Besteuerung einer BU-Rente

4. Oktober 2012 in BU-Versicherungen

***UPDATE 01.01.2023***

Bei der Ermittlung einer bedarfsgerechten Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) gilt es viele Punkte zu beachten. Oftmals finde ich bei Interessenten/Neukunden bestehende Verträge vor, die im Ernstfall nur eine sehr geringe Absicherung bieten. Versicherte BU-Renten in Höhe von 1.000 EUR bei einem Nettoeinkommen von z. B. 2.500 EUR sind leider keine Seltenheit.

Heute will ich in diesem Zusammenhang einen Punkt aufgreifen, der im Regelfall beim Kunden viele Fragen aufwirft.

Bei der versicherten BU-Rente handelt es sich stets um eine Bruttorente. Neben Beiträgen für die gesetzliche oder private Krankenversicherung fallen natürlich auch Steuern an.

Doch wie wird denn eigentlich eine private BU-Rente versteuert?

Die private BU-Rente ist weder steuerfrei noch zu 100% zu versteuern. Beide Auffassungen höre ich leider immer wieder.

Zu unterscheiden ist zwischen der BU-Rente innerhalb der so genannten III. Schicht der Altersvorsorge (das sind selbstständige BU-Versicherungen oder BU-Zusatzversicherungen, die an eine Risikolebensversicherung oder an eine Kapitallebensversicherung bzw. private Rentenversicherung gekoppelt sind) und der I.  Schicht der Altersvorsorge (Basisrente bzw. Rürup-Rente).

Beschäftigen wir uns zunächst mit der BU-Rente im Rahmen der III. Schicht.

Die BU-Rente ist eine so genannte abgekürzte Leibrente. Abgekürzte Leibrenten sind mit dem so genannten Ertragsanteil zu versteuern. Den Begriff  „Ertragsanteilbesteuerung“ kennen Sie vielleicht bereits aus dem Bereich der privaten Rentenversicherung (Schicht III). Anders als bei der privaten Rentenversicherung ist für die Höhe des Ertragsanteils allerdings nicht das Alter bei Renteneintritt der versicherten Person, sondern die voraussichtliche Zahlungsdauer der Rente, also der Zeitraum zwischen Beginn der BU-Rentenzahlung und dem Ende der BU-Rentenzahlung gemäß Versicherungsvertrag. Maßgeblich ist die Ertragsanteiltabelle gemäß § 55 II EStDV. Es werden stets volle Jahre betrachtet.

Das folgende Beispiel soll den Sachverhalt transparent machen und berücksichtigt daher nur die BU-Rente und keine weiteren Einkünfte:

BU-Rentenhöhe 2500 EUR
Alter bei Rentenbeginn 40 Jahre
Endalter gem. Versicherungsvertrag 67 Jahre
Dauer der Rentenzahlung 27 Jahre
Prozentsatz gemäß Tabelle 28 Prozent
Ertragsanteil 700 EUR

Die tatsächliche Steuerbelastung richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz des Kunden auf Basis des zu versteuernden Einkommens.

Wie sieht die Sache bei der Basisrente (Rürup-Rente) aus?

Die Besteuerung erfolgt nach § 22 EStG. Der Steuersatz richtet sich nach dem Jahr des Beginns der Rentenzahlung. Im Jahr der Einführung der Basisrente (2005) wurde der Steuersatz mit 50% festgesetzt. Dieser Satz  stieg bis zum Jahr 2020 jedes Jahr um 2% Punkte an, danach um 1% Punkt, bis im Jahr 2040 100% erreicht sind. Bei einem heute (im Jahr 2023) 25-jährigen Versicherungsnehmer, der mit 40 Jahren (im Jahr 2038) eine BU-Rente erhält, beträgt der Steuersatz bereits 98%.

Auch hier wieder ein Beispiel:

BU-Rentenhöhe 2500 EUR
Jahr des Rentenbeginns 2038
Prozentsatz gemäß Tabelle 98 Prozent
steuerpflichtiger Anteil 2.450 EUR

Die tatsächliche Steuerbelastung richtet sich auch hier nach dem persönlichen Steuersatz des Kunden auf Basis des zu versteuernden Einkommens.

