lebenshaltungskosten
  • Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung
  • private Vorsorge
  • fortlaufende Betriebskosten
  • weiterhin erzielte Betriebseinnahmen
  • Kosten für eine Vertretung
  • vorhandene betriebliche Rücklagen

Das private Krankentagegeld dient grundsätzlich dem Ersatz des persönlichen Nettoeinkommens. Laufende Betriebsausgaben lassen sich damit nicht automatisch vollständig absichern. Für bestimmte betriebliche Risiken können andere Lösungen erforderlich sein.

Die Musterbedingungen sehen für Selbstständige bei einer dauerhaften Einkommensminderung eine Betrachtung des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres vor. Tarifbedingungen können die Ermittlung des Nettoeinkommens näher festlegen. pkv.de

Ein Rechenbeispiel für Selbstständige

Eine Selbstständige erzielt im Durchschnitt einen monatlichen Gewinn vor persönlichen Steuern von 7.400 Euro.

Nach Steuern und Vorsorgeaufwendungen verbleiben für den privaten Haushalt durchschnittlich 4.650 Euro. Während einer Arbeitsunfähigkeit laufen private Verpflichtungen von 3.720 Euro weiter. Zusätzlich sollen 330 Euro monatlich für unregelmäßige Ausgaben zurückgelegt werden.

Daraus ergibt sich:

Position Monatlicher Betrag
Benötigte laufende Ausgaben 3.720 Euro
Rücklage für unregelmäßige Ausgaben 330 Euro
Benötigter Einkommensersatz 4.050 Euro
Rechnerisches Tagegeld 135 Euro

Daneben muss geprüft werden, ob betriebliche Einnahmen weiterlaufen und welche Betriebskosten aus anderen Rücklagen bezahlt werden müssen.

Ein zu knapp kalkuliertes Tagegeld kann den privaten Haushalt belasten. Eine überhöhte Absicherung führt jedoch nicht automatisch zu einer entsprechend höheren Leistung.

Warum eine Überversicherung problematisch ist

Das Krankentagegeld soll einen Verdienstausfall ersetzen. Es soll die versicherte Person finanziell grundsätzlich nicht besserstellen als während ihrer Berufstätigkeit.

Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen dauerhaft, muss dies dem Versicherer nach den Musterbedingungen unverzüglich mitgeteilt werden. Der Versicherer kann das Tagegeld und den Beitrag an das niedrigere Einkommen anpassen. pkv.de

Das kann beispielsweise relevant werden bei:

  • Wechsel in Teilzeit
  • längerer Elternzeit
  • deutlichem Umsatzrückgang
  • Aufgabe eines Geschäftsbereichs
  • Wechsel in eine geringer vergütete Tätigkeit
  • Beginn eines gleitenden Ruhestands
  • Bezug weiterer Ersatzleistungen

Eine vor Jahren vereinbarte Versicherungssumme ist daher nicht automatisch dauerhaft in voller Höhe zahlbar.

Fakt ist: Das gesamte Krankentagegeld darf den versicherten Verdienstausfall grundsätzlich nicht übersteigen.

Einordnung: Eine hohe vereinbarte Summe garantiert keine Auszahlung in gleicher Höhe, wenn das maßgebliche Einkommen inzwischen gesunken ist.

Mögliche Schlussfolgerung: Der Versicherungsschutz sollte nach wesentlichen Einkommensänderungen überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Steigendes Einkommen ebenfalls beachten

Nicht nur Einkommensrückgänge sind wichtig.

Wer nach Vertragsabschluss deutlich mehr verdient, kann unterversichert sein. Das ursprünglich vereinbarte Krankentagegeld deckt dann nur noch einen Teil des aktuellen Einkommensausfalls.

Viele Tarife bieten Möglichkeiten, den Tagessatz bei bestimmten Einkommenssteigerungen ohne vollständige neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Dafür können Fristen und Höchstgrenzen gelten.

Zu prüfen ist:

  • Welche Einkommenssteigerung berechtigt zur Anpassung?
  • Wie schnell muss sie gemeldet werden?
  • Welche Nachweise werden verlangt?
  • Ab wann gilt der höhere Tagessatz?
  • Gilt eine neue Wartezeit?
  • Erfolgt eine Gesundheitsprüfung?
  • Gibt es feste Erhöhungsgrenzen?

Eine regelmäßige Prüfung ist besonders nach Gehaltssprüngen, Beförderungen oder einer deutlichen Verbesserung des Unternehmensgewinns sinnvoll.

Was bedeutet vollständige Arbeitsunfähigkeit?

Nach den Musterbedingungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre bisherige berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie tatsächlich nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. pkv.de

Das kann in der Praxis anspruchsvoller sein, als eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermuten lässt.

Vor allem Selbstständige sollten vorsichtig sein. Schon einzelne berufliche Tätigkeiten können Fragen auslösen, beispielsweise:

  • Kundenanfragen beantworten
  • Angebote schreiben
  • Personal anweisen
  • Rechnungen erstellen
  • an Besprechungen teilnehmen
  • soziale Medien für den Betrieb betreuen
  • geschäftliche Entscheidungen treffen

Ob eine Tätigkeit den Leistungsanspruch gefährdet, hängt von den Bedingungen und vom konkreten Sachverhalt ab. Organisatorisch unvermeidbare Handlungen sollten deshalb vorab mit dem Versicherer geklärt werden.

Was gilt bei stufenweiser Wiedereingliederung?

Während einer stufenweisen Wiedereingliederung nimmt die versicherte Person ihre Tätigkeit schrittweise wieder auf.

Nach den aktuellen Musterbedingungen besteht während dieser Phase nur dann ein Anspruch auf Krankentagegeld, wenn der Tarif oder die Tarifbedingungen dies vorsehen. Eine allgemeine Leistungspflicht lässt sich daraus nicht ableiten. pkv.de

Wichtige Fragen sind:

  • Leistet der Tarif während einer Wiedereingliederung?
  • Wird das volle oder ein anteiliges Tagegeld gezahlt?
  • Wie lange ist die Leistung begrenzt?
  • Muss der Versicherer vorher zustimmen?
  • Welche ärztlichen Unterlagen sind erforderlich?
  • Wie wird ein teilweise erzieltes Einkommen angerechnet?

Eine Wiedereingliederung sollte daher nicht nur medizinisch und mit dem Arbeitgeber, sondern auch mit dem Krankentagegeldversicherer abgestimmt werden.

Rehabilitation und Kur sind nicht automatisch versichert

Bei Rehabilitationsmaßnahmen, Kur oder Sanatoriumsbehandlungen kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein.

Die Musterbedingungen sehen für Rehabilitationsmaßnahmen gesetzlicher Träger grundsätzlich keine Leistung vor, wenn der Tarif keine abweichende Regelung enthält. Bei bestimmten Einrichtungen kann zudem eine schriftliche Leistungszusage vor Behandlungsbeginn erforderlich sein. pkv.de

Vor einer geplanten Maßnahme sollte deshalb geklärt werden:

  1. Handelt es sich vertraglich um eine Akutbehandlung, Rehabilitation oder Kur?
  2. Welcher Kostenträger ist zuständig?
  3. Zahlt der Krankentagegeldtarif während dieser Zeit?
  4. Ist eine vorherige Zusage notwendig?
  5. Werden andere Ersatzleistungen angerechnet?

