Wie sich durch Entgelterhöhungen im SGB XI die finanzielle Lücke für die Pflegebedürftigen erhöht

25. Januar 2016 in GKV, Pflegeversicherung, PKV

Es gab in den letzten Jahren immer wieder Erhöhungen bei den Entgeltsätzen in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Schauen wir uns das einmal an folgendem Beispiel an:

Pflegestufe 2 Sachleistung:

2008 = 980 Euro

2010 = 1.040 Euro

2012 = 1.100 Euro

2014 = 1.100 Euro

2015 = 1.144 Euro

Das sind die Leistungen, die ein Pflegedienst im Monat bei der Pflegekasse bis zu diesen maximalen Beträgen abrechnen kann. Zwischen 2012 und 2015 ergibt das eine Erhöhung von 44 Euro monatlich. Vermeintlich eine geringe Erhöhung innerhalb von 3 Jahren.

Der tatsächliche Pflegebedarf und die tatsächlichen Pflegeleistungen sind meistens wesentlich höher als die Leistungen von der Pflegekasse. Pi mal Daumen reichen die Pflegeleistungen lt. SGB XI bis ca. der Mitte eines Monats.

Ein Pflegedienst kann nicht, wie zum Beispiel die Pflegeheime, die o.g. Entgelte einfach so als Betrag in Rechnung stellen. Es werden Leistungskomplexe abgerechnet, die vorher mit dem Pflegebedürftigen nach seinem Pflegebedarf vereinbart wurden. Schauen wir uns doch hier einmal die Unterschiede zwischen 2013 und 2015 anhand der Pflegestufe 2 an drei verschiedenen Leistungskomplexen (Berlin) an:

Leistungskomplex 1: Erweiterte kleine Körperpflege

2013 = 13,04 Euro

2015 = 14,04 Euro

Leistungskomplex 3 a: Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

2013 = 19,56 Euro

2015 = 21,06 Euro

Leistungskomplex 6: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

2013 = 10,87 Euro

2015 = 11,70 Euro

Die Differenzen sehen erst einmal nicht hoch aus. Bedenkt man aber, dass diese Leistungskomplexe vielfach im Monat abgerechnet werden, kommt schon einiges zusammen: der LK 1 und LK 3a wird jeweils 22 x angesetzt (einmal morgens, einmal abends, nur wochentags), der LK 6 66 x (3 x täglich, außer am Wochenende). Nimmt man noch einige Leistungskomplexe hinzu (s. Beispiel unten), hatte man in 2013 eine Gesamtsumme in Höhe von 2.338,50 Euro und in 2015 kam man mit den gleichen Leistungskomplexen auf 2.517,10 Euro.

Zieht man davon die SGB XI-Leistungen ab und vergleicht man 2013 und 2015, so ist die finanzielle Lücke in 2015 um 134,60 Euro monatlich höher.

FAZIT:
Die finanziellen Lücken werden für den Pflegebedürftigen tendenziell immer höher, so dass eine zusätzliche private Absicherung unumgänglich ist und man auch immer die in den Policen vereinbarten Dynamisierungen der Leistungen mitnehmen sollte.

Beispiel:

