Wenn Gesundheitsfragen aus der Erinnerung beantwortet werden

28. Mai 2013 in BU-Versicherungen, PKV

Der Beratungsprozess ist beendet. Die gewünschte Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung etc. ist, nachdem man sich gemeinsam mit dem Kunden durch das „Kleingedruckte“ einzelner Anbieter gekämpft hat, für den Kunden in greifbarer Nähe. Natürlich wurde schon im ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass der korrekten und vollständigen Beantwortung der vom Versicherer im Versicherungsantrag in Textform gestellten Fragen eine besondere Wichtigkeit zukommt. Und trotzdem gibt es Kunden, die diese wichtige Information auf die leichte Schulter nehmen. Teils geschieht das aus aus einer gewissen Lässigkeit heraus (schließlich ist man ja kerngesund) , teilweise weil der Kunde sich die Zeit für eine saubere Recherche nicht nehmen will und leider immer noch, weil der Vermittler die Fragen bagatellisiert, damit dem Abschluss nichts mehr im Wege steht.

Wie kann sich eine falsche oder unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen nun auswirken?

Vor einigen Tagen erhielt ich einen Hilferuf eines Kollegen. Folgender Sachverhalt wurde mir geschildert:

Der Kunde des Kollegen hat sich vor einem Jahr selbstständig gemacht und ein Krankentagegeld über die private Krankenversicherung abgeschlossen. Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben. Der Kunde musste nun kürzlich wegen Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) das Krankentagegeld in Anspruch nehmen. Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte. Die PKV erklärt darauf hin den Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde kennt diese Vorerkrankungen gar nicht und ist irritiert. Fakt ist, dass der Hausarzt Diagnosen, bzw. Krankschreibungen aufgrund von Fehldiagnosen getätigt hat . So hat der Hausarzt angabegemäß eine depressive Episode in den Akten vermerkt. Nach Aussage des Kunden hatte er zum damaligen Zeitpunkt körperliche Probleme, deren Ursache vom Hausarzt nicht ermittelt werden konnte. Zwei Wochen später war der Kunde beim Facharzt. Dieser hat die Ursache der Beschwerden diagnostiziert und und das Problem gelöst.

Lassen Sie uns einige Passagen etwas näher beleuchten:

Für ihn bekannte Vorerkrankungen hat der Kunde im Antrag angegeben.

Grundsätzlich müssen die in Textform durch den Versicherer im Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Natürlich kann der Kunde nur Umstände angeben, die ihm bekannt sind. Wer z. B. seit Jahren nicht beim Arzt war, kann natürlich nur subjektive Befindlichkeiten angeben. Hat der Kunde aber z. B. eine Erkrankung, die bisher beschwerdefrei verläuft und z. B. nur durch bildgebende Verfahren oder Laboruntersuchungen zu diagnostizieren ist, kann er dies nicht wissen und kann die Erkrankung demnach auch nicht angeben. Anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall. Der Kunde war beim Arzt und hätte die Diagnose erfragen können (z. B. durch Aushändigung einer Kopie seiner Patientenakte). Unklar ist im vorliegenden Fall, ob der Kunde den Besuch beim Hausarzt überhaupt angegeben hat bzw. wie genau die Gesundheitsfragen formuliert waren.

Bei Nachfragen von der PKV beim Hausarzt wurden nun über Akteneinsicht neue Erkrankungen ersichtlich, die der Kunde beim Antrag nicht angegeben hatte.

Wahrscheinlich hat der Kunde bei Beantragung der Versicherung eine generelle Schweigepflichtsentbindung erklärt. Das geschieht im Antrag durch ankreuzen des entsprechenden Feldes bzw. früher durch Nichtstreichung der entsprechenden Passage. Grundsätzlich kann der Kunde verlangen, dass der Versicherer vor einer Arztanfrage die Einwilligung des Kunden schriftlich einholt. Wäre der Kunde so vorgegangen, hätte er vorher mit dem angefragten Hausarzt Rücksprache halten können. Die mutmaßliche Fehldiagnose wäre vielleicht aufgefallen und hätte eventuell korrigiert werden können. Oder es hätte ein Attest des Facharztes angefordert werden können, dass den Kunden gegebenenfalls entlasten würde. Das ist aber im Prinzip ein unnötig kompliziertes und nicht zwangsläufig von Erfolg gekröntes Unterfangen. Die Lösung des Problems wäre viel einfacher. Wenn sich der Kunde vor Antragstellung eine Kopie seiner Patientenakten der Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten und sonstigen Heilbehandlern aushändigen lässt, die er in den letzten Jahren (je nach Zeitraum der Fragestellungen im Antrag) konsultiert hat, kann der Kunde die Diagnosen in Erfahrung bringen und bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist tätig werden bzw. die Fragen zutreffend beantworten. Der Auskunftsanspruch gegenüber Ärzten für den Patienten ergibt sich übrigens aus § 10 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel:

§ 10 Dokumentationspflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

Die PKV erklärt daraufhin den Rücktritt vom Vertrag.

Dies ist eine mögliche Vorgehensweise für den Versicherer, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem BGB ergibt. Der Versicherer muss hier den Nachweis führen, dass der Kunde den Versicherer durch falsche oder unvollständige Angaben arglistig getäuscht hat, sich quasi den Versicherungsschutz durch Arglist „erschlichen“ hat. Erfahrungsgemäß erfolgt hier durch den Versicherer zunächst nur die Behauptung der arglistigen Täuschung. Ein Beweis wird häufig nicht sofort erbracht. Als Kunde sollte man jetzt unverzüglich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einen spezialisierten, zugelassenen Versicherungsberater konsultieren, da hier möglicherweise die Zurückweisung der Behauptung des Versicherers innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss.

