Wie sich durch Entgelterhöhungen im SGB XI die finanzielle Lücke für die Pflegebedürftigen erhöht

25. Januar 2016 in GKV, Pflegeversicherung, PKV

Es gab in den letzten Jahren immer wieder Erhöhungen bei den Entgeltsätzen in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Schauen wir uns das einmal an folgendem Beispiel an:

Pflegestufe 2 Sachleistung:

2008 = 980 Euro

2010 = 1.040 Euro

2012 = 1.100 Euro

2014 = 1.100 Euro

2015 = 1.144 Euro

Das sind die Leistungen, die ein Pflegedienst im Monat bei der Pflegekasse bis zu diesen maximalen Beträgen abrechnen kann. Zwischen 2012 und 2015 ergibt das eine Erhöhung von 44 Euro monatlich. Vermeintlich eine geringe Erhöhung innerhalb von 3 Jahren.

Der tatsächliche Pflegebedarf und die tatsächlichen Pflegeleistungen sind meistens wesentlich höher als die Leistungen von der Pflegekasse. Pi mal Daumen reichen die Pflegeleistungen lt. SGB XI bis ca. der Mitte eines Monats.

Ein Pflegedienst kann nicht, wie zum Beispiel die Pflegeheime, die o.g. Entgelte einfach so als Betrag in Rechnung stellen. Es werden Leistungskomplexe abgerechnet, die vorher mit dem Pflegebedürftigen nach seinem Pflegebedarf vereinbart wurden. Schauen wir uns doch hier einmal die Unterschiede zwischen 2013 und 2015 anhand der Pflegestufe 2 an drei verschiedenen Leistungskomplexen (Berlin) an:

Leistungskomplex 1: Erweiterte kleine Körperpflege

2013 = 13,04 Euro

2015 = 14,04 Euro

Leistungskomplex 3 a: Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

2013 = 19,56 Euro

2015 = 21,06 Euro

Leistungskomplex 6: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

2013 = 10,87 Euro

2015 = 11,70 Euro

Die Differenzen sehen erst einmal nicht hoch aus. Bedenkt man aber, dass diese Leistungskomplexe vielfach im Monat abgerechnet werden, kommt schon einiges zusammen: der LK 1 und LK 3a wird jeweils 22 x angesetzt (einmal morgens, einmal abends, nur wochentags), der LK 6 66 x (3 x täglich, außer am Wochenende). Nimmt man noch einige Leistungskomplexe hinzu (s. Beispiel unten), hatte man in 2013 eine Gesamtsumme in Höhe von 2.338,50 Euro und in 2015 kam man mit den gleichen Leistungskomplexen auf 2.517,10 Euro.

Zieht man davon die SGB XI-Leistungen ab und vergleicht man 2013 und 2015, so ist die finanzielle Lücke in 2015 um 134,60 Euro monatlich höher.

FAZIT:
Die finanziellen Lücken werden für den Pflegebedürftigen tendenziell immer höher, so dass eine zusätzliche private Absicherung unumgänglich ist und man auch immer die in den Policen vereinbarten Dynamisierungen der Leistungen mitnehmen sollte.

Beispiel:

