Für Sie gelesen: Spannende Meldungen aus der Finanz- und Versicherungswelt vom 21.01.2016

21. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, GKV, PKV, Pressespiegel, Risiko Lebensversicherung
  1. Krankenkassen befürchten zehnmal höhere Zusatzbeiträge
    Wirtschaftswoche
    http://www.wiwo.de/unternehmen/versicherer/versicherungen-krankenkassen-befuerchten-zehnmal-hoehere-zusatzbeitraege/12855774.html
  2. Altersarmut – Mehr als 1.100 Euro Rente haben Seltenheitswert
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4837057/Altersarmut-Rente-Rentenluecke/
  3. Berufsunfähigkeitsversicherung – Die Versicherungsidee wird aufgegeben
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4836944/Berufsunfaehigkeitsversicherung-Verfassungsbruch-Interview-Schwintowski/
  4. Arzt muss Krankenakten vollständig und lesbar übergeben
    ASSCompact
    http://www.asscompact.de/nachrichten/arzt-muss-krankenakten-vollst%C3%A4ndig-und-lesbar-%C3%BCbergeben
  5. Lebenserwartung: Deutsche werden sieben Jahre älter als sie glauben
    Cash.ONLINE
    http://www.cash-online.de/versicherungen/2016/lebenserwartung-2/300994

PKV für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg

19. Januar 2016 in PKV

Die meisten Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat sehen sich erstmals eigenverantwortlich mit dem Thema Krankenversicherung konfrontiert.
Neben der Frage, ob man sich lieber privat oder gesetzlich versichern sollte und bei welchem Anbieter der Versicherungsschutz begründet werden soll, gilt es einige Besonderheiten der jeweiligen Beihilfeverordnungen zu beachten.

Heute möchte ich einen wichtigen Hinweis für angehende Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg geben.
Beamte in Baden-Württemberg, im aktiven Dienst, die nach dem 31.12.2012 erstmals verbeamtet werden, haben dauerhaft einen Beihilfeanspruch in Höhe von 50%. Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus, also der Behandlung im Wahlkrankenhaus durch den Arzt der Wahl und Unterbringung im Zweibettzimmer wird auf Antrag
monatlich ein Abzug in Höhe von monatlich 22 EUR durch die Beihilfestelle vorgenommen.

Häufig werden den jungen Beamten dann, sofern sie sich privat versichern, Tarifkombinationen in allen Bereichen (ambulant, stationär und dental) mit demselben Beihilfesatz angeboten. In Baden-Württemberg also 50%. Beamte im Vorbereitungsdienst / Referendariat haben mehrheitlich einen Anspruch auf so genannte Ausbildungstarife. Diese sind vom Beitrag her gegenüber den Tarifen für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit stark rabattiert.

Entscheidet sich nur ein Beamter auf Widerruf (also im Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst) die Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss er den o. g. Abzug vornehmen lassen.
Das ist in Abhängigkeit zur Tarifstruktur des jeweiligen Versicherungsunternehmens, bei dem die Private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll, möglicherweise ungünstig.
Statt nämlich den stationären Bereich generell mit 50% bei der PKV zu versichern, sollte nur der Bereich für die Regelleistungen zu 50% versichert werden. Die Wahlleistungen hingegen sollten zu 100% versichert werden. Das ist wie gesagt nicht bei jedem Versicherungsunternehmen so 1:1 umsetzbar und nicht immer die beste Variante, es sollte aber jedes Mal geprüft werden!
Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen, wo der Sinn sein soll und ob man damit nicht überversichert ist.
Ich kann Sie beruhigen. Das ist definitiv nicht der Fall. Und – deswegen ist diese Variante sehr häufig sinnvoll – sie sparen damit auch noch Geld!

Wie funktioniert das nun im Detail?

Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes bei der PKV beantragen Sie für den Baustein „Wahlleistungen im Krankenhaus“ den Tarif 100%.
Sie teilen der Beihilfestelle mit dem entsprechenden Formular mit, dass Sie keinen Abzug für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus wünschen. Das Formular wird Ihnen vom LBV zugeschickt.

Für den Baustein „Wahlleistungen“ 100% zahlen Sie dann in einem repräsentativen Beispiel 5 EUR mehr als in der Tarifvariante 50%. Das bringt Ihnen einen finanziellen Vorteil in Höhe von 17 EUR monatlich.

Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe besteht dann erneut Handlungsbedarf.
Sollen die Wahlleistungen zukünftig bei der Beihilfestelle in Anspruch genommen werden, muss die Erklärung innerhalb von fünf Monaten ab Umwandlung oder Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses an das Landesamt für Finanzen geschickt werden.
Und natürlich muss dann auch eine Anpassung der Tarife bei der PKV vorgenommen werden. Hier muss innerhalb von sechs Monaten von der Tarifstufe 100% Wahlleistungen in 50% Wahlleistungen umgestellt werden.
Da es sich hier für die Versicherungsgesellschaft um eine Risikominimierung handelt, ist für die Umstellung keine erneute Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich.

Das Landesamt für Finanzen in Baden-Württemberg beschreibt die Regeln auf seiner Website

Was ist eigentlich der Garantiezins?

11. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, PKV, Risiko Lebensversicherung, Vermögensanlage

Liebe Leser,

heute gibt es eine Definition zu einem Begriff, den Sie vielleicht schon gelegentlich im Zusammenhang mit dem Thema Altersvorsorge, Lebensversicherung oder Rentenversicherung gehört haben.
Es geht um den so genannten Garantiezins.
Schlagzeilen wie „Garantiezins erneut gesunken“ oder „Jetzt noch bis 31.12. den höheren Garantiezins sichern“ sind Ihnen sicher auch schon einmal begegnet.

Aber was ist der Garantiezins nun genau?

Eigentlich ist die korrekte Bezeichnung „Höchstrechnungszins“. Der Begriff Garantiezins hat aber Einzug in die Umgangssprache gefunden, weil er so schön klingt.
Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den die Lebens- oder Krankenversicherer nach Festlegung des Bundesfinanzministeriums maximal für ihre Deckungsrückstellungen ansetzen dürfen.
Zur Familie der Lebensversicherungen zählen auch Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen.
Mit Deckungsrückstellungen bezeichnet man – simpel und anschaulich ausgedrückt – den Teil der Kundengelder (Beitragszahlungen abzüglich Kosten), die der Versicherer a) in der Lebensversicherung zur Erfüllung seiner Leistungspflicht verzinslich anzulegen hat und b) in der Krankenversicherung als Alterungsrückstellungen zum Ausgleich zum im Alter steigenden Kosten zu bilden hat.
Maßgeblich für die Höhe des Höchstrechnungszinses ist jeweils der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höchstrechnungszins. Eine Erhöhung ist nicht gestattet. Eine Unterschreitung des Höchstrechnungszinses ist dann erlaubt, wenn der Versicherer die Erträge nachweislich nicht mehr erwirtschaften kann.
Der Garantiezins ist streng genommen der Zinssatz, den der Versicherer vertraglich mit seinen Kunden vereinbart. Der Garantiezins kann unter dem Rechnungszins liegen.
Mittlerweile gibt es in der Lebensversicherung bereits Anbieter, die in bestimmten Tarifen den Garantiezins auf 0% reduziert haben. Der Ertrag für die Kunden stammt dann aus den nicht garantierten Überschussbeteiligungen. Also in diesem Fall alle den Kunden zustehenden Erträgen, die 0% übersteigen. Man könnte hier also von einem „Überraschungsei“ sprechen oder als Versicherer ganz zeitgemäß mit der Floskel „Wir schaffen das“ in die Werbung gehen. Vielleicht hat man dort auch schon auf eine bereits diskutierte Abschaffung des Garantiezinses spekuliert.
Überschussanteile fallen natürlich auch bei den Versicherern an, die weiterhin eine Garantie aussprechen. Überschussanteile sind Zusatzerträge des Versicherers, die über den Rechnungszins hinaus gehen.
Garantierte Verzinsung und Überschüsse bilden die Gesamtverzinsung. Diese ist bei den Versicherern unterschiedlich hoch.

Wie war die Entwicklung des Rechnungszinses?

In der Lebensversicherung ist die Entwicklung seit Juli 2000, analog zur gesamten Zinsentwicklung, rückläufig.
Historisch reichen die Angaben bis zum Jahr 1903 zurück. Von 1903 – 1922 lag der Höchstrechnungszins bei 3,50%.
Von 1923 – 1941 wurde mit einem Zins von 4,00% kalkuliert.
Big Beginn des Jahres 1942 wurde der Zins auf 3,0 reduziert. Auf diesem Niveau verbleib der Zins dann tatsächlich bis Juni 1986. Der bisher längste Zeitraum für einen konstanten Garantiezins.
Im Juli 1986 kam dann wieder mehr Dynamik in den Höchstrechnungszins. Es erfolgte eine Erhöhung auf 3,5%.
Im Juli 1994 wurde mit 4,00% erneut das Niveau der Jahre 1923 – 1941 erreicht. Aber die Freude hielt nicht lange an.
Im Juli des Jahres 2000 läutete das Bundesfinanzministerium die nun folgende stetige Abwärtsbewegung ein. Der Zins sank auf 3,25%.
Doch damit noch nicht genug. Bereits im Januar 2004 ging es weiter nach unter. Der Zinssatz wurde auf 2,75% reduziert.
Doch damit war der Rückgang noch nicht beendet. Im Januar 2007 erfolgte die nächste Senkung. Der Neue Höchstrechnungszins belief sich nun nur noch auf 2,25%.
Die Abstände der Reduzierung des Höchstrechnungszinses wurden nun immer kürzer. Im Januar 2012 folgte die Absenkung auf 1,75%, bevor im Januar 2015 die bisher letzte Reduzierung auf das aktuelle Niveau von 1,25% erfolgte.
Ab dem 1. Januar 2017 sinkt der Rechnungszins auf 0,90%.

In der Krankenversicherung liegt der Höchstrechnungszins seit über 50 Jahren bei 3,50%. Allerdings existiert dieser Wert nur auf dem Papier. Durch das so genannte AUZ-Verfahren wird der Rechnungszins pro Versicherungsunternehmen für den Altbestand nach unten angepasst.
Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies bereits 2014 darauf hin, dass 36 von 40 PKV-Unternehmen den für das Jahr 2015 ausgewiesenen Rechnungszins nicht erreichen können.
Die Deutsche Aktuarvereinigung hat Anfang 2015 eine Absenkung auf 2,75% für Neuverträge empfohlen.