Fazit:

Der Kunde sollte sich vor Antragstellung immer Kopien seiner Patientenakten besorgen. Kaum jemand kann sich an alle Diagnosen erinnern. Und selbst wenn, muss die mündliche Auskunft des Arztes leider nicht immer mit dem übereinstimmen, was als (Abrechnungs-) Diagnose in der Patientenakte erscheint!

 

 

Anmerkung: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde ausschließlich die grammatikalisch korrekte männliche Form (z. B. Kunde, Arzt, Versicherungsberater) gewählt. Selbstverständlich sind auch alle Frauen gleichermaßen damit gemeint!

Leistungsprüfung BU-Versicherung – Versicherer spielt auf Zeit.

21. Mai 2013 in BU-Versicherungen

Bei Leistungsfällen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) kann es zu unterschiedlichen Auffassungen über das Bestehen einer Berufsunfähigkeit (BU) zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person kommen. Dem Versicherungsunternehmen steht gemäß § 14 VVG  ein angemessenes Prüfungsrecht zu. Der Versicherer soll dabei auch davor geschützt werden, vor Abschluss der Prüfung mit Klagen konfrontiert zu werden. Der Versicherungsnehmer muss im Gegenzug natürlich seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und die Fragen des Versicherers schriftlich beantworten.

Durch Nachforderung immer neuer Unterlagen und Zusendung von Fragebögen kommt es vor, dass der Versicherer auf Zeit spielt.

In einem Urteil (Az. 20 U 23/12 vom 26.09.12,OLG Hamm) wurde entschieden

Wenn allerdings der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen hat, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können.

Das Gericht hat hier also klar gestellt, dass der Versicherer nicht auf Zeit spielen darf, wenn ihm alle Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung gestellt wurden.

Staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung

9. April 2013 in Pflegeversicherung

Der PKV-Verband hat die Grundlagen zur staatlichen Pflege-Zusatzversicherung in einem kleinen animierten Filmchen aufbereitet.

Die Details sind von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich, auch wenn es feste Vorgaben gibt. Eine gute Übersicht (noch nicht vollständig!) über einige Leistungsunterschiede findet man auf dem 1A Verbraucherportal, erstellt in Zusammenarbeit mit Leonie Pfennig.

Zusätzlich zu den reinen Fördertarifen ohne Gesundheitsprüfung können Leistungserweiterungen gegen Gesundheitsprüfung hinzugewählt werden.

Ob sich eine geförderte Pflege-Zusatzversicherung (PflegeBahr) für Sie lohnt oder ob andere Varianten (ungeförderte Pflegezusatzversicherung, Pflegetagegeldversicherung oder Pflegerentenversicherung) für Sie in Betracht kommen, hängt u. a. von Ihrem Gesundheitszustand und dem persönlichen Absicherungsbedarf ab.

Gastbeitrag Private Altersvorsorge. Ein Gespräch mit Frank Rindermann – FRF Finanzmakler-Karlsruhe (http://www.finanzblog-frf.de)

8. November 2012 in Altersvorsorge

Heute einmal eine andere Sichtweise zum Thema private Altersvorsorge. Ich habe mit meinem Kollegen Frank Rindermann, der Spezialist für Ruhestandsplanung ist,  ein interessantes Gespräch geführt. Natürlich interessiert mich immer die Meinung von Kollegen, die genau wie ich auf bestimmte Sparten spezialisiert sind. Daher habe ich den Gesprächsverlauf für Sie nachskizziert:

Thomas Kliem:
Herr Rindermann, wie schätzen Sie als Spezialist für strategische Ruhestandsplanung heute die Dringlichkeit einer privaten Altersvorsorge in Deutschland ein?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Dringlicher als je zuvor. Heute ist den meisten Menschen bekannt, dass das gesetzliche Rentensystem eigentlich bereits am Ende ist. Ohne die staatlichen Zuschüsse in die Rentenkasse – die übrigens aus Steuergeldern geleistet werden – könnten bereits heute keine Renten mehr ausgezahlt werden. Die Politik hat in den letzten Jahren deutlich darauf reagiert und in mehreren Rentenreformen z.B. Rentenanwartschaften nachhaltig gekürzt, rentenrechtliche Zeiten reduziert und gestrichen und Anreize zur privaten Vorsorge geschaffen. Alles ein deutliches Signal, dass nun auch die Politik das gesetzliche Rentensystem in Frage stellt.
Obwohl sich heute mehr Menschen – und auch jüngere Jahrgänge – durchaus Sorgen um Ihre Altersversorgung machen und auch bereit sind, dafür eigenes Geld in die Hand zu nehmen, wird die private Altersvorsorge eher unstrukturiert und oberflächlich betrieben. Es fehlt an deutlicher und ehrlicher Aufklärungsarbeit und vielen falschen Informationen, die von vielen Seiten lanciert werden.

Thomas Kliem:
Welche Fehler werden heute von Kunden in der privaten Altersvorsorge gemacht?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Leider gleich mehrere Fehler. Zum einen wird die Rentenlücke noch immer komplett unterschätzt.

Zum anderen wird der notwendige Beitrag zur Deckung der Rentenlücke unterschätzt. Auch die Wirkung der Inflation wird meist gar nicht berücksichtigt. Ebenso die Steuerpflicht auf Rentenbezüge wird außer acht gelassen.

Im Ergebnis werden die meisten Verträge zur Altersvorsorge planlos abgeschlossen. Quasi dienen die meisten Abschlüsse nur der Befriedigung des schlechten Gewissens. Welche konkreten Ergebnisse diese Verträge zur „Ruhestandsplanung“ – wie wir die Altersvorsorge lieber bezeichnen –  beitragen, ist dem Verbraucher meist gar nicht bewusst.

