Die wichtigsten Kontaktdaten auf einen Blick

24. März 2020 in Allgemein, Announcements

+491775058491
Unter dieser Nummer erreichen Sie mich telefonisch, per SMS und den Messenger-Diensten Signal, Telegram, Threema, WhatsApp und Viber

E-Mail
thomas.kliem@ihr-fachmakler.de

Festnetztelefon

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Fragen und Hinweise zur aktuellen Situation („Corona-Krise“)

24. März 2020 in Allgemein

Ich habe mich entschlossen, hier keine allgemeinen Empfehlungen anzusprechen.
Jeder Fall ist anders. Jeder Kunde ist anders. Jede Situation bedarf einer individuellen Beurteilung.

Ich möchte Sie ausdrücklich ermutigen, mir Ihre konkreten Fragen zu stellen, damit ich Ihnen individuell antworten kann. Mir ist bewusst, dass das wesentlich mehr Arbeit für mich bedeutet. Aber ich sehe mich in der Verpflichtung, Ihnen diesen Service anzubieten.

Ich habe nur eine Bitte: Grübeln Sie nicht unnötig vor sich hin und treffen Sie bitte keine unüberlegten Entscheidungen.

Einige allgemeine Empfehlungen möchte ich Ihnen aber dennoch geben:

Mit welchen wichtigen Absicherungen sollte ich mich momentan beschäftigen?

Hier sind neben den Dauerbrennern BU-Versicherung und Pflegezusatzversicherung insbesondere Absicherungen für Kinder zu empfehlen.

Doch warum jetzt?
Ganz einfach. Bei den vorgenannten Absicherungsformen erfolgt eine Prüfung des Gesundheitszustands. Momentan wird von Experten vermutet, dass sich 60 – 70% der Bevölkerung mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden.
Der überwiegende Anteil wird einen (sehr) milden Krankheitsverlauf haben. Ungeklärt sind bisher die eventuell daraus resultierenden Langzeitschäden an Lunge, Nieren, Darm und anderen Organen. So lange keine Schädigung eingetreten ist, ist noch ein Abschluss möglich. Wurden Folgeschäden hingegen ärztlich diagnostiziert, wird ein Abschluss schwer bis unmöglich.

Was ist noch wichtig?

Viele Menschen haben noch keinen Plan für den Notfall.
Ich empfehle dringend, sich jetzt damit zu beschäftigen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier. 

Ankündigung:

Vielen Menschen fehlt der Überblick über ihre Verträge.
Damit sind nicht nur Versicherungsverträge gemeint, sondern z. B. auch Darlehensverträge, Mietverträge etc.
Ich biete meinen Kunden ein Vertragsverwaltungsprogramm an, mit dem Verträge kinderleicht auf allen Endgeräten verwaltet werden können.
Das Programm wird Ihnen in wenigen Tagen zur Verfügung stehen.
Sie erhalten eine gesonderte Nachricht mit Hinweisen zur Nutzung.

Selbstverständlich liegen Ihre Daten DSGVO-konform auf deutschen Servern.
Dieser Service ist für Sie zu 100% kostenlos.

 

Finanztest – Der ewige Pflegefall

7. November 2017 in Finanztest / Stiftung Warentest, GKV, Pflegeversicherung, PKV, Pressespiegel

Die Zeitschrift Finanztest zeigt in der Ausgabe 11/2017 einmal mehr ihre Inkompetenz.
Diesmal hat man sich dem Thema Pflegezusatzversicherung gewidmet.

Wer sich auf diesen „Test“ verlässt, der ist verlassen, denn wieder wurde eine völlig unsinnige Testsystematik herangezogen.