Achten Sie bei der Festsetzung der bedarfsgerechten BU-Rentenhöhe unbedingt auch auf die steuerlichen Aspekte. Überlegen Sie auch, ob es in diesem Zusammenhang für Sie wirklich sinnvoll ist, eine BU-Versicherung im Rahmen einer Basisrente/Rürup-Rente abzuschließen.

Was erwartet uns mit der „Pflege-Bahr“?

24. September 2012 in Pflegeversicherung

Eine häufige Kundenfrage der letzten Woche lautet:

„Soll ich mit dem Abschluss einer Pflegezusatzversicherung (Pflegetagegeldversicherung) nicht lieber warten, bis 2012 die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung kommt?“

Aus meiner Sicht ist es nicht sinnvoll, bis 2013 zu warten, um eine Pflegetagegeld-Zusatzversicherung abzuschließen.

Bisher liegen zwar noch keine Beitragskalkulationen vor, da aber ein Kontrahierungszwang besteht, werden die Versicherer zum Risikoausgleich sehr wahrscheinlich deutlich höhere Beiträge kalkulieren. Zudem werden die Tarife als Unisextarife kalkuliert. Ob das für Männer die 5 EUR monatliche Förderung ausgleicht, darf zumindest bezweifelt werden.

Auch kann es gut sein, das die Versicherer bei den Versicherungsbedingungen schlechtere Regelungen für die „Pflege-Bahr“ einführen.

Eine Gesundheitsprüfung für ein Pflegetagegeld ist deutlich weniger streng, als z. B. bei einer stationären Zusatzversicherung.

Altverträge werden nach heutigem Stand der Dinge ebenfalls förderfähig sein, wenn Sie keinen Leistungsausschluss oder Risikozuschlag enthalten, mindestens 10 EUR monatlich kosten und mindestens 600 EUR Geldleistungen pro Monat absichern.

Nachfolgend genauere Information zur „Pflege-Bahr“ bzw. dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz.

Bundestag beschließt Pflegereform — Neuerungen ab 2013

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz; Abruf-Nr. 122153) beschlossen. Das sind die fünf für Sie wesentlichen Punkte des Gesetzes in Kurzform.

Eckpunkte Pflegereform

„Pflege-Bahr“:

Wer privat mit einer Pflegetagegeldversicherung vorsorgt, erhält eine staatliche Zulage von fünf Euro pro Monat. Voraussetzung ist unter anderem die Vollendung des 18. Lebensjahres. Außerdem müssen zehn Euro im Monat als Mindestbetrag eingesetzt werden. Die Versicherer dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.

Verbesserungen für Demenzkranke:

In der Stufe 0 erhalten Demenzkranke neben den heute schon beziehbaren 100 bzw. 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen 1 und 2 wird der bisherige Betrag aufgestockt. Demenzkranke mit Pflegestufe 0 erhalten monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro. Demenzkranke in Pflegestufe I erhalten ein um 70 Euro auf 305 Euro erhöhtes Pflegegeld oder um 215 Euro auf bis zu 665 Euro erhöhte Pflegesachleistungen. Demenzkranke in Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro auf 525 Euro erhöhtes Pflegegeld oder um 150 Euro auf bis zu 1.250 Euro erhöhte Pflegesachleistungen.

Flexiblere Leistungen für Pflegende:

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können Leistungen der Pflegedienste für bestimmte Zeiträume wählen.

Verzögerungsgeld:

Treffen die Pflegekassen Begutachtungsentscheidungen nicht fristgerecht, müssen sie künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro als erste Versorgungsleistung zahlen.

Beitragserhöhung:

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt ab dem 1. Januar 2013 um 0,1 Punkte auf 2,05 Prozent, bei Kinderlosen auf 2,3 Prozent.

