Vorabpauschale 2026 bei ETF: Was Anfang 2027 auf Anleger zukommen kann

28. September 2026 in Education, Investmentfonds

Ein ETF ist im Jahr 2026 gestiegen, aber es wurden keine Anteile verkauft. Trotzdem kann Anfang 2027 Steuer anfallen.

Die Vorabpauschale 2026 bei ETF ist eine vorgezogene Besteuerung bestimmter Fondserträge. Sie betrifft vor allem thesaurierende Fonds, kann aber auch bei ausschüttenden Fonds entstehen. Anleger sollten deshalb Freistellungsauftrag und Verrechnungskonto rechtzeitig prüfen.

Was ist die Vorabpauschale?

Thesaurierende ETF legen Erträge innerhalb des Fonds wieder an. Ohne die Vorabpauschale würden viele Erträge erst besteuert, wenn Anleger ihre Anteile Jahre oder Jahrzehnte später verkaufen.

Die Vorabpauschale soll während der Haltedauer eine laufende Mindestbesteuerung sicherstellen. Sie ist ein rechnerischer Kapitalertrag und keine zusätzliche Gebühr des ETF Anbieters oder der Depotbank.

Nach § 18 Investmentsteuergesetz ergibt sich die Vorabpauschale grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen dem sogenannten Basisertrag und den Ausschüttungen des Fonds. Sie ist zudem auf den tatsächlichen Wertzuwachs einschließlich Ausschüttungen begrenzt. Einzelnorm

Wichtig ist:

  • Ohne ausreichenden Wertzuwachs entsteht keine Vorabpauschale.
  • Ausschüttungen reduzieren die mögliche Vorabpauschale.
  • Der Basisertrag ist nur eine rechnerische Obergrenze.
  • Bereits berücksichtigte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf angerechnet.
  • Die Bank versteuert nicht den gesamten Depotgewinn.

Vorabpauschale 2026 bei ETF: Der Basiszins beträgt 3,20 Prozent

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13. Januar 2026 den maßgeblichen Basiszins für 2026 veröffentlicht. Er beträgt 3,20 Prozent. bundesfinanzministerium.de

Für den Basisertrag werden nach § 18 Investmentsteuergesetz nur 70 Prozent dieses Basiszinses angesetzt.

Die vereinfachte Rechnung lautet:

Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn × 3,20 Prozent × 70 Prozent

Daraus ergibt sich ein rechnerischer Satz von:

3,20 Prozent × 70 Prozent = 2,24 Prozent

Der Basisertrag für 2026 kann somit vereinfacht bis zu 2,24 Prozent des maßgeblichen Werts zu Jahresbeginn betragen.

Das ist noch nicht die Steuer. Erst nach weiteren Schritten ergibt sich der steuerpflichtige Betrag.

Wann wird die Vorabpauschale für 2026 besteuert?

Die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2026 gilt am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen.

Die tatsächliche Abrechnung durch die Depotbank kann später erfolgen. Anleger sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass nur an einem bestimmten Januartag Geld benötigt wird.

Maßgeblich sind:

  • die Wertentwicklung des Fonds im Jahr 2026
  • die Ausschüttungen des Jahres 2026
  • der Basiszins vom 2. Januar 2026
  • die Fondsart und deren Teilfreistellung
  • der verfügbare Sparer Pauschbetrag im Jahr 2027
  • vorhandene Verlustverrechnungstöpfe
  • eine mögliche Kirchensteuerpflicht
  • der Bestand und Erwerbszeitpunkt der Anteile

Die Vorabpauschale belastet somit grundsätzlich den Sparer Pauschbetrag des Jahres 2027, obwohl sie anhand der Entwicklung im Jahr 2026 berechnet wird.

Ein vereinfachtes Beispiel mit einem Aktien ETF

Ein Anleger hält zu Beginn des Jahres 2026 Anteile eines thesaurierenden Aktien ETF im Wert von 100.000 Euro.

Der ETF erfüllt die steuerlichen Voraussetzungen für die Aktienteilfreistellung. Im Jahr 2026 erfolgen keine Ausschüttungen. Der Wert steigt ausreichend, sodass der Basisertrag nicht durch einen geringeren tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt wird.

Schritt 1: Basisertrag

100.000 Euro × 3,20 Prozent × 70 Prozent
= 2.240 Euro

Schritt 2: Ausschüttungen abziehen

Der ETF hat nichts ausgeschüttet.