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit haben unterschiedliche Aufgaben

Krankentagegeld ist für eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgesehen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll dagegen eine längerfristige Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit absichern.

Der Übergang kann problematisch werden.

Nach den Musterbedingungen kann die Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit enden. Berufsunfähigkeit wird dort als ein Zustand beschrieben, in dem die versicherte Person ihren bisherigen Beruf nach medizinischem Befund auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent nicht ausüben kann. Für einen bereits laufenden Leistungsfall ist eine begrenzte Fortzahlung vorgesehen. pkv.de

Die Definition in einer eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung kann davon abweichen. Auch die Prüfung beider Versicherer erfolgt nicht zwangsläufig gleichzeitig.

Dadurch kann eine zeitliche Lücke entstehen, wenn das Krankentagegeld endet, die Berufsunfähigkeitsrente aber noch nicht anerkannt wurde.

Deshalb sollten beide Verträge aufeinander abgestimmt werden:

  • Höhe der Leistungen
  • Definition der Berufsunfähigkeit
  • Nachweisfristen
  • Prognosezeitraum
  • Beginn der Berufsunfähigkeitsrente
  • Regelungen bei rückwirkender Anerkennung
  • mögliche Rückforderungen
  • Übergangsleistungen des Krankentagegeldtarifs

Die Meldung darf nicht zu spät erfolgen

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit muss dem Versicherer innerhalb der vertraglichen Frist gemeldet werden.

Nach den Musterbedingungen kann eine verspätete Anzeige dazu führen, dass Leistungen für den Zeitraum vor Eingang der Meldung gekürzt werden oder entfallen. Auch die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss fristgerecht nachgewiesen werden. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist ebenfalls anzuzeigen. pkv.de

Im Leistungsfall sollten daher frühzeitig geklärt werden:

  • Welches Formular ist erforderlich?
  • Bis wann muss es eingereicht werden?
  • Wie oft sind Folgebescheinigungen notwendig?
  • Welche Einkommensnachweise werden verlangt?
  • Benötigt der Versicherer weitere ärztliche Berichte?
  • Wie wird eine Verlängerung ohne zeitliche Lücke nachgewiesen?

Eine lückenlose ärztliche Dokumentation kann für die Auszahlung entscheidend sein.

Vergleich mit dem gesetzlichen Krankengeld

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten nach dem Ende der Entgeltfortzahlung grundsätzlich Krankengeld. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beträgt es im Jahr 2026 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens jedoch 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Einschließlich Entgeltfortzahlung ist der Anspruch wegen derselben Krankheit grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. BMG

Das ist keine direkte Vorlage für die Berechnung eines privaten Krankentagegeldes. Die Systeme unterscheiden sich unter anderem bei:

  • Leistungshöhe
  • Beiträgen während des Leistungsbezugs
  • Leistungsbeginn
  • Nachweisen
  • Höchstdauer
  • Wiedereingliederung
  • Rehabilitation
  • Übergang zur Berufsunfähigkeit

Auch freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige sollten prüfen, ob ihre Mitgliedschaft überhaupt einen Krankengeldanspruch umfasst und ab welchem Tag dieser beginnt.

Typische Fehler bei der Berechnung

Nur die Haushaltskosten absichern

Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Vorsorgeaufwendungen werden leicht übersehen.

Vom Bruttoverdienst ausgehen

Versicherbar ist grundsätzlich der tatsächliche Nettoeinkommensausfall, nicht das Bruttogehalt oder der betriebliche Umsatz.

Den Leistungsbeginn falsch wählen

Ein Arbeitnehmer benötigt meist eine andere Karenzzeit als ein Selbstständiger ohne Entgeltfortzahlung.

Dauerhafte Einkommensänderungen nicht melden

Eine zu hohe Versicherungssumme kann später herabgesetzt werden. Eine zu niedrige Summe lässt dagegen eine Versorgungslücke bestehen.

Teilzeitarbeit als belanglos ansehen

Die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten kann den Anspruch beeinflussen, wenn der Tarif vollständige Arbeitsunfähigkeit verlangt.

Rehabilitation mit Akutbehandlung gleichsetzen

Für Reha, Kur und gemischte Einrichtungen können besondere Leistungsgrenzen gelten.

Krankentagegeld mit Berufsunfähigkeit verwechseln

Beide Versicherungen decken unterschiedliche Phasen ab. Ihr Übergang muss geplant werden.

Ausschließlich den Beitrag vergleichen

Ein günstiger Tarif kann einen späten Leistungsbeginn, enge Nachweispflichten oder schwache Regelungen zur Wiedereingliederung enthalten.

Eine praktische Prüfliste

Wer sein Krankentagegeld richtig berechnen möchte, sollte diese Fragen beantworten können:

  1. Ab welchem Tag fällt mein Einkommen tatsächlich aus?
  2. Wie hoch ist mein durchschnittliches berufliches Nettoeinkommen?
  3. Welche Ausgaben entfallen während der Arbeitsunfähigkeit?
  4. Welche Beiträge und Verpflichtungen laufen weiter?
  5. Welche anderen Ersatzleistungen erhalte ich?
  6. Wie hoch ist die monatliche Versorgungslücke?
  7. Welche Definition des Nettoeinkommens verwendet der Tarif?
  8. Wie werden variable Einkünfte berücksichtigt?
  9. Was gilt für Selbstständige bei weiterlaufenden Betriebseinnahmen?
  10. Leistet der Tarif während einer Wiedereingliederung?
  11. Was gilt bei Rehabilitation oder Kur?
  12. Wie erfolgt der Übergang zur Berufsunfähigkeitsversicherung?
  13. Welche Melde und Nachweisfristen bestehen?
  14. Kann das Tagegeld bei steigendem Einkommen angepasst werden?
  15. Wann wurde die vereinbarte Höhe zuletzt überprüft?

Ein passendes Krankentagegeld orientiert sich weder an einer runden Wunschsumme noch ausschließlich am heutigen Haushaltsbudget. Es muss zum tatsächlichen Einkommensausfall, zum beruflichen Status und zum Beginn der finanziellen Lücke passen.

Besonders wichtig ist die Abstimmung mit der Entgeltfortzahlung und einer vorhandenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Wer Karenzzeit, Tagessatz und Vertragsbedingungen gemeinsam betrachtet, erhält ein wesentlich realistischeres Bild seines Schutzes.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung dar.

AU Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistung trotz fehlender Berufsunfähigkeit?

3. Oktober 2026 in BU-Versicherungen

Sechs Monate krankgeschrieben und trotzdem nicht berufsunfähig: Genau für diese Situation kann eine Arbeitsunfähigkeitsklausel Leistungen vorsehen. Sie wird häufig als schneller und einfacher Zugang zur BU Rente dargestellt.