Pflegestufe 2: wochentags 3 x täglich (die Kinder pflegen am Wochenende) in 2013

LK-Nr. LK

Anzahl

wann

Entgelt in EUR

Gesamt in EUR

1 Erweiterte kleine Körperpflege

22

A

13,04

286,88

3a Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

22

F

19,56

430,32

5 Lagern/Betten

22

M

4,35

95,70

6 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

66

FMA

10,87

717,42

7b Darm-/Blasenentleerung

22

M

8,69

191,18

11b Reinigen der Wohnung

4

1 x wöchentlich

11,74

46,96

12 Wechseln/Waschen der Wäsche

4

1 x wöchentlich

20,87

83,48

13 Einkaufen

4

1 x wöchentlich

10,43

41,72

15 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit

66

FMA

3,91

258,06

17a Einsatzpauschale werktags

66

FMA

2,83

186,78

gesamt

2.338,50

abzgl. SGB XI

1.100,00

Lücke

1.238,50

Pflegestufe 2: wochentags 3 x täglich (die Kinder pflegen am Wochenende) in 2015

LK-Nr. LK

Anzahl

wann

Entgelt in EUR

Gesamt in EUR

1 Erweiterte kleine Körperpflege

22

A

14,04

308,88

3a Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

22

F

21,06

463,32

5 Lagern/Betten

22

M

4,68

102,96

6 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

66

FMA

11,70

772,20

7b Darm-/Blasenentleerung

22

M

9,36

205,92

11b Reinigen der Wohnung

4

1 x wöchentlich

12,64

50,56

12 Wechseln/Waschen der Wäsche

4

1 x wöchentlich

22,46

89,84

13 Einkaufen

4

1 x wöchentlich

11,23

44,92

15 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit

66

FMA

4,21

277,86

17a Einsatzpauschale werktags

66

FMA

3,04

200,64

gesamt

2.517,10

abzgl. SGB XI

1.1.44,00

Lücke

1.373,10

LEGENDE

F = Früh

M = Mittag

A = Abend

FMA = Früh, Mittag, Abend

Für Sie gelesen: Spannende Meldungen aus der Finanz- und Versicherungswelt vom 21.01.2016

21. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, GKV, PKV, Pressespiegel, Risiko Lebensversicherung
  1. Krankenkassen befürchten zehnmal höhere Zusatzbeiträge
    Wirtschaftswoche
    http://www.wiwo.de/unternehmen/versicherer/versicherungen-krankenkassen-befuerchten-zehnmal-hoehere-zusatzbeitraege/12855774.html
  2. Altersarmut – Mehr als 1.100 Euro Rente haben Seltenheitswert
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4837057/Altersarmut-Rente-Rentenluecke/
  3. Berufsunfähigkeitsversicherung – Die Versicherungsidee wird aufgegeben
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4836944/Berufsunfaehigkeitsversicherung-Verfassungsbruch-Interview-Schwintowski/
  4. Arzt muss Krankenakten vollständig und lesbar übergeben
    ASSCompact
    http://www.asscompact.de/nachrichten/arzt-muss-krankenakten-vollst%C3%A4ndig-und-lesbar-%C3%BCbergeben
  5. Lebenserwartung: Deutsche werden sieben Jahre älter als sie glauben
    Cash.ONLINE
    http://www.cash-online.de/versicherungen/2016/lebenserwartung-2/300994

Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung 2016

17. Januar 2016 in GKV

Zuschuss für in der GKV pflichtversicherte Arbeitnehmer

Bei in der GKV pflichtversicherten Arbeitnehmern werden die Beitragssätze jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.

Ausnahme: Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur GKV (sofern er von der jeweiligen Kasse erhoben wird) ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahren in der Pflegepflichtversicherung ist ebenfalls allein vom Arbeitnehmer zu tragen.

Sonderfall Sachsen: Hier beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegepflichtversicherung 1,675%. Kinderlose über 23 Jahren zahlen 1,925%.

Krankenversicherung (Arbeitgeber / Arbeitnehmer / Gesamt):

• Allgemeiner Beitrag 7,30% / 7,30% / 14,60%

• Ermäßigter Beitrag 7,00% / 7,00% / 14,00%

• Zusatzbeitrag 0,00% / 1,00% [Details] / 1,00% [Details]

Pflegeversicherung (Arbeitgeber / Arbeitnehmer / Gesamt):

• allgemein 1,175% / 1,175% / 2,35%

• Kinderlose über 23 Jahre 1,175% / 1,425% / 2,60%

• Sachsen 0,675% / 1,675% / 2,35%

• Sachsen/Kinderlose 0,675% / 1,925% / 2,60%

Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte in der GKV

Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte GKV-Mitglieder haben Anspruch

auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Im Detail gilt Folgendes:

Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet

sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen

und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht

maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

von 4.237,50 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich

ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von

309,34 Euro [4.237,50 Euro x 14,6 Prozent x 0,5]. Bei Personen ohne Anspruch

auf Krankengeld beträgt er 296,63 Euro [4.237,50 Euro x 14 Prozent x 0,5].