Vorabpauschale: 2.240 Euro

Schritt 3: Teilfreistellung berücksichtigen

Bei einem Aktienfonds sind für Privatanleger grundsätzlich 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Damit bleiben 70 Prozent steuerpflichtig. Einzelnorm

2.240 Euro × 70 Prozent
= 1.568 Euro steuerpflichtiger Kapitalertrag

Schritt 4: Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag

Ohne Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags, von Verlusten und Kirchensteuer ergibt sich vereinfacht:

  • Kapitalertragsteuer: 392 Euro
  • Solidaritätszuschlag: 21,56 Euro
  • Gesamtbelastung: 413,56 Euro

Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Einzelnorm

Das Beispiel zeigt die maximale Belastung unter den genannten Annahmen. Fällt der tatsächliche Wertzuwachs geringer aus, sinkt auch die Vorabpauschale.

Was bei einem geringen Wertzuwachs passiert

Angenommen, der ETF aus dem vorherigen Beispiel steigt im gesamten Jahr nur von 100.000 auf 101.000 Euro.

Der rechnerische Basisertrag beträgt weiterhin 2.240 Euro. Der tatsächliche Wertzuwachs beträgt jedoch nur 1.000 Euro.

Da die Vorabpauschale auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt ist, werden höchstens 1.000 Euro angesetzt.

Bei einem Aktienfonds ergibt sich nach 30 Prozent Teilfreistellung:

1.000 Euro × 70 Prozent
= 700 Euro steuerpflichtiger Ertrag

Ohne freien Sparer Pauschbetrag würden darauf vereinfacht 184,63 Euro Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag entstehen. Kirchensteuer ist dabei nicht berücksichtigt.

Was bei einem Kursverlust passiert

Sinkt der Fondswert im Jahr 2026 und gab es keine ausreichenden Ausschüttungen, entsteht grundsätzlich keine positive Vorabpauschale.

Ein Beispiel:

  • Wert zu Jahresbeginn: 100.000 Euro
  • Wert zum Jahresende: 94.000 Euro
  • Ausschüttungen: keine

Obwohl sich rechnerisch ein Basisertrag bestimmen lässt, begrenzt die negative Wertentwicklung die Vorabpauschale auf null.

Die Vorabpauschale ist damit keine Steuer auf einen Jahresverlust.

Auch ausschüttende ETF können betroffen sein

Die Vorabpauschale wird häufig ausschließlich mit thesaurierenden ETF verbunden. Das greift zu kurz.

Auch bei einem ausschüttenden Fonds kann eine Vorabpauschale entstehen, wenn seine Ausschüttungen unter dem errechneten Basisertrag liegen und ein ausreichender Wertzuwachs vorhanden ist.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Basisertrag: 2.240 Euro
  • Ausschüttungen: 1.400 Euro
  • ausreichender Wertzuwachs
  • verbleibende Vorabpauschale: 840 Euro

Sind die Ausschüttungen mindestens so hoch wie der Basisertrag, entsteht aus dieser Rechnung keine zusätzliche Vorabpauschale.

Ausschüttende ETF sind deshalb nicht grundsätzlich von der Vorabpauschale ausgenommen.

Was bedeutet Teilfreistellung?

Investmentfonds zahlen auf bestimmte inländische Erträge bereits auf Fondsebene Steuern. Als Ausgleich sieht das Investmentsteuergesetz für Anleger Teilfreistellungen vor.

Für private Anleger gelten grundsätzlich:

Fondsart Steuerfreier Anteil
Aktienfonds 30 Prozent
Mischfonds 15 Prozent
Immobilienfonds 60 Prozent
Auslands Immobilienfonds 80 Prozent

Diese Teilfreistellungen gelten nicht automatisch aufgrund des Produktnamens. Der Fonds muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Bei einem Aktienfonds ist insbesondere die vorgeschriebene Kapitalbeteiligungsquote entscheidend. Die steuerliche Einstufung wird normalerweise von der depotführenden Stelle berücksichtigt.

Die Teilfreistellung gilt nicht nur für Ausschüttungen und Verkaufsgewinne, sondern grundsätzlich auch für die Vorabpauschale.

Warum die Vorabpauschale keine Doppelbesteuerung ist

Beim späteren Verkauf berechnet die Bank den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Bereits angesetzte Vorabpauschalen werden dabei berücksichtigt.

