Schenkung zu Lebzeiten: Warum der Freibetrag allein nicht entscheidet

4. September 2026 in Vermögensanlage

Vermögen schon zu Lebzeiten an Kinder oder Enkel weiterzugeben, kann steuerlich sinnvoll sein. Eine gute Schenkung zu Lebzeiten beginnt aber nicht mit der Frage: „Wie viel darf ich steuerfrei übertragen?“

Zuerst muss geklärt werden, welches Vermögen der Schenkende für den eigenen Ruhestand, mögliche Pflegekosten und unerwartete Ausgaben noch benötigt. Denn steuerlich geschickt ist eine Schenkung nur dann, wenn sie auch wirtschaftlich und familiär durchdacht ist.

Welche Freibeträge gelten bei einer Schenkung zu Lebzeiten?

Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem.

Nach § 16 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes gelten derzeit insbesondere folgende Beträge:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkel: grundsätzlich 200.000 Euro
  • Enkel, deren entsprechender Elternteil bereits verstorben ist: 400.000 Euro
  • weitere Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro
  • Geschwister, unverheiratete Partner und viele weitere Personen: 20.000 Euro

Maßgeblich ist der Wert des Erwerbs von einer bestimmten Person. Ein Kind besitzt deshalb gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Das kann bei zwei Eltern rechnerisch bis zu 800.000 Euro ergeben.

Voraussetzung ist allerdings, dass das übertragene Vermögen tatsächlich dem jeweiligen Elternteil gehört. Allein die Ehe oder eine Zugewinngemeinschaft macht aus dem Vermögen eines Partners noch kein gemeinsames Vermögen. Die gesetzlichen Freibeträge finden sich in § 16 ErbStG.

Was die Zehnjahresfrist wirklich bedeutet

Häufig heißt es, die Freibeträge könnten alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Das trifft im Grundsatz zu, sollte aber genauer formuliert werden.

Mehrere Erwerbe von derselben Person werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Erst wenn eine frühere Schenkung nicht mehr in diesen Zeitraum fällt, belastet sie den Freibetrag für eine neue Übertragung nicht mehr. Die Regelung ergibt sich aus § 14 ErbStG.

Ein Beispiel:

Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 2026 ein Wertpapierdepot im Wert von 250.000 Euro. Im Jahr 2031 folgen weitere 200.000 Euro.

Da beide Schenkungen innerhalb von zehn Jahren erfolgen, werden sie steuerlich zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro wird um 50.000 Euro überschritten. Ob tatsächlich Steuer entsteht und wie hoch sie ausfällt, hängt von der steuerlichen Bewertung und den weiteren Umständen ab.

Die verbreitete Aussage „400.000 Euro sind immer steuerfrei“ greift deshalb zu kurz. Entscheidend sind auch frühere Zuwendungen desselben Schenkenden.

Steuern sind nur ein Teil der Entscheidung

Fakt ist: Die Freibeträge können durch eine frühzeitige und gestaffelte Übertragung mehrfach nutzbar werden.

Einordnung: Daraus folgt nicht, dass Vermögen möglichst früh und vollständig verschenkt werden sollte. Nach der Übertragung gehört es grundsätzlich dem Beschenkten.

Mögliche Schlussfolgerung: Vor jeder größeren Schenkung sollte zunächst berechnet werden, welches Vermögen der Schenkende unter ungünstigen Bedingungen selbst benötigt.

Dazu gehören nicht nur die heutigen Lebenshaltungskosten. Berücksichtigt werden sollten auch:

  • Inflation
  • Instandhaltung einer Immobilie
  • steigende Gesundheitsausgaben
  • mögliche Pflegekosten
  • Unterstützung des Ehepartners
  • größere Anschaffungen
  • eine ausreichend hohe Liquiditätsreserve
  • ein sehr langer Ruhestand

Wer zu viel überträgt, spart möglicherweise Schenkungsteuer und verliert gleichzeitig finanzielle Unabhängigkeit. Das wäre kein gutes Ergebnis.

Verschenkt ist grundsätzlich verschenkt

Eine Schenkung ist kein unverbindliches Versprechen für später. Sobald sie wirksam vollzogen wurde, kann der Schenkende nicht beliebig über das übertragene Vermögen verfügen.

Bei Geld oder einem Depot wird der Beschenkte Eigentümer. Er kann das Vermögen grundsätzlich verbrauchen, verkaufen oder investieren. Es kann außerdem von persönlichen Entwicklungen betroffen sein, etwa:

  • einer Scheidung
  • einer Insolvenz
  • dem Tod des Beschenkten
  • familiären Konflikten
  • einem verantwortungslosen Umgang mit Geld

Die Hoffnung, das Kind werde das Vermögen schon im Sinne der Eltern verwalten, ersetzt keine vertragliche Gestaltung.