Pflegestufe 2: wochentags 3 x täglich (die Kinder pflegen am Wochenende) in 2013

LK-Nr. LK

Anzahl

wann

Entgelt in EUR

Gesamt in EUR

1 Erweiterte kleine Körperpflege

22

A

13,04

286,88

3a Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

22

F

19,56

430,32

5 Lagern/Betten

22

M

4,35

95,70

6 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

66

FMA

10,87

717,42

7b Darm-/Blasenentleerung

22

M

8,69

191,18

11b Reinigen der Wohnung

4

1 x wöchentlich

11,74

46,96

12 Wechseln/Waschen der Wäsche

4

1 x wöchentlich

20,87

83,48

13 Einkaufen

4

1 x wöchentlich

10,43

41,72

15 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit

66

FMA

3,91

258,06

17a Einsatzpauschale werktags

66

FMA

2,83

186,78

gesamt

2.338,50

abzgl. SGB XI

1.100,00

Lücke

1.238,50

Pflegestufe 2: wochentags 3 x täglich (die Kinder pflegen am Wochenende) in 2015

LK-Nr. LK

Anzahl

wann

Entgelt in EUR

Gesamt in EUR

1 Erweiterte kleine Körperpflege

22

A

14,04

308,88

3a Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

22

F

21,06

463,32

5 Lagern/Betten

22

M

4,68

102,96

6 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

66

FMA

11,70

772,20

7b Darm-/Blasenentleerung

22

M

9,36

205,92

11b Reinigen der Wohnung

4

1 x wöchentlich

12,64

50,56

12 Wechseln/Waschen der Wäsche

4

1 x wöchentlich

22,46

89,84

13 Einkaufen

4

1 x wöchentlich

11,23

44,92

15 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit

66

FMA

4,21

277,86

17a Einsatzpauschale werktags

66

FMA

3,04

200,64

gesamt

2.517,10

abzgl. SGB XI

1.1.44,00

Lücke

1.373,10

LEGENDE

F = Früh

M = Mittag

A = Abend

FMA = Früh, Mittag, Abend

Zahlen Sie zu hohe Zinsen für Ihr Darlehen?

24. Januar 2016 in Finanzierungen

Wenn Sie diese Frage für sich mit ja beantworten können, dann haben Sie vermutlich vor etlichen Jahren ein langfristiges Darlehen aufgenommen oder haben sich von Ihrer Bank einen zu hohen Zinssatz verkaufen lassen.

Immer wieder begegne ich Kunden, bei denen sich durch eine Umfinanzierung große Einsparpotentiale ergeben.
Eine Umschuldung zu einem günstigeren Anbieter ist oftmals aber gar nicht so kompliziert.
Durch einen Wechsel zu einer anderen Bank lassen sich hohe Beträge sparen und/oder die monatlichen Raten oft deutlich senken.

Betroffen sind Kunden mit einem Privatdarlehen (Ratenkredit) oder einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen („Immobilienfinanzierung“). Diese Darlehen haben für eine bestimmte Laufzeit eine Festzinsvereinbarung.
Der so genannte Dispositionskredit (Kontokorrentkredit) verfügt über einen Zinssatz, der von der Bank jederzeit angepasst werden kann.

Ob und wann man ein teures Darlehen in ein günstigeres Darlehen ändern kann, hängt von der Darlehensart ab.

einen Kontokorrentkredit kann man jederzeit ablösen und anderweitig günstiger erhalten. Die den Kontokorrentkredit ausreichende Bank besteht dabei darauf, dass neben einem nachhaltig erzielbaren Einkommen auch das Girokonto bei dieser Bank geführt wird.
Da der Kontokorrentkredit mit Abstand der teuerste Kredit ist, sollte man die Inanspruchnahme tunlichst vermeiden. Privatdarlehen (Ratenkredite) sind fast immer günstiger.

Ein Ratenkredit kann vorzeitig abgelöst. Kredite, die vor dem 10.06.2010 aufgenommen wurden, können von der Bank allerdings mit einer Vorfälligkeitsentschädigung belegt werden, die der Höhe nach nicht begrenzt ist.
Bei Ratenkrediten, die ab dem 10.06.16 aufgenommen wurden, darf die Bank maximal 1% der Restschuld als Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Jedoch nur, wenn der Vertrag noch mehr als 12 Monate Restlaufzeit hat.

Viele Banken haben aber in den Kreditbedingungen einen Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung fest geschrieben oder erlauben jederzeitige Sondertilgungen bzw. Kreditablösungen. Sie sollten Ihre Kreditunterlagen diesbezüglich prüfen.

Ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen kann unabhängig von der vereinbarten Zinsbindung nach zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem „vollständigen Empfang“ des Darlehens, vom Kreditnehmer gekündigt und abgelöst / umgeschuldet werden. Die Kündigung vor Ablauf der Zinsbindung und vor Ablauf von zehn Jahren führt zu einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Grundsätzlich muss eine eventuelle Vorfälligkeitsentschädigung beim Vergleich der Konditionen zwischen Altdarlehen und dem neuen Darlehen in den Vergleich mit einbezogen und der Zinsersparnis des neuen Darlehens gegenüber gestellt werden.

