PKV Hilfsmittelkatalog: Warum eine ärztliche Verordnung nicht immer zur vollen Erstattung führt

25. September 2026 in PKV

Ein Hörgerät, ein Rollstuhl oder ein Beatmungsgerät kann mehrere Tausend Euro kosten. Bei einer privaten Krankenversicherung entscheidet jedoch nicht allein die medizinische Notwendigkeit über die Erstattung.

Der PKV Hilfsmittelkatalog legt fest, welche Hilfsmittel versichert sind, welche Grenzen gelten und ob der Versicherer nur eine einfache Ausführung bezahlt. Gerade bei älteren oder günstigen Tarifen können dadurch erhebliche Eigenanteile entstehen.

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sollen eine Behinderung ausgleichen, Beschwerden lindern oder den Erfolg einer Behandlung unterstützen.

Dazu können je nach Tarif beispielsweise gehören:

  • Hörgeräte
  • Rollstühle
  • Prothesen
  • Orthesen
  • Gehhilfen
  • medizinische Kompressionsstrümpfe
  • Insulinpumpen
  • Beatmungsgeräte
  • Geräte zur Behandlung einer Schlafapnoe
  • Stomaartikel
  • Sehhilfen
  • Perücken nach krankheitsbedingtem Haarverlust
  • orthopädische Schuhe und Einlagen
  • elektronische Kommunikationshilfen

Nicht jedes medizinisch nützliche Produkt ist automatisch ein versichertes Hilfsmittel. Manche Gegenstände werden tariflich als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, Pflegehilfsmittel oder nicht versicherte Komfortausstattung eingeordnet.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, was ein Arzt verordnet. Entscheidend ist, was der Versicherungsvertrag tatsächlich zusagt.

Der PKV Hilfsmittelkatalog ist Teil des Vertrags

§ 192 Versicherungsvertragsgesetz beschreibt den grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im vereinbarten Umfang.

Die Worte „im vereinbarten Umfang“ sind entscheidend.

Der konkrete Leistungsanspruch ergibt sich aus:

  • dem Versicherungsschein
  • den Musterbedingungen
  • den Tarifbedingungen
  • möglichen Zusatzbausteinen
  • späteren Vertragsänderungen
  • vereinbarten Selbstbehalten
  • besonderen Höchstbeträgen und Erstattungssätzen

Die Musterbedingungen sehen vor, dass Arznei, Verband, Heil und Hilfsmittel durch einen berechtigten Behandler verordnet werden müssen. Welche Hilfsmittel erstattungsfähig sind, wird dadurch aber noch nicht abschließend geregelt.

Die genaue Leistung steht im Tarif.

Offener und geschlossener Hilfsmittelkatalog

Bei der Tarifprüfung wird häufig zwischen einem offenen und einem geschlossenen Hilfsmittelkatalog unterschieden. Diese Begriffe werden in der Praxis verwendet, sind aber keine einheitlich gesetzlich definierten Qualitätsstufen.

Geschlossener Hilfsmittelkatalog

Ein geschlossener Katalog zählt die versicherten Hilfsmittel ausdrücklich auf.

Eine Formulierung kann sinngemäß lauten:

„Erstattungsfähig sind Brillen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle, Prothesen und orthopädische Hilfsmittel.“

Problematisch ist, was nicht in der Aufzählung steht.

Wird später ein neu entwickeltes Hilfsmittel benötigt, kann die Erstattung ausgeschlossen sein, obwohl das Gerät medizinisch sinnvoll oder notwendig ist. Auch technische Entwicklungen werden nicht automatisch vom Vertrag erfasst.

Offener Hilfsmittelkatalog

Ein offener Katalog beschränkt die Leistung nicht auf eine abschließende Liste. Er kann Hilfsmittel allgemein beschreiben und einzelne Beispiele nennen.

Eine Formulierung wie „insbesondere“ oder „zum Beispiel“ kann auf eine nicht abschließende Aufzählung hinweisen.

Doch auch ein offener Katalog ist keine uneingeschränkte Kostengarantie. Zusätzlich können gelten:

  • prozentuale Eigenanteile
  • Höchstbeträge
  • Genehmigungspflichten
  • Bezugswege über Vertragspartner
  • Beschränkungen auf einfache Ausführungen
  • Reparatur statt Neuanschaffung
  • Leihe statt Kauf
  • Ausschlüsse für bestimmte Produktgruppen

Deshalb reicht die Aussage „offener Hilfsmittelkatalog“ für eine Tarifbewertung nicht aus.

Warum die ärztliche Verordnung allein nicht genügt

Eine ärztliche Verordnung ist meistens eine wichtige Voraussetzung. Sie beweist aber nicht automatisch, dass der Versicherer sämtliche Kosten übernehmen muss.