 

Bundesministerium für Gesundheit – Pressemitteilung

Berlin, 6. Juni 2012, Nr. 38

Erstmals staatliche Förderung für die private Pflegevorsorge

Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, dass es erstmals eine staatliche Förderung für eine private Pflegezusatzversicherung geben wird. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr zeigte sich mit dem Beschluss zufrieden: „Wir fördern die private Pflegevorsorge der Bürgerinnen und Bürger mit 60 Euro im Jahr. Diese Pflegevorsorge ist wichtig, weil die gesetzliche Pflegeversicherung immer nur einen Teil der Pflegekosten übernimmt. Eine private kapitalgedeckte Vorsorge ist deshalb eine notwendige und sinnvolle Ergänzung. Sie sorgt auch dafür, das die Pflegeversicherung demographiefest und stabil wird.“

Mit dem Beschluss werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass die Finanzierung der Pflege in Deutschland um eine private Pflege-Vorsorgeförderung ergänzt und damit auf eine breitere Basis gestellt werden kann. Es wird eine zusätzliche Säule der Finanzierung geschaffen, indem die Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützt werden, eigenverantwortlich und kapitalgedeckt für den Fall der Pflegebedürftigkeit vorzusorgen.

Damit möglichst viele Menschen von der Förderung profitieren können, ist vorgesehen, dass unabhängig vom persönlichen Einkommen Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung künftig eine Zulage in Höhe von 60 Euro jährlich zu ihrer Versicherungsprämie erhalten, wenn sie eine freiwillige, private Pflege-Zusatzversicherung abschließen, die bestimmte, gesetzlich vorgegebene Bedingungen erfüllt. Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sollen begrenzt werden.

Bei der Versicherung muss es sich um eine sog. Pflege-Tagegeld-Versicherung handeln. Der Umfang des Versicherungsschutzes kann individuell bestimmt werden, wobei die untere Grenze durch den monatlichen Mindestbeitrag von 10 Euro gegeben ist und die obere Grenze maximal die doppelte Leistung der sozialen Pflegeversicherung umfassen darf.

Versicherungsunternehmen, die diese privaten Pflege-Zusatzversicherungen anbieten, dürfen Antragsteller nicht aufgrund gesundheitlicher Risiken ablehnen. Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge dürfen ebenfalls nicht vereinbart werden.

Das Bundeskabinett hat sogenannte Formulierungshilfen beschlossen, die nun den Fraktionen der Koalition zugeleitet und in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeneuausrichtungsgesetz eingebracht werden. Die Regelungen sollen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Vorläufige Sozialversicherungswerte 2013

7. September 2012 in Allgemein, GKV, PKV

Gemäß einer Meldung der Haufe-Gruppe liegt der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bezüglich der Sozialversicherungswerte 2013 vor.

Die Sozialversicherungswerte regeln u. a. auch die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können.

Die dafür maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, steigt demnach ab dem 1. Januar 2013 von monatlich 4.237,50 EUR auf 4.350 EUR bzw, von jährlich 50.850 EUR auf 52.200 EUR.

Beachten Sie bitte, dass es sich um vorläufige Werte handelt. Eine Verabschiedung im Bundeskabinett ist im Oktober geplant.

 

Urlaub im Ausland

20. Juni 2012 in GKV

Für Versicherte in der GKV habe ich bei Recherchen eine interessante Seite der GKV-Spitzenverbandes Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland entdeckt.

Sie finden hier umfassende Informationen und alle Regelungen für die gängigen Urlaubsländer.

Beachten sollten Sie auch unbedingt den Hinweis des GKV-Spitzenverbandes:

Die hier dargestellten Ansprüche aus Ihrer gesetzlichen Versicherung decken nicht alle Krankheitskosten bei einem Auslandsaufenthalt ab. Hierzu gehören z. B. Kosten für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland, im Ausland übliche Zuzahlungen, Behandlungen durch private Leistungserbringer o. Ä. Wir empfehlen Ihnen daher dringend den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung.

Weiter Infos auch im Artikel „Sorglose Ferien“.

Sternhagel am Taunus – Die besten BU-Versicherungen

8. Mai 2012 in BU-Versicherungen

„Ich möchte einfach nur die beste BU-Versicherung abschließen“, sagte mir erst letzte Woche ein Kunde. “ Sie haben da doch bestimmt eine Liste“.

