Deutsche Kreditbank (DKB) macht eine Ausnahme

27. November 2011 in Allgemein

Am 11.11.11 hatte ich über die Ablehnung einer Kontovollmacht durch die Deutsche Kreditbank (DKB) berichtet.

Deutsche Kreditbank (DKB) lehnt Vollmacht ab

Der Kunde hat die Angelegenheit natürlich nicht auf sich beruhen lassen und schweres Geschütz aufgefahren (Vorstandbeschwerde, BAFin-Beschwerde und Ombudsmann-Beschwerde).

Die Vorstandsbeschwerde hat Wirkung gezeigt. Der Vorstandsvorsitzende der DKB hat schriftlich mitgeteilt, eine Ausnahme zu machen und die Vollmacht ohne SCHUFA-Klausel zu akzeptieren. Die EC-Karte wurde auch bereits zugestellt. Ob die BAFin-Beschwerde und die Einschaltung des Ombudsmanns diese Entscheidung positiv beeinflusst haben, darüber kann nur spekuliert werden.

Deutsche Kreditbank (DKB) lehnt Vollmacht ab

11. November 2011 in Allgemein

Über die Deutsche Kreditbank (DKB) wird immer wieder positiv wegen der kostenlosen Kontoführung und der weltweiten Bargeldabhebungsmöglichkeiten mit der VISA-Card berichtet.

Einer meiner Kunden hat sich, auch durch meine Empfehlung, für ein kostenloses Girokonto bei der DKB entschieden. Die Kontoeröffnung ging schnell und reibungslos. Nun wollte dieses Kunde für seine Frau eine Bankvollmacht erteilen. Ein ganz normaler Vorgang, sollte man meinen. Doch nicht bei der DKB!

Die DKB verlangt von der Bevollmächtigten die Zustimmung zur Einholung einer SCHUFA-Auskunft. Nach Aussage der DKB geschieht das „zum Schutz des Kunden“. Wohl bemerkt: Der Kunde ist weder entmündigt noch besonders schutzbedürftig. Er ist durchaus in der Lage, die Tragweite einer Vollmachtserteilung abzuschätzen und ist, wie ich gut verstehen kann, nicht damit einverstanden, dass sinnlos sensible Daten über seine Frau abgefragt und gespeichert werden.

Mein Kunde wird sich nun mit einer Beschwerde an den Ombudsmann der privaten Banken wenden. Über den Ausgang der Angelegenheit bin ich sehr gespannt.

Bitte berücksichtigen Sie, sofern Sie ein Konto bei der DKB eröffnen wollen, dass die DKB, aus meiner Sicht unberechtigt, SCHUFA-Daten über den Bevollmächtigten sammeln will. Wenn Sie das nicht wünschen, ist die DKB die falsche Bank für Sie!

Nachtrag vom 27.11.11:

Na also, die Vorstandsbeschwerde hat Wirkung gezeigt. Der Vorstandsvorsitzende der DKB hat schriftlich mitgeteilt, eine Ausnahme zu machen und die Vollmacht ohne SCHUFA-Klausel zu akzeptieren. Die EC-Karte wurde auch bereits zugestellt. Ob die BAFin-Beschwerde und die Einschaltung des Ombudsmanns diese Entscheidung positiv beeinflusst haben, darüber kann nur spekuliert werden.

Bundesversicherungsamt schließt BKK für Heilberufe zum 31.12.2011

3. November 2011 in GKV

Mit der BKK für Heilberufe verabschiedet sich zum Jahresende bereits die zweite gesetzliche Krankenkasse seit Einführung des Gesundheitsfonds vom Markt.

Grund für die Schließung der BKK für Heilberufe durch das Bundesversicherungsamt ist die fehlende dauerhafte Leistungsfähigkeit.

Die Sanierungsmaßnahmen der letzten Jahre waren leider nicht von Erfolg gekrönt. Deshalb ist die Schließung der BKK für Heilberufe, die bereits vor der Einführung des Gesundheitsfonds erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte, nicht zu vermeiden.

Die Versicherten der BKK für Heilberufe müssen sich keine Sorgen über ihren zukünftigen Versicherungsschutz machen. Jede für das entsprechende Bundesland geöffnete Kasse muss die Mitglieder der BKK für Heilberufe aufnehmen.

