PKV Hilfsmittelkatalog: Warum eine ärztliche Verordnung nicht immer zur vollen Erstattung führt

25. September 2026 in PKV

Ein Hörgerät, ein Rollstuhl oder ein Beatmungsgerät kann mehrere Tausend Euro kosten. Bei einer privaten Krankenversicherung entscheidet jedoch nicht allein die medizinische Notwendigkeit über die Erstattung.

Der PKV Hilfsmittelkatalog legt fest, welche Hilfsmittel versichert sind, welche Grenzen gelten und ob der Versicherer nur eine einfache Ausführung bezahlt. Gerade bei älteren oder günstigen Tarifen können dadurch erhebliche Eigenanteile entstehen.

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sollen eine Behinderung ausgleichen, Beschwerden lindern oder den Erfolg einer Behandlung unterstützen.

Dazu können je nach Tarif beispielsweise gehören:

  • Hörgeräte
  • Rollstühle
  • Prothesen
  • Orthesen
  • Gehhilfen
  • medizinische Kompressionsstrümpfe
  • Insulinpumpen
  • Beatmungsgeräte
  • Geräte zur Behandlung einer Schlafapnoe
  • Stomaartikel
  • Sehhilfen
  • Perücken nach krankheitsbedingtem Haarverlust
  • orthopädische Schuhe und Einlagen
  • elektronische Kommunikationshilfen

Nicht jedes medizinisch nützliche Produkt ist automatisch ein versichertes Hilfsmittel. Manche Gegenstände werden tariflich als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, Pflegehilfsmittel oder nicht versicherte Komfortausstattung eingeordnet.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, was ein Arzt verordnet. Entscheidend ist, was der Versicherungsvertrag tatsächlich zusagt.

Der PKV Hilfsmittelkatalog ist Teil des Vertrags

§ 192 Versicherungsvertragsgesetz beschreibt den grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im vereinbarten Umfang.

Die Worte „im vereinbarten Umfang“ sind entscheidend.

Der konkrete Leistungsanspruch ergibt sich aus:

  • dem Versicherungsschein
  • den Musterbedingungen
  • den Tarifbedingungen
  • möglichen Zusatzbausteinen
  • späteren Vertragsänderungen
  • vereinbarten Selbstbehalten
  • besonderen Höchstbeträgen und Erstattungssätzen

Die Musterbedingungen sehen vor, dass Arznei, Verband, Heil und Hilfsmittel durch einen berechtigten Behandler verordnet werden müssen. Welche Hilfsmittel erstattungsfähig sind, wird dadurch aber noch nicht abschließend geregelt.

Die genaue Leistung steht im Tarif.

Offener und geschlossener Hilfsmittelkatalog

Bei der Tarifprüfung wird häufig zwischen einem offenen und einem geschlossenen Hilfsmittelkatalog unterschieden. Diese Begriffe werden in der Praxis verwendet, sind aber keine einheitlich gesetzlich definierten Qualitätsstufen.

Geschlossener Hilfsmittelkatalog

Ein geschlossener Katalog zählt die versicherten Hilfsmittel ausdrücklich auf.

Eine Formulierung kann sinngemäß lauten:

„Erstattungsfähig sind Brillen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle, Prothesen und orthopädische Hilfsmittel.“

Problematisch ist, was nicht in der Aufzählung steht.

Wird später ein neu entwickeltes Hilfsmittel benötigt, kann die Erstattung ausgeschlossen sein, obwohl das Gerät medizinisch sinnvoll oder notwendig ist. Auch technische Entwicklungen werden nicht automatisch vom Vertrag erfasst.

Offener Hilfsmittelkatalog

Ein offener Katalog beschränkt die Leistung nicht auf eine abschließende Liste. Er kann Hilfsmittel allgemein beschreiben und einzelne Beispiele nennen.

Eine Formulierung wie „insbesondere“ oder „zum Beispiel“ kann auf eine nicht abschließende Aufzählung hinweisen.

Doch auch ein offener Katalog ist keine uneingeschränkte Kostengarantie. Zusätzlich können gelten:

  • prozentuale Eigenanteile
  • Höchstbeträge
  • Genehmigungspflichten
  • Bezugswege über Vertragspartner
  • Beschränkungen auf einfache Ausführungen
  • Reparatur statt Neuanschaffung
  • Leihe statt Kauf
  • Ausschlüsse für bestimmte Produktgruppen

Deshalb reicht die Aussage „offener Hilfsmittelkatalog“ für eine Tarifbewertung nicht aus.