Na ja, so einfach ist die Sache leider eben nicht. Wie bei jeder Sparte, so ist es auch und gerade bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) nicht mit einer pauschalen Liste getan. Wie immer müssen individuelle Details besprochen und bewertet werden, bevor die geeigneten Anbieter und Tarife ausgewählt werden können.

Selbstverständlich kann man bestimmte grundsätzliche Leistungspunkte, die praktisch für jeden Versicherten wichtig sind, einer eingehenden Untersuchung unterziehen und dann eine Liste der guten und weniger guten Tarife erstellen.

Als Erste Orientierungshilfe ist das sicher auch gut, sofern die Kriterien transparent, nachvollziehbar und logisch sind.

In der Vergangenheit hatte ich mich ja bereits zu einigen sehr merkwürdigen Tests der „Finanztest“ geäußert:

Finanztest testet BU-Versicherungen

Finanztest testet (schon wieder) BU-Versicherungen

Diesmal in der Anstoß für meinen Artikel aber nicht die Finanztest, sondern das
Analysehaus Morgen & Morgen aus Hofheim am Taunus.

Jahr für Jahr gibt Morgen und Morgen das „M&M Rating Berufsunfähigkeit“ heraus. Es werden reichlich Sterne verteilt (wie bei Hotel-Bewertungen). Diesmal wirft man mit Sternen wieder nur so um sich.

Interessant ist auch diesmal, welche Versicherer die Höchstnote ***** erhalten. Von der Menge der
Mit ***** bewerteten Anbieter will ich an dieser Stelle erst gar nicht anfangen. Es wäre wunderbar, wenn es tatsächlich so viele Spitzenprodukte im Bereich der BU-Versicherungen gäbe.

Nach welchen Kriterien wurde geprüft?

Mein erster Blick geht bei solchen Analysen ja immer auf die Prüfkriterien. Von Finanztest bin ich ja Kummer gewohnt. Aber auch Morgen & Morgen begibt sich hier m. E. auf sehr dünnes Eis.

Die Versicherungsbedingungen, also die Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch wird mit 50% bewertet. Da darf doch wirklich die Frage erlaubt sein, ob das der richtige Ansatz ist. Die so genannte BU-Kompetenz wird mit 30% gewichtet. Was, Sie wissen nicht, was damit gemeint ist? Nun, unter „BU-Kompetenz“ versteht Morgen und Morgen BU-Erfahrung, BU-Bestand, BU-Prozesse,  BU-Leistungsfallprüfung und BU-Antragsprüfung. Was genau Die Erfahrung, die Bestandsgröße und die Prozesse (sind damit die internen Arbeitsprozesse oder Gerichtsprozesse gemeint?) mit der Qualität zu tun haben, wird leider nicht klar.
Die Antragsfragen gehen mit 10% ins Gesamtrating ein. Ebenfalls der Punkt BU-Solidität. Die Solidität soll Bilanzkennzahlen messen.

Später wird man aber auch noch feststellen, dass der Preis auch eine Rolle spielt.

Welche Berufe wurde zugrunde gelegt?

Es wurden Angebote für „risikoarme“ (Notar, Akademiker, 100% Bürotätigkeit) und „risikoreiche“ (Dachdecker, 100% körperlich tätig) Beruf bewertet.

Wie sehen die Ergebnisse aus?

Da die Versicherungsbedingungen (die einzig wirklich messbare Größenordnung) nur mit 50% bewertet werden, gibt es sehr interessante Ergebnisse. Die Darstellung der besten Tarife für dies beiden geprüften BU-Gruppen wurde so vorgenommen, wie ich es befürchtet hatte. Genau so, wie in der Praxis überwiegend beraten wird. Nämlich oberflächlich und „sterneorientiert“ anhand zweifelhafter Prüfkriterien. Man gebe die „Grunddaten“, also z. B. Mann, 30 Jahre, Nichtraucher, Notar (Akademiker, 100% Bürotätigkeit), Versicherungsdauer und Leistungsdauer 37 Jahre, 1.500 € garantierte mtl. BU- Rente, monatliche Zahlweise, Überschusssystem Sofortrabatt, min. 4 Sterne im M&M BU-Rating ein und sortiere dann nach dem Preis.