Auch bieten noch immer zu viele Vermittler planlos Verträge an. Dabei denken die Vermittler eher an ihre eigene Brieftasche, als an eine professionelle Lösung eines Rentenproblems ihrer Kunden.

Thomas Kliem:
Worauf sollte ein Kunde bei der Beratung zur Ruhestandsplanung (Altersvorsorge) besonders achten und wie erkennt er einen „guten“ Berater?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Ein Berater ist meist nicht in der Lage, die individuelle Altersvorsorge eines Kunden mit nur einem Produkt zu „erledigen“. Sinnvoll ist es ebenso wenig. Eine professionelle „Ruhestandsplanung“ muss systematisch und in mehreren Schritten erfolgen.

Thomas Kliem:
Welches sind Ihrer Meinung nach die systematischen Schritte innerhalb der Beratung zur Ruhestandsplanung (Altersvorsorge)?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Sie ergeben sich eigentlich als logische Konsequenz:

  1. Erfassung der persönlichen Daten des Kunden.
  2. Erfassung aller bereits bestehenden Anwartschaften zum gewünschten Ruhestandstermin (z.B. gesetzliche Rentenanwartschaft; berufsständische Versorgungsanwartschaften; Pensionsansprüche (bei Beamten); private Vorsorgeverträge u.ä.)
  3. Festlegung der Grundlagedaten zur Ruhestandsplanung. (z.B. Beginn des gewünschten Ruhestandes; Höhe der angestrebten monatlichen Rentenbezüge (netto), Mindestdauer der Rentenbezüge bzw. erwartete Lebenserwartung; erwarteter Steuersatz bei Rentenbeginn; erwartete Rendite bis zum Rentenbeginn der Vertragsbeiträge; erwartete Rendite ab Rentenbeginn; Höhe der erwarteten durchschnittlichen Inflation u.ä.)
  4. Berechnung des notwendigen Kapitals mit den o.g. Grundlagedaten, um die gewünschte Nettorente zum gewünschten Rentenbeginndatum lebenslang finanzieren zu können.
  5. Berechnung der notwendigen monatlichen Beitragshöhe (oder des Einmalbeitrages), mit der – unter Berücksichtigung der o.g. Grundlagedaten – das berechnete Gesamtkapital erreicht wird.

Am Ende dieser Beratungsschritte erkennt jeder Kunde genau, wie hoch sein tatsächlicher Bedarf an Kapital ist, um sein gewünschtes Rentenziel zu erreichen. Gleichzeitig erkennt er, was er wirklich jeden Monat (oder einmalig) in seine Ruhestandsplanung investieren muss. Ebenso wird ihm die Wirkung von Inflation und der notwendigen Rendite anschaulich bewusst.

Thomas Kliem:
Welche Produkte eignen sich für die private Altersvorsorge besonders?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Zuerst sollten Daten zum persönlichen Umfeld des Kunden und zur persönlichen Lebensplanung erfasst und berücksichtigt werden. Weiterhin müssen die individuellen Präferenzen an mögliche Produkte und die gewünschten Vertragsoptionen geklärt werden, die der Kunde benötigt bzw. wünscht. Vor der Auswahl des geeigneten Produktes ist jedoch noch die Frage nach der geeigneten „Vorsorgeschicht“ zu klären.

Thomas Kliem:
Und welche Vorsorgeschichten gibt es?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Wir haben heute bekanntlich das 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge:

Zur Schicht 1 gehören die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Basis-Rente (Rürup-Rente).

In der Schicht 2 sind die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge (bAV) zu finden. Diese ersten zwei Schichten haben den Vorteil der staatlichen Subvention in Form von steuerlicher Absetzbarkeit der Beiträge innerhalb bestimmter Höchstsätze und – bei der Riester-Rente – direktem Zufluss von Förderbeiträgen. Im Gegenzug werden die Renten bei Rentenbezug jedoch zu 100% versteuert. Weiterhin werden die Renten dieser zwei Schichten in relativ enge Korsetts staatlicher Bedingungen gezwängt, was eine flexible Gestaltung dieser Renten nicht möglich macht. Schließlich gibt es die Schicht 3, zu der alle übrigen privaten Verträge zur Altersvorsorge gehören. Hier besteht eine nahezu unbegrenzte Flexibilität in Bezug auf Vertragsoptionen und Kundenwünschen. Da die Beiträge dieser Verträge der 3. Schicht aus bereits versteuertem Nettogehalt aufgewendet werden müssen, sind die Renten nur mit einem Bruchteil der Bezüge zu versteuern (Ertragsanteilbesteuerung).

Thomas Kliem:
Wie kann ein Kunde entscheiden, welche der Schichten für ihn interessant sind?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Ganz ehrlich ? Das kann er selbst kaum. Er ist auf professionelle Beratung und Beratungssoftware angewiesen, welche in der Lage ist, alle steuerlichen Aspekte während der Laufzeit und ab Rentenbeginn zu berücksichtigen. Erst so ist – durch einen direkten Vergleich des Nettoaufwands bei gleicher Ziel-Rentenhöhe – zu erkennen, welche Schicht für den jeweiligen Kunden am rentabelsten ist. Darüber hinaus muss dann noch die relevante Schicht zu seiner Lebensplanung und seinen Produkt-Ansprüchen passen.

