Wie wichtig ist es, dass Patientenverfügungen konkret und präzise formuliert sind?

2. September 2016 in Allgemein

Wenn man für den unumkehrbaren Sterbeprozess, und/oder wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine Wünsche selbst zu äußern, eine Patientenverfügung verfasst, sollte man unbedingt auf eine genaue Formulierung der ärztlichen Maßnahmen und gesundheitlichen Situationen achten (Beschluss vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe vom 6. Juli 2016, AZ: XII ZB 61/16).

Allgemeine Formulare, meist aus dem Internet, sowie Dokumente mit einem Ankreuzverfahren sind nicht konkret genug und auch nicht rechtssicher. In dem o.g. Gerichtsfall war die Formulierung „lebensverlängernde Maßnahmen sollen unterbleiben“ zu allgemein verfasst. Es ließ sich der konkrete Sterbewunsch nicht hundertprozentig ableiten und es war äußerst unklar, ob die Ablehnung lebenserhaltener oder lebensverlängerter Maßnahmen auch die künstliche Ernährung umfassen sollte, weil der Verweis auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten fehlte.

Somit musste der BGH entscheiden, ob diese Formulierung allein und für sich genommen die Einstellung der künstlichen Ernährung durch Entfernung einer Magensonde rechtfertigen würde. Der BGH urteilte, dass allgemeine Floskeln ohne konkreten Bezug und ohne Zusammenhang zu bestimmten Behandlungen in der Verfügung keine Bedeutung haben und nicht bindend sind, d. h. sie werden auch nicht beachtet.

Der Betroffene muss umschreibend festlegen, was er in bestimmten Lebenslagen und Behandlungssituationen will und was nicht. Deshalb ist eine individuelle und juristisch geprüfte Erstellung der Vollmacht so wichtig.

Jetzt ist jeder aufgerufen, seine Patientenverfügung einer genaueren Prüfung zu unterziehen und zu schauen, ob man sicher sein kann, dass diese praxistauglich ist.

Wenn Sie sich nicht sicher sind bzw. wenn Sie gar keine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht haben, können Sie sich gern an uns wenden. Klicken Sie einfach auf den in rot geschriebenen Text. Wir vermitteln Ihnen die Erstellung dieser rechtssicheren Dokumente. Zudem findet ein jährlicher Update-Service statt, wo Ihre Daten überprüft und eventuelle gesetzliche Änderungen umgesetzt werden, so dass Ihre Verfügungen stets auf dem aktuellen Stand sind. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Verfügungen und Testamente sicher zu hinterlegen. Die Dokumente sind dann 24 Stunden am Tag verfüg- und abrufbar.

Neben den Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten können Sie auch Sorgerechtsverfügungen, Testamente oder Unternehmensvollmachten erstellen lassen.

15 Jahre Selbstständigkeit. Ein Grund zum Feiern.

22. Februar 2016 in Allgemein

Heute vor genau 15 Jahren, am 22.02.2001, habe ich mein Gewerbe als Versicherungsmakler, Immobilienmakler und Finanzierungsmakler angemeldet.

Wenn ich auf diese 15 Jahre Selbstständigkeit zurück blicke, dann bereue ich diese Entscheidung nicht einen Moment. Insbesondere dann, wenn ich mir die 14 Jahre vor Augen führe, die ich vor meiner Selbstständigkeit als Bankberater zugebracht habe. Im Gegensatz zu meiner Zeit bei zwei verschiedenen Banken freue ich mich seit meiner Selbstständigkeit jeden Tag darauf, meinem Beruf – ja meiner Berufung – nachgehen zu können.
Insgesamt kann ich nun also auf 29 Jahre Berufserfahrung in der Finanzbranche zurück blicken. Das ist eine lange Zeit!

Ich habe in diesen 29 Jahren alles daran gesetzt, meine Kunden optimal zu beraten. Und ich bin auch ein wenig stolz darauf, dass ich auch heute noch jederzeit (ehemaligen) Kunden ohne schlechtes Gewissen in die Augen sehen kann.