Beim Zusammenbruch der City BKK habe einige Kassen leider rechtswidrig eine Abwehrstrategie gegen unerwünschte Neumitglieder an den Tag gelegt. Lassen Sie sich auf keinen Fall von der neuen Kasse Ihrer Wahl abwimmeln.

Es empfiehlt sich, noch vor dem 31.12.2011 das Antragsprocedere mit der neuen Kasse über die Bühne zu bringen.

Wenn Sie Hilfe bei der Kassensuche benötigen, senden Sie mir einfach das ausgefüllte Formular per E-Mail oder Fax.

Kinder haften für ihre Eltern

5. August 2011 in Pflegeversicherung

Sie haben richtig gelesen!

Wir alle kennen die Aussage, dass Eltern für ihre Kinder haften. Aber das gilt auch umgekehrt!

Der Hintergrund ist der stark steigende Anteil von „Kindern“, die für ihre pflegebedürftigen Eltern die Pflegekosten zahlen müssen.

Die ARD hat dazu einen sehr informativen Beitrag erstellt, der in der ARD-Mediathek abgerufen werden kann.

Bitte beachten Sie, dass man durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung die hohen finanziellen Belastungen sehr gut absichern kann!

Beihilfe Rheinland-Pfalz – Berücksichtigung von Kindern

4. August 2011 in PKV

Mit Wirkung zum 01.08.2011 ist die Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz vom 22.06.2011 in Kraft getreten.

Mit Schreiben vom 21.07.2011 weisen die Rheinischen Versorgungskassen auf eine wichtige Änderung hin:

Konnten bisher die Eltern wählen, sofern beide beihilfeberechtigt waren, bei wem das Kind/die Kinder mit dem Beihilfebemessungssatz berücksichtigungsfähig waren, so gilt seit dem 01.08.2011, dass die Berechtigung immer dem Elternteil zusteht, das den Familienzuschlag (das Kindergeld) erhält.

Auch in der ergänzenden privaten Krankenversicherung muss gegebenenfalls eine Änderung der Zuordnung des erhöhten Beihilfesatzes in Höhe von 70% (bei zwei oder mehr Kindern) erfolgen.

Wenden Sie sich bei Unklarheiten bitte an die Rheinischen Versorgungskassen oder Ihre PKV.

PKV-Wechsel: Der Wahnsinn beginnt!

12. Juli 2011 in PKV

Der Wahnsinn beginnt dieses Jahr bereits im Sommer!
Das waren meine ersten Gedanken, als ich folgende E-Mail las:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

da schon einige PKV-Gesellschaften Beitragsgarantien zum 31.12.2012 bekanntgegeben haben und somit kein Wechsel bzw. Kündigung wegen Beitragsanpassung zum 01.01.2012 möglich ist, bieten wir Ihnen an Ihre Bestände zu selektieren und entsprechende Angebote bei Wechselwilligen bzw. bei nicht mehr zeitgemäßen Tarifen/Gesellschaften zu unterbreiten.

Sollten Sie an diesem Angebot Interesse haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Die Gesellschaften nehmen bereits Anträge mit Beginn 01.01.2012 an

Was heißt das für Sie? Die Anträge können bereits jetzt schon aufgenommen und eingereicht werden. Sollten dann noch Rückfragen notwendig sein, gibt es keinerlei Zeitdruck und es kann in aller Ruhe im September fristgerecht zum Jahresende gekündigt werden.

Fazit:

Das Jahresendgeschäft beginnt dieses Jahr schon im Juli und wird zumindest was das KV-Geschäft betrifft zum Jahresende etwas entspannter.

Machen Sie von unserem Angebot regen Gebrauch.

Wir freuen uns auf Ihre Anfragen.

Was steckt dahinter?
Obwohl der Wechsel einer privaten Krankenversicherung (PKV) offiziell bei den Krankenversicherungsunternehmen unerwünscht ist, läuft jedes Jahr das gleiche Spiel. In meinen Augen unseriöse Versicherungsvermittler gehen in großem Stile auf arglose Verbraucher zu, um sie zum Wechsel der PKV zu überreden. Mir sind Vermittler bekannt, die das seit Jahren mit immer den selben Kunden machen.