Bei Interesse senden Sie mir einfach Ihren Darlehensvertrag in Kopie sowie die entsprechende Selbstauskunft.

Umschuldung Immobiliendarlehen

Umschuldung Ratenkredit

Darf mir die Bausparkasse meinen Bausparvertrag kündigen bzw. die Annahme von Zahlungen verweigern?

23. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, Finanzierungen, Vermögensanlage

Viele Bürger unseres Landes verfügen über einen Bausparvertrag.
Motiv für den Abschluss eines Bausparvertrages ist entweder die Sicherung eines zinsgünstigen Darlehens für eine wohnwirtschaftliche Verwendung oder die Ansammlung von Vermögen zur freien Verfügung.
Die Grundidee des Bausparens ist von einem Solidargedanken geprägt. Vereinfacht ausgedrückt zahlen alles Menschen, die den Erwerb oder Neubau einer Immobilie anstreben, in einen „Topf“ ein. Die Ersten können die angesammelten Mittel sofort verwenden und sorgen mit der Tilgung dafür, das neue Mittel hinzukommen, die den nächsten Sparern die notwendigen Gelder für Kauf oder Neubau sichern. Wenn man so will, ist das Bausparen eine Art von Schnellballsystem. Damit das System funktioniert, müssen ständig neue Gelder in den „Topf“ eingezahlt werden. Entweder aus Sparleistungen neuer Mitglieder oder aus Tilgungsleistungen von Bausparern, die bereits Gelder erhalten haben. Das Prinzip soll aus dem 18. Jahrhundert stammen. In Deutschland soll die Wiege dieser Idee im Schwabenland liegen.
Erst später hat man zur Stabilisierung des Systems Wartezeiten und Zuteilungsvoraussetzungen eingeführt. Grundsätzlich hat sich dieses System bis heute kaum verändert.

In den letzten Jahren hat sich aber einhergehend mit den gesunkenen Kapitalmarktzinsen ein interessanter und für die Bausparkassen negativer Trend entwickelt. Immer mehr Sparer verzichten auf die Inanspruchnahme des Darlehens und horten das Geld auf dem Vertrag oder entnehmen einfach das Guthaben ohne Inanspruchnahme des Darlehens. Somit fehlen Mittelzuflüsse durch Tilgungsleistungen. Im Gegenteil. Tendenziell erfolgen dadurch sogar Mittelabflüsse. Das Verhalten dieser Sparer ist natürlich absolut Nachvollziehbar. Bei einem Bausparvertrag steht bereits bei Vertragsabschluss fest, welchen Sparzins man erhält und wie hoch der Zins für das spätere Darlehen sein wird. Wenn man also einerseits einen alten Bausparvertrag mit einer Guthabenverzinsung von 3% und einem Darlehenszins von 6,5% hat, auf der anderen Seite für neue Sparverträge, Tagesgelder etc. mit Mühe und Not 1% Guthabenverzinsung erhält bzw. eine Darlehen für 2% erhalten kann, wäre es doch für den Einzelnen wirtschaftlich sinnlos, die alte, hohe Verzinsung aufzugeben bzw. das teure Darlehen aufzunehmen.

Da die Bausparkassen im aktuellen Zinsumfeld natürlich große Schwierigkeiten haben, die relativ hohen Zinsen der Altverträge darzustellen, versuchten und versuchen viele Bausparkassen sich der aus Ihrer Sicht unattraktiven Verträge zu entledigen.

Welche Rechte haben Sie?

