Rürup Rente – Steuersparmodell oder unflexible Kostenfalle?

12. Januar 2016 in Altersvorsorge, Vermögensanlage

Vor einigen Tagen wurde das Thema Rürup Rente (offizielle Bezeichnung Basisrente) wieder einmal in den Medien und im Internet diskutiert.
In einem sehr einseitigen Bericht wurde das Produkt als extrem Nachteilig beschrieben und vor dem Abschluss einer Rürup-Rente gewarnt.

Grund genug für mich, diese eindimensionale Sichtweise zu relativieren. Relativieren, nicht grundsätzlich dagegen reden!

Bevor ich hier in epischer Breite erkläre, was eine Rürup Rente ist, verweise ich gerne auf Wikipedia. Mir geht es heute nicht um eine Produkterklärung, sondern um eine grundsätzliche Betrachtung.

Mich stört es grundsätzlich immer, wenn bestimmte Anlageformen und Anlageklassen als ungeeignet eingestuft werden. Nahezu jede Art der Geldanlage die der staatlichen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt hat ihre Berechtigung und kann für bestimmte Kunden bedarfsgerecht sein. Aus dogmatischen Gründen einem Rat suchenden Anleger bestimmte Anlagemöglichkeiten vorzuenthalten oder einseitig negativ oder einseitig positiv darzustellen hat nach meiner Philosophie nichts mit einer guten Beratung zu tun. Natürlich darf und soll ich als Berater/Vermittler im Bereich Finanzen und Versicherungen auch einmal ein bestimmtes Anlageverhalten der Verbraucher, bestimmte Produkte oder gesetzliche Regelungen kritisieren, jedoch darf das m. E. nicht in einer Verweigerung gegenüber dem gehen, was unser Auftrag als dem Kunden verpflichtete Berater/Vermittler ist münden. Ich verstehe mich in erster Linie als Informationslieferant um meinen Kunden die Möglichkeit einer Entscheidung zu verschaffen.
Da helfen einseitige Darstellungen bestimmter Anlagearten nicht weiter. Für meine eigene Anlageentscheidung für mein eigenes Geld sieht das natürlich anders aus. Aber davon ist hier nicht die Rede.

Lassen Sie uns die Sache nüchtern betrachten. Bevor ich mich überhaupt zu einer Bewertung eines Produkts, hier der Rürup Rente, hinreißen lasse, sollte ich erst einmal die Wünsche des Kunden sehr genau kennen lernen. Dazu ist es erforderlich, einfach einmal zuzuhören und durch gezielte Nachfragen genau zu verstehen, was dem Kunden wichtig ist. Daraus ergibt sich dann die Empfehlungspalette mit Darlegung aller Vor- und Nachteile und Aufzeigung der möglichen Konsequenzen.
Bevor ich das Produkt Rürup Rente bewerte, sind also immer die Anlagemotive genau zu hinterfragen.

Sachlich gesehen ist eine Rürup Rente eine versicherungsförmige Geldanlage, die der Altersvorsorge dient. Der Kunde kann sein Geld dabei „konservativ“ (also im Zinsmarkt) anlegen oder in Investmentfonds unterschiedlicher Kategorien. Auch Mischformen sind am Markt vertreten. Wenn also ein Kunde etwas für seine Altersvorsorge tun möchte, ist die Rürup Rente faktisch erst einmal neben vielen anderen Anlageformen geeignet. Mit der Information „Ich will für meine Rente vorsorgen“, kann man daher erst einmal nicht viel anfangen.

Bevor man auf die genauen Merkmale einer Rürup Rente eingeht muss m. E. erst einmal geklärt werden, welche Prioritäten ein Anleger im Spannungsdreieck zwischen Liquidität, Rendite und Sicherheit hat. Das ist wichtig für die Identifizierung der Anlageklasse. Natürlich hat jeder eine andere Vorstellung davon, was für ihn Liquidität, Rendite und Sicherheit jeweils bedeuten.
Es ist eben ein Unterschied, ob mir ein Kunde sagt, dass es für ihn bei der Altersvorsorge (in der Regel spricht das eher für eine langfristige Anlage bzw. einen langfristigen Sparprozess) wichtig ist, im „Notfall“ später oder jederzeit über das angesparte Guthaben verfügen zu können oder nicht. Und wenn ja, in welcher Höhe? Welche Renditeerwartung hat der Kunde? Reichen 2%, oder sollen es 8% sein? Und wie sicher soll die angestrebte Rendite erreicht werden? Darf es Schwankungen geben? Müssen harte Kapitalgarantien existieren oder dürfen kalkulierbare Risiken eingegangen werden?
Hat man sich davon ein Bild gemacht, ist zwar noch nicht unbedingt klar, welche Anlageform und welche Anlageklasse genau geeignet sind, die Auswahl der geeigneten Produkte hat sich aber schon deutlich reduziert. Genau das ist ja der Sinn der Sache. Aber bitte nicht durch eigene Vorlieben des Beraters/Vermittlers, sondern durch die Wünsche des Kunden!

Erst jetzt ist es an der Zeit, die unterschiedlichen Anlageprodukte zu vergleichen und auf Risiken und Einschränkungen hinzuweisen. Und die möglichen Alternativen müssen vergleichbar gemacht werden. Es ist aus meiner Sicht unredlich, wie geschehen, eine sehr unflexible Form der Altersvorsorge wie die Rürup Rente mit einer flexiblen Anlage in Investmentfons zu vergleichen. Noch einmal: Was ist dem Kunden wichtig? Vielleicht will er diese Flexibilität ja gar nicht. Vieleicht kommt es ihm auf die Steuervorteile an (Besteuerung im Alter muss dabei natürlich ebenfalls betrachtet werden!).

Mit folgenden Punkten wird gegen die Rürup Rente argumentiert:

1. Hohes Verlustrisiko, wenn der Anleger nach kurzer Vertragsdauer nicht mehr zahlen kann.

Entgegnung: Sachlich je nach Anbieter sehr unterschiedlich, jedoch durch Einbeziehung von Netto- bzw. Honorartarifen relativ gut zu handhaben.

2. Hohe (versteckte Abschlusskosten)

Entgegnung: Das ist leider kein spezielles Problem der Rürup Rente, sondern ein bei nahezu allen Anlageformen bestehendes Problem. Es ist die Aufgabe des Beraters/Vermittlers Kostentransparenz herzustellen und günstige Produkte aufzuzeigen.

3. Fehlende Flexibilität

Entgegnung: Stimmt, eine Rürup Rente ist unflexibel. Wenn einem Kunden Flexibilität wichtig ist, dann ist das ein klares Argument gegen die Rürup Rente. Es sei denn, andere Prioritäten (z. B. Steuervorteile) wiegen diesen Nachteil aus Kundensicht auf.

