Werdende Eltern können bei einem geeigneten Versicherer noch während der Schwangerschaft eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst abschließen. Da dieser Versicherer nicht danach fragt, ob die antragstellende Person werdende Mutter oder werdender Vater ist, wird die Kindernachversicherung nicht ausgeschlossen. Nach der Geburt kann das Kind bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit nachversichert werden.
Eltern können für ein ungeborenes Kind in der Regel noch keine eigene Pflegezusatzversicherung abschließen. Trotzdem lässt sich der spätere Versicherungsschutz des Kindes bereits während der Schwangerschaft vorbereiten.
Dazu schließt die werdende Mutter oder der werdende Vater eine private Pflegezusatzversicherung für sich selbst ab. Besteht dieser Vertrag bei der Geburt bereits für die erforderliche Mindestdauer, kann das neugeborene Kind unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit nachversichert werden.
In der Praxis gibt es dabei allerdings ein erhebliches Problem: Nahezu alle Versicherer fragen beim Antrag, ob die zu versichernde Person eine werdende Mutter oder ein werdender Vater ist. Wird diese Frage bejaht, wird die Kindernachversicherung häufig ausgeschlossen oder der Abschluss bis nach der Geburt zurückgestellt.
Nach meiner aktuellen Marktkenntnis gibt es jedoch einen Versicherer, der nicht danach fragt, ob die antragstellende Person ein Kind erwartet. Deshalb können auch werdende Eltern dort eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst abschließen, ohne dass allein wegen der bevorstehenden Geburt die Kindernachversicherung ausgeschlossen wird.
Nach der Geburt kann das Kind dann im Rahmen der vertraglichen Regelungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufgenommen werden.
Diese Möglichkeit ist besonders wichtig, wenn bereits während der Schwangerschaft eine Behinderung oder Erkrankung des Kindes festgestellt wurde oder zumindest ein entsprechender Verdacht besteht.
Wer wird während der Schwangerschaft versichert?
Versichert wird zunächst nicht das ungeborene Kind.
Die werdende Mutter oder der werdende Vater beantragt eine private Pflegezusatzversicherung für die eigene Person. Der Elternteil muss die Gesundheitsfragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
Der Vertrag dient zunächst der eigenen Absicherung des Elternteils. Gleichzeitig kann er die Grundlage dafür schaffen, das Kind nach der Geburt über die sogenannte Kindernachversicherung aufzunehmen.
Der Ablauf sieht vereinfacht so aus:
- Die werdende Mutter oder der werdende Vater beantragt eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst.
- Der Versicherer nimmt den Antrag ohne Ausschluss der Kindernachversicherung an.
- Der Vertrag besteht bei der Geburt bereits für die erforderliche Mindestdauer.
- Das Kind wird fristgerecht nach der Geburt angemeldet.
- Das Kind erhält Versicherungsschutz rückwirkend ab Geburt.
- Für das Kind erfolgt keine eigene Gesundheitsprüfung.
Der entscheidende Unterschied liegt somit nicht darin, dass ein ungeborenes Kind direkt versichert wird. Entscheidend ist, dass ein Elternteil noch während der Schwangerschaft einen eigenen Vertrag abschließen kann, bei dem die spätere Kindernachversicherung erhalten bleibt.
Warum funktioniert das bei den meisten Versicherern nicht?
Die meisten Versicherer möchten verhindern, dass eine Pflegezusatzversicherung gezielt während einer Schwangerschaft abgeschlossen wird, um anschließend ein möglicherweise bereits erkranktes oder behindertes Kind ohne Gesundheitsprüfung aufzunehmen.
Deshalb findet sich in vielen Anträgen inzwischen eine zusätzliche Frage, zum Beispiel:
„Handelt es sich bei der zu versichernden Person um eine werdende Mutter oder einen werdenden Vater?“
Diese Frage betrifft ausdrücklich beide Elternteile. Es hilft daher regelmäßig nicht, den Antrag statt über die schwangere Mutter über den werdenden Vater zu stellen.
Wird die Frage wahrheitsgemäß mit Ja beantwortet, kann dies unterschiedliche Folgen haben:
• Der Antrag wird bis nach der Geburt zurückgestellt.
• Der Antrag wird nicht angenommen.
• Die Kindernachversicherung wird durch eine besondere Vereinbarung ausgeschlossen.
• Der gewünschte Pflegezusatztarif kommt vor der Geburt nicht zustande.