Ganz so einfach ist es nicht. Ob die AU Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, hängt von Fristen, ärztlichen Nachweisen und den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Außerdem ersetzt sie nicht die eigentliche Absicherung gegen Berufsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind nicht dasselbe

Arbeitsunfähigkeit liegt vereinfacht vor, wenn eine Person ihre berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt vorübergehend nicht ausüben kann oder die Arbeit den Gesundheitszustand verschlimmern würde.

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft dagegen, ob die versicherte Person ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann.

§ 172 Versicherungsvertragsgesetz beschreibt Berufsunfähigkeit als die voraussichtlich dauerhafte Einschränkung des zuletzt ausgeübten Berufs. Die genaue Leistungsschwelle und der Prognosezeitraum ergeben sich zusätzlich aus dem jeweiligen Vertrag. Einzelnorm

In marktüblichen Verträgen wird häufig auf mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit und einen Zeitraum von voraussichtlich sechs Monaten abgestellt. Diese Kriterien müssen jedoch anhand der konkreten Bedingungen geprüft werden.

Arbeitsunfähigkeit Berufsunfähigkeit
ärztlich festgestellte Krankschreibung versicherungsrechtliche Leistungsprüfung
kann vorübergehend bestehen muss nach den Bedingungen längerfristig bestehen
bezieht sich auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit bezieht sich auf den zuletzt konkret ausgeübten Beruf
keine automatische BU Leistung kann Anspruch auf BU Rente auslösen
Nachweis meist durch ärztliche Bescheinigung umfangreiche berufliche und medizinische Unterlagen erforderlich

Eine lange Krankschreibung ist damit ein wichtiges Indiz. Sie beweist aber nicht automatisch eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit.

Was ist eine AU Klausel?

Die AU Klausel ist eine vertragliche Zusatzleistung innerhalb bestimmter Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Sie kann vorsehen, dass der Versicherer bereits bei einer länger andauernden ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen monatlichen Betrag zahlt. Eine vollständige Prüfung der Berufsunfähigkeit ist dafür je nach Tarif zunächst nicht erforderlich.

Häufig orientiert sich die Zahlung an der vereinbarten BU Rente.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • versicherte BU Rente: 2.000 Euro monatlich
  • ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit: sechs Monate
  • tarifliche AU Leistung: in Höhe der BU Rente
  • mögliche Nachzahlung für sechs Monate: 12.000 Euro

Dieses Beispiel ist nicht auf jeden Vertrag übertragbar. Manche Tarife zahlen rückwirkend, andere erst ab einem bestimmten Monat. Auch die Leistungsdauer und die erforderlichen Nachweise unterscheiden sich.

AU Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann beginnt die Leistung?

Viele Bedingungen verlangen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten.

Dabei kommen unterschiedliche Gestaltungen vor:

Sechs Monate bereits vollständig nachgewiesen

Die versicherte Person muss für einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten krankgeschrieben sein. Erst danach wird geprüft und gegebenenfalls rückwirkend gezahlt.

Bisherige und voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit

Einige Bedingungen können eine Leistung ermöglichen, wenn bereits eine bestimmte Zeit der Arbeitsunfähigkeit vergangen ist und ärztlich bestätigt wird, dass sie insgesamt mindestens sechs Monate dauern wird.

Abweichender Mindestzeitraum

Nicht jeder Tarif verwendet exakt dieselbe Zeitspanne. Maßgeblich ist die Definition in den Versicherungsbedingungen.

Deshalb reicht die Aussage „AU Leistung nach sechs Monaten“ für einen Tarifvergleich nicht aus.

Zu klären ist:

  1. Muss die Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate bestanden haben?
  2. Reicht eine ärztliche Prognose?
  3. Wird rückwirkend ab dem ersten Monat gezahlt?
  4. Ab wann muss der Antrag gestellt werden?
  5. Welche Unterbrechungen sind erlaubt?
  6. Welche Formulare und Bescheinigungen verlangt der Versicherer?

Muss die Krankschreibung ununterbrochen sein?

In vielen Tarifen muss die Arbeitsunfähigkeit über den verlangten Zeitraum lückenlos nachgewiesen werden.

Schon ein nicht bescheinigter Tag kann zu Rückfragen führen. Das gilt besonders, wenn eine Bescheinigung endet und die Folgebescheinigung erst später ausgestellt wird.

Ein vereinfachter Verlauf:

Zeitraum Nachweis
2. Januar bis 31. Januar bescheinigt
1. Februar bis 28. Februar bescheinigt
1. März kein Nachweis
2. März bis 31. März bescheinigt

Ob der einzelne fehlende Tag die tarifliche Frist unterbricht, hängt von den Bedingungen und den tatsächlichen medizinischen Umständen ab. Verlassen sollte man sich nicht darauf, dass der Versicherer die Lücke automatisch akzeptiert.

Wer länger erkrankt ist, sollte deshalb:

  • Folgebescheinigungen rechtzeitig einholen
  • sämtliche Unterlagen vollständig aufbewahren
  • Diagnoseänderungen dokumentieren
  • Beginn und Ende jeder Bescheinigung kontrollieren
  • den Versicherer nicht erst nach vielen Monaten informieren

Was muss der Arzt bescheinigen?

Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann für den ersten Nachweis ausreichen. Viele Versicherer verlangen jedoch zusätzliche Unterlagen.

Dazu können gehören:

  • sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Diagnoseangaben
  • Behandlungsberichte
  • Befundberichte
  • Entlassungsberichte aus Klinik oder Rehabilitation
  • Angaben zum Behandlungsverlauf
  • eine Prognose zur weiteren Arbeitsunfähigkeit
  • Formulare des Versicherers
  • Bescheinigungen bestimmter Fachärzte

Nicht jeder Arzt kann die gesamte berufliche Situation beurteilen. Bei psychischen Erkrankungen, komplexen orthopädischen Beschwerden oder mehreren parallelen Erkrankungen können daher zusätzliche Berichte erforderlich werden.

Eine bloße Liste von Krankmeldungen erklärt beispielsweise noch nicht:

  • welche gesundheitlichen Einschränkungen bestehen
  • welche Behandlungen durchgeführt wurden
  • ob die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht
  • ob zwischenzeitlich gearbeitet wurde
  • weshalb die bisherige Tätigkeit nicht möglich ist

Kann der Versicherer eigene Nachweise verlangen?

Ja. Die AU Klausel ist eine vertragliche Leistung. Der Versicherer darf deshalb die in den Bedingungen vorgesehenen Nachweise anfordern.

Das bedeutet allerdings nicht, dass beliebig immer neue Unterlagen verlangt werden dürfen. Die geforderten Informationen müssen für die Prüfung des Anspruchs relevant sein.

Versicherte sollten Anfragen nicht unbearbeitet liegen lassen. Gleichzeitig sollten sie prüfen, was konkret verlangt wird und welche Schweigepflichtentbindungen erteilt werden.

Eine pauschale Ermächtigung zur Abfrage sämtlicher Gesundheitsdaten kann sehr weit reichen. Zweckbezogene Einzelermächtigungen ermöglichen häufig eine bessere Kontrolle darüber, welche Stelle welche Unterlagen erhält.

Muss gleichzeitig ein BU Antrag gestellt werden?

Das ist einer der wichtigsten Tarifunterschiede.

