So vergleicht man Pflegetagegeldversicherungen richtig!

27. April 2015 in Finanztest / Stiftung Warentest, Pflegeversicherung

In meinem Beitrag vom 20.04.2015 hatte ich mich ja bereits ausführlich zum Finanztest 05/2015 Artikel zur gesetzlichen Pflegeversicherung und privaten Pflegezusatzversicherung geäußert.

Heute verrate ich Ihnen, welche Kriterien bei der Auswahl einer privaten Pflegezusatzversicherung (Pflegetagegeld) wirklich wichtig sind.

Ich habe dafür eine übersichtliche Tabelle erstellt:

Ranking Leistungsmerkmale Mindestanforderungen
1 Gesundheitsfragen im Antrag klar formulierte Gesundheitsfragen, Abfragezeitraum optimal 5 Jahre
2 welche Unterlagen müssen zur Leistungsprüfung eingereicht werden optimal ist nur der Leistungsbescheid, Gutachten ist üblich, möglichst keine weiteren Unterlagen und Untersuchungen
3 Wartezeiten bestenfalls keine
4 Höhe des Tages-/Monatssatzes mind. 30%/60%/100% (PS1/PS2/PS3) oder frei wählbar in Eurostufen
5 Höhe der Demenz-Leistungen mind. 30% der Pflegestufe 3, optimal Alternativprüfung lt. GDS
6 stationär (Pflegeheim) höhere Leistungen als ambulant (Pflegedienst, Pflegegeld) optimal sind 100% stationär in allen 3 Pflegestufen
7 Leistungen aufgrund von Sucht sollte auf jeden Fall enthalten sein
8 Anzeigefrist der Pflegebedürftigkeit möglichst lange rückwirkend
9 Änderung des SGB XI keine „Kann-Formulierung“, sollte auf jeden Fall klar formuliert sein
10 Beitragsaussetzungen/-reduzierungen sollte auf jeden Fall enthalten sein ohne erneute Gesundheitsprüfung
11 Beitragsbefreiung bestenfalls schon ab Pflegestufe 0 oder 1
12 Dynamisierungen optimal sind Beitrags- und Leistungsdynamiken ohne Altersbegrenzung
13 Leistungen auch während stationärer Krankenhaus-Unterbringung sollte enthalten sein
14 Geltungsbereich Standard sollte sein: EU/EWR/Schweiz, optimal: weltweit
15 Leistungen nach ADL-Punkten Alternativprüfung optimal
16 Einmal-Leistungen sollten enthalten sein

 

Hätte Finanztest diese Kriterien mit der entsprechenden Wertung angesetzt, wäre das Ergebnis komplett anders gewesen.
Aber dazu bedarf es einem gewissen Sachverstand, der bei Finanztest offensichtlich nicht vorhanden ist.

Verlassen Sie sich also auf keinen Fall auf Finanztest, sondern lesen Sie die Versicherungsbedingungen aufmerksam und lassen Sie sich die Bedingungen im Zweifelsfall von einem Experten erläutern.

 

Finanztest 05/2015 Artikel zur gesetzlichen Pflegeversicherung und privaten Pflegezusatzversicherung

20. April 2015 in Finanztest / Stiftung Warentest, Pflegeversicherung

Finanztest hat es sich einmal wieder zur Aufgabe gemacht und informiert über die gesetzliche Pflegeversicherung und die privaten Pflegezusatztarife.

Wenn Finanztest schon über das Gesetz SGB XI und die aktuellen Änderungen per 01.01.2015 informiert wäre es schön, es auch richtig und an manchen Stellen etwas ausführlicher darzustellen.

Es werden pauschale Aussagen getätigt: Wird jemand ein Pflegefall, sind vor allem drei Fragen zu klären: Wo kann der Mensch gepflegt werden? Was kostet das? Und wo kommt das Geld her?
Sollten diese Fragen nicht vor der eintreffenden Pflegebedürftigkeit geklärt werden? Wenn der Pflegefall schon eingetroffen ist, ist es meist zu spät, sich über diese Fragen Gedanken zu machen bzw. sind so viele andere Dinge zu bedenken und zu organisieren. Es ist ratsam, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, was im Falle eines Pflegefalls auf einen zukommt. Und Geld, was im Pflegefall fehlt, kann man dann auch nicht mehr auftreiben.

Je nach Pflegestufe bekommen die dementen Bewohner der Wohngemeinschaft zwischen 689 Euro und 1.612 Euro von der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hier bitte beachten: wenn es in der beschriebenen Wohngemeinschaft so ist, dann ist das gut. Aber nicht jeder demente Pflegebedürftige wird auch in eine Pflegestufe 1-3 eingestuft, sondern landet in der Pflegestufe 0. Und dann gibt es lediglich 231 Euro Pflegegeld.

Bei den Entgelten wurde auch nicht darauf eingegangen, dass man als Demenzkranker in der Pflegestufe 3 beim Pflegegeld bei der ambulanten Versorgung durch einen Pflegedienst nicht mehr Geld bekommt, sondern die Entgelte hier gleich sind. Im Pflegeheim gibt es gar keine Mehrleistungen in keinen Pflegestufen für an Demenz erkrankte Menschen.

Wenn man einen Antrag bei der Pflegekasse auf Einstufung stellt, kommt der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) vorbei und stuft nach einem Fragekatalog ein. Hier findet eine Beratung in Sachen Pflegehilfsmittel statt und der MDK vermerkt am Ende seiner Begutachtung, welche Hilfsmittel der Pflegebedürftige braucht. Es ist richtig, dass hier keine Verordnung vom Arzt benötigt wird. Finanztest geht aber nicht weiter darauf ein, was passiert, wenn man während seiner Pflegebedürftigkeit weitere Hilfsmittel braucht. Dann muss natürlich ein Arzt eine Verordnung ausstellen.

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2015 für Hilfsmittel zum einmaligen Gebrauch den Zuschuss von 31 Euro auf 40 Euro angehoben. Schauen wir uns dazu einmal folgendes Beispiel an:
Ein Paket Inkontinenz-Windeln (56 Stück) kostet 72 Euro. Wenn man bedenkt, dass man „nur“ 3 Stück am Tag benötigt, so sind das im Monat mindestens 90 Stück, das heißt 1 ½ Pakete und dann ist man mal eben schnell bei 108 Euro pro Monat. Ein Paket Krankenunterlagen 60×90 (Betteinlagen) (50 Stück) kostet 34,90 Euro. Diese braucht man meist zusätzlich. Hier muss nach wie vor einiges selbst dazu gezahlt werden.