80% des Testergebnisses beziehen sich auf den Beitrag:

„Wir haben die Höhe der monatlichen Leistungen für die 55-jährigen und die 45-jährigen Modellkunden getrennt bewertet. Dabei wurden die Leistungen bewertet, die diese für den vorgegebenen Beitrag im Pflegefall erhalten. Diese Leistungen haben wir der von uns angenommenen Versorgungslücke gegenübergestellt. Müssen Kunden auch im Pflegefall weiter Beiträge zahlen, so haben wir den aktuellen Beitrag von der Leistung abgezogen.“

Finanztest bewertet eine Momentaufnahme, den aktuellen Beitrag, mit 80%.
Die Versicherungsbedingungen werden hingegen nur mit 20% bewertet. Und das auch noch mit zweifelhaften Kriterien.
Finanztest berücksichtigt dabei nicht, dass sich der Beitrag in den nächsten Jahren verändern wird. Und das natürlich nicht kontinuierlich bei allen Tarifen im gleichen Rahmen.
Die Leistungen, die in den Versicherungsbedingungen verbindlich für die gesamte Vertragslaufzeit zugesichert sind, sollen also nur 20% des Gesamturteils Wert sein?
Interessant. Was nützt ein aus heutiger Sicht günstiger Tarif, der im Pflegefall möglicherweise nicht leistet?

Einer meiner „Lieblingspunkte“ ist der Punkt „Einmalzahlungen“.
Einmalzahlungen sind aus meiner Sicht eine finanzielle Erleichterung, müssten aber nicht unbedingt im Tarif eingepreist sein. Und je früher Leistungen fällig werden, desto mehr wird die Versichertengemeinschaft belastet und sieht sich mit Beitragserhöhungen konfrontiert. Es ist gut, dass diese Leistung in den Pflegezusatztarifen enthalten ist, es ist aber kein Kriterium, um einen Tarif zu bewerten.

Auch nicht zu verachten – ich hoffe, Sie erkennen die Ironie – ist die Bewertung des Punktes „Hilfe“.
Gemeint ist damit: „Gibt es Unterstützung, zum Beispiel die Vermittlung eines Pflegeheimplatzes, oder einen Zuschuss für die Einrichtung eines Hausnotrufsystems?“
Es ist für den Versicherungsnehmer zwar gut zu wissen, wenn im Pflegezusatztarif die sogenannten Assistenzleistungen mit enthalten sind. Allerdings ist dieser Punkt bei der Beurteilung einer Pflegezusatzversicherung m. E. nicht relevant.

Auch die Bewertung des Punktes Ausland (Zahlt der Versicherer automatisch auch, wenn der Kunde ins außereuropäische Ausland umzieht?) ist sehr fraglich.
Weltweite Geltung ist für den einen oder anderen wichtig, für viele allerdings nicht. Auch hier wieder: diesen Punkt in die Bewertung mit einfließen zu lassen, ist unnötig. Es kommt immer auf die individuelle Situation des Kunden an. Außerdem sind bei diesem Punkt sehr viele Kriterien zu beachten, wann, wie genau und unter welchen Bedingungen die Leistungen beim Auslandsaufenthalt fließen. Dieser Passus ist bei allen Tarifen anders geregelt und formuliert. Maßgeblich ist hier meistens auch die Vorleistung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Nach der Kritik hier nun die aus meiner Sicht sinnvollen Kriterien zur Auswahl einer leistungsstarken Pflegezusatzversicherung, dargestellt an einer Pflegetagegeldversicherung:

Kriterium

Optimalleistung

Gesundheitsfragen im Antrag Abfrage von Einzelerkrankungen in einem festgelegten Zeitraum
Wartezeiten Keine
Ambulante und stationäre Leistungen Prozentuale Abstufungen und 100% stationäre Leistungen bei PG 2-5 (ohne MDK-Gutachten)
Leistungen nach ADL-Punkten Alternativprüfung
Leistungen nach Reisberg-Scala (Demenz) Prüfung lt. GDS-Skala Grad 5 durch einen Neurologen (Alternativprüfung)
Anzeigefrist der Pflegebedürftigkeit Keine
Dynamisierungen und Widerspruch Beitrags- und Leistungsdynamiken ohne Altersbegrenzung
Leistungen bei Sucht und Vorsatz Ja
Leistungen auch während stationärer Krankenhaus-Unterbringung Ja
Unterlagen für die Leistungsprüfung Gutachten
Geltungsbereich Weltweit
Wie oft Nachprüfungen und durch wen Sollte sich nach dem MDK-Gutachten richten
Neuabschluss einer weiteren anderweitigen Pflegezusatzversicherung Ohne Einwilligung des Versicherers

Eine Betrachtung, die eine Berechnung zwischen Beitrag und theoretischer Leistung in den Vordergrund rückt, ist nicht zielführend, da erstens der Beitrag nicht konstant bleiben wird und zweitens Papier geduldig ist. Was nützen günstige Preise, wenn das Bedingungswerk nichts taugt?