Der Versicherer kann zusätzlich prüfen:

  1. Liegt eine Krankheit oder Unfallfolge vor?
  2. Ist das Hilfsmittel medizinisch notwendig?
  3. Ist es nach dem Tarif versichert?
  4. Ist die gewählte Ausführung angemessen?
  5. Gibt es eine gleich geeignete, günstigere Alternative?
  6. Wurde eine vorherige Zusage eingeholt?
  7. Muss das Hilfsmittel über einen bestimmten Anbieter bezogen werden?
  8. Greifen ein Selbstbehalt oder eine tarifliche Höchstgrenze?

Eine Verordnung beantwortet vor allem die medizinische Frage. Der Versicherungsvertrag beantwortet die Leistungsfrage.

Fakt ist: Eine ärztliche Verordnung kann die medizinische Notwendigkeit belegen.

Einordnung: Sie erweitert den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz nicht.

Mögliche Schlussfolgerung: Bei teuren Hilfsmitteln sollte vor Bestellung eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers eingeholt werden.

Medizinische Notwendigkeit und Komfort

Streit entsteht häufig nicht darüber, ob überhaupt ein Hilfsmittel benötigt wird. Umstritten ist vielmehr, welche Ausführung erforderlich ist.

Ein Beispiel:

Ein Hörgerät kostet 4.000 Euro je Ohr. Ein günstigeres Modell ermöglicht ebenfalls ein ausreichendes Sprachverständnis, bietet aber weniger Komfortfunktionen.

Der Versicherer kann prüfen, ob:

  • das teurere Gerät medizinisch erforderlich ist
  • einzelne Funktionen lediglich den Bedienkomfort erhöhen
  • ein günstigeres Modell den notwendigen Ausgleich erreicht
  • besondere berufliche oder körperliche Anforderungen bestehen
  • beide Ohren versorgt werden müssen

Eine technisch bessere Lösung ist nicht automatisch in vollem Umfang medizinisch notwendig.

Umgekehrt darf eine Versorgung nicht allein deshalb auf die billigste Variante begrenzt werden, wenn diese den medizinisch erforderlichen Ausgleich nicht erreicht. Die individuelle Situation muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

„Einfache Ausführung“ kann teuer werden

Manche Tarife erstatten nur Hilfsmittel in einfacher oder angemessener Ausführung.

Diese Begriffe können erheblichen Auslegungsspielraum schaffen.

Ein einfacher Rollstuhl erfüllt möglicherweise die Grundfunktion der Fortbewegung. Für eine Person, die ihn täglich viele Stunden nutzt, können jedoch Gewicht, Sitzanpassung, Antrieb und Druckentlastung medizinisch relevant sein.

Ähnliche Fragen entstehen bei:

  • mikroprozessorgesteuerten Prothesen
  • elektrisch betriebenen Rollstühlen
  • speziellen Hörsystemen
  • Kommunikationsgeräten
  • individuell angefertigten Orthesen
  • modernen Insulinpumpen
  • kontinuierlichen Messsystemen
  • Beatmungsgeräten
  • medizinisch angepassten Matratzen

Die medizinische Begründung sollte daher nicht nur die Diagnose nennen. Sie sollte erklären, welche konkrete Funktion benötigt wird und warum eine einfachere Versorgung nicht ausreicht.

Höchstbeträge und prozentuale Erstattung

Ein Tarif kann ein Hilfsmittel grundsätzlich versichern und die Zahlung trotzdem begrenzen.

Mögliche Regelungen sind:

  • fester Höchstbetrag je Hilfsmittel
  • Höchstbetrag pro Kalenderjahr
  • Höchstbetrag innerhalb mehrerer Jahre
  • prozentuale Erstattung
  • Abzug eines Selbstbehalts
  • Begrenzung auf einen bestimmten Rechnungsbetrag
  • Kombination mehrerer Grenzen

Ein vereinfachtes Beispiel:

Position Betrag
Kosten des Hörsystems 6.000 Euro
tarifliche Erstattung 80 Prozent
tariflicher Höchstbetrag 3.000 Euro
tatsächliche Versicherungsleistung 3.000 Euro
verbleibender Eigenanteil 3.000 Euro

80 Prozent der Rechnung wären 4.800 Euro. Wegen des Höchstbetrags zahlt der Versicherer in diesem Beispiel trotzdem nur 3.000 Euro.

Ein hoher Erstattungssatz sagt daher wenig aus, wenn gleichzeitig eine niedrige Obergrenze gilt.

Kauf, Miete oder Leihe

Nicht jedes Hilfsmittel muss gekauft werden.