Zum Artikel „Wann Kinder zahlen müssen“ ist festzuhalten: es ist richtig, dass der Selbstbehalt für Kinder per 01.01.2015 auf 1.800 Euro gestiegen ist. Zurzeit sieht es noch relativ gut aus, dass die Kinder nicht für ihre Eltern aufkommen müssen oder nur zu einem geringen Anteil.

ABER: Dann bezahlt es eben der Steuerzahler, weil die Sozialkassen einspringen. Und die Frage, die sich hier stellt ist: wie lange soll das noch gut gehen? Die staatlichen Zuschüsse zur Pflege belaufen sich jetzt schon seit Jahren auf 3,5 Mrd. Euro jährlich.

Alles schön zu reden bringt einen hier nicht weiter! Was auf jeden Fall empfehlenswert ist, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen, sollte man betroffen sein.

Lückenfüller für die Pflege

Die meisten pflegebedürftigen Menschen – auch mit Demenz – sind in Pflegestufe 1 und 2 und werden zuhause versorgt. In diesen Fällen liegt die Versorgungslücke je nach Stufe im Schnitt bei 540 Euro oder 1.295 Euro.

Das mag auf die Pflegebedürftigen zutreffen, die wegen körperlichen Einschränkungen eingestuft wurden. Bei Demenzkranken reicht das – auch schon bei Pflegestufe 1 – bei weitem nicht aus!

Demenzkranke müssen, egal in welcher Pflegestufe sie eingestuft sind, sehr intensiv betreut werden, weil die räumliche und zeitliche Orientierung fehlt. Der Pflegedienst kann nicht eben mal früh eine halbe Stunde vorbei schauen. Demenzkranke wissen oft auch nicht, ob sie schon gegessen haben, sich gewaschen haben und ob es morgens 8 Uhr oder abends ist. Es muss mit sehr hohen Zusatzkosten gerechnet werden.

Abschlusswillige sollten vor Vertragsabschluss überlegen, ob sie die über Jahre steigenden Beiträge auf Dauer zahlen können.

Bei dem Absatz wird der Leser allein gelassen. Warum steigen die Beiträge? Und in welcher Höhe werden die Beiträge steigen? Das wird leider erst auf der Folgeseite erklärt und sehr kurz angebunden und stiefmütterlich.

Pflegezusatzverträge werden prozentual wegen des gesundheitlichen Risikos eher abgelehnt als dass die Verträge mit Risikozuschlag abgeschlossen werden. Finanztest ist der Meinung, es gebe oft Risikozuschläge. Das ist eher in anderen Sparten zu beobachten als bei den Pflegetagegeldern. Es gibt wenige Anbieter, die mit Risikozuschlägen arbeiten, die meisten Anträge werden abgelehnt, sollte es mit der Gesundheit nicht passen.

Und es wird die Frage aufgeworfen, ob man sich eine Pflegetagegeldversicherung überhaupt neben BU und Altersvorsorge leisten kann bzw. unter „Unser Rat“ steht: Müssen Sie kündigen, verlieren Sie das eingezahlte Geld und sind im Pflegefall ohne Schutz. Ja, man kann es sich neben BU und Altersvorsorge leisten. Es gibt Tarife, wo man Optionsrechte auf Höherversicherung zu bestimmten Zeitpunkten ausüben kann oder wo man nur erst einmal den Risikobeitrag zahlt oder wo man bausteinkastenmäßig nur bestimmte Pflegestufen absichern kann oder wo man auch nur Demenz versichern kann. Und nein, man muss nicht immer kündigen. Man kann auch ruhend stellen oder – auch wenn es nicht schön ist – die Leistungen reduzieren, dann reduziert sich auch der Beitrag oder man nimmt die Variante wahr, nur den Risikobeitrag zu zahlen. Solche Behauptungen von Finanztest sind nicht förderlich. Ganz viel später geht Finanztest darauf ein, dass es auch Tarife gibt, die Ruheversicherungen anbieten.

Wie hat Finanztest denn nun getestet?

Vorab ist festzustellen, dass es sehr unübersichtlich ist und man selbst als Makler, der diese Sparte seit Jahren anbietet, Schwierigkeiten hat, die Ansätze und Denkweise nachzuvollziehen.

Wir gehen davon aus, dass die Versorgung in der Pflegestufe 0 etwa genau so viel kostet wie in Pflegestufe 1.
Ab hier könnte man aufhören zu lesen: wir gehen davon aus, …: wer ist WIR?
Und warum wird wovon ausgegangen? Was sind das für Testmerkmale? Und wie oben schon beschrieben, ist es in der Praxis nicht so! Die Betreuung in der Pflegestufe 0 ist wesentlich pflegeintensiver und kostet somit auch mehr.

Das Leistungsniveau ist das wichtigste Bewertungskriterium im Test: Wie viel Geld erhält der Kunde in den verschiedenen Pflegestufen?

Hat sich vielleicht schon einmal jemand die Frage gestellt: Bekommt der Kunde überhaupt seine ihm versprochenen Leistungen???? Da kann doch die Absicherung so schön und gut daherkommen, wenn man aber Unterlagen nicht einreichen kann, weil man diese gar nicht erbringen kann, dann bekommt man die Leistungen gar nicht.

Und spätestens hier fragt man sich als geneigter Leser: wer hat das geschrieben? Was genau möchte Finanztest dem Lesen damit sagen?

Aber es geht noch weiter:

Blickt man auf alle Angebote, schneiden die Kombitarife etwas besser ab.

Bei den meisten Kombitarifen muss man darauf achten, wenn man ein Pflegetagegeld zzgl. dem Pflege-Bahr abschließt, dass es auch von den Leistungen her prozentual ausgetütet wird. Der Pflege-Bahr hat immer schlechtere Leistungen als der Pflegezusatztarif und auf den Anteil, den man mit dem Pflege-Bahr abgedeckt hat, bekommt man auch nur die Leistungen aus dem Pflege-Bahr. Der Pflege-Bahr lohnt sich nur, wenn man schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen hat und man nirgends mehr unterkommt. Bei den Kombitarifen muss man auch Gesundheitsfragen beantworten, da geht es eigentlich nur darum, die 5 Euro Förderung zu bekommen.

Neben dem Leistungsniveau sind die Vertragsbedingungen bei der Bewertung entscheidend. … Positiv bewertet haben wir, dass Versicherte keinen Beitrag mehr zahlen, wenn sie pflegebedürftig werden und die Leistungen selbst dann noch regelmäßig steigen.