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Continentale muss ortsübliche Preise für Physiotherapie akzeptieren

21. Mai 2017 in PKV

Die Continentale Krankenversicherung a. G. muss einem ihrer Kunden die von seiner Physiotherapeutin in Rechnung gestellten Kosten in voller Höhe erstatten.
Das ist das Ergebnis einer durch mich initiierten Beschwerde des Versicherten beim Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung.
Bisher hatte die Continentale die volle Erstattung abgewiesen und sich auf eine Erstattung im Rahmen der Bundesbeihilfe berufen, obwohl der Kunde weder beihilfeberechtigt ist, noch eine derartige Regelung in den Versicherungsbedingungen zu finden ist.

Im besagten Fall ging es um die Erstattung von jeweils 10 x MT (Manuelle Therapie), KG (Krankengymnastik) und Naturfango.
Dem Kunden wurden insgesamt 110 EUR weniger erstattet, als ihm von der Physiotherapiepraxis in Rechnung gestellt wurde.
Da der Kunde pro Jahr jeweils 25 Behandlungstermine benötigt, liegt der finanzielle Schaden bei 275 EUR pro Jahr.

Entscheidungen des Ombudsmanns sind stets individuelle Entscheidungen und somit nicht auf andere Fälle übertragbar. Dennoch möchte ich alle PKV-Versicherten mit Tarifen, in denen sich keine Regelung bezüglich der zu übernehmenden Kosten für Heilmittel befindet und deren Leistungen der Höhe nach nicht vollständig erstattet werden dazu ermutigen, sich mit einer Beschwerde an den PKV-Ombudsmann zu wenden.
Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn von vorneherein keine anteilige Erstattung vereinbart war und/oder keine Selbstbeteiligung besteht.

Beschwerden sind für Versicherungskunden kostenlos und sehr einfach einzureichen.

Die Erstattung von Heilmitteln ist übrigens immer wieder ein Streitpunkt zwischen Kunde und privater Krankenversicherung (PKV).
Unter Heilmitteln versteht man physikalische Therapie (z. B. manuelle Therapie, Krankengymnastik etc.) podologische Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Maßnahmen der Ergotherapie.

Streitgegenständlich ist häufig die erstattungsfähige Höhe der in Rechnung gestellten Beträge.
Therapeutische Leistungen mit Heilmitteln werden von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht, bei denen es sich nicht um Ärzte handelt.
Und genau da liegt das Problem. Für die erbrachten Leistungen von Ärzten gibt es die Gebührenordnungen für Ärzte.
Für die Leistungserbringer von Heilmitteln existiert hingegen weder eine Gebührenordnung noch ein Gebührenverzeichnis.
Es besteht daher grundsätzlich die freie Gestaltungsmöglichkeit der Behandlungssätze zwischen Behandler und Patient.

Wenn es keine Gebührenordnung oder ein Gebührenverzeichnis gibt, wonach richten sich dann die von der PKV zu erstattenden Sätze?

Variante 1: Der Tarif enthält eine Regelung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten (Heilmittelverzeichnis).

Variante 2: Orientierung an Beihilfesätzen.

Variante 3: Es gibt keine tarifliche Regelung.

Während die Höhe der erstattungsfähigen Kosten in den Varianten 1 und 2 vom Kunden recherchiert werden können und somit eine gewisse Transparenz besteht, Verhält es sich bei Variante 3, der Variante ohne tarifliche Regelung, ganz anders.
So lange die Versicherung die in Rechnung gestellten Preise voll übernimmt, wird es auch keinen Streit geben.