Pflegeversicherung

Als Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung ist die Hälfte

des Betrags zu zahlen, der sich für einen Versicherungspflichtigen ergibt.

Der maximale Beitragszuschuss für 2016 beträgt daher 49,79 Euro [4.237,50

Euro x 2,35 Prozent x 0,5]. In Sachsen beträgt der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung

28,60 Euro [4.237,50 Euro x 0,675 Prozent].

Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2016

Krankenversicherung mit Anspruch auch Krankengeld: 309,34 Euro.

Krankenversicherung ohne Anspruch Krankengeld: 296,63 Euro.

Pflegeversicherung: 49,79 Euro.

Pflegeversicherung Sachsen: 28,60 Euro.

Welche Einkommenslücke entsteht bei einem Arbeitnehmer bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit?

10. Januar 2016 in GKV, PKV

Viele Arbeitnehmer (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) unterschätzen einen möglichen Einkommensverlust bei einer längeren Krankheit.
Der Fachbegriff für eine längere Krankheit mit einer ärztlichen Krankschreibung lautet Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Der Zustand der Arbeitsunfähigkeit richtet sich auf einen überschaubaren Zeitraum. Eine Besserung ist ärztlich prognostiziert.

Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 42 Tagen Ihren Lohn bzw. ihr Gehalt. Feiertagszuschläge, Schichtzuschläge und sonstige Zulagen, Zuschläge und Provisionen entfallen allerdings. Gezahlt wird das Grundgehalt.
Einige wenige Arbeitnehmer haben als Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag eine Regelung, die eine längere Leistung, teilweise abgestuft, vorsieht.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Lücke, die bei gesetzlich Krankenversicherten durch die Zahlung des Krankengeldes teilweise ausgeglichen wird.
Das Krankengeld wird maximal 78 Wochen wegen derselben Erkrankung gezahlt.
Ist ein Arbeitnehmer in der PKV versichert erhält er ein Krankentagegeld. Jedoch nur, wenn es dieses auch separat versichert hat.

Wie sieht die Leistung in der GKV aus und welche Lücken entstehen?

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*
2 monatliches Nettogehalt
3 70% des monatlichen Bruttogehalts
4 90% des monatlichen Nettogehalts
5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4
6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5
7 Ergebnis aus Zeile 6 (Höhe des Krankengeldes)
8 abzüglich Nettoeinkommen
9 Differenz zum Nettoeinkommen
10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld
* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren
ACHTUNG: In Sachsen beträgt der Abzug in Zeile 6 12,525% bzw. 12,725% (Kinderlose über 23 Jahre)

Mit Zahlen (gerundet) ergibt das folgende Ergebnisse:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*

2000

4237

2 monatliches Nettogehalt

1373

2118

3 70% des monatlichen Bruttogehalts

1400

2966

4 90% des monatlichen Nettogehalts

1235

1906

5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4

1235

1906

6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5

151

233

7 Ergebnis aus Zeile 5 – 6 (Höhe des Krankengeldes)

1084

1673

8 abzüglich Nettoeinkommen

1373

2118

9 Differenz zum Nettoeinkommen

289

445

10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld

10

15

* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren

Die Differenz kann kostengünstig über eine private Krankentagegeldversicherung abgesichert werden.

Wie sieht die Leistung in der PKV aus und welche Lücken entstehen?

Das zu versichernde Krankentagegeld berechnet sich aus der vereinfachten Formel

Krankentagegeldbedarf = Nettoeinkommen + PKV Gesamtbeitrag zzgl. Pflegepflichtversicherung + SV-Beiträge (siehe obige GKV-Berechnung, jedoch ohne Pflegepflichtversicherung).

Eine zu geringe Dimensionierung kann also zu einer Lücke im Falle der Arbeitsunfähigkeit führen.
Beispiel:

Nettoeinkommen: 4.000 EUR
PKV-Gesamtbeitrag: 850 EUR
SV-Beiträge: 695 EUR

Summe: 5.545

Geteilt durch 30 = 185 EUR (gerundet).

Das zu versichernde Krankentagegeld beträgt hier also 185 EUR.