Warum die ärztliche Verordnung allein nicht genügt

Eine ärztliche Verordnung ist meistens eine wichtige Voraussetzung. Sie beweist aber nicht automatisch, dass der Versicherer sämtliche Kosten übernehmen muss.

Der Versicherer kann zusätzlich prüfen:

  1. Liegt eine Krankheit oder Unfallfolge vor?
  2. Ist das Hilfsmittel medizinisch notwendig?
  3. Ist es nach dem Tarif versichert?
  4. Ist die gewählte Ausführung angemessen?
  5. Gibt es eine gleich geeignete, günstigere Alternative?
  6. Wurde eine vorherige Zusage eingeholt?
  7. Muss das Hilfsmittel über einen bestimmten Anbieter bezogen werden?
  8. Greifen ein Selbstbehalt oder eine tarifliche Höchstgrenze?

Eine Verordnung beantwortet vor allem die medizinische Frage. Der Versicherungsvertrag beantwortet die Leistungsfrage.

Fakt ist: Eine ärztliche Verordnung kann die medizinische Notwendigkeit belegen.

Einordnung: Sie erweitert den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz nicht.

Mögliche Schlussfolgerung: Bei teuren Hilfsmitteln sollte vor Bestellung eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers eingeholt werden.

Medizinische Notwendigkeit und Komfort

Streit entsteht häufig nicht darüber, ob überhaupt ein Hilfsmittel benötigt wird. Umstritten ist vielmehr, welche Ausführung erforderlich ist.

Ein Beispiel:

Ein Hörgerät kostet 4.000 Euro je Ohr. Ein günstigeres Modell ermöglicht ebenfalls ein ausreichendes Sprachverständnis, bietet aber weniger Komfortfunktionen.

Der Versicherer kann prüfen, ob:

  • das teurere Gerät medizinisch erforderlich ist
  • einzelne Funktionen lediglich den Bedienkomfort erhöhen
  • ein günstigeres Modell den notwendigen Ausgleich erreicht
  • besondere berufliche oder körperliche Anforderungen bestehen
  • beide Ohren versorgt werden müssen

Eine technisch bessere Lösung ist nicht automatisch in vollem Umfang medizinisch notwendig.

Umgekehrt darf eine Versorgung nicht allein deshalb auf die billigste Variante begrenzt werden, wenn diese den medizinisch erforderlichen Ausgleich nicht erreicht. Die individuelle Situation muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

„Einfache Ausführung“ kann teuer werden

Manche Tarife erstatten nur Hilfsmittel in einfacher oder angemessener Ausführung.

Diese Begriffe können erheblichen Auslegungsspielraum schaffen.

Ein einfacher Rollstuhl erfüllt möglicherweise die Grundfunktion der Fortbewegung. Für eine Person, die ihn täglich viele Stunden nutzt, können jedoch Gewicht, Sitzanpassung, Antrieb und Druckentlastung medizinisch relevant sein.

Ähnliche Fragen entstehen bei:

  • mikroprozessorgesteuerten Prothesen
  • elektrisch betriebenen Rollstühlen
  • speziellen Hörsystemen
  • Kommunikationsgeräten
  • individuell angefertigten Orthesen
  • modernen Insulinpumpen
  • kontinuierlichen Messsystemen
  • Beatmungsgeräten
  • medizinisch angepassten Matratzen

Die medizinische Begründung sollte daher nicht nur die Diagnose nennen. Sie sollte erklären, welche konkrete Funktion benötigt wird und warum eine einfachere Versorgung nicht ausreicht.

Höchstbeträge und prozentuale Erstattung

Ein Tarif kann ein Hilfsmittel grundsätzlich versichern und die Zahlung trotzdem begrenzen.

Mögliche Regelungen sind:

  • fester Höchstbetrag je Hilfsmittel
  • Höchstbetrag pro Kalenderjahr
  • Höchstbetrag innerhalb mehrerer Jahre
  • prozentuale Erstattung
  • Abzug eines Selbstbehalts
  • Begrenzung auf einen bestimmten Rechnungsbetrag
  • Kombination mehrerer Grenzen

Ein vereinfachtes Beispiel:

Position Betrag
Kosten des Hörsystems 6.000 Euro
tarifliche Erstattung 80 Prozent
tariflicher Höchstbetrag 3.000 Euro
tatsächliche Versicherungsleistung 3.000 Euro
verbleibender Eigenanteil 3.000 Euro

80 Prozent der Rechnung wären 4.800 Euro. Wegen des Höchstbetrags zahlt der Versicherer in diesem Beispiel trotzdem nur 3.000 Euro.