Aber was ist, wenn die Versicherung die Preise nur anteilig erstattet?
Die Lösung: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“. Das die Rechtsfindung erleichternde Gesetz findet sich in diesem Fall im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer gesagt in § 612 Absatz 2: „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“
Oder etwas verständlicher ausgedrückt:
„Wenn die Höhe der Vergütung nicht festgelegt ist, gilt die übliche Vergütung. Die übliche Vergütung ist die nach einer festen Übung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort gewöhnlich gewährte Vergütung (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, § 612, Randnummer 8).

Die Versicherung muss also die ortsüblichen Kosten übernehmen. Ortsüblich ist hier sehr genau zu nehmen. Schon einem in einem Bezirk mit einem hohen Durchschnittseinkommen wie Berlin-Steglitz wohnenden Kunden kann die Versicherung nicht einmal eben die Leistung verweigern und ihn in das 25 Kilometer weit entfernte Berlin-Marzahn schicken, weil die Behandlung dort vielleicht 1,50 EUR preiswerter ist.
Auch sind die Preise sicher in Berlin anders als in Hamburg oder München. Und dort wiederum anders als in Gera.

Noch einmal ganz deutlich: Enthält der Vertrag keine Regelung bezüglich der zu erstattenden Kosten im Bereich Heilmittel sind immer die ortsüblichen Kosten zu erstatten.
Man sollte sich auf keinen Fall darauf einlassen, wenn einem der Versicherer eine Erstattung auf Beihilfeniveau unterjubeln möchte. Denn das wird der Versicherer nur dann tun, wenn es für den Kunden nachteilig ist.

 


Perlen des Versicherungsmarktes

1. November 2016 in BU-Versicherungen

Ausgabe 2 vom 01.11.2016

HEUTE: Die Berufsunfähigkeits-Versicherung der Basler Versicherungen

 

Was macht eine sehr gute Einkommensabsicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit aus?

Hier bin ich als Makler gefragt. Ich berate meine Kunden und empfehle ihnen die bestmögliche Absicherung. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bietet die umfangreichste Arbeitskraftabsicherung, denn nur sie sichert im Gegensatz zur staatlichen Erwerbsminderungsrente  auch den konkret ausgeübten Beruf ab.

Andere Produkte, wie Invaliditätsversicherungen oder Grundfähigkeitsversicherungen, werden qualitativ unterhalb der BU eingeordnet. Sie sind zwar vom Preis günstiger,  leisten aber in der Regel nur einen Bruchteil dessen, was eine BU leistet.

BASLER-PREMIUM-SCHUTZ

Aus meiner Sicht bietet die neue Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung einen Premium-BU-Schutz mit einer hohen Flexibilität durch frei kombinierbare Zusatzbausteine. Hier treffen kundenfreundliche, transparente Bedingungen auf einen günstigen und fairen Preis.

Nur sehr wenige Versicherer bieten eine „echte“ BU-Absicherung für Studenten, Auszubildende und Schüler an. Schüler werden bei der Basler Lebensversicherungs-AG schon ab dem 10. Lebensjahr versichert und bei Bedarf durchgehend bis zum 67. Lebensjahr.

Gemäß Versicherungsbedingungen Version BAL 1545 04.16 ist während der gesamten Dauer der Schulausbildung das Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Schüler (einschließlich der Fähigkeit zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht einer Sonder- bzw. Förderschule) versichert.

Studenten und Auszubildende können bis zu 1.500 Euro monatlich Rente absichern und werden mit ihren Zielberufen eingestuft, als hätten sie ihre Ausbildung bereits abgeschlossen. Dieses Vorgehen führt zu sehr günstigen Prämien.

MIT ZUSATZBAUSTEINEN FLEXIBEL BLEIBEN

Der Versicherungsschutz der Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung lässt sich durch vier Zusatzbausteine erweitern. Der Kunde kann den Versicherungsschutz individuell an seine persönlichen Bedürfnisse im Arbeitsunfähigkeits-, Leistungsdynamik-, Schwere Krankheiten- oder Pflegschutzbaustein anpassen.

Zwischenfazit: Der Kunde bezahlt nur den Schutz, den er braucht und gewählt hat.