An dieser Stelle danke ich allen meinen Kunden für ihr Vertrauen, meinen Kollegen für guten fachlichen Austausch und der Dresdner Bank für eine sehr gute Ausbildung und das Vertrauen, mich auf Führungsaufgaben vorzubereiten und mich als Führungskraft einzusetzen.
Ganz besonders danke ich aber meiner Frau Leonie Pfennig, ohne die ich nicht der wäre, der ich bin.

Ich freue mich auf mindestens weitere 15 Jahre Selbstständigkeit im Dienste meiner Kunden!

Update 02.02.2016: Darf mir die Bausparkasse meinen Bausparvertrag kündigen bzw. die Annahme von Zahlungen verweigern?

2. Februar 2016 in Allgemein

Viele Bürger unseres Landes verfügen über einen Bausparvertrag.
Motiv für den Abschluss eines Bausparvertrages ist entweder die Sicherung eines zinsgünstigen Darlehens für eine wohnwirtschaftliche Verwendung oder die Ansammlung von Vermögen zur freien Verfügung.
Die Grundidee des Bausparens ist von einem Solidargedanken geprägt. Vereinfacht ausgedrückt zahlen alles Menschen, die den Erwerb oder Neubau einer Immobilie anstreben, in einen „Topf“ ein. Die Ersten können die angesammelten Mittel sofort verwenden und sorgen mit der Tilgung dafür, das neue Mittel hinzukommen, die den nächsten Sparern die notwendigen Gelder für Kauf oder Neubau sichern. Wenn man so will, ist das Bausparen eine Art von Schnellballsystem. Damit das System funktioniert, müssen ständig neue Gelder in den „Topf“ eingezahlt werden. Entweder aus Sparleistungen neuer Mitglieder oder aus Tilgungsleistungen von Bausparern, die bereits Gelder erhalten haben. Das Prinzip soll aus dem 18. Jahrhundert stammen. In Deutschland soll die Wiege dieser Idee im Schwabenland liegen.
Erst später hat man zur Stabilisierung des Systems Wartezeiten und Zuteilungsvoraussetzungen eingeführt. Grundsätzlich hat sich dieses System bis heute kaum verändert.

In den letzten Jahren hat sich aber einhergehend mit den gesunkenen Kapitalmarktzinsen ein interessanter und für die Bausparkassen negativer Trend entwickelt. Immer mehr Sparer verzichten auf die Inanspruchnahme des Darlehens und horten das Geld auf dem Vertrag oder entnehmen einfach das Guthaben ohne Inanspruchnahme des Darlehens. Somit fehlen Mittelzuflüsse durch Tilgungsleistungen. Im Gegenteil. Tendenziell erfolgen dadurch sogar Mittelabflüsse. Das Verhalten dieser Sparer ist natürlich absolut Nachvollziehbar. Bei einem Bausparvertrag steht bereits bei Vertragsabschluss fest, welchen Sparzins man erhält und wie hoch der Zins für das spätere Darlehen sein wird. Wenn man also einerseits einen alten Bausparvertrag mit einer Guthabenverzinsung von 3% und einem Darlehenszins von 6,5% hat, auf der anderen Seite für neue Sparverträge, Tagesgelder etc. mit Mühe und Not 1% Guthabenverzinsung erhält bzw. eine Darlehen für 2% erhalten kann, wäre es doch für den Einzelnen wirtschaftlich sinnlos, die alte, hohe Verzinsung aufzugeben bzw. das teure Darlehen aufzunehmen.

Da die Bausparkassen im aktuellen Zinsumfeld natürlich große Schwierigkeiten haben, die relativ hohen Zinsen der Altverträge darzustellen, versuchten und versuchen viele Bausparkassen sich der aus Ihrer Sicht unattraktiven Verträge zu entledigen.

Welche Rechte haben Sie?

