Beiträge für Selbstständige zur gesetzlichen Krankenkasse (GKV)

11. April 2010 in GKV

Bei der Entscheidung, ob eine Krankenversicherung im System der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder Privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen werden soll, entscheiden viele Selbstständige die Frage auch nach dem Beitrag.

An dieser Stelle möchte ich nicht weiter darauf eingehen, ob der Beitrag das wirklich wichtigste Entscheidungskriterium ist. Wer mich kennt, kennt aber die Antwort bereits.

Trotzdem soll an dieser Stelle mit einer kleinen Tabelle kurz dargestellt werden, wie hoch der Beitrag in der GKV für Selbstständige ist. Im Gegensatz zur PKV richtet sich der Beitrag ausschließlich nach dem Einkommen.

In der Tabelle sind jeweils der Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen und der Maximalbeitrag (= Beitragsbemessungsgrenze) und der Prozentsatz (mit und ohne Anspruch auf Krankentagegeld) dargestellt.

Für Existenzgründer mit Anspruch auf Existenzgründerzuschuss gilt ein verminderter Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen.

Das Krankentagegeld wird ab dem 43. Tag gezahlt. Es beträgt 70% des täglichen Arbeitseinkommens für das zuletzt Beiträge entrichtet wurden. Der Maximalbetrag beläuft sich auf 87,50 Euro.

Alle Angaben beziehen sich ausschließlich auf das Jahr 2010.

Hier geht’s zur Tabelle:

Beitragssätze GKV für Selbstständige

Bisherige Lebensstellung in der BU

9. April 2010 in BU-Versicherungen

Der Begriff der bisherigen Lebensstellung ist einer von vielen Begriffen in der Berufsunfähigkeitsversicherung, der dem Laien oftmals Verständnisprobleme bereitet. Anhand eines  Urteils des OLG Oldenburg vom 05.02.2010 (Az.: 5 U 4/10) soll dieser Begriff beispielhaft dargestellt werden.

Dazu führt § 172 (3) VVG aus:

Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Im vorliegenden Fall hat ein junger gelernter Metallbauer, der kurz vor dem Ende seiner Ausbildung eine BU-Versicherung abgeschlossen hatte, wegen einer Nickelallergie Leistungen von der Versicherung beansprucht. Der junge Mann war nach dem Ende seiner Berufsausbildung mehrfach arbeitslos bzw. kurzzeitig in verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt, für die es keine spezielle Ausbildung als Metallbauer bedurfte, wenngleich die Einstellungsvoraussetzung für seine Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung als Metallbauer war.

Wegen der bestehenden Nickelallergie beantragte der Mann die BU-Rente bei seinem Versicherer, da er in seinem Beruf nicht mehr tätig sein könne.

Das Gericht hatte sich jetzt mit der Frage zu beschäftigen, ob für den jungen Mann eine Tätigkeit als Metallbauer die aktuelle Lebensstellung darstellt, oder ob seine durch Arbeitslosigkeit und kurzfristige Beschäftigungen in Tätigkeitsfeldern, die ohne spezielle Ausbildung zu erledigen waren, als Lebensstellung anzusetzen seien.

Das Gericht kam zu der Überzeugung

Scheidet ein Versicherter wegen einer angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung aus einem erst kurz zuvor begründeten Arbeitsverhältnis aus, so lässt sich in der Regel nicht davon sprechen, dass allein dieses Arbeitsverhältnis seine „bisherige Lebensstellung“ im Sinne der Versicherungs-Bedingungen geprägt hat. Vielmehr ist in derartigen Konstellationen eine in zeitlicher Hinsicht umfassendere Betrachtung geboten.

Das gilt in besonderem Maße, wenn die Erwerbsbiografie eines Versicherten von wechselnden beruflichen Tätigkeiten oder Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist, ohne dass diese Veränderungen auf dem behaupteten Leiden beruhen.

Durch die brüchige Erwerbsbiografie des Versicherten darf der Versicherer dem Versicherten zumuten, eine andere Tätigkeit auszuüben, in der er nicht mit Nickel in Berührung kommt.