Ein hoher Erstattungssatz sagt daher wenig aus, wenn gleichzeitig eine niedrige Obergrenze gilt.

Kauf, Miete oder Leihe

Nicht jedes Hilfsmittel muss gekauft werden.

Der Tarif oder der Versicherer kann abhängig vom Bedarf eine Versorgung durch Miete oder Leihe vorsehen. Das kann beispielsweise bei Geräten sinnvoll sein, die:

  • nur vorübergehend benötigt werden
  • regelmäßig gewartet werden müssen
  • technisch schnell veralten
  • nach dem Gebrauch zurückgenommen werden können
  • während einer Genesungsphase eingesetzt werden

Eine Leihversorgung kann wirtschaftlich und medizinisch angemessen sein. Sie kann aber auch Einschränkungen mit sich bringen, etwa bei der Auswahl des Modells oder des Lieferanten.

Vor einer Bestellung sollte geklärt werden:

  • Darf das Gerät gekauft werden?
  • Wird nur eine Miete erstattet?
  • Wer trägt Wartung und Reparatur?
  • Wem gehört das Hilfsmittel?
  • Was geschieht bei einem Tarif oder Versichererwechsel?
  • Wird ein Ersatzgerät während einer Reparatur gestellt?

Reparatur, Wartung und Ersatzbeschaffung

Der Anspruch auf das Hilfsmittel beantwortet noch nicht alle späteren Kostenfragen.

Ein guter Tarif regelt auch:

  • Reparaturen
  • notwendige Wartung
  • Ersatzteile
  • Verbrauchsmaterial
  • technische Anpassungen
  • Ersatz bei Verschleiß
  • Ersatz bei Verlust oder Beschädigung
  • Folgeversorgung bei verändertem Gesundheitszustand
  • Einweisung und Schulung
  • Transport und Montage

Besonders bei Beatmungsgeräten, Rollstühlen, Prothesen und Pumpensystemen können die laufenden Kosten über Jahre erheblich sein.

Ein Tarif, der den Erstkauf großzügig erstattet, aber Reparaturen oder notwendiges Zubehör stark begrenzt, kann langfristig trotzdem Lücken hinterlassen.

Sind Verbrauchsmaterialien mitversichert?

Manche Hilfsmittel benötigen regelmäßig neues Material.

Beispiele sind:

  • Filter
  • Schläuche
  • Masken
  • Sensoren
  • Katheter
  • Stomaartikel
  • Batterien
  • spezielle Verbände
  • Desinfektionsmaterial
  • Einmalprodukte

Die Bedingungen können zwischen dem eigentlichen Gerät und Verbrauchsmaterial unterscheiden.

Deshalb sollte nicht nur gefragt werden: „Wird die Pumpe bezahlt?“ Ebenso wichtig ist: „Werden Sensoren und sonstige laufende Materialien dauerhaft erstattet?“

Eine niedrige monatliche Begrenzung kann über viele Jahre stärker ins Gewicht fallen als ein einmaliger Eigenanteil beim Gerät.

Bezugsquellen und Vertragspartner

Einige Tarife erlauben dem Versicherer, bestimmte Hilfsmittel über ausgewählte Anbieter bereitzustellen.

Mögliche Vorteile sind:

  • ausgehandelte Preise
  • organisierte Wartung
  • geregelte Ersatzversorgung
  • geprüfte Anbieter
  • direkte Abrechnung
  • geringerer Verwaltungsaufwand

Für den Versicherten können daraus aber Einschränkungen entstehen:

  • geringere Produktauswahl
  • kein frei gewähltes Sanitätshaus
  • längere Anfahrtswege
  • begrenzte Auswahl bestimmter Modelle
  • Abstimmungsbedarf bei einer bereits begonnenen Versorgung

Wer ein Hilfsmittel ohne vorherige Rücksprache bei einem anderen Anbieter bestellt, riskiert je nach Tarif eine gekürzte Erstattung.

Technischer Fortschritt als Tarifrisiko

Medizinische Hilfsmittel entwickeln sich schnell weiter.

