PKV und Schwangerschaft

20. Februar 2010 in PKV

Heute greife ich eine aktuelle Kundenanfrage auf.

Ein Frau, 30 Jahre, Angestellte und seit vier Jahren freiwillig gesetzlich krankenversichert, möchte in die PKV wechseln. Im Laufe des ersten Kontaktgesprächs stellt sich heraus, dass die Dame in der 9. Woche schwanger ist.

Wie jedem bekannt ist, prüfen die privaten Krankenversicherer bei jedem Neuantrag das Risiko des zu versichernden Interesses durch Fragen zu Vorerkrankungen und anderen risikorelevanten Umständen. Nun ist Schwangerschaft selbstverständlich keine Krankheit, sondern ganz im Gegenteil ein außerordentlich freudiges Ereignis im Leben einen jungen Paares.

Die privaten Krankenversicherer haben aber dennoch ein brennendes Interesse daran zu erfahren, ob bei Antragstellung eine Schwangerschaft vorliegt. Grund sind die hier natürlich ganz offensichtlich entstehenden Kosten und die Pflicht, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, das Neugeborene zu versichern, auch wenn dieses schwer Krank oder schwerbehindert zu Welt kommt.

Wie verhalten sich nur die Krankenversicherer? Das Ergebnis meiner Anfrage bei der weit überwiegenden Zahl der am deutschen Markt tätigen Anbieter ergab ein Ergebnis, dass für meine Kundin zunächst ernüchternd war:

Die meisten Anbieter lehnen einen Antrag ab, wenn eine Schwangerschaft besteht oder wollen alle Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen, ausschließen. Andere Anbieter nehmen nur bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche einen Antrag an. Wieder andere Versicherer verlangen zusätzlich, dass sich der Vater des Kindes ebenfalls dort krankenversichert. Nur ein einziger Versicherer erklärt sich bereit, eine Schwangere ohne bestimmte Fristen und generelle Einschränkungen zu versichern. Allerdings werden auch hier, selbst wenn der Tarif diese Leistung vorsieht, keine Wahlleistungen im Krankenhaus erstattet, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen. Auch ein Krankenhaustagegeld würde für diesen Fall nicht gezahlt werden. Ansonsten stehen alle tariflichen Leistungen zur Verfügung.

Was hat das nun für eine Schwangere für Konsequenzen? Bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche kommen nach meinen Recherchen drei Anbieter in Betracht. Ist eine bestimmte Schwangerschaftswoche überschritten, reduziert sich diese Auswahl auf ein bis zwei Anbieter. Nun sollte die Auswahl des geeigneten Tarifs sicher nicht auf das Kriterium „Wer nimmt mich, wenn ich schwanger bin“ reduziert werden. Andererseits ist dem Wunsch der Kundin selbstverständlich Rechnung zu tragen. Es kommt hier also darauf an, mit dem nötigen Sachverstand alle Feinheiten der in Frage kommenden Tarife zu besprechen. Es kann selbstverständlich auch sinnvoll sein, mit der Beantragung des Versicherungsschutzes bis zur Vollendung der Geburt und der medizinischen Nachversorgung zu warten. Aber auch das ist ein Risiko.

Ein weiterer Stolperstein ist die sog. Kindernachversicherung. Also die Pflicht des Versicherers, das Kind unter bestimmten Bedingungen nach der Geburt zu versichern, auch wenn dieses schwer krank ist (Kontrahierungszwang). Hier werden häufig bestimmte Vorversicherungszeiten verlangt. Es ist also zu beachten, dass der Zeitpunkt bis zum geplanten Entbindungstermin ausreichend ist. Darüber hinaus sollte aber unbedingt auch das Risiko einer Frühgeburt einkalkuliert werden.

Letztendlich kann auch hier nur die Kundin selber, nach einer ausführlichen Darstellung aller Vor- und Nachteile sowie der Risiken und der zu umschiffender Klippen, eine Entscheidung treffen.

Randbemerkung: Ein Krankenversicherer vertritt den Standpunkt, dass eine Ablehnung eines Antrags einer Schwangeren gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstößt. Damit steht dieser Versicherer aber ganz offensichtlich allein auf weiter Flur. Die Verweigerungshaltung der Krankenversicherer ist ambivalent zu betrachten. Einerseits ist es verständlich, dass ein Antrag einer Schwangeren abgelehnt wird. Man kann auch kein brennendes Haus mehr gegen Feuer versichern. Andererseits handelt es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine Krankheit. Außerdem sind die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung in den Beiträgen einkalkuliert.