Das ist schön zu lesen, dass man sich auch das Bedingungswerk anschaut. Und aha: die Beitragsbefreiung ist also wichtig. Da hätte ich einen anderen Ansatzpunkt: wie kalkuliert der Versicherer seine Beiträge? Wenn es ausreichend Leistungsfälle in den unteren Pflegestufen gibt, bleiben Beitragsanpassungen nicht aus. Wenn ein Versicherer erst ab Pflegestufe 3 beitragsfrei stellt ist das vielleicht gar nicht so verkehrt? Außerdem erhält man doch Leistungen aus der privaten Zusatzabsicherung und wenn man es richtig gemacht hat, wird die finanzielle Lücke gedeckt und ist nicht nur so ein Beibrot. Dann kann man sich wohl den Beitrag auch noch leisten, oder?

Sieht der ungeförderte Tarifteil beispielsweise eine Freistellung vom Beitrag vor, sobald der Kunde pflegebedürftig wird, gilt dies meist nicht auch für den Teil mit staatliche Förderung.

Das meinte ich eingangs mit: durcheinander geschrieben und man muss sich die Puzzleteile selbst zusammen suchen. Hier geht Finanztest wenigstens etwas auf die Problematik ein.

Leser berichten uns, dass sie zum Beispiel aufgrund einer Allergie oder einer leichten Augenerkrankung bei einzelnen Anbietern gar keinen Vertrag abschließen konnten. Die Versicherer können kranke Kunden aber auch annehmen und Risikozuschläge verlangen.

Hier haben wir wieder die Risikozuschläge, die wie oben schon erwähnt, nicht die Regel sind. Es wird eher abgelehnt. Und ja, die Versicherer haben unterschiedliche Gesundheitsfragen. Auch darauf muss man achten. Dafür gibt es Profis, die sich am Markt umschauen und für den Kunden den richtigen Tarif mit den passenden Gesundheitsfragen heraussuchen.

Bei der erwähnten Allergie kann ich das nicht nachvollziehen, aber bei einer Augenerkrankung schon. Man muss sich nur einmal überlegen, welche Gründe zur Pflegebedürftigkeit führen könnten, und da sind Augen schon ein wichtiger Punkt.

Auch jetzt kommt in einem Abschnitt doch schon vor, dass Verträge auch kostenfrei ruhen können. Puzzle die Xte.

Regelmäßiger Nachweis

Einige Versicherer verlangen regelmäßig einen neuen Nachweis. Andere behalten sich vor, die Einstufung durch eigene Ärzte überprüfen zu lassen.

Ja, das ist richtig. Da muss man ganz genau die Bedingungen lesen. Vor allem, was genau für Nachweise erforderlich werden. Unter Umständen kann man diese gar nicht einreichen, weil sie nicht erstellt werden.

Ein Beispiel ist hier die DFV, s. §§ 10.2 und 10.4 (Versicherungsbedingungen 12/2014). Im Test bei Finanztest hat die DFV den 4. Platz belegt mit GUT (1,7). Hier widerspricht sich so einiges. Einerseits schreibt Finanztest, dass man auf den regelmäßigen Nachweis achten soll und dann testen sie bei dem Versicherer, der das schlecht geregelt hat, auf Platz 4. Nun ja. Siehe auch weiter unten noch zur DFV.

Private Pflegetagegeldversicherungen werden – wie die gesetzliche Pflegeversicherung – auf die neue Systematik umgestellt und die Bedingungen angepasst. Der Versicherungsschutz geht nicht verloren.

ACHTUNG! ACHTUNG! FALSCH!!! Die Musterbedingungen sehen vor, dass der Versicherer KANN, also wenn er denn möchte und der Meinung ist. Er muss nicht. Einige wenige guten Versicherer haben in ihren Tarifbedingungen verankert, dass sie umstellen WERDEN, wenn der Gesetzgeber das SGB XI ändert.

Wie wurde getestet?

Als erstes fällt auf, dass die Württembergische jeweils auf Platz 1 bei den Pflegetagegeldtarifen ohne Förderung ist. Beim Modellkunden mit 45 Jahren hat die Württembergische ein Qualitätsurteil „SEHR GUT (1,2)“ und beim Modellkunden mit 55 Jahren ein „SEHR GUT (1,5)“. Wie kommt denn die Abstufung zu Stande? Bloß weil der Kunde 10 Jahre älter wird ändern sich doch die Bedingungen nicht. Ausnahmsweise sind die Bedingungen hier gut. Ist wahrscheinlich Zufall.

Bei der Allianz ist festzustellen, dass in den Tarifen PZT B03/E03/A03 100% der abgesicherten Pflegestufe 3 stationär in allen 3 Pflegestufen geleistet wird. Warum erscheint dann in der Tabelle folgendes:

Stationär Pflegestufe 1 = 1.295 Euro

Stationär Pflegestufe 2 = 1.295 Euro

Stationär Pflegestufe 3 = 1.350 Euro

So kann man das nicht stehen lassen. Das verfälscht. Es gibt in den Pflegestufen 1 und 2 stationär auch 1.350 Euro.

Finanztest schreibt auf der Seite „Zusatzinformation Seite 2“ zwar, dass sie hier den Beitrag, den der Kunde im Leistungsfall weiter bezahlen muss, vom Geldbetrag abgezogen hat. Aber so kann man die Leistungen nicht darstellen. Auch wenn die Allianz eine Betragsbefreiung „erst“ ab Pflegestufe 3 anbietet.

DFV auf dem 4. Platz. Das mag von den von Finanztest getesteten Leistungsmerkmalen so sein. Leider hat die DVF nach wie vor Defizite in ihrem Bedingungswerk, was die Unterlagenanforderung im Leistungsfall betrifft. Was nützen mir gute Leistungen, wenn ich die Leistungen im Pflegefall sehr schwerlich bis gar nicht bekomme?
Unter dem Paragraphen 10 stehen die Verpflichtungen der versicherten Person nach Eintritt des Versicherungsfalls, also der Pflegebedürftigkeit.

Unter 10.1 werden „alle notwendigen Unterlagen“ verlangt. Nirgends steht, welche Unterlagen genau einzureichen sind. „… insbesondere das Gutachten des medizinisches Dienstes …“ – das Gutachten des MDK ist einzureichen, aber ob das ausreichend ist, bestimmt der Versicherer.

Unter 10.2 kann die DFV es für notwendig erachten, weitere zusätzliche Informationen von Ärzten, Heilbehandlern, der Krankenversicherung sowie Sozialversicherungsbehörden einzuholen. Der Versicherer kann also ohne Ende Unterlagen einfordern und hält sich somit immer ein Hintertürchen auf.

Unter 3.4 (Durch wen und wie wird der Versicherungsfall festgestellt?) steht in Sachen Demenz: „… behalten wir uns vor, den Feststellungen des medizinischen Dienstes erst dann zu folgen, wenn ein fachärztliches Gutachten die genaue Ursache bestätigt.“ Zurzeit ist die genaue Ursache einer Demenzerkrankung nicht bekannt. Wüssten wir das, würde doch jeder Mensch sofort anfangen, die Ursachen zu bekämpfen und wir hätten für die Zukunft keine Demenzfälle mehr. Das wäre doch toll!

