Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) 2013

24. Dezember 2013 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Maßnahmen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes im Überblick

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung, 29.06.2012

„Die ambulante Versorgung Demenzkranker wird deutlich verbessert. Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bieten ambulante Pflegedienste künftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch gezielt Betreuungsleistungen an. Auch Pflegebedürftige, die nicht an Demenz erkrankt sind, können auf sie ausgerichtete Betreuungsleistungen als Sachleistungen in Anspruch nehmen.“

Bisher galt: Demenzkranke konnten durch ambulante Pflegedienste nur betreut werden, wenn sie auch in einer Pflegestufe eingestuft waren. Mit der Neuregelung ist nun auch eine Betreuung möglich, wenn ausschließlich Demenz vorliegt. Für diesen Fall stehen Sachleistungen zur Verfügung, die der Pflegedienst mit der Pflegekasse abrechnet.

„Zugleich wird es ab 2013 in der ambulanten Versorgung auch höhere Leistungen für Demenzkranke geben. In der Stufe 0 erhalten Demenzkranke neben den heute schon beziehbaren 100 bzw. 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen 1 und 2 wird der bisherige Betrag aufgestockt. Menschen ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) erhalten monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten ein um 70 Euro höheres Pflegegeld von 305 Euro oder um 215 Euro höhere Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro höheres Pflegegeld von 525 Euro oder um 150 Euro höhere Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro.“

Ambulante Pflege

Höhere monatliche Leistungen für Demenzkranke

 

Pflegegeld

Grundbetrag

Zusatzleistungen

Pflegestufe 0

0 Euro

120 Euro

Pflegestufe 1

235 Euro

70 Euro

Pflegestufe 2

440 Euro

85 Euro

Pflegestufe 3

700 Euro

0 Euro


Pflegesachleistungen

Grundbetrag

Zusatzleistungen

Pflegestufe 0

0 Euro

225 Euro

Pflegestufe 1

450 Euro

215 Euro

Pflegestufe 2

1.100 Euro

150 Euro

Pflegestufe 3

1.550 Euro

0 Euro

Härtefälle

1.918 Euro

0 Euro

Beispiel: Wenn der Pflegebedürftige in die Pflegestufe 0 eingestuft wird, kann der Pflegedienst als Sachleistung mit der Pflegekasse im Monat 225 Euro abrechnen.

Wenn der Pflegebedürftige in die Pflegestufe 1 eingestuft ist, kann der Pflegedienst 450 Euro mit der Pflegekasse abrechnen. Wurde bei ihm noch zusätzlich Demenz festgestellt, kann der Pflegedienst zusätzlich 215 Euro abrechnen, erhält also im Monat dann nicht „nur“ 450 Euro, sondern 665 Euro (das sind 215 Euro mehr).

„Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können neben den heutigen verrichtungsbezogenen  Leistungskomplexen auch bestimmte Zeitvolumen für die Pflege wählen. Sie können dann zusammen mit den Pflegediensten entscheiden, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent erbracht werden sollen. In einem Modellvorhaben wird geprüft, ob neben den heutigen Pflegediensten auch Betreuungsdienste vorgehalten werden können, die ihr Leistungsangebot auf Demenzkranke spezialisieren.“

Diese neue Bestimmung ist ein echter Fortschritt. Denn schließlich haben wir es im Pflegebereich mit einem Menschen und seinen individuellen Bedürfnissen zu tun, bei dem nicht jeder Tag gleich ist. Flexible Absprachen über die Pflegezeiten zwischen Betroffenen und Pflegedienst ermöglichen somit ein höheres Maß an Anpassung an die Erfordernisse vor Ort.

Wie genau die Betreuungsdienste aussehen sollen, bleibt jedoch abzuwarten. Vor ein paar Jahren noch gab es die Zivildienstleistenden, die oft im sozialen Bereich eingesetzt waren und dort viel für Entlastung sorgten. 

„Künftig wird es möglich sein auch in teilstationären Pflegeeinrichtungen der Tages- und Nachtpflege zusätzliche Betreuungskräfte einzusetzen, die vollständig von der Pflegeversicherung finanziert werden.“

Auch dies ist eine sehr gute, ergänzende Regelung, um den teilstationären Bereich zu entlasten.

„Wichtig ist die Stabilisierung und Stärkung der Situation der pflegenden Angehörigen, die mit ihrem Einsatz für eine gute Betreuung der Pflegebedürftigen sorgen und manchmal mit der Situation überfordert sind. In der Krankenversicherung wird deshalb ausdrücklich betont, dass bei anstehenden Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen die besonderen Belange pflegender Angehöriger berücksichtigt werden. Sie erhalten zudem leichter die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen. Künftig wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn Sie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für ihren Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Zudem können auch Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen stärker als bisher in die Versorgung pflegender Angehöriger mit Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen einbezogen werden, soweit sie dazu geeignet sind.“

Eine ausgesprochen gute Entscheidung, für die pflegenden Angehörigen etwas zu tun. Es sind schließlich sie, die durch die Pflege des Betroffenen finanziell und personell das gesamte System erheblich entlasten. Die Geldleistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ist der geringste (und bei weitem nicht ausreichende) Betrag, der den Betroffenen zur Verfügung steht. Es ist daher eine gute Regelung, Erholungszeiten der Pflegenden mit 50% dieser Geldleistung zu unterstützen, sodass die Unterbringung des zu Pflegenden in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung erleichtert wird.

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Einmal-Leistungen

30. November 2013 in Private Pflegezusatztarife

Wenn man pflegebedürftig wird, passiert das entweder schleichend oder über Nacht. Diese Situation wünscht sich keiner. Plötzlich steht man vor den Fragen: Wie beantragt man die Pflegestufe? Muss ein Pflegedienst zu einem kommen? Kann jemand aus dem Umfeld helfen? Was muss alles beachtet werden?

Auf jeden Fall braucht man mehr finanzielle Mittel als sonst: für die pflegerische Versorgung, für Hilfsmittel, für evtl. Wohnungsanpassungen/-Umbauten. Da wäre es natürlich sehr hilfreich, einfach mal ein paar Euro als Soforthilfe zu bekommen. Somit hätte man eine kleine Sorge weniger, weil man sich die so dringend benötigte Hilfe sofort „einkaufen“ kann.