Diese Vermittler nennen das „Jahresendgeschäft“.

Die Versicherungsbranche versteht darunter, zum Ende des Jahres noch einmal (zusätzliches) Geschäft zu machen. Daran ist grundsätzlich natürlich nichts zu beanstanden. Man sollte sich allerdings – hier bezogen auf das Thema Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV) – die ganze Sache einmal näher ansehen.

Viele PKV-Tarife können zum 31.12. des Jahres ordentlich vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Die Kündigung des Kunden muss also bis spätestens 30.09. beim Versicherer vorliegen.

Zusätzlich zum ordentlichen Kündigungsrecht besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle einer Beitragserhöhung. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung erfolgen. Erreicht den Kunden die Erhöhungsmitteilung nicht, besteht eine weitere Frist von einem Monat ab Kenntnis der Erhöhung (also wenn der Versicherer im Januar den erhöhten Beitrag vom Konto einzieht).

Was hat das nun mit dem „Jahresendgeschäft“ zu tun und was bedeutet das für die Versicherten?

Leider gibt es nach wie vor eine Nennenswerte Anzahl von Versicherungsvermittlern, die Ihren Lebensunterhalt aus dem „Wechselgeschäft“ generieren. Mit dem immer gleichen Argument, dass man nun „ordentlich“ Beiträge sparen könne, werden die gutgläubigen Kunden wegen eines Wechsels der PKV angesprochen.

Dabei wird regelmäßig die Beitragserhöhung des bestehenden Tarifs als Aufhänger genutzt. Gerne werden dann Tarife mit einer so genannten Beitragsgarantie für eine bestimmte Anzahl von Monaten angepriesen. Weil nur sehr wenige Leistungskriterien „verglichen“ werden, findet sich natürlich auch immer schnell eine passende Alternative zum bestehenden Tarif des Kunden.

Ich warne an dieser Stelle ausdrücklich davor, auf diese Masche hereinzufallen.

Natürlich ist es immer reizvoll, Geld zu sparen. Aber welche Konsequenzen gehen damit einher?

Zunächst einmal muss klar sein, dass jeder Tarif im Laufe der Jahre angepasst werden muss. Die Kostensteigerung im medizinischen Bereich in Kombination mit den Leistungszusagen des Versicherers machen das unumgänglich.

Wenn das Motiv für eine Versicherung in der PKV eine Beitragsersparnis gegenüber der GKV gewesen sein sollte, vergessen Sie dieses Ansinnen bitte gleich wieder. Das klappt heute und morgen, aber spätestens im Alter werden viele Kunden einen höheren Beitrag entrichten, als wenn sie in der GKV geblieben wären. Im Idealfall sollte also die aktuelle Beitragsersparnis zurück gelegt werden, damit Sie aus den Erträgen dieser Anlage später die höheren Beiträge finanzieren können und die Vorteile der PKV weiterhin nutzen und bezahlen können. Keine Ersparnis heute, dafür langfristig gesicherte Finanzierbarkeit!

Es sollte auch beachtet werden, dass der Wechsel der PKV zu weitreichenden Konsequenzen führt:

Zunächst einmal muss sich der Kunde einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Das bedeutet, Fragen zum Gesundheitszustand müssen zutreffend beantwortet werden. Das führt zum Problem möglicher Falschangaben, die dem neuen Versicherer ein Rücktrittsrecht (drei Jahre) oder Anfechtungsrecht (10 Jahre) einräumen. Oder ein Wechsel wird wegen vorliegender Erkrankungen erschwert (Risikozuschlag) oder gar unmöglich.

Wenn der Vertrag vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde, erfolgt ein Verlust der gebildeten Alterungsrückstellungen. Die Tarife der so genannten „Neuen Welt“ (Abschluss ab 01.01.2009) beinhalten regelmäßig einen Beitragszuschlag für die Bildung eines Übertragungswertes, den der Versicherte dann beim Wechsel zum neuen Anbieter portieren kann. Dieser Zuschlag erhöht die Prämie gegenüber dem Alttarif. Beim Wechsel von der „Alten Welt“ in die „Neue Welt“ verliert der Kunde das Recht, später in den Standardtarif zu wechseln. Lediglich ein Wechsel in den Basistarif ist dann noch möglich.