Grundsätzlich und nach weitgehender Einigkeit sind Einzahlungen in einen Bausparvertrag bis zu Höhe der Bausparsumme möglich. Die Bausparkassen können jedoch Zahlungen, die den Regelsparbeitrag (je nach Bausparkasse ein bestimmter Prozentsatz der Bausparsumme) überschreiten ablehnen.
Ist die Bausparsumme erreicht müssen keinerlei Zahlungen mehr angenommen werden, da der der Zweck des Vertrages als erfüllt gilt.
Umstritten ist jedoch, ob der Bausparkasse in diesem Fall ein Kündigungsrecht zusteht. Für den Sparer wäre das natürlich nachteilig, denn er würde somit sofort seinen Zinsanspruch verlieren.
Die Gerichte kamen bisher zu unterschiedlichen Auslegungen. Überwiegend wurde den Bausparkassen die Kündigung zugestanden, wenn seit dem Darlehensanspruch zehn Jahre vergangen sind. Die Entscheidungen basierten auf §489 (1) 2. BGB. Wobei ich mich frage, wie das in §489 (1) 2. BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers auf den Darlehensgeber übergehen kann. Vielleicht kann mir ein mitlesender Jurist auf die Sprünge helfen. [Siehe Update weiter unten].
Zusätzlich wurde begründet, dass der Bausparer nicht zu entscheiden habe, wie lange die Ansparphase andauere, weil der Sinn des Bausparens ja schließlich die Erlangung eines Bauspardarlehens sei.

Zu einer anderen Auffassung kamen das Amtsgericht Ludwigsburg (Urteil vom 7. August 2015 – Aktenzeichen: 10 C 1154/15) sowie das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015 – Aktenzeichen: 7 O 126/15) und das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 13.01.2016 – AZ.: 21 O 240/15).
Die Gerichte verneinten das „vollständige Empfangen“ des Darlehens nur deswegen, weil der Darlehensanspruch besteht.

Zusammenfassung:

Einzahlungen im Rahmen des Regelsparbeitrags und bis zur Höhe der Bausparsumme sind bis zu zehn Jahren nach voller Einzahlung der Bausparsumme unkritisch. Wenn Ihre Bausparkasse Ihnen die Auflösung eines Altvertrags, den Sie als reinen Sparvorgang bzw. als Anlageinstrument fortführen möchten vorschlägt, seien Sie bitte kritisch und rechnen Sie genau nach.

Sind Sie von einer Vertragskündigung betroffen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Auch die Verbraucherzentralen können ein erster Ansprechpartner sein.

Update 02.02.2016:

Am 01.02.2016 bestätigte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des LG Münster und gab damit einer Bausparkasse Recht, einen Vertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen.
Eine letzendliche Klärung ist damit aber noch nicht herbei geführt. Hier bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH abzuwarten. Diese wird aber nicht vor 2017 erwartet.

Strittig unter Juristen ist insbesondere, inwieweit §489 (1) 2. BGB Anwendung finden kann. Ich hatte oben ja bereits meine Zweifel formuliert, inwieweit die Bausparkasse als Darlehensnehmer angesehen werden kann.
Das Argument der Bausparkassen: Die Sparer würden den Bausparkassen durch ihre Einlagen Geld leihen, somit seien die Bausparkassen Darlehensnehmer mit den entsprechenden Kündigungsmöglichkeiten.
Ob bei den bisherigen Urteilen pro Bausparkasse tatsächlich nur die Frage der Anwendung des §489 (1) 2. BGB eine Rolle spielte oder ob auch gesamtwirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielten, ist rein spekulativ.
Warten wir also auf das höchstrichterliche Urteil des BGH…

Raus aus der Lebensversicherung

28. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, Sonstige Versicherungssparten

Heute möchte ich noch einmal auf den WISO-Beitrag zum o. g. Thema verweisen.

Eine mögliche Alternative, sich von unrentablen Versicherungen zu trennen, ist die Rückabwicklung von Verträgen, die Formfehler aufweisen.
Schon sehr bald werde ich für meine Kunden und alle Interessenten ein sehr interessantes Prüfverfahren anbieten.

Bitte haben Sie noch etwas Geduld, bis die letzten Details geklärt sind.

Darf mir die Bausparkasse meinen Bausparvertrag kündigen bzw. die Annahme von Zahlungen verweigern?

23. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, Finanzierungen, Vermögensanlage

Viele Bürger unseres Landes verfügen über einen Bausparvertrag.
Motiv für den Abschluss eines Bausparvertrages ist entweder die Sicherung eines zinsgünstigen Darlehens für eine wohnwirtschaftliche Verwendung oder die Ansammlung von Vermögen zur freien Verfügung.
Die Grundidee des Bausparens ist von einem Solidargedanken geprägt. Vereinfacht ausgedrückt zahlen alles Menschen, die den Erwerb oder Neubau einer Immobilie anstreben, in einen „Topf“ ein. Die Ersten können die angesammelten Mittel sofort verwenden und sorgen mit der Tilgung dafür, das neue Mittel hinzukommen, die den nächsten Sparern die notwendigen Gelder für Kauf oder Neubau sichern. Wenn man so will, ist das Bausparen eine Art von Schnellballsystem. Damit das System funktioniert, müssen ständig neue Gelder in den „Topf“ eingezahlt werden. Entweder aus Sparleistungen neuer Mitglieder oder aus Tilgungsleistungen von Bausparern, die bereits Gelder erhalten haben. Das Prinzip soll aus dem 18. Jahrhundert stammen. In Deutschland soll die Wiege dieser Idee im Schwabenland liegen.
Erst später hat man zur Stabilisierung des Systems Wartezeiten und Zuteilungsvoraussetzungen eingeführt. Grundsätzlich hat sich dieses System bis heute kaum verändert.

In den letzten Jahren hat sich aber einhergehend mit den gesunkenen Kapitalmarktzinsen ein interessanter und für die Bausparkassen negativer Trend entwickelt. Immer mehr Sparer verzichten auf die Inanspruchnahme des Darlehens und horten das Geld auf dem Vertrag oder entnehmen einfach das Guthaben ohne Inanspruchnahme des Darlehens. Somit fehlen Mittelzuflüsse durch Tilgungsleistungen. Im Gegenteil. Tendenziell erfolgen dadurch sogar Mittelabflüsse. Das Verhalten dieser Sparer ist natürlich absolut Nachvollziehbar. Bei einem Bausparvertrag steht bereits bei Vertragsabschluss fest, welchen Sparzins man erhält und wie hoch der Zins für das spätere Darlehen sein wird. Wenn man also einerseits einen alten Bausparvertrag mit einer Guthabenverzinsung von 3% und einem Darlehenszins von 6,5% hat, auf der anderen Seite für neue Sparverträge, Tagesgelder etc. mit Mühe und Not 1% Guthabenverzinsung erhält bzw. eine Darlehen für 2% erhalten kann, wäre es doch für den Einzelnen wirtschaftlich sinnlos, die alte, hohe Verzinsung aufzugeben bzw. das teure Darlehen aufzunehmen.

Da die Bausparkassen im aktuellen Zinsumfeld natürlich große Schwierigkeiten haben, die relativ hohen Zinsen der Altverträge darzustellen, versuchten und versuchen viele Bausparkassen sich der aus Ihrer Sicht unattraktiven Verträge zu entledigen.

Welche Rechte haben Sie?

Grundsätzlich und nach weitgehender Einigkeit sind Einzahlungen in einen Bausparvertrag bis zu Höhe der Bausparsumme möglich. Die Bausparkassen können jedoch Zahlungen, die den Regelsparbeitrag (je nach Bausparkasse ein bestimmter Prozentsatz der Bausparsumme) überschreiten ablehnen.
Ist die Bausparsumme erreicht müssen keinerlei Zahlungen mehr angenommen werden, da der der Zweck des Vertrages als erfüllt gilt.
Umstritten ist jedoch, ob der Bausparkasse in diesem Fall ein Kündigungsrecht zusteht. Für den Sparer wäre das natürlich nachteilig, denn er würde somit sofort seinen Zinsanspruch verlieren.
Die Gerichte kamen bisher zu unterschiedlichen Auslegungen. Überwiegend wurde den Bausparkassen die Kündigung zugestanden, wenn seit dem Darlehensanspruch zehn Jahre vergangen sind. Die Entscheidungen basierten auf §489 (1) 2. BGB. Wobei ich mich frage, wie das in §489 (1) 2. BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers auf den Darlehensgeber übergehen kann. Vielleicht kann mir ein mitlesender Jurist auf die Sprünge helfen. [Siehe Update weiter unten].
Zusätzlich wurde begründet, dass der Bausparer nicht zu entscheiden habe, wie lange die Ansparphase andauere, weil der Sinn des Bausparens ja schließlich die Erlangung eines Bauspardarlehens sei.