Der Tarif oder der Versicherer kann abhängig vom Bedarf eine Versorgung durch Miete oder Leihe vorsehen. Das kann beispielsweise bei Geräten sinnvoll sein, die:

  • nur vorübergehend benötigt werden
  • regelmäßig gewartet werden müssen
  • technisch schnell veralten
  • nach dem Gebrauch zurückgenommen werden können
  • während einer Genesungsphase eingesetzt werden

Eine Leihversorgung kann wirtschaftlich und medizinisch angemessen sein. Sie kann aber auch Einschränkungen mit sich bringen, etwa bei der Auswahl des Modells oder des Lieferanten.

Vor einer Bestellung sollte geklärt werden:

  • Darf das Gerät gekauft werden?
  • Wird nur eine Miete erstattet?
  • Wer trägt Wartung und Reparatur?
  • Wem gehört das Hilfsmittel?
  • Was geschieht bei einem Tarif oder Versichererwechsel?
  • Wird ein Ersatzgerät während einer Reparatur gestellt?

Reparatur, Wartung und Ersatzbeschaffung

Der Anspruch auf das Hilfsmittel beantwortet noch nicht alle späteren Kostenfragen.

Ein guter Tarif regelt auch:

  • Reparaturen
  • notwendige Wartung
  • Ersatzteile
  • Verbrauchsmaterial
  • technische Anpassungen
  • Ersatz bei Verschleiß
  • Ersatz bei Verlust oder Beschädigung
  • Folgeversorgung bei verändertem Gesundheitszustand
  • Einweisung und Schulung
  • Transport und Montage

Besonders bei Beatmungsgeräten, Rollstühlen, Prothesen und Pumpensystemen können die laufenden Kosten über Jahre erheblich sein.

Ein Tarif, der den Erstkauf großzügig erstattet, aber Reparaturen oder notwendiges Zubehör stark begrenzt, kann langfristig trotzdem Lücken hinterlassen.

Sind Verbrauchsmaterialien mitversichert?

Manche Hilfsmittel benötigen regelmäßig neues Material.

Beispiele sind:

  • Filter
  • Schläuche
  • Masken
  • Sensoren
  • Katheter
  • Stomaartikel
  • Batterien
  • spezielle Verbände
  • Desinfektionsmaterial
  • Einmalprodukte

Die Bedingungen können zwischen dem eigentlichen Gerät und Verbrauchsmaterial unterscheiden.

Deshalb sollte nicht nur gefragt werden: „Wird die Pumpe bezahlt?“ Ebenso wichtig ist: „Werden Sensoren und sonstige laufende Materialien dauerhaft erstattet?“

Eine niedrige monatliche Begrenzung kann über viele Jahre stärker ins Gewicht fallen als ein einmaliger Eigenanteil beim Gerät.

Bezugsquellen und Vertragspartner

Einige Tarife erlauben dem Versicherer, bestimmte Hilfsmittel über ausgewählte Anbieter bereitzustellen.

Mögliche Vorteile sind:

  • ausgehandelte Preise
  • organisierte Wartung
  • geregelte Ersatzversorgung
  • geprüfte Anbieter
  • direkte Abrechnung
  • geringerer Verwaltungsaufwand

Für den Versicherten können daraus aber Einschränkungen entstehen:

  • geringere Produktauswahl
  • kein frei gewähltes Sanitätshaus
  • längere Anfahrtswege
  • begrenzte Auswahl bestimmter Modelle
  • Abstimmungsbedarf bei einer bereits begonnenen Versorgung

Wer ein Hilfsmittel ohne vorherige Rücksprache bei einem anderen Anbieter bestellt, riskiert je nach Tarif eine gekürzte Erstattung.

Technischer Fortschritt als Tarifrisiko

Medizinische Hilfsmittel entwickeln sich schnell weiter.

Ein Tarif, der bei Vertragsabschluss modern wirkte, kann Jahrzehnte später Lücken besitzen. Das betrifft beispielsweise:

  • digitale Hörsysteme
  • moderne Prothesensteuerungen
  • kontinuierliche Messgeräte
  • appgestützte Therapiesysteme
  • elektronische Sehhilfen
  • Kommunikationsgeräte
  • neuartige Mobilitätshilfen
  • vernetzte Beatmungstechnik

Ein geschlossener Katalog kann neue Produktarten ausschließen, wenn sie keiner genannten Kategorie zugeordnet werden können.

Ein offener Katalog ist in dieser Hinsicht häufig flexibler. Trotzdem bleiben medizinische Notwendigkeit, Angemessenheit und weitere Tarifgrenzen bestehen.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel unterscheiden

Nicht jedes Hilfsmittel fällt in der privaten Krankenversicherung unter dieselbe Leistung.