4. Fehlende Vererbbarkeit

Entgegnung: Ja und nein. Grundsätzlich ist das korrekt, aber vielleicht ist das dem Kunden gar nicht wichtig, weil er gar keine Erben hat oder bei der Anlage nur an sich denkt. Manche Anbieter haben gegen Aufpreis Lösungen parat. Die sind aber Erklärungsbedürftig!

5. Steuervorteile zu gering, später volle Steuerpflicht.

Entgegnung: Das ist relativ. Natürlich müssen dem Kunden nicht nur die Steuervorteile schön gerechnet werden. Insbesondere die Darstellung der Besteuerung im Alter ist wichtig. Aber welche Alternativen gibt es?

6. Fehlender Pfändungsschutz

Entgegnung: Die Rürup Rente wurde als pfändungssicher angepriesen. Durch diverse Gerichtsurteile hat sich dies tatsächlich als Marketinggeschichte entlarvt. Aber auch hier stellt sich wieder die Frage nach den Alternativen.

7. Die Angebote sind undurchschaubar

Entgegnung: Für wen? Für den Verbraucher ganz sicher. Aber ist es nicht genau die Aufgabe des Beraters/Vermittlers, hier einen Weg durch den Dschungel der Angebote zu zeigen? Und zwar generell und nicht nur auf die Rürup Rente bezogen!

Aus meiner Sicht bleibt objektiv ein produktspezifischer Vorteil: Die Steuervorteile in der Ansparphase. Wenn das für einen Kunden ausreichend ist, um alle subjektiven und objektiven Nachteile zu vernachlässigen, dann kann die Rürup Rente eben doch passen.

Ich will es noch einmal ganz klar sagen:
Ich werde sicher nicht morgen dem Fanclub Riester Rente beitreten. Privat habe ich eine ganz klare Meinung. Mir persönlich ist es wichtig, jederzeit die Hoheit über meine Anlagen zu haben. Nur ich alleine will bestimmen, ob und wann ich mein Geld entnehme und verwende. Ich habe mich nach reiflichen Überlegungen für meine eigene Geldanlage schon vor Jahren gegen eine Rürup Rente entschieden. Auch wenn die Steuervorteile sehr verlockend waren und sind.
Aber: Meine persönlichen Vorlieben und Vorstellungen sind irrelevant, wenn ich mit einem Kunden über SEINE Ziele, SEINE Wünsche und SEINE Prioritäten rede.

Daher ist die Rürup Rente geeignet und ungeeignet. Sie kann Steuersparmodell und unflexible Kostenfalle sein. Sie kann bedarfsgerecht sein und sie kann völlig falsch für die Kundenziele sein.
Die Rürup Rente ist also ein Paradoxon. Sie ist so lange geeignet und ungeeignet gleichzeitig, bis wir den Deckel der Schachtel öffnen. Also bis wir uns sicher sind, welche Prioritäten wir haben.
Aber die Bewertung und Entscheidung trifft jeder Kunde für sich individuell!


Was ist eigentlich der Garantiezins?

11. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, PKV, Risiko Lebensversicherung, Vermögensanlage

Liebe Leser,

heute gibt es eine Definition zu einem Begriff, den Sie vielleicht schon gelegentlich im Zusammenhang mit dem Thema Altersvorsorge, Lebensversicherung oder Rentenversicherung gehört haben.
Es geht um den so genannten Garantiezins.
Schlagzeilen wie „Garantiezins erneut gesunken“ oder „Jetzt noch bis 31.12. den höheren Garantiezins sichern“ sind Ihnen sicher auch schon einmal begegnet.

Aber was ist der Garantiezins nun genau?

Eigentlich ist die korrekte Bezeichnung „Höchstrechnungszins“. Der Begriff Garantiezins hat aber Einzug in die Umgangssprache gefunden, weil er so schön klingt.
Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den die Lebens- oder Krankenversicherer nach Festlegung des Bundesfinanzministeriums maximal für ihre Deckungsrückstellungen ansetzen dürfen.
Zur Familie der Lebensversicherungen zählen auch Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen.
Mit Deckungsrückstellungen bezeichnet man – simpel und anschaulich ausgedrückt – den Teil der Kundengelder (Beitragszahlungen abzüglich Kosten), die der Versicherer a) in der Lebensversicherung zur Erfüllung seiner Leistungspflicht verzinslich anzulegen hat und b) in der Krankenversicherung als Alterungsrückstellungen zum Ausgleich zum im Alter steigenden Kosten zu bilden hat.
Maßgeblich für die Höhe des Höchstrechnungszinses ist jeweils der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höchstrechnungszins. Eine Erhöhung ist nicht gestattet. Eine Unterschreitung des Höchstrechnungszinses ist dann erlaubt, wenn der Versicherer die Erträge nachweislich nicht mehr erwirtschaften kann.
Der Garantiezins ist streng genommen der Zinssatz, den der Versicherer vertraglich mit seinen Kunden vereinbart. Der Garantiezins kann unter dem Rechnungszins liegen.
Mittlerweile gibt es in der Lebensversicherung bereits Anbieter, die in bestimmten Tarifen den Garantiezins auf 0% reduziert haben. Der Ertrag für die Kunden stammt dann aus den nicht garantierten Überschussbeteiligungen. Also in diesem Fall alle den Kunden zustehenden Erträgen, die 0% übersteigen. Man könnte hier also von einem „Überraschungsei“ sprechen oder als Versicherer ganz zeitgemäß mit der Floskel „Wir schaffen das“ in die Werbung gehen. Vielleicht hat man dort auch schon auf eine bereits diskutierte Abschaffung des Garantiezinses spekuliert.
Überschussanteile fallen natürlich auch bei den Versicherern an, die weiterhin eine Garantie aussprechen. Überschussanteile sind Zusatzerträge des Versicherers, die über den Rechnungszins hinaus gehen.
Garantierte Verzinsung und Überschüsse bilden die Gesamtverzinsung. Diese ist bei den Versicherern unterschiedlich hoch.

Wie war die Entwicklung des Rechnungszinses?