Grundsätzlich und nach weitgehender Einigkeit sind Einzahlungen in einen Bausparvertrag bis zu Höhe der Bausparsumme möglich. Die Bausparkassen können jedoch Zahlungen, die den Regelsparbeitrag (je nach Bausparkasse ein bestimmter Prozentsatz der Bausparsumme) überschreiten ablehnen.
Ist die Bausparsumme erreicht müssen keinerlei Zahlungen mehr angenommen werden, da der der Zweck des Vertrages als erfüllt gilt.
Umstritten ist jedoch, ob der Bausparkasse in diesem Fall ein Kündigungsrecht zusteht. Für den Sparer wäre das natürlich nachteilig, denn er würde somit sofort seinen Zinsanspruch verlieren.
Die Gerichte kamen bisher zu unterschiedlichen Auslegungen. Überwiegend wurde den Bausparkassen die Kündigung zugestanden, wenn seit dem Darlehensanspruch zehn Jahre vergangen sind. Die Entscheidungen basierten auf §489 (1) 2. BGB. Wobei ich mich frage, wie das in §489 (1) 2. BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers auf den Darlehensgeber übergehen kann. Vielleicht kann mir ein mitlesender Jurist auf die Sprünge helfen. [Siehe Update weiter unten].
Zusätzlich wurde begründet, dass der Bausparer nicht zu entscheiden habe, wie lange die Ansparphase andauere, weil der Sinn des Bausparens ja schließlich die Erlangung eines Bauspardarlehens sei.

Zu einer anderen Auffassung kamen das Amtsgericht Ludwigsburg (Urteil vom 7. August 2015 – Aktenzeichen: 10 C 1154/15) sowie das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015 – Aktenzeichen: 7 O 126/15) und das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 13.01.2016 – AZ.: 21 O 240/15).
Die Gerichte verneinten das „vollständige Empfangen“ des Darlehens nur deswegen, weil der Darlehensanspruch besteht.

Zusammenfassung:

Einzahlungen im Rahmen des Regelsparbeitrags und bis zur Höhe der Bausparsumme sind bis zu zehn Jahren nach voller Einzahlung der Bausparsumme unkritisch. Wenn Ihre Bausparkasse Ihnen die Auflösung eines Altvertrags, den Sie als reinen Sparvorgang bzw. als Anlageinstrument fortführen möchten vorschlägt, seien Sie bitte kritisch und rechnen Sie genau nach.

Sind Sie von einer Vertragskündigung betroffen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Auch die Verbraucherzentralen können ein erster Ansprechpartner sein.

Update 02.02.2016:

Am 01.02.2016 bestätigte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des LG Münster und gab damit einer Bausparkasse Recht, einen Vertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen.
Eine letzendliche Klärung ist damit aber noch nicht herbei geführt. Hier bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH abzuwarten. Diese wird aber nicht vor 2017 erwartet.

Strittig unter Juristen ist insbesondere, inwieweit §489 (1) 2. BGB Anwendung finden kann. Ich hatte oben ja bereits meine Zweifel formuliert, inwieweit die Bausparkasse als Darlehensnehmer angesehen werden kann.
Das Argument der Bausparkassen: Die Sparer würden den Bausparkassen durch ihre Einlagen Geld leihen, somit seien die Bausparkassen Darlehensnehmer mit den entsprechenden Kündigungsmöglichkeiten.
Ob bei den bisherigen Urteilen pro Bausparkasse tatsächlich nur die Frage der Anwendung des §489 (1) 2. BGB eine Rolle spielte oder ob auch gesamtwirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielten, ist rein spekulativ.
Warten wir also auf das höchstrichterliche Urteil des BGH…

Für Sie gelesen: Spannende Meldungen aus der Finanz- und Versicherungswelt vom 21.01.2016

21. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, GKV, PKV, Pressespiegel, Risiko Lebensversicherung
  1. Krankenkassen befürchten zehnmal höhere Zusatzbeiträge
    Wirtschaftswoche
    http://www.wiwo.de/unternehmen/versicherer/versicherungen-krankenkassen-befuerchten-zehnmal-hoehere-zusatzbeitraege/12855774.html
  2. Altersarmut – Mehr als 1.100 Euro Rente haben Seltenheitswert
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4837057/Altersarmut-Rente-Rentenluecke/
  3. Berufsunfähigkeitsversicherung – Die Versicherungsidee wird aufgegeben
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4836944/Berufsunfaehigkeitsversicherung-Verfassungsbruch-Interview-Schwintowski/
  4. Arzt muss Krankenakten vollständig und lesbar übergeben
    ASSCompact
    http://www.asscompact.de/nachrichten/arzt-muss-krankenakten-vollst%C3%A4ndig-und-lesbar-%C3%BCbergeben
  5. Lebenserwartung: Deutsche werden sieben Jahre älter als sie glauben
    Cash.ONLINE
    http://www.cash-online.de/versicherungen/2016/lebenserwartung-2/300994

Prüfen Sie jetzt den Beitrag Ihrer Riester Rente!