Deutsche Rentenversicherung rät zur privaten Vorsorge

17. März 2010 in Altersvorsorge

Für alle, die immer noch meinen, dass sie für das Alter keine finanzielle Vorsorge treffen müssen, hält jetzt die Deutsche Rentenversicherung erneut einen deutlichen Hinweis bereit:

Da die Renten im Vergleich zu den Löhnen künftig geringer steigen werden und sich somit die spätere Lücke zwischen Rente und Erwerbseinkommen vergrößert, wird eine zusätzliche Absicherung für das Alter wichtiger („Versorgungslücke“). Bei der ergänzenden Altersvorsorge sollten Sie – wie bei Ihrer zu erwartenden Rente – den Kaufkraftverlust beachten

Deutliche Worte, die weder von mir noch aus einer Werbebotschaft der Versicherungswirtschaft stammen. Hier schreibt die Deutsche Rentenversicherung!

Überprüfen Sie Ihre aktuelle Vorsorgesituation und bessern Sie ggf. nach.

Renteninformation 03_10

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Teil 7

24. Februar 2010 in Pflegeversicherung

Pflegetagebuch

Für den Pflegebedürftigen und deren Angehörige ist der MDK-Termin ein sehr wichtiger Termin. Bevor der MDK-Mitarbeiter zur Einstufung in die häusliche Umgebung kommt, ist eine gute Vorbereitung auf den Termin ratsam. Dazu gehören z.B. das Heraussuchen der Medikation und evtl. vorhandener Hilfsmittel, evtl. Arzt- und Krankenhausberichte, die Namen und Anschriften der Ärzte usw.

Ein Pflegetagebuch stellt eine gute Vorbereitung auf den MDK-Termin dar.

Der MDK überprüft, inwieweit bei der Pflegebedürftigkeit dauerhaft und regelmäßig Hilfebedarf bei den sogenannten Verrichtungen des täglichen Lebens besteht: bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Im Pflegetagebuch erfasst man über einen Zeitraum von ungefähr ein bis zwei Wochen genau, welche Tätigkeiten wann, wie oft und wie lange die Pflegekraft beim Pflegebedürftigen ausübt. Es ist wichtig festzuhalten, ob man die Hilfstätigkeiten ganz oder nur teilweise übernimmt. Da der MDK-Termin einmalig stattfindet und in der Regel nur ca. 1 bis 2 Stunden dauert, kann sich der MDK-Mitarbeiter mit den Aufzeichnungen des Pflegetagebuches einen besseren Überblick über den tatsächlichen Bedarf beschaffen.

Folgende Fragen für die Pflegekraft sind hilfreich:

  1. Wie ist der Ablauf? Was machen Sie zuerst, was folgt als nächstes usw.
  2. Müssen Sie dem Pflegebedürftigen Dinge/Abläufe erklären? Wenn ja, welche?
  3. Was ist besonders schwierig?
  4. Wenn der Pflegebedürftige etwas selber macht und Sie trotzdem bei ihm bleiben: Warum ist dies aus Ihrer Sicht notwendig?

In manchen Fällen ist die Pflege aufwendiger als „normal“. Auch das sollte dokumentiert werden.

Hier können Sie das Pflegetagebuch ansehen und herunterladen.

Beamte und BU

20. Februar 2010 in BU-Versicherungen

Die Absicherung der finanziellen Folgen des Verlustes der Arbeitskraft ist ansich schon ein komplexes Thema. Besonders spannend wird es aber dann, wenn es sich um bestimmte Berufe oder Berufsgruppen handelt, die durch spezielle rechtliche Konstellationen einer besonderen Betrachtung bedürfen.

Heute möchte ich mich der Berufsgruppe „Beamte“ widmen.
Beamte benötigen in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung zwingend eine Dienstunfähigkeitsklausel. Es wird zwischen allgeminer und spezieller Dienstunfähigkeitsklausel unterschieden. Bei Verwaltungsbeamten und Lehrern genügt die allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel. Vollzugsbeamte benötigen die spezielle Dienstunfähigkeitsklausel (Vollzugsdienstunfähigkeitsklausel).