Der Münchener Verein ist auf Platz 20. Auch nicht zu verstehen, weil es ein sehr guter Tarif mit richtig guten Bedingungen ist. Hier ist lediglich zu monieren, wenn überhaupt, dass sie 3 Jahre Wartezeit haben, aber sie bieten ihren Tarif auch ohne Gesundheitsfragen an (mit einer Erklärung über ca. 12 Schwersterkrankungen). Das muss ja irgendwie finanziert werden.

Die Hallesche sehe ich auch auf gar keinen Fall auf Platz 22. Was genau zu diesem unteren Platz geführt hat, lässt sich aus meiner Sicht nicht nachvollziehen. Hier ist das Bedingungswerk auch ein sehr gutes.

Schauen wir uns zum Schluss noch die Leistungsmerkmale an, wie getestet wurde.

Bieten Anbieter mehrere gleichartige Tarife an, so haben wir den besseren abgebildet.
Den Besseren wovon? Wo sind hier die Prioritäten? Diese sind leider nirgends aufgeführt.

Die Continentale lehnte eine Teilnahme an dieser Untersuchung ab.

Das ist ja einmal eine Maßnahme, an solchen schwammigen Untersuchungen nicht teilzunehmen und darauf zu bestehen, dass es auch erwähnt wird.

80% fallen bei der Bewertung auf das Leistungsniveau, nur 20% auf weitere Leistungsmerkmale.

Es geht also bei 80% nur um die Höhe der monatlichen Leistungen in den Pflegestufen 0-3.

Bei den 20% geht es z.B. um Sonderzahlungen. Natürlich sind Einmalzahlungen bei Eintritt des Pflegefalls hilfreich, aber nicht das Ausschlaggebende. Außerdem sind diese Leistungen im Beitrag mit einkalkuliert, so dass der Beitrag ohne diese Leistung – ich schätze mal – ca. 5 Euro preiswerter wäre.

Und noch ein Punkt ist die Hilfeleistung ohne Aufpreis, diese sogenannten Assistenceleistungen. Das ist schön, wenn die Versicherer das anbieten, aber auch das ist im Beitrag mit einkalkuliert, weil kein privates Versicherungsunternehmen umsonst arbeitet. Ist ein gutes Werbeinstrument, mehr nicht.

Lesen Sie in der nächsten Woche:

„So vergleicht man Pflegetagegeldversicherungen richtig!“

Abrechnungsservice für Beihilfeberechtigte (Beamte / Soldaten)

4. Januar 2014 in PKV

Als Beihilfeberechtigter hat man es bei der Erstattung der krankheitsbedingten Aufwendungen (z. B. Arztkosten, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel) in der Regel mit zwei Kostenträgern zu tun. Der erste Kostenträger ist die für den Beamten zuständige Beihilfestelle bzw. Heilfürsorge oder die truppenärztliche Versorgung. Der zweite Kostenträger ist in der Regel eine private Krankenversicherung (PKV) als Restkostenversicherung in Höhe des nicht durch die Beihilfe abgedeckten Prozentsatzes oder als Ergänzungstarif (z. B. für Wahlleistungen im Krankenhaus oder Zahnersatz).

Für viele Beihilfeberechtigte ist es schwer, die Rechnungen der Leistungserbringer (z. B. niedergelassener Arzt oder Krankenhaus) zu prüfen. Hinzu kommt dann noch die Einreichung der Rechnungen bei den Kostenträgern. Die Beihilfevorschriften sind permanenten Änderungen unterworfen. Die Bedingungen der PKV sind vielen Versicherten nicht im Detail bekannt.

Noch schlimmer wird es, wenn ein Beihilfeberechtigter krankheitsbedingt für längere Zeit ausfällt und sich nicht selber um die Abrechnung kümmern kann. Die Angehörigen sind dann schnell überfordert.

Für Beihilfeberechtigte, die sich nicht selber um die Abrechnung kümmern möchten, gibt es Dienstleister, die diesen Service übernehmen. Neben der Rechnungskontrolle und der professionellen Abrechnung kann über ein Treuhandkonto für den Beihilfeberechtigten Vorkasse geleistet werden.

Ein sehr überzeugendes Konzept bietet die Firma MEDIRENTA an. Eine unverbindliche und kostenlose Anfrage für ein individuelles Angebot kann per Kontaktformular auf der Seite des Anbieters gestellt werden.

 

Pflegezusatzversicherung einmal anders betrachtet

17. August 2013 in Pflegeversicherung

Das Thema Pflegezusatzversicherung rückt immer Stärker in den Fokus der Versicherungswirtschaft. Einige Versicherer haben auch sehr gute Ansätze. Zahlreiche Ratings und Testberichte widmen sich ebenfalls dem Thema.

Bei diesen Ratings und Tests gibt es zwei Ansätze:

  • Welche Leistungspunkte werden erfüllt?
  • Wie hoch ist der Beitrag im Verhältnis zur versicherten Leistung?

Offensichtlich gehen die Ersteller dieser Tests und Ratings von einer perfekten Welt aus. Man unterstellt ganz offensichtlich, dass viele positiv geregelte Leistungspunkte auch eine unproblematische Leistungserbringung garantieren. So abwegig ist diese Vermutung ja auch nicht, denn in nahezu allen anderen Sparten ist das auch so.

Wenn man sich nun aber einmal anschaut, wie manche Versicherer die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistungen in den Versicherungsbedingungen regeln, dann kann einem schon angst und bange werden.

Ich habe natürlich Verständnis dafür, dass ein Versicherungsunternehmen sich und das Versichertenkollektiv in gewisser Weise schützen muss. Insbesondere dann, wenn es sich um ein relativ kleines Versicherungsunternehmen handelt.
Aber mein Verständnis hört da auf, wo die Regelungen in Bereiche abgleiten, die im Ernstfall für die Versicherten, die eine Leistung beanspruchen, zu unüberbrückbaren Hindernissen führen könnten.

Vor diesem Hintergrund habe ich mir einmal exemplarisch Versicherungsbedingungen angesehen und stelle bemerkenswerte Regelungen, die Nachfrage beim Vorstand der Versicherung, die Antworten auf meine Nachfrage und meine kritischen Anmerkungen/Wertungen dazu vor (Hervorhebungen von mir):

Soweit die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz durch den medizinischen Dienst im Pflegegutachten festgestellt wurde, aus dem Pflegebescheid Ihrer Krankenversicherung oder dem Pflegegutachten des medizinischen Dienstes aber die genaue Ursache der erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz nicht eindeutig hervorgeht, behalten wir uns vor, den Feststellungen des medizinischen Dienstes erst dann zu folgen, wenn ein fachärztliches Gutachten die genaue Ursache bestätigt. Die durch das Einholen des fachärztlichen Gutachtens entstehenden Kosten und Aufwendungen werden Ihnen von uns erstattet, soweit die Begutachtung in Deutschland erfolgt ist.