20. Januar 2016 in Altersvorsorge

Aktualisierung per 03.02.2017

Neues Jahr, neue Prüfung Ihres Beitrags zur Riester Rente.
Ihre Dezember-Gehaltsabrechnung mit Angabe des rentenversicherungs-/sozialversicherungspflichtigen Jahreseinkommens 2016 sollte Ihnen vorliegen.
Damit Sie für das Jahr 2016 die volle Zulage bzw. die volle Förderung erhalten, sollten Sie bereits jetzt prüfen, ob der Beitrag Ihrer Riester Rente ausreichend hoch ist.
Selbstverständlich können Sie die Prüfung auch noch bis Dezember aufschieben. Aber dann sind gegebenenfalls fehlende Beitragszahlungen in einer Summe zu entrichten.
Vielleicht fällt es Ihnen ja leichter, Ihre Beiträge unterjährig anzupassen.

Wie viel muss ich einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten?

Grundsätzlich müssen mindestens 4% des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres (hier 2016) eingezahlt werden. Davon werden die Grundzulage in Höhe von 154 EUR und ggfls. die Kinderzulage(n) in Höhe von 185 EUR für vor dem 01.01.2008 geborene kindergeldberechtigte Kinder bzw. 300 EUR für ab dem 01.01.2008 geborene kindergeldberechtigte Kinder abgezogen.

Beispiel

SV-pflichtiges Jahreseinkommen 2016

40.000,00 €

4% von 40.000,00 €

1.600,00 €

(max. jedoch 2.100,00 €)
Grundzulage

-154,00 €

Kinderzulage Kind * 01.08.2007

-185,00 €

Kinderzulage Kind * 01.08.2014

-300,00 €

Eigenbeitrag pro Jahr

961,00 €

(mindestens 60,00 €)

In unserem Beispiel müssen also 961,00 € Eigenbeitrag im Jahr 2017 in die Riester Rente eingezahlt werden.
Sollte dieser Betrag höher sein als Ihre bisherige Beitragszahlung, sollten Sie entweder im Laufe des Jahres eine einmalige Zuzahlung leisten oder den Beitrag gemäß Ihrer festgelegten Zahlungsweise (z. B. monatlich) erhöhen. Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer unterjährigen Erhöhung den Differenzbetrag durch die noch zur Verfügung stehenden Monate teilen müssen.

Auch eine Reduzierung des notwendigen Eigenbeitrags ist natürlich denkbar, wenn sich z. B. Ihr Gehalt reduziert hat oder neugeborene Kinder hinzugekommen sind. Bedenken Sie aber bitte, dass sich dadurch natürlich auch Ihr Anspruch aus dem Vertrag im Rentenalter reduziert. Sie sollten sich eine Reduzierung also stets gut überlegen.

Zur Erlangung zusätzlicher Steuervorteile können Sie abweichend bei der o. g. Berechnung statt der 4% des SV-pflichtigen Vorjahreseinkommens auch pauschal den Höchstbetrag in Höhe von 2.100 ansetzen.

Daraus folgt dann die Berechnung

SV-pflichtiges Jahreseinkommen 2016

40.000,00 €

4% von 40.000,00 €, hier abweichend

2.100,00 €

(Höchstbeitrag)
Grundzulage

-154,00 €

Kinderzulage Kind * 01.08.2007

-185,00 €

Kinderzulage Kind * 01.08.2014

-300,00 €

Eigenbeitrag pro Jahr

1.461,00 €

Die Kinderzulage(n) werden natürlich nur sofern zutreffend abgezogen!

PKV für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg

19. Januar 2016 in PKV

Die meisten Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat sehen sich erstmals eigenverantwortlich mit dem Thema Krankenversicherung konfrontiert.
Neben der Frage, ob man sich lieber privat oder gesetzlich versichern sollte und bei welchem Anbieter der Versicherungsschutz begründet werden soll, gilt es einige Besonderheiten der jeweiligen Beihilfeverordnungen zu beachten.