Es gibt nur sehr wenige Anbieter, die hier einen passenden Versicherungsschutz anbieten. Zu beachten sind die genaue Formulierung der DU-Klausel, mögliche Nachprüfungsmöglichkeiten durch den Versicherer und mögliche Befristungen der Leistungen. Auch die maximal mögliche Versichrungsdauer ist zu beachten.

Der Status eines Beamten ist ebenfalls ein wesentlicher Faktor bei der Beratung zum Thema Dienstunfähigkeitsversicherung. Beamte auf Widerruf haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung im DU-Fall. Beamte auf Probe erhalten nur bei einem Dienstunfall eine Leistung. Erst Beamte auf Lebenszeit haben einen Versorgungsanspruch. Dieser ist aber zu Beginn noch sehr gering.

PKV und Schwangerschaft

20. Februar 2010 in PKV

Heute greife ich eine aktuelle Kundenanfrage auf.

Ein Frau, 30 Jahre, Angestellte und seit vier Jahren freiwillig gesetzlich krankenversichert, möchte in die PKV wechseln. Im Laufe des ersten Kontaktgesprächs stellt sich heraus, dass die Dame in der 9. Woche schwanger ist.

Wie jedem bekannt ist, prüfen die privaten Krankenversicherer bei jedem Neuantrag das Risiko des zu versichernden Interesses durch Fragen zu Vorerkrankungen und anderen risikorelevanten Umständen. Nun ist Schwangerschaft selbstverständlich keine Krankheit, sondern ganz im Gegenteil ein außerordentlich freudiges Ereignis im Leben einen jungen Paares.

Die privaten Krankenversicherer haben aber dennoch ein brennendes Interesse daran zu erfahren, ob bei Antragstellung eine Schwangerschaft vorliegt. Grund sind die hier natürlich ganz offensichtlich entstehenden Kosten und die Pflicht, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, das Neugeborene zu versichern, auch wenn dieses schwer Krank oder schwerbehindert zu Welt kommt.

Wie verhalten sich nur die Krankenversicherer? Das Ergebnis meiner Anfrage bei der weit überwiegenden Zahl der am deutschen Markt tätigen Anbieter ergab ein Ergebnis, dass für meine Kundin zunächst ernüchternd war:

Die meisten Anbieter lehnen einen Antrag ab, wenn eine Schwangerschaft besteht oder wollen alle Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen, ausschließen. Andere Anbieter nehmen nur bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche einen Antrag an. Wieder andere Versicherer verlangen zusätzlich, dass sich der Vater des Kindes ebenfalls dort krankenversichert. Nur ein einziger Versicherer erklärt sich bereit, eine Schwangere ohne bestimmte Fristen und generelle Einschränkungen zu versichern. Allerdings werden auch hier, selbst wenn der Tarif diese Leistung vorsieht, keine Wahlleistungen im Krankenhaus erstattet, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen. Auch ein Krankenhaustagegeld würde für diesen Fall nicht gezahlt werden. Ansonsten stehen alle tariflichen Leistungen zur Verfügung.

Was hat das nun für eine Schwangere für Konsequenzen? Bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche kommen nach meinen Recherchen drei Anbieter in Betracht. Ist eine bestimmte Schwangerschaftswoche überschritten, reduziert sich diese Auswahl auf ein bis zwei Anbieter. Nun sollte die Auswahl des geeigneten Tarifs sicher nicht auf das Kriterium „Wer nimmt mich, wenn ich schwanger bin“ reduziert werden. Andererseits ist dem Wunsch der Kundin selbstverständlich Rechnung zu tragen. Es kommt hier also darauf an, mit dem nötigen Sachverstand alle Feinheiten der in Frage kommenden Tarife zu besprechen. Es kann selbstverständlich auch sinnvoll sein, mit der Beantragung des Versicherungsschutzes bis zur Vollendung der Geburt und der medizinischen Nachversorgung zu warten. Aber auch das ist ein Risiko.