In der Lebensversicherung ist die Entwicklung seit Juli 2000, analog zur gesamten Zinsentwicklung, rückläufig.
Historisch reichen die Angaben bis zum Jahr 1903 zurück. Von 1903 – 1922 lag der Höchstrechnungszins bei 3,50%.
Von 1923 – 1941 wurde mit einem Zins von 4,00% kalkuliert.
Big Beginn des Jahres 1942 wurde der Zins auf 3,0 reduziert. Auf diesem Niveau verbleib der Zins dann tatsächlich bis Juni 1986. Der bisher längste Zeitraum für einen konstanten Garantiezins.
Im Juli 1986 kam dann wieder mehr Dynamik in den Höchstrechnungszins. Es erfolgte eine Erhöhung auf 3,5%.
Im Juli 1994 wurde mit 4,00% erneut das Niveau der Jahre 1923 – 1941 erreicht. Aber die Freude hielt nicht lange an.
Im Juli des Jahres 2000 läutete das Bundesfinanzministerium die nun folgende stetige Abwärtsbewegung ein. Der Zins sank auf 3,25%.
Doch damit noch nicht genug. Bereits im Januar 2004 ging es weiter nach unter. Der Zinssatz wurde auf 2,75% reduziert.
Doch damit war der Rückgang noch nicht beendet. Im Januar 2007 erfolgte die nächste Senkung. Der Neue Höchstrechnungszins belief sich nun nur noch auf 2,25%.
Die Abstände der Reduzierung des Höchstrechnungszinses wurden nun immer kürzer. Im Januar 2012 folgte die Absenkung auf 1,75%, bevor im Januar 2015 die bisher letzte Reduzierung auf das aktuelle Niveau von 1,25% erfolgte.
Ab dem 1. Januar 2017 sinkt der Rechnungszins auf 0,90%.

In der Krankenversicherung liegt der Höchstrechnungszins seit über 50 Jahren bei 3,50%. Allerdings existiert dieser Wert nur auf dem Papier. Durch das so genannte AUZ-Verfahren wird der Rechnungszins pro Versicherungsunternehmen für den Altbestand nach unten angepasst.
Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies bereits 2014 darauf hin, dass 36 von 40 PKV-Unternehmen den für das Jahr 2015 ausgewiesenen Rechnungszins nicht erreichen können.
Die Deutsche Aktuarvereinigung hat Anfang 2015 eine Absenkung auf 2,75% für Neuverträge empfohlen.

Laut Zahlenmaterial aus Juli 2015 (Bundesdrucksache 18/5956) erreichen die Versicherer folgende Rechnungszinsen in der Krankheitskostenvollversicherung:

3,50%: 7 Unternehmen, 1.261.000 Versicherte
3,25 – 3,29%: 25 Unternehmen, 7.011.000 Versicherte
3,00 – 3,24%: 2 Unternehmen, 3.000 Versicherte
2,75 – 2,99%: 1 Unternehmen, 196.000 Versicherte
2,50 – 2,74%: 2 Unternehmen, 2.000 Versicherte

Drei Unternehmen haben die Angabe verweigert.

Das Risiko (deutlicher) Beitragsanpassungen ist nach Jahren der relativen Ruhe also wieder akut vorhanden. Bei drei Unternehmen sieht es schwarz aus.
Fazit:

Die klassische Lebens- bzw. Rentenversicherung verliert als Geldanlage immer weiter an Bedeutung.
Lediglich die reinen Risikovarianten (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung) haben noch ihre Berechtigung.

Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sollte auf spezielle Fondspolicen mit einer intelligenten Anlagestrategie
ausgewichen werden.

Das könnte Sie auch interessieren: Warum die Deutschen keine Aktien kaufen.

 

Welche Einkommenslücke entsteht bei einem Arbeitnehmer bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit?

10. Januar 2016 in GKV, PKV

Viele Arbeitnehmer (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) unterschätzen einen möglichen Einkommensverlust bei einer längeren Krankheit.
Der Fachbegriff für eine längere Krankheit mit einer ärztlichen Krankschreibung lautet Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Der Zustand der Arbeitsunfähigkeit richtet sich auf einen überschaubaren Zeitraum. Eine Besserung ist ärztlich prognostiziert.

Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 42 Tagen Ihren Lohn bzw. ihr Gehalt. Feiertagszuschläge, Schichtzuschläge und sonstige Zulagen, Zuschläge und Provisionen entfallen allerdings. Gezahlt wird das Grundgehalt.
Einige wenige Arbeitnehmer haben als Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag eine Regelung, die eine längere Leistung, teilweise abgestuft, vorsieht.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Lücke, die bei gesetzlich Krankenversicherten durch die Zahlung des Krankengeldes teilweise ausgeglichen wird.
Das Krankengeld wird maximal 78 Wochen wegen derselben Erkrankung gezahlt.
Ist ein Arbeitnehmer in der PKV versichert erhält er ein Krankentagegeld. Jedoch nur, wenn es dieses auch separat versichert hat.

Wie sieht die Leistung in der GKV aus und welche Lücken entstehen?

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*
2 monatliches Nettogehalt
3 70% des monatlichen Bruttogehalts
4 90% des monatlichen Nettogehalts
5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4
6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5
7 Ergebnis aus Zeile 6 (Höhe des Krankengeldes)
8 abzüglich Nettoeinkommen
9 Differenz zum Nettoeinkommen
10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld
* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren
ACHTUNG: In Sachsen beträgt der Abzug in Zeile 6 12,525% bzw. 12,725% (Kinderlose über 23 Jahre)

Mit Zahlen (gerundet) ergibt das folgende Ergebnisse:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*

2000

4237

2 monatliches Nettogehalt

1373

2118

3 70% des monatlichen Bruttogehalts

1400

2966

4 90% des monatlichen Nettogehalts

1235

1906

5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4

1235

1906

6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5

151

233

7 Ergebnis aus Zeile 5 – 6 (Höhe des Krankengeldes)

1084

1673

8 abzüglich Nettoeinkommen

1373

2118

9 Differenz zum Nettoeinkommen

289

445

10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld

10

15

* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren

Die Differenz kann kostengünstig über eine private Krankentagegeldversicherung abgesichert werden.

Wie sieht die Leistung in der PKV aus und welche Lücken entstehen?

Das zu versichernde Krankentagegeld berechnet sich aus der vereinfachten Formel

Krankentagegeldbedarf = Nettoeinkommen + PKV Gesamtbeitrag zzgl. Pflegepflichtversicherung + SV-Beiträge (siehe obige GKV-Berechnung, jedoch ohne Pflegepflichtversicherung).

Eine zu geringe Dimensionierung kann also zu einer Lücke im Falle der Arbeitsunfähigkeit führen.
Beispiel:

Nettoeinkommen: 4.000 EUR
PKV-Gesamtbeitrag: 850 EUR
SV-Beiträge: 695 EUR

Summe: 5.545

Geteilt durch 30 = 185 EUR (gerundet).

Das zu versichernde Krankentagegeld beträgt hier also 185 EUR.

ACHTUNG: In der Praxis wird häufig einfach das Nettoeinkommen durch 30 geteilt.
Das ist falsch!
In diesem Beispiel ergäbe das ein Krankentagegeld in Höhe von gerundet 135 EUR, also auf den Monat gerechnet 1.500 EUR zu wenig
.