Wer ist denn nun der beste Anbieter?

eines vorweg: es gibt mehrere beste Anbieter.

Im einzelnen sind das

Gothaer, Barmenia, HanseMerkur, WWK, Volkswohl Bund, Württembergische, Continentale, InterRisk, IDUNA, Allianz und Öffentliche Leben.

Alles ohne Frage wunderbare Versicherer. Aber sind das „die besten“ BU-Versicherer?

Ich meine: Nein!

Sehen wir uns doch einmal an, welche Punkte in den Versicherungsbedingungen der „besten“ Anbieter nicht oder nicht gut geregelt sind. Bei anderen Anbietern aber möglich wären (keine abschließende Aufführung):

Das versicherte Ereignis „Kräfteverfall“ ist an den Zusatz „mehr als altersentsprechend“ gebunden.
Die Arztanordnungsklausel ist nicht sauber formuliert und lässt den Versicherern viel Spielraum.
Der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist nicht vorhanden oder nicht klar definiert. Ansich ein absolutes KO-Kriterium!!!
Die zumutbare Einkommensreduzierung ist dicht definiert.
Definition bei Ausscheiden aus dem Beruf nicht vorhanden oder unklar.
Kein Verzicht auf ein befristetes Anerkenntnis.
Kein Verzicht auf die Anwendung des §163 VVG.
Keine Leistungserhöhung ohne Ereignis.
Keine garantierte Leistungsfalldynamik.
Keine Zahlung bei längerer Krankschreibung.

Die Liste ließe sich fortsetzen. Aber ist das nicht schon alles schlimm genug?

Das Urteil:

Mir fehlen die Worte!

Das eigentlich schlimme ist, dass nun wieder zahlreiche ahnungslose Journalisten dieses Rating ungeprüft übernehmen werden. Unzählige ahnungslose Versicherungsmakler werden nach wir vor ungeprüft die Sternchentarife empfehlen und auch die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen auf diese Software zurück greifen. Leser, Kunden und Verbraucher werden in die Irre geführt.

Bitte vertrauen Sie niemals einem Sternchenrating!

Darf die PKV meine Beiträge erhöhen, weil ich krank geworden bin?

1. April 2012 in PKV

Heute möchte ich gerne eine Frage beantworten, die in letzter Zeit durch besorgte und verunsicherte privat Krankenversicherte häufig an mich gestellt wurde:

Kann die PKV die Beiträge anpassen, wenn man viel zum Arzt muss und dementsprechend (hohe) Rechnungen einreicht?

Keine Krankenversicherung darf Beiträge erhöhen, weil sich ein individuelles Risiko verschlechtert hat oder weil hohe Kosten entstanden sind. Das wäre ja noch schöner.

Die Beiträge sind nach finanz- und versicherungsmathematischen Verfahren kalkuliert und berücksichtigen die voraussichtlich im statistischen Mittelwert anfallenden Kosten.

Beitragserhöhungen finden nur statt, wenn die Kosten innerhalb einer Alterskohorte des Kollektivs höher als kalkuliert ausgefallen sind. Diese Beitragsanpassungen finden dann aber für alle Versicherten dieser Alterskohorte und (noch) getrennt nach Männern und Frauen statt.

Machen Sie sich bitte also keine Sorgen. Ihr individueller Beitrag wird nicht erhöht, weil Sie höhere Kosten verursachen.

Dauernde Öffnung der privaten Krankenversicherung für Beamtenanfänger

6. Januar 2012 in PKV

Zukünftige Beamte müssen sich mit vielen versicherungstechnischen Angelegenheiten beschäftigen. Ein wichtiger Punkt ist dabei der zukünftige Krankenversicherungsschutz.

Zukünftige Beamte, die in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollen, müssen wie jeder andere Antragsteller Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben. Dies geschieht durch die Beantwortung von Fragen, die der Versicherer schriftlich im Versicherungsantrag stellt.