Frage:

Verstehe ich Sie richtig, dass Sie der Einstufung bei Demenz nicht vollständig der Einstufung des MDK folgen? Sie möchten die genaue Ursache der erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz nachgewiesen haben? Das heißt, dass der VN hier auf jeden Fall noch zusätzlich zur MDK-Einstufung fachärztlich untersucht werden muss?

Antwort:

Wir folgen ausschließlich dem Leistungsbescheid der Pflegekasse; ist dieser nicht aussagefähig, folgen wir dem Gutachten des MDK. Nur bei einem Anspruch aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz holen wir ein fachärztliches Gutachten ein und dies auch nur dann, wenn die Gründe für eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz aus dem Gutachten nicht eindeutig hervorgeht, was ein eher theoretischer Fall ist.

Tatsächlich begrenzen wir unsere Leistungspflicht in der sogenannten Pflegestufe 0 auf die Demenz, geistige Behinderung oder psychische Erkrankungen. Die von Ihnen angesprochene Regelung soll dem Kunden eine Rechtssicherheit dahingehend geben, wie zu verfahren ist, wenn weder der Leistungsbescheid der Krankenkasse noch das Gutachten des MDK bzw. von MEDICPROOF aussagefähig sind, und begründete Zweifel an dem Grund der attestierten erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz bestehen. Es bedarf also keiner zusätzlichen Untersuchung im Regel-, sondern nur im Ausnahmefall.

Wertung:

Warum wird dann diesem „Ausnahmefall“ ein so breiter Raum in den Versicherungsbedingungen eingeräumt?

Die Versicherung zweifelt damit das SGB XI an, dass der MDK also nicht in der Lage ist, lt. den Paragraphen 45a und 45b SGB XI eine Einschränkung der Alltagskompetenz festzustellen.

Die Gründe (!!!!) kann zurzeit kein Arzt feststellen, weil keiner weiß, wie Demenz etc. entstehen, aber die Versicherung will es wissen, klar!

Es muss doch bitte ausreichen, die Einschränkung der Alltagskompetenz festzustellen und man dann einfach Hilfe bedarf

Definition Alltagskompetenz des MDK:

Alltagskompetenz

Unter Alltagskompetenz versteht man, dass ein Erwachsener die alltäglichen Aufgaben

innerhalb seiner Kultur selbständig und unabhängig in einer eigenverantwortlichen Weise

erfüllen kann.

Die „Eingeschränkte Alltagskompetenz“ hat der Gesetzgeber mit Einfügen des § 45a in das

SGB XI versucht zu präzisieren, um den seit dem 01.01.2002 „Berechtigten Personenkreis“

festzulegen: Betroffen sind Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem

Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein

erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind

Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit

geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische

Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge

der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens

festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz

geführt haben.

Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist,

werden Bereiche aufgeführt wie z. B. Weglauftendenzen, Verkennen gefährlicher Situationen,

Unfähigkeit zur Kooperation oder Strukturierung des Tagesablaufs oder aber auch

anhaltende Zustände von Depression und Angst mit ihren Folgen.

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Sie haben uns den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen, sobald Sie von ihm Kenntnis erlangt haben. Wir sind nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen und uns alle notwendigen Unterlagen zur Leistungsbeurteilung vorlegen. Hierzu zählen insbesondere das Gutachten des medizinischen Dienstes und der Pflegebescheid Ihrer Krankenversicherung.

Soweit es für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich ist, kann es notwendig sein, dass Sie auf unser Verlangen die behandelnden Ärzte und die Angehörigen von Heilberufen, Ihre Krankenversicherung sowie Sozialversicherungsbehörden im erforderlichen Umfang widerruflich von deren Schweigepflicht, insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsdaten befreien, sofern Sie uns die erforderlichen Angaben nicht selbst vorlegen können. Sollten Sie diese Obliegenheit nicht erfüllen, besteht die Gefahr, dass Sie eine Leistung erst nach Erfüllung der Obliegenheit erhalten.

Frage:

Es handelt sich also
nicht um eine abschließende Aufzählung? Der Kunde muss im Leistungsfall damit rechnen, immer neue Unterlagenanforderungen erfüllen zu müssen? Wozu benötigen Sie das Gutachten? Der Leistungsbescheid dokumentiert doch bereits die Einstufung. Und wann ist eine weitere Beurteilung der Leistungspflicht notwendig?
Wozu benötigen Sie diese Unterlagen?

Antwort:

Es ist nicht üblich, in Versicherungsbedingungen alle für eine Antragstellung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen aufzulisten. Sie kennen vergleichbare Formulierungen auch aus dem Sachbereich, etwa der Unfall- oder Haftpflichtversicherung. Umgekehrt wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn über eine solche Klausel Unterlagen quasi aus Prinzip angefordert werden würden, obwohl sie zur Leistungsbearbeitung nicht notwendig sind. Damit Sie verstehen, was wir meinen, will ich Ihnen einige Beispiele für zusätzliche Unterlagen nennen:

Wir leisten nur auf Antrag. Ein solcher muss also vorliegen.

Wir leisten nicht auf Antrag einer Person, die nicht identisch mit dem Anspruchsberechtigten ist und die ihre Legitimation nicht nachweisen kann, denn immerhin geht es um Geldzahlungen. Wir brauchen in diesen Fällen also eine Vollmacht.

• Wir sind die einzige Versicherung, die mit ihrer Pflegeversicherung weltweit leistet. Hier kann es unter Umständen angezeigt sein, dass bei unklarer Antragslage im Übrigen und einem Aufenthalt unseres Kunden im Ausland wir eine Lebendbescheinigung anfordern, auf jeden Fall aber ein das MDKIMEDICPROOF ersetzendes medizinisches Gutachten.

Was die Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht anbelangt, so handelt es sich um eine Standarderklärung, wie Sie diese in allen Bedingungen für Kranken- und Pflegeversicherungen finden. Im Übrigen bleibt es dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person unbenommen, die für die Leistungsbeurteilung notwendigen Informationen auch selbst zu beschaffen und vorzulegen.

Wertung:

Alles nur „Blabla“. Was hat der Verweis auf den Sachbereich mit Pflegezusatz zu tun?

Alles in allem keine Antwort auf meine Frage.

Hier hat die Marktbeobachtung wohl nicht funktioniert. Es gibt noch weitere Anbieter mit einem weltweiten Geltungsbereich / weltweiter Leistung!