Ein weiterer Stolperstein ist die sog. Kindernachversicherung. Also die Pflicht des Versicherers, das Kind unter bestimmten Bedingungen nach der Geburt zu versichern, auch wenn dieses schwer krank ist (Kontrahierungszwang). Hier werden häufig bestimmte Vorversicherungszeiten verlangt. Es ist also zu beachten, dass der Zeitpunkt bis zum geplanten Entbindungstermin ausreichend ist. Darüber hinaus sollte aber unbedingt auch das Risiko einer Frühgeburt einkalkuliert werden.

Letztendlich kann auch hier nur die Kundin selber, nach einer ausführlichen Darstellung aller Vor- und Nachteile sowie der Risiken und der zu umschiffender Klippen, eine Entscheidung treffen.

Randbemerkung: Ein Krankenversicherer vertritt den Standpunkt, dass eine Ablehnung eines Antrags einer Schwangeren gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstößt. Damit steht dieser Versicherer aber ganz offensichtlich allein auf weiter Flur. Die Verweigerungshaltung der Krankenversicherer ist ambivalent zu betrachten. Einerseits ist es verständlich, dass ein Antrag einer Schwangeren abgelehnt wird. Man kann auch kein brennendes Haus mehr gegen Feuer versichern. Andererseits handelt es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine Krankheit. Außerdem sind die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung in den Beiträgen einkalkuliert.

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Teil 6

1. Februar 2010 in Pflegeversicherung

 „Nachversorgung“

Sollte sich das Befinden des Pflegebedürftigen verschlechtern, kann man einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse stellen. Das funktioniert genau so wie bei der Neubeantragung einer Pflegestufe.

Wenn die Pflegeperson Urlaub machen möchte, beantragt man bei der Pflegekasse die Verhinderungspflege. Dafür gibt es folgende Voraussetzungen: die Pflegeperson muss mindestens ein Jahr gepflegt haben und die Verhinderungspflege kann bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden. Der Pflegebedürftige kann dann zum Beispiel Kurzzeitpflegeeinrichtungen nutzen oder einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Für diese Zeit entfällt das Pflegegeld. Es werden über die Verhinderungspflege Sachleistungen abgerechnet.

Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht (s. Pflegehilfsmittel-verzeichnis). Diese Hilfsmittel sollen helfen, die Beschwerden zu lindern und um eine selbständigere Lebensführung gestalten zu können. Die Notwendigkeit des Hilfsmittel-einsatzes wird durch einen Pflegedienst oder Gutachter geprüft. Pro Monat beträgt die Zuzahlung höchstens 31 Euro. Für technische Hilfsmittel gibt es von der Pflegekasse eine Zuzahlung von 10 % je Mittel, maximal jedoch 25 Euro. Wenn größere technische Hilfsmittel benötigt werden, ist auch eine leihweise Überlassung möglich, in dem Fall erfolgt keine Zuzahlung.

Für die Wohnraumanpassung kann man auch Mittel bei der Pflegekasse beantragen. Jede einzelne Maßnahme wird extra gesehen. Es werden höchstens 2.557 Euro pro Maßnahme gezahlt, unter Berücksichtigung des Einkommens. Diese Maßnahmen zur Wohnraumanpassung sollen zur erheblichen Erleichterung der häuslichen Pflege beitragen und zu einer selbständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen führen. Folgende Umsetzungen sind möglich: Einbau einer bodengleichen Dusche, Anbringen von Treppenhandläufen, Installation eines Treppenliftes, Verbreiterung von Türen, Beseitigung von Schwellen, Herabsetzen von Küchenschränken und Waschbecken oder einen Umzug in eine behindertengerechtere Wohnung.

Zusatzbeiträge in der GKV

26. Januar 2010 in GKV

Ein Gespräch mit Thorulf Müller, Geschäftsführer der KVProfi Office GmbH und Inhaber derKVProfi Consulting Thorulf Müller http://www.derKVProfi.de/

Thomas Kliem: Einige Krankenkassen haben jetzt die Karten auf den Tisch gelegt und Zusatzbeiträge angekündigt. Warum ist dieser Schritt nötig?