Pflegetagegeldtarif- und Pflegerentenanbieter haben dieses Problem erkannt und bieten in ihren Leistungen verschiedene Varianten dazu an: sei es, dass bei erstmaligem Eintritt der Pflegebedürftigkeit die Einmal-Leistungen gezahlt werden, sei es, dass man die Zahlungen erst ab einer bestimmten Pflegestufe erhält. Auch die Höhe der Absicherung variiert von Tarif zu Tarif. Manche Versicherer haben die Einmal-Leistung gleich mit in den Tarif einkalkuliert. Bei anderen Tarifen wiederum kann man wählen, ob man die Einmal-Leistung mit hinzu versichern möchte.

Viele Kunden finden dieses Leistungsmerkmal wichtig, allerdings scheitert es hier oftmals an der Beitragshöhe. Entweder ist die Einmal-Leistung im Tarif fester Bestandteil, dann wird es vom Kunden wahrgenommen und gern akzeptiert. Wenn dieser Leistungspunkt aber zusätzlich versichert werden soll, sieht der Kunde ganz genau, um welchen Betrag der Beitrag plötzlich steigt. Wenige Kunden folgen dann diesem Angebot.

Für die Auswahl eines Tarifes spielen die Einmal-Leistungen für mich als Maklerin erst einmal eine untergeordnete Rolle. Wenn man einen Pflegezusatztarif auswählt, achtet man als erstes vielmehr darauf, dass die Gesundheitsfragen keine Fallen beinhalten. Weiterhin sollte beachtet werden, dass der Versicherungsnehmer/die versicherte Person auch die Leistungen im Leistungsfall erhält, das soll heißen: welche Unterlagen muss man bei der Leistungsbeantragung und bei der Nachprüfung erbringen? Und dann folgen noch die üblichen Punkte: Wird stationär in allen 3 Pflegestufen zu 100% in Höhe der versicherten Pflegestufe 3 geleistet? Wird bei Suchterkrankungen geleistet? Wie sind Wartezeiten, Dynamisierungen und Beitragsbefreiungen geregelt? Welche Optionen bietet der Versicherer bei Änderung des SGB XI an? Gibt es Anwartschaftsmodelle oder wie sehen die Regelungen aus, die Beitragszahlung aussetzen zu können? Auf welche Länder erstreckt sich der Geltungsbereich? Gibt es Beitragsanpassungen oder kann man mit stabilen Beiträgen rechnen?

FAZIT

Wenn diese ganzen Parameter stimmen und man auf die Wünsche des Kunden eingegangen ist: dann kann man sich anschauen, wie die Einmal-Leistungen geregelt sind. Außerdem spielt hier noch eine nicht unwichtige Rolle: wie sieht die Altersvorsorge des Kunden aus? Wenn genug finanzielle Mittel im Alter zur Verfügung stehen, kann man auf die Einmal-Leistungen auch gut verzichten.

Verkanntes Produkt: Pflegekostentarife

25. September 2013 in Private Pflegezusatztarife

Die privaten Pflegezusatztarife, die im Krankenversicherungsbereich angesiedelt sind, werden unterteilt in die Pflegetagegeld- und die Pflegekosten-Tarife.

Für mich nicht nachvollziehbar werden die Pflegekostentarife zurzeit leider recht stiefmütterlich behandelt. Vielen Vermittlern von Tarifen zur ergänzenden Pflegevorsorge fällt es offenbar leichter, ihren Kunden feste Zusatzbeträge in Gestalt von Pflegetagegeldern oder auch Pflegerenten „schmackhaft“ zu machen, mit denen dann im Pflegefall pflegerische Leistungen zugekauft werden können, wenn die Leistungen der Pflegepflichtversicherung nicht bzw. nicht mehr ausreichen, was ja nur all zu oft passiert.

Pflegekostentarife haben – dem Grunde nach – ihre Bestimmung darin, dem Versicherten die Inanspruchnahme professioneller Pflegeleistungen durch dafür ausgebildete Fachkräfte zu ermöglichen und somit die notwendige Qualität der Pflege sicher zu stellen und die Angehörigen des Pflegebedürftigen zu entlasten.

Was man bei diesen Tarifen – dem Namen nach – nicht erwarten würde ist, dass Leistungen bei Pflege durch Laien, d. h. Angehörige bzw. selbst beschaffte Pflegekräfte, die dafür keine spezielle Ausbildung haben und deshalb nicht gewerblich tätig sein dürfen, vorgesehen sind. Hier hat sich in der Vergangenheit einiges getan, denn alle Pflegekostentarife, die zurzeit auf dem Markt sind, bieten diesen Passus an.

Derartige Tarife sichern grundsätzlich – im Unterschied zu den Festbeträgen der Pflegetagegeld- oder Pflegerenten-Versicherungen –  auch das leider nicht zu unterschätzende Risiko der stetig steigenden Kosten für Pflege mit ab. Sie passen sich an die steigenden Kosten im Pflegebereich einfach dadurch an, indem sie einen bestimmten prozentualen Teil der Kosten im ambulanten und stationären Bereich bezahlen. Dieser Prozentsatz bleibt über die Laufzeit gleich, egal, wie sich die Kosten beim Pflegedienst oder in den Pflegeheimen entwickeln. Das ist auch der große Unterschied zu den Pflegetagegeldern. Bei ihnen kann man natürlich flexibel einen bestimmten Betrag absichern, aber keiner weiß, ob dieser Betrag in der Zukunft im Leistungsfall ausreicht. Wer kann heute schon verlässlich sagen, wie viel an Pflegeleistung man in 20 oder 30 Jahren für 500 oder 1.000 € monatlich noch hinzukaufen kann.

Pflegekosten-Versicherungen und „Aufstockungs“-Tarife auf die schon heute zu niedrigen SGB-XI-Leistungen: Wo liegt der Unterschied bei den Pflegekosten-Tarifen?

Es gibt  zwei Gruppen von Pflegekostenversicherungen: solche, die  sich an den Sach- und Geldleistungen der Pflegepflichtversicherung orientieren und einen prozentualen, recht flexibel wählbaren Teil davon als zusätzliche Leistung absichern und solche, die sich an den tatsächlichen Pflegekosten im Fall der Pflegebedürftigkeit orientieren und diesen mit einem Selbstbehalt absichern. 