Dadurch soll verhindert werden, dass derselbe Ertrag während der Haltedauer und beim Verkauf noch einmal vollständig besteuert wird. Der Fondsverband BVI beschreibt die Vorabpauschale deshalb als vorgezogene Besteuerung, die später auf den tatsächlichen Veräußerungsgewinn angerechnet wird. Fondsverband BVI

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • ursprüngliche Anschaffungskosten: 60.000 Euro
  • späterer Verkaufserlös: 100.000 Euro
  • rechnerischer Gewinn: 40.000 Euro
  • während der Haltedauer angesetzte Vorabpauschalen: 4.000 Euro

Die bereits berücksichtigten Vorabpauschalen mindern bei der späteren Steuerberechnung den anzusetzenden Veräußerungsgewinn nach den gesetzlichen Regeln.

Anleger sollten die Abrechnungen trotzdem aufbewahren. Bei inländischen Depotbanken werden die steuerlichen Daten grundsätzlich elektronisch geführt. Nach Depotüberträgen oder bei ausländischen Brokern können vollständige Unterlagen besonders wichtig werden.

Wie der Freistellungsauftrag hilft

Kapitalerträge bleiben bis zur Höhe des Sparer Pauschbetrags steuerfrei.

Dieser beträgt aktuell:

  • 1.000 Euro für eine einzelne Person
  • 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehepartnern

Damit die Bank den Betrag direkt berücksichtigt, muss dort ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegen. Ohne Freistellungsauftrag nimmt die Bank grundsätzlich den Steuerabzug vor, auch wenn der persönliche Sparer Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Einzelnorm

Im Beispiel mit dem Aktien ETF betrug der steuerpflichtige Ertrag nach Teilfreistellung 1.568 Euro.

Sind bei derselben Bank noch 1.000 Euro Freistellungsvolumen verfügbar, verbleiben:

1.568 Euro minus 1.000 Euro
= 568 Euro steuerpflichtiger Betrag

Darauf entfallen ohne Kirchensteuer vereinfacht rund 149,82 Euro Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag.

Wurde der Sparer Pauschbetrag bereits durch Zinsen, Dividenden oder realisierte Gewinne verbraucht, steht er für die Vorabpauschale nicht mehr zur Verfügung.

Mehrere Banken müssen gemeinsam betrachtet werden

Ein Freistellungsauftrag kann auf mehrere Institute verteilt werden. Insgesamt dürfen die erteilten Beträge den persönlichen Sparer Pauschbetrag nicht überschreiten.

Ein Beispiel:

Institut Freistellungsauftrag
Bank A 400 Euro
Broker B 400 Euro
Bank C 200 Euro
Gesamt 1.000 Euro

Liegt der ETF hauptsächlich bei Broker B, dort sind aber nur 400 Euro hinterlegt, kann trotzdem Steuer einbehalten werden. Ein ungenutzter Freistellungsauftrag bei Bank A wird nicht automatisch übertragen.

Vor Jahresende sollte deshalb geprüft werden:

  • Bei welchem Institut entstehen voraussichtlich Kapitalerträge?
  • Wo liegen thesaurierende Fonds?
  • Welche Zinsen und Ausschüttungen wurden bereits berücksichtigt?
  • Wie viel Freistellungsvolumen ist noch verfügbar?
  • Ist die Verteilung der Freistellungsaufträge noch sinnvoll?

Eine Änderung sollte rechtzeitig erfolgen. Bearbeitungsfristen unterscheiden sich zwischen Banken und Brokern.

Warum das Verrechnungskonto gedeckt sein sollte

Die Vorabpauschale ist ein steuerlicher Ertrag, aber keine tatsächliche Auszahlung des Fonds.

Der ETF zahlt dem Anleger deshalb nicht automatisch den Betrag aus, der für die Steuer benötigt wird. Die Depotbank muss die Steuer aus einer anderen verfügbaren Quelle einziehen.

Je nach Institut und Vertragsgestaltung kann sie beispielsweise:

  • das Verrechnungskonto belasten
  • ein hinterlegtes Referenzkonto nutzen
  • eine Einzahlung verlangen
  • andere verfügbare Guthaben heranziehen
  • nach ihren Bedingungen weitere Maßnahmen vorsehen

Ist das Konto nicht ausreichend gedeckt, können Rückfragen, Sollsalden oder andere Probleme entstehen.

Ein kleiner Liquiditätspuffer auf dem Verrechnungskonto kann deshalb sinnvoll sein. Er sollte jedoch nicht größer sein als für Sparpläne, Gebühren und mögliche Steuerbelastungen erforderlich.

Was bei unterjährigen Käufen gilt

Wer ETF Anteile erst während des Jahres 2026 gekauft hat, muss den vollen Jahresbetrag nicht automatisch versteuern.

Im Erwerbsjahr vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerbsmonat vorausgeht.

