Im bisherigen Beruf geht es gesundheitlich nicht mehr. Eine andere Tätigkeit wäre aber möglich. Darf man diese Arbeit aufnehmen und trotzdem die private Berufsunfähigkeitsrente behalten?
Die Antwort hängt unter anderem von der konkreten Verweisung in der BU ab. Sie kann dazu führen, dass ein Versicherer nicht mehr leisten muss, obwohl der bisherige Beruf weiterhin gesundheitlich ausgeschlossen ist. Ein neuer Job allein genügt dafür jedoch nicht.
Berufsunfähig bedeutet nicht vollständig arbeitsunfähig
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung schützt grundsätzlich die Fähigkeit, den zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf auszuüben.
Eine Person kann deshalb berufsunfähig sein und trotzdem andere berufliche Aufgaben bewältigen. Ein handwerklicher Beruf verlangt beispielsweise andere körperliche Fähigkeiten als eine Tätigkeit in der Verwaltung.
§ 172 Versicherungsvertragsgesetz erlaubt, die Leistung zusätzlich davon abhängig zu machen, ob eine andere Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann, die den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Welche Variante gilt, bestimmt der Vertrag. Einzelnorm
Konkrete Verweisung in der BU: Was dahintersteckt
Bei der konkreten Verweisung betrachtet der Versicherer eine andere Tätigkeit, die die versicherte Person tatsächlich ausübt.
Er prüft insbesondere:
- Ist die neue Tätigkeit gesundheitlich zumutbar?
- Entspricht sie den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten?
- Bleibt die bisherige Lebensstellung gewahrt?
- Welche Regelungen enthält der konkrete Vertrag?
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann eine BU Leistung abgelehnt oder eine laufende Leistung beendet werden.
Die abstrakte Verweisung funktioniert anders. Dort geht es um eine Tätigkeit, die jemand theoretisch noch ausüben könnte. Ein tatsächlich aufgenommener neuer Job ist dafür nicht erforderlich. Diese Unterscheidung erläutert auch der Versicherer Swiss Life. was ist das?
| Abstrakte Verweisung | Konkrete Verweisung |
|---|---|
| Andere Tätigkeit wäre theoretisch möglich | Andere Tätigkeit wird tatsächlich ausgeübt |
| Neuer Arbeitsplatz ist keine Voraussetzung | Tatsächliche berufliche Tätigkeit ist entscheidend |
| Vertrag kann ausdrücklich darauf verzichten | Verzicht muss gesondert geprüft werden |
Ein Verzicht auf die abstrakte Verweisung schließt die konkrete Verweisung daher nicht automatisch aus.
Was bedeutet „bisherige Lebensstellung“?
Dieser Begriff umfasst mehr als das Gehalt.
Wichtig sind insbesondere die Qualifikation, die Anforderungen der Tätigkeit, ihre wirtschaftliche Bedeutung und ihre soziale Wertschätzung. Letzteres meint die berufliche Stellung, nicht das persönliche Ansehen eines Menschen.
Der Bundesgerichtshof hat bei der Beurteilung einer Verweisung hervorgehoben, dass die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit den Vergleich prägt. Tätigkeiten mit deutlich geringeren Anforderungen an Fähigkeiten und Erfahrung können ausscheiden. Auch die Vergütung gehört zur Betrachtung. juris.bundesgerichtshof.de
Ein gleiches Gehalt beweist deshalb für sich allein noch keine Vergleichbarkeit. Umgekehrt muss ein anderer Berufstitel nicht zwingend einen beruflichen Abstieg bedeuten.
Warum eine pauschale Einkommensgrenze nicht genügt
Bei der Verweisung wird häufig eine Einkommensminderung von 20 Prozent genannt.
Daraus sollte keine allgemeine Rechenregel werden. Weder steht im Gesetz eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze für jede private BU Versicherung noch entscheidet allein ein Prozentwert über die Lebensstellung.
Die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV stellen auf Vergütung und soziale Wertschätzung ab. Sie enthalten außerdem einen möglichen ergänzenden Hinweis zur Zumutbarkeit von Einkommensminderungen. Das ersetzt nicht die Prüfung des einzelnen Vertrags und der tatsächlichen Verhältnisse. gdv.de
Fakt ist: Die konkrete Verweisung setzt eine vertraglich relevante Vergleichbarkeit voraus.
Einordnung: Ein isolierter Gehaltsvergleich greift zu kurz.
Mögliche Schlussfolgerung: Alter und neuer Beruf sollten anhand einer nachvollziehbaren Beschreibung gegenübergestellt werden.
Zwei Beispiele zur Orientierung
Die folgenden Situationen sind frei gewählt. Sie beschreiben keine Kundenfälle und erlauben keine verbindliche Leistungsentscheidung.
Neue Arbeit mit deutlich geringerem Umfang
Ein Beschäftigter kann seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben. Er übernimmt wenige Stunden pro Woche einfache Verwaltungsaufgaben und verdient erheblich weniger.
Allein die Aufnahme dieser Tätigkeit bedeutet nicht, dass seine bisherige Lebensstellung wieder erreicht ist. Der neue Job beendet die BU Rente deshalb nicht automatisch.
Neue Arbeit mit vergleichbarer Verantwortung
Eine Beschäftigte kann ihre bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr bewältigen. Später arbeitet sie dauerhaft in einem anderen Bereich mit vergleichbarer Qualifikation, Verantwortung und Vergütung.