Aus meiner Sicht bietet die Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung folgende Highlights:

  • Rentenhöhe durch Anpassungsmöglichkeiten in der Zukunft flexibel ohne Gesundheitsprüfung gestalten (z.B. zu Beginn des 6. und 11. Jahres)
  • BU-Rente bereits bei Pflegebedürftigkeit ab 1 ADL (Activities of Daily Living), altersbedingtem Kräfteverfall oder bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente
  • Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Berufes ohne Befristung
  • Bei Elternzeit bis zu 36 Monate Beitragspause
  • Weltweiter Versicherungsschutz
  • Ausdrücklicher Verzicht auf die Meldefrist, auch nicht durch die Verjährung nach BGB begrenzt
  • Spezialantrag für Kunden unter 30 Jahre (verringerte Gesundheitsfragen) und max. 2.000,-€ mtl. BU-Rente
  • Einsteigertarif bis 34 Jahre – um 40 Prozent reduzierten Startbeitrag in den ersten fünf Jahren
  • Umfangreiche Unterstützung auch im Leistungsfall

 

Kontakt zum Anbieter:

Basler Lebensversicherungs-AG
Ludwig-Erhard-Straße 22
20459 Hamburg
Mail: kunde@basler.de
www.basler.de

 

PERLEN DES VERSICHERUNGSMARKTES ersetzt keine individuelle Beratung.
Die in dieser Serie geschilderten Fakten sind immer zum Zeitpunkt der Erstellung des Artikels gültig und werden im Regelfall nicht aktualisiert. Lassen Sie sich immer individuell beraten.

Perlen des Versicherungsmarktes

17. Oktober 2016 in Allgemein, Perlen des Versicherungsmarktes, Sonstige Versicherungssparten, Vermögensanlage

Ausgabe 1 vom 17.10.2016

HEUTE: Die ZukunftsGarantie für Rentenversicherungen der HanseMerkur

 

Wer eine Rentenversicherung bei der HanseMerkur abschließt bzw. abgeschlossen hat, sichert sich für die Vertragslaufzeit eine Günstigerprüfung der Rechnungsgrundlagen bei Leistungserhöhungen (Zuzahlungen, Dynamikerhöhungen, Beitragserhöhungen und Zulagen). Rechnungsgrundlagen sind z.B. Sterbetafeln, Rentenfaktor oder Garantiezins.
Was passiert, wenn man während der Vertragslaufzeit seine Beitragsraten erhöhen oder Zuzahlungen leisten möchte?
Nun ja, sollte der Versicherer überhaupt darauf eingehen, dann aus nachvollziehbaren Gründen nur, wenn sich der Rechnungszins nicht erhöht hat. Ist der Rechnungszins geringer als bei Vertragsabschluss, dann wird Ihnen der Versicherer den niedrigeren Rechnungszins vergüten.
Das ist natürlich sehr unschön und kann sehr unangenehme Folgen haben.

Die Rentenversicherungen der HanseMerkur bieten bereits seit 2007 eine Günstigerprüfung der Rechnungsgrundlagen über die HanseMerkur „ZukunftsGarantie“.

So erhalten in diesem Jahr abgeschlossene Verträge die Zuordnung der aktuellen Rechnungsgrundlagen mit den Höchstrechnungszins von 1,25%. Erfolgt zum Vertrag eine Leistungserhöhung in einigen Jahren, wird geprüft, welche Rechnungsgrundlagen für eine höhere Ablaufleistung für den Kunden günstiger sind. Sollten die Rechnungsgrundlagen neben dem Höchstrechnungszins unverändert bleiben, würde bei gleichbleibenden weiteren Rechnungsgrundlagen der Rechnungszins von 1,25% erhalten bleiben.

Und wenn sich das Zinsniveau einmal erholt und der Höchstrechnungszins ansteigt, werden den Leistungserhöhungen zu HanseMerkur Verträgen – unabhängig von der ZukunftsGarantie – bedingungsgemäß der höhere Höchstrechungszins zugeordnet – und das über die gesamte Vertragsdauer!