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Sie haben uns zur Überprüfung das Fortbestehen eines festgestellten Versicherungsfalles nachzuweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der medizinische Dienst in angemessenen Abständen das weitere Bestehen der Pflegebedürftigkeit überprüft und bescheinigt.

Frage:

Das ist spannend. Wie stellen Sie sich das in der Praxis vor? Der MDK führt keine Begutachtung durch, um das Fortbestehen der Pflegestufe zu überprüfen. Der halbjährlich durchzuführende Beratungseinsatz (Pflegeeinsatz) dient lediglich dazu, die ordnungsgemäße Pflege zu überprüfen. Dieser Einsatz wird auch nicht vom MDK, sondern von einem Pflegedienst durchgeführt. Aber wie gesagt wird hier nicht die Pflegebedürftigkeit überprüft.

Antwort:

Wie Sie wissen, können sich Pflegefälle über viele Jahre erstrecken. In zugegebenermaßen eher seltenen Fällen kann es zu einer Verbesserung der Situation kommen. Dies betrifft u.a. vorübergehende Pflegebedürftigkeiten nach einem Unfallereignis. Abgesehen davon ist es nicht so, dass wir vom Ableben eines Kunden gleichsam zwingend in Kenntnis gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund brauchen wir immer wieder den Nachweis des festgestellten Versicherungsfalles.

Mit der Formulierung soll dem Kunden eine Erleichterung verschafft werden, um nicht neben einer Prüfung durch den MDKIMEDICPROOF noch einen weiteren Nachweis erbringen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der MDK, wie Sie behaupten, keine Begutachtung zum Fortbestehen der Pflegestufe durchführt, was im übrigen in dieser generellen Form, beispielsweise in Fällen der befristeten Feststellung der Pflegebedürftigkeit

oder bei Hinzutreten weiterer die Einstufung in eine Pflegestufe beeinträchtigender Umstände, unzutreffend ist.

Wertung:

Der MDK kommt ausschließlich im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen zur Begutachtung zum Pflegebedürftigen, und nicht, wenn ein privates VU das so möchte.

Im Falle einer befristeten Pflegebedürftigkeit endet die Pflegebedürftigkeit einfach zum festgelegten Ende. Sollte der Pflegebedürftige (!!!!) – und nicht die Pflegekasse und auch nicht das VU – der Meinung sein, er sei weiterhin pflegebedürftig, muss er selbst einen erneuten Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Im Falle einer Höherstufung kommt auch der MDK zum Pflegebedürftigen, aber auch nur auf Antrag des Pflegebedürftigen, und nicht, wenn ein VU das meint. Und das VU hat ja wohl daran auch kein Interesse, höchstens an einer Runterstufung.

Und angemessen Abstände: was soll das sein? Willkür des VU?

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Allgemeine Antworten:

Wir hoffen, dass damit alle Zweifel an unserem Bedingungswerk ausgeräumt sind, und erlauben uns abschließend, auf die einschlägigen Bewertungen in Fachzeitschriften und durch unabhängige Ratings zu verweisen. In den nächsten Tagen wird ein weiteres Testergebnis bestätigen, dass
wir das beste Bedingungswerk und die beste Pflegeversicherung anbieten.

Bemerkung:

Schon amüsant. Von einschlägigen Regelungen reden, aber selber davon nur sehr rudimentär Ahnung zu haben.

Was nützt ein ansonsten gutes Bedingungswerk, wenn man im Nachgang die Hürde so hoch legt, dass der Kunde unter Umständen die ihm zustehenden Leistungen trotzdem nicht erhält?

Der letzte Satz zeugt von Ignoranz und Selbstgefälligkeit.

Bei der Bewertung einer Pflegezusatzversicherung sollte man die Bedingungen unbedingt bis zum Ende lesen. Man kann leider nicht davon ausgehen, dass alle Versicherer mit der Praxis des SGB XI vertraut sind.
Einen Versicherer, mit derart vielen Einschränkungen werde ich niemals meinen Kunden empfehlen. Der Tarif scheint mutmaßlich für die Testmatrix der Ratingagenturen und Hersteller von Vergleichsprogrammen optimiert zu sein. Wie oben erwähnt, werden die Hürden, die im Leistungsfall aufgebaut werden, dort nicht betrachtet.

Grunderwerbsteuer steigt ab 1. Januar 2014

10. August 2013 in Finanzierungen

Nachdem seit dem 1. August 2013 Immobilienkäufer wegen der Erhöhung der Notarkosten beim Erwerb einer Immobilie mit höheren Kosten belastet werden, steigt nun auch mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in einigen Bundesländern die Grunderwerbsteuer. Betroffen sind die Länder Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein. In Schleswig-Holstein fällt die Erhöhung besonders hoch aus. Wurde bisher ein Steuersatz von 5 Prozent erhoben, müssen Immobilienkäufer ab dem 1. Januar 2014 6,5 Prozent berappen. In Berlin erhöht sich die Grunderwerbsteuer von 5 Prozent auf 6 Prozent, während in Bremen die Grunderwerbsteuer von 4 Prozent auf 5 Prozent steigt. Die niedrigsten Steuersätze gelten in Bayern und Sachsen. Hier liegt die Grunderwerbsteuer nur bei 3,5 Prozent.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die aktuellen Steuersätze in den einzelnen Bundesländern und die Änderungen ab dem 1. Januar 2014 im Überblick:

Bundesland

aktueller Steuersatz in %

Steuersatz ab 1. Januar 2014

Baden-Württemberg

5,0

unverändert

Bayern

3,5

unverändert

Berlin

5,0

6,0

Brandenburg

5,0

unverändert

Bremen

4,5

5,0

Hamburg

4,5

unverändert

Hessen

5,0

unverändert

Mecklenburg-Vorpommern

5,0

unverändert

Niedersachsen

4,5

unverändert

Nordrhein-Westfalen

5,0

unverändert

Rheinland-Pfalz

5,0

unverändert

Saarland

5,5

unverändert

Sachsen

3,5

unverändert

Sachsen-Anhalt

5,0

unverändert

Schleswig-Holstein

5,0

6,5

Thüringen

5,0

unverändert


Wer einen Immobilienkauf in Berlin, Bremen oder Schleswig-Holstein plant, sollte den notariellen Kaufvertrag rechtzeitig vor dem Jahresende 2013 schließen.