Das gilt besonders bei Immobilien. Wer sein Haus überträgt, ohne sich Nutzungsrechte oder geeignete Rückforderungsmöglichkeiten vorzubehalten, gibt wesentliche Entscheidungsbefugnisse ab.

Wohnrecht und Nießbrauch sind nicht dasselbe

Bei Immobilienübertragungen werden häufig ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch vereinbart.

Ein Wohnrecht kann dem Schenkenden erlauben, bestimmte Räume oder die gesamte Immobilie weiterhin selbst zu bewohnen. Die genaue Reichweite ergibt sich aus der vertraglichen Gestaltung.

Ein Nießbrauch geht normalerweise weiter. Er kann neben der eigenen Nutzung auch das Recht umfassen, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu erhalten.

Solche Rechte können mehrere Ziele erfüllen:

  • Der Schenkende behält eine wirtschaftliche Absicherung.
  • Die Immobilie kann bereits auf die nächste Generation übergehen.
  • Der steuerliche Wert der Schenkung kann durch den vorbehaltenen Nießbrauch sinken.
  • Nutzung und Erträge bleiben teilweise beim bisherigen Eigentümer.

Den Vorteilen stehen Einschränkungen gegenüber. Eine mit Nießbrauch oder Wohnrecht belastete Immobilie lässt sich schwieriger verkaufen oder finanzieren. Außerdem müssen Kosten, Instandhaltung und Entscheidungsrechte eindeutig geregelt werden.

Eine Immobilienübertragung gehört deshalb in fachkundige notarielle und steuerliche Begleitung.

Rückforderungsrechte sollten konkret geregelt werden

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwar gesetzliche Rückforderungsmöglichkeiten. Darauf allein sollte sich der Schenkende jedoch nicht verlassen.

Nach § 528 BGB kann eine Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden, wenn der Schenkende seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann.

Dieser Anspruch ist eingeschränkt. Er kann nach § 529 BGB unter anderem ausgeschlossen sein, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Auch die wirtschaftliche Situation des Beschenkten kann eine Rolle spielen.

Ein Widerruf wegen groben Undanks ist nach § 530 BGB nur bei einer schweren Verfehlung möglich. Ein gewöhnlicher Familienstreit genügt dafür nicht automatisch.

Vertragliche Rückforderungsrechte können zusätzliche Situationen erfassen. Denkbar sind etwa:

  • Tod des Beschenkten vor dem Schenkenden
  • Verkauf ohne Zustimmung
  • Insolvenz des Beschenkten
  • Scheidung
  • Zwangsvollstreckung
  • schwere Vertragsverletzungen
  • Wegfall vereinbarter Versorgungsleistungen

Welche Klauseln sinnvoll und rechtlich möglich sind, hängt vom Einzelfall ab. Vorformulierte Standardklauseln aus dem Internet sind dafür kein verlässlicher Ersatz.

Die Schenkung kann den Pflichtteil beeinflussen

Eine Schenkung löst nicht automatisch alle späteren erbrechtlichen Fragen.

Pflichtteilsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass frühere Schenkungen bei der Berechnung ihres Anspruchs berücksichtigt werden. Nach § 2325 BGB wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig berücksichtigt. Innerhalb jedes weiteren Jahres reduziert sich der anzusetzende Anteil regelmäßig um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt.

Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt diese Frist jedoch nicht vor der Auflösung der Ehe.

Auch umfassend vorbehaltene Nutzungsrechte können die rechtliche Beurteilung beeinflussen. Wer Pflichtteilsansprüche gezielt gestalten möchte, sollte deshalb nicht allein auf den Ablauf von zehn Kalenderjahren vertrauen.

Steuerrechtliche und erbrechtliche Zehnjahresfristen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Sie dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Auch eine steuerfreie Schenkung muss häufig angezeigt werden

Ein weiterer verbreiteter Irrtum lautet: Wenn keine Steuer entsteht, müsse das Finanzamt nichts erfahren.

Grundsätzlich ist eine Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Schenkung unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht sowohl den Beschenkten als auch den Schenkenden.

Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Die genauen Vorgaben und erforderlichen Angaben enthält § 30 ErbStG.

Eine formlose Anzeige sollte unter anderem enthalten:

  • Namen und Anschriften
  • steuerliche Identifikationsnummern
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Gegenstand und Wert
  • Verwandtschaftsverhältnis
  • frühere Schenkungen desselben Schenkenden

Das Finanzamt entscheidet anschließend, ob eine Schenkungsteuererklärung angefordert wird.

Geld, Depot oder Immobilie?

Nicht jede Vermögensart eignet sich gleichermaßen für eine Übertragung.

Geld

Eine Geldschenkung ist einfach umzusetzen und klar zu bewerten. Nach der Überweisung besitzt der Schenkende jedoch regelmäßig keine Kontrolle mehr über die Verwendung.