Die ZukunftsGarantie gilt für folgende Formen der Erhöhungen:
Zuzahlungen, Beitragserhöhungen, Dynamikerhöhungen und staatliche Zulagen.

Wichtig: Die ZukunftsGarantie ist nur in den Tarifen mit Tarifzusatz „M“ enthalten.
Fehlt In Ihrem Tarif der Zusatz M, dann haben Sie keine ZukunftsGarantie!

Aus meiner Sicht ist das eine sehr gute Möglichkeit für den Verbraucher, bei Zuzahlungen und Erhöhungen von Änderungen des Rechnungszinses zu profitieren.
Die Sache hat allerdings auch einen Nachteil:
Die Ausrede, dass man ja auf dem aktuellen Zinsniveau keine langfristige Anlage treffen kann, verliert deutlich an Gewicht.

Die Originalformulierungen zur Zukunftsgarantie sind wie folgt formuliert:

a) Verbraucherinformation Basisrentenversicherung Januar 2016

Zusatzleistung der ZukunftsGarantie
(3) Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir für
Beitragserhöhungen und Zuzahlungen abweichend die zu
Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen, sofern die
damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter für Sie
ist. Beitragserhöhungen und Zuzahlungen sind auf einen zusätzlichen
jährlichen Beitragsaufwand in Höhe von 24.000
EUR begrenzt. Für darüber hinaus gehende Beitragserhöhungen
und Zuzahlungen gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen
Rechnungsgrundlagen.

Rechnungsgrundlagen
(5) Die Berechnung der durch die Beitragsdynamik bewirkten
Leistungserhöhung erfolgt nach den zum Erhöhungszeitpunkt
gültigen Rechnungsgrundlagen.
Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir abweichend
die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen,
sofern die damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter
für Sie ist.

b) Verbraucherinformation Riester-Rentenversicherung Januar 2016

Zusatzleistung der ZukunftsGarantie
(5) Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir für
die Zulagen abweichend die zu Vertragsbeginn gültigen
Rechnungsgrundlagen, sofern die damit berechnete Rente höher für Sie
ist.

Zusatzleistung der ZukunftsGarantie
(3) Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir abweichend
die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen, sofern die damit
berechnete Rente höher und damit vorteilhafter für Sie ist.

c) Verbraucherinformation Private Rentenversicherung Januar 2016

Zusatzleistung der ZukunftsGarantie
(3) Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir für
Beitragserhöhungen und Zuzahlungen abweichend von Absatz
2 die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen,
sofern die damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter
für Sie ist. Beitragserhöhungen und Zuzahlungen sind auf
einen zusätzlichen jährlichen Beitragsaufwand von 10.000
EUR begrenzt. Für darüber hinaus gehende Beitragserhöhungen
und Zuzahlungen gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen
Rechnungsgrundlagen.

Rechnungsgrundlagen
(5) Die Berechnung der durch die Beitragsdynamik bewirkten
Leistungserhöhung erfolgt nach den zum Erhöhungszeitpunkt
gültigen Rechnungsgrundlagen.
Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir abweichend
die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen,
sofern die damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter
für Sie ist.
Kontakt zum Anbieter:

HanseMerkur Versicherungsgruppe
Siegfried-Wedells-Platz 1
20354 Hamburg
Telefon: 040 4119-0
Telefax: 040 4119-32 57
E-Mail: info@hansemerkur.de
www.hansemerkur.de

PERLEN DES VERSICHERUNGSMARKTES ersetzt keine individuelle Beratung.
Die in dieser Serie geschilderten Fakten sind immer zum Zeitpunkt der Erstellung des Artikels gültig und werden im Regelfall nicht aktualisiert. Lassen Sie sich immer individuell beraten.

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Haben Sie eigentlich schon einen PLAN für den NOTFALL?

19. September 2016 in Allgemein, Altersvorsorge

Sie haben alle notwendigen Versicherungen.
Auch für Ihren wohlverdienten Ruhestand haben Sie bereits vorgesorgt oder zumindest einen Grundstein gelegt.
Ihr Leben verläuft im Großen und Ganzen in geordneten Bahnen. Was soll also groß schief gehen?