Der genaue Bedarf, der durchaus auch unter der berechneten Optimalabsicherung liegen kann, wenn der Versicherte über anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfügt, muss in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Zudem haben die PKV-Unternehmen teilweise eigene Grundsätze zur Berechnung des versicherbaren Krankentagegeldes.

Krankenversicherung für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst – eine Entscheidungshilfe

9. Januar 2016 in GKV, PKV

Eines der unter Referendaren / Beamten im Vorbereitungsdienst am häufigsten diskutierten Themen ist die Frage nach der passenden Krankenversicherung.
Das Referendariat / der Vorbereitungsdienst wird in den meisten Fällen im Status des Beamten auf Widerruf mit Beihilfeanspruch absolviert. Nur in seltenen Fällen erfolgt eine sozialversicherungspflichtige Anstellung.
Polizeibeamte im Vorbereitungsdienst sind entweder Beamte auf Widerruf mit Beihilfeberechtigung oder mit Anspruch auf Heilfürsorge. Welcher Status jeweils gilt, richtet sich nach den Vorschriften der entsprechenden Bundesländer bzw. des Bundes und teilweise nach der Laufbahn.
Beamte auf Widerruf mit Anspruch auf Heilfürsorge müssen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes eine Pflegepflichtversicherung bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) abschließen. Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung für den eventuellen späteren Wechsel in die PKV wird dringend empfohlen. Zusatzversicherungen für den stationären und dentalen Bereich sollten in Erwägung gezogen werden.
Im Folgenden werde ich mich auf die Beamten auf Widerruf mit Beihilfeanspruch konzentrieren.

PKV oder GKV?

Rechtzeitig vor Beginn des Referendariats sollte sich der zukünftige Beamte auf Widerruf mit der Frage beschäftigen, ob er sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern möchte.
Beamte unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung in der GKV. Sie sind aber berechtigt, sich in der GKV zu versichern. Die Versicherung in der GKV zu Beginn des Referendariats ist jedoch nicht möglich, wenn bereits eine PKV (z. B. als versicherte Person im Vertrag der Mutter oder des Vaters) besteht oder eine Mitgliedschaft über die Eltern in der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) besteht. Die beiden vorgenannten betrieblichen Sozialeinrichtungen sind weder GKV noch PKV. Neue Mitglieder werden nicht mehr aufgenommen.

Die Entscheidung, ob sich der Beamte auf Widerruf in der GKV oder der PKV versichern kann, hängt vom Versicherungsstatus unmittelbar vor Beginn der Verbeamtung ab.

Aktueller Versicherungsstatus

Mögliche zukünftige Versicherung

GKV

GKV oder PKV

PKV

PKV

Betriebliche Sozialeinrichtung

PKV


Nach der formalen Prüfung, ob sich der Beamte in der GKV oder der PKV versichern kann, ist die finanzielle Seite zu beleuchten.
Ein Beamter hat als Mitglied der GKV keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Ein Beamter hat keinen Arbeitgeber, sondern einen Dienstherren. Ein Beamter hat in erster Linie einen Anspruch auf Beihilfe, deren Höhe sich nach den Beihilfevorschriften des entsprechenden Bundeslandes bzw. des Bundes richtet. Der prozentuale Beihilfeanspruch richtet sind im Bund und den meisten Bundesländern nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und danach, ob sich der Beamte im aktiven Dienst oder im Ruhestand befindet. Teilweise abweichende Regelungen gelten in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.
Ein Beamter im aktiven Dienst hat grundsätzlich 50% Beihilfeanspruch. Bei mehr als einem zurechnungsfähigen, kindergeldberechtigtem Kind beträgt der Beihilfeanspruch 70%. Zurechnungsfähige, kindergeldberechtigte Kinder erhalten 80% Beihilfe.

Relevant für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Besonderheiten folgender Bundesländer:

  • Baden-Württemberg: Beamte erhalten unabhängig von der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder 50% Beihilfe.
  • Bremen: Familienbezogener Bemessungssatz, der für alle Familienmitglieder gleich hoch ist. Ausgehend von 50 % erhöht sich der Bemessungssatz je berücksichtigungsfähigem Familienmitglied um 5% (z.B. Beamter (50%), Ehepartner (+5%) und ein Kind (+5%) = 60% für alle) – maximal jedoch 70%. Die Erhöhung bei Verheirateten um 5% gilt nicht, wenn der Ehepartner in der GKV pflichtversichert ist, selbst beihilfeberechtigt ist oder über der Einkommensgrenze (10.000 EUR im Vorjahr) verdient.
  • Hessen: Es gelten die Regelungen wie in Bremen. Bei stationären Leistungen erhöht sich der Bemessungssatz zusätzlich um 15% – maximal jedoch auf 85% (z.B. Beamter (50%) mit drei Kindern +15% = 65% für ambulant und Zahn, stationär +15% = 80%).
  • Sachsen: Beamte mit zwei und mehr Kindern bekommen dauerhaft 70% Beihilfe auch wenn das Kindergeld entfällt.

Der Beitrag für eine PKV für Beamte auf Widerruf wird von den PKV-Unternehmen rabattiert. Jedoch nur so lange der Beamte auf Widerruf das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für einen 25-jährigen Beamten mit 50% Beihilfeanspruch liegt der Beitrag ja nach Bundesland zwischen 45 und 120 EUR. Leistungsstarke Tarife liegen bei ca. 60 – 116 EUR.
Ein Kind kostet zwischen 30 und 50 EUR monatlich.
Der individuell bedarfsgerechte Tarif sollte in einem individuellen Beratungsprozess genau besprochen werden.

In der GKV zahlt der Beamte den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14% des Bruttoeinkommens, da Beamte kein Krankengeld versichern müssen. Beamte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit („Krankschreibung“, „gelber Zettel“) ihre Bezüge unbefristet weiter gezahlt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der GKV beträgt stand heute beträgt 1,1%. Für die Pflegepflichtversicherung zahlen Beamte 1,175% bzw. 1,425% (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben).

Als Basiswert für den Beitragsvergleich GKV/PKV und für Ihre individuelle Berechnung gehen wir von einer Bruttovergütung in Höhe von 1.000 EUR monatlich aus.
Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Beamte auf Widerruf kinderlos und 25 Jahre ist. Den Zusatzbeitrag berechnen wir mit 1,1% (Durchschnittswert).
Aus 1.000 EUR Bruttovergütung ergibt sich demnach ein monatlicher Beitrag für die GKV inkl. Pflegepflichtversicherung in Höhe von 165,25 EUR.

Aus finanziellen Gründen ist es für einen kinderlosen Beamten auf Widerruf günstiger, sich in der PKV zu versichern.
Beamte auf Widerruf mit mehr als zwei Kindern (sofern die Kinder nicht kostenlos beim anderen Elternteil in der GKV versichert werden können) könnten eventuell in der GKV günstiger versichert sein.

