Pflegezusatzversicherung bei Demenz: Warum die Diagnose allein nicht genügt

18. Oktober 2026 in Pflegeversicherung, Pflegeversicherung allgemein

ine Demenz verändert häufig zuerst die Orientierung, das Erinnerungsvermögen und die Fähigkeit, den Alltag selbstständig zu organisieren. Körperlich können Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch beweglich sein.

Für die Pflegezusatzversicherung bei Demenz ist deshalb eine wichtige Unterscheidung notwendig: Die ärztliche Diagnose, der festgestellte Pflegegrad und der vertragliche Leistungsanspruch sind nicht dasselbe.

Die Demenzdiagnose löst nicht automatisch eine Leistung aus

Eine fachärztlich festgestellte Demenz belegt eine Erkrankung. Sie führt jedoch nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad.

Für die Pflegeversicherung ist entscheidend, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten einer Person im Alltag beeinträchtigt sind. Diese Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und eine gesetzlich definierte Schwere erreichen.

Zwei Menschen mit derselben Diagnose können daher unterschiedliche Pflegegrade erhalten. Eine Person benötigt vielleicht nur Hilfe bei der Tagesstruktur und bei Medikamenten. Eine andere kann sich nicht mehr orientieren, erkennt Gefahren nicht und braucht nahezu durchgehend Anleitung oder Beaufsichtigung.

Entscheidend ist somit nicht allein der Name der Erkrankung, sondern ihre konkrete Auswirkung auf den Alltag. Einzelnorm

Wie Demenz bei der Pflegebegutachtung berücksichtigt wird

Die Begutachtung umfasst sechs Lebensbereiche. Sie werden als Module bezeichnet.

Lebensbereich Typische Fragen bei Demenz Gewichtung
Mobilität Kann die Person selbstständig aufstehen, gehen und Treppen steigen? 10 Prozent
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Erkennt sie Personen, Orte und Gefahren? Kann sie Entscheidungen treffen und Bedürfnisse mitteilen? 15 Prozent gemeinsam mit dem nächsten Modul
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Bestehen nächtliche Unruhe, Ängste, Abwehr von Hilfe oder andere pflegerelevante Verhaltensweisen? 15 Prozent gemeinsam mit dem vorherigen Modul
Selbstversorgung Gelingen Körperpflege, Ankleiden, Essen, Trinken und Toilettengänge ohne Hilfe? 40 Prozent
Umgang mit Krankheit und Therapie Werden Medikamente richtig eingenommen und Arzttermine organisiert? 20 Prozent
Alltagsgestaltung und soziale Kontakte Kann die Person ihren Tagesablauf planen, sich beschäftigen und Kontakte pflegen? 15 Prozent

Bei den Modulen „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ sowie „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ fließt nur der höhere der beiden gewichteten Werte in die Gesamtberechnung ein. Sie werden also nicht vollständig addiert.

Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent das größte Gewicht. Das bedeutet aber nicht, dass geistige Einschränkungen kaum berücksichtigt werden. Eine Demenz kann sich zusätzlich auf Essen, Körperpflege, Medikamente, Tagesstruktur und soziale Kontakte auswirken. Einzelnorm

Die fünf Pflegegrade und ihre Punktgrenzen

Aus den gewichteten Ergebnissen der sechs Module wird ein Gesamtwert berechnet.

Pflegegrad Gesamtpunkte Bedeutung
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 geringe Beeinträchtigungen
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 erhebliche Beeinträchtigungen
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 schwere Beeinträchtigungen
Pflegegrad 4 70 bis unter 90 schwerste Beeinträchtigungen
Pflegegrad 5 90 bis 100 schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen

Eine Demenz im frühen Stadium kann zu Pflegegrad 1 oder 2 führen, muss es aber nicht. Bei fortschreitender Erkrankung können höhere Pflegegrade erreicht werden. Das Ergebnis hängt stets von den festgestellten Fähigkeiten und Einschränkungen ab. Einzelnorm

Pflegezusatzversicherung bei Demenz: Wann zahlt der Vertrag?

Viele Pflegezusatzversicherungen knüpfen ihre Leistung an den Pflegegrad, der von der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung festgestellt wurde.

Dann gilt vereinfacht:

  1. Die versicherte Person beantragt Leistungen bei ihrer Pflegekasse oder privaten Pflegepflichtversicherung.
  2. Es findet eine Begutachtung statt.
  3. Die Pflegekasse oder der private Versicherer erlässt einen Bescheid.
  4. Der Bescheid wird bei der privaten Zusatzversicherung eingereicht.
  5. Die Zusatzversicherung prüft den Anspruch nach ihren Versicherungsbedingungen.

Wie viel ausgezahlt wird, hängt anschließend vom Vertrag ab. Möglich sind zum Beispiel:

  • ein fester Monatsbetrag
  • ein Tagessatz
  • eine nach Pflegegraden gestaffelte Leistung
  • unterschiedliche Beträge bei häuslicher und stationärer Pflege
  • eine Einmalzahlung
  • eine Beitragsbefreiung ab einem bestimmten Pflegegrad

Eine Police kann bei Pflegegrad 2 beispielsweise 30 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags zahlen, eine andere 60 Prozent. Manche Tarife leisten bereits bei Pflegegrad 1, andere nicht.

Die Diagnose Demenz verändert diese vertragliche Staffel nicht automatisch.

Wann besondere Demenzklauseln wichtig werden

Vor Einführung der heutigen Pflegegrade unterschieden viele ältere Versicherungsbedingungen stärker zwischen körperlicher Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.

Deshalb können ältere Verträge besondere Regelungen enthalten, etwa:

  • eine eigene Demenzleistung
  • eine Einstufung nach einer medizinischen Demenzskala
  • eine alternative Prüfung nach festgelegten Alltagsfähigkeiten
  • eine fachärztliche Begutachtung zusätzlich zum Bescheid der Pflegekasse
  • abweichende Leistungsstufen für kognitive Einschränkungen

Solche Klauseln können hilfreich sein, wenn sie einen zusätzlichen oder früheren Leistungsweg eröffnen. Sie können die Abwicklung aber auch erschweren, wenn neben dem Pflegegrad weitere Nachweise verlangt werden.

Bei neueren Verträgen ist häufiger der festgestellte Pflegegrad der zentrale Leistungsauslöser. Verbindlich ist jedoch immer die konkrete Bedingungsfassung des eigenen Vertrags.

Der Leistungsbescheid sollte möglichst ausreichen

Für Versicherte ist es vorteilhaft, wenn die Zusatzversicherung den Bescheid der Pflegepflichtversicherung anerkennt.

Problematischer können Bedingungen sein, nach denen der Versicherer:

  • eine zusätzliche Begutachtung verlangen darf
  • eigene Ärzte beauftragen kann
  • weitere medizinische Nachweise fordert
  • die Einstufung regelmäßig selbst überprüfen darf
  • eine besondere Demenzskala voraussetzt
  • nur bestimmte Ursachen der Pflegebedürftigkeit anerkennt

Die Verbraucherzentralen empfehlen, darauf zu achten, dass die Feststellung der Pflegepflichtversicherung als Leistungsnachweis genügt. Sie weisen außerdem darauf hin, dass manche Verträge zusätzliche Untersuchungen verlangen können. Verbraucherzentrale.de

Wer begutachtet Menschen mit Demenz?

Bei gesetzlich Pflegeversicherten beauftragt die Pflegekasse grundsätzlich den Medizinischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Gutachter.

Privat Pflegepflichtversicherte stellen den Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt regelmäßig durch Medicproof. Dabei gelten dieselben Begutachtungsmaßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung. BMG

Der Gutachter spricht auch mit der betroffenen Person selbst. Ist das Gespräch durch die Demenz eingeschränkt, werden ergänzende Angaben der anwesenden Angehörigen berücksichtigt.

Gerade bei Demenz ist diese Ergänzung wichtig. Betroffene können ihre Fähigkeiten überschätzen, Probleme aus Scham überspielen oder sich an kritische Situationen nicht erinnern.

So lässt sich die Begutachtung sachlich vorbereiten

Eine gute Vorbereitung bedeutet nicht, Einschränkungen dramatischer darzustellen, als sie sind. Es geht darum, den normalen Alltag vollständig und nachvollziehbar zu beschreiben.

Konkrete Situationen notieren

Allgemeine Aussagen wie „Das Gedächtnis ist schlechter geworden“ helfen wenig.

Aussagekräftiger sind konkrete Beispiele:

  • Medikamente werden ohne Erinnerung vergessen oder doppelt genommen.
  • Der Herd bleibt eingeschaltet.
  • Die Wohnung wird nicht mehr sicher gefunden.
  • Kleidung wird unpassend zur Witterung gewählt.
  • Mahlzeiten werden vergessen.
  • Körperpflege gelingt nur nach wiederholter Aufforderung.
  • Rechnungen werden mehrfach bezahlt.
  • Tag und Nacht werden verwechselt.
  • Die Person verlässt nachts unbeaufsichtigt die Wohnung.
  • Hilfe wird aus Angst oder Misstrauen abgelehnt.

Wichtig ist auch, wie häufig solche Situationen auftreten und welche Unterstützung notwendig ist.

Unterstützung durch Angehörige sichtbar machen

Viele Hilfen werden im Familienalltag selbstverständlich erbracht und deshalb bei der Begutachtung nicht erwähnt.

Dazu können gehören:

  • tägliche Anrufe zur Orientierung
  • Vorbereitung der Medikamente
  • Begleitung zu Terminen
  • Kontrolle von Essen und Trinken
  • Anleitung beim Anziehen
  • Organisation des Tagesablaufs
  • Beaufsichtigung wegen möglicher Gefahren
  • nächtliche Beruhigung
  • Kontrolle von Überweisungen und Verträgen

Wenn Angehörige diese Aufgaben übernehmen, kann der Eindruck entstehen, die betroffene Person bewältige den Alltag noch allein. Deshalb sollte klar benannt werden, was ohne Unterstützung nicht mehr funktionieren würde.

Eine vertraute Person teilnehmen lassen

Der Medizinische Dienst empfiehlt ausdrücklich, dass eine unterstützende und mit der Situation vertraute Person bei der Begutachtung anwesend ist.

Bereitliegen sollten außerdem:

  • Arztberichte
  • Klinikberichte
  • Diagnosen
  • aktueller Medikamentenplan
  • Pflegedokumentation eines Pflegedienstes
  • vorhandene Vollmachten
  • eine Übersicht regelmäßig erforderlicher Hilfen

Der Gutachter bewertet nicht nur einen besonders guten oder schlechten Tag, sondern die gewöhnliche Situation. Medizinischer Dienst

Was tun, wenn der Pflegegrad nicht nachvollziehbar erscheint?

Nach dem Bescheid sollte das Gutachten sorgfältig geprüft werden.

Dabei sind insbesondere folgende Fragen wichtig:

  • Wurden die kognitiven Einschränkungen vollständig erfasst?
  • Sind nächtliche Unruhe und Verhaltensänderungen berücksichtigt?
  • Wurde der Hilfebedarf bei Medikamenten richtig aufgenommen?
  • Ist die notwendige Anleitung bei Körperpflege und Ernährung dokumentiert?
  • Wurde die Unterstützung durch Angehörige erkennbar?
  • Stimmen die Angaben im Gutachten mit dem tatsächlichen Alltag überein?

Erscheint die Entscheidung fehlerhaft, kann gegen den Bescheid innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte nicht nur die Diagnose nennen, sondern konkret erläutern, welche Einschränkungen oder Hilfen unvollständig bewertet wurden.

Wenn sich der Zustand später verschlechtert, kann unabhängig davon ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden.

Was die private Zusatzversicherung nach einer Höherstufung leistet

Wird ein höherer Pflegegrad festgestellt, kann sich auch die private Zusatzleistung erhöhen.

Die Umstellung erfolgt jedoch nicht immer automatisch. Je nach Vertrag muss der neue Bescheid beim Versicherer eingereicht werden. Zu prüfen ist außerdem:

  • Ab welchem Zeitpunkt gilt die höhere Leistung?
  • Wird rückwirkend gezahlt?
  • Muss eine Veränderung innerhalb einer bestimmten Frist gemeldet werden?
  • Darf der Zusatzversicherer erneut prüfen?
  • Beginnt mit dem höheren Pflegegrad eine Beitragsbefreiung?
  • Steigt eine vereinbarte Einmalzahlung erneut oder nur beim ersten Leistungsfall?

Diese Punkte stehen in den Versicherungsbedingungen. Eine telefonische Auskunft allein ersetzt deren Prüfung nicht.

Kann nach einer Demenzdiagnose noch Versicherungsschutz abgeschlossen werden?

Bei einer ungeförderten Pflegezusatzversicherung findet üblicherweise eine Gesundheitsprüfung statt. Der Antragsteller muss die gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.

Eine bereits diagnostizierte Demenz kann deshalb zu einer Ablehnung führen. Ob ein Antrag angenommen wird, entscheidet der Versicherer nach seinen Annahmerichtlinien. Erkrankungen dürfen nicht verschwiegen werden.

Eine Besonderheit ist die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung, der sogenannte Pflege Bahr. Dort erfolgt die Aufnahme grundsätzlich ohne Gesundheitsprüfung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die erwachsene Person noch keine Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung erhält oder früher erhalten hat. Geförderte Tarife sehen regelmäßig eine Wartezeit von fünf Jahren vor und bieten häufig nur eine begrenzte Absicherung. pkv.de

Eine bereits eingetretene oder festgestellte Pflegebedürftigkeit lässt sich damit nicht nachträglich versichern.

Typische Fehler bei Demenz und Pflegezusatzversicherung

Die Diagnose mit dem Pflegegrad gleichsetzen

Der Pflegegrad richtet sich nach den Auswirkungen auf die Selbstständigkeit, nicht allein nach dem ärztlichen Befund.

Nur körperliche Hilfe beschreiben

Orientierung, Gefahreneinschätzung, Kommunikation, Tagesstruktur und psychische Veränderungen gehören ebenfalls zur Begutachtung.

Aus Scham einen besonders guten Eindruck vermitteln

Wer Schwierigkeiten verschweigt, riskiert eine unvollständige Bewertung.