Selbstständige AU Leistung

Einige Tarife ermöglichen die AU Leistung, ohne dass gleichzeitig die vollständige Berufsunfähigkeit beantragt werden muss.

Das kann die Bearbeitung vereinfachen, weil zunächst vor allem die Dauer der Krankschreibung geprüft wird.

AU Leistung nur zusammen mit dem BU Antrag

Andere Bedingungen verlangen zusätzlich einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen oder ermöglichen die AU Leistung nur während der BU Prüfung.

Dann müssen häufig bereits zu Beginn umfangreiche Angaben gemacht werden zu:

  • beruflichen Aufgaben
  • Arbeitszeiten
  • gesundheitlichen Einschränkungen
  • Behandlungen
  • Ärzten und Kliniken
  • Einkommen
  • möglicher Umorganisation
  • einer zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit

Der Begriff AU Klausel sagt allein nicht, welche Variante vereinbart ist.

Die AU Leistung ist keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit

Zahlt der Versicherer wegen Arbeitsunfähigkeit, bedeutet dies grundsätzlich nicht automatisch, dass er auch die Berufsunfähigkeit anerkannt hat.

Das sind zwei unterschiedliche Leistungsgrundlagen.

Die AU Zahlung kann enden, obwohl:

  • die versicherte Person weiterhin krankgeschrieben ist
  • die Prüfung der Berufsunfähigkeit noch läuft
  • die gesundheitlichen Beschwerden fortbestehen
  • noch keine dauerhafte Rückkehr in den Beruf möglich ist

Umgekehrt kann später eine Berufsunfähigkeit anerkannt werden, obwohl der maximale Zeitraum der AU Leistung bereits erreicht wurde.

Fakt ist: Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den Versicherer zur vereinbarten Leistung bei eingetretener Berufsunfähigkeit. Die zusätzliche Leistung allein wegen Arbeitsunfähigkeit beruht dagegen auf den konkreten Tarifbedingungen. Einzelnorm

Einordnung: Eine AU Klausel kann die Zeit bis zur Entscheidung über den BU Anspruch überbrücken. Sie ersetzt die eigentliche BU Prüfung aber nicht.

Mögliche Schlussfolgerung: Wer voraussichtlich längerfristig beruflich eingeschränkt bleibt, sollte trotz AU Klausel frühzeitig prüfen, ob zusätzlich ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen vorbereitet werden muss.

Wie lange wird wegen Arbeitsunfähigkeit gezahlt?

Die AU Leistung ist meist zeitlich begrenzt.

Mögliche Vertragsgestaltungen sind:

  • Höchstdauer je Versicherungsfall
  • Höchstdauer während der gesamten Vertragslaufzeit
  • erneuter Anspruch nach einer bestimmten Unterbrechung
  • gemeinsame Anrechnung mehrerer Erkrankungszeiträume
  • Ende der Zahlung bei Eintritt bestimmter Ereignisse
  • Anrechnung auf später festgestellte BU Leistungen

Je nach Tarif kann die maximale Leistung beispielsweise 18, 24 oder 36 Monate betragen. Diese Zahlen sind keine allgemeingültige Empfehlung und keine gesetzliche Vorgabe.

Wichtig ist die genaue Formulierung:

  • Gilt die Grenze je Erkrankung?
  • Gilt sie je Leistungsfall?
  • Gilt sie insgesamt während des gesamten Vertrages?
  • Beginnt nach zwischenzeitlicher Genesung ein neuer Zeitraum?
  • Werden verschiedene Diagnosen zusammengerechnet?
  • Was passiert bei einem Rückfall?

Ein Tarif mit längerer maximaler AU Leistung ist nicht automatisch insgesamt besser. Die Qualität der eigentlichen BU Bedingungen bleibt wichtiger.

Was geschieht bei einer kurzen Rückkehr an den Arbeitsplatz?

Ein Arbeitsversuch kann medizinisch sinnvoll sein. Versicherungsrechtlich muss jedoch geklärt werden, wie er sich auf den AU Zeitraum auswirkt.

Mögliche Situationen sind:

  • stufenweise Wiedereingliederung
  • einzelne Arbeitstage
  • reduzierte Arbeitszeit
  • Tätigkeitsversuch mit erneutem Abbruch
  • Urlaub während bestehender Arbeitsunfähigkeit
  • Wechsel in eine andere Tätigkeit
  • Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber

Eine stufenweise Wiedereingliederung bedeutet nicht zwingend, dass die Arbeitsunfähigkeit beendet ist. Die arbeitsrechtliche und versicherungsvertragliche Einordnung sollte dennoch dokumentiert werden.

Wer eigenmächtig einige Tage vollständig arbeitet und anschließend erneut krankgeschrieben wird, kann dagegen einen neuen AU Zeitraum auslösen. Ob Zeiten zusammengerechnet werden, hängt vom Vertrag ab.

Mehrere Erkrankungen können den Nachweis erschweren

Eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit muss nicht durchgehend auf derselben Diagnose beruhen.

Beispielsweise kann zunächst eine orthopädische Erkrankung vorliegen und später zusätzlich eine psychische Belastung auftreten. Ob der Versicherer die Zeiträume zusammenrechnet, richtet sich nach der Klausel.

Zu unterscheiden sind:

  • durchgehende Arbeitsunfähigkeit mit wechselnden Diagnosen
  • vollständige Genesung zwischen zwei Erkrankungen
  • mehrere gleichzeitig bestehende Erkrankungen
  • Folgeerkrankungen
  • Rückfälle
  • neue, unabhängige Ursachen

Entscheidend ist nicht nur der Diagnosecode. Wichtig ist, ob tatsächlich durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestand und wie die Versicherungsbedingungen den Leistungsfall definieren.

Was passiert, wenn später Berufsunfähigkeit anerkannt wird?

Wird nach einer AU Leistung zusätzlich die Berufsunfähigkeit anerkannt, werden normalerweise nicht zwei vollständige Renten für denselben Zeitraum gezahlt.

Je nach Vertrag kann der Versicherer:

  • AU Zahlungen auf die rückwirkende BU Rente anrechnen
  • die Leistung nahtlos als BU Rente fortsetzen
  • unterschiedliche Leistungszeiträume abrechnen
  • bereits gezahlte Beiträge berücksichtigen

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • AU Leistung ab Januar
  • Anerkennung der Berufsunfähigkeit ab März
  • Entscheidung des Versicherers im September

Für März bis September besteht in der Regel kein doppelter Anspruch auf AU und BU Rente in jeweils voller Höhe. Die bereits erbrachten Zahlungen werden nach den Vertragsregeln verrechnet.

Die Abrechnung sollte anschließend kontrolliert werden:

  • richtiger Leistungsbeginn
  • richtige Rentenhöhe
  • Beitragsbefreiung berücksichtigt
  • Dynamikerhöhungen einbezogen
  • AU Zahlungen korrekt angerechnet
  • Nachzahlung nachvollziehbar

AU Leistung und Krankentagegeld

Eine AU Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung kann zeitlich mit Krankengeld oder privatem Krankentagegeld zusammentreffen.