Schauen wir uns das einmal genauer an.

Die erste angesprochene Gruppe sind die sogenannten „Aufstockungstarife“, d.h. sie zahlen im Fall der Fälle einen bestimmten Prozentsatz der Sach- und Geldleistungen der Pflegepflichtversicherung nach SGB XI oben drauf. Hierbei stellt sich natürlich die Frage, ob damit dem Anspruch eines Kostentarifes im Sinne einer Mitabsicherung des Risikos steigender Pflegekosten entsprochen wird. Wissen wir doch alle, dass die Pflegeleistungen nach SGB XI keine Komplettabsicherung darstellen, sondern nur eine Teil-Versorgung ist. Wir haben es bei solchen „Aufstockern“ also mit der Absicherung eines weiteren Teils von einem Teil der Kosten zu tun. Wird der Prozentsatz für eine zusätzliche Absicherung also zu niedrig angesetzt, dann verbleiben auch hier im Pflegefall „Restkosten“. Somit bleibt leider das Risiko steigender Pflegekosten doch beim Kunden. Insofern kann man die Bezeichnung „Pflegekosten-Versicherung“ bei diesen Tarifen als etwas irreführend betrachten, zumindest im Sinne eines nachhaltigen Versicherungsschutzes bezogen auf diese ständig steigenden Pflegekosten.

Hier finden sich die Tarife der ARAG, Continentalen, DKV und Gothaer wieder. Wie man sieht, tummeln sich in dem speziellen Bereich nicht sehr viele Anbieter.

Seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) 1995 haben sich die Kosten für einen Pflegeheimplatz zum Beispiel einfach mal verdoppelt. Kostete ein Heimplatz für die Pflegestufe 3 Mitte der 90er Jahre ca. 3.000 DM, sind es heute 3.000 Euro. Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung  haben sich aber keinesfalls entsprechend erhöht, sondern sind nur von max. 2.450 DM (1.253 €) bei Einführung des SGB XI im Jahre 1995 auf max. 1.550 € heute gestiegen. Das steht in keinem Verhältnis zu den ständig steigenden Pflegekosten. Im ambulanten Bereich sieht es nicht viel besser aus.

Auch die Pflegetagegeld-Versicherungen decken das Risiko steigender Pflegekosten von ihrem Ansatz her nicht ab. Man vereinbart einen bestimmten Tagessatz in der Hoffnung, dass dieser in 20-30-40 Jahren noch ausreicht, um sich auskömmliche Pflegeleistungen dazu kaufen zu können.

Die dort angebotenen Dynamisierungsmöglichkeiten gleichen zwar – sofern vom Versicherten auch regelmäßig wahrgenommen – den Kaufkraftverlust des Geldes aus, bieten aber keinen adäquaten Schutz für das außerdem bestehende, tendenziell zunehmende Risiko steigender Pflegekosten.

Kommen wir nun aber zu der zweiten Gruppe der Pflegekostentarife, der „echten“ Kostenversicherung. In dieser Gruppe befindet sich aktuell nur ein Tarif, der das dafür aber gut abbildet: der HUMANIS ZP13 der Mannheimer Krankenversicherung.

Was genau beinhaltet dieser Tarif?

Der Tarif übernimmt 80% von den Pflegekosten vor Abzug der Vorleistung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Als Beispiel: Ein Pflegeheimplatz in der Pflegestufe 3 kostet monatlich 3.000 Euro. Davon leistet der Tarif 80% = 2.400 Euro. Aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung erhält man 1.550 Euro, das macht eine Differenz in Höhe von 850 Euro. Diese 850 Euro erhält man von der Versicherung dazu, der Selbstbehalt beträgt 600 Euro.

Ersetzt werden nicht nur Aufwendungen für die Pflege, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Aufwendungen für in Rechnung gestellte Investitionskosten, Ausbildungszuschläge und Fahrtkosten zu und von der Pflegeeinrichtung mit einem Spezial-Krankenfahrzeug zu 80% (vor Abzug der Vorleistung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung).

Es sind alle 3 Pflegestufen versichert.

Der HUMANIS ZP13 sieht aber auch Leistungen bei Laienpflege – durch Angehörige oder selbst beschaffte Pflegepersonen – vor. Hier werden die Geldzahlungen der Pflegepflichtversicherung  verdoppelt.  

Es sind keine Kostennachweise für die Laienpflege erforderlich (hier reicht die Vorlage des Leistungsbescheides der Pflegekasse aus). Die Kostennachweise werden lediglich bei der ambulanten professionellen Pflege und bei der stationären Unterbringung verlangt. Hier kann der Versicherer mit den zuständigen Pflegestellen vereinbaren, die Rechnungen direkt bei ihm einzureichen, damit der Pflegebedürftige damit nicht belastet wird. 

Die Leistungen werden nach Einstufung lt. SGB XI erbracht. Hierfür wird die Einreichung des Leistungsbescheides der Pflegekasse akzeptiert.

Die Demenz-Leistungen (bei dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) werden nach Einstufung lt. SGB XI durch den MDK erbracht und mehr als verdoppelt. Es muss kein zusätzlicher Facharzt zur Begutachtung aufgesucht werden.

Die Dynamisierungen werden wie folgt geregelt: es werden regelmäßige Anpassungen des Jahreshöchstbetrages an den Verbraucherpreisindex durchgeführt. Zurzeit beträgt der maximale Jahres-Höchstsatz 58.500 Euro, das sind 4.875 Euro monatlich.

Es gibt keine Warte- und Karenzzeiten, somit ist man ab Versicherungsbeginn sofort versichert.

Es werden Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen erbracht.

Der Tarif beinhaltet die Beitragsbefreiung ab der Pflegestufe 3.