Zu einer anderen Auffassung kamen das Amtsgericht Ludwigsburg (Urteil vom 7. August 2015 – Aktenzeichen: 10 C 1154/15) sowie das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015 – Aktenzeichen: 7 O 126/15) und das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 13.01.2016 – AZ.: 21 O 240/15).
Die Gerichte verneinten das „vollständige Empfangen“ des Darlehens nur deswegen, weil der Darlehensanspruch besteht.

Zusammenfassung:

Einzahlungen im Rahmen des Regelsparbeitrags und bis zur Höhe der Bausparsumme sind bis zu zehn Jahren nach voller Einzahlung der Bausparsumme unkritisch. Wenn Ihre Bausparkasse Ihnen die Auflösung eines Altvertrags, den Sie als reinen Sparvorgang bzw. als Anlageinstrument fortführen möchten vorschlägt, seien Sie bitte kritisch und rechnen Sie genau nach.

Sind Sie von einer Vertragskündigung betroffen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Auch die Verbraucherzentralen können ein erster Ansprechpartner sein.

Update 02.02.2016:

Am 01.02.2016 bestätigte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des LG Münster und gab damit einer Bausparkasse Recht, einen Vertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen.
Eine letzendliche Klärung ist damit aber noch nicht herbei geführt. Hier bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH abzuwarten. Diese wird aber nicht vor 2017 erwartet.

Strittig unter Juristen ist insbesondere, inwieweit §489 (1) 2. BGB Anwendung finden kann. Ich hatte oben ja bereits meine Zweifel formuliert, inwieweit die Bausparkasse als Darlehensnehmer angesehen werden kann.
Das Argument der Bausparkassen: Die Sparer würden den Bausparkassen durch ihre Einlagen Geld leihen, somit seien die Bausparkassen Darlehensnehmer mit den entsprechenden Kündigungsmöglichkeiten.
Ob bei den bisherigen Urteilen pro Bausparkasse tatsächlich nur die Frage der Anwendung des §489 (1) 2. BGB eine Rolle spielte oder ob auch gesamtwirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielten, ist rein spekulativ.
Warten wir also auf das höchstrichterliche Urteil des BGH…

Für Sie gelesen: Spannende Meldungen aus der Finanz- und Versicherungswelt vom 21.01.2016

21. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, GKV, PKV, Pressespiegel, Risiko Lebensversicherung
  1. Krankenkassen befürchten zehnmal höhere Zusatzbeiträge
    Wirtschaftswoche
    http://www.wiwo.de/unternehmen/versicherer/versicherungen-krankenkassen-befuerchten-zehnmal-hoehere-zusatzbeitraege/12855774.html
  2. Altersarmut – Mehr als 1.100 Euro Rente haben Seltenheitswert
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4837057/Altersarmut-Rente-Rentenluecke/
  3. Berufsunfähigkeitsversicherung – Die Versicherungsidee wird aufgegeben
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4836944/Berufsunfaehigkeitsversicherung-Verfassungsbruch-Interview-Schwintowski/
  4. Arzt muss Krankenakten vollständig und lesbar übergeben
    ASSCompact
    http://www.asscompact.de/nachrichten/arzt-muss-krankenakten-vollst%C3%A4ndig-und-lesbar-%C3%BCbergeben
  5. Lebenserwartung: Deutsche werden sieben Jahre älter als sie glauben
    Cash.ONLINE
    http://www.cash-online.de/versicherungen/2016/lebenserwartung-2/300994

Neuigkeiten Immobiliendarlehen KW 02/2016

15. Januar 2016 in Allgemein

Nachstehend ein Überblick über aktuelle Sonderaktionen und Konditionsanpassungen.
Details erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Sonderaktionen

  • Deutsche Kreditbank (DKB): Aufschlagsfreie Zeit bei Forward-Darlehen 12 Monate statt bisher 5 Monate. Grundbuchkosten für Umschuldungen werden übernommen. Aktionsende: 15. März 2016.
  • Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS): Senkung der Bereitstellungszinsen um 0,10 Prozentpunkte. Aktionsende: 15. März 2016.