Selbstverständliche Angehörigenhilfe vergessen

Regelmäßige Kontrolle und Anleitung sind Unterstützung, auch wenn sie ohne Rechnung erbracht werden.

Nur die Höchstleistung des Vertrags betrachten

Bei Demenz können Pflegegrad 1, 2 und 3 über längere Zeit besonders relevant sein.

Bescheid und Vertragsleistung verwechseln

Ein festgestellter Pflegegrad bestimmt nicht automatisch die Höhe des privaten Pflegetagegeldes. Dafür gilt die vertragliche Leistungsstaffel.

Alte Demenzklauseln nicht prüfen

Ältere Verträge können zusätzliche Leistungswege, aber auch weitere Nachweispflichten enthalten.

Den Zusatzversicherer nicht informieren

Eine Höherstufung führt nicht in jedem Vertrag automatisch zu einer höheren Auszahlung.

Fakten, Einordnung und mögliche Schlussfolgerung

Fakt ist: Die Pflegebegutachtung berücksichtigt körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen. Die Diagnose Demenz allein bestimmt den Pflegegrad jedoch nicht.

Einordnung: Für Menschen mit Demenz ist entscheidend, wie sich die Erkrankung auf Orientierung, Selbstversorgung, Medikamente, Tagesstruktur und Sicherheit auswirkt. Diese Einschränkungen müssen bei der Begutachtung konkret erkennbar werden.

Mögliche Schlussfolgerung: Bei einer Pflegezusatzversicherung bei Demenz sollten zwei Ebenen getrennt geprüft werden. Zuerst geht es um die sachgerechte Feststellung des Pflegegrades. Danach ist zu klären, welche Leistung der private Vertrag für genau diesen Pflegegrad vorsieht und welche Nachweise er verlangt.

Eine Demenz kann einen erheblichen Betreuungsbedarf auslösen, lange bevor eine Person körperlich vollständig unselbstständig ist. Das heutige Begutachtungssystem kann diese Einschränkungen berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der tatsächliche Alltag vollständig beschrieben wird.

Für die private Absicherung bleibt der Vertrag entscheidend. Eine gute Leistung bei Pflegegrad 5 hilft wenig, wenn in den früheren Pflegegraden nur geringe Beträge vorgesehen sind oder unnötig komplizierte Nachweise verlangt werden.

Stand: 15. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder medizinische Beratung dar.

Wochenbriefing Finanz- und Versicherungsberatung

3. Oktober 2026 in Education, Pflegeversicherung, Pflegeversicherung allgemein, Wochenbriefing

Berichtszeitraum: 26. September bis 2. Oktober 2026

Die wichtigsten Punkte

  1. Die Bundesregierung plant weitreichende Änderungen in der Pflegeversicherung. Kinderlose sollen ab 2027 höhere Beiträge zahlen. Gleichzeitig sollen der Zugang zu Pflegegraden verändert und mehrere Leistungen neu geordnet werden.
  2. Die Inflation ist im September wieder deutlich gestiegen. In Deutschland liegt die vorläufige Rate bei 3,3 Prozent. Hauptursache sind erneut die Energiepreise.

1. Pflegeversicherung: Neue Beiträge und Leistungsregeln geplant

Datum und Status: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Die Änderungen sind daher noch nicht geltendes Recht.

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen neu ordnen. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet sie für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Für 2028 werden mehr als 15 Milliarden Euro erwartet.

Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Dennoch können einzelne Versicherte deutlich stärker belastet werden.

Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz

Höherer Zuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozent steigen.

Die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte werden von den Versicherten allein getragen. Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 4.000 Euro wären das 12 Euro mehr im Monat.

Neuer Zuschlag bei mitversicherten Ehepartnern

Ab 2028 ist ein weiterer Zuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner beitragsfrei mitversichert ist.

Der Zuschlag soll auf die beitragspflichtigen Einnahmen des zahlenden Mitglieds erhoben werden. Ausnahmen sind unter anderem für Eltern von Kindern mit Behinderungen und für Menschen vorgesehen, die Angehörige zu Hause pflegen.

Diese Änderungen betreffen die soziale Pflegeversicherung. Sie lassen sich nicht unmittelbar auf die Beiträge einer privaten Pflegepflichtversicherung übertragen.

Höhere Hürden bei neuen Pflegegraden

Der Entwurf sieht ab 2027 höhere Punktgrenzen bei der Pflegebegutachtung vor:

Pflegegrad Bisher erforderlich Geplant ab 2027
Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte
Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte
Pflegegrad 4 70 Punkte 70 Punkte
Pflegegrad 5 90 Punkte 90 Punkte

Nach Berechnungen im Gesetzentwurf könnten die geänderten Grenzen und Bewertungsregeln dazu führen, dass bei Erstbegutachtungen deutlich weniger Anträge zu einem Pflegegrad führen.

Für bereits eingestufte Pflegebedürftige ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Ein vorhandener Pflegegrad soll bei einer späteren Begutachtung nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen verloren gehen.

Änderungen beim Entlastungsbetrag

Besonders wichtig ist die geplante Änderung bei Pflegegrad 1.

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll für neue Fälle entfallen. An seine Stelle soll eine fachliche Pflegebegleitung treten. Bereits bestehende Leistungsansprüche sollen geschützt werden.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist ein Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro geplant. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll es bis zu 300 Euro betragen.

Das neue Budget wäre jedoch enger gebunden als der bisherige Entlastungsbetrag. Es soll nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Nicht verbrauchte Beträge sollen nicht mehr angespart werden können.

Pflegeleistungen sollen erst ab 2029 regelmäßig steigen

Die bisher für 2028 vorgesehene allgemeine Erhöhung der Pflegeleistungen soll entfallen.

Stattdessen ist ab 2029 eine jährliche Anpassung geplant. Grundlage soll die durchschnittliche Kerninflation der drei vorhergehenden Jahre sein. Die Erhöhung darf allerdings nicht stärker ausfallen als die Lohnentwicklung.

Weitere Vorhaben sind ein digitaler Zugang zu Pflegeleistungen, Unterstützung in akuten Pflegesituationen, eine Pflegebegleitung für zu Hause und ein Vorsorgeangebot ab dem 60. Lebensjahr. Die Einführung erfolgt teilweise erst 2028 oder 2029.

Fazit

Der Entwurf enthält Verbesserungen bei der Organisation häuslicher Pflege und der Unterstützung in Akutsituationen. Gleichzeitig werden Beiträge erhöht und der Zugang zu Leistungen teilweise erschwert.

Für Kinderlose können bereits 2027 höhere monatliche Kosten entstehen. Menschen mit einem neu auftretenden Pflegebedarf könnten von den strengeren Begutachtungsregeln und dem Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 betroffen sein.

Da das parlamentarische Verfahren noch bevorsteht, können einzelne Regelungen verändert werden.

Was Sie jetzt beachten sollten

  • Wenn bereits ein Pflegebedarf besteht, sollten Sie diesen nachvollziehbar dokumentieren und einen erforderlichen Antrag nicht allein wegen der angekündigten Reform aufschieben.
  • Bei einem vorhandenen Pflegegrad besteht derzeit kein Anlass, nur aufgrund des Gesetzentwurfs eine neue Begutachtung zu beantragen.
  • Kinderlose können ihre mögliche Mehrbelastung überschlägig mit 0,3 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens berechnen.
  • Familien mit einem beitragsfrei mitversicherten Ehepartner sollten die geplante Regelung für 2028 weiter beobachten.
  • Planen Sie Pflegekosten nicht ausschließlich mit den Leistungen der Pflegeversicherung. Sie bleibt auch nach der Reform eine Teilabsicherung.

2. Inflation steigt in Deutschland auf 3,3 Prozent

Datum und Status: Das Statistische Bundesamt hat am 30. September 2026 eine vorläufige Schätzung für September veröffentlicht. Das endgültige Ergebnis steht noch aus.

Die Verbraucherpreise lagen voraussichtlich 3,3 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats. Im August hatte die Inflationsrate 2,9 Prozent betragen.

Gegenüber August stiegen die Preise innerhalb eines Monats um 0,6 Prozent.

Die einzelnen Bereiche entwickelten sich sehr unterschiedlich:

  • Energie: plus 14,9 Prozent
  • Dienstleistungen: plus 2,7 Prozent
  • Nahrungsmittel: plus 0,4 Prozent
  • Inflation ohne Energie und Nahrungsmittel: 2,4 Prozent

Der erneute Anstieg wird damit vor allem von den Energiepreisen verursacht.

Statistisches Bundesamt: Inflationsrate im September 2026

Auch im Euroraum ist die Inflation deutlich gestiegen. Eurostat schätzt sie für September auf 3,8 Prozent nach 3,2 Prozent im August. Die Energiepreise lagen 18,8 Prozent über dem Vorjahresniveau. Die vollständigen Zahlen sollen am 16. Oktober veröffentlicht werden.

Eurostat: Vorläufige Inflation im September 2026

Fazit

Der Inflationsanstieg ist ernst zu nehmen. Die unveränderte Kerninflation von 2,4 Prozent zeigt jedoch, dass der aktuelle Schub vor allem durch Energie verursacht wird.

Für Ihre Geldanlage zählt weiterhin die Rendite nach Kosten, Steuern und Inflation. Ein Tagesgeldzins von drei Prozent führt bei einer Inflationsrate von 3,3 Prozent noch nicht zu einem realen Kaufkraftgewinn.

Ein einzelner Monatswert ist dennoch kein ausreichender Grund, eine langfristig geplante Geldanlage grundlegend zu verändern.

Was Sie jetzt beachten sollten

  • Prüfen Sie, welchen Anteil Energie an Ihren persönlichen Ausgaben hat.
  • Vergleichen Sie Sparzinsen nicht nur untereinander, sondern auch mit der Inflationsrate.
  • Berücksichtigen Sie in der Ruhestandsplanung mehrere Inflationsszenarien.
  • Planen Sie bei festen Renten oder regelmäßigen Entnahmen ausreichenden Spielraum für steigende Lebenshaltungskosten ein.
  • Behalten Sie eine notwendige Geldreserve verfügbar, vermeiden Sie aber dauerhaft unverzinste Guthaben, die deutlich an Kaufkraft verlieren.

Wenn Pflegekosten die Ruhestandsplanung gefährden

16. August 2026 in Altersvorsorge, Erben und Schenken, Gesetzliche Pflegeversicherung, Newsletter, Pflege-Bahr / Förderpflege, Pflegeversicherung, Private Pflegezusatztarife

Viele Menschen planen ihren Ruhestand sehr sorgfältig. Sie rechnen ihre gesetzliche Rente, private Renten, Mieteinnahmen und Kapitalanlagen zusammen. Sie überlegen, wie viel Geld sie monatlich benötigen und welches Vermögen später an die Kinder weitergegeben werden soll.

Ein Risiko wird dabei allerdings häufig nur am Rand betrachtet: die eigene Pflegebedürftigkeit oder die Pflegebedürftigkeit des Partners.

Das kann die gesamte Planung ins Wanken bringen. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nicht alle Kosten. Sie ist lediglich eine Teilabsicherung. Den verbleibenden Betrag müssen Pflegebedürftige grundsätzlich aus ihrem Einkommen und ihrem Vermögen bezahlen.

Mehr als 3.300 Euro Eigenanteil im Monat

Wie groß die finanzielle Belastung werden kann, zeigen die aktuellen Zahlen des Verbands der Ersatzkassen. Im Juli 2026 mussten Pflegebedürftige im ersten Jahr ihres Aufenthalts in einem Pflegeheim bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst aufbringen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

Diese Eigenbeteiligung besteht nicht nur aus den eigentlichen Pflegekosten. Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten der Einrichtung sowie Ausbildungskosten. Je nach Pflegeheim und Bundesland kann die tatsächliche Belastung deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Die Pflegekasse beteiligt sich zwar an den pflegebedingten Aufwendungen. Im Jahr 2026 zahlt sie bei vollstationärer Pflege beispielsweise 805 Euro bei Pflegegrad 2 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5. Zusätzlich steigt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer. Er beträgt im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent.

Das klingt zunächst nach einer deutlichen Entlastung. Der Zuschuss gilt jedoch nur für den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin selbst getragen werden. Außerdem können auch diese Kosten weiter steigen.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur: Reicht meine Rente?

Bei einer klassischen Ruhestandsplanung steht häufig die monatliche Versorgungslücke im Mittelpunkt. Wie hoch sind die sicheren Einnahmen? Wie viel Geld wird zusätzlich benötigt? Wie lange reicht das vorhandene Vermögen?

Diese Fragen sind wichtig. Sie reichen aber nicht aus.

Eine belastbare Planung muss mindestens drei Situationen unterscheiden:

  1. Beide Partner leben selbstständig im eigenen Haushalt.
  2. Ein Partner wird zu Hause gepflegt und benötigt professionelle Unterstützung.
  3. Ein Partner zieht in ein Pflegeheim, während der andere weiterhin die gemeinsame Wohnung oder das eigene Haus finanzieren muss.

Gerade die dritte Situation wird oft unterschätzt. Die normalen Kosten des bisherigen Haushalts verschwinden nicht einfach. Miete, Nebenkosten, Instandhaltung und Lebenshaltung des zu Hause lebenden Partners laufen weiter. Gleichzeitig entstehen mehrere tausend Euro zusätzliche Pflegekosten.

Damit wird aus einer scheinbar ausreichenden Altersversorgung schnell eine erhebliche monatliche Unterdeckung.

Ein einfaches Beispiel zeigt die Dimension

Ein Ehepaar verfügt im Ruhestand gemeinsam über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500 Euro. Die laufenden Ausgaben betragen 3.500 Euro. Nach der ursprünglichen Planung bleibt ein Puffer von 1.000 Euro im Monat.

Muss einer der beiden Partner in ein Pflegeheim ziehen und beträgt die Eigenbeteiligung 3.364 Euro im Monat, reicht dieser Puffer bei Weitem nicht aus. Selbst wenn ein Teil der bisherigen Lebenshaltungskosten entfällt, kann schnell eine zusätzliche Lücke von mehr als 2.000 Euro im Monat entstehen.