Thomas Kliem:
Aber noch ist nicht klar, welches Produkt für den Kunden sinnvoll ist, oder?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Richtig. Erst wenn alle oben angesprochenen Beratungsschritte vollzogen sind, kann das eigentliche Produkt gesucht und auch gefunden werden. Dabei muss entschieden werden, ob der Kunde klassische oder fondsgebundene Produkte wünscht und welche Optionen der spätere Vertrag anbieten muss. Hier sind beispielhaft mögliche Todesfallabsicherungen während der Vertragslaufzeit zu nennen oder ab Rentenbeginn. Auch die Art und die Höhe solcher Hinterbliebenenversorgungen können gewünscht sein. Ebenso können Hinterbliebenenrenten gewünscht werden oder Teilkapitalisierungen während der Laufzeit oder ab Rentenbeginn.

Thomas Kliem:
Wie unterscheiden sich klassische von fondsgebundenen Produkten?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Klassische Produkte haben die Eigenheit, dass die Kapitalanlage bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft bleibt. Diese Kapitalanlagen sind gesetzlich reglementiert und unterliegen strengen Kontrollen. Durch die Begrenzung auf maximal 30% der Kapitalanlagen in Aktien und die Vorschrift überwiegend in sichere Zinsanlagen zu investieren, kann die Versicherung – gerade in Zeiten geringer Zinsen wie in diesen Jahren – keine Rendite erwirtschaften, die deutlich über der Inflationsrate liegt. Die tatsächlich durchschnittliche Höhe der Kapitalanlagen deutscher Versicherer in Aktien liegt aktuell bei ca. 5%. Auch dadurch sind Gesamtüberschusssätze der Versicherer aktuell kaum über 4,0 % zu finden. Die echte Beitragsrendite (Rendite bezogen auf die gezahlten Beiträge)  ist – durch Risiko-, Abschluss- und Vertragskosten – dabei noch viel geringer. Geworben wird aber von den Versicherern immer nur mit den Überschusssätzen, die sich jedoch nur auf das tatsächliche Deckungskapital bezieht und eben nicht auf die Summe aller gezahlten Beiträge.

Thomas Kliem:
Welches sind denn Beispiele für klassische Produkte?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Hier sind Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen zu nennen. Kapitallebensversicherungen kennen wohl alle Verbraucher. Dass diese Verträge für eine Altersvorsorge nicht geeignet sind, wissen nur die wenigsten. Dabei sollte es jedem klar sein, dass hier Beiträge bezahlt werden, die nicht nur der Altersvorsorge dienen können. Teile des Beitrages werden hier nämlich für die Todesfallsumme benötigt und für die Vertragskosten. Wenn Altersvorsorge betrieben werden soll, muss ich nicht für meinen Todesfall vorsorgen. Dieses Risiko ist doch – viel günstiger – über separate Verträge (Risikolebensversicherungen) – zu erhalten. Wenn also die „sichere“ Anlage einer Versicherung anvertraut werden soll, bzw. die Verwaltung der Kapitalanlage, die ja immerhin die Höhe des Rentenkapitals bestimmt, dann bitte lieber eine Rentenversicherung.

Thomas Kliem:
Und was sind fondsgebundene Produkte?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Wie der Name anzeigt, handelt es sich um Produkte – auch hier sind Rentenversicherungen den Lebensversicherungen vorzuziehen – bei der die Kapitalanlage nicht von der Versicherung bestimmt wird, sondern vom Kunden selbst. Hier bestimmt der Kunde individuell die Anlage der Beitragsteile, die der Kapitalbildung dienen (ebenfalls nach Risiko- und Vertragskosten) in Investmentfonds. Je nach Risikoneigung und Renditeerwartungen kann der Kunde bei den „guten“ Produkten aus einer Vielzahl von Fonds (70 und mehr) aus verschiedenen Fondsklassen (Aktien-, Renten-, Immobilien-, Misch-, Dachfonds etc.) seine Anlage selbst zusammenstellen oder auch vorgegebene Aufteilungen wählen. Dabei ist ein jederzeitiger Wechsel der Fonds oder der vorgegebenen Aufteilungen möglich. Meist sogar mehrfach pro Jahr und kostenfrei. So kann jederzeit relativ schnell auf geänderte Situationen der Wirtschaft – die eventuell Auswirkungen auf die Kursentwicklung der Fonds haben kann – reagiert werden. Ebenso kann so einige Jahre vor Rentenbeginn ein bestehendes Anlagerisiko reduziert werden oder ein bestimmter Vertragsstand (z.B. hohe Gewinne innerhalb der Policenfonds) gesichert werden.

Thomas Kliem:
Sind aber Investmentfonds nicht zu riskant als Anlage für die Altersvorsorge?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Ganz klar „Nein“!

Wir sprechen in der Regel über Vertragslaufzeiten bis zum Rentenbeginn von 25 Jahren und wesentlich mehr. Jedes Kursrisiko – wohlgemerkt „guter“ Fonds – relativiert sich über einen solchen Zeitraum. Kurseinbrüche sind – und waren – immer auch Chancen, um gute Werte günstig zu kaufen. Weiterhin kaufen Sie in Zeiten sinkender Kurse bei monatlich gleichem Beitrag die Fondsanteile immer billiger ein. Steigen die Kurse wieder kaufen sie weniger Anteile. Die günstig gekauften Anteile steigen dabei an Wert. Dieses wird als „cost-average-effect“ bezeichnet (Durchschnittskosteneffekt).

Es gibt noch einen wichtigen Grund, warum in der Regel auf fondsgebundene Produkte zurück gegriffen werden muss.