Thorulf Müller: Wer es nicht kapiert – hier noch mal ganz langsam – die Beiträge steigen, weil die Ausgaben steigen – und wer jammert – die Menschen, die die Kosten verursachen! Das sind Fehlentwicklungen, weil man die Beiträge künstlich gesenkt hat und damit den Menschen suggerierte, dass Krankheit nichts kostet! Tut sie ja auch nicht, wenn man die nicht behandelt!

Thomas Kliem: Welche weiteren Fehlentwicklungen gibt es aus Deiner Sicht noch?

Thorulf Müller: Die Bevölkerung altert rasant – die geburtenstarken Jahrgänge hatten bereits Bergfest und genießen die Zipperlein – zu hohe Stoffwechselwerte, Rückenschmerzen, Herz- und Kreislaufprobleme und Arthrose – da ist auch der erste Herzinfarkt oder Schlaganfall nicht mehr weit!! Bei meinem Jahrgang ist das Problem die hohe Zahl potentiell Betroffener, das Anspruchsdenken und die reale Chance diese Schicksalsschläge zu überleben!

Thomas Kliem: Welcher Möglichkeiten gibt es, um die Beiträge nachhaltig auf einem für die GKV-Mitglieder erschwinglichem Niveau zu halten?

Thorulf Müller: Die Leistungen der Kassen müssen radikal gekürzt werden – weg mit Yoga und Nordic Walking, weg mit Bonus- und Wahltarifen, weg mit AU Bescheinigungen auf Kasse, weg mit Reiseimpfungen als Give Away (wer Reisen kann, kann eine Impfung auch selber zahlen), weg mit den Bratpfannen zur Kundenwerbung und den Behandlungen von Bagatellen, weg mit der freien Arztwahl, weg mit dem Werbeetat, Kasse ist Kasse und nicht „Gesundheitskasse“ oder „Unternehmen Leben“ und allem unnötigen Schnickschnack – machen wir aus den Kassen wieder Sozialkassen für bedürftige Menschen!

Thomas Kliem: Stichwort Privatisierung von Leistungen und Kopfprämie: Welche Leistungen könnten privatisiert werden und mit welchem Beitragsniveau könnte man rechnen?

Thorulf Müller: Zahnersatz, Kieferorthopädie, Zahnbehandlung, unfallbedingte und berufsbedingte Behandlungskosten und Krankengeld kann man als erstes privatisieren! Damit sind wir auch diese leidigen Berufsgenossenschaften und die daran hängenden Verwaltungskosten los. Hartz IV Ämter zahlen zukünftig kostendeckende Beiträge, Arbeitsämter auch – klar steigen dann da die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, aber wir müssen mit diesen ständigen Quersubventionierungen aufhören – man muss sehen, was wo an Geld hinfließt, weil es dort auch abfließt! Da ist dann die Kopfprämie, die mathematisch noch bei 198 Euro liegen würde, ganz schnell auf weit unter 150 Euro abgesenkt! Und dann ist auch die Subventionierung der Beiträge, für die, die es nicht selbst aufbringen können, möglich!

Thomas Kliem: Ist denn die Kopfprämie nicht unsozial und unsolidarisch?

Thorulf Müller: Nein, diese Phrase von der Sekretärin und dem Chef, die dieselben Beiträge zahlen müssten, die ist doch Quatsch! Die haben den gleichen Leistungsanspruch und zahlen auch den gleichen Beitrag – ist bei der Privathaftpflicht doch auch so! Im Gegenteil – die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze ist unsozial, weil die Gutverdiener relativ weniger zahlen, die beitragsfreie Familienversicherung ist unsolidarisch, weil sich Kleinverdiener doch gar nicht erlauben können, dass Mutter zuhause bleibt und die direkte Steuersubvention ist beides, weil dadurch auch die Beiträge der Gutverdiener sinken!!