Das entspricht mehr als 24.000 Euro im Jahr. Dauert die Pflege fünf Jahre, können daraus über 120.000 Euro werden. Kostensteigerungen sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Ein Vermögen von 150.000 oder 200.000 Euro, das als Sicherheitsreserve oder als späteres Erbe vorgesehen war, kann dadurch erheblich schrumpfen.

Auch die Pflege zu Hause kostet Geld

Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht automatisch den Umzug in ein Heim. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden Ende 2023 rund 86 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt.

Das ist häufig der Wunsch der Betroffenen. Kostenfrei ist diese Lösung jedoch nicht. Ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Haushaltshilfen, der Umbau des Badezimmers oder zusätzliche Betreuung können erhebliche Ausgaben verursachen.

Hinzu kommt eine Belastung, die in keiner einfachen Finanzrechnung vollständig sichtbar wird: die Zeit der Angehörigen. Reduziert ein Partner oder ein Kind seine Arbeitszeit, entstehen möglicherweise Einkommensverluste und geringere Ansprüche für die eigene Altersvorsorge. Pflege hat deshalb nicht nur direkte, sondern auch indirekte finanzielle Folgen.

Wer bezahlt, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen?

Reichen Leistungen der Pflegeversicherung, Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe mit der Hilfe zur Pflege einspringen.

Darauf sollte eine Ruhestandsplanung jedoch nicht aufgebaut werden. Vor der Leistung werden die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Für Betroffene bedeutet das, dass vorhandenes Vermögen grundsätzlich bis auf geschützte Beträge eingesetzt werden muss.

Kinder werden seit dem Angehörigen Entlastungsgesetz in der Regel erst dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Bei Ehepartnern ist die Situation anders. Leben sie in einem gemeinsamen Haushalt, wird das Einkommen beider Partner bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt.

Die verbreitete Annahme, im Zweifel werde schon der Staat zahlen, ist deshalb keine sinnvolle Strategie zum Schutz des eigenen Lebensstandards oder des geplanten Nachlasses.

Eine Immobilie löst das Problem nicht automatisch

Viele Menschen betrachten das selbst genutzte Haus oder die Eigentumswohnung als wichtigste Altersvorsorge. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Immobilie senkt im besten Fall die laufenden Wohnkosten und stellt einen erheblichen Vermögenswert dar.

Sie erzeugt aber nicht automatisch die Liquidität, die für monatliche Pflegekosten benötigt wird.

Wird ein Partner pflegebedürftig, möchte der andere meist weiterhin im vertrauten Zuhause wohnen. Ein kurzfristiger Verkauf ist dann weder gewünscht noch immer sinnvoll. Gleichzeitig können Umbauten erforderlich werden. Treppen, enge Türen oder ein nicht barrierefreies Bad werden plötzlich zum Problem.

Deshalb muss eine gute Planung klären, welche Rolle die Immobilie im Pflegefall spielen soll. Soll sie unbedingt erhalten bleiben? Könnte sie später verkauft oder vermietet werden? Kommen eine kleinere Wohnung, ein Teilverkauf oder eine andere Form der Liquiditätsbeschaffung infrage? Jede dieser Möglichkeiten hat Vorzüge, Kosten und Risiken. Die Entscheidung sollte nicht erst unter Zeitdruck getroffen werden.

Das Pflegerisiko lässt sich nicht exakt berechnen

Niemand weiß, ob er später pflegebedürftig wird, welchen Pflegegrad er haben wird und wie lange die Pflege dauert. Ebenso wenig lassen sich die künftigen Pflegekosten zuverlässig vorhersagen.

Das ist aber kein Grund, das Thema auszublenden. Ruhestandsplanung arbeitet immer mit Annahmen. Entscheidend ist, verschiedene Szenarien zu rechnen und regelmäßig zu überprüfen.

Sinnvoll sind beispielsweise drei Varianten:

  • eine Planung ohne Pflegefall
  • eine Planung mit mehreren Jahren ambulanter Pflege
  • eine Planung mit mehrjähriger stationärer Pflege für einen oder beide Partner

Dabei sollte nicht nur die heutige Eigenbeteiligung angesetzt werden. Auch eine realistische Steigerung der Pflegekosten gehört in die Rechnung. Die jüngste Entwicklung zeigt, dass ein unveränderter Betrag über viele Jahre keine belastbare Annahme ist.

Welche Möglichkeiten der Vorsorge gibt es?

Es gibt nicht die eine richtige Lösung für jeden Menschen. In der Praxis kommen mehrere Bausteine infrage.

Ausreichende freie Rücklagen

Wer über ein hohes liquides Vermögen verfügt, kann einen Teil davon ausdrücklich als Pflegereserve einplanen. Dieses Geld sollte bei der Berechnung des verfügbaren Ruhestandsvermögens nicht gleichzeitig für Reisen, größere Anschaffungen oder eine geplante Schenkung angesetzt werden.

Eine private Pflegezusatzversicherung

Eine private Absicherung kann im Pflegefall einen vereinbarten Geldbetrag bereitstellen. Besonders flexibel ist ein Pflegetagegeld, weil das Geld grundsätzlich frei verwendet werden kann. Es kann damit sowohl Pflegeleistungen als auch Haushaltshilfen, Betreuung oder zusätzliche Kosten des Partners finanzieren.

Ob ein Vertrag sinnvoll und bezahlbar ist, hängt unter anderem vom Eintrittsalter, Gesundheitszustand, gewünschten Leistungsumfang und vorhandenen Vermögen ab. Wichtig ist eine genaue Prüfung der Bedingungen. Dazu gehören die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden, die Absicherung bei ambulanter und stationärer Pflege, mögliche Wartezeiten, Beitragsbefreiungen und die finanzielle Tragbarkeit der Beiträge im Alter.

Vermögen und Versicherung kombinieren

Häufig ist eine Kombination sinnvoll. Ein Teil des Risikos wird durch eigenes Vermögen getragen, ein anderer Teil durch eine Versicherung. Dadurch muss weder jeder denkbare Pflegeaufwand vollständig versichert noch das gesamte Vermögen für den Pflegefall zurückgehalten werden.

Vollmachten und Nachlassplanung

Finanzielle Vorsorge allein genügt nicht. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und gegebenenfalls eine Betreuungsverfügung sollten ebenfalls vorhanden und aktuell sein. Wer Vermögen übertragen oder eine Immobilie innerhalb der Familie weitergeben möchte, sollte die möglichen Folgen eines späteren Pflegefalls vorab mit Fachleuten für Recht und Steuern besprechen.

Pflegevorsorge ist Teil der Ruhestandsplanung

Pflege ist kein Randthema, das erst mit 80 Jahren relevant wird. Das Pflegerisiko entscheidet mit darüber, ob der geplante Lebensstandard im Ruhestand gehalten werden kann, ob der Partner finanziell abgesichert bleibt und ob Vermögen später tatsächlich an die nächste Generation weitergegeben werden kann.

Eine seriöse Ruhestandsplanung verspricht keine absolute Sicherheit. Sie macht Risiken sichtbar, berechnet ihre möglichen Folgen und entwickelt eine Strategie, die auch unter ungünstigen Bedingungen trägt.

Wer seine Altersvorsorge plant, sollte deshalb nicht nur fragen: Wie viel Geld steht mir im Ruhestand zur Verfügung?

Die ebenso wichtige Frage lautet: Was geschieht mit meiner Planung, wenn ich oder mein Partner pflegebedürftig werden?

Wer darauf heute eine Antwort findet, muss später nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Pflegezusatzversicherung für Kinder: Schon während der Schwangerschaft richtig vorsorgen

1. Februar 2026 in Newsletter, Pflegeversicherung

Werdende Eltern können bei einem geeigneten Versicherer noch während der Schwangerschaft eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst abschließen. Da dieser Versicherer nicht danach fragt, ob die antragstellende Person werdende Mutter oder werdender Vater ist, wird die Kindernachversicherung nicht ausgeschlossen. Nach der Geburt kann das Kind bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit nachversichert werden.

Eltern können für ein ungeborenes Kind in der Regel noch keine eigene Pflegezusatzversicherung abschließen. Trotzdem lässt sich der spätere Versicherungsschutz des Kindes bereits während der Schwangerschaft vorbereiten.

Dazu schließt die werdende Mutter oder der werdende Vater eine private Pflegezusatzversicherung für sich selbst ab. Besteht dieser Vertrag bei der Geburt bereits für die erforderliche Mindestdauer, kann das neugeborene Kind unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit nachversichert werden.

In der Praxis gibt es dabei allerdings ein erhebliches Problem: Nahezu alle Versicherer fragen beim Antrag, ob die zu versichernde Person eine werdende Mutter oder ein werdender Vater ist. Wird diese Frage bejaht, wird die Kindernachversicherung häufig ausgeschlossen oder der Abschluss bis nach der Geburt zurückgestellt.

Nach meiner aktuellen Marktkenntnis gibt es jedoch einen Versicherer, der nicht danach fragt, ob die antragstellende Person ein Kind erwartet. Deshalb können auch werdende Eltern dort eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst abschließen, ohne dass allein wegen der bevorstehenden Geburt die Kindernachversicherung ausgeschlossen wird.

Nach der Geburt kann das Kind dann im Rahmen der vertraglichen Regelungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufgenommen werden.

Diese Möglichkeit ist besonders wichtig, wenn bereits während der Schwangerschaft eine Behinderung oder Erkrankung des Kindes festgestellt wurde oder zumindest ein entsprechender Verdacht besteht.

Wer wird während der Schwangerschaft versichert?

Versichert wird zunächst nicht das ungeborene Kind.

Die werdende Mutter oder der werdende Vater beantragt eine private Pflegezusatzversicherung für die eigene Person. Der Elternteil muss die Gesundheitsfragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.

Der Vertrag dient zunächst der eigenen Absicherung des Elternteils. Gleichzeitig kann er die Grundlage dafür schaffen, das Kind nach der Geburt über die sogenannte Kindernachversicherung aufzunehmen.

Der Ablauf sieht vereinfacht so aus:

  1. Die werdende Mutter oder der werdende Vater beantragt eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst.
  2. Der Versicherer nimmt den Antrag ohne Ausschluss der Kindernachversicherung an.
  3. Der Vertrag besteht bei der Geburt bereits für die erforderliche Mindestdauer.
  4. Das Kind wird fristgerecht nach der Geburt angemeldet.
  5. Das Kind erhält Versicherungsschutz rückwirkend ab Geburt.
  6. Für das Kind erfolgt keine eigene Gesundheitsprüfung.

Der entscheidende Unterschied liegt somit nicht darin, dass ein ungeborenes Kind direkt versichert wird. Entscheidend ist, dass ein Elternteil noch während der Schwangerschaft einen eigenen Vertrag abschließen kann, bei dem die spätere Kindernachversicherung erhalten bleibt.

Warum funktioniert das bei den meisten Versicherern nicht?

Die meisten Versicherer möchten verhindern, dass eine Pflegezusatzversicherung gezielt während einer Schwangerschaft abgeschlossen wird, um anschließend ein möglicherweise bereits erkranktes oder behindertes Kind ohne Gesundheitsprüfung aufzunehmen.

Deshalb findet sich in vielen Anträgen inzwischen eine zusätzliche Frage, zum Beispiel:

„Handelt es sich bei der zu versichernden Person um eine werdende Mutter oder einen werdenden Vater?“

Diese Frage betrifft ausdrücklich beide Elternteile. Es hilft daher regelmäßig nicht, den Antrag statt über die schwangere Mutter über den werdenden Vater zu stellen.

Wird die Frage wahrheitsgemäß mit Ja beantwortet, kann dies unterschiedliche Folgen haben:

• Der Antrag wird bis nach der Geburt zurückgestellt.

• Der Antrag wird nicht angenommen.

• Die Kindernachversicherung wird durch eine besondere Vereinbarung ausgeschlossen.

• Der gewünschte Pflegezusatztarif kommt vor der Geburt nicht zustande.

Das Ergebnis ist jeweils ähnlich: Bei der Geburt besteht kein geeigneter Elternvertrag, über den das Kind ohne Gesundheitsprüfung nachversichert werden kann.

Die entscheidende Besonderheit des geeigneten Versicherers

Nach meiner aktuellen Marktkenntnis gibt es einen Versicherer, der im Antrag auf die entscheidende Frage verzichtet.

Er fragt nicht, ob die antragstellende Person eine werdende Mutter oder ein werdender Vater ist.

Eine werdende Mutter oder ein werdender Vater kann deshalb eine Pflegezusatzversicherung für die eigene Person beantragen. Wird der Antrag aufgrund des Gesundheitszustandes des Elternteils angenommen, bleibt die vertraglich vorgesehene Kindernachversicherung bestehen.

Die Schwangerschaft oder werdende Elternschaft führt bei diesem Versicherer nicht automatisch dazu, dass die Kindernachversicherung ausgeschlossen wird.

Nach der Geburt kann das Kind ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufgenommen werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Der Vertrag des Elternteils ist wirksam zustande gekommen.

• Die erforderliche Mindestversicherungsdauer ist bei der Geburt erfüllt.

• Das Kind wird innerhalb der vorgesehenen Frist angemeldet.

• Die Anmeldung erfolgt rückwirkend zum Tag der Geburt.

• Der beantragte Schutz des Kindes ist nicht höher und nicht umfassender als der Schutz des Elternteils.

Es kommt daher auf das Zusammenspiel von Antragsfragen, Versicherungsbedingungen, Vertragsbeginn, Leistungshöhe und Anmeldefrist an.

Warum ist die Frage im Antrag so wichtig?

Versicherungsnehmer müssen die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Das gilt selbstverständlich auch für die Frage nach einer Schwangerschaft oder danach, ob die Person werdende Mutter oder werdender Vater ist.

Wird danach gefragt, darf die Frage nicht falsch beantwortet werden. Eine falsche Angabe könnte den Vertrag und spätere Leistungen gefährden.

Die Besonderheit der hier beschriebenen Lösung besteht gerade darin, dass der Versicherer diese Frage nicht stellt.

Der Elternteil muss selbstverständlich alle tatsächlich gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Er muss aber nicht von sich aus Antworten auf Fragen geben, die der Versicherer im Antrag nicht stellt.