Thomas Kliem:
Sie meinen, der Kunde „muss“ fondsgebundene Rentenversicherungen abschließen?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Auch hier ein bestimmtes „Ja“. Das sollte für die meisten der Produkte für die Altersvorsorge, die der Verbraucher anschafft vorgesehen werden. Wie wir festgestellt haben, bieten konventionelle Produkte nur eine geringe Nettorendite nach Inflation. Um ein bestimmte Rentenziel zu erreichen, kann aber nur an 2 „Schrauben“ gedreht werden. Formulieren wir es einfach:

Stellschraube1: Sparbeitrag

Wenn wir „hinten“ (bei Rentenbeginn) eine bestimmte Summe „herausholen“ möchten, müssen wir „vorn“ (also während der Sparphase) eine bestimmte Summe hinein stecken (also Beiträge sparen). Die Beitragshöhe ist aber bei nahezu jedem Verbraucher endlich; soll heißen, nicht in unbegrenzter Höhe zu leisten. Der Verbraucher kann nur für das Alter sparen, was er – nach Abzug der Lebenshaltungs- und sonstiger Kosten – übrig hat. Dadurch ist die Summe „hinten“ aber auch begrenzt, die wir als Rente erhalten können.

Stellschraube2: Rendite

Die zweite „Schraube“ die wir zur Verfügung haben, ist die Rendite. Je höher die Rendite (Verzinsung oder Gewinn), desto höher das Endkapital (hier: die Rente).

Weil also „Schraube 1“ (Beitragshöhe) nicht unendlich anzuziehen ist, sind wir fast gezwungen auf eine höhere Rendite in der Altersvorsorge zu bauen, um das Rentenziel zu erreichen. Und nennenswerte Nettorenditen sind eben nur über Anlagen in Börsenwerte (hier: Investmentfonds) zu erzielen.

Thomas Kliem:
Womit kann denn ein Kunde bei fondsgebundenen Rentenversicherungen rechnen?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Es ist belegbar, dass guten Fondsdepots nach langen Laufzeiten durchschnittlichen Nettorenditen von 8-10% p.a. erreicht haben. Solche Fondsdepots können auch in guten fondsgebundenen Rentenversicherungen zusammen gestellt werden. Selbst nach Vertragskosten sind so Nettorenditen von 7% realistisch. Wir erstellen alle Hochrechnungen aus Gründen der Sicherheit mit nur 6% p.a. So ist sicher gestellt, dass das Rentenziel unserer Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch erreicht werden kann.

Thomas Kliem:
Warum stapeln Sie tief bei Ihren Hochrechnungen?

FRF Finanzmakler – Frank Rindermann:

Das das tue ich gar nicht. Wenn wir Hochrechnungen mit einer durchschnittlichen Performance von 6% p.a. durchführen, wissen wir, dass die echte Fondsrendite noch höher sein muss, da ja die Fondskosten innerhalb der Police noch zu berücksichtigen sind, die die Nettorendite schmälern. Um ein Nettoergebnis von 6% zu erreichen, müssen die Fonds inkl. Fondskosten eine Bruttorendite von ca. 7 – 8% p.a. erzielen. Hier sind wir wieder bei einer durchaus realistischen Betrachtung von möglichen Renditen. Um das Rentenziel des Kunden zu erreichen, dann ist jedes Zehntel-Prozent mehr sehr willkommen. Zum einen denken wir, dass der Kunde ohnehin mehr Rente benötigt als er heute denkt, wenn er sich nicht einschränken möchte. Zum anderen ist dieser „Risikopuffer“ wichtig. Sprechen wir heute von 7% (Bruttorendite) p.a., dann erinnert sich der Verbraucher später auch an 7% p.a. Sollten es dann „nur“ 6% gewesen sein, fühlt er sich vielleicht nicht gut. Wie aber wird er denken, wenn er 7% erwartet aber 8% erhält?

Thomas Kliem:
Herr Rindermann, vielen Dank für das Gespräch!


Die Unisex-Falle

16. Oktober 2012 in Altersvorsorge, BU-Versicherungen

Das Analysehaus Franke und Bornberg hat Rentenversicherungen (Privatrente und Basisrente) sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU-Versicherungen) dahingehend untersucht, ob spätere Vertragsumstellungen bei Tarifen, die nach der „alten Kalkulationswelt“ (Bisextarife) noch vor dem Stichtag 21.12.2012 abgeschlossen werden, auch bei Vertragsänderungen (Dynamik, Verschiebung des Rentenbeginns, Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung, Zuzahlungen und Nachversicherungsgarantien bei BU-Versicherungen) uneingeschränkt nach Bisexkalkulation fortgeführt werden, oder ob die Versicherer quasi durch die Hintertür die Verträge komplett oder hinsichtlich der Änderungen/Erweiterungen auf die für Männer nachteiligen Unisextarife umstellen.

Wie sich inzwischen herumgesprochen hat, werden Rentenversicherungsverträge und BU-Versicherungsverträge für Männer um 20 – 30% teurer, sofern die Verträge nicht bis zum 21.12.2012 geschlossen werden. Nicht davon betroffen ist die „Riester-Rente“, da diese schon seit Jahren nach Unisex kalkuliert wird.

Die größten Fallen lauern laut Franke und Bornberg bei Dynamiken und späteren Zuzahlungen. Untersucht wurden 747  Tarife von 77 Anbietern. Demnach werden rund 81% der analysierten Tarife bei dynamischen Anpassungen hinsichtlich der Anpassung nach den für Männer ungünstigeren Unisextarifen klakuliert. Bei Zuzahlungen sind rund 69% der Tarife von der Schlechterstellung betroffen.

Sollten Sie als Mann noch in diesem Jahr eine BU- oder Rentenversicherung abschließen wollen, sollten Sie auch diesen Punkt beachten.