Da die meisten Beamten auf Widerruf kinderlos sind, lohnt sich aus finanziellen Gründen im Regelfall der Abschluss einer GKV.

Und wie sieht es mit den Leistungen aus?

Bei den höherwertigen Tarifen der PKV gibt es fast durchgängig bessere Leistungen als in der GKV. Neben den weichen Faktoren wie Terminvereinbarung beim niedergelassenen Arzt, für Folgeuntersuchungen (z. B. MRT), schnelleren Terminen für planbare Operationen im Krankenhaus und geringeren Wartezeiten beim Arzt gibt es insgesamt gesehen eine höherwertige medizinische Versorgung.
Einige weniger kostenintensive Punkte könnte (je nach Tarif) in der GKV etwas besser geregelt sein.

Wie bin ich nach dem Referendariat / Vorbereitungsdienst versichert?

Die Versicherbarkeit bzw. Verpflichtung zur Versicherung in einem der beiden Krankenversicherungssysteme richtet sich nach dem beruflichen Status nach Ablauf des Referendariats / Vorbereitungsdienstes.

Versicherung im Vorbereitungsdienst

Beruflicher Status nach dem Vorbereitungsdienst

PKV oder GKV?

PKV Planstelle, Verbeamtung auf Probe PKV
PKV Anstellungsvertrag unter JAEG (56.250 EUR p.a.) GKV
PKV Anstellungsvertrag über JAEG (56.250 EUR p.a.) PKV oder GKV*
PKV ohne Beschäftigung mit Anspruch auf ALG I** GKV
PKV ohne Beschäftigung, kein Anspruch auf ALG I PKV***
GKV Planstelle, Verbeamtung auf Probe GKV oder PKV
GKV Anstellungsvertrag unter JAEG (56.250 EUR p.a.) GKV
GKV Anstellungsvertrag über JAEG (56.250 EUR p.a.) GKV oder PKV
GKV ohne Beschäftigung mit Anspruch auf ALG I** GKV
GKV ohne Beschäftigung, kein Anspruch auf ALG I GKV

* Sofern es sich um die erste im Inland ausgeübte Berufstätigkeit handelt.
** Wenn Anspruch auf ALG I aus einem früheren Arbeitsverhältnis besteht und beantragt wird, dann GKV.
*** Hier bieten die meisten Versicherungsgesellschaften so genannte Überbrückungstarife an.

Fazit:

Die meisten Beamten auf Widerruf fahren mit der Versicherung in der PKV besser, als wenn sie sich für die GKV entscheiden.
Lediglich Beamte auf Widerruf mit mehr als 2 Kindern oder einer Besoldung unter 500 EUR sollten auch die Möglichkeit der Versicherung in der GKV prüfen.

Anmerkung:

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann und soll. So ist z. B. ein guter Gesundheitszustand Voraussetzung für die Versicherung in der PKV. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, sich erst später (nach dem Vorbereitungsdienst) in der PKV zu versichern, um die Beamtenöffnungsaktion zu nutzen.
Ich hoffe dennoch, dass Ihnen der Beitrag einige Fragen beantworten konnte.

Aus Gründen des angenehmeren Leseflusses habe ich mich dazu entschieden, auf die Nennung der jeweils weiblichen und männlichen Form verzichtet. Damit ist keinesfalls eine Diskriminierung beabsichtigt. Die Verwendung des Maskulinums bei Bezeichnungen wie z. B. Beamter schließt immer auch die weibliche Beamtin ein.

Leistungsunterschiede in der Risiko-Lebensversicherung

8. Januar 2016 in Risiko Lebensversicherung

Heute geht es darum, mit einem Mythos aufzuräumen.
Viele Verbraucher und leider auch Kollegen meinen nach wie vor, dass man bei einem Vergleich von Risiko-Lebensversicherungen ausschließlich die Beiträge vergleichen muss, um den bedarfsgerechten Anbieter und Tarif herauszufinden.

Das mag vor 10 Jahren so gewesen sein. Seither haben die einzelnen Anbieter jedoch Stück für Stück damit angefangen, Zusatzleistungen anzubieten.
Im Folgenden werde ich einige der zusätzlichen Leistungspunkte beleuchten. Für den einen oder anderen Verbraucher könnten diese Punkte für die Auswahl des Anbieters relevant sein.

Was ist die grundsätzliche Funktionsweise einer Risiko-Lebensversicherung?

Eine Risikolebensversicherung dient der Absicherung der finanziellen Folgen des Todes einer versicherten Person für die Hinterbliebenen.
Im Todesfall der versicherten Person erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten.
Erlebt die versicherte Person das vereinbarte Ablaufdatum, endet der Vertrag ohne Erbringung eine Leistung.
eine Risikolebensversicherung ist relativ kostengünstig, weil neben dem Todesfallrisiko kein Sparanteil gebildet wird und demnach auch kein Beitrag für einen Sparanteil gezahlt werden muss.

Welche Leistungszusätze werden vereinzelt angeboten (Auszug)?

  • Zahlung der Versicherungssumme bei einer schweren Erkrankung mit einer Lebenserwartung von weniger als 12 Monaten.
  • Kapitalleistung bei Pflegebedürftigkeit.
  • Kapitalleistung bei schwerem Unfall.
  • Kostenloser Versicherungsschutz für eigene minderjährige Kinder.
  • Verlängerungsoption ohne erneute Risiko-/Gesundheitsprüfung.
  • Zahlung einer Soforthilfe im Leistungsfall vor Abschluss der Leistungsprüfung.
  • Beitragsfreie Erhöhung der Versicherungssumme bei bestimmten Ereignissen.
  • Verbesserter vorläufiger Versicherungsschutz.
  • Überbrückung bei Zahlungsschwierigkeiten unter Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes.
  • Ereignisunabhängige und/oder ereignisabhängige Nachversichersicherungsgarantie.
  • Keine Nachmeldung von Gefahrerhöhungen.
  • Neuberechnung (günstigerer Beitrag) bei Gefahrminderung.
  • Verbraucherfreundliche Regelung bezüglich der Meldefrist im Todesfall.
  • Einschränkung Selbsttötungsausschluss.

Wie Sie sehen, gibt es diverse Leistungspunkte, die zusätzlich in einer Risiko-Lebensversicherung enthalten sein können.
Es geht also nicht nur um den Beitrag!

Sie sollten sich vor dem Abschluss ausführlich über die Zusatzleistungen informieren.
Und: Zusatzleistungen müssen nicht zwingend zu einem wesentlich höheren Beitrag führen.