Da Versicherer ihre Antragsfragen und Annahmerichtlinien ändern können, muss vor jedem Abschluss geprüft werden, welche Unterlagen zum konkreten Antragszeitpunkt gelten.

Warum ist das bei einem auffälligen Befund besonders wichtig?

Bei vielen werdenden Eltern entsteht der Wunsch nach einer Pflegezusatzversicherung erst, nachdem eine vorgeburtliche Untersuchung eine Auffälligkeit ergeben hat.

Mögliche Befunde oder Verdachtsdiagnosen sind beispielsweise:

• Trisomie 21

• andere Chromosomenveränderungen

• angeborene Herzfehler

• Fehlbildungen

• Spina bifida

• genetische Erkrankungen

• Entwicklungsstörungen

• auffällige Ultraschallbefunde

• noch nicht abschließend geklärte Ergebnisse der Pränataldiagnostik

Nach der Geburt wäre ein normaler Antrag auf eine Pflegezusatzversicherung für das Kind häufig nicht mehr möglich. Der Versicherer würde den Gesundheitszustand des Kindes prüfen und könnte den Antrag ablehnen.

Auch eine noch nicht abschließend bestätigte Diagnose kann problematisch sein. Bereits dokumentierte Auffälligkeiten, geplante Untersuchungen oder laufende Behandlungen müssen bei einem normalen Antrag je nach Fragestellung angegeben werden.

Die Kindernachversicherung kann deshalb für betroffene Familien von besonderer Bedeutung sein. Das Kind wird dabei nicht aufgrund seines eigenen Gesundheitszustandes angenommen, sondern aufgrund des bereits bestehenden Vertrags des Elternteils.

Was regelt § 198 Versicherungsvertragsgesetz?

Die rechtliche Grundlage der Kindernachversicherung findet sich in § 198 Versicherungsvertragsgesetz.

Danach ist der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ein neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten zu versichern.

Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen und rückwirkend zum Tag der Geburt beantragt werden.

Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher und nicht umfassender sein als der Versicherungsschutz des versicherten Elternteils.

Der Versicherer kann außerdem eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils verlangen. Diese darf höchstens drei Monate betragen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kindernachversicherung bei jedem Neuabschluss während einer Schwangerschaft automatisch zur Verfügung steht. § 198 VVG löst nicht das vorgelagerte Problem der Antragstellung.

Der gesetzliche Anspruch hilft nur, wenn bei der Geburt bereits ein geeigneter Vertrag des Elternteils besteht und die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Warum muss der Vertrag rechtzeitig beginnen?

Verlangt der Versicherer eine dreimonatige Vorversicherungszeit, muss der Vertrag des Elternteils bei der Geburt bereits seit mindestens drei Monaten bestehen.

Dabei sollte nicht nur mit dem errechneten Geburtstermin gerechnet werden. Ein Kind kann früher als erwartet geboren werden. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, könnte die erforderliche Mindestversicherungsdauer noch nicht erfüllt sein.

Werdende Eltern sollten die Möglichkeit deshalb so früh wie möglich prüfen.

Ist die Geburt bereits in weniger als drei Monaten zu erwarten, muss genau berechnet werden, ob die Voraussetzungen noch rechtzeitig erfüllt werden können. Der tatsächliche Versicherungsbeginn und nicht nur das Datum der Antragstellung ist dabei entscheidend.

Wie hoch sollte die Leistung des Elternteils sein?

Die Kindernachversicherung ist grundsätzlich auf den Umfang des Elternvertrags begrenzt. Der Schutz des Kindes darf nicht höher und nicht umfassender sein als der Schutz der Mutter oder des Vaters.

Deshalb sollte die Leistung des Elternteils nicht zu niedrig gewählt werden.

Eine geringe Absicherung mag für den eigenen Bedarf des Elternteils zunächst ausreichend erscheinen. Sie kann aber gleichzeitig die spätere Leistung für das Kind begrenzen.

Bei einem dauerhaft pflegebedürftigen Kind können unter anderem folgende Belastungen entstehen:

• Ein Elternteil reduziert oder beendet seine Berufstätigkeit.

• Zusätzliche Betreuung wird benötigt.

• Besondere Therapien und Fördermaßnahmen werden notwendig.

• Die Wohnung oder das Haus muss umgebaut werden.

• Es entstehen zusätzliche Fahrtkosten.

• Hilfsmittel werden nicht vollständig übernommen.

• Unterstützung im Haushalt wird erforderlich.

• Die Versorgung muss möglicherweise bis ins Erwachsenenalter organisiert werden.

Die Leistung sollte daher so gewählt werden, dass sie im Ernstfall einen spürbaren Beitrag zur finanziellen Stabilität der Familie leisten kann.

Das Urteil des OLG Karlsruhe zur Trisomie 21

Wie wichtig die konkreten Antragsfragen sind, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2026.

Ein werdender Vater hatte während der Schwangerschaft eine private Pflegezusatzversicherung für sich abgeschlossen. Bei seiner ungeborenen Tochter war zu diesem Zeitpunkt bereits Trisomie 21 festgestellt worden.

Der Vater beantwortete alle Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß. Der Versicherer hatte nicht danach gefragt, ob er werdender Vater war. Auch Fragen zu einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind oder zu einer pränatalen Diagnose wurden nicht gestellt.

Nach der Geburt meldete der Vater seine Tochter zur Kindernachversicherung an. Sie wurde ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufgenommen. Aufgrund der Trisomie 21 bestand von Geburt an Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3.

Später wollte der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Nach seiner Auffassung hätte der Vater die bekannte Diagnose ungefragt mitteilen müssen.

Das OLG Karlsruhe wies diese Argumentation zurück.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Vater alle gestellten Fragen richtig beantwortet. Eine Pflicht, den Versicherer ungefragt über die pränatale Diagnose zu informieren, bestand in diesem Fall nicht.

Es sei grundsätzlich Sache des Versicherers, im Antrag nach den Umständen zu fragen, die für seine Entscheidung wichtig sind. Die Möglichkeit einer pränatal diagnostizierten Erkrankung sei nicht so außergewöhnlich, dass ein Versicherer damit nicht rechnen müsse.

Die Kindernachversicherung war nach der Entscheidung wirksam. Der Versicherer musste die vereinbarten Leistungen erbringen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich. Es darf außerdem nicht ungeprüft auf jeden anderen Vertrag übertragen werden. Entscheidend bleiben die konkreten Antragsfragen, Versicherungsbedingungen und Umstände.

Für werdende Eltern zeigt die Entscheidung dennoch sehr deutlich, warum es darauf ankommt, was der Versicherer tatsächlich fragt.

Häufige Fragen zur Pflegezusatzversicherung während der Schwangerschaft

Kann ein ungeborenes Kind direkt pflegezusatzversichert werden?

In der Regel nicht. Die werdende Mutter oder der werdende Vater kann jedoch eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst abschließen. Nach der Geburt kann das Kind über die Kindernachversicherung aufgenommen werden.

Können werdende Eltern während der Schwangerschaft noch einen geeigneten Vertrag abschließen?

Ja, bei einem Versicherer ist dies nach meiner aktuellen Marktkenntnis möglich. Dieser fragt im Antrag nicht, ob die antragstellende Person eine werdende Mutter oder ein werdender Vater ist. Deshalb wird die Kindernachversicherung nicht allein wegen der bevorstehenden Geburt ausgeschlossen.

Wer ist zunächst versichert?

Zunächst wird ausschließlich die werdende Mutter oder der werdende Vater versichert. Das Kind wird erst nach seiner Geburt als eigene versicherte Person in den Vertrag aufgenommen.

Muss die Schwangerschaft angegeben werden?

Wenn der Versicherer danach fragt, muss die Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei der hier beschriebenen Möglichkeit wird nach meiner aktuellen Marktkenntnis nicht gefragt, ob die antragstellende Person werdende Mutter oder werdender Vater ist.

Kann auch der werdende Vater den Vertrag abschließen?

Ja. Der Vertrag kann grundsätzlich über die werdende Mutter oder den werdenden Vater gestaltet werden. Der jeweilige Elternteil muss die Gesundheitsfragen zu seiner eigenen Person wahrheitsgemäß beantworten und vom Versicherer angenommen werden.

Wird das Kind nach der Geburt medizinisch geprüft?

Bei einer wirksamen Kindernachversicherung erfolgt die Aufnahme ohne eigene Gesundheitsprüfung des Kindes und ohne Wartezeit.

Ist die Nachversicherung auch bei einer bekannten Behinderung möglich?

Das kann möglich sein, wenn der Vertrag des Elternteils rechtzeitig und ohne Ausschluss der Kindernachversicherung zustande gekommen ist und alle Voraussetzungen erfüllt werden. Die konkreten Versicherungsbedingungen müssen geprüft werden.

Wie schnell muss das Kind nach der Geburt angemeldet werden?

Die Anmeldung muss nach § 198 VVG spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen und rückwirkend zum Tag der Geburt beantragt werden. Eine möglichst sofortige Anmeldung ist dennoch sinnvoll.

Kann das Kind höher versichert werden als das Elternteil?

Grundsätzlich darf der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher und nicht umfassender sein als der Schutz des versicherten Elternteils.

Nicht irgendein Vertrag, sondern die richtige Gestaltung

Werdende Eltern benötigen nicht einfach nur eine Pflegezusatzversicherung.

Sie benötigen einen Vertrag, bei dem:

• die werdende Mutter oder der werdende Vater versichert werden kann

• im Antrag nicht nach werdender Elternschaft gefragt wird

• die Kindernachversicherung nicht ausgeschlossen wird

• die erforderliche Vorversicherungszeit rechtzeitig erfüllt werden kann

• die Leistung des Elternteils auch für das Kind ausreichend ist

• angeborene Erkrankungen und Geburtsschäden vom Schutz erfasst werden

• die Anmeldung des Kindes fristgerecht und rückwirkend ab Geburt möglich ist

Nach meiner aktuellen Marktkenntnis gibt es einen Versicherer, bei dem diese Gestaltung noch möglich ist.

Da sich Antragsfragen und Versicherungsbedingungen jederzeit ändern können, sollte die Möglichkeit vor dem Antrag aktuell geprüft und dokumentiert werden.

Das gilt besonders, wenn bei dem ungeborenen Kind bereits eine Erkrankung oder Behinderung festgestellt wurde oder zumindest ein Verdacht besteht. In einer solchen Situation kann der Faktor Zeit entscheidend sein.

Wenn Sie ein Kind erwarten und dessen spätere Pflegeabsicherung vorbereiten möchten, sprechen Sie mich gerne vertraulich an. Ich prüfe, ob die Voraussetzungen noch erfüllt werden können und welcher Leistungsumfang für Ihre Familie sinnvoll ist.

Pflegefall ohne Armutsfalle

23. November 2025 in Newsletter, Pflegeversicherung

Die Zahl der Menschen, die in Deutschland auf Pflege angewiesen sind, wächst rasant und deutlich schneller, als es allein durch die Alterung der Gesellschaft zu erwarten wäre. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Pflegebedürftigen von rund drei auf deutlich über fünf Millionen gestiegen. Der Anteil an der Gesamtbevölkerung hat sich damit ungefähr verdoppelt.

Ein wichtiger Grund dafür ist die Pflegereform des Jahres 2017 mit der Einführung der Pflegegrade und des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Sie sollte mehr Menschen, insbesondere mit Demenz und anderen kognitiven Einschränkungen, früher und umfassender unterstützen. Das ist sozialpolitisch sinnvoll, führt aber auch dazu, dass immer mehr Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung über eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Gleichzeitig steigen die Kosten der stationären Pflege Jahr für Jahr.

Wer seine eigene Pflege nur über die gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung abgesichert sieht, verlässt sich deshalb auf ein System, das bewusst als Teilkasko konstruiert ist. Die Eigenanteile der Pflegebedürftigen steigen und damit das Risiko, dass die eigene Rente nicht ausreicht.


Was leistet die Pflegepflichtversicherung und was nicht?

Die gesetzliche Pflegeversicherung (für gesetzlich Krankenversicherte) und die private Pflegepflichtversicherung (für privat Krankenversicherte) sollen das finanzielle Risiko der Pflege abmildern. Sie übernehmen jedoch nur einen Teil der Kosten. Die Leistungen sind je nach Pflegegrad gedeckelt und orientieren sich an gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen.

In der vollstationären Pflege zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad einen festen monatlichen Betrag. In den niedrigeren Pflegegraden liegt dieser Betrag im Bereich einiger hundert Euro, in den höchsten Pflegegraden im Bereich von etwas über zweitausend Euro. Die tatsächlichen Gesamtkosten eines Pflegeheimplatzes fallen aber deutlich höher aus.

Die Gesamtkosten eines Heimplatzes bestehen typischerweise aus:

  • pflegebedingten Kosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten des Pflegeheims (zum Beispiel Gebäude, Ausstattung)

Die Pflegepflichtversicherung beteiligt sich nur an den pflegebedingten Kosten und auch dort nur bis zu einem festen Betrag. Alles, was darüber hinausgeht, plus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, muss die pflegebedürftige Person selbst zahlen. Diese Summe nennt man den Eigenanteil.

Nach aktuellen Auswertungen liegt der durchschnittliche Eigenanteil in deutschen Pflegeheimen bei rund 3.500 Euro im Monat. In manchen Bundesländern ist er deutlich höher. Über den

AOK Pflegenavigator

kann man für die eigene Region konkret nachschauen, welche Eigenanteile in den einzelnen Heimen anfallen.


Was passiert, wenn die Rente für den Eigenanteil nicht reicht?

Ein einfaches Rechenbeispiel macht die Dimension deutlich:

  • Eigenanteil im Pflegeheim: 3.500 Euro pro Monat
  • Netto Altersrente: 1.800 Euro pro Monat

Es bleibt eine Lücke von 1.700 Euro pro Monat. Diese Summe muss aus anderen Quellen aufgefangen werden, zum Beispiel durch:

  • weitere laufende Einnahmen (betriebliche Altersversorgung, private Renten, Mieten)
  • bestehendes Vermögen (Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen)
  • eventuell Unterstützung durch Angehörige

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, springt der Sozialhilfeträger mit der sogenannten Hilfe zur Pflege ein. Dann prüft das Sozialamt die finanzielle Situation sehr genau. Es wird geschaut, welches Vermögen eingesetzt werden kann und ob unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind, die sich beteiligen müssen.