Laut Zahlenmaterial aus Juli 2015 (Bundesdrucksache 18/5956) erreichen die Versicherer folgende Rechnungszinsen in der Krankheitskostenvollversicherung:

3,50%: 7 Unternehmen, 1.261.000 Versicherte
3,25 – 3,29%: 25 Unternehmen, 7.011.000 Versicherte
3,00 – 3,24%: 2 Unternehmen, 3.000 Versicherte
2,75 – 2,99%: 1 Unternehmen, 196.000 Versicherte
2,50 – 2,74%: 2 Unternehmen, 2.000 Versicherte

Drei Unternehmen haben die Angabe verweigert.

Das Risiko (deutlicher) Beitragsanpassungen ist nach Jahren der relativen Ruhe also wieder akut vorhanden. Bei drei Unternehmen sieht es schwarz aus.
Fazit:

Die klassische Lebens- bzw. Rentenversicherung verliert als Geldanlage immer weiter an Bedeutung.
Lediglich die reinen Risikovarianten (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung) haben noch ihre Berechtigung.

Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sollte auf spezielle Fondspolicen mit einer intelligenten Anlagestrategie
ausgewichen werden.

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Welche Einkommenslücke entsteht bei einem Arbeitnehmer bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit?

10. Januar 2016 in GKV, PKV

Viele Arbeitnehmer (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) unterschätzen einen möglichen Einkommensverlust bei einer längeren Krankheit.
Der Fachbegriff für eine längere Krankheit mit einer ärztlichen Krankschreibung lautet Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Der Zustand der Arbeitsunfähigkeit richtet sich auf einen überschaubaren Zeitraum. Eine Besserung ist ärztlich prognostiziert.

Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 42 Tagen Ihren Lohn bzw. ihr Gehalt. Feiertagszuschläge, Schichtzuschläge und sonstige Zulagen, Zuschläge und Provisionen entfallen allerdings. Gezahlt wird das Grundgehalt.
Einige wenige Arbeitnehmer haben als Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag eine Regelung, die eine längere Leistung, teilweise abgestuft, vorsieht.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Lücke, die bei gesetzlich Krankenversicherten durch die Zahlung des Krankengeldes teilweise ausgeglichen wird.
Das Krankengeld wird maximal 78 Wochen wegen derselben Erkrankung gezahlt.
Ist ein Arbeitnehmer in der PKV versichert erhält er ein Krankentagegeld. Jedoch nur, wenn es dieses auch separat versichert hat.

Wie sieht die Leistung in der GKV aus und welche Lücken entstehen?

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*
2 monatliches Nettogehalt
3 70% des monatlichen Bruttogehalts
4 90% des monatlichen Nettogehalts
5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4
6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5
7 Ergebnis aus Zeile 6 (Höhe des Krankengeldes)
8 abzüglich Nettoeinkommen
9 Differenz zum Nettoeinkommen
10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld
* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren
ACHTUNG: In Sachsen beträgt der Abzug in Zeile 6 12,525% bzw. 12,725% (Kinderlose über 23 Jahre)

Mit Zahlen (gerundet) ergibt das folgende Ergebnisse:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*

2000

4237

2 monatliches Nettogehalt

1373

2118

3 70% des monatlichen Bruttogehalts

1400

2966

4 90% des monatlichen Nettogehalts

1235

1906

5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4

1235

1906

6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5

151

233

7 Ergebnis aus Zeile 5 – 6 (Höhe des Krankengeldes)

1084

1673

8 abzüglich Nettoeinkommen

1373

2118

9 Differenz zum Nettoeinkommen

289

445

10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld

10

15

* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren

Die Differenz kann kostengünstig über eine private Krankentagegeldversicherung abgesichert werden.

Wie sieht die Leistung in der PKV aus und welche Lücken entstehen?

Das zu versichernde Krankentagegeld berechnet sich aus der vereinfachten Formel

Krankentagegeldbedarf = Nettoeinkommen + PKV Gesamtbeitrag zzgl. Pflegepflichtversicherung + SV-Beiträge (siehe obige GKV-Berechnung, jedoch ohne Pflegepflichtversicherung).

Eine zu geringe Dimensionierung kann also zu einer Lücke im Falle der Arbeitsunfähigkeit führen.
Beispiel:

Nettoeinkommen: 4.000 EUR
PKV-Gesamtbeitrag: 850 EUR
SV-Beiträge: 695 EUR

Summe: 5.545

Geteilt durch 30 = 185 EUR (gerundet).

Das zu versichernde Krankentagegeld beträgt hier also 185 EUR.

ACHTUNG: In der Praxis wird häufig einfach das Nettoeinkommen durch 30 geteilt.
Das ist falsch!
In diesem Beispiel ergäbe das ein Krankentagegeld in Höhe von gerundet 135 EUR, also auf den Monat gerechnet 1.500 EUR zu wenig
.

Der genaue Bedarf, der durchaus auch unter der berechneten Optimalabsicherung liegen kann, wenn der Versicherte über anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfügt, muss in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Zudem haben die PKV-Unternehmen teilweise eigene Grundsätze zur Berechnung des versicherbaren Krankentagegeldes.