Rat/Fazit:

Ein Wechsel der PKV sollte keinesfalls nur wegen eines vermeidlich preiswerteren Angebots vollzogen werden. Beim Wechsel sollten die o. g. Konsequenzen ausführliche mit einem Vermittler/Berater besprochen und berücksichtigt werden.

Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn sich der Kunde ursprünglich für einen nicht bedarfsgerechten Tarif entschieden hat oder sich die Lebensumstände derart verändert haben, dass nunmehr ein Tarif oder Anbieterwechsel indiziert ist.

Ein Wechsel der PKV kann unter Umständen auch innerhalb der selben Versicherung (Tarifwechsel) sinnvoll sein.

Wie funktioniert die Beantragung einer Pflegestufe?

29. Juni 2011 in Pflegeversicherung

Über die unterschiedlichen Pflegestufen habe ich ja schon viel geschrieben. Immer wieder werde ich aber gefragt, wie denn nun die Einstufung überhaupt zustande kommt:

Die Einstufung wird schriftlich per Antragsformular bei der Pflegekasse (entspricht in der Regel der Krankenkasse) beantragt, am besten per Einschreiben oder Einwurfeinschreiben. Es sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass der Antrag auch wirklich bei der Pflegekasse eingegangen ist. Die Bearbeitungsfrist beträgt seit der letzten Pflegereform in 2008 fünf Wochen.

Von der Pflegekasse wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt, bei den privat Kranken- und Pflegeversicherten kommt der Medic Proof. Der Gutachter meldet sich in der Regel schriftlich an. Die Angehörigen, die Pflegepersonen, der Pflegedienst sollten über den Termin informiert werden, damit sie beim Gutachtertermin mit anwesend sein können.

Der MDK-Termin findet in der häuslichen Pflegeumgebung statt. Die Pflegebedürftigkeit wird anhand eines Fragenkataloges mit Untersuchungen festgestellt. Der MDK erstellt ein Gutachten und reicht es bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse trifft ihre Entscheidung auf Pflegeleistung auf der Grundlage des Gutachtens.

Der Pflegebedürftige soll mitwirken und unterstützen. Er ist im Wohnbereich zu untersuchen. Wenn kein Einverständnis des Antragstellers vorliegt, kann die Pflegekasse die Leistung verweigern. Die Pflegesituation soll nicht beschönigt, aber auch nicht übertrieben werden. Falls wesentliche Fakten der Pflegesituation nicht erfragt werden, sollten auf jeden Fall eigene Angaben gemacht werden, wie z.B. Informationen über den Gesundheitszustand, die behandelnden Ärzte, die Vorerkrankungen, Medikation. Wenn Krankenhausberichte vorhanden sind, sollten diese auch mit vorgelegt werden.

Befindet sich der Antragssteller im Krankenhaus, muss innerhalb einer Woche die Untersuchung im Krankenhaus stattfinden.

Inhalte des MDK-Gutachtens

  1. Hausarzt
  2. weitere Ärzte
  3. Hausbesuche ja/nein     wie oft?
  4. Praxisbesuche ja/nein    wie oft?
  5. Arzt-/KH-Berichte
  6. GdB: wie viel Prozent?
  7. Medikamente selbständig ja/nein
  8. Welche und wie oft?
  9. Hilfsmittel: welche?
  10. Pflegepersonen
  11. Pflegedienst ja/nein
  12. wie viele Zimmer?
  13. Bad pflegegerecht?
  14. Schwellen?
  15. Anamnese / Vorgeschichte, welche Diagnosen
  16. Reha?
  17. KG?