Ein Gegenstand kann der Krankenbehandlung dienen oder vor allem die Pflege erleichtern. Je nach Zweck können unterschiedliche Kostenträger zuständig sein:

  • private Krankenversicherung
  • private Pflegepflichtversicherung
  • Beihilfe
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
  • anderer Rehabilitationsträger

Beispiele für Pflegehilfsmittel können Pflegebetten, Lagerungshilfen oder bestimmte Verbrauchsprodukte sein.

Eine ablehnende Entscheidung der Krankenversicherung bedeutet deshalb nicht zwingend, dass überhaupt kein Anspruch besteht. Es muss geprüft werden, ob ein anderer Leistungsträger zuständig ist.

Besonderheiten für Beamte mit Beihilfe

Bei beihilfeberechtigten Personen werden Kosten häufig zwischen Beihilfe und privater Krankenversicherung aufgeteilt.

Dabei können zwei unterschiedliche Regelwerke gelten:

  • die Beihilfevorschriften des Dienstherrn
  • die Bedingungen des privaten Restkostentarifs

Ein Hilfsmittel kann in der Beihilfe begrenzt sein, obwohl der PKV Tarif grundsätzlich leistet. Ebenso kann eine Beihilfeleistung bestehen, während der private Tarif nur den vereinbarten Restkostenanteil übernimmt.

Vor einer größeren Anschaffung sollten deshalb möglichst beide Stellen gefragt werden.

Eine Zusage der Beihilfe bindet den privaten Versicherer nicht automatisch. Umgekehrt ersetzt eine Zusage des Versicherers nicht die Prüfung durch die Beihilfestelle.

Warum ein Tarifwechsel sorgfältig geprüft werden muss

Wer innerhalb seines Versicherers in einen günstigeren Tarif wechselt, sollte den Hilfsmittelbereich besonders genau vergleichen.

Mögliche Verschlechterungen sind:

  • geschlossener statt offener Katalog
  • niedrigere Erstattungssätze
  • neue Höchstbeträge
  • strengere Genehmigungspflichten
  • stärkere Begrenzung auf einfache Ausführungen
  • eingeschränkte Bezugsquellen
  • geringere Leistungen für Reparatur und Wartung
  • Ausschluss moderner Geräte

Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz besteht grundsätzlich ein Recht auf einen internen Tarifwechsel. Werden dabei Leistungen reduziert, lassen sie sich später möglicherweise nicht ohne Gesundheitsprüfung zurückgewinnen.

Eine Beitragsersparnis sollte daher immer gegen die dauerhaft aufgegebenen Leistungen gerechnet werden.

Was vor einer teuren Versorgung zu tun ist

Bei hohen Kosten empfiehlt sich ein geordnetes Vorgehen.

1. Tarifbedingungen prüfen

Nicht nur eine Leistungsübersicht oder Tarifbroschüre lesen. Entscheidend sind die vollständigen Bedingungen.

2. Medizinische Begründung einholen

Der Arzt sollte erklären, warum genau dieses Hilfsmittel und diese Ausführung erforderlich sind.

3. Kostenvoranschlag beschaffen

Der Voranschlag sollte Gerät, Zubehör, Anpassung, Schulung, Wartung und Folgekosten getrennt ausweisen.

4. Unterlagen schriftlich einreichen

Diagnose, Verordnung, medizinische Begründung und Kostenvoranschlag sollten vollständig übermittelt werden.

5. Schriftliche Leistungszusage abwarten

Eine telefonische Auskunft ist im Streitfall schwer nachzuweisen.

6. Einschränkungen klären

Insbesondere sollte gefragt werden:

  • Welche Summe wird erstattet?
  • Gilt die Zusage auch für Zubehör?
  • Werden Reparatur und Wartung übernommen?
  • Muss ein Vertragspartner genutzt werden?
  • Ist Miete oder Kauf vorgesehen?
  • Welche Eigenbeteiligung bleibt?

7. Erst danach verbindlich bestellen

Wer vorher bestellt, trägt das Risiko einer abweichenden Leistungsentscheidung.

Was tun, wenn der Versicherer ablehnt?

Eine Ablehnung sollte zunächst schriftlich und nachvollziehbar begründet werden.

Dann sind folgende Schritte möglich:

  1. Tarifgrundlage der Entscheidung anfordern.
  2. Medizinische Begründung ergänzen lassen.
  3. Eine günstigere Alternative auf Gleichwertigkeit prüfen.
  4. Gegenargumente und Unterlagen schriftlich einreichen.
  5. Eine erneute Leistungsprüfung verlangen.
  6. Bei Bedarf den PKV Ombudsmann einschalten.
  7. Rechtliche Beratung einholen, wenn eine hohe Summe oder eine dringende Versorgung betroffen ist.