Krankenversicherung für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst – eine Entscheidungshilfe

9. Januar 2016 in GKV, PKV

Eines der unter Referendaren / Beamten im Vorbereitungsdienst am häufigsten diskutierten Themen ist die Frage nach der passenden Krankenversicherung.
Das Referendariat / der Vorbereitungsdienst wird in den meisten Fällen im Status des Beamten auf Widerruf mit Beihilfeanspruch absolviert. Nur in seltenen Fällen erfolgt eine sozialversicherungspflichtige Anstellung.
Polizeibeamte im Vorbereitungsdienst sind entweder Beamte auf Widerruf mit Beihilfeberechtigung oder mit Anspruch auf Heilfürsorge. Welcher Status jeweils gilt, richtet sich nach den Vorschriften der entsprechenden Bundesländer bzw. des Bundes und teilweise nach der Laufbahn.
Beamte auf Widerruf mit Anspruch auf Heilfürsorge müssen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes eine Pflegepflichtversicherung bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) abschließen. Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung für den eventuellen späteren Wechsel in die PKV wird dringend empfohlen. Zusatzversicherungen für den stationären und dentalen Bereich sollten in Erwägung gezogen werden.
Im Folgenden werde ich mich auf die Beamten auf Widerruf mit Beihilfeanspruch konzentrieren.

PKV oder GKV?

Rechtzeitig vor Beginn des Referendariats sollte sich der zukünftige Beamte auf Widerruf mit der Frage beschäftigen, ob er sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern möchte.
Beamte unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung in der GKV. Sie sind aber berechtigt, sich in der GKV zu versichern. Die Versicherung in der GKV zu Beginn des Referendariats ist jedoch nicht möglich, wenn bereits eine PKV (z. B. als versicherte Person im Vertrag der Mutter oder des Vaters) besteht oder eine Mitgliedschaft über die Eltern in der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) besteht. Die beiden vorgenannten betrieblichen Sozialeinrichtungen sind weder GKV noch PKV. Neue Mitglieder werden nicht mehr aufgenommen.

Die Entscheidung, ob sich der Beamte auf Widerruf in der GKV oder der PKV versichern kann, hängt vom Versicherungsstatus unmittelbar vor Beginn der Verbeamtung ab.

Aktueller Versicherungsstatus

Mögliche zukünftige Versicherung

GKV

GKV oder PKV

PKV

PKV

Betriebliche Sozialeinrichtung

PKV


Nach der formalen Prüfung, ob sich der Beamte in der GKV oder der PKV versichern kann, ist die finanzielle Seite zu beleuchten.
Ein Beamter hat als Mitglied der GKV keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Ein Beamter hat keinen Arbeitgeber, sondern einen Dienstherren. Ein Beamter hat in erster Linie einen Anspruch auf Beihilfe, deren Höhe sich nach den Beihilfevorschriften des entsprechenden Bundeslandes bzw. des Bundes richtet. Der prozentuale Beihilfeanspruch richtet sind im Bund und den meisten Bundesländern nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und danach, ob sich der Beamte im aktiven Dienst oder im Ruhestand befindet. Teilweise abweichende Regelungen gelten in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.
Ein Beamter im aktiven Dienst hat grundsätzlich 50% Beihilfeanspruch. Bei mehr als einem zurechnungsfähigen, kindergeldberechtigtem Kind beträgt der Beihilfeanspruch 70%. Zurechnungsfähige, kindergeldberechtigte Kinder erhalten 80% Beihilfe.

Relevant für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Besonderheiten folgender Bundesländer:

  • Baden-Württemberg: Beamte erhalten unabhängig von der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder 50% Beihilfe.
  • Bremen: Familienbezogener Bemessungssatz, der für alle Familienmitglieder gleich hoch ist. Ausgehend von 50 % erhöht sich der Bemessungssatz je berücksichtigungsfähigem Familienmitglied um 5% (z.B. Beamter (50%), Ehepartner (+5%) und ein Kind (+5%) = 60% für alle) – maximal jedoch 70%. Die Erhöhung bei Verheirateten um 5% gilt nicht, wenn der Ehepartner in der GKV pflichtversichert ist, selbst beihilfeberechtigt ist oder über der Einkommensgrenze (10.000 EUR im Vorjahr) verdient.
  • Hessen: Es gelten die Regelungen wie in Bremen. Bei stationären Leistungen erhöht sich der Bemessungssatz zusätzlich um 15% – maximal jedoch auf 85% (z.B. Beamter (50%) mit drei Kindern +15% = 65% für ambulant und Zahn, stationär +15% = 80%).
  • Sachsen: Beamte mit zwei und mehr Kindern bekommen dauerhaft 70% Beihilfe auch wenn das Kindergeld entfällt.

Der Beitrag für eine PKV für Beamte auf Widerruf wird von den PKV-Unternehmen rabattiert. Jedoch nur so lange der Beamte auf Widerruf das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für einen 25-jährigen Beamten mit 50% Beihilfeanspruch liegt der Beitrag ja nach Bundesland zwischen 45 und 120 EUR. Leistungsstarke Tarife liegen bei ca. 60 – 116 EUR.
Ein Kind kostet zwischen 30 und 50 EUR monatlich.
Der individuell bedarfsgerechte Tarif sollte in einem individuellen Beratungsprozess genau besprochen werden.