Die möglichen Folgen sind unter anderem:

  • Ersparnisse, die eigentlich für ein selbstbestimmtes Leben im Alter gedacht waren, werden im Pflegefall in wenigen Jahren aufgezehrt.
  • Die Wahlfreiheit bei der Pflegeeinrichtung kann eingeschränkt werden, weil der Sozialhilfeträger eher auf günstigere Heime drängt.
  • Gut verdienende Kinder können je nach Einkommenslage zur Mitfinanzierung herangezogen werden.

Wer diese Situation vermeiden möchte, sollte die Finanzierung des möglichen Eigenanteils frühzeitig in seine Altersvorsorgeplanung einbeziehen. Genau hier setzt die private Pflegetagegeldversicherung an.


Wie funktioniert eine Pflegetagegeldversicherung?

Eine Pflegetagegeldversicherung ist eine private Zusatzversicherung, die im Pflegefall einen vorher vereinbarten Geldbetrag pro Tag auszahlt. Aus diesem Tagessatz ergibt sich ein monatlicher Betrag, den Sie frei verwenden können, ganz gleich ob die Pflege zu Hause oder in einem Heim erfolgt.

Die wichtigsten Grundprinzipien:

  1. Leistungsauslöser ist der Pflegegrad
    Sobald ein Pflegegrad festgestellt ist, zahlt der Versicherer das vereinbarte Pflegetagegeld. Häufig ist die Leistung nach Pflegegrad gestaffelt. Ein Beispiel:

    • Pflegegrad 1: 20 Prozent des vereinbarten Tagessatzes
    • Pflegegrad 2: 40 Prozent
    • Pflegegrad 3: 60 Prozent
    • Pflegegrad 4: 80 Prozent
    • Pflegegrad 5: 100 Prozent

    Moderne Tarife leisten oft bereits ab Pflegegrad 1, ältere Tarife teilweise erst ab Pflegegrad 2.

  2. Freie Verwendung des Geldes
    Das Pflegetagegeld ist keine Kostenerstattung. Sie müssen keine Rechnungen einreichen. Sie können die Auszahlung nutzen für:

    • den Eigenanteil im Pflegeheim
    • zusätzliche Betreuungspersonen oder Haushaltshilfen
    • Umbauten in Wohnung oder Haus
    • Fahrten der Angehörigen und sonstige Zusatzleistungen, die Lebensqualität sichern
  3. Lebenslanger Schutz
    Seriöse Pflegetagegeldtarife leisten, solange Pflegebedürftigkeit besteht, also grundsätzlich lebenslang. Die Beiträge werden in der Regel so lange gezahlt, bis ein bestimmter Pflegegrad erreicht ist. Viele Tarife sehen ab Beginn der Leistung eine Beitragsbefreiung vor.

  4. Beitragshöhe hängt von Eintrittsalter und Gesundheit ab
    Je früher der Abschluss erfolgt, desto günstiger ist der Beitrag. Vorerkrankungen können zu Zuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen. Eine Gesundheitsprüfung ist daher üblich.


In welcher Höhe sollte man sich absichern?

Die passende Höhe der Pflegetagegeldversicherung ergibt sich aus einer einfachen Lückenrechnung.

  1. Ermittlung des voraussichtlichen Eigenanteils
    Nutzen Sie zum Beispiel den AOK Pflegenavigator oder andere Pflegekostenrechner, um für Ihre Region typische Eigenanteile zu ermitteln. Ein durchschnittlicher Wert von rund 3.500 Euro pro Monat ist ein realistischer Orientierungswert.

  2. Abzug der sicheren Einkünfte im Alter
    Dazu zählen insbesondere:

    • gesetzliche Altersrente
    • betriebliche Altersversorgung
    • private Rentenversicherungen
    • Mieteinnahmen und andere regelmäßige Zahlungen

    Beispiel:

    • Eigenanteil Pflegeheim (heutiger Wert): 3.500 Euro pro Monat
    • gesamte sichere Nettorenten: 2.000 Euro pro Monat
    • Deckungslücke: 1.500 Euro pro Monat
  3. Übertragung der Lücke auf ein Pflegetagegeld
    1.500 Euro pro Monat entsprechen bei einer einfachen Rechnung etwa 50 Euro Pflegetagegeld pro Tag (1.500 geteilt durch 30 Tage). Wer etwas Sicherheitsreserve einbauen möchte, kann mit 60 oder 70 Euro pro Tag in den höheren Pflegegraden kalkulieren.

  4. Staffelung nach Pflegegrad
    In der Praxis bietet es sich an, die höchsten Tagessätze für die Pflegegrade 4 und 5 zu vereinbaren, weil hier stationäre Pflege am häufigsten wird. In niedrigeren Pflegegraden genügt oft ein geringerer Tagessatz, der ambulante Unterstützung und Entlastung der Angehörigen finanziert.

Eine grobe Orientierung:

  • Alleinstehende mit durchschnittlicher gesetzlicher Rente sollten in den höheren Pflegegraden häufig mindestens 50 bis 80 Euro Pflegetagegeld pro Tag anpeilen.
  • Ehepaare mit zwei Renten können gegebenenfalls etwas niedriger ansetzen, wenn es in erster Linie um die Absicherung des Eigenanteils geht. Soll der Partner zugleich finanziell deutlich entlastet werden, ist ein höherer Tagessatz sinnvoll.

Die konkrete Absicherungshöhe sollte immer zur individuellen Einkommens und Vermögenssituation passen. Eine individuelle Beratung ist daher empfehlenswert.


Worauf sollte man bei der Auswahl einer Pflegetagegeldversicherung achten?

Beim Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung lohnt sich ein genauer Blick in die Bedingungen. Wichtige Kriterien sind unter anderem:

  • Leistung ab Pflegegrad 1
    Moderne Tarife leisten bereits bei leichter Pflegebedürftigkeit. Ältere oder einfachere Tarife setzen häufig erst ab Pflegegrad 2 ein.
  • Sinnvolle Staffelung der Leistungen
    Die Tagessätze sollten so gestaffelt sein, dass in den höheren Pflegegraden genügend Geld zur Verfügung steht, um den Eigenanteil wirklich zu entlasten.
  • Dynamik gegen Inflation
    Da Pflegekosten langfristig steigen, ist eine Beitrags und Leistungsdynamik (regelmäßige Erhöhungen der versicherten Sätze) wichtig, um die Kaufkraft der Leistung zu erhalten.
  • Beitragsfreiheit im Leistungsfall
    Gute Tarife sehen vor, dass im Pflegefall keine Beiträge mehr gezahlt werden müssen.
  • Wartezeiten und Ausschlüsse
    Manche Tarife enthalten Wartezeiten oder schließen bestimmte Vorerkrankungen aus. Diese Punkte sollten vor Abschluss genau geprüft werden.
  • Geltung im Ausland
    Wer plant, den Ruhestand teilweise im Ausland zu verbringen, sollte darauf achten, dass der Versicherungsschutz auch dort gilt.
  • Kombination mit anderen Lösungen
    Neben Pflegetagegeldtarifen gibt es Pflegerenten oder Pflegekostentarife. Pflegetagegeld ist in der Regel am flexibelsten, weil die Leistung frei verwendbar ist.

Warum eine Pflegetagegeldversicherung heute zur Altersvorsorge gehört

Die Entwicklung ist klar: Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt, die Leistungen der Pflegepflichtversicherung decken nur einen Teil der tatsächlichen Kosten, und die Eigenanteile in der stationären Pflege bewegen sich bereits heute häufig im Bereich von 3.500 Euro pro Monat.

Ohne zusätzliche Absicherung bedeutet das für viele Menschen:

  • Die eigene Rente reicht nicht aus, um den Pflegeheim Eigenanteil dauerhaft zu finanzieren.
  • Ersparnisse werden im Pflegefall deutlich schneller aufgezehrt als gedacht.
  • Im Zweifel müssen Sozialhilfe und möglicherweise gut verdienende Kinder einspringen.

Eine gut durchdachte Pflegetagegeldversicherung kann diese Lücke gezielt schließen. Sie sorgt dafür, dass im Pflegefall ausreichend Geld zur Verfügung steht, um den Eigenanteil zu bezahlen, ohne das gesamte Vermögen anzugreifen oder Angehörige zu überfordern.

Wer seine Altersvorsorge ernst nimmt, sollte die Frage der Pflegefinanzierung daher nicht als Randthema betrachten, sondern als festen Baustein der eigenen Strategie. Die entscheidende Frage lautet nicht, ob man irgendwann pflegebedürftig wird, sondern ob man es sich leisten kann, im Pflegefall selbstbestimmt zu leben. Eine Pflegetagegeldversicherung ist ein zentrales Instrument, um auf diese Frage eine überzeugende Antwort zu haben.

Finanztest – Der ewige Pflegefall

7. November 2017 in Finanztest / Stiftung Warentest, GKV, Pflegeversicherung, PKV, Pressespiegel

Die Zeitschrift Finanztest zeigt in der Ausgabe 11/2017 einmal mehr ihre Inkompetenz.
Diesmal hat man sich dem Thema Pflegezusatzversicherung gewidmet.

Wer sich auf diesen „Test“ verlässt, der ist verlassen, denn wieder wurde eine völlig unsinnige Testsystematik herangezogen.


80% des Testergebnisses beziehen sich auf den Beitrag:

„Wir haben die Höhe der monatlichen Leistungen für die 55-jährigen und die 45-jährigen Modellkunden getrennt bewertet. Dabei wurden die Leistungen bewertet, die diese für den vorgegebenen Beitrag im Pflegefall erhalten. Diese Leistungen haben wir der von uns angenommenen Versorgungslücke gegenübergestellt. Müssen Kunden auch im Pflegefall weiter Beiträge zahlen, so haben wir den aktuellen Beitrag von der Leistung abgezogen.“

Finanztest bewertet eine Momentaufnahme, den aktuellen Beitrag, mit 80%.
Die Versicherungsbedingungen werden hingegen nur mit 20% bewertet. Und das auch noch mit zweifelhaften Kriterien.
Finanztest berücksichtigt dabei nicht, dass sich der Beitrag in den nächsten Jahren verändern wird. Und das natürlich nicht kontinuierlich bei allen Tarifen im gleichen Rahmen.
Die Leistungen, die in den Versicherungsbedingungen verbindlich für die gesamte Vertragslaufzeit zugesichert sind, sollen also nur 20% des Gesamturteils Wert sein?
Interessant. Was nützt ein aus heutiger Sicht günstiger Tarif, der im Pflegefall möglicherweise nicht leistet?

Einer meiner „Lieblingspunkte“ ist der Punkt „Einmalzahlungen“.
Einmalzahlungen sind aus meiner Sicht eine finanzielle Erleichterung, müssten aber nicht unbedingt im Tarif eingepreist sein. Und je früher Leistungen fällig werden, desto mehr wird die Versichertengemeinschaft belastet und sieht sich mit Beitragserhöhungen konfrontiert. Es ist gut, dass diese Leistung in den Pflegezusatztarifen enthalten ist, es ist aber kein Kriterium, um einen Tarif zu bewerten.

Auch nicht zu verachten – ich hoffe, Sie erkennen die Ironie – ist die Bewertung des Punktes „Hilfe“.
Gemeint ist damit: „Gibt es Unterstützung, zum Beispiel die Vermittlung eines Pflegeheimplatzes, oder einen Zuschuss für die Einrichtung eines Hausnotrufsystems?“
Es ist für den Versicherungsnehmer zwar gut zu wissen, wenn im Pflegezusatztarif die sogenannten Assistenzleistungen mit enthalten sind. Allerdings ist dieser Punkt bei der Beurteilung einer Pflegezusatzversicherung m. E. nicht relevant.

Auch die Bewertung des Punktes Ausland (Zahlt der Versicherer automatisch auch, wenn der Kunde ins außereuropäische Ausland umzieht?) ist sehr fraglich.
Weltweite Geltung ist für den einen oder anderen wichtig, für viele allerdings nicht. Auch hier wieder: diesen Punkt in die Bewertung mit einfließen zu lassen, ist unnötig. Es kommt immer auf die individuelle Situation des Kunden an. Außerdem sind bei diesem Punkt sehr viele Kriterien zu beachten, wann, wie genau und unter welchen Bedingungen die Leistungen beim Auslandsaufenthalt fließen. Dieser Passus ist bei allen Tarifen anders geregelt und formuliert. Maßgeblich ist hier meistens auch die Vorleistung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Nach der Kritik hier nun die aus meiner Sicht sinnvollen Kriterien zur Auswahl einer leistungsstarken Pflegezusatzversicherung, dargestellt an einer Pflegetagegeldversicherung:

Kriterium

Optimalleistung

Gesundheitsfragen im Antrag Abfrage von Einzelerkrankungen in einem festgelegten Zeitraum
Wartezeiten Keine
Ambulante und stationäre Leistungen Prozentuale Abstufungen und 100% stationäre Leistungen bei PG 2-5 (ohne MDK-Gutachten)
Leistungen nach ADL-Punkten Alternativprüfung
Leistungen nach Reisberg-Scala (Demenz) Prüfung lt. GDS-Skala Grad 5 durch einen Neurologen (Alternativprüfung)
Anzeigefrist der Pflegebedürftigkeit Keine
Dynamisierungen und Widerspruch Beitrags- und Leistungsdynamiken ohne Altersbegrenzung
Leistungen bei Sucht und Vorsatz Ja
Leistungen auch während stationärer Krankenhaus-Unterbringung Ja
Unterlagen für die Leistungsprüfung Gutachten
Geltungsbereich Weltweit
Wie oft Nachprüfungen und durch wen Sollte sich nach dem MDK-Gutachten richten
Neuabschluss einer weiteren anderweitigen Pflegezusatzversicherung Ohne Einwilligung des Versicherers

Eine Betrachtung, die eine Berechnung zwischen Beitrag und theoretischer Leistung in den Vordergrund rückt, ist nicht zielführend, da erstens der Beitrag nicht konstant bleiben wird und zweitens Papier geduldig ist. Was nützen günstige Preise, wenn das Bedingungswerk nichts taugt?