Diese Leistungen haben unterschiedliche Aufgaben:

Gesetzliches Krankengeld

Es ersetzt bei gesetzlich Versicherten einen Teil des ausgefallenen Arbeitseinkommens. Höhe und Dauer richten sich nach dem Sozialgesetzbuch.

Privates Krankentagegeld

Es ersetzt im vereinbarten Umfang krankheitsbedingtes Einkommen. Die Leistung hängt von den Bedingungen des Krankentagegeldvertrages ab.

AU Leistung aus dem BU Vertrag

Sie wird als vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung gezahlt. Die Höhe orientiert sich häufig an der BU Rente.

Ein gleichzeitiger Bezug ist nicht pauschal ausgeschlossen. Dennoch müssen die einzelnen Verträge geprüft werden.

Besonders wichtig:

  • Welche Mitteilungspflichten bestehen?
  • Was gilt beim Übergang von Arbeitsunfähigkeit zu Berufsunfähigkeit?
  • Wann endet das Krankentagegeld?
  • Wird eine Leistung auf eine andere angerechnet?
  • Besteht eine Überversicherung?
  • Welche Nachweise verlangen die beteiligten Versicherer?

Die Krankentagegeldversicherung und die BU Versicherung sollten deshalb bereits bei Vertragsabschluss aufeinander abgestimmt werden.

Warum die AU Klausel den BU Antrag nicht überflüssig macht

Die AU Prüfung konzentriert sich meist stärker auf die Krankschreibung. Die BU Prüfung untersucht dagegen den konkreten Beruf und seine gesundheitlich bedingte Einschränkung.

Dafür muss der Versicherte seinen letzten Beruf nachvollziehbar beschreiben.

Bei einem selbstständigen Unternehmer gehören dazu beispielsweise:

  • fachliche Tätigkeiten
  • Kundenkontakte
  • Personalführung
  • körperliche Arbeiten
  • Reisen
  • Organisation
  • Entscheidungen
  • Arbeitszeiten
  • mögliche Umorganisation des Betriebes

Bei Arbeitnehmern können Arbeitsplatzbeschreibung, zeitliche Anteile der einzelnen Aufgaben und die tatsächliche Ausgestaltung wichtiger sein als die Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag.

Wer erst nach dem Ende der AU Höchstleistung mit dieser Aufbereitung beginnt, kann eine finanzielle Lücke riskieren.

Wann ist die AU Klausel besonders hilfreich?

Der Zusatzbaustein kann vor allem dann nützlich sein, wenn:

  • die Erkrankung lange dauert
  • die Prognose zur Berufsunfähigkeit noch unklar ist
  • die BU Prüfung umfangreiche Zeit benötigt
  • eine vollständige Genesung weiterhin möglich erscheint
  • die Einkommensersatzleistungen nicht ausreichen
  • die berufliche Einschränkung schwer in Prozent zu bewerten ist
  • die Arbeitsunfähigkeit eindeutig und lückenlos dokumentiert ist

Typische Beispiele können schwere Verletzungen, psychische Erkrankungen, langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationsverläufe sein.

Ob eine AU Leistung tatsächlich beansprucht werden kann, entscheidet jedoch immer die konkrete Vertragsregelung.

Wo liegen die Grenzen?

Eine AU Klausel ist kein umfassender Ersatz für Krankentagegeld oder eine gute BU Absicherung.

Mögliche Leistungsgrenzen sind:

  • sechsmonatige Mindestdauer
  • lückenlose ärztliche Bescheinigungen
  • zusätzliche Facharztberichte
  • begrenzte Zahlungsdauer
  • Leistung nur zusammen mit einem BU Antrag
  • keine erneute Leistung bei zusammenhängenden Fällen
  • Ausschluss bestimmter Bescheinigungen
  • besondere Regeln bei Auslandsaufenthalten
  • Ende bei Wiederaufnahme der Arbeit
  • keine doppelte Zahlung neben anerkannter BU Rente

Auch der Mehrbeitrag gehört in den Vergleich. Eine teure AU Klausel ist nicht automatisch sinnvoll, wenn dafür die versicherte BU Rente zu niedrig gewählt oder die Vertragslaufzeit verkürzt wird.

AU Klausel oder höhere BU Rente?

Bei begrenztem Budget stellt sich häufig die Frage, welcher Baustein Vorrang haben sollte.

Eine höhere BU Rente schützt bei langfristiger Berufsunfähigkeit jeden Monat bis zum vereinbarten Vertragsende. Die AU Klausel zahlt dagegen nur für einen begrenzten Zeitraum und unter zusätzlichen Voraussetzungen.

Ein vereinfachter Vergleich:

Variante BU Rente AU Klausel
Tarif A 2.000 Euro enthalten
Tarif B 2.300 Euro nicht enthalten

Welche Variante geeigneter ist, lässt sich nicht allein an diesem Vergleich entscheiden. Tarifqualität, Beitrag, Laufzeit, Dynamik und Leistungsdefinitionen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sollte eine ausreichend hohe BU Rente nicht für einen Zusatzbaustein geopfert werden. Eine kleine Rente bleibt auch mit AU Klausel eine kleine Rente.

Typische Fehler bei der AU Klausel

Krankschreibung mit Berufsunfähigkeit gleichsetzen

Auch eine lange Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit.

Den Versicherer zu spät informieren

Fehlende Unterlagen und Erinnerungslücken erschweren die Prüfung.

Lücken in den Bescheinigungen übersehen

Ein nicht dokumentierter Zeitraum kann den Nachweis einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit gefährden.

Die maximale Leistungsdauer nicht prüfen

Die AU Zahlung kann enden, obwohl die gesundheitlichen Probleme fortbestehen.

Den BU Antrag unnötig aufschieben

Bei längerfristiger Einschränkung kann parallel die Vorbereitung des BU Antrags erforderlich sein.

Nur auf die Dauer der AU Leistung achten

Die Definition der Berufsunfähigkeit, Verweisung, Nachversicherung und Dynamik sind langfristig meist wichtiger.

Krankentagegeld und BU getrennt betrachten

Übergänge und Mitteilungspflichten können zu unerwarteten Lücken führen.

Den zuletzt ausgeübten Beruf nicht dokumentieren

Für den späteren BU Antrag ist die tatsächliche Tätigkeit vor Eintritt der Erkrankung entscheidend.

Prüfliste für bestehende Verträge

Diese Fragen sollten sich aus den Bedingungen beantworten lassen:

  1. Ist eine AU Klausel überhaupt eingeschlossen?
  2. Wie lange muss die Arbeitsunfähigkeit bestehen?
  3. Ist eine ärztliche Prognose ausreichend?
  4. Erfolgt die Zahlung rückwirkend?
  5. Muss die Arbeitsunfähigkeit lückenlos sein?
  6. Welche ärztlichen Unterlagen werden verlangt?
  7. Ist gleichzeitig ein BU Antrag erforderlich?
  8. Wie hoch ist die monatliche AU Leistung?
  9. Wie lange wird maximal gezahlt?
  10. Gilt die Höchstdauer je Fall oder für die gesamte Vertragszeit?
  11. Was gilt bei einer Wiedereingliederung?
  12. Werden unterschiedliche Erkrankungen zusammengerechnet?
  13. Wie werden spätere BU Leistungen angerechnet?
  14. Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland?
  15. Wie ist der Übergang zum Krankentagegeld geregelt?

