Wochenbriefing Finanz- und Versicherungsberatung

10. Oktober 2026 in Wochenbriefing

Berichtszeitraum: 3. bis 9. Oktober 2026

Die wichtigsten Punkte

  • Höhere Sozialversicherungsgrenzen für 2027 haben das Kabinett passiert. Die bereits vorgestellten Werte sind damit einen Verfahrensschritt weiter. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
  • Unternehmensnachfolge: Ein neues Steuerurteil kann die Bewertung verschenkter Kommanditanteile günstiger machen.
  • Familien mit Bezug zur Schweiz: Der Bundesfinanzhof klärt, welche Schweizer Leistungen beim deutschen Differenzkindergeld angerechnet werden.

1. Sozialversicherungsgrenzen 2027: Kabinett beschließt die Verordnung

Datum und Status: Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Die Werte sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Die Bundesregierung hat die Sozialversicherungsrechengrößen für 2027 beschlossen. Gegenüber dem zuvor vorgestellten Referentenentwurf bleiben die nachstehenden Werte unverändert. Neu ist der Stand des Verfahrens.

Rechengröße 2026 Kabinettsbeschluss für 2027
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung, monatlich 5.812,50 Euro 6.375 Euro
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung, jährlich 77.400 Euro 84.150 Euro
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, monatlich 8.450 Euro 8.850 Euro

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Steigt sie, kann bei Gutverdienern ein größerer Teil des Gehalts beitragspflichtig werden.

Beispiel: Bei unverändert 6.000 Euro Monatsbrutto würden in der gesetzlichen Krankenversicherung künftig die gesamten 6.000 Euro berücksichtigt. Bisher endet die Berechnung bei 5.812,50 Euro. Die Differenz von 187,50 Euro ist zusätzlich beitragspflichtiges Einkommen, nicht der zusätzliche Beitrag.

Für Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung ist daneben die Versicherungspflichtgrenze wichtig. Der allgemeine Wert beträgt im Kabinettsbeschluss 84.150 Euro jährlich. Für bestimmte Versicherte sind abweichende Grenzen vorgesehen; deshalb ist der allgemeine Wert nicht in jedem Fall maßgeblich.

Quelle: BMAS, Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026

Fazit

Für Gutverdiener wird eine höhere Beitragsbelastung wahrscheinlicher. Wie viel weniger Netto verbleibt, hängt unter anderem vom Einkommen und den tatsächlich geltenden Beitragssätzen ab.

Wer unter den bisherigen Beitragsbemessungsgrenzen verdient, zahlt allein durch deren Anhebung keine höheren Beiträge. Andere Änderungen können die persönliche Belastung dennoch beeinflussen.

Was Sie jetzt beachten sollten

Lassen Sie bei Bedarf eine vorläufige Gehaltsberechnung für 2027 erstellen. Wenn Sie privat krankenversichert sind und Ihr Einkommen nahe der maßgeblichen Grenze liegt, sollte die Personalabteilung Ihren Versicherungsstatus für das kommende Jahr beurteilen. Eine Vertragsänderung sollte auf einer geklärten persönlichen Situation beruhen.

2. Schenkung von Unternehmensanteilen: Negativer Anteilswert muss berücksichtigt werden

Datum und Status: BFH-Urteil vom 29. Juli 2026, II R 15/23, veröffentlicht am 8. Oktober 2026. Höchstrichterliche Auslegung bestehenden Rechts, keine Gesetzesänderung.

Wenn Sie einen Anteil an einer Kommanditgesellschaft verschenken, kann dessen steuerlich ermittelter Wert negativ sein. Das Finanzamt darf diesen Wert nicht allein deshalb auf null setzen, weil die Einlage vollständig bezahlt wurde und keine Nachschusspflicht besteht.

Im entschiedenen Fall wurden ein Unternehmensanteil und eine Darlehensforderung übertragen. Durch die Berücksichtigung des negativen Anteilswerts sank der festgestellte Gesamtwert von 1,5 Millionen Euro auf 933.063 Euro. Das ist die Bewertungsgrundlage, nicht die Höhe der Schenkungsteuer.

Quelle: BFH, II R 15/23

Fazit

Das Urteil ist für Unternehmer und Familien mit entsprechenden Beteiligungen bedeutsam. Ein negatives Kapitalkonto allein bedeutet allerdings noch keine bestimmte Steuerersparnis. Entscheidend ist die vollständige Bewertung des übertragenen Vermögens.

Was Sie jetzt beachten sollten

Beziehen Sie bei einer geplanten Übertragung Gesellschaftsvertrag, Kapitalkonten und Darlehensforderungen gemeinsam in die steuerliche Prüfung ein. Bei bereits erfolgten Schenkungen kommt es zusätzlich darauf an, ob der betreffende Bescheid noch geändert werden kann.

3. Kindergeld mit Schweizer Bezug: Bruttozulage zählt, Steuerabzug nicht

Datum und Status: BFH-Urteil vom 9. Juli 2026, III R 37/23, veröffentlicht am 8. Oktober 2026. Höchstrichterliche Rechtsprechung, keine allgemeine Kindergelderhöhung.