Doch reicht es wirklich aus, für den Ernstfall alle notwendigen Versicherungen abzuschließen?
Und wer kümmert sich um Sie, wenn Sie es selber wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr können?

Nach unserer Erfahrung haben sich die wenigsten Menschen bisher ernsthaft damit auseinander gesetzt.
Und die wenigen Menschen, die sich mit dem Thema beschäftigt haben, verfügen über lückenhafte oder rechtlich unzureichende Regelungen.

Wovon reden wir im Detail?

Sagen Ihnen die Begriffe
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Sorgerechtsverfügung, Haustierverfügung, Unternehmervollmacht und Testament etwas?
Ja? Dann sind Sie schon einen Schritt weiter, als die meisten Bürger unseres Landes.
Aber haben Sie auch bereits rechtssichere Regelungen getroffen?
Nein? Keine Sorge, damit befinden Sie sich in „guter“ Gesellschaft der meisten Menschen.

Aber jetzt haben Sie die Gelegenheit, sich kostenlos und kompetent von uns informieren zu lassen:

Zögern Sie also nicht und nehmen Sie Kontakt auf:

https://partner.deutschevorsorgedatenbank.com/leonie-josie-pfennig/

 

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Wie wichtig ist es, dass Patientenverfügungen konkret und präzise formuliert sind?

2. September 2016 in Allgemein

Wenn man für den unumkehrbaren Sterbeprozess, und/oder wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine Wünsche selbst zu äußern, eine Patientenverfügung verfasst, sollte man unbedingt auf eine genaue Formulierung der ärztlichen Maßnahmen und gesundheitlichen Situationen achten (Beschluss vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe vom 6. Juli 2016, AZ: XII ZB 61/16).

Allgemeine Formulare, meist aus dem Internet, sowie Dokumente mit einem Ankreuzverfahren sind nicht konkret genug und auch nicht rechtssicher. In dem o.g. Gerichtsfall war die Formulierung „lebensverlängernde Maßnahmen sollen unterbleiben“ zu allgemein verfasst. Es ließ sich der konkrete Sterbewunsch nicht hundertprozentig ableiten und es war äußerst unklar, ob die Ablehnung lebenserhaltener oder lebensverlängerter Maßnahmen auch die künstliche Ernährung umfassen sollte, weil der Verweis auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten fehlte.

Somit musste der BGH entscheiden, ob diese Formulierung allein und für sich genommen die Einstellung der künstlichen Ernährung durch Entfernung einer Magensonde rechtfertigen würde. Der BGH urteilte, dass allgemeine Floskeln ohne konkreten Bezug und ohne Zusammenhang zu bestimmten Behandlungen in der Verfügung keine Bedeutung haben und nicht bindend sind, d. h. sie werden auch nicht beachtet.

Der Betroffene muss umschreibend festlegen, was er in bestimmten Lebenslagen und Behandlungssituationen will und was nicht. Deshalb ist eine individuelle und juristisch geprüfte Erstellung der Vollmacht so wichtig.

Jetzt ist jeder aufgerufen, seine Patientenverfügung einer genaueren Prüfung zu unterziehen und zu schauen, ob man sicher sein kann, dass diese praxistauglich ist.

Wenn Sie sich nicht sicher sind bzw. wenn Sie gar keine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht haben, können Sie sich gern an uns wenden. Klicken Sie einfach auf den in rot geschriebenen Text. Wir vermitteln Ihnen die Erstellung dieser rechtssicheren Dokumente. Zudem findet ein jährlicher Update-Service statt, wo Ihre Daten überprüft und eventuelle gesetzliche Änderungen umgesetzt werden, so dass Ihre Verfügungen stets auf dem aktuellen Stand sind. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Verfügungen und Testamente sicher zu hinterlegen. Die Dokumente sind dann 24 Stunden am Tag verfüg- und abrufbar.

Neben den Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten können Sie auch Sorgerechtsverfügungen, Testamente oder Unternehmensvollmachten erstellen lassen.