Das Verfahren beim Ombudsmann Private Kranken und Pflegeversicherung ist für Verbraucher grundsätzlich kostenfrei. Vor einem Schlichtungsantrag muss der Anspruch jedoch zunächst beim Versicherer geltend gemacht worden sein.

Bei medizinisch dringenden Fällen darf die Klärung der Kostenerstattung nicht dazu führen, dass eine notwendige Behandlung ohne ärztliche Rücksprache unterbleibt.

Typische Fehler bei der Tarifauswahl

Nur den Beitrag vergleichen

Ein günstiger Tarif kann bei einem einzigen hochwertigen Hilfsmittel einen hohen Eigenanteil verursachen.

„100 Prozent“ mit unbegrenzter Leistung verwechseln

Auch bei vollständiger prozentualer Erstattung können Höchstbeträge oder Preisgrenzen gelten.

Den Hilfsmittelkatalog nicht lesen

Eine kurze Tarifübersicht zeigt häufig nicht, ob die Aufzählung offen oder abschließend ist.

Ärztliche Verordnung als Leistungszusage verstehen

Der Arzt beurteilt die medizinische Versorgung. Der Versicherer prüft zusätzlich den Vertrag.

Reparatur und Verbrauchsmaterial vergessen

Die laufenden Kosten können den Kaufpreis langfristig übersteigen.

Ohne Kostenzusage bestellen

Bei mehreren Tausend Euro sollte die voraussichtliche Erstattung vorher schriftlich geklärt werden.

Technischen Fortschritt unterschätzen

Ein Vertrag läuft möglicherweise jahrzehntelang. Eine starre Liste kann später wichtige Neuentwicklungen nicht erfassen.

Im Tarifwechsel nur auf die Ersparnis schauen

Ein reduzierter Hilfsmittelschutz kann später nicht ohne Weiteres zurückgewonnen werden.

Eine praktische Prüfliste

Für die Bewertung eines PKV Hilfsmittelkatalogs sollten Sie diese Fragen beantworten können:

  1. Ist die Aufzählung offen oder abschließend?
  2. Welche Hilfsmittel werden ausdrücklich genannt?
  3. Welche Produktgruppen sind ausgeschlossen?
  4. Gelten feste Höchstbeträge?
  5. Werden 100 Prozent oder nur Teilbeträge erstattet?
  6. Ist die Leistung auf einfache Ausführungen begrenzt?
  7. Muss vorher eine Zusage eingeholt werden?
  8. Darf der Anbieter frei gewählt werden?
  9. Kann der Versicherer Miete oder Leihe verlangen?
  10. Sind Reparatur, Wartung und Ersatzteile versichert?
  11. Werden laufende Verbrauchsmaterialien bezahlt?
  12. Wie werden neue technische Entwicklungen behandelt?
  13. Welche Leistungen übernimmt gegebenenfalls die Pflegeversicherung?
  14. Welche Besonderheiten gelten bei Beihilfe?

Der PKV Hilfsmittelkatalog gehört zu den wichtigsten, aber häufig übersehenen Teilen eines Krankenversicherungstarifs. Eine kurze Liste bekannter Geräte reicht für einen langfristig belastbaren Schutz nicht aus.

Entscheidend ist das Zusammenspiel aus medizinischer Notwendigkeit, offener oder geschlossener Leistungsbeschreibung, Erstattungshöhe und Folgekosten. Wer diese Punkte vor Vertragsabschluss oder Tarifwechsel prüft und vor einer teuren Anschaffung eine schriftliche Zusage einholt, kann erhebliche Eigenanteile vermeiden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder medizinische Beratung dar.

PKV Selbstbehalt: Warum der niedrigere Beitrag nicht automatisch günstiger ist

15. September 2026 in PKV

Ein hoher Selbstbehalt senkt häufig den Beitrag zur privaten Krankenversicherung. Das klingt zunächst attraktiv. Entscheidend ist aber nicht der Monatsbeitrag allein, sondern die Summe aus Beitrag, selbst getragenen Behandlungskosten, Arbeitgeberzuschuss und steuerlicher Wirkung.

Wer den PKV Selbstbehalt nur als Sparmöglichkeit betrachtet, kann deshalb eine teure Entscheidung treffen.

Was bedeutet PKV Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt, auch Selbstbeteiligung genannt, ist der Teil der versicherten Krankheitskosten, den die versicherte Person selbst trägt.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Der Tarif sieht einen jährlichen Selbstbehalt von 1.000 Euro vor. Im Laufe des Jahres entstehen erstattungsfähige Kosten von 1.600 Euro. Die versicherte Person übernimmt davon 1.000 Euro. Der Versicherer erstattet 600 Euro, sofern keine weiteren tariflichen Einschränkungen gelten.