Das Ergebnis ist jeweils ähnlich: Bei der Geburt besteht kein geeigneter Elternvertrag, über den das Kind ohne Gesundheitsprüfung nachversichert werden kann.
Die entscheidende Besonderheit des geeigneten Versicherers
Nach meiner aktuellen Marktkenntnis gibt es einen Versicherer, der im Antrag auf die entscheidende Frage verzichtet.
Er fragt nicht, ob die antragstellende Person eine werdende Mutter oder ein werdender Vater ist.
Eine werdende Mutter oder ein werdender Vater kann deshalb eine Pflegezusatzversicherung für die eigene Person beantragen. Wird der Antrag aufgrund des Gesundheitszustandes des Elternteils angenommen, bleibt die vertraglich vorgesehene Kindernachversicherung bestehen.
Die Schwangerschaft oder werdende Elternschaft führt bei diesem Versicherer nicht automatisch dazu, dass die Kindernachversicherung ausgeschlossen wird.
Nach der Geburt kann das Kind ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufgenommen werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der Vertrag des Elternteils ist wirksam zustande gekommen.
• Die erforderliche Mindestversicherungsdauer ist bei der Geburt erfüllt.
• Das Kind wird innerhalb der vorgesehenen Frist angemeldet.
• Die Anmeldung erfolgt rückwirkend zum Tag der Geburt.
• Der beantragte Schutz des Kindes ist nicht höher und nicht umfassender als der Schutz des Elternteils.
Es kommt daher auf das Zusammenspiel von Antragsfragen, Versicherungsbedingungen, Vertragsbeginn, Leistungshöhe und Anmeldefrist an.
Warum ist die Frage im Antrag so wichtig?
Versicherungsnehmer müssen die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Das gilt selbstverständlich auch für die Frage nach einer Schwangerschaft oder danach, ob die Person werdende Mutter oder werdender Vater ist.
Wird danach gefragt, darf die Frage nicht falsch beantwortet werden. Eine falsche Angabe könnte den Vertrag und spätere Leistungen gefährden.
Die Besonderheit der hier beschriebenen Lösung besteht gerade darin, dass der Versicherer diese Frage nicht stellt.
Der Elternteil muss selbstverständlich alle tatsächlich gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Er muss aber nicht von sich aus Antworten auf Fragen geben, die der Versicherer im Antrag nicht stellt.
Da Versicherer ihre Antragsfragen und Annahmerichtlinien ändern können, muss vor jedem Abschluss geprüft werden, welche Unterlagen zum konkreten Antragszeitpunkt gelten.
Warum ist das bei einem auffälligen Befund besonders wichtig?
Bei vielen werdenden Eltern entsteht der Wunsch nach einer Pflegezusatzversicherung erst, nachdem eine vorgeburtliche Untersuchung eine Auffälligkeit ergeben hat.
Mögliche Befunde oder Verdachtsdiagnosen sind beispielsweise:
• Trisomie 21
• andere Chromosomenveränderungen
• angeborene Herzfehler
• Fehlbildungen
• Spina bifida
• genetische Erkrankungen
• Entwicklungsstörungen
• auffällige Ultraschallbefunde
• noch nicht abschließend geklärte Ergebnisse der Pränataldiagnostik
Nach der Geburt wäre ein normaler Antrag auf eine Pflegezusatzversicherung für das Kind häufig nicht mehr möglich. Der Versicherer würde den Gesundheitszustand des Kindes prüfen und könnte den Antrag ablehnen.
Auch eine noch nicht abschließend bestätigte Diagnose kann problematisch sein. Bereits dokumentierte Auffälligkeiten, geplante Untersuchungen oder laufende Behandlungen müssen bei einem normalen Antrag je nach Fragestellung angegeben werden.
Die Kindernachversicherung kann deshalb für betroffene Familien von besonderer Bedeutung sein. Das Kind wird dabei nicht aufgrund seines eigenen Gesundheitszustandes angenommen, sondern aufgrund des bereits bestehenden Vertrags des Elternteils.
Was regelt § 198 Versicherungsvertragsgesetz?
Die rechtliche Grundlage der Kindernachversicherung findet sich in § 198 Versicherungsvertragsgesetz.
Danach ist der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ein neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten zu versichern.
Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen und rückwirkend zum Tag der Geburt beantragt werden.
Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher und nicht umfassender sein als der Versicherungsschutz des versicherten Elternteils.