Wenn Schweizer Familienleistungen vorrangig gezahlt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein ergänzender deutscher Kindergeldanspruch bestehen.

Der Bundesfinanzhof unterscheidet dabei:

  • Die Schweizer Kinderzulage wird mit ihrem Bruttobetrag angerechnet. Eine darauf entfallende Steuer mindert den Anrechnungsbetrag nicht.
  • Der Schweizer steuerliche Kinderabzug ist keine anzurechnende Familienleistung. Er darf den deutschen Ergänzungsanspruch daher nicht zusätzlich vermindern.

Quelle: BFH, III R 37/23

Fazit

Für Familien mit einer Beschäftigung in der Schweiz kann diese Unterscheidung die Berechnung verändern. Das Urteil garantiert jedoch keine Nachzahlung. Ob Deutschland ergänzend leisten muss, hängt von der jeweiligen grenzüberschreitenden Situation ab.

Was Sie jetzt beachten sollten

Prüfen Sie bei einem entsprechenden Bescheid, welche Schweizer Leistungen die Familienkasse berücksichtigt hat. Bewahren Sie Zulagenabrechnungen und Steuerunterlagen getrennt auf, damit sich Zahlungen und steuerliche Vergünstigungen nachvollziehen lassen.

 

Statistik – Zahlen

6. September 2011 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) wurde am 01.01.1995 eingeführt.

Sie bietet Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit und stellt lediglich eine Grundversorgung dar. Im Volksmund sagt man auch gern Teilkaskoabsicherung dazu. Es war vom Gesetzgeber zu keiner Zeit angedacht, durch die Einführung dieses Gesetzes eine komplette und vollständige Absicherung im Falle einer Pflegebedürftigkeit sicher zu stellen und zu gewährleisten. Mal ehrlich, wie sollte das auch gehen! Jeder Mensch hat ganz individuelle Bedürfnisse. Wo fängt man da an, wo soll es aufhören? Es musste ein System her, dass die Einstufung der Pflegebedürftigkeit für alle vergleichbar macht. Die gesetzliche Pflegeversicherung fällt auch unter das so genannte Umlageverfahren, dass wir in Deutschland bei den Sozialversicherungen haben. Wie hoch müssten die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für alle sein, um die wirklich realen anfallenden Kosten zu tragen? Ich glaube, das will und kann auch keiner auf Dauer bezahlen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung bildet einen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wenn es 1999 noch 1,9 Mio. Pflegebedürftige gab, sind es jetzt bereits 2,34 Mio. Menschen, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, das ist ca. jeder 40. Bürger der Bundesrepublik Deutschland.

Den größten Anteil der Pflegebedürftigen findet man in der Altersstufe ab 80. Dort sind die Frauen häufiger betroffen als die Männer.

Auf die jeweilige Pflegestufe entfallen 59,2 % für die Pflegestufe 1, 31,4 % für die Pflegestufe 2 und 9,4 % für die Pflegestufe 3.

Das statistische Bundesamt hat die Zahlen für die Pflegestatistik per 31.12.2009 veröffentlicht:

So stieg im 10-Jahresbereich die Zahl der Pflegebedürftigen um 16 % bzw. um 322.000 auf 2,34 Mio. an. Das heißt, dass es seit Dezember 2007 einen Zuwachs um 4,1 % bzw. 91.000 Pflegefällen gab.

Die Prognose ergibt, dass im 2-Jahresraum Zugänge um jeweils 100.000 Pflegefällen zu erwarten sind, das heißt, dass es im Jahr 2020 bereits ca. 2,9 Mio. Pflegefälle geben wird und in 2050 sogar 4,7 Mio.

Zurzeit sind 67 % aller Pflegefälle weiblich. 83 % sind 65 Jahre alt und älter und 35 % waren Ende 2009 bereits über 85 Jahre alt.

69 % bzw. 1,62 Mio. werden zu Hause versorgt. Davon sind 1,07 % Pflegegeld-Leistungsempfänger und 555.000 werden durch ambulante Pflegedienste versorgt.

Knapp jeder 3. ist vollstationär untergebracht, das sind derzeit 717.000 Menschen.

Im Vergleich zum Jahr 2007 werden 10,1 % mehr von Pflegediensten betreut (ca. 51.000). Vollstationär versorgt wurden 31.000 bzw. 4,6 % mehr als im Jahr 2007.

Die Anzahl der Pflegegeld-Empfänger erhöhte sich um 3,1 % bzw. 32.000.

Die durchschnittliche Pflegedauer beträgt 8,1 Jahre. Als Beispiel: die Lebenserwartung nach Einstufung in die Pflegestufe 3 beträgt noch 5-7 Jahre. Das heißt, dass man in der höchsten Pflegestufe 3 im Schnitt ca. 6 Jahre verweilt und dafür die Kosten aufbringen muss!