Aber nicht jeder zukünftiger Beamter ist aus Sicht der Versicherung gesund genug, um ohne Probleme in die PKV wechseln zu können. Manchmal ist dieser Weg wegen Vorerkrankungen auch gänzlich verwehrt.

Für zukünftige Beamte, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die PKV wechseln möchten, gibt es jedoch von vielen Krankenversicherungsunternehmen eine freiwillige Selbstverpflichtung, auch Beamte mit Vorerkrankungen zu versichern.

In der Broschüre „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamtenanfänger, gesetzlich versicherte Beamte und deren Angehörige“ (Stand: April 2013) sind die Voraussetzungen genau aufgeführt:

Beamtenanfänger sowie ihre Familienangehörigen werden zu
folgenden erleichterten Bedingungen aufgenommen:
• Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
• Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
• Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden – soweit
sie erforderlich sind – auf maximal 30 % des tariflichen
Beitrages begrenzt.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Öffnungsaktion
sind […], dass der Beamtenanfänger
• den Antrag auf Versicherung zu den Bedingungen der Öffnung
innerhalb von sechs Monaten nach seiner erstmaligen
Verbeamtung stellt und
• noch nicht über eine seinen Beihilfeanspruch ergänzende
private Krankheitskostenvollversicherung (Ausnahme Basistarif)
verfügt.

Auch der berechtigte Personenkreis ist klar definiert:

Die erleichterten Bedingungen gelten für Beamtenanfänger mit
Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes
oder eines Landes und ihre Familienangehörigen.
Als Beamtenanfänger im Sinne der Öffnungsaktion gelten:
• Beamte auf Probe,
• Beamte auf Zeit/Zeitsoldaten,
• Beamte auf Lebenszeit/Berufssoldaten.
Diese Personen waren zuvor als Angestellte, Arbeiter, Freiberufler,
Selbständige tätig oder waren bislang überhaupt nicht
erwerbstätig. Als Beamtenanfänger gelten auch Beamte auf
Widerruf nach Abschluss ihrer Ausbildung.
Als Beamtenanfänger gelten nicht Beamte auf Widerruf beziehungsweise
Beamtenanwärter, die sich noch in der Ausbildung
befinden.

Und weitere Voraussetzungen…

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Öffnungsaktion
sind des Weiteren, dass der Beamtenanfänger
• den Antrag auf Versicherung zu den Bedingungen der Öffnung
innerhalb von sechs Monaten nach seiner erstmaligen
Verbeamtung stellt und
• noch nicht über eine seinen Beihilfeanspruch ergänzende
private Krankheitskostenvollversicherung (Ausnahme Basistarif)
verfügt.

Und natürlich gibt es auch Einschränkungen und Besonderheiten:

Werden durch die jeweilige Beihilfestelle auch Kosten für Wahlleistungen
– wie z.B. Unterbringung im Zweibettzimmer und
Chefarztbehandlung – erstattet, so sind diese Wahlleistungen
auch Bestandteil des Versicherungsschutzes. Umfasst jedoch
die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen ohne
diese Wahlleistungen, so deckt auch der Versicherungsschutz
nur die Grundleistungen ab.

Und auch der Abschluss des wichtigen Beihilfeergänzungstarifs ist im Rahmen der Öffnungsaktion nicht möglich.

Beim Abschluss im Rahmen der Öffnungsaktion ist weiterhin zu beachten, dass der zukünftige Beamte nur einen Versuch hat. Das bedeutet, dass der erste Antrag im Rahmen der Öffnungsaktion auch gleichzeitig der letzte Antrag ist. Es ist also nicht möglich, bei mehreren Gesellschaften nacheinander Anträge im Rahmen der Öffnungsaktion zu stellen.

Auch ist es nicht möglich, zunächst einen regulären Antrag zu stellen und nach einer Ablehnung bzw. der Verfügung eines über 30% hinausgehenden Risikozuschlags beim selben Versicherer einen Antrag im Rahmen der Öffnungsaktion zu stellen.

Um hier auf der sicheren Seite zu stehen, sollte der von Ihnen beauftragte unabhängige Versicherungsmakler im Vorfeld eine informelle Voranfrage bei Ihren „Wunschanbieter“ stellen, damit Ihnen der Weg in die Öffnungsaktion nicht verbaut wird.