Hier kann die konkrete Verweisung relevant werden, wenn der Vertrag sie vorsieht. Die fortbestehende Einschränkung im früheren Beruf schützt dann nicht zwingend vor dem Ende der Rentenzahlung.
Beide Beispiele zeigen: Die Frage lautet nicht nur, ob jemand arbeitet. Entscheidend ist, welche Arbeit unter welchen Bedingungen tatsächlich ausgeübt wird.
Hinzuverdienst ist nicht automatisch eine Kürzung
Eine private BU Rente wird nicht allein deshalb Euro für Euro gekürzt, weil wieder Arbeitseinkommen erzielt wird. Maßgeblich sind die Leistungsdefinition und die weiteren Vereinbarungen des Vertrags.
Die Verweisung ist dabei keine einfache Einkommensanrechnung. Sie kann vielmehr dazu führen, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Leistung insgesamt entfallen.
Davon unabhängig kann eine neue Tätigkeit Informationen über die gesundheitliche Leistungsfähigkeit liefern. Auch wenn keine konkrete Verweisung möglich ist, kann daher eine gesundheitliche Nachprüfung relevant bleiben.
Regeln der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sollten nicht ungeprüft auf eine private Berufsunfähigkeitsversicherung übertragen werden.
Erstprüfung und Nachprüfung unterscheiden
Die Frage nach einer anderen Tätigkeit kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten.
Bei der Erstprüfung entscheidet der Versicherer erstmals über den Leistungsantrag. Eine bereits ausgeübte neue Arbeit kann dabei berücksichtigt werden.
Bei der Nachprüfung geht es um eine schon anerkannte Leistung. Der Versicherer prüft, ob die Voraussetzungen weiterhin bestehen.
Die GDV Musterbedingungen sehen eine solche Nachprüfung vor und berücksichtigen dabei auch neu erworbene berufliche Fähigkeiten. Sie enthalten zudem Mitteilungspflichten bei der Wiederaufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeit. Diese Muster sind unverbindlich; der eigene Vertrag kann abweichen. gdv.de
Eine Umschulung oder eine neue Qualifikation führt deshalb nicht automatisch zum Leistungsende. Ihre spätere berufliche Nutzung kann aber relevant werden.
Kann der Versicherer die Zahlung sofort einstellen?
Bei einer laufenden anerkannten Leistung genügt nicht einfach die Nachricht: „Sie arbeiten wieder.“
Nach § 174 VVG muss der Versicherer die Veränderung, aus der er seine Leistungsfreiheit ableitet, in Textform darlegen. Nach dieser Vorschrift wird er frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung leistungsfrei. Einzelnorm
Ob die Begründung im Einzelfall ausreicht und welche Regeln auf den Vertrag anwendbar sind, sollte bei einer angekündigten Leistungseinstellung sorgfältig geprüft werden.
Das ist von einer erstmaligen Ablehnung oder dem Ablauf eines befristeten Anerkenntnisses zu unterscheiden.
Es gibt Tarife mit weitergehendem Verweisungsverzicht
Einige Bedingungen verzichten auch auf die konkrete Verweisung. Dabei muss geprüft werden, ob der Verzicht für alle versicherten Berufe sowie für Erstprüfung und Nachprüfung gilt.
Ein solcher Verzicht kann die berufliche Neuorientierung erleichtern. Er garantiert aber keine Rente unabhängig vom Gesundheitszustand. Die übrigen Leistungsvoraussetzungen bleiben bestehen.
Ein vorhandener Vertrag sollte deshalb nicht allein wegen einer einzelnen Klausel gekündigt werden. Ein Neuabschluss kann eine neue Gesundheitsprüfung und veränderte Konditionen bedeuten.
Was vor einer neuen Tätigkeit geklärt werden sollte
Eine berufliche Rückkehr kann finanziell und persönlich wertvoll sein. Versicherungsfragen sollten sie begleiten, ohne die medizinische Entscheidung zu ersetzen.
Hilfreich sind:
- Die geltenden Bedingungen und das Leistungsanerkenntnis bereitlegen.
- Verweisungsklauseln in Erstprüfung und Nachprüfung unterscheiden.
- Mitteilungspflichten und Fristen prüfen.
- Aufgaben, Arbeitszeit und Verantwortung der neuen Tätigkeit dokumentieren.
- Vergütung und regelmäßige Vergütungsbestandteile festhalten.
- Gesundheitliche Einschränkungen und notwendige Anpassungen beschreiben.
- Klärungsbedürftige Punkte schriftlich mit dem Versicherer besprechen.
Eine allgemeine telefonische Auskunft bietet weniger Orientierung als eine schriftliche Antwort auf eine konkret beschriebene Tätigkeit.
Berufliche Chancen und Versicherungsschutz gemeinsam betrachten
Die konkrete Verweisung in der BU macht nicht jede neue Arbeit zum Risiko für die Rentenzahlung. Sie betrifft eine tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit, die nach den Vertragsregeln mit der bisherigen Lebensstellung vergleichbar ist.
Wer die Klausel kennt, kann berufliche Möglichkeiten besser einordnen. Entscheidend sind der eigene Vertrag, die tatsächlichen Aufgaben und eine saubere Dokumentation. Ein neuer Job bedeutet weder automatisch das Ende der BU Rente noch automatisch deren unveränderte Fortzahlung.
Stand: 19. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Versicherungsberatung, Rechtsberatung oder medizinische Beratung dar.