In der GKV zahlt der Beamte den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14% des Bruttoeinkommens, da Beamte kein Krankengeld versichern müssen. Beamte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit („Krankschreibung“, „gelber Zettel“) ihre Bezüge unbefristet weiter gezahlt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der GKV beträgt stand heute beträgt 1,1%. Für die Pflegepflichtversicherung zahlen Beamte 1,175% bzw. 1,425% (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben).

Als Basiswert für den Beitragsvergleich GKV/PKV und für Ihre individuelle Berechnung gehen wir von einer Bruttovergütung in Höhe von 1.000 EUR monatlich aus.
Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Beamte auf Widerruf kinderlos und 25 Jahre ist. Den Zusatzbeitrag berechnen wir mit 1,1% (Durchschnittswert).
Aus 1.000 EUR Bruttovergütung ergibt sich demnach ein monatlicher Beitrag für die GKV inkl. Pflegepflichtversicherung in Höhe von 165,25 EUR.

Aus finanziellen Gründen ist es für einen kinderlosen Beamten auf Widerruf günstiger, sich in der PKV zu versichern.
Beamte auf Widerruf mit mehr als zwei Kindern (sofern die Kinder nicht kostenlos beim anderen Elternteil in der GKV versichert werden können) könnten eventuell in der GKV günstiger versichert sein.

Da die meisten Beamten auf Widerruf kinderlos sind, lohnt sich aus finanziellen Gründen im Regelfall der Abschluss einer GKV.

Und wie sieht es mit den Leistungen aus?

Bei den höherwertigen Tarifen der PKV gibt es fast durchgängig bessere Leistungen als in der GKV. Neben den weichen Faktoren wie Terminvereinbarung beim niedergelassenen Arzt, für Folgeuntersuchungen (z. B. MRT), schnelleren Terminen für planbare Operationen im Krankenhaus und geringeren Wartezeiten beim Arzt gibt es insgesamt gesehen eine höherwertige medizinische Versorgung.
Einige weniger kostenintensive Punkte könnte (je nach Tarif) in der GKV etwas besser geregelt sein.

Wie bin ich nach dem Referendariat / Vorbereitungsdienst versichert?

Die Versicherbarkeit bzw. Verpflichtung zur Versicherung in einem der beiden Krankenversicherungssysteme richtet sich nach dem beruflichen Status nach Ablauf des Referendariats / Vorbereitungsdienstes.

Versicherung im Vorbereitungsdienst

Beruflicher Status nach dem Vorbereitungsdienst

PKV oder GKV?

PKV Planstelle, Verbeamtung auf Probe PKV
PKV Anstellungsvertrag unter JAEG (56.250 EUR p.a.) GKV
PKV Anstellungsvertrag über JAEG (56.250 EUR p.a.) PKV oder GKV*
PKV ohne Beschäftigung mit Anspruch auf ALG I** GKV
PKV ohne Beschäftigung, kein Anspruch auf ALG I PKV***
GKV Planstelle, Verbeamtung auf Probe GKV oder PKV
GKV Anstellungsvertrag unter JAEG (56.250 EUR p.a.) GKV
GKV Anstellungsvertrag über JAEG (56.250 EUR p.a.) GKV oder PKV
GKV ohne Beschäftigung mit Anspruch auf ALG I** GKV
GKV ohne Beschäftigung, kein Anspruch auf ALG I GKV

* Sofern es sich um die erste im Inland ausgeübte Berufstätigkeit handelt.
** Wenn Anspruch auf ALG I aus einem früheren Arbeitsverhältnis besteht und beantragt wird, dann GKV.
*** Hier bieten die meisten Versicherungsgesellschaften so genannte Überbrückungstarife an.

Fazit:

Die meisten Beamten auf Widerruf fahren mit der Versicherung in der PKV besser, als wenn sie sich für die GKV entscheiden.
Lediglich Beamte auf Widerruf mit mehr als 2 Kindern oder einer Besoldung unter 500 EUR sollten auch die Möglichkeit der Versicherung in der GKV prüfen.

Anmerkung:

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann und soll. So ist z. B. ein guter Gesundheitszustand Voraussetzung für die Versicherung in der PKV. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, sich erst später (nach dem Vorbereitungsdienst) in der PKV zu versichern, um die Beamtenöffnungsaktion zu nutzen.
Ich hoffe dennoch, dass Ihnen der Beitrag einige Fragen beantworten konnte.

Aus Gründen des angenehmeren Leseflusses habe ich mich dazu entschieden, auf die Nennung der jeweils weiblichen und männlichen Form verzichtet. Damit ist keinesfalls eine Diskriminierung beabsichtigt. Die Verwendung des Maskulinums bei Bezeichnungen wie z. B. Beamter schließt immer auch die weibliche Beamtin ein.

PKV für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz

6. Januar 2016 in PKV, Risiko Lebensversicherung

Die meisten Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat sehen sich erstmals eigenverantwortlich mit dem Thema Krankenversicherung konfrontiert.
Neben der Frage, ob man sich lieber privat oder gesetzlich versichern sollte und bei welchem Anbieter der Versicherungsschutz begründet werden soll, gilt es einige Besonderheiten der jeweiligen Beihilfeverordnungen zu beachten.

Über die vorgenannten Punkte werde ich in den nächsten Tagen ausführlich schreiben.