Weiterführende Links:

Der Weg zur optimalen Finanzierung
Formulare zur Beantragung einer Finanzierung
Hauptkategorie Finanzierungen

Lösung für Kunden in der Kreditklemme oder der Liquiditätsfalle

27. Juli 2013 in Finanzierungen

Manchmal ist es erforderlich, sehr schnell einen Kredit in Anspruch zu nehmen. Vielleicht soll ins Unternehmen investiert werden, um Umsatz und Gewinn auszubauen. Oder es ist eine Modernisierung der Betriebsstätte oder der Praxis erforderlich. Vielleicht geht es auch nur um die Erfüllung eines Traums aus dem privaten Bereich. Obwohl der zukünftige Kreditnehmer Eigentümer einer werthaltigen, beleihbaren Immobilie ist, wollen die Hausbanken nahezu immer aktuelle Einkommensnachweise sehen. Und die sollen dann natürlich auch noch erstklassig aussehen. Oft ist aber gerade das das Problem. Entweder ist man in einer so genannten Risikobranche tätig, die von den Banken generell nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten finanziert wird, oder die geforderten Einkommensnachweise liegen nicht aktuell vor und müssten für eine Kreditprüfung – mit ungewissem Ausgang – erst aufwendig erstellt werden. Auch ein schlechtes Geschäftsjahr kann der Kreditvergabe im Wege stehen.

Wenn Marktteilnehmer aus dem Nichtbankensektor, also in erster Linie Unternehmen und private Haushalte, die Zurückhaltung der Kreditinstitute bei der Kreditvergabe spüren, spricht man von einer Kreditklemme. Von einer Liquiditätsfalle spricht man dann, wenn trotz gegen null sinkender Kreditzinsen kaum noch Kredite von den Kreditinstituten vergeben werden. Für einzelne Unternehmen oder Haushalte haben diese Begriffe allerdings weitergehende Bedeutungen. Hier zeigen sich die Auswirkungen bereits dann, wenn notwendige Kredite nicht oder nur nach erheblichen Schwierigkeiten gewährt werden.

Teilweise kommt es dabei zu skurrilen Situationen. Zum Beispiel dann, wenn ein Freiberufler oder eine Privatperson Eigentümer einer abgezahlten Immobilie sind, jedoch aufgrund fehlender oder momentan weniger gut aussehender Einkommensunterlagen keinen Kredit erhalten.

Hier lohnt es sich wieder einmal, die ausgetretenen Pfade zu verlassen. Wenn die Hausbank oder die Bank/Sparkasse am Wohnort oder am Sitz des Unternehmens nicht bereit sind, einen Kredit auszureichen, muss man sich an Kreditinstitute wenden, die sich auf genau diese Zielgruppe spezialisiert haben.

Kunden, die Eigentümer einer unbelasteten Immobilie sind, können nun auch ohne Einkommensnachweis ein Darlehen erhalten. Bereits ab 25.000 EUR bis 1.000.000 EUR können Darlehen beantragt werden. Der Maximalbeitrag beträgt 50% des von der Bank festgestellten Verkehrswerts. Das Darlehen kann eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren haben, ist unter Einhaltung von festgelegten Fristen vorzeitig ganz oder teilweise (Sondertilgungen) rückzahlbar. Es handelt sich um so genannte Endfällige Darlehen. Das bedeutet, dass während der Darlehenslaufzeit nur die Zinsen gezahlt werden und am Ende der Gesamtkreditbetrag in einer Summe zurückgezahlt wird. Daneben existiert noch eine abgezinste Variante ohne laufende Zinszahlung. Die Zinsen für die Laufzeit werden also von der Auszahlungssumme abgezogen. Die Beantragung und Bearbeitung erfolgt schlank und unbürokratisch.

Die Besicherung des Darlehens erfolgt durch eine Briefhypothek. Die Briefhypotheken werden gleichrangig in Stückelungen ab 5.000 Euro oder 10.000 Euro eingetragen. Daraus ergibt sich für Sie die Möglichkeit, Teilbeträge entsprechend dieser Stückelung ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen.

Mit diesem Konzept gibt es neben dem Konzept Rettung für Immobilieneigentümer in Zahlungsschwierigkeiten eine weitere unkomplizierte Möglichkeit, Darlehen zu erhalten, wenn alle anderen Banken ablehnen.

Rettung für Immobilieneigentümer in Zahlungsschwierigkeiten

28. Juni 2013 in Finanzierungen

Die Anzahl der Immobilieneigentümer, denen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten und drohender Zwangsversteigerung der Verlust ihrer Immobilie droht, ist in Deutschland noch immer auf einem hohen Niveau. Im Jahr 2012 wurden 61.500 Zwangsversteigerungstermine anberaumt. Das ist zwar ein deutlicher Rückgang gegenüber dem Jahr 2005 mit 92.577 Terminen, jedoch bedeutet das immer noch eine hohe Anzahl von persönlichen Schicksalen. Mit der Zwangsversteigerung ist nicht nur der Verlust des Hauses oder der Wohnung, sondern auch ein hoher Schuldenberg verbunden, den die Betroffenen oft nicht mehr zurückzahlen können. Der letzte Ausweg ist dann fast immer die Privatinsolvenz. Nach der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz ist man dann zwar die Schulden los, dafür ist die Bonität auf Jahre hinaus ruiniert. Bankkredite oder auch nur eine konservative Kreditkarte kann man dann vergessen.

Das große Problem ist, dass nahezu alle Banken einem Kunden, der in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, auf Dauer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit absprechen. In vielen Fällen wäre aber durch Sondervereinbarungen eine Rettung möglich.

Es gibt allerdings Hoffnung. Mir ist zumindest eine Bank bekannt, die Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten nicht sofort abstempelt, sondern gemeinsam mit dem Kunden nach Lösungen sucht. Allerdings ist auch hier nicht jedem säumigen Kreditnehmer zu helfen. Ist bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden, kann schon aus rechtlichen Gründen hier keine Hilfe mehr gewährt werden. Gekündigte Darlehen, Zwangsversteigerungsvermerk oder eine belastete Schufa spielen hingegen eine untergeordnete Rolle.

Unter welchen Umständen kann geholfen werden?

  • Angerechnet werden alle Einkommen aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, Kindergeld, Renten und Pensionen
  • Angestellte und Beamte mit einer Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten
  • Verwendungszweck: Kauf, Umschuldung und Sanierungen
  • Maximal 100 % Beleihungsauslauf zzgl. EUR 30.000,00 oder EUR 50.000,00 abhängig von der Kredithistorie
  • Vollständig und teilweise eigen genutzte Immobilie (max. Vierfamilienhaus)

Wie ist der Ablauf?