ACHTUNG: In der Praxis wird häufig einfach das Nettoeinkommen durch 30 geteilt.
Das ist falsch!
In diesem Beispiel ergäbe das ein Krankentagegeld in Höhe von gerundet 135 EUR, also auf den Monat gerechnet 1.500 EUR zu wenig
.

Der genaue Bedarf, der durchaus auch unter der berechneten Optimalabsicherung liegen kann, wenn der Versicherte über anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfügt, muss in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Zudem haben die PKV-Unternehmen teilweise eigene Grundsätze zur Berechnung des versicherbaren Krankentagegeldes.

Krankenversicherung für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst – eine Entscheidungshilfe

9. Januar 2016 in GKV, PKV

Eines der unter Referendaren / Beamten im Vorbereitungsdienst am häufigsten diskutierten Themen ist die Frage nach der passenden Krankenversicherung.
Das Referendariat / der Vorbereitungsdienst wird in den meisten Fällen im Status des Beamten auf Widerruf mit Beihilfeanspruch absolviert. Nur in seltenen Fällen erfolgt eine sozialversicherungspflichtige Anstellung.
Polizeibeamte im Vorbereitungsdienst sind entweder Beamte auf Widerruf mit Beihilfeberechtigung oder mit Anspruch auf Heilfürsorge. Welcher Status jeweils gilt, richtet sich nach den Vorschriften der entsprechenden Bundesländer bzw. des Bundes und teilweise nach der Laufbahn.
Beamte auf Widerruf mit Anspruch auf Heilfürsorge müssen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes eine Pflegepflichtversicherung bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) abschließen. Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung für den eventuellen späteren Wechsel in die PKV wird dringend empfohlen. Zusatzversicherungen für den stationären und dentalen Bereich sollten in Erwägung gezogen werden.
Im Folgenden werde ich mich auf die Beamten auf Widerruf mit Beihilfeanspruch konzentrieren.

PKV oder GKV?

Rechtzeitig vor Beginn des Referendariats sollte sich der zukünftige Beamte auf Widerruf mit der Frage beschäftigen, ob er sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern möchte.
Beamte unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung in der GKV. Sie sind aber berechtigt, sich in der GKV zu versichern. Die Versicherung in der GKV zu Beginn des Referendariats ist jedoch nicht möglich, wenn bereits eine PKV (z. B. als versicherte Person im Vertrag der Mutter oder des Vaters) besteht oder eine Mitgliedschaft über die Eltern in der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) besteht. Die beiden vorgenannten betrieblichen Sozialeinrichtungen sind weder GKV noch PKV. Neue Mitglieder werden nicht mehr aufgenommen.

Die Entscheidung, ob sich der Beamte auf Widerruf in der GKV oder der PKV versichern kann, hängt vom Versicherungsstatus unmittelbar vor Beginn der Verbeamtung ab.

Aktueller Versicherungsstatus

Mögliche zukünftige Versicherung

GKV

GKV oder PKV

PKV

PKV

Betriebliche Sozialeinrichtung

PKV


Nach der formalen Prüfung, ob sich der Beamte in der GKV oder der PKV versichern kann, ist die finanzielle Seite zu beleuchten.
Ein Beamter hat als Mitglied der GKV keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Ein Beamter hat keinen Arbeitgeber, sondern einen Dienstherren. Ein Beamter hat in erster Linie einen Anspruch auf Beihilfe, deren Höhe sich nach den Beihilfevorschriften des entsprechenden Bundeslandes bzw. des Bundes richtet. Der prozentuale Beihilfeanspruch richtet sind im Bund und den meisten Bundesländern nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und danach, ob sich der Beamte im aktiven Dienst oder im Ruhestand befindet. Teilweise abweichende Regelungen gelten in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.
Ein Beamter im aktiven Dienst hat grundsätzlich 50% Beihilfeanspruch. Bei mehr als einem zurechnungsfähigen, kindergeldberechtigtem Kind beträgt der Beihilfeanspruch 70%. Zurechnungsfähige, kindergeldberechtigte Kinder erhalten 80% Beihilfe.