Ein Tarif, der bei Vertragsabschluss modern wirkte, kann Jahrzehnte später Lücken besitzen. Das betrifft beispielsweise:

  • digitale Hörsysteme
  • moderne Prothesensteuerungen
  • kontinuierliche Messgeräte
  • appgestützte Therapiesysteme
  • elektronische Sehhilfen
  • Kommunikationsgeräte
  • neuartige Mobilitätshilfen
  • vernetzte Beatmungstechnik

Ein geschlossener Katalog kann neue Produktarten ausschließen, wenn sie keiner genannten Kategorie zugeordnet werden können.

Ein offener Katalog ist in dieser Hinsicht häufig flexibler. Trotzdem bleiben medizinische Notwendigkeit, Angemessenheit und weitere Tarifgrenzen bestehen.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel unterscheiden

Nicht jedes Hilfsmittel fällt in der privaten Krankenversicherung unter dieselbe Leistung.

Ein Gegenstand kann der Krankenbehandlung dienen oder vor allem die Pflege erleichtern. Je nach Zweck können unterschiedliche Kostenträger zuständig sein:

  • private Krankenversicherung
  • private Pflegepflichtversicherung
  • Beihilfe
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
  • anderer Rehabilitationsträger

Beispiele für Pflegehilfsmittel können Pflegebetten, Lagerungshilfen oder bestimmte Verbrauchsprodukte sein.

Eine ablehnende Entscheidung der Krankenversicherung bedeutet deshalb nicht zwingend, dass überhaupt kein Anspruch besteht. Es muss geprüft werden, ob ein anderer Leistungsträger zuständig ist.

Besonderheiten für Beamte mit Beihilfe

Bei beihilfeberechtigten Personen werden Kosten häufig zwischen Beihilfe und privater Krankenversicherung aufgeteilt.

Dabei können zwei unterschiedliche Regelwerke gelten:

  • die Beihilfevorschriften des Dienstherrn
  • die Bedingungen des privaten Restkostentarifs

Ein Hilfsmittel kann in der Beihilfe begrenzt sein, obwohl der PKV Tarif grundsätzlich leistet. Ebenso kann eine Beihilfeleistung bestehen, während der private Tarif nur den vereinbarten Restkostenanteil übernimmt.

Vor einer größeren Anschaffung sollten deshalb möglichst beide Stellen gefragt werden.

Eine Zusage der Beihilfe bindet den privaten Versicherer nicht automatisch. Umgekehrt ersetzt eine Zusage des Versicherers nicht die Prüfung durch die Beihilfestelle.

Warum ein Tarifwechsel sorgfältig geprüft werden muss

Wer innerhalb seines Versicherers in einen günstigeren Tarif wechselt, sollte den Hilfsmittelbereich besonders genau vergleichen.

Mögliche Verschlechterungen sind:

  • geschlossener statt offener Katalog
  • niedrigere Erstattungssätze
  • neue Höchstbeträge
  • strengere Genehmigungspflichten
  • stärkere Begrenzung auf einfache Ausführungen
  • eingeschränkte Bezugsquellen
  • geringere Leistungen für Reparatur und Wartung
  • Ausschluss moderner Geräte

Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz besteht grundsätzlich ein Recht auf einen internen Tarifwechsel. Werden dabei Leistungen reduziert, lassen sie sich später möglicherweise nicht ohne Gesundheitsprüfung zurückgewinnen.

Eine Beitragsersparnis sollte daher immer gegen die dauerhaft aufgegebenen Leistungen gerechnet werden.

Was vor einer teuren Versorgung zu tun ist

Bei hohen Kosten empfiehlt sich ein geordnetes Vorgehen.

1. Tarifbedingungen prüfen

Nicht nur eine Leistungsübersicht oder Tarifbroschüre lesen. Entscheidend sind die vollständigen Bedingungen.

2. Medizinische Begründung einholen

Der Arzt sollte erklären, warum genau dieses Hilfsmittel und diese Ausführung erforderlich sind.

3. Kostenvoranschlag beschaffen

Der Voranschlag sollte Gerät, Zubehör, Anpassung, Schulung, Wartung und Folgekosten getrennt ausweisen.

4. Unterlagen schriftlich einreichen

Diagnose, Verordnung, medizinische Begründung und Kostenvoranschlag sollten vollständig übermittelt werden.