Allgemeinzustand

–       Gewicht

–       Größe

–       Haut

–       Ernährungszustand

–       Kleidung

Stütz- und Bewegungsapparat

–       Beweglichkeit der Arme

–       Kämmen der Haare

–       Schulter-/Nackengriff

–       Schürzengriff

–       Handkraft

–       Feinmotorik

–       Fingerspiel

–       Halte-/Greiffunktion

–       Faustschluss

Untere Extremitäten

–       Hüfte

–       Knie

–       WS

Allgemeines

–       Aufstehen / Zubettgehen

–       Sitzen

–       Stehen

–       vom Sitzen in den Stand

–       Positionswechsel im Bett

–       Gangbild (Gehhilfe)

–       Sturzangabe

–       Finger-Boden-Abstand

Inneres

–       innere Organe

–       Haut

–       Appetit-/Durstgefühl

–       Inkontinenz (Vorlagenwechsel)

–       Sehen

–       Hören

–       Demenz: persönlich, zeitlich, örtlich, situativ

–       Wahrnehmung für Hygiene

–       Antrieb

–       Tag-/Nachtrythmus

–       Soziale Bereiche

(K = keine Unterstützung, U = Unterstützung, T = Teilübernahme,

V = volle Übernahme, B = Beaufsichtigung, A = Anleitung)

Körperpflege

Ganzkörperwäsche

Teilwäsche Oberkörper

Teilwäsche Unterkörper

Teilwäsche Hände und Gesicht

Duschen

Baden

Zahnpflege

Kämmen

Rasieren

Wasserlassen

Stuhlgang

Richten der Bekleidung

Windelwechsel nach Wasserlassen

Windelwechsel nach Stuhlgang

Wechseln kleiner Vorlagen

Wechsel/Entleerung Urinbeutel/Toilettenstuhl

Wechsel/Entleerung Stomabeutel

Ernährung

Mundgerechte Zubereitung

Aufnahme der Nahrung: oral, Sondenkost

Mobilität

Aufstehen/Zubettgehen

Umlagern

Ankleiden gesamt (GK)

Ankleiden Ober-/Unterkörper (TK)

Entkleiden gesamt

Entkleiden Ober-/Unterkörper

Gehen

Stehen (Transfer zum Duschen/Baden)

Treppensteigen

Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung

Nächtlicher Grundpflegebedarf?

Bekomme ich auch eine Pflegestufe, wenn ich meinen Haushalt nicht mehr allein führen kann?

28. Juni 2011 in Pflegeversicherung

Um eine Pflegestufe zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es reicht definitiv nicht aus, wenn man nicht mehr einkaufen kann und seine Fenster nicht mehr allein putzen kann. Das Hauptaugenmerk liegt im Bereich der Grundpflegetätigkeiten, wo der Pflegebedarf am größten sein muss.

Für die Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit) muss mindestens 1 x täglich für 2 Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und mehrfach wöchentlich Hauswirtschaftliche Versorgung Pflegebedarf bestehen. Die Grundpflegetätigkeiten müssen pro Tag mehr als 45 min. betragen, der Bedarf insgesamt mindestens 1,5 Std. im Tagesdurchschnitt.

Für die Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftigkeit) muss mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Zeiten aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und mehrfach wöchentlich Hauswirtschaftliche Versorgung Pflegebedarf bestehen. Die Grundpflegetätigkeiten müssen pro Tag mindestens 2 Std. betragen, der Bedarf insgesamt mindestens 3 Std. im Tagesdurchschnitt.

Bei der Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftigkeit) ist der Bedarf ist so groß, dass jederzeit eine Pflegeperson erreichbar sein muss, weil der Hilfebedarf Tag und Nacht anfällt. Die Grundpflegetätigkeiten müssen pro Tag mindestens 4 Std. betragen, der Bedarf insgesamt mindestens 5 Std. im Tagesdurchschnitt.

Dann gibt es noch den Härtefall. Hier gibt es einen außergewöhnlichen Bedarf rund um die Uhr, z.B. bei lebensbedrohlichen Krankheiten im Endstadium. Die Grundpflegetätigkeiten umfassen mindestens 7 Std. pro Tag, davon entfallen 2 Std. pro Nacht. Es werden mehrere Pflegepersonen benötigt.

Pflegeversicherung – Was sind Grundpflegetätigkeiten?

27. Juni 2011 in Pflegeversicherung

Zu den Grundpflegetätigkeiten gehören die Körperpflege, die Ernährung und die Mobilität. Diese drei Bereiche sind noch einmal untergliedert.

Zu der Körperpflege zählen das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren und die Darm-/Blasenentleerung.

Die Ernährung beinhaltet das mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und die Aufnahme der Nahrung.

Zu der Mobilität gehört das Aufstehen / Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, das Gehen / Stehen, das Treppen steigen und das Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung.