Der Versicherer kann außerdem eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils verlangen. Diese darf höchstens drei Monate betragen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kindernachversicherung bei jedem Neuabschluss während einer Schwangerschaft automatisch zur Verfügung steht. § 198 VVG löst nicht das vorgelagerte Problem der Antragstellung.
Der gesetzliche Anspruch hilft nur, wenn bei der Geburt bereits ein geeigneter Vertrag des Elternteils besteht und die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Warum muss der Vertrag rechtzeitig beginnen?
Verlangt der Versicherer eine dreimonatige Vorversicherungszeit, muss der Vertrag des Elternteils bei der Geburt bereits seit mindestens drei Monaten bestehen.
Dabei sollte nicht nur mit dem errechneten Geburtstermin gerechnet werden. Ein Kind kann früher als erwartet geboren werden. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, könnte die erforderliche Mindestversicherungsdauer noch nicht erfüllt sein.
Werdende Eltern sollten die Möglichkeit deshalb so früh wie möglich prüfen.
Ist die Geburt bereits in weniger als drei Monaten zu erwarten, muss genau berechnet werden, ob die Voraussetzungen noch rechtzeitig erfüllt werden können. Der tatsächliche Versicherungsbeginn und nicht nur das Datum der Antragstellung ist dabei entscheidend.
Wie hoch sollte die Leistung des Elternteils sein?
Die Kindernachversicherung ist grundsätzlich auf den Umfang des Elternvertrags begrenzt. Der Schutz des Kindes darf nicht höher und nicht umfassender sein als der Schutz der Mutter oder des Vaters.
Deshalb sollte die Leistung des Elternteils nicht zu niedrig gewählt werden.
Eine geringe Absicherung mag für den eigenen Bedarf des Elternteils zunächst ausreichend erscheinen. Sie kann aber gleichzeitig die spätere Leistung für das Kind begrenzen.
Bei einem dauerhaft pflegebedürftigen Kind können unter anderem folgende Belastungen entstehen:
• Ein Elternteil reduziert oder beendet seine Berufstätigkeit.
• Zusätzliche Betreuung wird benötigt.
• Besondere Therapien und Fördermaßnahmen werden notwendig.
• Die Wohnung oder das Haus muss umgebaut werden.
• Es entstehen zusätzliche Fahrtkosten.
• Hilfsmittel werden nicht vollständig übernommen.
• Unterstützung im Haushalt wird erforderlich.
• Die Versorgung muss möglicherweise bis ins Erwachsenenalter organisiert werden.
Die Leistung sollte daher so gewählt werden, dass sie im Ernstfall einen spürbaren Beitrag zur finanziellen Stabilität der Familie leisten kann.
Das Urteil des OLG Karlsruhe zur Trisomie 21
Wie wichtig die konkreten Antragsfragen sind, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2026.
Ein werdender Vater hatte während der Schwangerschaft eine private Pflegezusatzversicherung für sich abgeschlossen. Bei seiner ungeborenen Tochter war zu diesem Zeitpunkt bereits Trisomie 21 festgestellt worden.
Der Vater beantwortete alle Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß. Der Versicherer hatte nicht danach gefragt, ob er werdender Vater war. Auch Fragen zu einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind oder zu einer pränatalen Diagnose wurden nicht gestellt.
Nach der Geburt meldete der Vater seine Tochter zur Kindernachversicherung an. Sie wurde ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufgenommen. Aufgrund der Trisomie 21 bestand von Geburt an Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3.
Später wollte der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Nach seiner Auffassung hätte der Vater die bekannte Diagnose ungefragt mitteilen müssen.
Das OLG Karlsruhe wies diese Argumentation zurück.
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Vater alle gestellten Fragen richtig beantwortet. Eine Pflicht, den Versicherer ungefragt über die pränatale Diagnose zu informieren, bestand in diesem Fall nicht.
Es sei grundsätzlich Sache des Versicherers, im Antrag nach den Umständen zu fragen, die für seine Entscheidung wichtig sind. Die Möglichkeit einer pränatal diagnostizierten Erkrankung sei nicht so außergewöhnlich, dass ein Versicherer damit nicht rechnen müsse.
Die Kindernachversicherung war nach der Entscheidung wirksam. Der Versicherer musste die vereinbarten Leistungen erbringen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich. Es darf außerdem nicht ungeprüft auf jeden anderen Vertrag übertragen werden. Entscheidend bleiben die konkreten Antragsfragen, Versicherungsbedingungen und Umstände.