Entstehen nur 400 Euro, werden diese vollständig selbst bezahlt. Der nicht ausgeschöpfte Teil des Selbstbehalts wird normalerweise nicht ausgezahlt und nicht auf das nächste Jahr übertragen.

Welche Formen der Selbstbeteiligung gibt es?

Die Versicherungsbedingungen können den Eigenanteil unterschiedlich festlegen.

Fester jährlicher Betrag

Die versicherte Person trägt pro Kalenderjahr beispielsweise die ersten 500, 1.000 oder 1.500 Euro der erstattungsfähigen Kosten.

Diese Variante ist vergleichsweise einfach zu verstehen. Der mögliche Eigenanteil lässt sich im Voraus beziffern.

Prozentuale Selbstbeteiligung

Der Versicherte übernimmt beispielsweise 10 oder 20 Prozent jeder erstattungsfähigen Rechnung. Häufig ist der jährliche Eigenanteil nach oben begrenzt.

Ohne eine verständliche Höchstgrenze lässt sich das finanzielle Risiko schwer kalkulieren.

Selbstbeteiligung für einzelne Leistungsbereiche

Manche Tarife sehen Eigenanteile nur für bestimmte Leistungen vor, etwa für Medikamente, Heilmittel, Hilfsmittel oder Zahnbehandlungen.

Deshalb genügt es nicht, nur auf den auffällig genannten Jahresselbstbehalt zu schauen. Mehrere Eigenanteile können nebeneinander bestehen.

Wie hoch darf der PKV Selbstbehalt sein?

Für eine private Krankheitskostenversicherung, die die gesetzliche Pflicht zur Absicherung erfüllt, begrenzt § 193 Versicherungsvertragsgesetz die betragsmäßige Wirkung der tariflichen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlungen grundsätzlich auf 5.000 Euro je versicherter Person und Kalenderjahr.

Diese gesetzliche Obergrenze ist keine Empfehlung.

Schon ein deutlich geringerer Eigenanteil kann einen Haushalt erheblich belasten. Maßgeblich ist deshalb nicht nur, was rechtlich zulässig ist, sondern welcher Betrag jederzeit aus verfügbaren Rücklagen bezahlt werden kann.

Die richtige Rechnung beim PKV Selbstbehalt

Ein Tarif mit höherem Selbstbehalt ist nur dann wirtschaftlich günstiger, wenn die Beitragsersparnis den zusätzlichen Eigenanteil ausreichend ausgleicht.

Ein vereinfachter Vergleich:

Tarif A Tarif B
Monatsbeitrag 750 Euro 650 Euro
Jahresbeitrag 9.000 Euro 7.800 Euro
Selbstbehalt 500 Euro 1.500 Euro
Maximale Belastung aus Beitrag und Selbstbehalt 9.500 Euro 9.300 Euro

Auf den ersten Blick spart Tarif B monatlich 100 Euro. Im Jahr sind das 1.200 Euro. Gleichzeitig steigt der mögliche Selbstbehalt um 1.000 Euro.

Der maximale Unterschied beträgt in diesem vereinfachten Beispiel nur 200 Euro. Steuern, Arbeitgeberzuschuss und weitere tarifliche Eigenanteile sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Fakt ist: Ein höherer PKV Selbstbehalt kann den Versicherungsbeitrag reduzieren.

Einordnung: Die Beitragsersparnis ist nicht mit der tatsächlichen Ersparnis gleichzusetzen. Dafür müssen sämtliche eigenen Kosten einbezogen werden.

Mögliche Schlussfolgerung: Ein Tarifvergleich sollte mindestens ein gesundes Jahr, ein durchschnittliches Jahr und ein Jahr mit hoher Leistungsinanspruchnahme abbilden.

Warum Angestellte anders rechnen müssen

Privat versicherte Angestellte können nach § 257 SGB V einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Dieser beträgt höchstens die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags und ist zusätzlich gesetzlich begrenzt.

Den Selbstbehalt trägt der Arbeitnehmer dagegen selbst.

Sinkt der Versicherungsbeitrag durch einen höheren Eigenanteil, kann deshalb auch der Arbeitgeberzuschuss sinken. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Hälfte des tatsächlichen Beitrags die maßgebliche Grenze bildet. Liegt der Beitrag weiterhin oberhalb der Zuschussgrenze, muss sich der Arbeitgeberzuschuss durch die Tarifänderung zunächst nicht verändern.

