Wochenbriefing Finanz- und Versicherungsberatung

25. Oktober 2026 in Wochenbriefing

Berichtszeitraum: 17. bis 23. Oktober 2026

Das wichtigste Thema

Ein Immobilienverkauf innerhalb der Familie kann auch bei einer zinslosen Ratenzahlung ohne steuerpflichtige Zinserträge gestaltet werden. Der Bundesfinanzhof ändert damit seine bisherige Rechtsprechung. Entscheidend sind jedoch der tatsächliche Immobilienwert und eine eindeutige vertragliche Vereinbarung.

Immobilienverkauf gegen zinslose Raten: BFH ändert seine Rechtsprechung

Datum und Status: BFH Urteil vom 24. März 2026, Az. VIII R 30/24, amtlich veröffentlicht am 22. Oktober 2026. Höchstrichterliche Auslegung des geltenden Rechts, keine Gesetzesänderung.

Im entschiedenen Fall verkauften Eltern ein bebautes Grundstück an ihre Tochter. Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie. Da die Tochter keine Bankfinanzierung erhalten konnte, vereinbarte die Familie monatliche Raten.

Der Kaufvertrag regelte ausdrücklich:

  • Der Kaufpreis wird zinslos gestundet.
  • Die Raten werden vollständig auf den Kaufpreis angerechnet.
  • Ein zusätzlicher Zinsanteil ist nicht vorgesehen.
  • Die Kaufpreisforderung wird durch eine Grundschuld abgesichert.

Das Finanzamt teilte die Raten rechnerisch in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil auf. Grundlage war ein gesetzlicher Rechnungszins von 5,5 Prozent. Den errechneten Zinsanteil behandelte es bei den Eltern als steuerpflichtigen Kapitalertrag.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Vorgehensweise. Wenn die Vertragsparteien eindeutig vereinbaren, dass sämtliche Raten auf den Kaufpreis entfallen und die Stundung unentgeltlich erfolgt, darf das Finanzamt nicht allein mithilfe einer Bewertungsvorschrift fiktive Zinserträge erzeugen.

Die Eltern erzielten daher aus den gezahlten Raten keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Auch der Zinsverzicht führte in diesem konkreten Fall nicht zur Schenkungsteuer. Die Tochter bezahlte den vollständigen Wert der Immobilie. Durch die zinslose Stundung wurde ihr keine zusätzliche Geldsumme aus dem Vermögen der Eltern übertragen.

Der Bundesfinanzhof erklärt ausdrücklich, dass er an seiner früheren Auffassung zur zwangsweisen Aufteilung solcher Ratenzahlungen nicht mehr festhält.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 30/24

Fazit

Das Urteil erleichtert familieninterne Immobilienübertragungen, wenn der Kaufpreis nicht sofort, sondern in langfristigen Raten gezahlt werden soll.

Es bedeutet aber nicht, dass jede zinslose Finanzierung steuerfrei ist. Entscheidend war, dass die Immobilie zum tatsächlichen Wert verkauft wurde und der Vertrag die unentgeltliche Stundung eindeutig regelte.

Wird eine Immobilie unter ihrem Wert übertragen, kann weiterhin eine teilweise Schenkung vorliegen. Auch ein eigenständiges zinsloses Darlehen ist steuerlich anders zu beurteilen als eine Kaufpreisstundung im Rahmen eines Immobilienverkaufs.

Weitere mögliche Folgen, etwa Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer auf einen privaten Veräußerungsgewinn oder Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche, werden durch das Urteil nicht automatisch geklärt.

Was Sie jetzt beachten sollten

  • Lassen Sie den Wert der Immobilie nachvollziehbar ermitteln und dokumentieren.
  • Legen Sie im notariellen Vertrag eindeutig fest, dass die Stundung zinslos erfolgt.
  • Regeln Sie ausdrücklich, dass sämtliche Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden.
  • Sichern Sie die noch offene Kaufpreisforderung angemessen ab.
  • Prüfen Sie, was beim Tod der Verkäufer oder des Käufers mit der Ratenzahlung geschieht.
  • Lassen Sie Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und mögliche Einkommensteuer getrennt beurteilen.
  • Prüfen Sie bereits bestehende Steuerbescheide, wenn das Finanzamt aus vergleichbaren Ratenzahlungen fiktive Zinserträge angesetzt hat.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.