 

Der Weg zur optimalen Finanzierung

6. Oktober 2012 in Finanzierungen

Wenn man sich mit dem Gedanken trägt, eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen, ergibt sich neben vielen anderen wichtigen Fragen auch die Frage, wie der Traum von den eigenen vier Wänden zu finanzieren ist.

Am Anfang steht die Budgetplanung

Zunächst sollte man eine Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben erstellen. Bei den Ausgaben sollten auch Summen bedacht werden, die nicht monatlich aufgebracht werden müssen, sondern vielleicht jährlich oder vierteljährlich, wie z. B. Versicherungsprämien. Hier sollte mit gesundem Realismus an die Angelegenheit heran gegangen werden. Auch Ausgaben für Freizeitaktivitäten, Konzertbesuche, Reisen und andere Annehmlichkeiten des Lebens dürfen nicht vergessen werden. Denn diese Ausgaben werden auch dann entstehen, wenn man im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung lebt. Auch die notwendigen Ausgaben  für diverse Versicherungen sollten eingeplant werden. Dagegen entfallen die Aufwendungen für die monatliche Mietzahlung.  Wenn die Aufstellung sorgfältig erstellt wird, kann so einfach ermittelt werden, wie viel Monat für Monat zur Verfügung steht, um den Traum von den eigenen vier Wänden in die Realität umsetzten zu können.

Was darf die Immobilie kosten?

Im nächsten Schritt kann aus den Mitteln, die monatlich aufgewendet können, die maximal mögliche Darlehenssumme berechnet werden. Die Darlehenssumme ist natürlich abhängig von der gewünschten Laufzeit und Zinsfestschreibung des Darlehens. Zu dieser Summe addiert man das vorhandene Eigenkapital und zieht die Nebenkosten (Makler, Grunderwerbsteuer und Notar-/Gerichtskosten ab). Das Ergebnis dieser Berechnung ist der Mögliche Kaufpreis/die möglichen Baukosten.

Und welche Strategie ist die richtige?

Die richtige Strategie ist von gar nicht so vielen Kriterien abhängig, wie es erscheinen mag:

Wie lange soll der Zinssatz garantiert sein?
Sind Sondertilgungen geplant?
Wann soll das Darlehen abgezahlt sein?
Wie viel soll monatlich (maximal) für die Finanzierung aufgewendet werden?

Wenn über diese Punkte klare Vorstellungen bestehen, kann daraus die optimale Strategie abgeleitet werden.

Und wo findet man nun die passende Strategie zu günstigen Konditionen?

Erster Ansprechpartner sollte immer die Hausbank sein. Hier gilt allerdings: “ Nicht anfassen, nur gucken“. Will sagen: Gut zuhören und Fragen stellen, aber nichts unterschreiben. Gar nichts! Auch der Hinweis, dass kein Einverständnis für eine SCHUFA-Anfrage erteilt wird sollte nicht fehlen. Mit diesen ersten Eindrücken und Informationen sollte man sich dann an einen unabhängigen Makler für Immobiliendarlehen wenden. Jeder seriöse Finanzmakler wird mit Ihnen eine Budgetplanung vornehmen, den Kostenrahmen für die Immobilie ermitteln bzw. prüfen, ob die vorhandene Immobilie im Rahmen des möglichen liegt und die passende Strategie ermitteln. Erst wenn diese Punkte erfüllt sind, werden mit Vergleichsprogrammen die interessantesten Angebote ermittelt.

Muss man beim ersten Beratungsgespräch schon Unterlagen vorlegen?

Als unabhängiger Finanzierungsvermittler baut man recht schnell ein Vertrauensverhältnis mit dem Kunden auf. Daher reichen im Regelfall mündliche Angaben des Kunden im Erstgespräch aus. Wenn natürlich bereits Unterlagen zur Immobilie, zum Einkommen und zum Vermögen vorliegen, sollten diese zu Sicherheit ruhig zum Gespräch mitgenommen werden. Die meisten mir bekannten Kollegen arbeiten genau wie ich mit Analyseprogrammen, die die tagesaktuellen Zinssätze sowie die Herauslagekriterien und Darlehensbedingungen vieler Banken berücksichtigen. So kann eine sehr zuverlässige Aussage über die Machbarkeit der Finanzierung und die Konditionen getroffen werden.

Direkt und unmittelbar während des Kundengesprächs können nun verschiedene Szenarien durchgespielt werden. So lange, bis am Ende die optimale Finanzierung steht.

Was passiert nach der Auswahl des Darlehensgebers?

Wir Finanzierungsvermittler sammeln alle von der entsprechenden Bank geforderten Unterlagen ein, bereiten den Darlehensantrag vor und reichen die komplette Akte an die Bank weiter. Die Banken erhalten so genanntes „schrankfertiges Geschäft“. Dadurch wird der Personalaufwand bei der entsprechenden Bank deutlich reduziert. Oft können daher günstigere Konditionen an den Kunden weiter gegeben werden, als wenn der Kunde direkt bei dieser Bank nachfragt. Als Finanzierungsvermittler erhält man eine Courtage/Provision direkt von der Bank. Diese ist in den Zinssätzen bereits enthalten. Die Höhe der Courtage/Provision wird dem Kunden gegenüber offen gelegt.

Wann und von wem bekommt man seinen Darlehensvertrag?

Den Darlehensvertrag erhält der Antragsteller direkt von der finanzierenden Bank. Manche Banken senden die Originalunterlagen auch an den Vermittler. Dieser sorgt für einen umgehenden Versand an den Kunden. Das ist aber eher die Ausnahme.

Muss man sich während der Beantragung und der Darlehnslaufzeit immer an den Vermittler wenden?