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Finanztest 05/2015 Artikel zur gesetzlichen Pflegeversicherung und privaten Pflegezusatzversicherung

20. April 2015 in Finanztest / Stiftung Warentest, Pflegeversicherung

Finanztest hat es sich einmal wieder zur Aufgabe gemacht und informiert über die gesetzliche Pflegeversicherung und die privaten Pflegezusatztarife.

Wenn Finanztest schon über das Gesetz SGB XI und die aktuellen Änderungen per 01.01.2015 informiert wäre es schön, es auch richtig und an manchen Stellen etwas ausführlicher darzustellen.

Es werden pauschale Aussagen getätigt: Wird jemand ein Pflegefall, sind vor allem drei Fragen zu klären: Wo kann der Mensch gepflegt werden? Was kostet das? Und wo kommt das Geld her?
Sollten diese Fragen nicht vor der eintreffenden Pflegebedürftigkeit geklärt werden? Wenn der Pflegefall schon eingetroffen ist, ist es meist zu spät, sich über diese Fragen Gedanken zu machen bzw. sind so viele andere Dinge zu bedenken und zu organisieren. Es ist ratsam, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, was im Falle eines Pflegefalls auf einen zukommt. Und Geld, was im Pflegefall fehlt, kann man dann auch nicht mehr auftreiben.

Je nach Pflegestufe bekommen die dementen Bewohner der Wohngemeinschaft zwischen 689 Euro und 1.612 Euro von der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hier bitte beachten: wenn es in der beschriebenen Wohngemeinschaft so ist, dann ist das gut. Aber nicht jeder demente Pflegebedürftige wird auch in eine Pflegestufe 1-3 eingestuft, sondern landet in der Pflegestufe 0. Und dann gibt es lediglich 231 Euro Pflegegeld.

Bei den Entgelten wurde auch nicht darauf eingegangen, dass man als Demenzkranker in der Pflegestufe 3 beim Pflegegeld bei der ambulanten Versorgung durch einen Pflegedienst nicht mehr Geld bekommt, sondern die Entgelte hier gleich sind. Im Pflegeheim gibt es gar keine Mehrleistungen in keinen Pflegestufen für an Demenz erkrankte Menschen.

Wenn man einen Antrag bei der Pflegekasse auf Einstufung stellt, kommt der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) vorbei und stuft nach einem Fragekatalog ein. Hier findet eine Beratung in Sachen Pflegehilfsmittel statt und der MDK vermerkt am Ende seiner Begutachtung, welche Hilfsmittel der Pflegebedürftige braucht. Es ist richtig, dass hier keine Verordnung vom Arzt benötigt wird. Finanztest geht aber nicht weiter darauf ein, was passiert, wenn man während seiner Pflegebedürftigkeit weitere Hilfsmittel braucht. Dann muss natürlich ein Arzt eine Verordnung ausstellen.

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2015 für Hilfsmittel zum einmaligen Gebrauch den Zuschuss von 31 Euro auf 40 Euro angehoben. Schauen wir uns dazu einmal folgendes Beispiel an:
Ein Paket Inkontinenz-Windeln (56 Stück) kostet 72 Euro. Wenn man bedenkt, dass man „nur“ 3 Stück am Tag benötigt, so sind das im Monat mindestens 90 Stück, das heißt 1 ½ Pakete und dann ist man mal eben schnell bei 108 Euro pro Monat. Ein Paket Krankenunterlagen 60×90 (Betteinlagen) (50 Stück) kostet 34,90 Euro. Diese braucht man meist zusätzlich. Hier muss nach wie vor einiges selbst dazu gezahlt werden.

Zum Artikel „Wann Kinder zahlen müssen“ ist festzuhalten: es ist richtig, dass der Selbstbehalt für Kinder per 01.01.2015 auf 1.800 Euro gestiegen ist. Zurzeit sieht es noch relativ gut aus, dass die Kinder nicht für ihre Eltern aufkommen müssen oder nur zu einem geringen Anteil.

ABER: Dann bezahlt es eben der Steuerzahler, weil die Sozialkassen einspringen. Und die Frage, die sich hier stellt ist: wie lange soll das noch gut gehen? Die staatlichen Zuschüsse zur Pflege belaufen sich jetzt schon seit Jahren auf 3,5 Mrd. Euro jährlich.

Alles schön zu reden bringt einen hier nicht weiter! Was auf jeden Fall empfehlenswert ist, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen, sollte man betroffen sein.

Lückenfüller für die Pflege

Die meisten pflegebedürftigen Menschen – auch mit Demenz – sind in Pflegestufe 1 und 2 und werden zuhause versorgt. In diesen Fällen liegt die Versorgungslücke je nach Stufe im Schnitt bei 540 Euro oder 1.295 Euro.

Das mag auf die Pflegebedürftigen zutreffen, die wegen körperlichen Einschränkungen eingestuft wurden. Bei Demenzkranken reicht das – auch schon bei Pflegestufe 1 – bei weitem nicht aus!

Demenzkranke müssen, egal in welcher Pflegestufe sie eingestuft sind, sehr intensiv betreut werden, weil die räumliche und zeitliche Orientierung fehlt. Der Pflegedienst kann nicht eben mal früh eine halbe Stunde vorbei schauen. Demenzkranke wissen oft auch nicht, ob sie schon gegessen haben, sich gewaschen haben und ob es morgens 8 Uhr oder abends ist. Es muss mit sehr hohen Zusatzkosten gerechnet werden.

Abschlusswillige sollten vor Vertragsabschluss überlegen, ob sie die über Jahre steigenden Beiträge auf Dauer zahlen können.

Bei dem Absatz wird der Leser allein gelassen. Warum steigen die Beiträge? Und in welcher Höhe werden die Beiträge steigen? Das wird leider erst auf der Folgeseite erklärt und sehr kurz angebunden und stiefmütterlich.

Pflegezusatzverträge werden prozentual wegen des gesundheitlichen Risikos eher abgelehnt als dass die Verträge mit Risikozuschlag abgeschlossen werden. Finanztest ist der Meinung, es gebe oft Risikozuschläge. Das ist eher in anderen Sparten zu beobachten als bei den Pflegetagegeldern. Es gibt wenige Anbieter, die mit Risikozuschlägen arbeiten, die meisten Anträge werden abgelehnt, sollte es mit der Gesundheit nicht passen.

Und es wird die Frage aufgeworfen, ob man sich eine Pflegetagegeldversicherung überhaupt neben BU und Altersvorsorge leisten kann bzw. unter „Unser Rat“ steht: Müssen Sie kündigen, verlieren Sie das eingezahlte Geld und sind im Pflegefall ohne Schutz. Ja, man kann es sich neben BU und Altersvorsorge leisten. Es gibt Tarife, wo man Optionsrechte auf Höherversicherung zu bestimmten Zeitpunkten ausüben kann oder wo man nur erst einmal den Risikobeitrag zahlt oder wo man bausteinkastenmäßig nur bestimmte Pflegestufen absichern kann oder wo man auch nur Demenz versichern kann. Und nein, man muss nicht immer kündigen. Man kann auch ruhend stellen oder – auch wenn es nicht schön ist – die Leistungen reduzieren, dann reduziert sich auch der Beitrag oder man nimmt die Variante wahr, nur den Risikobeitrag zu zahlen. Solche Behauptungen von Finanztest sind nicht förderlich. Ganz viel später geht Finanztest darauf ein, dass es auch Tarife gibt, die Ruheversicherungen anbieten.

Wie hat Finanztest denn nun getestet?

Vorab ist festzustellen, dass es sehr unübersichtlich ist und man selbst als Makler, der diese Sparte seit Jahren anbietet, Schwierigkeiten hat, die Ansätze und Denkweise nachzuvollziehen.

Wir gehen davon aus, dass die Versorgung in der Pflegestufe 0 etwa genau so viel kostet wie in Pflegestufe 1.
Ab hier könnte man aufhören zu lesen: wir gehen davon aus, …: wer ist WIR?
Und warum wird wovon ausgegangen? Was sind das für Testmerkmale? Und wie oben schon beschrieben, ist es in der Praxis nicht so! Die Betreuung in der Pflegestufe 0 ist wesentlich pflegeintensiver und kostet somit auch mehr.

Das Leistungsniveau ist das wichtigste Bewertungskriterium im Test: Wie viel Geld erhält der Kunde in den verschiedenen Pflegestufen?

Hat sich vielleicht schon einmal jemand die Frage gestellt: Bekommt der Kunde überhaupt seine ihm versprochenen Leistungen???? Da kann doch die Absicherung so schön und gut daherkommen, wenn man aber Unterlagen nicht einreichen kann, weil man diese gar nicht erbringen kann, dann bekommt man die Leistungen gar nicht.

Und spätestens hier fragt man sich als geneigter Leser: wer hat das geschrieben? Was genau möchte Finanztest dem Lesen damit sagen?

Aber es geht noch weiter:

Blickt man auf alle Angebote, schneiden die Kombitarife etwas besser ab.

Bei den meisten Kombitarifen muss man darauf achten, wenn man ein Pflegetagegeld zzgl. dem Pflege-Bahr abschließt, dass es auch von den Leistungen her prozentual ausgetütet wird. Der Pflege-Bahr hat immer schlechtere Leistungen als der Pflegezusatztarif und auf den Anteil, den man mit dem Pflege-Bahr abgedeckt hat, bekommt man auch nur die Leistungen aus dem Pflege-Bahr. Der Pflege-Bahr lohnt sich nur, wenn man schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen hat und man nirgends mehr unterkommt. Bei den Kombitarifen muss man auch Gesundheitsfragen beantworten, da geht es eigentlich nur darum, die 5 Euro Förderung zu bekommen.

Neben dem Leistungsniveau sind die Vertragsbedingungen bei der Bewertung entscheidend. … Positiv bewertet haben wir, dass Versicherte keinen Beitrag mehr zahlen, wenn sie pflegebedürftig werden und die Leistungen selbst dann noch regelmäßig steigen.

Das ist schön zu lesen, dass man sich auch das Bedingungswerk anschaut. Und aha: die Beitragsbefreiung ist also wichtig. Da hätte ich einen anderen Ansatzpunkt: wie kalkuliert der Versicherer seine Beiträge? Wenn es ausreichend Leistungsfälle in den unteren Pflegestufen gibt, bleiben Beitragsanpassungen nicht aus. Wenn ein Versicherer erst ab Pflegestufe 3 beitragsfrei stellt ist das vielleicht gar nicht so verkehrt? Außerdem erhält man doch Leistungen aus der privaten Zusatzabsicherung und wenn man es richtig gemacht hat, wird die finanzielle Lücke gedeckt und ist nicht nur so ein Beibrot. Dann kann man sich wohl den Beitrag auch noch leisten, oder?

Sieht der ungeförderte Tarifteil beispielsweise eine Freistellung vom Beitrag vor, sobald der Kunde pflegebedürftig wird, gilt dies meist nicht auch für den Teil mit staatliche Förderung.

Das meinte ich eingangs mit: durcheinander geschrieben und man muss sich die Puzzleteile selbst zusammen suchen. Hier geht Finanztest wenigstens etwas auf die Problematik ein.

Leser berichten uns, dass sie zum Beispiel aufgrund einer Allergie oder einer leichten Augenerkrankung bei einzelnen Anbietern gar keinen Vertrag abschließen konnten. Die Versicherer können kranke Kunden aber auch annehmen und Risikozuschläge verlangen.

Hier haben wir wieder die Risikozuschläge, die wie oben schon erwähnt, nicht die Regel sind. Es wird eher abgelehnt. Und ja, die Versicherer haben unterschiedliche Gesundheitsfragen. Auch darauf muss man achten. Dafür gibt es Profis, die sich am Markt umschauen und für den Kunden den richtigen Tarif mit den passenden Gesundheitsfragen heraussuchen.

Bei der erwähnten Allergie kann ich das nicht nachvollziehen, aber bei einer Augenerkrankung schon. Man muss sich nur einmal überlegen, welche Gründe zur Pflegebedürftigkeit führen könnten, und da sind Augen schon ein wichtiger Punkt.

Auch jetzt kommt in einem Abschnitt doch schon vor, dass Verträge auch kostenfrei ruhen können. Puzzle die Xte.

Regelmäßiger Nachweis

Einige Versicherer verlangen regelmäßig einen neuen Nachweis. Andere behalten sich vor, die Einstufung durch eigene Ärzte überprüfen zu lassen.

Ja, das ist richtig. Da muss man ganz genau die Bedingungen lesen. Vor allem, was genau für Nachweise erforderlich werden. Unter Umständen kann man diese gar nicht einreichen, weil sie nicht erstellt werden.

Ein Beispiel ist hier die DFV, s. §§ 10.2 und 10.4 (Versicherungsbedingungen 12/2014). Im Test bei Finanztest hat die DFV den 4. Platz belegt mit GUT (1,7). Hier widerspricht sich so einiges. Einerseits schreibt Finanztest, dass man auf den regelmäßigen Nachweis achten soll und dann testen sie bei dem Versicherer, der das schlecht geregelt hat, auf Platz 4. Nun ja. Siehe auch weiter unten noch zur DFV.

Private Pflegetagegeldversicherungen werden – wie die gesetzliche Pflegeversicherung – auf die neue Systematik umgestellt und die Bedingungen angepasst. Der Versicherungsschutz geht nicht verloren.

ACHTUNG! ACHTUNG! FALSCH!!! Die Musterbedingungen sehen vor, dass der Versicherer KANN, also wenn er denn möchte und der Meinung ist. Er muss nicht. Einige wenige guten Versicherer haben in ihren Tarifbedingungen verankert, dass sie umstellen WERDEN, wenn der Gesetzgeber das SGB XI ändert.

Wie wurde getestet?

Als erstes fällt auf, dass die Württembergische jeweils auf Platz 1 bei den Pflegetagegeldtarifen ohne Förderung ist. Beim Modellkunden mit 45 Jahren hat die Württembergische ein Qualitätsurteil „SEHR GUT (1,2)“ und beim Modellkunden mit 55 Jahren ein „SEHR GUT (1,5)“. Wie kommt denn die Abstufung zu Stande? Bloß weil der Kunde 10 Jahre älter wird ändern sich doch die Bedingungen nicht. Ausnahmsweise sind die Bedingungen hier gut. Ist wahrscheinlich Zufall.