Heute möchte ich einen wichtigen Hinweis für angehende Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz geben.
Beamte in Rheinland Pfalz im aktiven Dienst haben je nach ja nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder einen Beihilfeanspruch in Höhe von 50% (weniger als zwei Kinder) oder 70% (ab 2 Kindern). Im Pensionsalter beträgt der Beihilfesatz 70%.
Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus, also der Behandlung im Wahlkrankenhaus durch den Arzt der Wahl und Unterbringung im Zweibettzimmer wird auf Antrag
monatlich ein Abzug in Höhe von monatlich 26 EUR durch die Beihilfestelle vorgenommen.
Dafür erfolgt dann die Erstattung der Inanspruchnahme der Wahlleistungen durch die Beihilfestelle in Höhe des Beihilfesatzes. In Rheinland-Pfalz werden vom Erstattungsbetrag 12 EUR je Tag als Eigenanteil abgezogen.

Häufig werden den jungen Beamten dann, sofern sie sich privat versichern, Tarifkombinationen in allen Bereichen (ambulant, stationär und dental) mit demselben Beihilfesatz angeboten. In Rheinland-Pfalz je nach Anzahl der Kinder also 50% oder 30%. Die meisten jungen Beamten sind zu Beginn des Referendariats / Vorbereitungsdienstes kinderlos. Daher ist der Regelfall ein Beihilfeanspruch in Höhe von 50%.

Beamte im Vorbereitungsdienst / Referendariat haben mehrheitlich einen Anspruch auf so genannte Ausbildungstarife. Diese sind vom Beitrag her gegenüber den Tarifen für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit stark rabattiert.

Entscheidet sich nur ein Beamter auf Widerruf (also im Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst) die Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss er den o. g. Abzug vornehmen lassen.
Das ist in Abhängigkeit zur Tarifstruktur des jeweiligen Versicherungsunternehmens, bei dem die Private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll, möglicherweise ungünstig.
Statt nämlich den stationären Bereich generell mit 50% bei der PKV zu versichern, sollte nur der Bereich für die Regelleistungen zu 50% versichert werden. Die Wahlleistungen hingegen sollten zu 100% versichert werden. Das ist wie gesagt nicht bei jedem Versicherungsunternehmen so 1:1 umsetzbar und nicht immer die beste Variante, es sollte aber jedes Mal geprüft werden!
Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen, wo der Sinn sein soll und ob man damit nicht überversichert ist.
Ich kann Sie beruhigen. Das ist definitiv nicht der Fall. Und – deswegen ist diese Variante sehr häufig sinnvoll – sie sparen damit auch noch Geld!

Wie funktioniert das nun im Detail?

Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes bei der PKV beantragen Sie für den Baustein „Wahlleistungen im Krankenhaus“ den Tarif 100%.
Sie teilen der Beihilfestelle mit dem entsprechenden Formular mit, dass Sie keinen Abzug für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahllistungen im Krankenhaus wünschen.

Für den Baustein „Wahlleistungen“ 100% zahlen Sie dann in einem repräsentativen Beispiel 5 EUR mehr als in der Tarifvariante 50%. Das bringt Ihnen einen finanziellen Vorteil in Höhe von 21 EUR monatlich.
Und Sie sparen sich nicht nur den monatlichen Abzug in Höhe von 26 EUR monatlich, sondern auch den Abzug von 12 EUR je Aufenthaltstag im Krankenhaus.

Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe besteht dann erneut Handlungsbedarf.
Sollen die Wahlleistungen zukünftig bei der Beihilfestelle in Anspruch genommen werden, muss die Erklärung innerhalb von drei Monaten ab Umwandlung oder Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses an das Landesamt für Finanzen geschickt werden.
Und natürlich muss dann auch eine Anpassung der Tarife bei der PKV vorgenommen werden. Hier muss innerhalb von sechs Monaten von der Tarifstufe 100% Wahlleistungen in 50% Wahlleistungen umgestellt werden.
Da es sich hier für die Versicherungsgesellschaft um eine Risikominimierung handelt, ist für die Umstellung keine erneute Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich.

Das Landesamt für Finanzen in Rheinland Pfalz schreibt aus seiner Website:

„Die Erklärung [nach § 25 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz*] kann also u.U. mehrfach (z.B. bei Einstellung, bei Übernahme eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe, bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) abgegeben werden.

Keine neue Wahlmöglichkeit besteht bei Eintritt in den Ruhestand und bei Beginn oder Ende einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.“

—-

*

§ 25 Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen

(1) Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 24 Abs. 3 besteht für beihilfeberechtigte Personen, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 3 erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag

1. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,

2. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder

3. der Abordnung oder Versetzung zu einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn.

Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 drei und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sechs Monate; die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen hinzuweisen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht – auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen – nur gegen Zahlung eines Betrages von 13,00 EUR monatlich. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Werden Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten eines Kalendermonats widerrufen werden. Ist eine Einbehaltung des Betrages von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzuges.

(3) Die Zahlungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ruht

1. während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und

2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung.

(4) Aufwendungen nach § 24 Abs. 3 sind ferner nur beihilfefähig, wenn die nach § 22 BPflV oder § 17 KHEntgG vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird.