Relevant für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Besonderheiten folgender Bundesländer:

  • Baden-Württemberg: Beamte erhalten unabhängig von der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder 50% Beihilfe.
  • Bremen: Familienbezogener Bemessungssatz, der für alle Familienmitglieder gleich hoch ist. Ausgehend von 50 % erhöht sich der Bemessungssatz je berücksichtigungsfähigem Familienmitglied um 5% (z.B. Beamter (50%), Ehepartner (+5%) und ein Kind (+5%) = 60% für alle) – maximal jedoch 70%. Die Erhöhung bei Verheirateten um 5% gilt nicht, wenn der Ehepartner in der GKV pflichtversichert ist, selbst beihilfeberechtigt ist oder über der Einkommensgrenze (10.000 EUR im Vorjahr) verdient.
  • Hessen: Es gelten die Regelungen wie in Bremen. Bei stationären Leistungen erhöht sich der Bemessungssatz zusätzlich um 15% – maximal jedoch auf 85% (z.B. Beamter (50%) mit drei Kindern +15% = 65% für ambulant und Zahn, stationär +15% = 80%).
  • Sachsen: Beamte mit zwei und mehr Kindern bekommen dauerhaft 70% Beihilfe auch wenn das Kindergeld entfällt.

Der Beitrag für eine PKV für Beamte auf Widerruf wird von den PKV-Unternehmen rabattiert. Jedoch nur so lange der Beamte auf Widerruf das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für einen 25-jährigen Beamten mit 50% Beihilfeanspruch liegt der Beitrag ja nach Bundesland zwischen 45 und 120 EUR. Leistungsstarke Tarife liegen bei ca. 60 – 116 EUR.
Ein Kind kostet zwischen 30 und 50 EUR monatlich.
Der individuell bedarfsgerechte Tarif sollte in einem individuellen Beratungsprozess genau besprochen werden.

In der GKV zahlt der Beamte den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14% des Bruttoeinkommens, da Beamte kein Krankengeld versichern müssen. Beamte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit („Krankschreibung“, „gelber Zettel“) ihre Bezüge unbefristet weiter gezahlt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der GKV beträgt stand heute beträgt 1,1%. Für die Pflegepflichtversicherung zahlen Beamte 1,175% bzw. 1,425% (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben).

Als Basiswert für den Beitragsvergleich GKV/PKV und für Ihre individuelle Berechnung gehen wir von einer Bruttovergütung in Höhe von 1.000 EUR monatlich aus.
Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Beamte auf Widerruf kinderlos und 25 Jahre ist. Den Zusatzbeitrag berechnen wir mit 1,1% (Durchschnittswert).
Aus 1.000 EUR Bruttovergütung ergibt sich demnach ein monatlicher Beitrag für die GKV inkl. Pflegepflichtversicherung in Höhe von 165,25 EUR.

Aus finanziellen Gründen ist es für einen kinderlosen Beamten auf Widerruf günstiger, sich in der PKV zu versichern.
Beamte auf Widerruf mit mehr als zwei Kindern (sofern die Kinder nicht kostenlos beim anderen Elternteil in der GKV versichert werden können) könnten eventuell in der GKV günstiger versichert sein.

Da die meisten Beamten auf Widerruf kinderlos sind, lohnt sich aus finanziellen Gründen im Regelfall der Abschluss einer GKV.

Und wie sieht es mit den Leistungen aus?

Bei den höherwertigen Tarifen der PKV gibt es fast durchgängig bessere Leistungen als in der GKV. Neben den weichen Faktoren wie Terminvereinbarung beim niedergelassenen Arzt, für Folgeuntersuchungen (z. B. MRT), schnelleren Terminen für planbare Operationen im Krankenhaus und geringeren Wartezeiten beim Arzt gibt es insgesamt gesehen eine höherwertige medizinische Versorgung.
Einige weniger kostenintensive Punkte könnte (je nach Tarif) in der GKV etwas besser geregelt sein.

Wie bin ich nach dem Referendariat / Vorbereitungsdienst versichert?

Die Versicherbarkeit bzw. Verpflichtung zur Versicherung in einem der beiden Krankenversicherungssysteme richtet sich nach dem beruflichen Status nach Ablauf des Referendariats / Vorbereitungsdienstes.