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Pflegetagegeld PTPU Württembergische NEU

24. September 2013 in Private Pflegezusatztarife

Leistungsmerkmale des PTPU Premium Plus

–        Leistungen in den Pflegestufen 1, 2 und 3: 40% / 70% / 100%

–        Leistungen bei Härtefällen: 150%, ambulant und stationär

–        Demenzleistungen: 30% der PS 3, ohne eine daneben bestehende Pflegebedürftigkeit der PS 1, 2 und 3 / Einstufung durch den MDK wird anerkannt

–        stationär 100% in allen 3 Pflegestufen

–        Leistungsbeurteilung durch Einreichung des MDK-Gutachtens

–        in Stufen von 5 € versicherbar, Mindestpflegetagegeld 10 €

–        Leistungen auch während Aufenthalt im Krankenhaus oder Reha

–        Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen

–        keine Wartezeiten

–        Beitragsbefreiung bereits ab Pflegestufe 0

–        Dynamik: ab dem vollendeten 21. LJ jährlich um 4%

–        weltweiter Geltungsbereich

–        Einmal-Leistungen in Höhe des 30-fachen Pflegetagegeldes, einmalig bei Eintritt in die Pflegestufen 1, 2 oder 3

–        Anwartschaft: für die Dauer eines längeren vorübergehenden Auslandsaufenthaltes

–        Ruheversicherung bis zu 6 Monate, wenn Arbeitslosigkeit besteht, oder wenn Zahlungsverzug eintritt

–        Mindestvertragslaufzeit: 2 Jahre

–        Minderung der Pflegebedürftigkeit: Gutachten des MDK ist maßgeblich

–        Änderung des SGB XI: s. Teil III Nr. 4: VP hat das Recht, die Umstellung in neue Tarife zu verlangen, wenn das VU in Reaktion auf in Kraft tretende Reformen neue Tarife eingeführt hat

–        die Pflegebedürftigkeit ist innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen

–        neben der Pflegetagegeldversicherung darf der Neuabschluss einer weiteren Versicherung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden

Vergleich zwischen dem PTPU und dem PZTBest der Allianz finden Sie hier: PTPU_neues Pflegetagegeld_11_2013

Prospektantrag inkl. Versicherungsbedingungen PTPU: Prospektantrag Pflege

Pflegezusatzversicherung einmal anders betrachtet

17. August 2013 in Pflegeversicherung

Das Thema Pflegezusatzversicherung rückt immer Stärker in den Fokus der Versicherungswirtschaft. Einige Versicherer haben auch sehr gute Ansätze. Zahlreiche Ratings und Testberichte widmen sich ebenfalls dem Thema.

Bei diesen Ratings und Tests gibt es zwei Ansätze:

  • Welche Leistungspunkte werden erfüllt?
  • Wie hoch ist der Beitrag im Verhältnis zur versicherten Leistung?

Offensichtlich gehen die Ersteller dieser Tests und Ratings von einer perfekten Welt aus. Man unterstellt ganz offensichtlich, dass viele positiv geregelte Leistungspunkte auch eine unproblematische Leistungserbringung garantieren. So abwegig ist diese Vermutung ja auch nicht, denn in nahezu allen anderen Sparten ist das auch so.

Wenn man sich nun aber einmal anschaut, wie manche Versicherer die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistungen in den Versicherungsbedingungen regeln, dann kann einem schon angst und bange werden.

Ich habe natürlich Verständnis dafür, dass ein Versicherungsunternehmen sich und das Versichertenkollektiv in gewisser Weise schützen muss. Insbesondere dann, wenn es sich um ein relativ kleines Versicherungsunternehmen handelt.
Aber mein Verständnis hört da auf, wo die Regelungen in Bereiche abgleiten, die im Ernstfall für die Versicherten, die eine Leistung beanspruchen, zu unüberbrückbaren Hindernissen führen könnten.

Vor diesem Hintergrund habe ich mir einmal exemplarisch Versicherungsbedingungen angesehen und stelle bemerkenswerte Regelungen, die Nachfrage beim Vorstand der Versicherung, die Antworten auf meine Nachfrage und meine kritischen Anmerkungen/Wertungen dazu vor (Hervorhebungen von mir):

Soweit die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz durch den medizinischen Dienst im Pflegegutachten festgestellt wurde, aus dem Pflegebescheid Ihrer Krankenversicherung oder dem Pflegegutachten des medizinischen Dienstes aber die genaue Ursache der erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz nicht eindeutig hervorgeht, behalten wir uns vor, den Feststellungen des medizinischen Dienstes erst dann zu folgen, wenn ein fachärztliches Gutachten die genaue Ursache bestätigt. Die durch das Einholen des fachärztlichen Gutachtens entstehenden Kosten und Aufwendungen werden Ihnen von uns erstattet, soweit die Begutachtung in Deutschland erfolgt ist.

Frage:

Verstehe ich Sie richtig, dass Sie der Einstufung bei Demenz nicht vollständig der Einstufung des MDK folgen? Sie möchten die genaue Ursache der erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz nachgewiesen haben? Das heißt, dass der VN hier auf jeden Fall noch zusätzlich zur MDK-Einstufung fachärztlich untersucht werden muss?

Antwort:

Wir folgen ausschließlich dem Leistungsbescheid der Pflegekasse; ist dieser nicht aussagefähig, folgen wir dem Gutachten des MDK. Nur bei einem Anspruch aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz holen wir ein fachärztliches Gutachten ein und dies auch nur dann, wenn die Gründe für eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz aus dem Gutachten nicht eindeutig hervorgeht, was ein eher theoretischer Fall ist.

Tatsächlich begrenzen wir unsere Leistungspflicht in der sogenannten Pflegestufe 0 auf die Demenz, geistige Behinderung oder psychische Erkrankungen. Die von Ihnen angesprochene Regelung soll dem Kunden eine Rechtssicherheit dahingehend geben, wie zu verfahren ist, wenn weder der Leistungsbescheid der Krankenkasse noch das Gutachten des MDK bzw. von MEDICPROOF aussagefähig sind, und begründete Zweifel an dem Grund der attestierten erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz bestehen. Es bedarf also keiner zusätzlichen Untersuchung im Regel-, sondern nur im Ausnahmefall.

Wertung:

Warum wird dann diesem „Ausnahmefall“ ein so breiter Raum in den Versicherungsbedingungen eingeräumt?

Die Versicherung zweifelt damit das SGB XI an, dass der MDK also nicht in der Lage ist, lt. den Paragraphen 45a und 45b SGB XI eine Einschränkung der Alltagskompetenz festzustellen.