 

Rechengrößen / Beitragssätze in der Sozialversicherung 2016

2. Januar 2016 in Allgemein, GKV, Pflegeversicherung, PKV

Rechtzeitig zum neuen Jahr finden Sie an dieser Stelle eine Übersicht über ausgewählte Werte der Sozialversicherung sowie Informationen zum Arbeitgeberzuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung:

Beitragssätze 2016    
     
Krankenversicherung    
Allgemein

14,600%

 
Ermäßigt

14,000%

 
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

1,100%
Details

 
     
Weitere Beitragssätze    
Allgemeine Rentenversicherung

18,700%

 
Arbeitslosenversicherung

3,000%

 
Pflegeversicherung

2,350%

 
Pflegeversicherung mit Kind mit Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch

1,175%

 
Pflegeversicherung Kinderlose über 23 Jahre

2,600%

 
Pflegeversicherung Kinderlose über 23 Jahre, mit Beihilfe/Heilfürsorgeanspruch

1,425%

 
     
Grenzwerte 2016    
     
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung    
Monat

4.237,50 €

 
Jahr

50.850,00 €

 
     
Maximalbeitrag Krankenversicherung    
Monat

618,68 €

 
     
Maximalbeitrag Pflegeversicherung    
Monat

110,18 €

 
     
maximaler Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung    
Monat

309,34 €

 
     
Maximaler Arbeitgeberzuschuss Pflegeversicherung    
Monat

49,49 €

 
     
     
Allgemeine Jahresarbeitentgeltgrenze der Krankenversicherung    
Jahr

56.250,00 €

 
     
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung    
Monat

6.200,00 €

West
Jahr

74.400,00 €

West
Monat

5.400,00 €

Ost
Jahr

64.800,00 €

Ost
     
Bezugsgröße Kranken- und Pflegeversicherung    
Monat

2.905,00 €

 
Jahr

34.860,00 €

 
     
Bezugsgröße Renten- und Arbeitslosenversicherung    
Monat

2.905,00 €

West
Jahr

34.860,00 €

West
Monat

2.520,00 €

Ost
Jahr

30.240,00 €

Ost
     
Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs)    
Monat

450,00 €

 

Bei in der GKV pflichtversicherten Arbeitnehmern werden die Beitragssätze jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.
Ausnahme: Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur GKV (sofern er von der jeweiligen Kasse erhoben wird) ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahren in der Pflegepflichtversicherung ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen.
Sonderfall Sachsen: Hier beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegepflichtversicherung 1,675%. Kinderlose über 23 Jahren zahlen 1,925%.

Sie möchten sich über den Arbeitgeberzuschuss informieren?
Dann lesen Sie bitte den Beitrag Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung 2016

Abrechnungsservice für Beihilfeberechtigte (Beamte / Soldaten)

4. Januar 2014 in PKV

Als Beihilfeberechtigter hat man es bei der Erstattung der krankheitsbedingten Aufwendungen (z. B. Arztkosten, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel) in der Regel mit zwei Kostenträgern zu tun. Der erste Kostenträger ist die für den Beamten zuständige Beihilfestelle bzw. Heilfürsorge oder die truppenärztliche Versorgung. Der zweite Kostenträger ist in der Regel eine private Krankenversicherung (PKV) als Restkostenversicherung in Höhe des nicht durch die Beihilfe abgedeckten Prozentsatzes oder als Ergänzungstarif (z. B. für Wahlleistungen im Krankenhaus oder Zahnersatz).

Für viele Beihilfeberechtigte ist es schwer, die Rechnungen der Leistungserbringer (z. B. niedergelassener Arzt oder Krankenhaus) zu prüfen. Hinzu kommt dann noch die Einreichung der Rechnungen bei den Kostenträgern. Die Beihilfevorschriften sind permanenten Änderungen unterworfen. Die Bedingungen der PKV sind vielen Versicherten nicht im Detail bekannt.

Noch schlimmer wird es, wenn ein Beihilfeberechtigter krankheitsbedingt für längere Zeit ausfällt und sich nicht selber um die Abrechnung kümmern kann. Die Angehörigen sind dann schnell überfordert.

Für Beihilfeberechtigte, die sich nicht selber um die Abrechnung kümmern möchten, gibt es Dienstleister, die diesen Service übernehmen. Neben der Rechnungskontrolle und der professionellen Abrechnung kann über ein Treuhandkonto für den Beihilfeberechtigten Vorkasse geleistet werden.

Ein sehr überzeugendes Konzept bietet die Firma MEDIRENTA an. Eine unverbindliche und kostenlose Anfrage für ein individuelles Angebot kann per Kontaktformular auf der Seite des Anbieters gestellt werden.

 

Wenn Gesundheitsfragen aus der Erinnerung beantwortet werden

28. Mai 2013 in BU-Versicherungen, PKV

Der Beratungsprozess ist beendet. Die gewünschte Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung etc. ist, nachdem man sich gemeinsam mit dem Kunden durch das „Kleingedruckte“ einzelner Anbieter gekämpft hat, für den Kunden in greifbarer Nähe. Natürlich wurde schon im ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass der korrekten und vollständigen Beantwortung der vom Versicherer im Versicherungsantrag in Textform gestellten Fragen eine besondere Wichtigkeit zukommt. Und trotzdem gibt es Kunden, die diese wichtige Information auf die leichte Schulter nehmen. Teils geschieht das aus aus einer gewissen Lässigkeit heraus (schließlich ist man ja kerngesund) , teilweise weil der Kunde sich die Zeit für eine saubere Recherche nicht nehmen will und leider immer noch, weil der Vermittler die Fragen bagatellisiert, damit dem Abschluss nichts mehr im Wege steht.