Nicht zu den Grundpflegetätigkeiten gehört die Hauswirtschaftliche Versorgung. Diese wird aber bei der Bedarfsermittlung mit heran gezogen. Dazu gehören folgende Bereiche: Einkaufen, Kochen, die Wohnungsreinigung, Spülen, Wechseln / Waschen der Kleidung und Heizen der Wohnung.

Finanztest testet (schon wieder) BU-Versicherungen

15. Juni 2011 in BU-Versicherungen, Finanztest / Stiftung Warentest

Ich hatte ja gestern schon ganz kurz zum aktuellen Test der Zeitschrift Finanztest zum Thema Berufsunfähigkeits-Versicherungen (BUV) meinen ersten Eindruck beschrieben.

Heute komme ich meinem Versprechen nach, und gehe etwas genauer auf den Test aus der Finanztest Ausgabe 07/2011 ein:

Das Positive Vorweg:
Dem geneigten Leser wird ans Herz gelegt, sich an einen Versicherungsmakler oder an einen Versicherungsberater zu wenden.
Allerdings lebt bei Finanztest noch das Märchen von anonymen Risikovoranfragen. Das man das als Profi ganz anders löst, können die Finanztester natürlich nicht wissen, da sie auf diesem Gebiet eben nur Amateure sind.

Die Testsystematik:
Es wurden alle in Deutschland niedergelassenen Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen angeschrieben und nach BU-Schutz für „Modellkunden“ gefragt. Die Versicherer sollten das preiswerteste Angebot einreichen.

Anschließend wurden die Angebote untersucht. Untersucht wurden die Angebote, die den „Modellkunden“ entsprechen. Die Modellkunden sind Diplomkaufleute und Pflegekräfte in Altenheimen.

Welche Kriterien wurden angesetzt?
Mit 10% ging das versicherbare Endalter der Modellkunden in die Wertung ein.
Mit 20% wurden die Anträge bewertet. Warum es positiv bewertet wurde, wenn ein Versicherer nicht nach bereits abgelehnten oder zu erschwerten Bedingungen angenommen Anträgen fragt, ist mir unklar. Jeder Versicherung fragt bei Antragseingang ohnehin das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) an und erhält diese Auskünfte sowieso!
Mit 70% gingen die Versicherungsbedingungen ist das Testurteil ein. Das ist grundsätzlich sehr erfreulich, aber natürlich kommt es darauf an, welche Bedingungspunkte bewertet wurden.

Und genau hier offenbart sich die ganze Schwäche dieses Tests:

Es wurden ausschließlich Punkte bewertet, die ohnehin die überwiegende Mehrzahl der Anbieter in die Versicherungsbedingungen geschrieben hat. Feinheiten blieben wieder einmal unberücksichtigt. Und: Es wurden nur neun Kriterien bewertet!!!

Immerhin wurde der Punkt „Befristetes Anerkenntnis der BU-Leistung“ zusätzlich betrachtet. Allerdings mutmaßlich falsch analysiert. Es scheint so, als sei eine Angabe des Befristungszeitraums genau so gut bewertet worden, wie der Verzicht auf die Befristung.

Das Ergebnis
Ist vorhersehbar. 52 Tarife wurden getestet. Davon schnitten 30 mit „sehr gut“ und 22 mit „gut“ ab.

Fazit
Ich hätte nicht gedacht, dass die BUV-Tests der Finanztest qualitativ noch schlechter werden könnten. Aber: Der Beweis wurde angetreten. Vielleicht sollte der nächste Test noch weniger Kriterien ansetzen.

Das einzig halbwegs brauchbare an diesem Test ist die Empfehlung, sich an einen Versicherungsmakler oder Versicherungsberater zu wenden. Und auch diese Empfehlung ist lückenhaft. Richtig müsste es lauten:

Wenden Sie sich an einen auf Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisierten Versicherungsmakler oder Versicherungsberater!

Hier kann man übrigens die Motivation des Chefredakteurs von Finanztest für diesen Test machlesen:

https://twitter.com/#!/hjtenhagen/status/81329053222703104

Wie kann man nur so dreist sein?

Verwandte Links: BU-Test 2010 Finanztest           Finanztest und die Analyse zur PKV