Heute möchte ich einen wichtigen Hinweis für angehende Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg geben.
Beamte in Baden-Württemberg, im aktiven Dienst, die nach dem 31.12.2012 erstmals verbeamtet werden, haben dauerhaft einen Beihilfeanspruch in Höhe von 50%. Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus, also der Behandlung im Wahlkrankenhaus durch den Arzt der Wahl und Unterbringung im Zweibettzimmer wird auf Antrag
monatlich ein Abzug in Höhe von monatlich 22 EUR durch die Beihilfestelle vorgenommen.

Häufig werden den jungen Beamten dann, sofern sie sich privat versichern, Tarifkombinationen in allen Bereichen (ambulant, stationär und dental) mit demselben Beihilfesatz angeboten. In Baden-Württemberg also 50%. Beamte im Vorbereitungsdienst / Referendariat haben mehrheitlich einen Anspruch auf so genannte Ausbildungstarife. Diese sind vom Beitrag her gegenüber den Tarifen für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit stark rabattiert.

Entscheidet sich nur ein Beamter auf Widerruf (also im Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst) die Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss er den o. g. Abzug vornehmen lassen.
Das ist in Abhängigkeit zur Tarifstruktur des jeweiligen Versicherungsunternehmens, bei dem die Private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll, möglicherweise ungünstig.
Statt nämlich den stationären Bereich generell mit 50% bei der PKV zu versichern, sollte nur der Bereich für die Regelleistungen zu 50% versichert werden. Die Wahlleistungen hingegen sollten zu 100% versichert werden. Das ist wie gesagt nicht bei jedem Versicherungsunternehmen so 1:1 umsetzbar und nicht immer die beste Variante, es sollte aber jedes Mal geprüft werden!
Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen, wo der Sinn sein soll und ob man damit nicht überversichert ist.
Ich kann Sie beruhigen. Das ist definitiv nicht der Fall. Und – deswegen ist diese Variante sehr häufig sinnvoll – sie sparen damit auch noch Geld!

Wie funktioniert das nun im Detail?

Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes bei der PKV beantragen Sie für den Baustein „Wahlleistungen im Krankenhaus“ den Tarif 100%.
Sie teilen der Beihilfestelle mit dem entsprechenden Formular mit, dass Sie keinen Abzug für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus wünschen. Das Formular wird Ihnen vom LBV zugeschickt.

Für den Baustein „Wahlleistungen“ 100% zahlen Sie dann in einem repräsentativen Beispiel 5 EUR mehr als in der Tarifvariante 50%. Das bringt Ihnen einen finanziellen Vorteil in Höhe von 17 EUR monatlich.

Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe besteht dann erneut Handlungsbedarf.
Sollen die Wahlleistungen zukünftig bei der Beihilfestelle in Anspruch genommen werden, muss die Erklärung innerhalb von fünf Monaten ab Umwandlung oder Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses an das Landesamt für Finanzen geschickt werden.
Und natürlich muss dann auch eine Anpassung der Tarife bei der PKV vorgenommen werden. Hier muss innerhalb von sechs Monaten von der Tarifstufe 100% Wahlleistungen in 50% Wahlleistungen umgestellt werden.
Da es sich hier für die Versicherungsgesellschaft um eine Risikominimierung handelt, ist für die Umstellung keine erneute Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich.

Das Landesamt für Finanzen in Baden-Württemberg beschreibt die Regeln auf seiner Website

Niedersachsen denkt über Erhöhung der Grunderwerbsteuer nach

18. Januar 2016 in Finanzierungen, Pressespiegel

Nach einem Bericht auf welt.de beschäftigt sich das Finanzministerium des Landes Niedersachsen mit einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer.

Bisher gäbe es keine konkreten Beschlüsse, jedoch ziehe man eine Erhöhung in Betracht, wenn die Kosten für die Flüchtlingsintegration die im Haushalt veranschlagten Mittel überschreiten.