 

Warum die Deutschen keine Aktien kaufen

7. Januar 2016 in Altersvorsorge, Vermögensanlage

Haben Sie Aktien?
Oder Aktienfonds?
Ich meine jetzt nicht die 5 Telekom Aktien, die Sie sich damals durch die Fernsehwerbung haben aufschwatzen lassen.
Ich meine, ob Sie einen wesentlichen Teil ihres Vermögens in Aktien investiert haben.
Wenn ja, dann sind Sie eine echte Ausnahme. Eine löbliche Ausnahme, wie ich hinzufügen möchte.
Die Aktionärsquote in Deutschland lag per 2013 gemäß einer repräsentativen Umfrage von TNS Infratest im Auftrag des Deutschen Aktieninstituts bei lächerlichen 13,8%. In dieser Quote sind Aktien und Fonds mit Aktienanteil (und sei er noch so klein) enthalten, die sich in einem Wertpapierdepot bei einer Bank befinden. Fonds mit Aktienanteil, die in Lebens- oder Rentenversicherungen enthalten sind, sind nicht Bestandteil dieser Quote.
Die Quote der direkten Aktionäre in Deutschland beträgt aberwitzig niedrige 4,14%.
Zum Vergleich: In den USA beträgt die Aktionärsquote 56%, in UK 23% und in der Schweiz 20,4%. Selbst die Schweden bringen es auf beachtliche 17,2%.

Liegt die für eines der größten Industrienationen der Welt lächerlich geringe Aktionärsquote wirklich nur an der Vollkaskomentalität der Deutschen? Oder doch eher daran, dass die Amerikaner grundsätzlich eher die Chancen sehen, während wir Deutschen eher die Risiken sehen (nicht nur bei Aktien, sondern z. B. auch in der Gründerkultur)?

Wie lässt es sich erklären, dass Michel sich mit einer Verzinsung < 1% zähneknirschend zufrieden gibt, während John und Tom 8% als angemessen empfinden?

Heute habe ich mich wirklich wieder einmal richtig geärgert. Ausgelöst durch einen starken Rückgang der Kurse an der chinesischen Börse, ist der Deutsche Aktienindex heute um 2,3% gefallen.
Und schon sind die Medien wieder auf dem Plan mit idiotischen Schlagzeilen wie „Finanzmärkte: Crash in China – was Anlegern nun droht“.
Liebe Journalisten, sind die Auflagen Eurer Postillen so unter Druck, dass Ihr so einen Mist schreiben müsst, um Aufmerksamkeit zu erhaschen? Versucht es doch einfach einmal mit Qualitätsjournalismus. Das könnte helfen!
Was bitte ist das Problem bei einem Marktrückgang von 2,3%? Der DAX ist seit dem 01.11.1990 von 1441,20 auf 9979,85 gestiegen. Wer also vor etwas mehr als 25 Jahren den DAX „gekauft“ hätte, der hätte sein Vermögen um über 692% vermehrt. Was zum Teufel interessieren mich da bitte 2,3%??? Man hätte lediglich Schwankungen „aushalten“ müssen.
Sie brauchen nicht nachzurechnen: Um mit einer konventionelle Lebensversicherung, einem Sparbuch, einer Bundesanleihe oder einem Tagesgeldkonto den gleichen Ertrag zu erzielen, hätten Sie inkl. Zinseszins in den letzten 25 Jahren einen konstanten Zinssatz in Höhe von 8,05% p. a. erhalten müssen. Wie sich die Zinsen in den letzten 25 Jahren entwickelt haben, dürfte bekannt sein.

Warum der Deutsche keine Aktien kauft, liegt neben der Vollkaskomentalität und der dem Deutschen angeborenen Angst auch und vor allem an einer Desinformation der Bürger. Anstatt jeden minimalen Kursrückgang gleich als reißerische Schlagzeile auszuschlachten, sollte man den Menschen vielleicht einmal die Funktion der Aktie in unserem Wirtschaftssystem erklären.
Wenn man 100 Deutsche nach Ihrer Assoziation mit dem Begriff „Aktie“ fragen würde, erhielte man wahrscheinlich in 80% der Fälle den Begriff „Spekulation“ als Antwort. Und das ist Schuld der Medien, unseres Bildungssystems und der Politik. Man kann den Eindruck gewinnen, dass der Anleger absichtlich Dumm gehalten werden soll.
Ja, man kann mit Aktien spekulieren. Aber das ist nicht die Funktion von Aktien.

Aktien dienen der Teilhabe am Gewinn erfolgreicher Aktiengesellschaften für Jedermann. Im Idealfall langfristig, ohne ständige Käufe und Verkäufe, ohne Panik und ohne Gier.

Deutsche Anleger, versteht endlich die Funktionsweise von Aktien und Aktienfonds richtig.
Lernt auch, wie eine konservative Anlagestrategie in Aktien mit maximaler Risikostreuung und erhöhter Sicherheitsstufe funktioniert.
Und wenn Ihr langfristig orientiert seid, dann legt Euer Geld zu einem großen Teil in Aktienfonds an.

PKV für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz

6. Januar 2016 in PKV, Risiko Lebensversicherung

Die meisten Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat sehen sich erstmals eigenverantwortlich mit dem Thema Krankenversicherung konfrontiert.
Neben der Frage, ob man sich lieber privat oder gesetzlich versichern sollte und bei welchem Anbieter der Versicherungsschutz begründet werden soll, gilt es einige Besonderheiten der jeweiligen Beihilfeverordnungen zu beachten.

Über die vorgenannten Punkte werde ich in den nächsten Tagen ausführlich schreiben.

Heute möchte ich einen wichtigen Hinweis für angehende Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz geben.
Beamte in Rheinland Pfalz im aktiven Dienst haben je nach ja nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder einen Beihilfeanspruch in Höhe von 50% (weniger als zwei Kinder) oder 70% (ab 2 Kindern). Im Pensionsalter beträgt der Beihilfesatz 70%.
Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus, also der Behandlung im Wahlkrankenhaus durch den Arzt der Wahl und Unterbringung im Zweibettzimmer wird auf Antrag
monatlich ein Abzug in Höhe von monatlich 26 EUR durch die Beihilfestelle vorgenommen.
Dafür erfolgt dann die Erstattung der Inanspruchnahme der Wahlleistungen durch die Beihilfestelle in Höhe des Beihilfesatzes. In Rheinland-Pfalz werden vom Erstattungsbetrag 12 EUR je Tag als Eigenanteil abgezogen.

Häufig werden den jungen Beamten dann, sofern sie sich privat versichern, Tarifkombinationen in allen Bereichen (ambulant, stationär und dental) mit demselben Beihilfesatz angeboten. In Rheinland-Pfalz je nach Anzahl der Kinder also 50% oder 30%. Die meisten jungen Beamten sind zu Beginn des Referendariats / Vorbereitungsdienstes kinderlos. Daher ist der Regelfall ein Beihilfeanspruch in Höhe von 50%.