Versicherung im Vorbereitungsdienst

Beruflicher Status nach dem Vorbereitungsdienst

PKV oder GKV?

PKV Planstelle, Verbeamtung auf Probe PKV
PKV Anstellungsvertrag unter JAEG (56.250 EUR p.a.) GKV
PKV Anstellungsvertrag über JAEG (56.250 EUR p.a.) PKV oder GKV*
PKV ohne Beschäftigung mit Anspruch auf ALG I** GKV
PKV ohne Beschäftigung, kein Anspruch auf ALG I PKV***
GKV Planstelle, Verbeamtung auf Probe GKV oder PKV
GKV Anstellungsvertrag unter JAEG (56.250 EUR p.a.) GKV
GKV Anstellungsvertrag über JAEG (56.250 EUR p.a.) GKV oder PKV
GKV ohne Beschäftigung mit Anspruch auf ALG I** GKV
GKV ohne Beschäftigung, kein Anspruch auf ALG I GKV

* Sofern es sich um die erste im Inland ausgeübte Berufstätigkeit handelt.
** Wenn Anspruch auf ALG I aus einem früheren Arbeitsverhältnis besteht und beantragt wird, dann GKV.
*** Hier bieten die meisten Versicherungsgesellschaften so genannte Überbrückungstarife an.

Fazit:

Die meisten Beamten auf Widerruf fahren mit der Versicherung in der PKV besser, als wenn sie sich für die GKV entscheiden.
Lediglich Beamte auf Widerruf mit mehr als 2 Kindern oder einer Besoldung unter 500 EUR sollten auch die Möglichkeit der Versicherung in der GKV prüfen.

Anmerkung:

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann und soll. So ist z. B. ein guter Gesundheitszustand Voraussetzung für die Versicherung in der PKV. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, sich erst später (nach dem Vorbereitungsdienst) in der PKV zu versichern, um die Beamtenöffnungsaktion zu nutzen.
Ich hoffe dennoch, dass Ihnen der Beitrag einige Fragen beantworten konnte.

Aus Gründen des angenehmeren Leseflusses habe ich mich dazu entschieden, auf die Nennung der jeweils weiblichen und männlichen Form verzichtet. Damit ist keinesfalls eine Diskriminierung beabsichtigt. Die Verwendung des Maskulinums bei Bezeichnungen wie z. B. Beamter schließt immer auch die weibliche Beamtin ein.

Rechengrößen / Beitragssätze in der Sozialversicherung 2016

2. Januar 2016 in Allgemein, GKV, Pflegeversicherung, PKV

Rechtzeitig zum neuen Jahr finden Sie an dieser Stelle eine Übersicht über ausgewählte Werte der Sozialversicherung sowie Informationen zum Arbeitgeberzuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung:

Beitragssätze 2016    
     
Krankenversicherung    
Allgemein

14,600%

 
Ermäßigt

14,000%

 
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

1,100%
Details

 
     
Weitere Beitragssätze    
Allgemeine Rentenversicherung

18,700%

 
Arbeitslosenversicherung

3,000%

 
Pflegeversicherung

2,350%

 
Pflegeversicherung mit Kind mit Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch

1,175%

 
Pflegeversicherung Kinderlose über 23 Jahre

2,600%

 
Pflegeversicherung Kinderlose über 23 Jahre, mit Beihilfe/Heilfürsorgeanspruch

1,425%

 
     
Grenzwerte 2016    
     
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung    
Monat

4.237,50 €

 
Jahr

50.850,00 €

 
     
Maximalbeitrag Krankenversicherung    
Monat

618,68 €

 
     
Maximalbeitrag Pflegeversicherung    
Monat

110,18 €

 
     
maximaler Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung    
Monat

309,34 €

 
     
Maximaler Arbeitgeberzuschuss Pflegeversicherung    
Monat

49,49 €

 
     
     
Allgemeine Jahresarbeitentgeltgrenze der Krankenversicherung    
Jahr

56.250,00 €

 
     