Ein Kauf im Juli führt vereinfacht zu einer Kürzung um sechs Zwölftel. Der für diese Anteile anzusetzende Betrag wird damit halbiert.

Bei mehreren Käufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wird die Berechnung komplexer. Die depotführende Bank ordnet die Anteile und Erwerbszeitpunkte entsprechend ihren steuerlichen Daten zu.

Ein bloßer Depotübertrag ist kein neuer Erwerb, wenn die Anschaffungsdaten korrekt übertragen werden.

Was bei Sparplänen passiert

Bei einem ETF Sparplan werden im Laufe des Jahres fortlaufend neue Anteile erworben.

Damit gelten für die einzelnen Käufe unterschiedliche zeitanteilige Berechnungen:

  • Januar Käufe werden nahezu für das gesamte Jahr berücksichtigt.
  • Käufe zur Jahresmitte nur anteilig.
  • Käufe gegen Jahresende entsprechend geringer.
  • Bereits früher erworbene Bestände werden für das volle Jahr einbezogen.

Die Bank führt diese Berechnung grundsätzlich auf Ebene der einzelnen Anschaffungsvorgänge durch. Eine überschlägige Rechnung mit dem Depotwert am Jahresende kann deshalb deutlich vom tatsächlichen Betrag abweichen.

Gemeinschaftsdepots und Ehepartner

Bei einem Gemeinschaftsdepot können ein gemeinsamer Freistellungsauftrag und die steuerliche Zuordnung der Erträge eine Rolle spielen.

Zusammenveranlagte Ehepartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag von insgesamt 2.000 Euro erteilen. Dadurch kann ein nicht ausgeschöpfter Anteil eines Ehepartners grundsätzlich für die Kapitalerträge des anderen berücksichtigt werden.

Zu prüfen ist:

  • Auf wessen Namen wird das Depot geführt?
  • Besteht Einzel oder Gemeinschaftseigentum?
  • Liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor?
  • Sind die Steueridentifikationsnummern korrekt hinterlegt?
  • Werden weitere Konten oder Depots bei derselben Bank geführt?
  • Wie ist der Pauschbetrag auf andere Institute verteilt?

Ein Gemeinschaftsdepot ändert nichts an den Berechnungsregeln der Vorabpauschale. Es beeinflusst aber die Zuordnung und Freistellung der Erträge.

Was bei einem ausländischen Broker gilt

Bei einer inländischen Depotbank wird die Vorabpauschale üblicherweise berechnet und der Steuerabzug automatisch vorgenommen.

Bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug kann der Anleger verpflichtet sein, die steuerpflichtigen Erträge selbst in der Einkommensteuererklärung anzugeben. § 32d Einkommensteuergesetz sieht vor, dass steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, in der Steuererklärung anzugeben sind. Einzelnorm

Benötigt werden können:

  • Fondsbezeichnung und ISIN
  • steuerliche Fondskategorie
  • Anteilbestand zum Jahresbeginn
  • Erwerbszeitpunkte
  • Rücknahme oder Marktpreise
  • Ausschüttungen
  • Wechselkurse
  • bereits angesetzte Vorabpauschalen
  • Verkaufsabrechnungen
  • ausländische Steuerunterlagen

Ausländische Steuerübersichten verwenden möglicherweise nicht die deutschen Begriffe oder Berechnungsregeln. Bei größeren Beständen kann steuerliche Beratung sinnvoll sein.

Darf man den ETF verkaufen, um die Vorabpauschale zu vermeiden?

Ein Verkauf kurz vor Jahresende löst möglicherweise selbst einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus. Er verursacht außerdem Handelskosten, Spread und das Risiko einer ungeplanten Marktunterbrechung.

Ein anschließender Rückkauf kann weitere Nachteile haben:

  • neuer Kaufkurs
  • veränderte Anschaffungsdaten
  • erneuter Spread
  • mögliche Kursbewegung zwischen Verkauf und Kauf
  • Auswirkungen auf Verlustverrechnung und Freistellungsauftrag
  • Verlust der bisherigen Anlagestruktur

Die Vorabpauschale allein ist deshalb normalerweise kein sachlicher Grund, eine langfristige ETF Strategie zu verändern.

Steuern sind ein Bestandteil der Nettorendite. Sie sollten berücksichtigt werden, aber nicht die gesamte Anlagestrategie bestimmen.

Was Anleger bis zum Jahresende prüfen sollten

Freistellungsauftrag kontrollieren

Ist der Auftrag beim richtigen Institut hinterlegt und noch ausreichend?