Ein vereinfachtes Beispiel ohne Pflegepflichtversicherung:

  • Beitrag sinkt um 100 Euro monatlich.
  • Der Arbeitnehmer spart nicht zwingend die vollen 100 Euro.
  • Beteiligt sich der Arbeitgeber bisher zur Hälfte und bleibt der Zuschuss unter seiner Höchstgrenze, können beim Arbeitnehmer nur 50 Euro monatliche Entlastung ankommen.
  • Der höhere Selbstbehalt bleibt vollständig beim Arbeitnehmer.

Für Angestellte ist ein hoher Selbstbehalt daher häufig weniger attraktiv als für Selbstständige, die ihren gesamten Beitrag allein finanzieren.

Warum Selbstständige trotzdem vorsichtig sein sollten

Selbstständige erhalten grundsätzlich keinen Arbeitgeberzuschuss. Eine Beitragsreduzierung wirkt sich bei ihnen daher vollständig aus.

Das macht einen höheren PKV Selbstbehalt rechnerisch interessanter. Trotzdem muss der Eigenanteil auch in einem wirtschaftlich schwachen Jahr bezahlt werden können.

Eine längere Erkrankung kann gleichzeitig verursachen:

  • hohe Behandlungskosten
  • Ausschöpfung des Selbstbehalts
  • geringere Einnahmen
  • weitere private oder betriebliche Ausgaben
  • möglicherweise eine längere Wartezeit bis zum Beginn des Krankentagegeldes

Der Selbstbehalt sollte deshalb nicht aus dem laufenden Monatsbudget finanziert werden müssen. Eine ausreichende Rücklage ist notwendig.

Der steuerliche Unterschied zwischen Beitrag und Selbstbehalt

Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der selbst getragene PKV Selbstbehalt ist dagegen kein Versicherungsbeitrag. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. Juni 2016 entschieden, dass er deshalb nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt nur in Betracht, soweit die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die zumutbare Belastung überschritten wird.

Ein niedrigerer Versicherungsbeitrag kann somit auch den möglichen Sonderausgabenabzug reduzieren. Der dafür übernommene Selbstbehalt erhält nicht automatisch die gleiche steuerliche Behandlung.

Die tatsächliche Wirkung hängt von der persönlichen Steuersituation ab und sollte bei größeren Beträgen individuell berechnet werden.

Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung

Viele PKV Tarife können eine Beitragsrückerstattung vorsehen, wenn innerhalb eines Jahres keine Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden. Deren Höhe und Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich.

Dadurch entsteht eine zusätzliche Entscheidung:

Soll eine kleinere Rechnung eingereicht oder selbst bezahlt werden, um eine mögliche Beitragsrückerstattung zu erhalten?

Für die Berechnung sollten gegenübergestellt werden:

  • mögliche Erstattung der Rechnung
  • verbleibender Selbstbehalt
  • erwartete Beitragsrückerstattung
  • mögliche steuerliche Folgen
  • weitere Behandlungen bis zum Jahresende
  • tarifliche Regeln für Vorsorgeleistungen

Eine Beitragsrückerstattung ist nicht in jedem Tarif garantiert. Sie kann von der wirtschaftlichen Entwicklung des Versicherers oder von weiteren Voraussetzungen abhängen.

Außerdem sollte eine notwendige Behandlung niemals nur deshalb unterbleiben, weil eine Rückerstattung erhalten werden soll.

Nicht jede Rechnung zählt gleich

Ob eine Ausgabe auf den Selbstbehalt angerechnet wird, ergibt sich aus dem Tarif.

Mögliche Unterschiede betreffen:

  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Schutzimpfungen
  • Zahnbehandlungen
  • stationäre Leistungen
  • Medikamente
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • Psychotherapie
  • Behandlungen von Kindern
  • tarifliche Zusatzbausteine

Manche Tarife erstatten bestimmte Vorsorgeleistungen, ohne dass diese den Selbstbehalt oder eine Beitragsrückerstattung beeinträchtigen. Andere Tarife behandeln diese Rechnungen anders.

Eine allgemeine Aussage für alle privaten Krankenversicherungen ist daher nicht möglich. Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen.

Kann der Selbstbehalt später wieder gesenkt werden?

Ein höherer Eigenanteil lässt sich häufig leichter vereinbaren als eine spätere Reduzierung.

Wird der Selbstbehalt gesenkt, übernimmt der Versicherer künftig einen größeren Teil der Kosten. Das kann als Leistungserweiterung gelten. Nach § 204 VVG darf der Versicherer bei einem Tarifwechsel für Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung, einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen.

Wer heute einen hohen PKV Selbstbehalt wählt, sollte deshalb nicht selbstverständlich davon ausgehen, ihn später problemlos reduzieren zu können.