Nein, das muss man selbstverständlich nicht. Auch wenn das natürlich empfehlenswert ist, da der Vermittler teilweise einen besseren Kontakt und andere Zugangswege zu der entsprechenden Bank hat. Aber letztendlich besteht das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Kunde. Der Vermittler berät, unterstützt und vermittelt den bedarfsgerechten Darlehensvertrag.

Besteuerung einer BU-Rente

4. Oktober 2012 in BU-Versicherungen

***UPDATE 01.01.2023***

Bei der Ermittlung einer bedarfsgerechten Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) gilt es viele Punkte zu beachten. Oftmals finde ich bei Interessenten/Neukunden bestehende Verträge vor, die im Ernstfall nur eine sehr geringe Absicherung bieten. Versicherte BU-Renten in Höhe von 1.000 EUR bei einem Nettoeinkommen von z. B. 2.500 EUR sind leider keine Seltenheit.

Heute will ich in diesem Zusammenhang einen Punkt aufgreifen, der im Regelfall beim Kunden viele Fragen aufwirft.

Bei der versicherten BU-Rente handelt es sich stets um eine Bruttorente. Neben Beiträgen für die gesetzliche oder private Krankenversicherung fallen natürlich auch Steuern an.

Doch wie wird denn eigentlich eine private BU-Rente versteuert?

Die private BU-Rente ist weder steuerfrei noch zu 100% zu versteuern. Beide Auffassungen höre ich leider immer wieder.

Zu unterscheiden ist zwischen der BU-Rente innerhalb der so genannten III. Schicht der Altersvorsorge (das sind selbstständige BU-Versicherungen oder BU-Zusatzversicherungen, die an eine Risikolebensversicherung oder an eine Kapitallebensversicherung bzw. private Rentenversicherung gekoppelt sind) und der I.  Schicht der Altersvorsorge (Basisrente bzw. Rürup-Rente).

Beschäftigen wir uns zunächst mit der BU-Rente im Rahmen der III. Schicht.

Die BU-Rente ist eine so genannte abgekürzte Leibrente. Abgekürzte Leibrenten sind mit dem so genannten Ertragsanteil zu versteuern. Den Begriff  „Ertragsanteilbesteuerung“ kennen Sie vielleicht bereits aus dem Bereich der privaten Rentenversicherung (Schicht III). Anders als bei der privaten Rentenversicherung ist für die Höhe des Ertragsanteils allerdings nicht das Alter bei Renteneintritt der versicherten Person, sondern die voraussichtliche Zahlungsdauer der Rente, also der Zeitraum zwischen Beginn der BU-Rentenzahlung und dem Ende der BU-Rentenzahlung gemäß Versicherungsvertrag. Maßgeblich ist die Ertragsanteiltabelle gemäß § 55 II EStDV. Es werden stets volle Jahre betrachtet.

Das folgende Beispiel soll den Sachverhalt transparent machen und berücksichtigt daher nur die BU-Rente und keine weiteren Einkünfte:

BU-Rentenhöhe 2500 EUR
Alter bei Rentenbeginn 40 Jahre
Endalter gem. Versicherungsvertrag 67 Jahre
Dauer der Rentenzahlung 27 Jahre
Prozentsatz gemäß Tabelle 28 Prozent
Ertragsanteil 700 EUR

Die tatsächliche Steuerbelastung richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz des Kunden auf Basis des zu versteuernden Einkommens.

Wie sieht die Sache bei der Basisrente (Rürup-Rente) aus?

Die Besteuerung erfolgt nach § 22 EStG. Der Steuersatz richtet sich nach dem Jahr des Beginns der Rentenzahlung. Im Jahr der Einführung der Basisrente (2005) wurde der Steuersatz mit 50% festgesetzt. Dieser Satz  stieg bis zum Jahr 2020 jedes Jahr um 2% Punkte an, danach um 1% Punkt, bis im Jahr 2040 100% erreicht sind. Bei einem heute (im Jahr 2023) 25-jährigen Versicherungsnehmer, der mit 40 Jahren (im Jahr 2038) eine BU-Rente erhält, beträgt der Steuersatz bereits 98%.

Auch hier wieder ein Beispiel:

BU-Rentenhöhe 2500 EUR
Jahr des Rentenbeginns 2038
Prozentsatz gemäß Tabelle 98 Prozent
steuerpflichtiger Anteil 2.450 EUR

Die tatsächliche Steuerbelastung richtet sich auch hier nach dem persönlichen Steuersatz des Kunden auf Basis des zu versteuernden Einkommens.

Achten Sie bei der Festsetzung der bedarfsgerechten BU-Rentenhöhe unbedingt auch auf die steuerlichen Aspekte. Überlegen Sie auch, ob es in diesem Zusammenhang für Sie wirklich sinnvoll ist, eine BU-Versicherung im Rahmen einer Basisrente/Rürup-Rente abzuschließen.

Was erwartet uns mit der „Pflege-Bahr“?

24. September 2012 in Pflegeversicherung

Eine häufige Kundenfrage der letzten Woche lautet:

„Soll ich mit dem Abschluss einer Pflegezusatzversicherung (Pflegetagegeldversicherung) nicht lieber warten, bis 2012 die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung kommt?“

Aus meiner Sicht ist es nicht sinnvoll, bis 2013 zu warten, um eine Pflegetagegeld-Zusatzversicherung abzuschließen.

Bisher liegen zwar noch keine Beitragskalkulationen vor, da aber ein Kontrahierungszwang besteht, werden die Versicherer zum Risikoausgleich sehr wahrscheinlich deutlich höhere Beiträge kalkulieren. Zudem werden die Tarife als Unisextarife kalkuliert. Ob das für Männer die 5 EUR monatliche Förderung ausgleicht, darf zumindest bezweifelt werden.