Die AU Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann eine wertvolle Überbrückung sein. Besonders hilfreich ist sie, wenn eine Erkrankung lange dauert, die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit aber noch nicht abschließend beurteilt werden können.

Sie bleibt jedoch eine Zusatzleistung. Entscheidend sind weiterhin eine ausreichend hohe BU Rente, eine passende Laufzeit und verständliche Bedingungen. Wer länger krankgeschrieben ist, sollte AU und BU Anspruch nicht nacheinander, sondern frühzeitig gemeinsam prüfen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder medizinische Beratung dar.

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit: Wie die Einkommenslücke bei längerer Krankheit geschlossen wird

19. September 2026 in BU-Versicherungen, GKV

Wer für einige Tage krankgeschrieben ist, denkt meist noch nicht an die finanziellen Folgen. Dauert die Erkrankung mehrere Wochen oder Monate, kann sich das schnell ändern. Das Gehalt endet, laufende Kosten bleiben und Selbstständige verlieren häufig bereits vom ersten Tag an Einnahmen.

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit sichern unterschiedliche Phasen dieses Risikos ab. Entscheidend ist, dass Beginn, Höhe und Übergang der Leistungen zusammenpassen.

Was leistet eine Krankentagegeldversicherung?

Eine private Krankentagegeldversicherung soll den Verdienstausfall ersetzen, der durch eine krankheits oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit entsteht.

Versichert wird ein fester Betrag je Kalendertag. Dieser wird nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gezahlt, sofern die Voraussetzungen des Tarifs erfüllt sind.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • vereinbartes Krankentagegeld: 100 Euro
  • Leistungsbeginn: ab dem 43. Tag
  • vollständige Arbeitsunfähigkeit: 90 Tage

Für die ersten 42 Tage zahlt der Versicherer nichts. Vom 43. bis zum 90. Tag können bei durchgehender Leistungspflicht 48 Tage mit jeweils 100 Euro berücksichtigt werden.

Das ergäbe 4.800 Euro Krankentagegeld.

Für Angestellte wird der Beginn häufig an das Ende der gesetzlichen Entgeltfortzahlung angepasst. Selbstständige können je nach Tarif einen früheren Leistungsbeginn vereinbaren.

Wann endet die Lohnfortzahlung?

Arbeitnehmer haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Der Anspruch besteht für bis zu sechs Wochen.

Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung können besondere Anrechnungsregeln gelten. Auch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen können weitergehende Leistungen vorsehen.

Privat krankenversicherte Angestellte erhalten nach dem Ende der Entgeltfortzahlung nicht automatisch Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dafür benötigen sie grundsätzlich ein vereinbartes privates Krankentagegeld oder eine andere Einkommensquelle.

Der Leistungsbeginn sollte deshalb nicht versehentlich nach der tatsächlichen Einkommenslücke liegen.

Warum Selbstständige anders planen müssen

Selbstständige erhalten normalerweise keine Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber. Ihr Einkommen kann daher bereits zu Beginn einer Erkrankung sinken.

Trotzdem ist der frühestmögliche Leistungsbeginn nicht automatisch die beste Lösung. Je früher ein Versicherer zahlen soll, desto höher kann der Beitrag ausfallen.

Vor der Auswahl der Karenzzeit sollten Selbstständige prüfen:

  • Wie lange reichen private Rücklagen?
  • Laufen Einnahmen während einer Erkrankung teilweise weiter?
  • Kann der Betrieb zeitweise durch Mitarbeiter fortgeführt werden?
  • Welche betrieblichen Kosten bleiben bestehen?
  • Wie schnell sinkt der persönliche Gewinn tatsächlich?
  • Bestehen weitere Krankentagegeldansprüche?
  • Wie hoch sind Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge?
  • Welche Altersvorsorgebeiträge sollen weitergezahlt werden?

Das Krankentagegeld sichert den persönlichen Verdienstausfall ab. Laufende Kosten eines Betriebes sind damit nicht automatisch vollständig versichert. Dafür kann je nach Tätigkeit eine gesonderte betriebliche Absicherung notwendig sein.

Wie hoch sollte das Krankentagegeld sein?

Das versicherte Tagegeld darf nicht zu einer finanziellen Besserstellung gegenüber dem Einkommen vor der Arbeitsunfähigkeit führen. § 192 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz beschreibt das Krankentagegeld als Ersatz des durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfalls.

Die genaue Berechnung richtet sich nach Tarif und Versicherungsbedingungen. Als Ausgangspunkt können berücksichtigt werden:

  • regelmäßiges Nettoeinkommen
  • entfallende variable Vergütung
  • fortbestehende Krankenversicherungsbeiträge
  • Pflegepflichtversicherungsbeiträge
  • notwendige Altersvorsorge
  • weitere Einkünfte während der Erkrankung
  • gesetzliche oder betriebliche Ersatzleistungen

Bei privat versicherten Angestellten ist besonders wichtig, dass nach Ende der Entgeltfortzahlung nicht nur das Nettoeinkommen fehlt. Auch der bisherige Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken und Pflegeversicherung kann wegfallen. Der Beitrag läuft jedoch weiter.

Ein Krankentagegeld, das lediglich die Differenz zwischen bisherigem Nettogehalt und einer vermeintlichen gesetzlichen Leistung ausgleicht, kann deshalb zu niedrig sein.

Warum das Einkommen regelmäßig geprüft werden sollte

Ein vor Jahren vereinbartes Krankentagegeld passt möglicherweise nicht mehr zur aktuellen Einkommenssituation.

Das gilt in beide Richtungen.

Das Einkommen ist gestiegen

Dann kann das bisherige Tagegeld zu niedrig sein. Eine längere Krankheit hinterlässt trotz Versicherungsleistung eine Versorgungslücke.

Eine Erhöhung kann eine Gesundheitsprüfung oder weitere Nachweise erfordern. Manche Tarife erlauben innerhalb bestimmter Grenzen und Fristen eine Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die konkrete Regelung ist entscheidend.

Das Einkommen ist gesunken

Ein dauerhaft niedrigeres Einkommen kann zu einer Überversicherung führen. Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung bestehen Informationsrechte und Anpassungsmöglichkeiten des Versicherers.

Für Selbstständige können schwankende Gewinne die Berechnung erschweren. Ein einzelnes besonders gutes oder schlechtes Geschäftsjahr bildet die langfristige Einkommenssituation nicht immer sinnvoll ab.

Einkommensänderungen sollten deshalb nicht erst im Leistungsfall geprüft werden.

Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind nicht dasselbe

Diese Unterscheidung ist der Kern einer funktionierenden Absicherung.

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bedeutet vereinfacht, dass die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht ausüben kann.

Für das private Krankentagegeld verlangen die Musterbedingungen grundsätzlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die versicherte Person darf ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben und muss ärztlich behandelt werden.

Einzelne Tarife können davon abweichende oder erweiterte Regelungen enthalten.

Berufsunfähigkeit

Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es dagegen auf die vertragliche Definition an. Häufig wird geprüft, ob die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich für einen bestimmten Zeitraum zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.