Das ist besonders wichtig, wenn sich bis dahin der Gesundheitszustand verschlechtert hat.

Was im Ruhestand wichtig wird

Ein Selbstbehalt, der während einer gut bezahlten Erwerbstätigkeit problemlos tragbar ist, kann im Ruhestand anders wirken.

Zu berücksichtigen sind:

  • geringeres laufendes Einkommen
  • häufiger werdende Behandlungen
  • fehlender Arbeitgeberzuschuss
  • möglicher Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung
  • vorhandene Rücklagen
  • weitere Eigenanteile des Tarifs
  • allgemeine Beitragsentwicklung

Der Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich auf den Versicherungsbeitrag, nicht auf selbst getragene Behandlungskosten.

Ein sehr hoher Selbstbehalt sollte daher nicht nur zur heutigen Einkommenssituation passen. Er muss auch langfristig finanzierbar bleiben.

Wann ein hoher Selbstbehalt sinnvoll sein kann

Ein höherer Eigenanteil kann prüfenswert sein, wenn:

  • die Beitragsersparnis in einem angemessenen Verhältnis zum zusätzlichen Risiko steht
  • der Höchstbetrag jederzeit aus Rücklagen bezahlt werden kann
  • keine Finanzierungslücke bei längerer Krankheit entsteht
  • die steuerliche Wirkung berücksichtigt wurde
  • bei Angestellten der Arbeitgeberzuschuss korrekt eingerechnet wurde
  • die Regelungen für Vorsorge und Beitragsrückerstattung bekannt sind
  • auch die spätere Lebensphase berücksichtigt wurde

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht allein vom bisherigen Gesundheitszustand ab. Niemand kann sicher planen, auch in Zukunft nur geringe Behandlungskosten zu verursachen.

Typische Fehler bei der Tarifauswahl

Nur den Monatsbeitrag vergleichen

Ein um 80 Euro niedrigerer Beitrag ist kein Vorteil, wenn dafür der mögliche Eigenanteil um 1.500 Euro steigt.

Mit dauerhaft perfekter Gesundheit rechnen

Ein Tarif wird für viele Jahre oder Jahrzehnte abgeschlossen. Die Kosten eines einzigen gesunden Jahres sind keine ausreichende Grundlage.

Den Arbeitgeberzuschuss vergessen

Bei Angestellten kommt die Beitragsreduzierung möglicherweise nur teilweise im eigenen Geldbeutel an.

Die steuerliche Wirkung übersehen

Der Selbstbehalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein als Sonderausgabe abziehbarer Krankenversicherungsbeitrag.

Beitragsrückerstattung als sichere Einnahme einplanen

Nicht jede Rückerstattung ist garantiert. Außerdem können noch im Dezember unerwartete Behandlungskosten entstehen.

Verschiedene Eigenanteile additiv übersehen

Neben einem allgemeinen Selbstbehalt können weitere Begrenzungen und Zuzahlungen bestehen.

Von einer problemlosen späteren Reduzierung ausgehen

Eine Verringerung des Selbstbehalts kann eine erneute Gesundheitsprüfung für die Mehrleistung auslösen.

Den Leistungsumfang dem Preis unterordnen

Ein niedriger Beitrag gleicht dauerhaft fehlende oder stark begrenzte Leistungen nicht aus. Der Selbstbehalt ist nur ein Teil der Tarifqualität.

Eine praktische Prüfung in sieben Schritten

Vor der Entscheidung helfen folgende Fragen:

  1. Wie hoch ist die jährliche Beitragsersparnis?
  2. Um welchen Betrag steigt das maximale eigene Kostenrisiko?
  3. Wie verändert sich der Arbeitgeberzuschuss?
  4. Welche steuerliche Wirkung ergibt sich voraussichtlich?
  5. Welche Leistungen sind vom Selbstbehalt betroffen?
  6. Welche Regeln gelten für Vorsorge und Beitragsrückerstattung?
  7. Kann der Eigenanteil auch bei sinkendem Einkommen sicher bezahlt werden?

Der PKV Selbstbehalt kann ein sinnvolles Mittel sein, um kleinere Kosten selbst zu tragen und den Versicherungsbeitrag zu senken. Er ist aber kein kostenloser Beitragsrabatt.

Entscheidend ist die Gesamtrechnung. Sie muss sowohl für ein gesundes Jahr als auch für ein Jahr mit hohen Behandlungskosten funktionieren. Ein Tarif ist nicht deshalb gut, weil sein Beitrag besonders niedrig erscheint. Er ist gut, wenn Leistungen, Eigenanteil und langfristige Finanzierbarkeit zusammenpassen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs, Rechts oder Steuerberatung dar.