Auch kann es gut sein, das die Versicherer bei den Versicherungsbedingungen schlechtere Regelungen für die „Pflege-Bahr“ einführen.

Eine Gesundheitsprüfung für ein Pflegetagegeld ist deutlich weniger streng, als z. B. bei einer stationären Zusatzversicherung.

Altverträge werden nach heutigem Stand der Dinge ebenfalls förderfähig sein, wenn Sie keinen Leistungsausschluss oder Risikozuschlag enthalten, mindestens 10 EUR monatlich kosten und mindestens 600 EUR Geldleistungen pro Monat absichern.

Nachfolgend genauere Information zur „Pflege-Bahr“ bzw. dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz.

Bundestag beschließt Pflegereform — Neuerungen ab 2013

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz; Abruf-Nr. 122153) beschlossen. Das sind die fünf für Sie wesentlichen Punkte des Gesetzes in Kurzform.

Eckpunkte Pflegereform

„Pflege-Bahr“:

Wer privat mit einer Pflegetagegeldversicherung vorsorgt, erhält eine staatliche Zulage von fünf Euro pro Monat. Voraussetzung ist unter anderem die Vollendung des 18. Lebensjahres. Außerdem müssen zehn Euro im Monat als Mindestbetrag eingesetzt werden. Die Versicherer dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.

Verbesserungen für Demenzkranke:

In der Stufe 0 erhalten Demenzkranke neben den heute schon beziehbaren 100 bzw. 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen 1 und 2 wird der bisherige Betrag aufgestockt. Demenzkranke mit Pflegestufe 0 erhalten monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro. Demenzkranke in Pflegestufe I erhalten ein um 70 Euro auf 305 Euro erhöhtes Pflegegeld oder um 215 Euro auf bis zu 665 Euro erhöhte Pflegesachleistungen. Demenzkranke in Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro auf 525 Euro erhöhtes Pflegegeld oder um 150 Euro auf bis zu 1.250 Euro erhöhte Pflegesachleistungen.

Flexiblere Leistungen für Pflegende:

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können Leistungen der Pflegedienste für bestimmte Zeiträume wählen.

Verzögerungsgeld:

Treffen die Pflegekassen Begutachtungsentscheidungen nicht fristgerecht, müssen sie künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro als erste Versorgungsleistung zahlen.

Beitragserhöhung:

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt ab dem 1. Januar 2013 um 0,1 Punkte auf 2,05 Prozent, bei Kinderlosen auf 2,3 Prozent.

 

Bundesministerium für Gesundheit – Pressemitteilung

Berlin, 6. Juni 2012, Nr. 38

Erstmals staatliche Förderung für die private Pflegevorsorge

Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, dass es erstmals eine staatliche Förderung für eine private Pflegezusatzversicherung geben wird. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr zeigte sich mit dem Beschluss zufrieden: „Wir fördern die private Pflegevorsorge der Bürgerinnen und Bürger mit 60 Euro im Jahr. Diese Pflegevorsorge ist wichtig, weil die gesetzliche Pflegeversicherung immer nur einen Teil der Pflegekosten übernimmt. Eine private kapitalgedeckte Vorsorge ist deshalb eine notwendige und sinnvolle Ergänzung. Sie sorgt auch dafür, das die Pflegeversicherung demographiefest und stabil wird.“

Mit dem Beschluss werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass die Finanzierung der Pflege in Deutschland um eine private Pflege-Vorsorgeförderung ergänzt und damit auf eine breitere Basis gestellt werden kann. Es wird eine zusätzliche Säule der Finanzierung geschaffen, indem die Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützt werden, eigenverantwortlich und kapitalgedeckt für den Fall der Pflegebedürftigkeit vorzusorgen.

Damit möglichst viele Menschen von der Förderung profitieren können, ist vorgesehen, dass unabhängig vom persönlichen Einkommen Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung künftig eine Zulage in Höhe von 60 Euro jährlich zu ihrer Versicherungsprämie erhalten, wenn sie eine freiwillige, private Pflege-Zusatzversicherung abschließen, die bestimmte, gesetzlich vorgegebene Bedingungen erfüllt. Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sollen begrenzt werden.

Bei der Versicherung muss es sich um eine sog. Pflege-Tagegeld-Versicherung handeln. Der Umfang des Versicherungsschutzes kann individuell bestimmt werden, wobei die untere Grenze durch den monatlichen Mindestbeitrag von 10 Euro gegeben ist und die obere Grenze maximal die doppelte Leistung der sozialen Pflegeversicherung umfassen darf.

Versicherungsunternehmen, die diese privaten Pflege-Zusatzversicherungen anbieten, dürfen Antragsteller nicht aufgrund gesundheitlicher Risiken ablehnen. Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge dürfen ebenfalls nicht vereinbart werden.

Das Bundeskabinett hat sogenannte Formulierungshilfen beschlossen, die nun den Fraktionen der Koalition zugeleitet und in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeneuausrichtungsgesetz eingebracht werden. Die Regelungen sollen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Vorläufige Sozialversicherungswerte 2013

7. September 2012 in Allgemein, GKV, PKV

Gemäß einer Meldung der Haufe-Gruppe liegt der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bezüglich der Sozialversicherungswerte 2013 vor.

Die Sozialversicherungswerte regeln u. a. auch die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können.

Die dafür maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, steigt demnach ab dem 1. Januar 2013 von monatlich 4.237,50 EUR auf 4.350 EUR bzw, von jährlich 50.850 EUR auf 52.200 EUR.

Beachten Sie bitte, dass es sich um vorläufige Werte handelt. Eine Verabschiedung im Bundeskabinett ist im Oktober geplant.