5. Schriftliche Leistungszusage abwarten

Eine telefonische Auskunft ist im Streitfall schwer nachzuweisen.

6. Einschränkungen klären

Insbesondere sollte gefragt werden:

  • Welche Summe wird erstattet?
  • Gilt die Zusage auch für Zubehör?
  • Werden Reparatur und Wartung übernommen?
  • Muss ein Vertragspartner genutzt werden?
  • Ist Miete oder Kauf vorgesehen?
  • Welche Eigenbeteiligung bleibt?

7. Erst danach verbindlich bestellen

Wer vorher bestellt, trägt das Risiko einer abweichenden Leistungsentscheidung.

Was tun, wenn der Versicherer ablehnt?

Eine Ablehnung sollte zunächst schriftlich und nachvollziehbar begründet werden.

Dann sind folgende Schritte möglich:

  1. Tarifgrundlage der Entscheidung anfordern.
  2. Medizinische Begründung ergänzen lassen.
  3. Eine günstigere Alternative auf Gleichwertigkeit prüfen.
  4. Gegenargumente und Unterlagen schriftlich einreichen.
  5. Eine erneute Leistungsprüfung verlangen.
  6. Bei Bedarf den PKV Ombudsmann einschalten.
  7. Rechtliche Beratung einholen, wenn eine hohe Summe oder eine dringende Versorgung betroffen ist.

Das Verfahren beim Ombudsmann Private Kranken und Pflegeversicherung ist für Verbraucher grundsätzlich kostenfrei. Vor einem Schlichtungsantrag muss der Anspruch jedoch zunächst beim Versicherer geltend gemacht worden sein.

Bei medizinisch dringenden Fällen darf die Klärung der Kostenerstattung nicht dazu führen, dass eine notwendige Behandlung ohne ärztliche Rücksprache unterbleibt.

Typische Fehler bei der Tarifauswahl

Nur den Beitrag vergleichen

Ein günstiger Tarif kann bei einem einzigen hochwertigen Hilfsmittel einen hohen Eigenanteil verursachen.

„100 Prozent“ mit unbegrenzter Leistung verwechseln

Auch bei vollständiger prozentualer Erstattung können Höchstbeträge oder Preisgrenzen gelten.

Den Hilfsmittelkatalog nicht lesen

Eine kurze Tarifübersicht zeigt häufig nicht, ob die Aufzählung offen oder abschließend ist.

Ärztliche Verordnung als Leistungszusage verstehen

Der Arzt beurteilt die medizinische Versorgung. Der Versicherer prüft zusätzlich den Vertrag.

Reparatur und Verbrauchsmaterial vergessen

Die laufenden Kosten können den Kaufpreis langfristig übersteigen.

Ohne Kostenzusage bestellen

Bei mehreren Tausend Euro sollte die voraussichtliche Erstattung vorher schriftlich geklärt werden.

Technischen Fortschritt unterschätzen

Ein Vertrag läuft möglicherweise jahrzehntelang. Eine starre Liste kann später wichtige Neuentwicklungen nicht erfassen.

Im Tarifwechsel nur auf die Ersparnis schauen

Ein reduzierter Hilfsmittelschutz kann später nicht ohne Weiteres zurückgewonnen werden.

Eine praktische Prüfliste

Für die Bewertung eines PKV Hilfsmittelkatalogs sollten Sie diese Fragen beantworten können:

  1. Ist die Aufzählung offen oder abschließend?
  2. Welche Hilfsmittel werden ausdrücklich genannt?
  3. Welche Produktgruppen sind ausgeschlossen?
  4. Gelten feste Höchstbeträge?
  5. Werden 100 Prozent oder nur Teilbeträge erstattet?
  6. Ist die Leistung auf einfache Ausführungen begrenzt?
  7. Muss vorher eine Zusage eingeholt werden?
  8. Darf der Anbieter frei gewählt werden?
  9. Kann der Versicherer Miete oder Leihe verlangen?
  10. Sind Reparatur, Wartung und Ersatzteile versichert?
  11. Werden laufende Verbrauchsmaterialien bezahlt?
  12. Wie werden neue technische Entwicklungen behandelt?
  13. Welche Leistungen übernimmt gegebenenfalls die Pflegeversicherung?
  14. Welche Besonderheiten gelten bei Beihilfe?