Beamte im Vorbereitungsdienst / Referendariat haben mehrheitlich einen Anspruch auf so genannte Ausbildungstarife. Diese sind vom Beitrag her gegenüber den Tarifen für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit stark rabattiert.

Entscheidet sich nur ein Beamter auf Widerruf (also im Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst) die Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss er den o. g. Abzug vornehmen lassen.
Das ist in Abhängigkeit zur Tarifstruktur des jeweiligen Versicherungsunternehmens, bei dem die Private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll, möglicherweise ungünstig.
Statt nämlich den stationären Bereich generell mit 50% bei der PKV zu versichern, sollte nur der Bereich für die Regelleistungen zu 50% versichert werden. Die Wahlleistungen hingegen sollten zu 100% versichert werden. Das ist wie gesagt nicht bei jedem Versicherungsunternehmen so 1:1 umsetzbar und nicht immer die beste Variante, es sollte aber jedes Mal geprüft werden!
Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen, wo der Sinn sein soll und ob man damit nicht überversichert ist.
Ich kann Sie beruhigen. Das ist definitiv nicht der Fall. Und – deswegen ist diese Variante sehr häufig sinnvoll – sie sparen damit auch noch Geld!

Wie funktioniert das nun im Detail?

Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes bei der PKV beantragen Sie für den Baustein „Wahlleistungen im Krankenhaus“ den Tarif 100%.
Sie teilen der Beihilfestelle mit dem entsprechenden Formular mit, dass Sie keinen Abzug für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahllistungen im Krankenhaus wünschen.

Für den Baustein „Wahlleistungen“ 100% zahlen Sie dann in einem repräsentativen Beispiel 5 EUR mehr als in der Tarifvariante 50%. Das bringt Ihnen einen finanziellen Vorteil in Höhe von 21 EUR monatlich.
Und Sie sparen sich nicht nur den monatlichen Abzug in Höhe von 26 EUR monatlich, sondern auch den Abzug von 12 EUR je Aufenthaltstag im Krankenhaus.

Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe besteht dann erneut Handlungsbedarf.
Sollen die Wahlleistungen zukünftig bei der Beihilfestelle in Anspruch genommen werden, muss die Erklärung innerhalb von drei Monaten ab Umwandlung oder Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses an das Landesamt für Finanzen geschickt werden.
Und natürlich muss dann auch eine Anpassung der Tarife bei der PKV vorgenommen werden. Hier muss innerhalb von sechs Monaten von der Tarifstufe 100% Wahlleistungen in 50% Wahlleistungen umgestellt werden.
Da es sich hier für die Versicherungsgesellschaft um eine Risikominimierung handelt, ist für die Umstellung keine erneute Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich.

Das Landesamt für Finanzen in Rheinland Pfalz schreibt aus seiner Website:

„Die Erklärung [nach § 25 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz*] kann also u.U. mehrfach (z.B. bei Einstellung, bei Übernahme eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe, bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) abgegeben werden.

Keine neue Wahlmöglichkeit besteht bei Eintritt in den Ruhestand und bei Beginn oder Ende einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.“

—-

*

§ 25 Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen

(1) Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 24 Abs. 3 besteht für beihilfeberechtigte Personen, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 3 erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag

1. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,

2. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder

3. der Abordnung oder Versetzung zu einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn.

Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 drei und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sechs Monate; die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen hinzuweisen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht – auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen – nur gegen Zahlung eines Betrages von 13,00 EUR monatlich. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Werden Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten eines Kalendermonats widerrufen werden. Ist eine Einbehaltung des Betrages von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzuges.

(3) Die Zahlungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ruht

1. während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und

2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung.

(4) Aufwendungen nach § 24 Abs. 3 sind ferner nur beihilfefähig, wenn die nach § 22 BPflV oder § 17 KHEntgG vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird.

 

Wer benötigt eigentlich eine Pflegezusatzversicherung?

5. Januar 2016 in Pflegeversicherung

Häufig werde ich danach gefragt, wer eigentlich eine Pflegezusatzversicherung abschließen sollte und warum.

Immer wieder höre ich dabei Aussagen wie „Brauche ich nicht, ich habe doch schon eine Pflegepflichtversicherung“ oder auch „Notfalls zahl ja das Sozialamt“.
Doch ist das wirklich so einfach?

Aus meiner Sicht ist eine zusätzliche Absicherung für den Pflegefall für sehr viele Menschen sinnvoll, ja sogar nahezu unverzichtbar.

Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt stetig an.
Erhielten 2011 noch 2,5 Mio. Pflegebedürftige Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, so waren es 2013 bereits 2,6 Mio. Menschen. Das ist ca. jeder 31. Bürger der Bundesrepublik Deutschland.
Neben der immer weiter steigenden Lebenserwartung durch den medizinischen Fortschritt und der Überalterung der Gesellschaft wird dieser Trend in den nächsten Jahrzehnten weiter steigen. Wenn man alleine die geburtenstarken Jahrgänge 1955 – 1969 berücksichtigt, dürfte dieser Trend wenigstens die nächsten 50 Jahre anhalten.

Die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung reichen im Regelfall nicht aus, um eine bedarfsgerechte Pflege zu gewährleisten. Es handelt sich eher um eine Grundabsicherung.

Beispiel

Die Lebenserwartung nach Einstufung in die Pflegestufe 3 beträgt im Durchschnitt ca. 6 Jahre.

Pflegeheimplatz für die Pflegestufe 3: 3.500 Euro
abzgl. Leistungen SGB XI: 1.612 Euro
finanzielle Lücke: 1.888 Euro
1.888 Euro x 12 Monate x 6 Jahre = 135.936 Euro Gesamtkapitalbedarf

Um die Thematik zu verstehen, müssen wir uns nun zunächst damit beschäftigen, wer denn die finanzielle Lücke (im o. g. Beispiel immerhin 1.888 EUR monatlich) trägt. Denn der Pflegebedürftige wird ja nicht nach knapp der Hälfte des Monats einfach nicht weiter versorgt, nur weil die Leistung der Pflegepflichtversicherung dann „verbraucht“ ist.
Zunächst werden Einkommen und Vermögegen des Pflegebedürftigen zur Deckung der Lücke herangezogen. Danach wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verwandten in gerader Linie (im Regelfall also der Kinder) geprüft. Erst wenn danach noch immer eine Lücke verbleibt, wird die Differenz durch Sozialleistungen ausgeglichen.