Die Gründe (!!!!) kann zurzeit kein Arzt feststellen, weil keiner weiß, wie Demenz etc. entstehen, aber die Versicherung will es wissen, klar!

Es muss doch bitte ausreichen, die Einschränkung der Alltagskompetenz festzustellen und man dann einfach Hilfe bedarf

Definition Alltagskompetenz des MDK:

Alltagskompetenz

Unter Alltagskompetenz versteht man, dass ein Erwachsener die alltäglichen Aufgaben

innerhalb seiner Kultur selbständig und unabhängig in einer eigenverantwortlichen Weise

erfüllen kann.

Die „Eingeschränkte Alltagskompetenz“ hat der Gesetzgeber mit Einfügen des § 45a in das

SGB XI versucht zu präzisieren, um den seit dem 01.01.2002 „Berechtigten Personenkreis“

festzulegen: Betroffen sind Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem

Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein

erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind

Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit

geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische

Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge

der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens

festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz

geführt haben.

Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist,

werden Bereiche aufgeführt wie z. B. Weglauftendenzen, Verkennen gefährlicher Situationen,

Unfähigkeit zur Kooperation oder Strukturierung des Tagesablaufs oder aber auch

anhaltende Zustände von Depression und Angst mit ihren Folgen.

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Sie haben uns den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen, sobald Sie von ihm Kenntnis erlangt haben. Wir sind nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen und uns alle notwendigen Unterlagen zur Leistungsbeurteilung vorlegen. Hierzu zählen insbesondere das Gutachten des medizinischen Dienstes und der Pflegebescheid Ihrer Krankenversicherung.

Soweit es für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich ist, kann es notwendig sein, dass Sie auf unser Verlangen die behandelnden Ärzte und die Angehörigen von Heilberufen, Ihre Krankenversicherung sowie Sozialversicherungsbehörden im erforderlichen Umfang widerruflich von deren Schweigepflicht, insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsdaten befreien, sofern Sie uns die erforderlichen Angaben nicht selbst vorlegen können. Sollten Sie diese Obliegenheit nicht erfüllen, besteht die Gefahr, dass Sie eine Leistung erst nach Erfüllung der Obliegenheit erhalten.

Frage:

Es handelt sich also
nicht um eine abschließende Aufzählung? Der Kunde muss im Leistungsfall damit rechnen, immer neue Unterlagenanforderungen erfüllen zu müssen? Wozu benötigen Sie das Gutachten? Der Leistungsbescheid dokumentiert doch bereits die Einstufung. Und wann ist eine weitere Beurteilung der Leistungspflicht notwendig?
Wozu benötigen Sie diese Unterlagen?

Antwort:

Es ist nicht üblich, in Versicherungsbedingungen alle für eine Antragstellung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen aufzulisten. Sie kennen vergleichbare Formulierungen auch aus dem Sachbereich, etwa der Unfall- oder Haftpflichtversicherung. Umgekehrt wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn über eine solche Klausel Unterlagen quasi aus Prinzip angefordert werden würden, obwohl sie zur Leistungsbearbeitung nicht notwendig sind. Damit Sie verstehen, was wir meinen, will ich Ihnen einige Beispiele für zusätzliche Unterlagen nennen:

Wir leisten nur auf Antrag. Ein solcher muss also vorliegen.

Wir leisten nicht auf Antrag einer Person, die nicht identisch mit dem Anspruchsberechtigten ist und die ihre Legitimation nicht nachweisen kann, denn immerhin geht es um Geldzahlungen. Wir brauchen in diesen Fällen also eine Vollmacht.

• Wir sind die einzige Versicherung, die mit ihrer Pflegeversicherung weltweit leistet. Hier kann es unter Umständen angezeigt sein, dass bei unklarer Antragslage im Übrigen und einem Aufenthalt unseres Kunden im Ausland wir eine Lebendbescheinigung anfordern, auf jeden Fall aber ein das MDKIMEDICPROOF ersetzendes medizinisches Gutachten.

Was die Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht anbelangt, so handelt es sich um eine Standarderklärung, wie Sie diese in allen Bedingungen für Kranken- und Pflegeversicherungen finden. Im Übrigen bleibt es dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person unbenommen, die für die Leistungsbeurteilung notwendigen Informationen auch selbst zu beschaffen und vorzulegen.

Wertung:

Alles nur „Blabla“. Was hat der Verweis auf den Sachbereich mit Pflegezusatz zu tun?

Alles in allem keine Antwort auf meine Frage.

Hier hat die Marktbeobachtung wohl nicht funktioniert. Es gibt noch weitere Anbieter mit einem weltweiten Geltungsbereich / weltweiter Leistung!

__________________________________________________________________________

Sie haben uns zur Überprüfung das Fortbestehen eines festgestellten Versicherungsfalles nachzuweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der medizinische Dienst in angemessenen Abständen das weitere Bestehen der Pflegebedürftigkeit überprüft und bescheinigt.

Frage:

Das ist spannend. Wie stellen Sie sich das in der Praxis vor? Der MDK führt keine Begutachtung durch, um das Fortbestehen der Pflegestufe zu überprüfen. Der halbjährlich durchzuführende Beratungseinsatz (Pflegeeinsatz) dient lediglich dazu, die ordnungsgemäße Pflege zu überprüfen. Dieser Einsatz wird auch nicht vom MDK, sondern von einem Pflegedienst durchgeführt. Aber wie gesagt wird hier nicht die Pflegebedürftigkeit überprüft.

Antwort:

Wie Sie wissen, können sich Pflegefälle über viele Jahre erstrecken. In zugegebenermaßen eher seltenen Fällen kann es zu einer Verbesserung der Situation kommen. Dies betrifft u.a. vorübergehende Pflegebedürftigkeiten nach einem Unfallereignis. Abgesehen davon ist es nicht so, dass wir vom Ableben eines Kunden gleichsam zwingend in Kenntnis gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund brauchen wir immer wieder den Nachweis des festgestellten Versicherungsfalles.