Konditionssenkungen

  • Commerzbank
  • Volkswohl Bund
  • Sparda-Bank Hamburg
  • Hannoversche Leben
  • PSD Bank Berlin
  • KSK Esslingen-Nürtingen
  • PSD-Bank Westfalen-Lippe
  • SPK Bayreuth
  • PSD Bank Braunschweig
  • PSD Bank Karksruhe
  • Mittelbrandenburgische Sparkasse

Konditionserhöhungen

  • DKB
  • PSD Bank Rhein-Ruhr

Finanzierungsanfrage

Lesen Sie auch: Der Weg zur optimalen Finanzierung

 

Was ist eigentlich der Garantiezins?

11. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, PKV, Risiko Lebensversicherung, Vermögensanlage

Liebe Leser,

heute gibt es eine Definition zu einem Begriff, den Sie vielleicht schon gelegentlich im Zusammenhang mit dem Thema Altersvorsorge, Lebensversicherung oder Rentenversicherung gehört haben.
Es geht um den so genannten Garantiezins.
Schlagzeilen wie „Garantiezins erneut gesunken“ oder „Jetzt noch bis 31.12. den höheren Garantiezins sichern“ sind Ihnen sicher auch schon einmal begegnet.

Aber was ist der Garantiezins nun genau?

Eigentlich ist die korrekte Bezeichnung „Höchstrechnungszins“. Der Begriff Garantiezins hat aber Einzug in die Umgangssprache gefunden, weil er so schön klingt.
Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den die Lebens- oder Krankenversicherer nach Festlegung des Bundesfinanzministeriums maximal für ihre Deckungsrückstellungen ansetzen dürfen.
Zur Familie der Lebensversicherungen zählen auch Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen.
Mit Deckungsrückstellungen bezeichnet man – simpel und anschaulich ausgedrückt – den Teil der Kundengelder (Beitragszahlungen abzüglich Kosten), die der Versicherer a) in der Lebensversicherung zur Erfüllung seiner Leistungspflicht verzinslich anzulegen hat und b) in der Krankenversicherung als Alterungsrückstellungen zum Ausgleich zum im Alter steigenden Kosten zu bilden hat.
Maßgeblich für die Höhe des Höchstrechnungszinses ist jeweils der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höchstrechnungszins. Eine Erhöhung ist nicht gestattet. Eine Unterschreitung des Höchstrechnungszinses ist dann erlaubt, wenn der Versicherer die Erträge nachweislich nicht mehr erwirtschaften kann.
Der Garantiezins ist streng genommen der Zinssatz, den der Versicherer vertraglich mit seinen Kunden vereinbart. Der Garantiezins kann unter dem Rechnungszins liegen.
Mittlerweile gibt es in der Lebensversicherung bereits Anbieter, die in bestimmten Tarifen den Garantiezins auf 0% reduziert haben. Der Ertrag für die Kunden stammt dann aus den nicht garantierten Überschussbeteiligungen. Also in diesem Fall alle den Kunden zustehenden Erträgen, die 0% übersteigen. Man könnte hier also von einem „Überraschungsei“ sprechen oder als Versicherer ganz zeitgemäß mit der Floskel „Wir schaffen das“ in die Werbung gehen. Vielleicht hat man dort auch schon auf eine bereits diskutierte Abschaffung des Garantiezinses spekuliert.
Überschussanteile fallen natürlich auch bei den Versicherern an, die weiterhin eine Garantie aussprechen. Überschussanteile sind Zusatzerträge des Versicherers, die über den Rechnungszins hinaus gehen.
Garantierte Verzinsung und Überschüsse bilden die Gesamtverzinsung. Diese ist bei den Versicherern unterschiedlich hoch.

Wie war die Entwicklung des Rechnungszinses?