Wie kann sich eine falsche oder unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen nun auswirken?

Vor einigen Tagen erhielt ich einen Hilferuf eines Kollegen. Folgender Sachverhalt wurde mir geschildert:

Der Kunde des Kollegen hat sich vor einem Jahr selbstständig gemacht und ein Krankentagegeld über die private Krankenversicherung abgeschlossen. Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben. Der Kunde musste nun kürzlich wegen Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) das Krankentagegeld in Anspruch nehmen. Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte. Die PKV erklärt darauf hin den Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde kennt diese Vorerkrankungen gar nicht und ist irritiert. Fakt ist, dass der Hausarzt Diagnosen, bzw. Krankschreibungen aufgrund von Fehldiagnosen getätigt hat . So hat der Hausarzt angabegemäß eine depressive Episode in den Akten vermerkt. Nach Aussage des Kunden hatte er zum damaligen Zeitpunkt körperliche Probleme, deren Ursache vom Hausarzt nicht ermittelt werden konnte. Zwei Wochen später war der Kunde beim Facharzt. Dieser hat die Ursache der Beschwerden diagnostiziert und und das Problem gelöst.

Lassen Sie uns einige Passagen etwas näher beleuchten:

Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben.

Grundsätzlich müssen die in Textform durch den Versicherer im Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Natürlich kann der Kunde nur Umstände angeben, die ihm bekannt sind. Wer z. B. seit Jahren nicht beim Arzt war, kann natürlich nur subjektive Befindlichkeiten angeben. Hat der Kunde aber z. B. eine Erkrankung, die bisher beschwerdefrei verläuft und z. B. nur durch bildgebende Verfahren oder Laboruntersuchungen zu diagnostizieren ist, kann er dies nicht wissen und kann die Erkrankung demnach auch nicht angeben. Anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall. Der Kunde war beim Arzt und hätte die Diagnose erfragen können (z. B. durch Aushändigung einer Kopie seiner Patientenakte). Unklar ist im vorliegenden Fall, ob der Kunde den Besuch beim Hausarzt überhaupt angegeben hat bzw. wie genau die Gesundheitsfragen formuliert waren.

Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte.

Wahrscheinlich hat der Kunde bei Beantragung der Versicherung eine generelle Schweigepflichtsentbindung erklärt. Das geschieht im Antrag durch ankreuzen des entsprechenden Feldes bzw. früher durch Nichtstreichung der entsprechenden Passage. Grundsätzlich kann der Kunde verlangen, dass der Versicherer vor einer Arztanfrage die Einwilligung des Kunden schriftlich einholt. Wäre der Kunde so vorgegangen, hätte er vorher mit dem angefragten Hausarzt Rücksprache halten können. Die mutmaßliche Fehldiagnose wäre vielleicht aufgefallen und hätte eventuell korrigiert werden können. Oder es hätte ein Attest des Facharztes angefordert werden können, dass den Kunden gegebenenfalls entlasten würde. Das ist aber im Prinzip ein unnötig kompliziertes und nicht zwangsläufig von Erfolg gekröntes Unterfangen. Die Lösung des Problems wäre viel einfacher. Wenn sich der Kunde vor Antragstellung eine Kopie seiner Patientenakten der Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten und sonstigen Heilbehandlern aushändigen lässt, die er in den letzten Jahren (je nach Zeitraum der Fragestellungen im Antrag) konsultiert hat, kann der Kunde die Diagnosen in Erfahrung bringen und bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist tätig werden bzw. die Fragen zutreffend beantworten. Der Auskunftsanspruch gegenüber Ärzten für den Patienten ergibt sich übrigens aus § 10 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel:

§ 10 Dokumentationspflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

Die PKV erklärt daraufhin den Rücktritt vom Vertrag.

Dies ist eine mögliche Vorgehensweise für den Versicherer, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem BGB ergibt. Der Versicherer muss hier den Nachweis führen, dass der Kunde den Versicherer durch falsche oder unvollständige Angaben arglistig getäuscht hat, sich quasi den Versicherungsschutz durch Arglist „erschlichen“ hat. Erfahrungsgemäß erfolgt hier durch den Versicherer zunächst nur die Behauptung der arglistigen Täuschung. Ein Beweis wird häufig nicht sofort erbracht. Als Kunde sollte man jetzt unverzüglich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einen spezialisierten, zugelassenen Versicherungsberater konsultieren, da hier möglicherweise die Zurückweisung der Behauptung des Versicherers innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss.

Fazit:

Der Kunde sollte sich vor Antragstellung immer Kopien seiner Patientenakten besorgen. Kaum jemand kann sich an alle Diagnosen erinnern. Und selbst wenn, muss die mündliche Auskunft des Arztes leider nicht immer mit dem übereinstimmen, was als (Abrechnungs-) Diagnose in der Patientenakte erscheint!

 

 

Anmerkung: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde ausschließlich die grammatikalisch korrekte männliche Form (z. B. Kunde, Arzt, Versicherungsberater) gewählt. Selbstverständlich sind auch alle Frauen gleichermaßen damit gemeint!