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung    
Monat

6.200,00 €

West
Jahr

74.400,00 €

West
Monat

5.400,00 €

Ost
Jahr

64.800,00 €

Ost
     
Bezugsgröße Kranken- und Pflegeversicherung    
Monat

2.905,00 €

 
Jahr

34.860,00 €

 
     
Bezugsgröße Renten- und Arbeitslosenversicherung    
Monat

2.905,00 €

West
Jahr

34.860,00 €

West
Monat

2.520,00 €

Ost
Jahr

30.240,00 €

Ost
     
Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs)    
Monat

450,00 €

 

Bei in der GKV pflichtversicherten Arbeitnehmern werden die Beitragssätze jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.
Ausnahme: Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur GKV (sofern er von der jeweiligen Kasse erhoben wird) ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahren in der Pflegepflichtversicherung ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen.
Sonderfall Sachsen: Hier beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegepflichtversicherung 1,675%. Kinderlose über 23 Jahren zahlen 1,925%.

Sie möchten sich über den Arbeitgeberzuschuss informieren?
Dann lesen Sie bitte den Beitrag Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung 2016

Vorläufige Sozialversicherungswerte 2013

7. September 2012 in Allgemein, GKV, PKV

Gemäß einer Meldung der Haufe-Gruppe liegt der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bezüglich der Sozialversicherungswerte 2013 vor.

Die Sozialversicherungswerte regeln u. a. auch die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können.

Die dafür maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, steigt demnach ab dem 1. Januar 2013 von monatlich 4.237,50 EUR auf 4.350 EUR bzw, von jährlich 50.850 EUR auf 52.200 EUR.

Beachten Sie bitte, dass es sich um vorläufige Werte handelt. Eine Verabschiedung im Bundeskabinett ist im Oktober geplant.

 

Urlaub im Ausland

20. Juni 2012 in GKV

Für Versicherte in der GKV habe ich bei Recherchen eine interessante Seite der GKV-Spitzenverbandes Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland entdeckt.

Sie finden hier umfassende Informationen und alle Regelungen für die gängigen Urlaubsländer.

Beachten sollten Sie auch unbedingt den Hinweis des GKV-Spitzenverbandes:

Die hier dargestellten Ansprüche aus Ihrer gesetzlichen Versicherung decken nicht alle Krankheitskosten bei einem Auslandsaufenthalt ab. Hierzu gehören z. B. Kosten für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland, im Ausland übliche Zuzahlungen, Behandlungen durch private Leistungserbringer o. Ä. Wir empfehlen Ihnen daher dringend den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung.

Weiter Infos auch im Artikel „Sorglose Ferien“.

Bundesversicherungsamt schließt BKK für Heilberufe zum 31.12.2011

3. November 2011 in GKV

Mit der BKK für Heilberufe verabschiedet sich zum Jahresende bereits die zweite gesetzliche Krankenkasse seit Einführung des Gesundheitsfonds vom Markt.

Grund für die Schließung der BKK für Heilberufe durch das Bundesversicherungsamt ist die fehlende dauerhafte Leistungsfähigkeit.

Die Sanierungsmaßnahmen der letzten Jahre waren leider nicht von Erfolg gekrönt. Deshalb ist die Schließung der BKK für Heilberufe, die bereits vor der Einführung des Gesundheitsfonds erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte, nicht zu vermeiden.

Die Versicherten der BKK für Heilberufe müssen sich keine Sorgen über ihren zukünftigen Versicherungsschutz machen. Jede für das entsprechende Bundesland geöffnete Kasse muss die Mitglieder der BKK für Heilberufe aufnehmen.

Beim Zusammenbruch der City BKK habe einige Kassen leider rechtswidrig eine Abwehrstrategie gegen unerwünschte Neumitglieder an den Tag gelegt. Lassen Sie sich auf keinen Fall von der neuen Kasse Ihrer Wahl abwimmeln.

Es empfiehlt sich, noch vor dem 31.12.2011 das Antragsprocedere mit der neuen Kasse über die Bühne zu bringen.

Wenn Sie Hilfe bei der Kassensuche benötigen, senden Sie mir einfach das ausgefüllte Formular per E-Mail oder Fax.