Ein konkreter neuer Steuersatz wurde nicht genannt, wenn man jedoch zwischen den Zeilen liest, kann eine Erhöhung von 5,0% auf 6,5% als Ziel des Gedankenspiels angenommen werden.

Wer in nächster Zeit den Kauf oder Neubau einer Immobilie plant, sollte gewappnet sein und sich eventuell etwas sputen.

Grunderwerbsteuersätze Stand 04.01.2016

Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung 2016

17. Januar 2016 in GKV

Zuschuss für in der GKV pflichtversicherte Arbeitnehmer

Bei in der GKV pflichtversicherten Arbeitnehmern werden die Beitragssätze jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.

Ausnahme: Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur GKV (sofern er von der jeweiligen Kasse erhoben wird) ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahren in der Pflegepflichtversicherung ist ebenfalls allein vom Arbeitnehmer zu tragen.

Sonderfall Sachsen: Hier beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegepflichtversicherung 1,675%. Kinderlose über 23 Jahren zahlen 1,925%.

Krankenversicherung (Arbeitgeber / Arbeitnehmer / Gesamt):

• Allgemeiner Beitrag 7,30% / 7,30% / 14,60%

• Ermäßigter Beitrag 7,00% / 7,00% / 14,00%

• Zusatzbeitrag 0,00% / 1,00% [Details] / 1,00% [Details]

Pflegeversicherung (Arbeitgeber / Arbeitnehmer / Gesamt):

• allgemein 1,175% / 1,175% / 2,35%

• Kinderlose über 23 Jahre 1,175% / 1,425% / 2,60%

• Sachsen 0,675% / 1,675% / 2,35%

• Sachsen/Kinderlose 0,675% / 1,925% / 2,60%

Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte in der GKV

Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte GKV-Mitglieder haben Anspruch

auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Im Detail gilt Folgendes:

Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet

sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen

und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht

maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

von 4.237,50 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich

ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von

309,34 Euro [4.237,50 Euro x 14,6 Prozent x 0,5]. Bei Personen ohne Anspruch

auf Krankengeld beträgt er 296,63 Euro [4.237,50 Euro x 14 Prozent x 0,5].

Pflegeversicherung

Als Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung ist die Hälfte

des Betrags zu zahlen, der sich für einen Versicherungspflichtigen ergibt.

Der maximale Beitragszuschuss für 2016 beträgt daher 49,79 Euro [4.237,50

Euro x 2,35 Prozent x 0,5]. In Sachsen beträgt der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung

28,60 Euro [4.237,50 Euro x 0,675 Prozent].

Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2016

Krankenversicherung mit Anspruch auch Krankengeld: 309,34 Euro.

Krankenversicherung ohne Anspruch Krankengeld: 296,63 Euro.

Pflegeversicherung: 49,79 Euro.

Pflegeversicherung Sachsen: 28,60 Euro.

Was darf meine Traumimmobilie kosten? Kostenloses Berechnungstool.

16. Januar 2016 in Finanzierungen

Wenn Sie den Kauf oder Neubau einer Immobilie planen, sollten Sie auf jeden Fall vorher

Ihre finanziellen Möglichkeiten genau beleuchten.

Die Zinsen für Immobilienfinanzierungen befinden sich auf einem sehr niedrigen Niveau.

Doch wie lange wird dieser Zustand anhalten? Und wie werden die Zinsen nach Ablauf der

Zinsfestschreibung Ihres Darlehens aussehen?

Dieser Rechner kalkuliert nicht aus Basis der aktuellen Zinsen, sondern mit einem Zinssatz

in Höhe von 6% und einer Tilgung in Höhe von 2%. Hierdurch soll ein ausreichender Puffer

für eventuelle Zinserhöhungen in der Zukunft berücksichtigt werden. Positiver Nebeneffekt:

Auch für unvermutet entstehende finanzielle Lücken (Arbeitslosigkeit, Einkommensreduzierung)

ist vorgesorgt.

Selbstverständlich können Sie die Zinseinstellungen ändern. Der Sinn dieses Tools ist jedoch,

einen vorsichtigen Ansatz zu verfolgen, damit Sie auch langfristig Spaß an Ihrer Immobilie haben.

Hier geht es zum kostenlosen Rechner

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