Mit der Formulierung soll dem Kunden eine Erleichterung verschafft werden, um nicht neben einer Prüfung durch den MDKIMEDICPROOF noch einen weiteren Nachweis erbringen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der MDK, wie Sie behaupten, keine Begutachtung zum Fortbestehen der Pflegestufe durchführt, was im übrigen in dieser generellen Form, beispielsweise in Fällen der befristeten Feststellung der Pflegebedürftigkeit

oder bei Hinzutreten weiterer die Einstufung in eine Pflegestufe beeinträchtigender Umstände, unzutreffend ist.

Wertung:

Der MDK kommt ausschließlich im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen zur Begutachtung zum Pflegebedürftigen, und nicht, wenn ein privates VU das so möchte.

Im Falle einer befristeten Pflegebedürftigkeit endet die Pflegebedürftigkeit einfach zum festgelegten Ende. Sollte der Pflegebedürftige (!!!!) – und nicht die Pflegekasse und auch nicht das VU – der Meinung sein, er sei weiterhin pflegebedürftig, muss er selbst einen erneuten Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Im Falle einer Höherstufung kommt auch der MDK zum Pflegebedürftigen, aber auch nur auf Antrag des Pflegebedürftigen, und nicht, wenn ein VU das meint. Und das VU hat ja wohl daran auch kein Interesse, höchstens an einer Runterstufung.

Und angemessen Abstände: was soll das sein? Willkür des VU?

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Allgemeine Antworten:

Wir hoffen, dass damit alle Zweifel an unserem Bedingungswerk ausgeräumt sind, und erlauben uns abschließend, auf die einschlägigen Bewertungen in Fachzeitschriften und durch unabhängige Ratings zu verweisen. In den nächsten Tagen wird ein weiteres Testergebnis bestätigen, dass
wir das beste Bedingungswerk und die beste Pflegeversicherung anbieten.

Bemerkung:

Schon amüsant. Von einschlägigen Regelungen reden, aber selber davon nur sehr rudimentär Ahnung zu haben.

Was nützt ein ansonsten gutes Bedingungswerk, wenn man im Nachgang die Hürde so hoch legt, dass der Kunde unter Umständen die ihm zustehenden Leistungen trotzdem nicht erhält?

Der letzte Satz zeugt von Ignoranz und Selbstgefälligkeit.

Bei der Bewertung einer Pflegezusatzversicherung sollte man die Bedingungen unbedingt bis zum Ende lesen. Man kann leider nicht davon ausgehen, dass alle Versicherer mit der Praxis des SGB XI vertraut sind.
Einen Versicherer, mit derart vielen Einschränkungen werde ich niemals meinen Kunden empfehlen. Der Tarif scheint mutmaßlich für die Testmatrix der Ratingagenturen und Hersteller von Vergleichsprogrammen optimiert zu sein. Wie oben erwähnt, werden die Hürden, die im Leistungsfall aufgebaut werden, dort nicht betrachtet.

Grunderwerbsteuer steigt ab 1. Januar 2014

10. August 2013 in Finanzierungen

Nachdem seit dem 1. August 2013 Immobilienkäufer wegen der Erhöhung der Notarkosten beim Erwerb einer Immobilie mit höheren Kosten belastet werden, steigt nun auch mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in einigen Bundesländern die Grunderwerbsteuer. Betroffen sind die Länder Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein. In Schleswig-Holstein fällt die Erhöhung besonders hoch aus. Wurde bisher ein Steuersatz von 5 Prozent erhoben, müssen Immobilienkäufer ab dem 1. Januar 2014 6,5 Prozent berappen. In Berlin erhöht sich die Grunderwerbsteuer von 5 Prozent auf 6 Prozent, während in Bremen die Grunderwerbsteuer von 4 Prozent auf 5 Prozent steigt. Die niedrigsten Steuersätze gelten in Bayern und Sachsen. Hier liegt die Grunderwerbsteuer nur bei 3,5 Prozent.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die aktuellen Steuersätze in den einzelnen Bundesländern und die Änderungen ab dem 1. Januar 2014 im Überblick:

Bundesland

aktueller Steuersatz in %

Steuersatz ab 1. Januar 2014

Baden-Württemberg

5,0

unverändert

Bayern

3,5

unverändert

Berlin

5,0

6,0

Brandenburg

5,0

unverändert

Bremen

4,5

5,0

Hamburg

4,5

unverändert

Hessen

5,0

unverändert

Mecklenburg-Vorpommern

5,0

unverändert

Niedersachsen

4,5

unverändert

Nordrhein-Westfalen

5,0

unverändert

Rheinland-Pfalz

5,0

unverändert

Saarland

5,5

unverändert

Sachsen

3,5

unverändert

Sachsen-Anhalt

5,0

unverändert

Schleswig-Holstein

5,0

6,5

Thüringen

5,0

unverändert


Wer einen Immobilienkauf in Berlin, Bremen oder Schleswig-Holstein plant, sollte den notariellen Kaufvertrag rechtzeitig vor dem Jahresende 2013 schließen.

Weiterführende Links:

Der Weg zur optimalen Finanzierung
Formulare zur Beantragung einer Finanzierung
Hauptkategorie Finanzierungen

Stuttgarter Pflegerente neu per 08_2013

5. August 2013 in Private Pflegezusatztarife

Gegenüberstellung von IDEAL-Pflegerente AB_IPR_2012B und

Stuttgarter Pflegerente Tarif 70 (V70-201308)

FAZIT

Bei der Stuttgarter ist Folgendes anders geregelt als bei der IDEAL:

  1. Todesfall-Leistung ist geringer
  2. höherer Beitrag (s. Beispiel unten in der Tabelle), evtl. gibt es Beispiele, wo der Beitrag gleich oder geringer ist
  3. es gibt für diesen Tarif keine Beitragsverrechnung, d.h., der Nettobeitrag ist nicht rechenbar
  4. für die BWS werden max. 40 Jahre zugrunde gelegt (bei der IDEAL sind es 45 Jahre bis EA 85)
  5. es muß nicht das Gutachten des MDK eingereicht werden, sondern nur der Leistungsbescheid, dafür aber zusätzliche Unterlagen wie Darstellung der Ursache der Pflegebedürftigkeit, ausführliche Berichte der Ärzte etc.
  6. 2 zusätzliche Antragsfragen für VNs ab 65 Jahre: nach Hilfsmittelverwendung, nach den ADL-Inhalten, ob man in den letzten 12 Monaten gestürzt ist und wenn ja, wie oft und weshalb
  7. Anlage in Fonds möglich
  8. bei allen privaten Altersvorsorge-Produkten kann die Pflegerentenoption kostenlos mit eingeschlossen werden

Die Leistungsinhalte in Tabellenform finden Sie hier: Leistungstabelle Ideal Stuttgarter

Zusätzlich zur Tabelle gibt es noch weitere Leistungsinhalte:

IDEAL

Nach zwölf Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III oder II aus diesem Vertrag bleibt Ihr Anspruch auf Beitragsbefreiung bestehen, wenn Sie in die Pflegestufe I oder II zurückgestuft werden, auch wenn diese Pflegestufen nicht versichert sind.