Der PKV Hilfsmittelkatalog gehört zu den wichtigsten, aber häufig übersehenen Teilen eines Krankenversicherungstarifs. Eine kurze Liste bekannter Geräte reicht für einen langfristig belastbaren Schutz nicht aus.

Entscheidend ist das Zusammenspiel aus medizinischer Notwendigkeit, offener oder geschlossener Leistungsbeschreibung, Erstattungshöhe und Folgekosten. Wer diese Punkte vor Vertragsabschluss oder Tarifwechsel prüft und vor einer teuren Anschaffung eine schriftliche Zusage einholt, kann erhebliche Eigenanteile vermeiden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder medizinische Beratung dar.

Einmal-Leistungen

30. November 2013 in Private Pflegezusatztarife

Wenn man pflegebedürftig wird, passiert das entweder schleichend oder über Nacht. Diese Situation wünscht sich keiner. Plötzlich steht man vor den Fragen: Wie beantragt man die Pflegestufe? Muss ein Pflegedienst zu einem kommen? Kann jemand aus dem Umfeld helfen? Was muss alles beachtet werden?

Auf jeden Fall braucht man mehr finanzielle Mittel als sonst: für die pflegerische Versorgung, für Hilfsmittel, für evtl. Wohnungsanpassungen/-Umbauten. Da wäre es natürlich sehr hilfreich, einfach mal ein paar Euro als Soforthilfe zu bekommen. Somit hätte man eine kleine Sorge weniger, weil man sich die so dringend benötigte Hilfe sofort „einkaufen“ kann.

Pflegetagegeldtarif- und Pflegerentenanbieter haben dieses Problem erkannt und bieten in ihren Leistungen verschiedene Varianten dazu an: sei es, dass bei erstmaligem Eintritt der Pflegebedürftigkeit die Einmal-Leistungen gezahlt werden, sei es, dass man die Zahlungen erst ab einer bestimmten Pflegestufe erhält. Auch die Höhe der Absicherung variiert von Tarif zu Tarif. Manche Versicherer haben die Einmal-Leistung gleich mit in den Tarif einkalkuliert. Bei anderen Tarifen wiederum kann man wählen, ob man die Einmal-Leistung mit hinzu versichern möchte.

Viele Kunden finden dieses Leistungsmerkmal wichtig, allerdings scheitert es hier oftmals an der Beitragshöhe. Entweder ist die Einmal-Leistung im Tarif fester Bestandteil, dann wird es vom Kunden wahrgenommen und gern akzeptiert. Wenn dieser Leistungspunkt aber zusätzlich versichert werden soll, sieht der Kunde ganz genau, um welchen Betrag der Beitrag plötzlich steigt. Wenige Kunden folgen dann diesem Angebot.

Für die Auswahl eines Tarifes spielen die Einmal-Leistungen für mich als Maklerin erst einmal eine untergeordnete Rolle. Wenn man einen Pflegezusatztarif auswählt, achtet man als erstes vielmehr darauf, dass die Gesundheitsfragen keine Fallen beinhalten. Weiterhin sollte beachtet werden, dass der Versicherungsnehmer/die versicherte Person auch die Leistungen im Leistungsfall erhält, das soll heißen: welche Unterlagen muss man bei der Leistungsbeantragung und bei der Nachprüfung erbringen? Und dann folgen noch die üblichen Punkte: Wird stationär in allen 3 Pflegestufen zu 100% in Höhe der versicherten Pflegestufe 3 geleistet? Wird bei Suchterkrankungen geleistet? Wie sind Wartezeiten, Dynamisierungen und Beitragsbefreiungen geregelt? Welche Optionen bietet der Versicherer bei Änderung des SGB XI an? Gibt es Anwartschaftsmodelle oder wie sehen die Regelungen aus, die Beitragszahlung aussetzen zu können? Auf welche Länder erstreckt sich der Geltungsbereich? Gibt es Beitragsanpassungen oder kann man mit stabilen Beiträgen rechnen?

FAZIT

Wenn diese ganzen Parameter stimmen und man auf die Wünsche des Kunden eingegangen ist: dann kann man sich anschauen, wie die Einmal-Leistungen geregelt sind. Außerdem spielt hier noch eine nicht unwichtige Rolle: wie sieht die Altersvorsorge des Kunden aus? Wenn genug finanzielle Mittel im Alter zur Verfügung stehen, kann man auf die Einmal-Leistungen auch gut verzichten.