Beim Abschluss einer PKV im Rahmen der Öffnungsaktion müssen selbstverständlich die Kriterien zur Auswahl des geeigneten Krankenversicherungsschutzes beachtet werden. Neben den für Beamte relevanten Besonderheiten muss hier zwingend geprüft werden, ob nicht wesentliche Leistungsmerkmale in den Beihilfeergänzungstarif ausgelagert sind. Zur Erinnerung: Der Asbschluss des Beihilfeergänzungstarif ist im Rahmen der Öffnungsaktion nicht möglich.

Die Beratung durch einen spezialisierten Versicherungsmakler ist daher unerlässlich.

 

Wann sollte ein Lehramtsanwärter seine PKV beantragen?

1. Januar 2012 in PKV

Heute erreichte mich eine Anfrage eines Lehramtsanwärters (Referendars):

„Mein Referendariat beginnt am 1.02.2012 und  jetzt frag ich mich, bis wann ich denn in etwa Zeit hab mich wirklich zu entscheiden. Auch damit alles mit der GKV gut über die Bühne läuft und so. Derzeit fühl ich mich nämlich einfach noch nicht informiert genug…“

Da es sich um eine häufig gestellte Frage handelt, möchte ich hierzu einmal generell Stellung nehmen:

Grundsätzlich sollte man sich auf keinen Fall unter Druck setzen lassen, wenn man sich noch nicht genug informiert fühlt, um eine Entscheidung zu treffen.Wenn es wegen der Gesundheitsfragen zu keinen Verzögerungen bei der Antragstellung kommt, reicht es aus, den Antrag bis ca. zehn Tage vor dem geplanten Versicherungsbeginn zu stellen.Man sollte die Zeit bis dahin nutzen und  sich Abschriften von einen Patientenakten von den Ärzten besorgen, die einen in den letzten fünf Jahren behandelt haben, damit man die Gesundheitsfragen korrekt beantworten kann.Grundsätzlich sind drei Szenarien dankbar:

Sie können sich rechtzeitig vor dem Versicherungsbeginn entscheiden:
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, sobald Ihre Entscheidung fest steht.
Sobald Ihnen die Annahmebestätigung der PKV vorliegt, kündigen Sie Ihre Mitgliedschaft in der GKV wegen Wegfalls der Versicherungspflicht aufgrund des Statuswechsels in das Beamtenverhältnis. Die GKV will dann noch die Ernennungsurkunde und die Annahmebestätigung der PKV sehen.

Sie können sich erst innerhalb von zwei Monaten entscheiden:
Ein Rückwirkender Beginn zum 01.02. ist bis zum 31.03. möglich. Auch hier müssen Sie der GKV eine Kopie der Ernennungsurkunde und die Annahmebestätigung der PKV vorlegen.
Sie sollten die GKV aber vor dem 01.02. darüber informieren, dass Sie verbeamtet werden und wie hoch Ihr Bruttoeinkommen sein wird. Sie bleiben dann in der GKV und erhalten einen Bescheid über den zu zahlenden Beitrag. Wenn Sie dann während der o. g. Frist rückwirkend wechseln, wird Ihnen der an die GKV gezahlte Beitrag natürlich erstattet. Schließen Sie aber keinen Wahltarif mit einer Mindestversicherungsdauer von einem oder drei Jahren ab, sonst bleiben Sie in der GKV!

Sie können sich erst nach zwei Monaten entscheiden:
Unter Einhaltung der Kündigungsfrist in der GKV (immer zum Ende des übernächsten Monats) können Sie jeweils zum 1. eines Monats in die PKV wechseln. Jedoch dann nicht mehr rückwirkend zum 01.02. Die o. g. Unterlagen müssen dann ebenfalls vorgelegt werden.

Nachteile bei einer späteren Antragstellung:

Durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands kann der Wechsel in die PKV erschwert oder gar unmöglich werden. Für Behandlungen, die begonnen werden, während noch keine Versicherung in der PKV besteht, könnte ein Leistungsausschluss oder ein Risikozuschlag verfügt werden.