Bei der Allianz ist festzustellen, dass in den Tarifen PZT B03/E03/A03 100% der abgesicherten Pflegestufe 3 stationär in allen 3 Pflegestufen geleistet wird. Warum erscheint dann in der Tabelle folgendes:

Stationär Pflegestufe 1 = 1.295 Euro

Stationär Pflegestufe 2 = 1.295 Euro

Stationär Pflegestufe 3 = 1.350 Euro

So kann man das nicht stehen lassen. Das verfälscht. Es gibt in den Pflegestufen 1 und 2 stationär auch 1.350 Euro.

Finanztest schreibt auf der Seite „Zusatzinformation Seite 2“ zwar, dass sie hier den Beitrag, den der Kunde im Leistungsfall weiter bezahlen muss, vom Geldbetrag abgezogen hat. Aber so kann man die Leistungen nicht darstellen. Auch wenn die Allianz eine Betragsbefreiung „erst“ ab Pflegestufe 3 anbietet.

DFV auf dem 4. Platz. Das mag von den von Finanztest getesteten Leistungsmerkmalen so sein. Leider hat die DVF nach wie vor Defizite in ihrem Bedingungswerk, was die Unterlagenanforderung im Leistungsfall betrifft. Was nützen mir gute Leistungen, wenn ich die Leistungen im Pflegefall sehr schwerlich bis gar nicht bekomme?
Unter dem Paragraphen 10 stehen die Verpflichtungen der versicherten Person nach Eintritt des Versicherungsfalls, also der Pflegebedürftigkeit.

Unter 10.1 werden „alle notwendigen Unterlagen“ verlangt. Nirgends steht, welche Unterlagen genau einzureichen sind. „… insbesondere das Gutachten des medizinisches Dienstes …“ – das Gutachten des MDK ist einzureichen, aber ob das ausreichend ist, bestimmt der Versicherer.

Unter 10.2 kann die DFV es für notwendig erachten, weitere zusätzliche Informationen von Ärzten, Heilbehandlern, der Krankenversicherung sowie Sozialversicherungsbehörden einzuholen. Der Versicherer kann also ohne Ende Unterlagen einfordern und hält sich somit immer ein Hintertürchen auf.

Unter 3.4 (Durch wen und wie wird der Versicherungsfall festgestellt?) steht in Sachen Demenz: „… behalten wir uns vor, den Feststellungen des medizinischen Dienstes erst dann zu folgen, wenn ein fachärztliches Gutachten die genaue Ursache bestätigt.“ Zurzeit ist die genaue Ursache einer Demenzerkrankung nicht bekannt. Wüssten wir das, würde doch jeder Mensch sofort anfangen, die Ursachen zu bekämpfen und wir hätten für die Zukunft keine Demenzfälle mehr. Das wäre doch toll!

Der Münchener Verein ist auf Platz 20. Auch nicht zu verstehen, weil es ein sehr guter Tarif mit richtig guten Bedingungen ist. Hier ist lediglich zu monieren, wenn überhaupt, dass sie 3 Jahre Wartezeit haben, aber sie bieten ihren Tarif auch ohne Gesundheitsfragen an (mit einer Erklärung über ca. 12 Schwersterkrankungen). Das muss ja irgendwie finanziert werden.

Die Hallesche sehe ich auch auf gar keinen Fall auf Platz 22. Was genau zu diesem unteren Platz geführt hat, lässt sich aus meiner Sicht nicht nachvollziehen. Hier ist das Bedingungswerk auch ein sehr gutes.

Schauen wir uns zum Schluss noch die Leistungsmerkmale an, wie getestet wurde.

Bieten Anbieter mehrere gleichartige Tarife an, so haben wir den besseren abgebildet.
Den Besseren wovon? Wo sind hier die Prioritäten? Diese sind leider nirgends aufgeführt.

Die Continentale lehnte eine Teilnahme an dieser Untersuchung ab.

Das ist ja einmal eine Maßnahme, an solchen schwammigen Untersuchungen nicht teilzunehmen und darauf zu bestehen, dass es auch erwähnt wird.

80% fallen bei der Bewertung auf das Leistungsniveau, nur 20% auf weitere Leistungsmerkmale.

Es geht also bei 80% nur um die Höhe der monatlichen Leistungen in den Pflegestufen 0-3.

Bei den 20% geht es z.B. um Sonderzahlungen. Natürlich sind Einmalzahlungen bei Eintritt des Pflegefalls hilfreich, aber nicht das Ausschlaggebende. Außerdem sind diese Leistungen im Beitrag mit einkalkuliert, so dass der Beitrag ohne diese Leistung – ich schätze mal – ca. 5 Euro preiswerter wäre.

Und noch ein Punkt ist die Hilfeleistung ohne Aufpreis, diese sogenannten Assistenceleistungen. Das ist schön, wenn die Versicherer das anbieten, aber auch das ist im Beitrag mit einkalkuliert, weil kein privates Versicherungsunternehmen umsonst arbeitet. Ist ein gutes Werbeinstrument, mehr nicht.

Lesen Sie in der nächsten Woche:

„So vergleicht man Pflegetagegeldversicherungen richtig!“

Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Heute: Inhalt des Bewilligungsbescheids

30. Mai 2011 in Pflegeversicherung

Margot H. aus Köln fragt: In meinem Bewilligungsbescheid für die Pflegestufe 1 von der Pflegekasse steht: „Sie haben einen täglichen Pflegebedarf von 1,5 Stunden“. Warum kommt der Pflegedienst dann nur ca. eine halbe Stunde täglich zu mir?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bestimmt bei seinem häuslichen Besuch den tatsächlichen, täglichen Pflegebedarf, den ein Pflegebedürftiger hat. Dafür gibt es einen ausführlichen Fragenkatalog, der vom Gutachter Punkt für Punkt durchgegangen wird. Dort wird z.B. geprüft, ob die Vorraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, welche Stufe vorliegt, ob es Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens gibt. Es werden die Art, der Umfang und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit festgestellt, außerdem, ob z.B. ein Einsatz von Pflegediensten, Hilfsmitteln, ambulanten Reha-Maßnahmen, Kuren erforderlich sind.

Der MDK erstellt aufgrund des Fragenkataloges und aufgrund von Untersuchungen des Pflegebedürftigen das Gutachten, welches zur jeweiligen Pflegekasse geschickt wird. Diese stellt den endgültigen Bescheid aus. In diesem Bescheid wird die Pflegestufe und der festgestellte zeitliche Bedarf laut SGB XI mitgeteilt.

Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet bestimmte Höchstsätze in den einzelnen Pflegestufen. Das heißt z.B., wenn einem Pflegebedürftigen die Pflegestufe 1 bewilligt wurde, erhält er zurzeit als Sachleistung, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird, 440,- Euro. Wenn er in einem Heim untergebracht wird, erhält er Leistungen bis zu 1.023,- Euro.

Nun kommt es darauf an, was z.B. ein Heimplatz für die Pflegestufe 1  mit Verpflegungskosten etc. kostet, bzw. wie lange ein Pflegedienst für die 440,- Euro im Monat kommen kann.

Hier entstehen die Lücken!

Kompendium: Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung

23. Juni 2010 in Pflegeversicherung

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) wurde per 01.01.1995 eingeführt. Sie bietet Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit und stellt lediglich eine Grundversorgung dar, im Volksmund sagt man auch Teilkaskoabsicherung dazu. Sie bildet einen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung neben Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Zurzeit erhalten ca. 2,1 Mio. Menschen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, das ist ca. jeder 40. Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Den größten Anteil der Pflegebedürftigen findet man in der Altersstufe ab 80. Dort sind die Frauen häufiger betroffen als die Männer. Auf die jeweilige Pflegestufe entfallen 59,2 % für die Pflegestufe 1, 31,4 % für die Pflegestufe 2 und 9,4 % für die Pflegestufe 3.

Die Prognose der Pflegefälle sieht folgendermaßen aus:

Während es 1999 noch 1,9 Mio. Pflegebedürftige gab, werden es in 2010 bereits 2,4 Mio. sein. Weitere 10 Jahre später, in 2020, rechnet man mit 2,9 Mio. und in 2050 sogar mit 4,7 Mio. pflegebedürftigen Menschen.

Die durchschnittliche Pflegedauer beträgt 6 Jahre. Als Beispiel: die Lebenserwartung nach Einstufung in III beträgt noch 5-7 Jahre.

1,4 Mio. Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt, d.h. 987.000 von Angehörigen und 450.000 von ambulanten Pflegediensten. 640.000 sind in Pflegeheimen untergebracht.

Kostenträger und Leistungen

Wenn man pflegebedürftig ist, kann man aus drei verschiedenen Bereichen Leistungen erhalten: einmal aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI), dann aus der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und vom Sozialhilfeträger.

Die Leistungen aus diesen drei Bereichen sind miteinander kombinierbar. Zum Beispiel: Ein Patient ist in die Pflegestufe 1 eingestuft, zusätzlich erhält er Behandlungspflege laut SGB V in Form von täglichen Insulinspritzen und, weil er eine kleine Altersrente bezieht, bekommt er noch Hilfe zur Pflegeversicherung vom Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeträger hat über die Pflegeleistungen laut SGB XI hinausgehende so genannte Leistungskomplexe, die individuell bewilligt werden können.

Wenn der Pflegebedürftige nicht die Voraussetzung nach SGB XI erfüllt, wird er nicht eingestuft. Gibt es aber trotzdem einen Bedarf unter dem Mindestpflegeaufwand, der 90 Minuten am Tag beträgt, und eine Einkommensschwachheit, prüft das zuständige Amt vor Ort, z. B. den Rentenbescheid, die Miethöhe etc. und kann somit die Pflegestufe 0 festlegen.

Folgende Kriterien werden zur prinzipiellen Einstufung in die Pflegeversicherung zu Grunde gelegt:

Die Häufigkeit des Pflegebedarfs, der zeitliche Mindestaufwand pro Tag bzw. in der Woche und die Pflegebedürftigkeit müssen seit mindestens 6 Monaten vorhanden sein.

Für die Pflegestufe 1 – erhebliche Pflegebedürftigkeit – gibt es folgende Grundvoraussetzungen:

Der Bedarf muss mindestens einmal täglich für zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und mehrfach wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung vorhanden sein. Auf die Grundpflegetätigkeiten müssen mehr als 45 Minuten pro Tag entfallen und der Bedarf muss mindestens ein ein halb Stunden im Tagesdurchschnitt betragen.

Für die Pflegestufe 2 – Schwerpflegebedürftigkeit – muss der Bedarf mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und mehrfach wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung betragen. Auf die Grundpflegetätigkeiten müssen mindestens 2 Stunden pro Tag entfallen. Und der Bedarf muss im Tagesdurchschnitt 3 Stunden betragen.

Bei der Pflegestufe 3 – Schwerstpflegebedürftigkeit – ist der Bedarf so groß, dass jederzeit eine Pflegeperson erreichbar sein muss, weil der Hilfebedarf jederzeit, Tag und Nacht, anfällt. Auf die Grundpflegetätigkeiten entfallen mindestens vier Stunden am Tag und insgesamt ist der Bedarf im Tagesdurchschnitt fünf Stunden.

Außer diesen drei Pflegestufen gibt es noch den Härtefall. Dort ist ein außergewöhnlicher Bedarf rund um die Uhr, z. B. bei lebensbedrohlichen Krankheiten im Endstadium, geregelt. Hier umfassen die Grundpflegetätigkeiten mindestens sieben Stunden pro Tag, davon sind mindestens zwei Stunden pro Nacht erforderlich. Es werden mehrere Pflegepersonen benötigt.

Entgelte und Leistungsinhalte
(Beträge in Euro)

Häusliche Pflegehilfe

Pflegestufe seit 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012
Stufe 1 420 440 450
Stufe 2 980 1.040 1.100
Stufe 3 1.470 1.510 1.550

Pflegegeld

Pflegestufe seit 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012
Stufe 1 215 225 235
Stufe 2 420 430 440
Stufe 3 675 685 700

Vollstationäre Pflege

Pflegestufe seit 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012
Stufe 1 1.023 1.023 1.023
Stufe 2 1.279 1.279 1.279
Stufe 3 1.470 1.510 1.550
in Härtefällen 1.750 1.825 1.918

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson und Kurzzeitpflege

seit 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012
1.470 1.510 1.550

Die einzelnen Bereiche, die zu den Verrichtungen des täglichen Lebens gehören, gliedern sich in Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.

Zur Körperpflege gehört das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren und die Darm- und Blasenentleerung.

Die Ernährung beinhaltet das mundgerechte Zubereiten der Nahrung und Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung.

Unter Mobilität versteht man das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, Treppen steigen, Gehen und Stehen und das Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung.

Zu der hauswirtschaftlichen Versorgung gehört das Einkaufen, das Kochen, die Wohnungsreinigung, das Spülen, das Wechseln und Waschen der Kleidung und das Heizen der Wohnung.

Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Leistungsarten: die Sachleistungen (z.B. für einen Pflegedienst), die Geldleistung (das ist das Pflegegeld für die Laienpflege durch Angehörige und Nachbarn), die Kombinationsleistung (das ist eine Kombination aus der Sach- und Geldleistung) und die Kostenerstattung (für Hilfsmittel).

Auch gibt es Unterscheidungen bei der Art der Pflege: häuslich, teilstationär und vollstationär.

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Dazu gehören Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn, Freunde oder sonstige ehrenamtliche Helfer. Berufstätige und Selbständige können auch Pflegepersonen sein, wenn eine parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt.

Pflegepersonen sind gesetzlich renten- und unfallversichert, die Beiträge an die Rentenversicherung werden von der Pflegeversicherung gezahlt. Sie sind z. B. versichert bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Berufskrankheiten wie Infektionskrankheiten, Hauterkrankungen.

Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen pflegen, haben einen Anspruch auf Pflegezeit von bis zu 6 Monaten. Das geschieht ohne Gehaltszahlung, er bleibt weiterhin in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert, die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung und in der Krankenversicherung bleibt der Pflegende versicherungsfrei.