Für werdende Eltern zeigt die Entscheidung dennoch sehr deutlich, warum es darauf ankommt, was der Versicherer tatsächlich fragt.
Häufige Fragen zur Pflegezusatzversicherung während der Schwangerschaft
Kann ein ungeborenes Kind direkt pflegezusatzversichert werden?
In der Regel nicht. Die werdende Mutter oder der werdende Vater kann jedoch eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst abschließen. Nach der Geburt kann das Kind über die Kindernachversicherung aufgenommen werden.
Können werdende Eltern während der Schwangerschaft noch einen geeigneten Vertrag abschließen?
Ja, bei einem Versicherer ist dies nach meiner aktuellen Marktkenntnis möglich. Dieser fragt im Antrag nicht, ob die antragstellende Person eine werdende Mutter oder ein werdender Vater ist. Deshalb wird die Kindernachversicherung nicht allein wegen der bevorstehenden Geburt ausgeschlossen.
Wer ist zunächst versichert?
Zunächst wird ausschließlich die werdende Mutter oder der werdende Vater versichert. Das Kind wird erst nach seiner Geburt als eigene versicherte Person in den Vertrag aufgenommen.
Muss die Schwangerschaft angegeben werden?
Wenn der Versicherer danach fragt, muss die Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei der hier beschriebenen Möglichkeit wird nach meiner aktuellen Marktkenntnis nicht gefragt, ob die antragstellende Person werdende Mutter oder werdender Vater ist.
Kann auch der werdende Vater den Vertrag abschließen?
Ja. Der Vertrag kann grundsätzlich über die werdende Mutter oder den werdenden Vater gestaltet werden. Der jeweilige Elternteil muss die Gesundheitsfragen zu seiner eigenen Person wahrheitsgemäß beantworten und vom Versicherer angenommen werden.
Wird das Kind nach der Geburt medizinisch geprüft?
Bei einer wirksamen Kindernachversicherung erfolgt die Aufnahme ohne eigene Gesundheitsprüfung des Kindes und ohne Wartezeit.
Ist die Nachversicherung auch bei einer bekannten Behinderung möglich?
Das kann möglich sein, wenn der Vertrag des Elternteils rechtzeitig und ohne Ausschluss der Kindernachversicherung zustande gekommen ist und alle Voraussetzungen erfüllt werden. Die konkreten Versicherungsbedingungen müssen geprüft werden.
Wie schnell muss das Kind nach der Geburt angemeldet werden?
Die Anmeldung muss nach § 198 VVG spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen und rückwirkend zum Tag der Geburt beantragt werden. Eine möglichst sofortige Anmeldung ist dennoch sinnvoll.
Kann das Kind höher versichert werden als das Elternteil?
Grundsätzlich darf der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher und nicht umfassender sein als der Schutz des versicherten Elternteils.
Nicht irgendein Vertrag, sondern die richtige Gestaltung
Werdende Eltern benötigen nicht einfach nur eine Pflegezusatzversicherung.
Sie benötigen einen Vertrag, bei dem:
• die werdende Mutter oder der werdende Vater versichert werden kann
• im Antrag nicht nach werdender Elternschaft gefragt wird
• die Kindernachversicherung nicht ausgeschlossen wird
• die erforderliche Vorversicherungszeit rechtzeitig erfüllt werden kann
• die Leistung des Elternteils auch für das Kind ausreichend ist
• angeborene Erkrankungen und Geburtsschäden vom Schutz erfasst werden
• die Anmeldung des Kindes fristgerecht und rückwirkend ab Geburt möglich ist
Nach meiner aktuellen Marktkenntnis gibt es einen Versicherer, bei dem diese Gestaltung noch möglich ist.
Da sich Antragsfragen und Versicherungsbedingungen jederzeit ändern können, sollte die Möglichkeit vor dem Antrag aktuell geprüft und dokumentiert werden.
Das gilt besonders, wenn bei dem ungeborenen Kind bereits eine Erkrankung oder Behinderung festgestellt wurde oder zumindest ein Verdacht besteht. In einer solchen Situation kann der Faktor Zeit entscheidend sein.
Wenn Sie ein Kind erwarten und dessen spätere Pflegeabsicherung vorbereiten möchten, sprechen Sie mich gerne vertraulich an. Ich prüfe, ob die Voraussetzungen noch erfüllt werden können und welcher Leistungsumfang für Ihre Familie sinnvoll ist.
Über den Autor: Thomas Kliem
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