Die genaue Prognosedauer und die weiteren Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Verträgen.

Eine Krankschreibung beweist deshalb noch keine Berufsunfähigkeit. Umgekehrt kann eine Berufsunfähigkeit vorliegen, obwohl eine ständige Krankschreibung nicht das entscheidende Leistungskriterium des BU Vertrages ist.

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit im zeitlichen Ablauf

Ein typischer Ablauf kann so aussehen:

  1. Eine Erkrankung führt zur Arbeitsunfähigkeit.
  2. Bei Angestellten zahlt zunächst der Arbeitgeber das Gehalt weiter.
  3. Nach der vereinbarten Karenzzeit beginnt das private Krankentagegeld.
  4. Dauert die gesundheitliche Einschränkung länger, wird eine mögliche Berufsunfähigkeit geprüft.
  5. Bei anerkannter Berufsunfähigkeit beginnt die BU Rente nach den vertraglichen Regeln.
  6. Das Krankentagegeld kann anschließend enden.

In der Praxis sind die Übergänge nicht immer so sauber.

Der Krankentagegeldversicherer kann zu dem Ergebnis kommen, dass keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt, sondern eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Der BU Versicherer kann gleichzeitig noch Unterlagen prüfen oder zu einer anderen Einschätzung gelangen.

Dadurch kann eine zeitliche Lücke entstehen.

Fakt ist: Krankentagegeld und BU Rente beruhen auf unterschiedlichen Leistungsdefinitionen und werden getrennt geprüft.

Einordnung: Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt nicht automatisch zur Anerkennung einer privaten Berufsunfähigkeit.

Mögliche Schlussfolgerung: Beide Verträge sollten hinsichtlich Leistungsbeginn, Definitionen und möglicher Übergangsregelungen aufeinander abgestimmt werden.

Wann das Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit endet

Nach den Musterbedingungen für die private Krankentagegeldversicherung endet das Versicherungsverhältnis grundsätzlich mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Musterbedingungen sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine begrenzte Weiterleistung vor.

Versicherer können in ihren Tarifen kundenfreundlichere Regelungen vereinbaren. Möglich sind beispielsweise:

  • verlängerte Übergangsleistungen
  • besondere Fristen bis zur Entscheidung des BU Versicherers
  • Fortführung des Vertrages während einer vorübergehenden BU
  • abweichende Definitionen der Berufsunfähigkeit
  • Wiederinkraftsetzung nach Ende der Berufsunfähigkeit

Entscheidend ist nicht nur die Überschrift des Tarifes. Die Bedingungen müssen beantworten:

  • Wer stellt die Berufsunfähigkeit fest?
  • Welche Prognose wird verlangt?
  • Ab welchem Zeitpunkt endet das Krankentagegeld?
  • Wie lange wird übergangsweise weitergezahlt?
  • Muss bereits eine BU Rente beantragt sein?
  • Was geschieht bei Ablehnung des BU Antrags?
  • Kann der Krankentagegeldvertrag später fortgesetzt werden?

Wann ein BU Antrag gestellt werden sollte

Ein BU Antrag sollte nicht automatisch bei jeder längeren Krankschreibung gestellt werden. Er sollte aber auch nicht so lange hinausgeschoben werden, bis das Krankentagegeld bereits eingestellt wurde.

Hinweise auf eine mögliche Berufsunfähigkeit können sein:

  • eine länger andauernde vollständige oder erhebliche Arbeitsunfähigkeit
  • unklare oder ungünstige Heilungsprognose
  • wiederholte gescheiterte Arbeitsversuche
  • dauerhafte Einschränkungen wesentlicher beruflicher Tätigkeiten
  • Empfehlung einer beruflichen Neuorientierung
  • Antrag auf Erwerbsminderungsrente
  • längerfristige stufenweise Wiedereingliederung
  • Ankündigung einer Prüfung durch den Krankentagegeldversicherer

Für den BU Antrag reicht die Diagnose allein normalerweise nicht aus. Wichtig ist die konkrete Frage, welche Tätigkeiten des bisherigen Berufs noch möglich sind und welche nicht.

Dazu werden häufig benötigt:

  • genaue Tätigkeitsbeschreibung
  • zeitliche Aufteilung der beruflichen Aufgaben
  • ärztliche Berichte
  • Befunde und Behandlungsverläufe
  • Einkommensnachweise
  • Angaben zu Arbeitsversuchen
  • Unterlagen weiterer Leistungsträger

Eine frühzeitige Vorbereitung kann verhindern, dass wichtige Nachweise erst unter Zeitdruck beschafft werden müssen.

Ist eine gleichzeitige Leistung möglich?

Krankentagegeld und BU Rente schließen sich nicht in jedem denkbaren Fall automatisch vom ersten Tag an aus. Die Ansprüche werden nach unterschiedlichen Verträgen beurteilt.

Eine zeitweise Überschneidung kann je nach Bedingungen und Bearbeitungsstand vorkommen. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf eine dauerhafte doppelte Zahlung.

Wird rückwirkend eine BU Rente anerkannt, können Fragen zur Überschneidung und zu möglichen Rückforderungen entstehen. Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen und der konkrete zeitliche Verlauf.

Deshalb sollte der Krankentagegeldversicherer über einen BU Antrag oder eine anerkannte Berufsunfähigkeit entsprechend den vertraglichen Pflichten informiert werden.

Was bei einer stufenweisen Wiedereingliederung wichtig ist

Bei der stufenweisen Wiedereingliederung wird die Arbeitsbelastung schrittweise erhöht. Umgangssprachlich ist häufig vom Hamburger Modell die Rede.

Für gesetzlich Versicherte regelt die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie wichtige medizinische Voraussetzungen. Die betroffene Person gilt während der Maßnahme grundsätzlich weiterhin als arbeitsunfähig.

Beim privaten Krankentagegeld ist damit aber noch nicht automatisch geklärt, ob und in welcher Höhe weitergezahlt wird.

Klassische Musterbedingungen setzen vollständige Arbeitsunfähigkeit voraus. Einige Tarife sehen inzwischen Leistungen während einer Wiedereingliederung vor oder treffen individuelle Vereinbarungen.

Vor Beginn sollten deshalb schriftlich geklärt werden:

  • ob der Versicherer der Maßnahme zustimmt
  • ob das volle oder ein anteiliges Tagegeld gezahlt wird
  • welche Nachweise benötigt werden
  • wie lange die Leistung vorgesehen ist
  • ob ein Arbeitsversuch den Anspruch gefährdet

Eine medizinisch sinnvolle Rückkehr an den Arbeitsplatz sollte nicht an einer ungeklärten Versicherungsleistung scheitern.

Warum eine Krankschreibung allein nicht genügt

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein wichtiger Nachweis. Der private Versicherer darf den Leistungsanspruch dennoch nach seinen Bedingungen prüfen.

Er kann beispielsweise anfordern:

  • weiterführende ärztliche Berichte
  • Schweigepflichtentbindungen
  • Untersuchungen durch beauftragte Ärzte
  • Einkommensnachweise
  • Tätigkeitsbeschreibungen
  • Nachweise über andere Leistungen

Versicherte müssen vertragliche Anzeige und Mitwirkungspflichten beachten. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob angeforderte Unterlagen für die Leistungsentscheidung erforderlich sind.