Wer erhält Leistungen? Wann bin ich pflegebedürftig?

Leistungen erhält laut § 14 SGB XI: „… wenn man wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate Hilfe bedarf.“

Die Krankheiten und Behinderungen werden wie folgt definiert:

Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des zentralen Nervensystems, psychische Erkrankungen bzw. geistige Behinderungen. Auch zählen Gedächtnis- und Orientierungsstörungen in der Wohnung und Umgebung dazu.

Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie erhielten bis 01.07.2008 einen Betreuungsbetrag von bis zu 460,- Euro jährlich. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform erhalten die Betroffenen deutlich mehr Geld, abhängig vom Betreuungsbedarf (bis zu 2.400,- Euro jährlich)(lt. SGB XI § 45b).

Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ist von einer Vorversicherungszeit abhängig. Bei Versicherten, die bis zum 31.12.1995 ihren Leistungsantrag gestellt hatten, war – ungeachtet des Eintritts der Pflegebedürftigkeit – keine Vorversicherungszeit zu erfüllen, sofern aufgrund dieses Antrages Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. In den Fällen der Antragstellung in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 war – ungeachtet des Eintritts der Pflegebedürftigkeit – eine stufenweise verlängerte Vorversicherungszeit zu erfüllen. Sie betrug zunächst ein Jahr und wurde jährlich zum 01.01. um ein weiteres Jahr verlängert. Bei Antragstellung in der Zeit vom 01.01.2000 bis 30.06.2008 war eine Vorversicherungszeit von 5 Jahren innerhalb einer Rahmenfrist von 10 Jahren vor der Antragstellung nachzuweisen. Mit Wirkung ab 01.07.2008 wurde die nachzuweisende Vorversicherungszeit von 5 Jahren auf 2 Jahre in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung reduziert.

Das Verfahren der Antragstellung

Der Antrag auf Pflegebedürftigkeit wird schriftlich mit einem Antragsformular bei der Pflegekasse, entspricht in der Regel der Mitgliedskrankenkasse, beantragt. Anspruch auf Leistungen hat der Pflegebedürftige ab Eingangsdatum bei der Pflegekasse. Die Bearbeitungsfrist soll 5 Wochen betragen. Von der Pflegekasse wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt, bei den Privatversicherten ist der Medic Proof zuständig. Der Gutachter meldet sich schriftlich, aber auch telefonisch, beim Versicherten an. Wichtig ist, dass die Angehörigen bzw. die Pflegepersonen über den Termin informiert sein sollten, um mit daran teilzunehmen. Der MDK-Termin findet immer in der häuslichen Pflegeumgebung statt, es sei denn, es wird ein Dringlichkeitsantrag eingereicht und der Patient befindet sich noch im Krankenhaus. Die Pflegebedürftigkeit wird anhand eines Fragenkataloges mit diversen medizinischen Untersuchungen festgestellt. Aufgrund des Ergebnisses des Hausbesuchs erstellt der MDK ein Gutachten und reicht es bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse trifft nun ihre Entscheidung auf Leistung auf der Grundlage des Gutachtens.

Das Feststellen der Pflegebedürftigkeit durch den MDK ist sehr vielschichtig. Es werden die Vorraussetzungen der Pflegebedürftigkeit geprüft und welche Stufe vorliegt. Gibt es Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens? Es wird die Art, der Umfang und die voraussichtlicher Dauer festgestellt zuzüglich geeigneter Maßnahmen, z.B. der Einsatz von Pflegediensten, von Hilfsmitteln, von ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen und von Kuren. Bei der häuslichen Pflege bei der Beantragung von Pflegegeld wird auf die Sicherstellung durch die Pflegepersonen geachtet.

Beim MDK-Termin soll der Pflegebedürftige gut mitwirken und unterstützen. Der Pflegebedürftige ist im häuslichen Wohnbereich zu untersuchen. Wenn kein Einverständnis des Antragstellers vorliegt, kann die Pflegekasse die Leistung verweigern. Die Pflegesituation soll nicht beschönigt, aber auch nicht übertrieben werden. Falls wesentliche Fakten der Pflegesituation nicht erfragt werden, sollten eigene Angaben, auch zum Beispiel durch die Angehörigen bzw. Pflegefachkräften, gemacht werden. Informationen über den Gesundheitsstand, die behandelnden Ärzte, die Vorerkrankungen und die aktuelle Medikation sollten dem MDK gegeben werden. Wichtig sind auch die bisherigen vorhandenen Krankenberichte.

Nach Prüfung des Gutachtens vom MDK durch die Pflegekasse wird ein Bescheid zugestellt. Durch den Leistungsanspruch, den der Pflegebedürftige seit dem Tag der Antragstellung hat, erhält er nun rückwirkend die Pflegegeldzahlung bzw. kann der ambulante Pflegedienst oder das Pflegeheim die Sachleistungen geltend machen. Im Falle des Bezuges von Pflegegeld wird dieses dann zukünftig im Voraus gezahlt.

Beim Bezug von Pflegegeldern ist noch zu beachten, dass Beratungsbesuche durch zugelassene Pflegedienste notwendig werden. Diese finden bei den Pflegestufen 1 und 2 mindestens einmal in 6 Monaten statt, in der Regel zum 30.06. und zum 31.12. eines Kalenderjahres und bei der Pflegestufe 3 alle 3 Monate. Dort wird vor Ort beim häuslichen Termin geprüft, ob die Pflege durch die Pflegeperson sichergestellt ist und die Höhe der Pflegestufe aktuell ist. Falls nicht, wird der Pflegedienst tätig und unterstützt hier bei der Beantragung einer höheren Pflegestufe. Auch erhalten die Angehörigen Tipps und Hilfen zur Pflege. Der Pflegedienst prüft auch, ob Pflegehilfsmittel oder Maßnahmen der Wohnraumanpassung benötigt werden. Per Formular erhält die Pflegekasse einen Kurzbericht über den Beratungsbesuch. Somit wird die Leistung weiter bewilligt. Falls der Bericht negativ ausfällt, das heißt, dass die aktuelle Pflegestufe zu hoch ist oder der Pflegebedürftige nicht ordnungsgemäß versorgt wird, kann die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt werden und es wird ein Gutachter beauftragt, der sich die Pflegesituation vor Ort noch einmal aktuell ansieht. Die Zahlung des Pflegegeldes wird auch vorübergehend eingestellt, wenn der Pflegebedürftige keinen Beratungsbesuch durchführen lässt.

Sollte jedoch die Pflegekasse zu der Entscheidung kommen, den Antrag auf Pflegeeinstufung abzulehnen, gibt es zwei Wege. Der erste Weg ist der Widerspruch. Die Beurteilung der Pflegestufe ist ein Verwaltungsakt. Der negative Bescheid der Pflegekasse beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt ein Monat, bzw. natürlich immer so schnell wie möglich. Gleichzeitig sollte bei der Pflegekasse das Gutachten des MDK angefordert werden zuzüglich einer detaillierten Begründung der Ablehnung. Es ist zu prüfen, ob es Unstimmigkeiten im Gutachten gibt. Es kommt dann noch einmal ein Gutachter vom MDK, das ist in den meisten Fällen ein anderer Prüfer. Laut Statistik gehen 41 % der Fälle der Widerspruchsgutachten positiv aus.

Als zweiten Weg gibt es den Neuantrag. Diesen Weg kann man wählen, wenn die Pflegebedürftigkeit doch noch nicht in dem Maße gegeben ist und man einfach mit der Zeit noch einmal einen neuen Antrag stellt. Meistens nimmt im zunehmenden Alter die Pflegebedürftigkeit zu, so dass dann der neue Bedarf ermittelt werden kann.

Natürlich kann man auch eine Klage beim Sozialgericht einreichen. Dabei muss man bedenken, dass diese Geld, Zeit und Nerven kostet. Wenn die Klage gewonnen wird, dann gibt es rückwirkend den Leistungsanspruch seit der Antragstellung. Die Praxis zeigt, dass die Pflegestufen 2 und 3 am strittigsten sind. Das Sozialgericht verlangt für ein beantragtes weiteres Gutachten einen Kostenvorschuss in Höhe von 350,- bis 750,- €. Wer das Klageverfahren verliert, muss die Kosten für dieses Gutachten tragen. Gegen das Urteil des Sozialgerichtes kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung beim Landessozialgericht bzw. gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Gegen das Urteil aus 2. Instanz bleibt ebenfalls innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils die Möglichkeit der Revision beim Bundessozial- bzw. beim Bundesverwaltungsgericht.

Nachversorgung

Sollte sich das Befinden des Pflegebedürftigen verschlechtern, kann man einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse stellen. Das funktioniert genau so wie bei der Neubeantragung einer Pflegestufe.

Wenn die Pflegeperson Urlaub machen möchte, beantragt man bei der Pflegekasse die Verhinderungspflege. Dafür gibt es folgende Voraussetzungen: die Pflegeperson muss mindestens ein Jahr gepflegt haben und die Verhinderungspflege kann bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden. Der Pflegebedürftige kann dann zum Beispiel Kurzzeitpflegeeinrichtungen nutzen oder einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Für diese Zeit entfällt das Pflegegeld. Es werden über die Verhinderungspflege Sachleistungen abgerechnet.

Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht (s. Pflegehilfsmittel-verzeichnis). Diese Hilfsmittel sollen helfen, die Beschwerden zu lindern und um eine selbständigere Lebensführung gestalten zu können. Die Notwendigkeit des Hilfsmittel-einsatzes wird durch einen Pflegedienst oder Gutachter geprüft. Pro Monat beträgt die Zuzahlung höchstens 31 Euro. Für technische Hilfsmittel gibt es von der Pflegekasse eine Zuzahlung von 10 % je Mittel, maximal jedoch 25 Euro. Wenn größere technische Hilfsmittel benötigt werden, ist auch eine leihweise Überlassung möglich, in dem Fall erfolgt keine Zuzahlung.

Für die Wohnraumanpassung kann man auch Mittel bei der Pflegekasse beantragen. Jede einzelne Maßnahme wird extra gesehen. Es werden höchstens 2.557 Euro pro Maßnahme gezahlt, unter Berücksichtigung des Einkommens. Diese Maßnahmen zur Wohnraumanpassung sollen zur erheblichen Erleichterung der häuslichen Pflege beitragen und zu einer selbständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen führen. Folgende Umsetzungen sind möglich: Einbau einer bodengleichen Dusche, Anbringen von Treppenhandläufen, Installation eines Treppenliftes, Verbreiterung von Türen, Beseitigung von Schwellen, Herabsetzen von Küchenschränken und Waschbecken oder einen Umzug in eine behindertengerechtere Wohnung.

Pflegetagebuch

Für den Pflegebedürftigen und deren Angehörige ist der MDK-Termin ein sehr wichtiger Termin. Bevor der MDK-Mitarbeiter zur Einstufung in die häusliche Umgebung kommt, ist eine gute Vorbereitung auf den Termin ratsam. Dazu gehören z.B. das Heraussuchen der Medikation und evtl. vorhandener Hilfsmittel, evtl. Arzt- und Krankenhausberichte, die Namen und Anschriften der Ärzte usw.

Ein Pflegetagebuch stellt eine gute Vorbereitung auf den MDK-Termin dar.

Der MDK überprüft, inwieweit bei der Pflegebedürftigkeit dauerhaft und regelmäßig Hilfebedarf bei den sogenannten Verrichtungen des täglichen Lebens besteht: bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Im Pflegetagebuch erfasst man über einen Zeitraum von ungefähr ein bis zwei Wochen genau, welche Tätigkeiten wann, wie oft und wie lange die Pflegekraft beim Pflegebedürftigen ausübt. Es ist wichtig festzuhalten, ob man die Hilfstätigkeiten ganz oder nur teilweise übernimmt. Da der MDK-Termin einmalig stattfindet und in der Regel nur ca. 1 bis 2 Stunden dauert, kann sich der MDK-Mitarbeiter mit den Aufzeichnungen des Pflegetagebuches einen besseren Überblick über den tatsächlichen Bedarf beschaffen.

Folgende Fragen für die Pflegekraft sind hilfreich:

  1. Wie ist der Ablauf? Was machen Sie zuerst, was folgt als nächstes usw.
  2. Müssen Sie dem Pflegebedürftigen Dinge/Abläufe erklären? Wenn ja, welche?
  3. Was ist besonders schwierig?
  4. Wenn der Pflegebedürftige etwas selber macht und Sie trotzdem bei ihm bleiben: Warum ist dies aus Ihrer Sicht notwendig?

In manchen Fällen ist die Pflege aufwendiger als „normal“. Auch das sollte dokumentiert werden.

Hier können Sie das Pflegetagebuch ansehen und herunterladen:

http://www.ihr-fachmakler.de/blog/wp-content/uploads/2010/02/pflegetagebuch1.pdf

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Teil 1

11. Januar 2010 in Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) wurde per 01.01.1995 eingeführt. Sie bietet Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit und stellt lediglich eine Grundversorgung dar, im Volksmund sagt man auch Teilkaskoabsicherung dazu. Sie bildet einen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung neben Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Zurzeit erhalten ca. 2,1 Mio. Menschen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, das ist ca. jeder 40. Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Den größten Anteil der pflegebedürftigen findet man in der Altersstufe ab 80. Dort sind die Frauen häufiger betroffen als die Männer. Auf die jeweilige Pflegestufe entfallen 59,2 % für die Pflegestufe 1, 31,4 % für die Pflegestufe 2 und 9,4 % für die Pflegestufe 3.

Die Prognose der Pflegefälle sieht folgendermaßen aus:

Während es 1999 noch 1,9 Mio. Pflegebedürftige gab, werden es in 2010 bereits 2,4 Mio. sein. Weitere 10 Jahre später, in 2020, rechnet man mit 2,9 Mio. und in 2050 sogar mit 4,7 Mio. pflegebedürftigen Menschen.

Die durchschnittliche Pflegedauer beträgt 6 Jahre. Als Beispiel: die Lebenserwartung nach Einstufung in III beträgt noch 5-7 Jahre.

1,4 Mio. Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt, d.h. 987.000 von Angehörigen und 450.000 von ambulanten Pflegediensten. 640.000 sind in Pflegeheimen untergebracht.