Nach 18 Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III aus diesem Vertrag erfolgt keine Herabsetzung der Pflegerente wegen einer geringeren Pflegestufe oder bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit. Die Versicherte Person gilt im Sinne dieses Vertrages weiterhin als pflegebedürftig in der Pflegestufe III.

_______

Die Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit nach dem Punktesystem bzw. des Autonomieverlustes infolge Demenz erfolgt auf Wunsch alternativ zu der Einstufung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Stand vom 01.01.2010.

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Eine Änderung der gesetzlichen Definition der Pflegebedürftigkeit und der Einteilung in Pflegestufen gemäß §§ 14 und 15 SGB XI (Stand 01.01.2010), von Rechtsverordnungen im Sinne des § 16 SGB XI oder von Richtlinien im Sinne des § 17 SGB XI führt zu keiner Änderung der versicherten Leistungen aus diesem Vertrag. Maßgeblich sind allein die in diesen Bedingungen genannten Definitionen.

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Die Vorlage eines Bescheids eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, der eine neue Gesetzeslage berücksichtigt, kann als Nachweis der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI nicht ausreichend sein. Für diesen Fall müssen Sie uns die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Stand 01.01.2010) ärztlich nachweisen.

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Ändert sich die Definition der Pflegebedürftigkeit für die Pflegepflichtversicherung gemäß den §§ 14 und 15 SGB XI grundlegend, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen Wechsel-Tarif umzustellen, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt.

Der Tarifwechsel darf nicht zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes führen, wir werden Ihnen daher einen entsprechenden Wechsel-Tarif anbieten, der sich an Ihren bisherigen versicherten Pflegestufen orientiert.

Der Wechsel ist nur möglich, wenn wir für den Neuabschluss von Pflege-rentenversicherungen ebenfalls einen Tarif anbieten, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt.

Eine Umstellung ist nicht möglich, wenn zum Umstellungstermin

• bereits eine Leistung aus dieser Versicherung bezogen wird oder beantragt wurde,

• die Umstellung auf den neuen Wechsel-Tarif unmittelbar zu einer Leistung führen würde,

• die versicherte Person bereits Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung bezieht oder eine entsprechende Leistung beantragt wurde.

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Zur Feststellung der Leistungspflicht sind uns die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 bis 2 einzureichen. Innerhalb einer Woche entscheiden wir, ob und ab welchem Termin ein Leistungsanspruch besteht. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung bei uns eingegangen sind.

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Nachprüfung der Pflegebedürftigkeit

(5) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, einmal im Jahr Art und Umfang des Pflegefalls nachzuprüfen. Dazu ist uns eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege zu schicken. Sind Nachweise für die gesetzliche Pflegepflichtversicherung erstellt worden, sind diese vorzulegen.

(7) Zur Klärung des Leistungsumfangs können wir weitere notwendige Nachweise bzw. Untersuchungen auf unsere Kosten verlangen und erforderliche Daten selbst ermitteln. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

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Allgemeines zu den Pflegerenten

3. August 2013 in Private Pflegezusatztarife

Die Pflegerenten sind eine weitere Variante der privaten Pflegezusatzversicherungen neben den Pflegetagegeldern und Pflegekostentarifen. Die Pflegerenten sind im Bereich der Lebensversicherungen angesiedelt und funktionieren schon daher anders als die Tarife der Krankenversicherer.

Der folgende Beitrag ist in verschiedene Rubriken aufgeteilt:

1.     Leistungsinhalte der Pflegerenten

2.     Das ADL-System

3.     Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers

4.     Die Lückenermittlung

Leistungsinhalte der Pflegerenten

Folgende Inhalte können in einem Pflegerenten-Tarif enthalten sein. Es gibt natürlich von Anbieter zu Anbieter Unterschiede in der Gestaltung der Tarife.

  • Meistens frei wählbarer Tages-/Monatssatz (in Euroschritten) pro Pflegestufe.
  • Es sind alle 3 Pflegestufen versicherbar.
  • Es gibt Leistungen bei Laienpflege (durch Angehörige oder selbst beschaffte Pflegepersonen) und für ambulante und stationäre Leistungen.
  • Die Leistungen werden nach Einstufung lt. SGB XI erbracht.
  • Es gibt Leistungen nach dem ADL-System.
  • Es gibt Demenz-Leistungen nach Prüfung durch einen Facharzt der Neurologie, meistens in Höhe der abgesicherten Pflegestufe 2. Es ist keine Einstufung lt. SGB XI möglich.
  • Die Leistungen werden auch während einer stationären Unterbringung erbracht. Hat man einmal einen Krankenhausaufenthalt oder befindet sich in einer stationären Reha-Maßnahme, werden die Leistungen weiter gezahlt.
  • Es werden Leistungen aufgrund von Suchterkrankungen erbracht.
  • Um Leistungen zu erhalten, muss der Leistungsbescheid der Pflegekasse oder auch das Gutachten eingereicht werden.
  • Es gibt Einmal-Leistungen x-fach des versicherten Tagessatzes oder als Einmalbetrag in Höhe einer bestimmten Summe.
  • Keine Versicherung von Neugeborenen, so wie es zum Beispiel bei den Pflegetagegeldern möglich ist. Die Pflegerenten gehen in der Regel ab einem Eintrittsalter von 18 oder älter los.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Unterbrechung der Beitragszahlung möglich. Da es eine Lebensversicherung ist, sind z.B. Beitragsaussetzungen, Beitragsfreistellungen und auch Kapitalentnahmen möglich.
  • Die Leistungen stehen zur freien Verwendung zur Verfügung.
  • Es sind keine Kostennachweise erforderlich.
  • Die Anfangsbeiträge sind relativ hoch. Es werden Rückkaufswerte gebildet, es werden Überschüsse angesammelt und es gibt Todesfall-Leistungen. Durch die Überschußbildung können die Beiträge stabil gehalten werden.
  • Damit die Leistungen analog der allgemeinen Inflationsrate mitwachsen können, werden Dynamisierungen der Beiträge angeboten.
  • Es gibt keine Warte- und Karenzzeiten, das heißt, man ist ab Versicherungs-beginn sofort versichert. Allerdings kann man Karenzzeiten wählen, z.B. 3 oder 6 Monate, welche sich positiv auf die Höhe des Beitrages auswirkt.
  • Es werden Beitragsbefreiungen im Leistungsfall angeboten bzw. kann man diese einschließen. In der Regel ist die Beitragsbefreiung ab der Pflegestufe 1 möglich.
  • Geltungsbereich: weltweit. Die Nachprüfung findet auf Kosten des Versicherungsnehmers z.B. in der EU, Norwegen oder der Schweiz statt.