Von Zahlungsschwierigkeiten betroffene Kunden können sich gerne formlos mit mir in Verbindung setzen und mit ihr Problem schildern. Bei Bedarf leite ich den Kunden dann an einen Spezialisten innerhalb meines Netzwerkes weiter. Im Rahmen eines persönlichen oder telefonischen Erstgesprächs wird Ihre Situation genau analysiert und die Machbarkeit geprüft. Wenn die Machbarkeit gegeben ist, erfolgt die Erstellung eines Finanzplans. Darauf folgen Verhandlungen mit den Gläubigern und der Antrag auf Umschuldung wird gestellt. Alle Schritte erfolgen in enger Kooperation mit der Bank. Da hier mit aller Macht die Abwendung oder Aussetzung des Zwangsversteigerungstermins erwirkt werden muss, werden alle Schritte schnell und entschlossen erledigt.

Wie sieht es mit den Kosten und den Konditionen aus?

Ausschließlich im Erfolgsfall, also bei Vermittlung einer Umschuldung, zahlt die Bank eine Vergütung an uns. Hier geht es nicht um Bestkonditionen – sondern um Lösungen! Die Konditionen sind von Fall zu Fall unterschiedlich und werden transparent und nachvollziehbar erläutert.

Sollten Sie in erster Linie eine günstige Finanzierung suchen, ist dieses Konzept für Sie nicht geeignet. Gerne können Sie sich aber auch bei Interesse an klassischen Finanzierungen melden. Es stehen diverse Bankpartner zur Verfügung.

Beachten Sie bitte auch unser Konzept Lösung für Kunden in der Kreditklemme oder Liquiditätsfalle.

Finanztest BU-Versicherungen Ausgabe 07/2013

26. Juni 2013 in BU-Versicherungen, Finanztest / Stiftung Warentest

Der aktuelle Test der Zeitschrift Finanztest zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherungen hat im Kollegenkreis für großes Aufsehen gesorgt. Zahlreiche Kollegen haben sich in ihren Blogs geäußert und auf die Fehler und Ungereimtheiten hingewiesen. Insbesondere der Kollege Matthias Helberg hat schnell reagiert und detailliert und kritisch Stellung genommen. An dieser Stelle will ich daher darauf verzichten, noch einmal eine eigene Abhandlung zu verfassen und verweise auf einige aus meiner Sicht sehr gute Kommentare:

Matthias Helberg: Finanztest Berufsunfähigkeitsversicherung Test 2013: Avanti dilettanti

Sven Hennig: Finanztest Berufsunfähigkeitsversicherungen (2013) – 75% der Tarife sehr gut?! Immer noch im Tal der Ahnungslosen und resistent gegen Kritik- warum der Test so gar nichts bringt und bei der Tarifauswahl sogar schadet

Wladimir Simonov: Der FinanzREST: BUkompetenz

Warum regen wir Versicherungsmakler uns so auf?

Stiftung Warentest genießt den Ruf, unabhängig und kritisch im Sinne der Verbraucher zu prüfen und zu testen. Da dieser Test diesen Namen aber eigentlich nicht verdient, da er viel zu öberflächlich gehalten ist und auch (wieder einmal) Fehler enthalten sind, befürchten wir im Interesse der Verbraucher, dass hier ohne eigene kritische Recherche und fachkundige, individuelle Beratung Verbraucher für sie nachteilige Tarife abschließen.

Das erst jetzt so eine große Aufregung innerhalb der Maklerschaft entsteht, verwundert allerdings. Finanztest setzt hier nur eine unrühmliche Tradition fort. Bereits die Tests der letzten Jahre waren oberflächlich und fehlerhaft:

Blogbeiträge Finanztest

Welche Motivation hat Finanztest?

Die Frage drängt sich auf, wenn Finanztest immer wieder völlig resistent für Kritik die gleichen systematischen Fehler begeht. Hinter vorgehaltener Hand wird die Vermutung laut, dass Finanztest ein großes Eigeninteresse daran hat, möglichst viele Versicherer mit „sehr gut“ und „gut“ auszuzeichnen. Die Versicherungswirtschaft wirft sich wie ein hungriges Wolfsrudel auf diese Tests und verwendet die Qualitätssiegel für Eigenwerbung. Gestern erhielt ich bereits die ersten Infomails von Versicherungsgesellschaften, in denen auf die sehr gute Bewertung durch Finanztest hingewiesen wurde.

Die Verwendung dieser Testsiegel ist natürlich nicht kostenlos. Finanztest erhebt ein stattliches Nutzungsentgelt. Und es bringt natürlich höhere Einnahmen, wenn 50 Versicherer dieses Entgelt bezahlen, als wenn es nur fünf währen.

Gibt es eine offizielle Reaktion von Finanztest auf die Kritik?

Ja, Finanztest hat heute (26.06.13) eine Stellungnahme abgegeben.

Diese Stellungnahme macht es aus meiner Sicht allerdings noch schlimmer.

Das Testdesign hat die Stiftung Warentest wie in jedem Jahr mit Verbraucherschützern, Versicherungs­maklern, Professoren und auch Experten der Branche diskutiert und daraus das Unter­suchungs­programm entwickelt.

Welche Verbraucherschützer? Kollegen von Stiftung Warentest? Professoren für welches Fachgebiet? Experten der Branche? Versicherungsmakler? Namen bitte!

Die relevanten der als fehlend bean­standeten Prüf­punkte wurden in der Unter­suchung ebenfalls über­prüft.

Welche Punkte wurden als „relevant“ bezeichnet und mit welcher Begründung?

Im Ergebnis gab es hierbei aber keine gravierenden Auffälligkeiten.

Dann empfehle ich, sich mit der Bedeutung der Versicherungsbedingungen vertraut zu machen. Die Unterschiede sind dramatisch!

Darüber hinaus wurden die in Frage stehenden Punkte nicht als weitere Prüfkriterien in die Bewertung aufgenommen, da die Stiftung Warentest diese im Vergleich zu den heran­gezogenen Prüfkriterien als zu speziell oder weniger wichtig erachtet im Hinblick auf ein mögliches Existenz­risiko des Versicherten bei Berufs­unfähigkeit. Daher finden diese Punkte auch keine Erwähnung im Text.

Das bedeutet auf deutsch: Wir waren ja schon durch die wenigen Testkriterien total überfordert. Deshalb konnten wir leider keine weiteren Punkte berücksichtigen.

Trotzdem gilt: Hätte die Stiftung Warentest bei der Prüfung dieser Punkte gravierende Nachteile oder Auffälligkeiten für viele Kunden gefunden, so hätte sie darüber in der Tabelle oder im Text berichtet. Dem war aber nicht so.

Dann hätte die Stiftung mal jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt. Nächsten Monat sollen übrigens Fahrräder getestet werden. Mit „sehr gut“ werden alle Modelle bewertet, die eine Kette, Licht und einen Lenker haben. Details wie Bremsen und Pedale werden nicht gewertet, da diese Details zu speziell sind und kaum jemanden betreffen.