Wertpapierdepot

Wertpapiere können grundsätzlich übertragen werden, ohne sie vorher zu verkaufen. Das kann unnötige Veräußerungen vermeiden. Vorher sollten jedoch Anschaffungsdaten, steuerliche Folgen und die geplante Anlagestrategie geprüft werden.

Eine Depotübertragung mit Gläubigerwechsel kann steuerlich als Schenkung gemeldet werden. Die Bankmeldung ersetzt nicht in jedem Fall die eigene Prüfung der gesetzlichen Anzeigepflichten.

Immobilie

Bei einer Immobilie sind neben dem steuerlichen Wert auch Wohnrecht, Nießbrauch, Kostenverteilung, Rückforderung und mögliche Ausgleichspflichten gegenüber weiteren Kindern zu klären. Die Übertragung bedarf notarieller Gestaltung.

Unternehmensbeteiligung

Bei Unternehmen kommen gesellschaftsrechtliche, steuerliche und betriebliche Fragen hinzu. Eine Übertragung sollte nicht nur Steuer sparen, sondern auch die Handlungsfähigkeit des Unternehmens erhalten.

Geschwister gleich oder gerecht behandeln?

Eltern möchten ihre Kinder häufig gleich behandeln. Gleichheit und Gerechtigkeit müssen aber nicht dasselbe sein.

Ein Kind übernimmt vielleicht eine Immobilie und kümmert sich künftig um deren Verwaltung. Ein anderes erhält ein Depot. Ein drittes wurde bereits bei einer Existenzgründung unterstützt.

Solche Unterschiede sollten dokumentiert werden. Dabei ist zu klären:

  • Soll die Schenkung später auf den Erbteil angerechnet werden?
  • Soll ein finanzieller Ausgleich zwischen den Kindern stattfinden?
  • Wer trägt laufende Kosten?
  • Welche früheren Unterstützungen sollen berücksichtigt werden?
  • Was geschieht, wenn sich Vermögenswerte unterschiedlich entwickeln?

Wer diese Fragen offenlässt, überträgt nicht nur Vermögen, sondern möglicherweise auch einen späteren Konflikt.

Typische Fehler bei Schenkungen

Nur an die Steuer denken

Eine steuerfreie Übertragung kann wirtschaftlich falsch sein, wenn dem Schenkenden später Geld fehlt.

Zu spät beginnen

Wer erst im sehr hohen Alter über die Nachfolge nachdenkt, kann Zehnjahreszeiträume möglicherweise nicht mehr sinnvoll nutzen.

Alles auf einmal übertragen

Eine gestaffelte Schenkung erhält mehr Flexibilität und ermöglicht es, die eigene finanzielle Entwicklung weiter zu beobachten.

Keine Rücklagen behalten

Immobilien, Gesundheit und Pflege können erhebliche zusätzliche Kosten verursachen. Eine Ruhestandsplanung sollte diese Risiken vor der Schenkung berücksichtigen.

Mündlichen Absprachen vertrauen

Familiäres Vertrauen ist wichtig. Bei großen Vermögenswerten ersetzt es aber keine klare Dokumentation.

Schenkung und Testament getrennt betrachten

Testament, Vollmachten, Bezugsrechte, Gesellschaftsverträge und Schenkungen müssen zusammenpassen. Sonst entstehen widersprüchliche Regelungen.

Die Anzeige beim Finanzamt vergessen

Auch unterhalb des Freibetrags kann eine Anzeigepflicht bestehen.

Eine sinnvolle Reihenfolge für die Planung

Vor einer größeren Schenkung sollten folgende Fragen beantwortet werden:

  1. Wie hoch ist das gesamte Vermögen?
  2. Welche Einnahmen stehen im Ruhestand sicher zur Verfügung?
  3. Welche laufenden und einmaligen Ausgaben sind zu erwarten?
  4. Welche Reserven werden für Gesundheit, Pflege und Immobilien benötigt?
  5. Welcher Betrag kann dauerhaft entbehrt werden?
  6. Welche früheren Schenkungen gab es?
  7. Welche Rechte soll der Schenkende behalten?
  8. Wie werden weitere Kinder oder Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt?
  9. Passen Schenkung, Testament und Vollmachten zusammen?
  10. Welche steuerliche und notarielle Gestaltung ist erforderlich?

Erst danach sollte entschieden werden, was, wann und an wen übertragen wird.

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann Steuern reduzieren, die Nachfolge vereinfachen und Angehörigen frühzeitig helfen. Sie ist aber keine reine Rechenaufgabe mit Freibeträgen.

Die wichtigste Grenze ist nicht der steuerliche Freibetrag. Es ist der Betrag, den der Schenkende wirklich und dauerhaft entbehren kann. Wer diese Grenze kennt und die Übertragung rechtlich sauber gestaltet, verbindet familiäre Unterstützung mit der eigenen finanziellen Sicherheit.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.