In der Lebensversicherung ist die Entwicklung seit Juli 2000, analog zur gesamten Zinsentwicklung, rückläufig.
Historisch reichen die Angaben bis zum Jahr 1903 zurück. Von 1903 – 1922 lag der Höchstrechnungszins bei 3,50%.
Von 1923 – 1941 wurde mit einem Zins von 4,00% kalkuliert.
Big Beginn des Jahres 1942 wurde der Zins auf 3,0 reduziert. Auf diesem Niveau verbleib der Zins dann tatsächlich bis Juni 1986. Der bisher längste Zeitraum für einen konstanten Garantiezins.
Im Juli 1986 kam dann wieder mehr Dynamik in den Höchstrechnungszins. Es erfolgte eine Erhöhung auf 3,5%.
Im Juli 1994 wurde mit 4,00% erneut das Niveau der Jahre 1923 – 1941 erreicht. Aber die Freude hielt nicht lange an.
Im Juli des Jahres 2000 läutete das Bundesfinanzministerium die nun folgende stetige Abwärtsbewegung ein. Der Zins sank auf 3,25%.
Doch damit noch nicht genug. Bereits im Januar 2004 ging es weiter nach unter. Der Zinssatz wurde auf 2,75% reduziert.
Doch damit war der Rückgang noch nicht beendet. Im Januar 2007 erfolgte die nächste Senkung. Der Neue Höchstrechnungszins belief sich nun nur noch auf 2,25%.
Die Abstände der Reduzierung des Höchstrechnungszinses wurden nun immer kürzer. Im Januar 2012 folgte die Absenkung auf 1,75%, bevor im Januar 2015 die bisher letzte Reduzierung auf das aktuelle Niveau von 1,25% erfolgte.
Ab dem 1. Januar 2017 sinkt der Rechnungszins auf 0,90%.

In der Krankenversicherung liegt der Höchstrechnungszins seit über 50 Jahren bei 3,50%. Allerdings existiert dieser Wert nur auf dem Papier. Durch das so genannte AUZ-Verfahren wird der Rechnungszins pro Versicherungsunternehmen für den Altbestand nach unten angepasst.
Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies bereits 2014 darauf hin, dass 36 von 40 PKV-Unternehmen den für das Jahr 2015 ausgewiesenen Rechnungszins nicht erreichen können.
Die Deutsche Aktuarvereinigung hat Anfang 2015 eine Absenkung auf 2,75% für Neuverträge empfohlen.

Laut Zahlenmaterial aus Juli 2015 (Bundesdrucksache 18/5956) erreichen die Versicherer folgende Rechnungszinsen in der Krankheitskostenvollversicherung:

3,50%: 7 Unternehmen, 1.261.000 Versicherte
3,25 – 3,29%: 25 Unternehmen, 7.011.000 Versicherte
3,00 – 3,24%: 2 Unternehmen, 3.000 Versicherte
2,75 – 2,99%: 1 Unternehmen, 196.000 Versicherte
2,50 – 2,74%: 2 Unternehmen, 2.000 Versicherte

Drei Unternehmen haben die Angabe verweigert.

Das Risiko (deutlicher) Beitragsanpassungen ist nach Jahren der relativen Ruhe also wieder akut vorhanden. Bei drei Unternehmen sieht es schwarz aus.
Fazit:

Die klassische Lebens- bzw. Rentenversicherung verliert als Geldanlage immer weiter an Bedeutung.
Lediglich die reinen Risikovarianten (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung) haben noch ihre Berechtigung.

Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sollte auf spezielle Fondspolicen mit einer intelligenten Anlagestrategie
ausgewichen werden.

Das könnte Sie auch interessieren: Warum die Deutschen keine Aktien kaufen.

 

Grunderwerbsteuersätze Stand 04.01.2016

4. Januar 2016 in Allgemein, Finanzierungen

Heute mal eine kleine Tabelle für die Schnellsuche nach dem aktuell gültigen Satz für die Grunderwerbsteuer, da wegen der unterschiedlichen Sätze in den einzelnen Bundesländern immer wieder Nachfragen kommen:

Bundesland

Steuersatz

Baden-Württemberg

5,00%

Bayern

3,50%

Berlin

6,00%

Brandenburg

6,50%

Bremen

5,00%

Hamburg

4,50%

Hessen

6,00%

Mecklenburg-Vorpommern

5,00%

Niedersachsen

5,00%

Nordrhein-Westfalen

6,50%

Rheinland-Pfalz

5,00%

Saarland

6,50%

Sachsen

3,50%

Sachsen-Anhalt

5,00%

Schleswig-Holstein

6,50%

Thüringen

5,00%

Seit dem 01.09.2006 dürfen die Steuersätze von den Bundesländern in Eigenregie festgesetzt werden.
Bis dahin galt ein bundeseinheitlicher Satz in Höhe von 3,50%.
In den Jahren 1983 bis 1986 lag der Satz sogar nur bei 2%.
Und vorher war selbstgenutztes Wohneigentum komplett von der Grunderwerbsteuer befreit.