Erträge des laufenden Jahres prüfen

Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und realisierte Gewinne verbrauchen ebenfalls den Pauschbetrag.

Verlustverrechnungstöpfe ansehen

Vorhandene Verluste können je nach steuerlicher Kategorie berücksichtigt werden.

Verrechnungskonto auffüllen

Für eine mögliche Steuerbelastung sollte ausreichend Guthaben verfügbar sein.

Fondskategorie prüfen

Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds besitzen unterschiedliche Teilfreistellungen.

Ausländische Depots dokumentieren

Abrechnungen, Bestände und Anschaffungsdaten sollten vollständig vorliegen.

Keine übereilten Verkäufe vornehmen

Eine mögliche Vorabpauschale sollte mit den Steuerfolgen eines Verkaufs verglichen werden.

Typische Fehler bei der Vorabpauschale

Die Pauschale mit der Steuer verwechseln

Die Vorabpauschale ist zunächst der steuerliche Ertrag. Die tatsächliche Steuer ist nur ein Teil davon.

Vom Jahresendwert ausgehen

Die Berechnung beginnt grundsätzlich mit dem Wert zu Jahresbeginn und wird durch tatsächliche Wertentwicklung, Ausschüttungen und Erwerbszeitpunkt begrenzt.

Teilfreistellung vergessen

Bei einem steuerlich anerkannten Aktienfonds bleiben für Privatanleger grundsätzlich 30 Prozent der Erträge steuerfrei.

Ausschüttende ETF vollständig ausnehmen

Auch sie können betroffen sein, wenn die Ausschüttungen unter dem Basisertrag liegen.

Den Freistellungsauftrag falsch verteilen

Ein ungenutzter Auftrag bei einer anderen Bank hilft dem belasteten Depot nicht automatisch.

Das Verrechnungskonto leer lassen

Die Steuer kann anfallen, obwohl der Fonds nichts ausgezahlt hat.

Eine Doppelbesteuerung vermuten

Bereits berücksichtigte Vorabpauschalen mindern grundsätzlich den später anzusetzenden Verkaufsgewinn.

Wegen der Steuer die Anlagestrategie ändern

Ein Verkauf kann höhere Steuerfolgen und zusätzliche Kosten auslösen.

Ausländische Depots übersehen

Ohne deutschen Steuerabzug kann eine Erklärungspflicht bestehen.

Eine praktische Checkliste

Für die Vorabpauschale 2026 bei ETF sollten Anleger folgende Fragen beantworten können:

  1. Welche ETF und Fonds lagen Anfang 2026 im Depot?
  2. Welche Anteile wurden erst im Laufe des Jahres gekauft?
  3. Wie haben sich die Fonds 2026 entwickelt?
  4. Welche Ausschüttungen wurden gezahlt?
  5. Welche Teilfreistellung gilt?
  6. Wie viel Sparer Pauschbetrag ist 2027 noch verfügbar?
  7. Liegen Freistellungsaufträge beim richtigen Institut?
  8. Bestehen anrechenbare Verlustverrechnungstöpfe?
  9. Ist das Verrechnungskonto ausreichend gedeckt?
  10. Werden Fonds bei einem ausländischen Broker gehalten?
  11. Sind alle Anschaffungsdaten und Abrechnungen vorhanden?
  12. Wurde ein Depotübertrag vollständig dokumentiert?

Fakt ist: Für die Vorabpauschale 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 Prozent. Der daraus berechnete Basisertrag beträgt höchstens 2,24 Prozent des maßgeblichen Anfangswerts.

Einordnung: Das bedeutet nicht, dass jeder Anleger 2,24 Prozent seines Depotwerts versteuern muss. Wertentwicklung, Ausschüttungen, Teilfreistellung, Erwerbszeitpunkt, Verluste und Sparer Pauschbetrag beeinflussen die tatsächliche Belastung.

Mögliche Schlussfolgerung: Ein Depotverkauf ist normalerweise nicht erforderlich. Wichtiger sind ein sinnvoll verteilter Freistellungsauftrag, vollständige Steuerdaten und ausreichendes Guthaben auf dem Verrechnungskonto.

Die Vorabpauschale verändert nicht die Qualität eines ETF und nicht die Grundsätze einer langfristigen Anlagestrategie. Sie sorgt aber dafür, dass auch ohne Verkauf Liquidität für Steuern benötigt werden kann. Wer die Abrechnung vorbereitet, vermeidet Überraschungen zu Beginn des neuen Jahres.

Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Anlage, Rechts oder Steuerberatung dar.

Interessante Quellen