Viele Anbieter von Pflegerenten bieten ihre Tarife so an, dass man im Leistungsfall wählen kann, ob man Leistungen aus der Einstufung durch den MDK erhält oder ob die Einstufung nach den ADLs eventuell günstiger für den Versicherungsnehmer ausfällt (dieses Verfahren wird „Günstigerprüfung“ genannt). Das heißt, wer diese Wahl haben möchte, sollte auf Tarife achten, die beide Leistungsvarianten anbieten.

Das ADL-System

ADL heißt „activities of daily living“, manchmal heißt das Punktesystem auch ATL,  also Aktivitäten des Täglichen Lebens.

Wenn sich das SGB XI einmal inhaltlich ändern sollte, kann bezweifelt werden, ob man noch die Leistungen, so wie man sie einmal abgeschlossen hat, auch aus dem Tarif lt. SGB XI erhält. In diesem Fall kann man dann auf die ADL-Leistungen zurückgreifen, denn diese sind schon heute in den Bedingungen genau definiert und Vertragsbestandteil.

Allerdings sollte man wissen, dass die Inhalte dieser Punkte nicht identisch mit den Pflegestufen des SGB XI sind und die Einstufung auch anders vorgenommen wird. Es kommt kein MDK vorbei und stuft nach zeitlichen Komponenten ein, sondern der Umfang wird von einem Hausarzt festgestellt. Die Anzahl der Punkte kann man nicht mit einer bestimmten Pflegestufe gleichsetzen und vergleichen.

Anhand der folgenden Beispiele wird deutlich, dass es auch hier nicht gerade einfach ist, die Pflegepunkte zu erhalten.

Der Pflegepunkt „Fortbewegen im Zimmer“ beinhaltet folgendes:  

„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls, die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.“

Was bedeutet eigentlich „auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls“? Solange man die Gehhilfen, wie z.B. einen Rollator etc. oder den Rollstuhl noch selbst benutzen kann und keine Hilfe dabei benötigt, erhält man diesen Punkt nicht. Man kann sich vielleicht vorstellen, dass man in der ersten Phase der Pflegebedürftigkeit noch relativ lange ohne Hilfe klar kommt. Bei der gesetzlichen Pflegeeinstufung spielt das keine Rolle. Hier wird der Pflegebedarf festgestellt und hinterher eine Empfehlung für Hilfsmittel ausgesprochen, um sich den Alltag erleichtern zu können.

Beim Punkt „Waschen“ sieht es auch nicht anders aus:

„Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person, auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift, sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.“

Hier ist auf die Formulierung zu achten: „auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift“, das ist also so ähnlich formuliert wie bei „Fortbewegen im Zimmer“. Und „ein akzeptables Maß“ ist wohl immer eine Auslegungssache.

Beim Punkt „Verrichten der Notdurft“ ist es noch eindeutiger zu sehen (fett gekennzeichnet):

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit  fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheter oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

Wenn ein Katheter verwendet wird, benötigt man praktisch keine pflegerische Unterstützung. Das Wechseln der Beutel wird entweder selbst erledigt oder es wird über eine Behandlungspflege – über eine Verordnung vom Arzt – durch eine examinierte Krankenschwester durchgeführt. Das hat nichts mit der Pflege über das SGB XI zu tun. Leider werden in der Pflege bei Inkontinenz oft Katheter gesetzt, um Pflegezeit zu einzusparen. Das ständige „Zur-Toilette-Bringen“ und Windeln ist einfach viel aufwendiger.

Diese o.g. 3 beispielhaften und auch die weiteren 3 ADL-Punkte sind bei den Pflegerentenanbietern gleich bis ähnlich formuliert. Es gibt insgesamt 6 Punkte, die zu erreichen sind. Diese Punkte sind einfach Versicherungsbedingungen, die sich wohl an den SGB XI anlehnen sollen, aber keineswegs mit dem Einstufungsprozedere des MDK zu tun hat.

FAZIT

Es ist wichtig, bei der Auswahl eines Pflegerenten-Tarifes darauf zu achten, dass der Tarif lt. SGB XI leistet und zusätzlich als Wahlmöglichkeit die Leistungen der ADL-Punkte beinhaltet, denn es gibt auch Gesellschaften, die ihre Tarife nur mit dem ADL-System anbieten.

Beide Leistungsvarianten sind nicht miteinander vergleichbar. Der MDK beurteilt nach einem Fragenkatalog die Verrichtungen des täglichen Lebens, also die Grundpflegetätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität nach zeitlichen Komponenten. Bei der ADL-Einstufung beurteilt ein Hausarzt/Arzt, ob die Verrichtungen, die in den ADL-Punkten definiert sind, überhaupt noch allein ohne fremde Hilfe ausgeübt werden können.

Es gibt mindestens einen Versicherer, der schon ab 2 ADL-Punkten leistet, üblich ist ab 3 Punkten. Dieser Tarif wäre für Kunden interessant, die die ADL-Definitionen für sich entdeckt haben.

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