Wir haben also die ersten beiden Zielgruppen identifiziert:

  • Menschen mit Vermögenswerten (z. B. das selbstgenutzte Einfamilienhaus, ein Wertpapierdepot oder Guthaben bei Banken und Versicherungen)
  • Kinder von Pflegebedürftigen, die über Einkommen und/oder Vermögen verfügen.

Neben der rein finanziellen Betrachtung geht es dabei aber auch und ins besondere um die Qualität der Pflegeleistungen. Nahezu immer ist der von der Pflegepflichtversicherung ermittelte Pflegebedarf (deutlich) geringer als der tatsächlich bestehende oder subjektiv wahrgenommene Pflegebedarf. Um hier entsprechende Leistungen bezahlen zu können, werden natürlich zusätzliche finanzielle Mittel benötigt.

Und damit haben wir eine weitere Zielgruppe ermittelt:

  • Menschen, die im Pflegefall eine menschenwürdige Versorgung wünschen und die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht aus dem eigenen Einkommen/Vermögen bestreiten wollen (Vererbung an die Kinder!?) oder können.

Wie man sieht, ist die Gruppe der Menschen, die sich mit dem Abschluss einer Pflegezusatzversicherung beschäftigen sollten, doch etwas größer als viele denken.

 

Grunderwerbsteuersätze Stand 04.01.2016

4. Januar 2016 in Allgemein, Finanzierungen

Heute mal eine kleine Tabelle für die Schnellsuche nach dem aktuell gültigen Satz für die Grunderwerbsteuer, da wegen der unterschiedlichen Sätze in den einzelnen Bundesländern immer wieder Nachfragen kommen:

Bundesland

Steuersatz

Baden-Württemberg

5,00%

Bayern

3,50%

Berlin

6,00%

Brandenburg

6,50%

Bremen

5,00%

Hamburg

4,50%

Hessen

6,00%

Mecklenburg-Vorpommern

5,00%

Niedersachsen

5,00%

Nordrhein-Westfalen

6,50%

Rheinland-Pfalz

5,00%

Saarland

6,50%

Sachsen

3,50%

Sachsen-Anhalt

5,00%

Schleswig-Holstein

6,50%

Thüringen

5,00%

Seit dem 01.09.2006 dürfen die Steuersätze von den Bundesländern in Eigenregie festgesetzt werden.
Bis dahin galt ein bundeseinheitlicher Satz in Höhe von 3,50%.
In den Jahren 1983 bis 1986 lag der Satz sogar nur bei 2%.
Und vorher war selbstgenutztes Wohneigentum komplett von der Grunderwerbsteuer befreit.

Versicherungs-Apps, nützlich oder unnötig?

3. Januar 2016 in Allgemein

Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit.
Dieser berühmte Satz stammt von Carl Josef Neckermann (1912 – 1992), Begründer des ersten deutschen Versandhandels.
Doch ist alles Zeitgemäße auch wirklich immer von Nutzen?

Diese Frage stellte ich mir heute Morgen, als ich wieder einmal eine TV-Werbung für eine der kostenlos angebotenen Versicherungs-Apps sah.
Das hat mich natürlich schon beruflich sehr interessiert. Daher habe ich mir diese Apps einmal genauer angesehen.
Momentan gibt es drei mir bekannte Anbieter am deutschen Markt die damit werben, dass man mit der App alle seine Verträge jederzeit und überall griffbereit und unter Verwaltung hat.
Ich selber bin ein großer Freund von technischen Innovationen. Das fing im Jahre 1982 mit dem C64 an und setzt sich bis heute in der Nutzung von Smartphone, Tablet, Smartwatch – die natürlich mit vielen nützlichen Apps versehen sind – und Rechnern mit unterschiedlichen Betriebssystemen fort.
Ich stehe dem Thema also grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber.

Mich macht es jedoch immer misstrauisch, wenn ein Dienst kostenlos angeboten wird. Da ja die Führung eines Unternehmens und die Entwicklung einer App mit finanziellem Aufwand verbunden sind und die meisten von uns nicht nur aus Spaß, sondern auch wegen der Einkommenserzielung ihrem Beruf nachgehen, muss ja irgendwie Geld mit so einer App verdient werden.

In den FAQ bzw. Nutzungsbedingungen findet man dann mehr oder weniger offen formuliert des Rätsels Lösung:
Wer seine Verträge in die App eingibt, schließt einen Maklervertrag ab, der die Anbieter dazu bemächtigt, den Versicherungsgesellschaften gegenüber als Betreuer der Verträge aufzutreten.
Als Betreuer eines Versicherungsvertrages erhält man von fast allen Versicherungsgesellschaften eine Bestandbetreuungsvergütung.
Diese Vergütung soll den Aufwand für Schadenregulierungen, Service, Vertragsanpassungen etc. abgelten.
Das ist erst einmal nicht verwerflich. Jeder Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler erhält diese Betreuungsvergütung ebenfalls, so lange der entsprechende Vertrag besteht.

Die Frage ist jedoch, was passiert noch mit den Daten? Bei einem typischen Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler kann man sich darauf verlassen, dass die Kundendaten geschützt sind.
Ich will nicht unterstellen, dass dies bei den App-Anbietern nicht der Fall ist. Aber es sei die Frage erlaubt, wie genau die Datensicherheit hier aussieht.

Und der für mich entscheidende Punkt ist, dass erfahrungsgemäß die wenigsten Nutzer vorher genau in die Nutzungsbedingungen oder FAQ schauen, bevor sie eine App nutzen.
Es ist also nicht auszuschließen, dass Kunden ihre Versicherungsverträge ungewollt in die Obhut eines dieser Anbieter geben und der ursprüngliche Betreuer somit nicht mehr zuständig ist und keine Hilfestellung (z. B. im Schadenfall) mehr geben kann, weil er den Vertrag und die dazugehörigen Daten schlichtweg nicht mehr in seiner EDV sieht und auch gar nicht mehr tätig sein darf.

Fazit:

Wer mit der Betreuung durch seinem Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder der Versicherungsgesellschaft direkt bzw. eine gute Erreichbarkeit besteht, sollte sich die Nutzung dieser App sehr überlegen. Viele Versicherungsmakler stellen ihren Kunden (auf Wunsch) gerne jederzeit eine aktuelle Vertragsübersicht zur Verfügung, besorgen Kopien von Versicherungsscheinen und sind (fast) rund um die Uhr z. B. für die Entgegennahme von Schadenmeldungen erreichbar. Und das auf fast allen modernen Kommunikationswegen.

Bei wem kein Kontakt zum Vertreter, Makler oder der Versicherungsgesellschaft besteht, für den kann so eine App eventuell eine zeitgemäße Lösung sein.

Und wer auf gar keinen Fall mit einem Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zusammen arbeiten möchte, der sollte auch keine Versicherungs-App nutzen.