Lückenlose Bescheinigungen und eine nachvollziehbare medizinische Dokumentation vermeiden unnötige Rückfragen.

Typische Fehler bei Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit

Den Leistungsbeginn falsch wählen

Beginnt das Tagegeld erst nach dem Ende der verfügbaren Rücklagen, entsteht eine vermeidbare Einkommenslücke.

Nur das Nettogehalt betrachten

Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Pflegepflichtversicherung und Altersvorsorge laufen häufig weiter.

Einkommenssteigerungen nicht nachversichern

Das ursprünglich ausreichende Tagegeld kann Jahre später deutlich zu niedrig sein.

Bei sinkendem Einkommen nicht reagieren

Eine Überversicherung kann im Leistungsfall zu einer Kürzung führen.

Krankentagegeld mit Krankenhaustagegeld verwechseln

Krankenhaustagegeld wird für vereinbarte stationäre Behandlungstage gezahlt. Es ersetzt nicht den allgemeinen Verdienstausfall während einer längeren Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit mit Berufsunfähigkeit gleichsetzen

Eine Krankschreibung erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen des BU Vertrages.

Den BU Antrag zu spät vorbereiten

Dann kann das Krankentagegeld enden, bevor über die BU Rente entschieden wurde.

Eine Wiedereingliederung nicht abstimmen

Der private Versicherer kann die veränderte Tätigkeit anders bewerten als der behandelnde Arzt.

Nur einen Vertrag prüfen

Krankentagegeld, BU Versicherung und PKV Vollversicherung müssen als zusammenhängende Einkommensabsicherung betrachtet werden.

Eine praktische Prüfliste

Folgende Fragen sollten Angestellte und Selbstständige beantworten können:

  1. Ab welchem Tag beginnt das Krankentagegeld?
  2. Wie hoch ist die tägliche Leistung?
  3. Welche Einkünfte fallen bei Krankheit tatsächlich weg?
  4. Wer bezahlt währenddessen Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge?
  5. Kann das Tagegeld bei steigendem Einkommen erhöht werden?
  6. Welche Meldepflichten bestehen bei sinkendem Einkommen?
  7. Wie definiert der Tarif vollständige Arbeitsunfähigkeit?
  8. Welche Leistungen gelten während einer Wiedereingliederung?
  9. Wann nimmt der Versicherer Berufsunfähigkeit an?
  10. Welche Übergangsleistung ist dann vorgesehen?
  11. Ab wann könnte die BU Rente beginnen?
  12. Reichen Rücklagen für eine mögliche Bearbeitungszeit?

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit erfüllen zwei verschiedene Aufgaben. Das Tagegeld überbrückt den vorübergehenden Verdienstausfall. Die BU Rente soll eine längerfristige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit absichern.

Problematisch wird es, wenn beide Verträge unabhängig voneinander abgeschlossen und später nicht mehr angepasst werden. Eine belastbare Absicherung berücksichtigt deshalb Einkommen, Karenzzeit, laufende Beiträge und den möglichen Übergang zur Berufsunfähigkeit gemeinsam.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs-, Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar.

Welche Einkommenslücke entsteht bei einem Arbeitnehmer bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit?

10. Januar 2016 in GKV, PKV

Viele Arbeitnehmer (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) unterschätzen einen möglichen Einkommensverlust bei einer längeren Krankheit.
Der Fachbegriff für eine längere Krankheit mit einer ärztlichen Krankschreibung lautet Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Der Zustand der Arbeitsunfähigkeit richtet sich auf einen überschaubaren Zeitraum. Eine Besserung ist ärztlich prognostiziert.

Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 42 Tagen Ihren Lohn bzw. ihr Gehalt. Feiertagszuschläge, Schichtzuschläge und sonstige Zulagen, Zuschläge und Provisionen entfallen allerdings. Gezahlt wird das Grundgehalt.
Einige wenige Arbeitnehmer haben als Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag eine Regelung, die eine längere Leistung, teilweise abgestuft, vorsieht.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Lücke, die bei gesetzlich Krankenversicherten durch die Zahlung des Krankengeldes teilweise ausgeglichen wird.
Das Krankengeld wird maximal 78 Wochen wegen derselben Erkrankung gezahlt.
Ist ein Arbeitnehmer in der PKV versichert erhält er ein Krankentagegeld. Jedoch nur, wenn es dieses auch separat versichert hat.

Wie sieht die Leistung in der GKV aus und welche Lücken entstehen?

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*
2 monatliches Nettogehalt
3 70% des monatlichen Bruttogehalts
4 90% des monatlichen Nettogehalts
5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4
6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5
7 Ergebnis aus Zeile 6 (Höhe des Krankengeldes)
8 abzüglich Nettoeinkommen
9 Differenz zum Nettoeinkommen
10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld
* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren
ACHTUNG: In Sachsen beträgt der Abzug in Zeile 6 12,525% bzw. 12,725% (Kinderlose über 23 Jahre)

Mit Zahlen (gerundet) ergibt das folgende Ergebnisse:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*

2000

4237

2 monatliches Nettogehalt

1373

2118

3 70% des monatlichen Bruttogehalts

1400

2966

4 90% des monatlichen Nettogehalts

1235

1906

5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4

1235

1906

6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5

151

233

7 Ergebnis aus Zeile 5 – 6 (Höhe des Krankengeldes)

1084

1673

8 abzüglich Nettoeinkommen

1373

2118

9 Differenz zum Nettoeinkommen

289

445

10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld

10

15

* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren

Die Differenz kann kostengünstig über eine private Krankentagegeldversicherung abgesichert werden.

Wie sieht die Leistung in der PKV aus und welche Lücken entstehen?

Das zu versichernde Krankentagegeld berechnet sich aus der vereinfachten Formel

Krankentagegeldbedarf = Nettoeinkommen + PKV Gesamtbeitrag zzgl. Pflegepflichtversicherung + SV-Beiträge (siehe obige GKV-Berechnung, jedoch ohne Pflegepflichtversicherung).

Eine zu geringe Dimensionierung kann also zu einer Lücke im Falle der Arbeitsunfähigkeit führen.
Beispiel:

Nettoeinkommen: 4.000 EUR
PKV-Gesamtbeitrag: 850 EUR
SV-Beiträge: 695 EUR

Summe: 5.545

Geteilt durch 30 = 185 EUR (gerundet).

Das zu versichernde Krankentagegeld beträgt hier also 185 EUR.

ACHTUNG: In der Praxis wird häufig einfach das Nettoeinkommen durch 30 geteilt.
Das ist falsch!
In diesem Beispiel ergäbe das ein Krankentagegeld in Höhe von gerundet 135 EUR, also auf den Monat gerechnet 1.500 EUR zu wenig
.

Der genaue Bedarf, der durchaus auch unter der berechneten Optimalabsicherung liegen kann, wenn der Versicherte über anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfügt, muss in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Zudem haben die PKV-Unternehmen teilweise eigene Grundsätze zur Berechnung des versicherbaren Krankentagegeldes.